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Bern Verwaltungsgericht 20.10.2015 100 2015 244

20. Oktober 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,211 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Bewilligung der praktischen Ausbildung in einem ausserkantonalen Anwaltsbüro - Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung der Präsidentin der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 3. Juli 2015 - APK 15 105) | Kosten

Volltext

100.2015.244U BUR/SCA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ Beschwerdeführer gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern betreffend Bewilligung der praktischen Ausbildung in einem ausserkantonalen Anwaltsbüro; Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung der Präsidentin der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern vom 3. Juli 2015; APK 15 105)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.244U, Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ ersuchte am 15. April 2015 die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern (nachfolgend: APK) um Bewilligung der praktischen Ausbildung in einem ausserkantonalen Anwaltsbüro und beantragte gleichzeitig «unentgeltliche Prozessführung» (vgl. Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Anwaltsprüfung [APV; BSG 168.221.1]). Die Präsidentin der APK gab mit Verfügung vom 3. Juli 2015 dem Gesuch um Bewilligung bzw. Anrechnung des ausserkantonalen Anwaltspraktikums statt, wies jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte A.________ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.--. 1.2 Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. August 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die APK beantragt mit Vernehmlassung vom 26. August 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat dem Verwaltungsgericht in der Folge eine undatierte, am 7. Oktober 2015 eingegangene Stellungnahme zukommen lassen. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin der APK betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 ff. i.V.m. Art. 112 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 6 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung (Ziff. 2 des Dispositivs) besonders be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.244U, rührt und hat insoweit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Streitgegenstand ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. auch hinten E. 3.5.2). Darüber urteilen die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (vgl. Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorgängig oder im Rahmen des Endentscheids behandelt wurde (VGE 2013/163 vom 13.11.2013, E. 1.4 mit Hinweisen). Das vorliegende Urteil fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit, zumal auch der Streitwert von Fr. 20'000.-- gemäss Art. 57 Abs. 1 GSOG nicht erreicht wird. 3. 3.1 Die Verwaltungsbehörde oder Verwaltungsjustizbehörde befreit eine Partei von den Kostenpflichten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Nach der Rechtsprechung gilt eine Partei als prozessbedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BVR 2010 S. 283 E. 2.2; vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1, 128 I 225 E. 2.5.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 6 ff.). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht über die nötigen finanziellen Mittel zu verfügen, um die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 100.-- zu bezahlen. Aus den vom Beschwerdeführer im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.244U, vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Steuerunterlagen ist ersichtlich, dass er 2013 mit einem Vermögen von Fr. 52'890.-- veranlagt wurde. Er macht jedoch geltend, davon Fr. 20'000.-- an Dritte ausgeliehen zu haben, welche ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachkämen («Ich habe das Geld säumigen Jugos ausgeliehen, welche nicht zahlen. […] Das verfügbare Vermögen ist 20'000 kleiner» [Vorakten pag. 49]). Ausserdem müsse er noch Prozesskosten in der Höhe von Fr. 6'524.20 bezahlen (Vorakten pag. 33 und 53). Ferner sei zu berücksichtigen, dass er «einen Rentenschaden» habe, «weil ich bis zum jetzigen Alter von doch schon 34 Jahren nur unbedeutende Beiträge an die AHV einbezahlt und in die Pensionskasse gar nichts» (Beschwerde Ziff. 2). Er sei daher prozessarm. 3.3 Ist Vermögen vorhanden, so ist zu prüfen, ob es der rechtsuchenden Person zuzumuten ist, dieses für die beabsichtige Prozessführung anzugreifen. Dies wird namentlich dann zu verneinen sein, wenn es sich nur um geringe Ersparnisse handelt, die Partei kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt und auf das Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen ist. Die Festsetzung der Höhe eines angemessenen Vermögensfreibetrags (sog. Notgroschen) richtet sich nach den Verhältnissen des konkreten Falls, wie namentlich dem Alter und der Gesundheit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers (Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG vom 25. Januar 2011, Bst. F, abrufbar unter <http://www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit», «Verwaltungsgericht», «Downloads & Publikationen», «Kreisschreiben»). Soweit das Vermögen einen angemessenen «Notgroschen» übersteigt, ist es dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind (vgl. z.B. BGer 5A_103/2014 vom 4.6.2014, E. 3.1, 4D_22/2014 vom 22.4.2014, E. 2.1, 4A_294/2010 vom 2.7.2010, E. 1.3). 3.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer selbst bei Berücksichtigung der von ihm behaupteten Umstände (angebliche Darlehen in der Höhe von Fr. 20'000.-- sowie Prozesskosten von rund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.244U, Fr. 6'500.--) gemäss Steuerveranlagung 2013 noch immer ein bewegliches Vermögen von mehr als 26'000 Franken verbleibt. Dieser vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Betrag übersteigt den hier angemessenen Notgroschen bei weitem. Der Beschwerdeführer ist ein junger und voll arbeitsfähiger Mann, welcher noch über dreissig Jahre Erwerbsleben vor sich hat. Zwar steht er zurzeit in Ausbildung und erzielt vorübergehend nur ein geringes Einkommen. Es ist aber davon auszugehen, dass er in absehbarer Zukunft einer Berufstätigkeit nachgehen wird (so jedenfalls sein erklärtes Ziel, Strafverteidiger oder Gerichtspräsident werden zu wollen), weshalb ein Notgroschen von Fr. 26'000.-- offensichtlich weit über dem hier angemessenen Vermögensfreibetrag liegt (vgl. dazu die Praxisübersicht von Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 131 ff., 154 f., woraus ersichtlich ist, dass Vermögensfreibeträge von über Fr. 20'000.-- nur unter besonderen Umständen, namentlich bei älteren, kranken, nicht versicherten Personen gewährt werden; ebenso Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern 2015, S. 81 mit weiteren Hinweisen). Daran ändert auch der angebliche «Rentenschaden» nichts. Dass sich der Beschwerdeführer für eine längere Ausbildung entschieden hat und damit im Vergleich zu anderen Erwerbstätigen erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Lage ist, substanzielle Beiträge namentlich in die Pensionskasse einzubezahlen, stellt keinen Umstand dar, für welchen die öffentliche Hand belangt werden könnte, auch nicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. Schliesslich ist bei der Beurteilung der Prozessarmut auch die Höhe der konkreten Prozesskosten zu berücksichtigen (vgl. z.B. BGer 5A_849/2014 vom 30.3.2015, E. 2.2 am Schluss; Alfred Bühler, a.a.O., S. 187). Diese belaufen sich hier auf bescheidene Fr. 100.--. Dem Beschwerdeführer ist es angesichts seiner Vermögensverhältnisse ohne weiteres zumutbar, für diese Kosten selbst aufzukommen, auch wenn er aktuell lediglich einen Rechtspraktikantenlohn von monatlich Fr. 1'800.-erzielt. Der Beweisantrag, die Herren B.________ und C.________ seien als Zeugen einzuvernehmen, wird abgewiesen. Selbst wenn sie dem Beschwerdeführer tatsächlich Fr. 20'000.-- schulden, verfügt dieser nach dem Gesagten über ausreichende eigene finanzielle Mittel, um die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.244U, 3.5 Zu den übrigen Einwänden des Beschwerdeführers ist sodann Folgendes festzuhalten: 3.5.1 Was der Beschwerdeführer aus dem angeblich ihn betreffenden BGer … zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht nachvollziehbar. Das Bundesgericht hat dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der «bescheidenen finanziellen Verhältnisse» Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt, immerhin das Zehnfache des hier streitigen Betrags. Im Übrigen käme dem fraglichen Urteil selbst dann keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren zu, wenn das Bundesgericht dem Beschwerdeführer im damaligen Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege gewährt hätte, denn die unentgeltliche Rechtspflege ist vor jeder mit der Sache befassten Verwaltungs(justiz)behörde gesondert zu beantragen und gestützt auf die aktuellen, im Gesuchszeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. statt vieler Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 255; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 15 und N. 29). 3.5.2 Weiter hält der Beschwerdeführer das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) für anwendbar und verweist auf BGE 125 II 56 betreffend den per Ende Juni 2006 aufgehobenen Art. 4 Abs. 2 BGBM, wonach das Bewilligungsverfahren einfach, rasch und kostenlos sein muss (vgl. zu der seit 1.7.2006 geltenden Rechtslage Art. 3 Abs. 4 BGBM). In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhoben hat («Nachfolgend erhebe ich gegen den Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde» [Beschwerde S. 1 oben]; «Antrag: Der Entscheid ist aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren» [Beschwerde S. 2 am Schluss]; vgl. auch vorne E. 2.2). Die Rüge, das Verfahren um Bewilligung bzw. Anrechnung eines ausserkantonalen Anwaltspraktikums müsse den Vorschriften des BGBM kostenlos sein, liegt daher ausserhalb des Streitgegenstands, denn die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für Verfahrenskosten setzt voraus, dass ein kostenpflichtiges Verfahren vorliegt. Abgesehen davon zielt der Verweis auf das BGBM aber auch deshalb ins Leere, weil dieses hier sach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.244U, lich nicht anwendbar ist. Das BGBM garantiert, dass Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben. Die interkantonale Freizügigkeit von Anwältinnen und Anwälten wird durch das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) sichergestellt (Art. 1 BGFA). Voraussetzung ist allerdings der Besitz des Anwaltspatents (Art. 2 Abs. 1 BGFA) und der Eintrag in ein kantonales Anwaltsregister (Art. 4 BGFA und Art. 23 ff. KAG). Die Frage des freien Marktzugangs als Anwalt ist vorliegend indes gar nicht betroffen. Der Beschwerdeführer kann ohne weiteres und bewilligungsfrei als Substitut in einem bernischen oder ausserkantonalen Anwaltsbüro arbeiten und Berufserfahrung sammeln. Das Bewilligungsverfahren nach Art. 4 Abs. 3 APV beschränkt den freien Marktzugang nicht und stellt auch keine Berufsausübungsbewilligung dar, sondern betrifft die allein für die Zulassung zur bernischen Anwaltsprüfung relevante Frage, ob die praktische Ausbildung in einem ausserkantonalen Anwaltsbüro als praktische Ausbildung im Sinn von Art. 2 Bst. b KAG anerkannt wird bzw. an die Mindestdauer gemäss Art. 5 APV angerechnet werden kann. 3.5.3 Die Erhebung von Verfahrenskosten im Verfahren nach Art. 4 Abs. 3 APV verletzt nach Auffassung des Beschwerdeführers zudem Art. 13 Abs. 2 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I; SR 0.103.1). Auch diese Rüge zielt am Streitgegenstand vorbei (vgl. E. 3.5.2 hiervor). Zudem hat das Bundesgericht die direkte Anwendbarkeit dieser Bestimmung verneint und festgehalten, aus ihr lasse sich kein individualrechtlicher Anspruch auf Begrenzung oder Reduktion allfälliger Gebühren ableiten (BGE 130 I 113 E. 3.3). Dass sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die «Überlegungen der Wiener Staatsvertragskonvention» dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht anschliessen kann, wird zur Kenntnis genommen. Es ist indessen nicht nachvollziehbar, inwiefern aus dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (SR 0.111) zu schliessen wäre, der UNO-Pakt I vermittle dem Beschwerdeführer einen individualrechtlichen Anspruch auf Gebührenfreiheit des Verfahrens nach Art. 4 Abs. 3 APV.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.244U, 3.6 Die weiteren Beweisanträge des Beschwerdeführers («BO: Ich kann dem Gericht mehrere Zeugen bringen, die mich dem jetzigen Gerichtspräsidenten im Amt vorziehen würden»; «BO: Zeuge: Aargauischer Regierungsrat» [vgl. S. 1 der am 7.10.2015 eingegangenen undatierten Stellungnahme des Beschwerdeführers]) sind wegen fehlender Relevanz für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ohne Weiterungen abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Das Verfahren nach Art. 4 Abs. 3 APV, für welches vorliegend die unentgeltliche Rechtspflege beantragt wird, ist prüfungsrechtlicher Natur. Es betrifft die allein für die Zulassung zu den Anwaltsprüfungen relevante Frage nach der Anrechnung ausserkantonaler Praktika und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufszulassung (vorne E. 3.5.2). Art. 6 Ziff. 1 EMRK kommt daher nicht zur Anwendung (vgl. BGE 131 I 467 E. 2.6 ff.). Kommt dazu, dass auch im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführung – wie hier – offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (BGE 136 I 279 E. 1; VGE 2014/67 vom 7.7.2014, E. 3.4). 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 112 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.10.2015, Nr. 100.2015.244U, 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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