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Bern Verwaltungsgericht 30.05.2016 100 2015 195

30. Mai 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,017 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Personalrecht - rückwirkende gehaltsmässige Neueinreihung als dipl. Gesundheitsschwester/-pfleger DN II - Gehaltsnachzahlung (Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Bern vom 27. Mai 2015) | Besoldung/Entschädigung

Volltext

100.2015.195U DAM/HLO/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Mai 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Häberli Gerichtsschreiberin Hostettler A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Finanzdirektion, Münsterplatz 12, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Personalrecht; rückwirkende gehaltsmässige Neueinreihung als dipl. Gesundheitsschwester/-pfleger DN II; Gehaltsnachzahlung (Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Bern vom 27. Mai 2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, Sachverhalt: A. A.________ arbeitet seit dem 15. September 2008 als diplomierte Pflegefachfrau in der … der B.________. Für diese Tätigkeit wurde sie als diplomierte Krankenschwester DN II, Gruppenleiterin, in die Gehaltsklasse 16 eingereiht. Im Frühling 2013 kam es zu einer Anpassung des Stellenbeschriebs. Am 30. Dezember 2013 stellte die Leiterin Personalmanagement der B.________ beim Personalamt des Kantons Bern (PA) einen Antrag auf Neueinreihung von A.________ als diplomierte Gesundheitsschwester DN II in die Gehaltsklasse 17 auf den 1. Februar 2014. Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 ersuchte A.________ das PA um rückwirkende Neueinreihung ihrer Stelle in die Gehaltsklasse 17 per 15. September 2008. Zugleich beantragte sie die Nachzahlung der entsprechenden Lohndifferenz für die letzten fünf Jahre. Am 26. November 2014 verfügte das PA die rückwirkende Neueinreihung in die Gehaltsklasse 17 per 1. April 2013 und wies die B.________ an, A.________ die entsprechende Lohndifferenz nachzuzahlen. Soweit weitergehend wies es das Begehren ab. B. Die von A.________ am 26. Dezember 2014 gegen die Verfügung des PA erhobene Beschwerde wies die Finanzdirektion des Kantons Bern (FIN) mit Entscheid vom 27. Mai 2015 ab. Verfahrens- und Parteikosten wurden keine gesprochen. C. Dagegen hat A.________ am 29. Juni 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen erhoben:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, «1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Beschwerdeführerin sei rückwirkend per 15. September 2008 in die Gehaltsklasse 17 / Gehaltsstufe 31 einzureihen und ihr sei die daraus resultierende Differenz zum tatsächlich ausgerichteten Gehalt unter Berücksichtigung eines jährlichen Aufstiegs um eine Gehaltsstufe zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Dezember 2010, eventuell seit 28. Juli 2014, zu bezahlen. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren vor der Finanzdirektion des Kantons Bern eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuzusprechen. unter Kostenfolge» Der Kanton Bern, handelnd durch die FIN, beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2015 in der Sache die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Begehrens auf Parteientschädigung und Auslagenersatz für das Beschwerdeverfahren vor der FIN enthält er sich eines förmlichen Antrags. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.3 Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die mit der Neueinreihung in die Gehaltsklasse 17 verbundene strittige Gehaltsnachzahlung für den Zeitraum vom 15. September 2008 bis 31. März 2013 beträgt rund Fr. 15ʹ000.--, wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht (Beschwerde Rz. 17). Demnach fällt der Streit an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Die Verhältnisse rechtfertigen indes eine Überweisung an die Kammer (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. August 1998 bei den B.________ angestellt. Von 1999 bis 2009 arbeitete sie als … im ... . Am 15. September 2008 trat sie zusätzlich eine Stelle als dipl. Pflegefachfrau in der … mit einem Beschäftigungsgrad von 30 % an. Mit Verfügung vom 22. August 2008 wurde sie für diese Anstellung in die Gehaltsklasse 16 mit 22 Gehaltsstufen eingereiht. Per 1. März 2009 erhöhte die Beschwerdeführerin ihren Beschäftigungsgrad in der … von 30 auf 80 %, weshalb sie ihre Tätigkeit als … aufgab. Mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag vom 19./23. Januar 2009 wurden bei unveränderter Gehaltsklasse 16 insgesamt 31 Gehaltsstufen berücksichtigt (act. 3C/2). 2.2 Im Frühjahr 2013 wurde die Stellenbeschreibung der Beschwerdeführerin angepasst (act. 3C/23). Gestützt darauf beantragte die Leiterin Personalmanagement der B.________ am 30. Dezember 2013 die Einreihung der Beschwerdeführerin in die Gehaltsklasse 17 auf den 1. Februar 2014 hin «aufgrund der neuen komplexen Aufgaben in der … sowie grösserem Impakt und Verantwortung insgesamt». Das PA stimmte diesem Antrag am 14. Januar 2014 zu (act. 3B/6). Am 28. Juli 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin das PA um rückwirkende Einreihung in die Gehaltsklasse 17 per 15. September 2008 sowie um entsprechende Gehaltsnachzahlungen für die letzten fünf Jahre (act. 3B/5). Das PA entsprach dem Antrag am 26. November 2014 insoweit, als es eine rückwirkende Neueinreihung ab dem 1. April 2013 verfügte. Zur Begründung führte es aus, eine wesentliche Zunahme der Anforderungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, und Belastungen sei erst ab der Unterzeichnung des neuen Stellenbeschriebs nachgewiesen (act. 3B/1). Die FIN bestätigte mit dem angefochtenen Entscheid die Verfügung des PA, hielt aber fest, mit den beigebrachten Unterlagen sei belegt, dass die Beschwerdeführerin die in der Stellenbeschreibung 2013 erstmals aufgeführten Aufgaben bereits ab ihrem Stellenantritt im September 2008 wahrgenommen habe. Daraus könne sie indes nichts für sich ableiten (E. 3.5). Im Kanton Bern bestehe die langjährige Praxis, wonach die Neueinreihung einer Stelle grundsätzlich erst ab dem Entscheid der zuständigen Behörde bzw. mit Übernahme des neuen Stellenbeschriebs für die Zukunft gelte. Besondere Gründe für eine rückwirkende Gehaltsanpassung lägen nicht vor (E. 3.6). 2.3 Gemäss Art. 70 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) reiht der Regierungsrat durch Verordnung jede Funktion in eine Gehaltsklasse ein. Dabei berücksichtigt er unter anderem die Anforderungen und Belastungen (Art. 34 Abs. 1 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 [PV; BSG 153.011.1]). Die Einreihungen werden im Anhang I PV festgelegt (Art. 34 Abs. 2 PV). Die Richtpositionsumschreibung (RPU) definiert die im Anhang I aufgeführten Funktionen (Art. 35 Abs. 1 PV). Die zu erfüllenden Hauptaufgaben werden in der Stellenbeschreibung konkretisiert und festgelegt. Nach Art. 42 PV wird eine Stelle auf Antrag der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Personalamt höher eingereiht, wenn die Anforderungen und Belastungen wesentlich zugenommen haben (sog. Höhereinreihung). 2.4 Das PA behandelte den Antrag der B.________ vom 30. Dezember 2013 nach Massgabe von Art. 42 PV. Im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren gelangte die FIN jedoch wie vorstehend ausgeführt zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe von Anfang an das mit der Stellenbeschreibung 2013 abgebildete Aufgabengebiet erfüllt. Demnach geht es im vorliegenden Fall nicht um eine Höhereinreihung gemäss Art. 42 PV; zu überprüfen ist vielmehr die festgelegte Gehaltseinreihung im Sinn einer rückwirkenden Neueinreihung. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit bei der … bereits per 15. September 2008 statt erst per 1. April 2013 als dipl. Gesundheitsschwester DN II in die Gehaltsklasse 17

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, einzureihen ist. In diesem Fall wäre ihr die Differenz zum tatsächlich ausgerichteten Gehalt nachzubezahlen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, sie sei in den Jahren 2008 und 2009 zu Unrecht in der Gehaltsklasse 16 statt 17 eingereiht worden. Diese ursprünglich unrichtige Einreihung sei nachträglich zu korrigieren (Beschwerde Rz. 15). Nach Ansicht der Vorinstanz standen die damaligen Einreihungsentscheide hingegen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben. Sie seien nicht ursprünglich fehlerhaft, zumal der zuständigen Behörde bei der Einreihung ein gewisser Spielraum zustehe (act. 3 S. 2). 3.2 Nach bernischem Personalrecht ist von der grundsätzlichen Anfechtbarkeit einer erstmaligen Gehaltseinreihung auszugehen, wobei deren Überprüfung umgehend zu erfolgen hat. Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter mit der Festsetzung des Anfangsgehalts nicht einverstanden, hat sie oder er eine Verfügung zu erwirken und diese anzufechten (vgl. Art. 209 Abs. 1 und 2 PV). Andernfalls erwächst die Gehaltseinreihung in Rechtskraft und wird damit unter Vorbehalt der Nichtigkeit prinzipiell unabänderlich (VGE 23255 vom 19.8.2008, E. 4.1 [bestätigt durch BGer 1C_429/2008 vom 17.4.2009]). Die Beschwerdeführerin hat weder die Gehaltseinreihung gemäss der Anstellungsverfügung von 2008 noch diejenige des öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrags von 2009 angefochten. Dass diese Einreihungsakte hinsichtlich des Gehalts mit derart schwerwiegenden Fehlern behaftet wären, dass sie nichtig sind, wird zu Recht von keiner Seite vorgebracht (vgl. zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit statt vieler BGE 138 II 501 E. 3.1; BVR 2014 S. 297 E. 4.3.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1098). Sie geniessen daher Rechtsbeständigkeit. Das gilt entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin auch für ursprünglich fehlerhafte Verfügungen (vgl. Beschwerde Rz. 17). Allerdings stellt sich die Frage, in welchem Verfahren auf solche Einreihungsakte zurückgekommen werden kann. Das hängt nicht vom Einreihungsspielraum der Behörde ab, der zu respektieren ist, sofern für ein bestimmtes Stellenprofil grundsätzlich mehrere Einreihungsalternativen in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, Frage kommen (vgl. VGE 2014/82 vom 18.3.2015, E. 3.5). Dieser Spielraum kommt erst zum Tragen bei der Beurteilung, ob zureichende Gründe vorliegen, um die rechtsbeständig gewordene Einreihung inhaltlich zu ändern (vgl. dazu hinten E. 4.3.1). 3.3 Auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung kann nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts unter bestimmten Voraussetzungen zurückgekommen werden, wenn die Verfügung von Anfang an fehlerhaft war. Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse können insbesondere wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung oder fehlerhafter Rechtsanwendung ursprünglich fehlerhaft sein. Fehlen positivrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit der Änderung einer Verfügung, so ist über eine solche anhand einer Interessenabwägung zu befinden, bei welcher das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz gegenüberzustellen ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1216; vgl. auch BGE 137 I 69 E. 2, 127 II 306 E. 7a, je mit Hinweisen). Das bernische Recht spricht in diesem Zusammenhang von der Wiederaufnahme des Verfahrens, die in Art. 56 VRPG geregelt ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 56 N. 3 f.; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 122 f.). Diese Grundsätze sind ebenfalls zu beachten, wenn die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Gehaltseinreihung geltend gemacht wird. So kann auch nach Ansicht des Bundesgerichts nicht bestritten sein, dass eine fehlerhafte Ersteinreihung zu korrigieren ist (vgl. BGer 2A.91/2007 vom 25.2.2008, in JAR 2009 S. 203 E. 6.2.1; zum Ganzen VGE 23255 vom 19.8.2008, E. 4.1). 3.4 Der Kanton Bern sieht in Art. 197 PV spezialgesetzlich ein Instrument vor, mit dem die korrekte Anwendung bzw. Umsetzung der Einreihungsregeln gemäss Anhang I PV im Einzelfall überprüft werden kann. Das Verfahren hat mit anderen Worten die Frage zum Gegenstand, ob eine Stelle im Rahmen der bestehenden Einreihungsmöglichkeiten der richtigen Funktion zugewiesen und damit in die korrekte Gehaltsklasse eingereiht ist (VGE 2014/82 vom 18.3.2015, E. 3.3). Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Ansicht, sie oder er sei unter Berücksichtigung der Anforderun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, gen und der Belastungen nicht in der richtigen Funktion eingereiht, kann sie oder er auf dem Dienstweg bei der Bewertungskommission ein begründetes Gesuch um Einreihung in eine andere Funktion von Anhang I PV stellen (Art. 197 Abs. 1 PV). Diese besondere Regelung geht der allgemeinen Wiedererwägung grundsätzlich vor (Art. 56 Abs. 2 VRPG). Nicht einschlägig ist hier hingegen Art. 72 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 PV, wonach ausnahmsweise ein ausserordentlicher Gehaltsaufstieg gewährt werden kann, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern. Eine fehlerhafte (erstmalige) Gehaltseinreihung kann zwar unter diese Bestimmung fallen und eine Gehaltskorrektur rechtfertigen. Gestützt darauf kann jedoch nur ein ausserordentlicher Gehaltsaufstieg mittels zusätzlicher Gehaltsstufen – nicht aber eine höhere Gehaltsklasse wie von der Beschwerdeführerin verlangt – gewährt werden (vgl. VGE 23255 vom 19.8.2008, E. 4.1). 3.5 Im vorliegenden Fall haben die B.________ Antrag auf Neueinreihung der Beschwerdeführerin gestellt. Art. 197 PV, wonach für die Neueinreihung grundsätzlich ein Gesuch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vorausgesetzt wird, ist damit an sich nicht einschlägig; dieses Verfahren wird mithin nicht von der Behörde, sondern von der betroffenen Mitarbeiterin bzw. vom betroffenen Mitarbeiter selber initiiert (vgl. Vortrag der Finanzdirektion zur Änderung der PV vom 16.10.2014, S. 6). Eine sinngemässe Anwendung von Art. 197 PV erscheint hier indes nicht von vornherein ausgeschlossen, zumal dieses Verfahren auch zur Anwendung kommt, wenn die zuständige Behörde die Neueinreihung in ihrer Stellungnahme an die Bewertungskommission befürwortet (Art. 197 Abs. 2 PV). Damit stellt sich die Frage nach dem richtigen Verfahren, insbesondere nach dem Einbezug der Bewertungskommission, der an sich die Beurteilung des Neueinreihungsgesuchs obliegen würde (Art. 197 Abs. 3 PV). Wie es sich damit verhält, kann aber dahingestellt bleiben: Gemäss Art. 197 Abs. 4 PV hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Möglichkeit, zum Neueinreihungsgesuch eine Verfügung des PA gemäss Art. 107 Abs. 2 Bst. a PG zu verlangen. Eine solche Verfügung liegt hier vor. Dass das PA verfügt hat, ohne die (allenfalls erforderliche) Stellungnahme der Bewertungskommission zu kennen, hat der Kanton zu verantworten. Die Beschwerdeführerin ist durch das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende umfassende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, Verschlechterungsverbot geschützt (Art. 84 Abs. 2 VRPG; sog. Verbot der reformatio in peius). Ihre Rechtsstellung darf daher insgesamt nicht nachteilig gestaltet werden, wenn sie mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangt (VGE 2013/373 vom 4.2.2016, E. 4.8 [zur Publ. bestimmt]; BVR 2010 S. 169 E. 4.1). Die Einreihung der Beschwerdeführerin in die Gehaltsklasse 17, zu der sich die Bewertungskommission vorab zu äussern hätte, kann damit nicht mehr geändert werden. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus verfahrensrechtlichen Gründen oder eine Kassation von Amtes wegen nach Art. 40 VRPG rechtfertigt sich demnach nicht, zumal die FIN als Beschwerdeinstanz nicht an die Beurteilung der Bewertungskommission gebunden wäre. 4. 4.1 In der Sache kritisiert die Beschwerdeführerin, sie und weitere Arbeitskolleginnen hätten bereits seit 2008/2009 bemängelt, die Stellenbeschreibung bzw. das Pflichtenheft bilde die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten nur ungenügend ab. Zudem hätten sie seit Jahren darauf hingewiesen, eine Einreihung ihrer Tätigkeit in die Gehaltsklasse 16 sei nicht angemessen (Beschwerde Rz. 5). – Vor Verwaltungsgericht ist nur noch der Zeitpunkt der Neueinreihung der Beschwerdeführerin strittig. Dass die Beschwerdeführerin die Funktion einer dipl. Gesundheitsschwester DN II erfüllt und damit in die Gehaltsklasse 17 einzureihen ist, ist demgegenüber allseits anerkannt (vorne E. 2.4). Zu klären ist damit eine Rechtsfrage. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Befragung ihrer Arbeitskolleginnen sowie ihrer ehemaligen Vorgesetzten können für diese Entscheidfindung nichts beitragen. Ebenso kann auf ein Parteiverhör und das Einholen des Personaldossiers der Beschwerdeführerin verzichtet werden. Die Beweisanträge werden daher abgewiesen (Beschwerde Rz. 11; vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2015 S. 557 E. 3.8, 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 9 f.). 4.2 Das bernische Personalrecht regelt nicht ausdrücklich, ab welchem Zeitpunkt eine gehaltsmässige Neueinreihung gelten soll. Die Vorinstanz hat wie bereits das PA auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung bzw. Über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, nahme des angepassten Stellenbeschriebs am 1. April 2013 abgestellt. Weder das Personalgesetz noch die Personalverordnung verpflichten den Kanton, die Neueinreihung auf einen früheren Zeitpunkt festzulegen. Wie auch die FIN im angefochtenen Entscheid dargelegt hat (E. 3.6), hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, mit einem schriftlich begründeten Gesuch um Neueinreihung an die Bewertungskommission das Verfahren nach Art. 197 PV einzuleiten und die angestrebte gehaltsmässige Änderung ab dem Gesuchszeitpunkt zu erwirken, den Zeitpunkt der Neueinreihung mithin zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Ein solches Gesuch hat sie jedoch unbestrittenermassen nicht eingereicht. Bei dieser Ausgangslage kann sich nur die Frage stellen, ob allgemeine Verfahrensbestimmungen oder Verfassungsgrundsätze eine weiter gehende Rückwirkung gebieten. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nie auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Neueinreihung nach Art. 197 PV hingewiesen worden, obwohl sie ihre Vorgesetzte um eine Anpassung der Stellenbeschreibung angegangen habe. Die Vorgesetzte sei auf das Anliegen letztlich denn auch eingegangen. Bei diesen Gegebenheiten ein schriftliches Gesuch zu verlangen sei überspitzt formalistisch (Beschwerde Rz. 20). Zudem habe ihr die Vorgesetzte im Rahmen der Vertragsverhandlungen im Jahr 2009 gesagt, eine Änderung der Gehaltsklasse sei nicht möglich (Beschwerde Rz. 4). 4.3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht auf den Vertrauensschutz, der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) abgeleitet wird. Es fehlt bereits an einer behördlichen Auskunft bzw. Zusicherung, die als Vertrauensgrundlage dienen könnte (vgl. zu den Voraussetzungen statt vieler BGE 141 I 161 E. 3.1; BVR 2013 S. 85 E. 6.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 627 und 668 ff.). Die in den Vertragsverhandlungen vertretene Haltung der Vorgesetzten liegt innerhalb des Spielraums, welcher der Behörde bei der gehaltsmässigen Einreihung zukommt und der zu respektieren ist (vorne E. 3.2). Ob die Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ausübt, der Funktion «dipl. Krankenschwester/-Pfleger DN II, Gruppenleiter(in)» (Gehaltsklasse 16) oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, «dipl. Gesundheitsschwester/-Pfleger DN II» (Gehaltsklasse 17) entspricht, ist nicht eindeutig, zumal es sich bei der … um eine … Organisationseinheit handelt und die Vergleichsmöglichkeiten mit anderen im Gesundheitsbereich beschäftigten Personen beschränkt sein dürften. 4.3.2 Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus der Fürsorgepflicht ihres Arbeitgebers. Diese Pflicht entspricht derjenigen, die Art. 328 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) für das privatrechtliche Arbeitsverhältnis vorsieht. Zwar ist die Fürsorgepflicht im bernischen Personalrecht nicht ausdrücklich geregelt. Der Art. 328 OR zugrunde liegende Rechtsgedanke ist indessen von allgemeiner Gültigkeit und kommt in Art. 4 Bst. g PG zum Ausdruck. Demnach trifft der Kanton Vorkehren zum Schutz der persönlichen Integrität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ausserdem ist in Art. 55 PG das Gegenstück zur Fürsorgepflicht, die Treuepflicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, verankert (BVR 2009 S. 443 E. 5.1, 2007 S. 538 E. 4.4, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VGE 2014/212 vom 21.8.2015, E. 6.1). Die Fürsorgepflicht des Kantons geht aber nicht soweit, dass er seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über jeden möglicherweise entstehenden oder bestehenden Anspruch hinweisen muss. Vielmehr darf den Angestellten ein gewisses Mass an Eigenverantwortung zugemutet werden (vgl. für den Bund, der die Arbeitgeber in Art. 4 Abs. 2 Bst. k des Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1] zu einer umfassenden Information ihres Personals verpflichtet, Peter Helbling, in Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Kommentar zum Bundespersonalgesetz, 2013, Art. 4 N. 60 Fn. 40). Wohl muss die Beschwerdeführerin bei fehlenden oder abschlägigen Informationen seitens ihrer Vorgesetzten nicht die Personalverordnung konsultieren. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, hätte sich die Beschwerdeführerin aber beim PA über die Möglichkeiten einer Überprüfung ihrer Stelleneinreihung informieren können, wenn sie schon damals mit der Einreihung ihrer Stelle unzufrieden war. Unter Umständen hätte sie auf diesem Weg eine frühere Neueinreihung erwirken können. Insofern muss sich die Beschwerdeführerin ihre Unkenntnis des Rechts und das fehlende schriftliche Gesuch an die Bewertungskommission entgegenhalten lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, 4.3.3 An dieser Beurteilung ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Verbot des überspitzten Formalismus nichts (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Verbot bezieht sich auf prozessuale Formerfordernisse und schützt die Betroffenen vor den nachteiligen Folgen ungerechtfertigter Strenge in diesem Zusammenhang (statt vieler Gerold Steinmann, in St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl. 2014, Art. 29 N. 28 mit Hinweisen). Dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, ihr Anliegen mit einem schriftlich begründeten Gesuch an die Bewertungskommission zur verfolgen, hat sie zu verantworten und ist nicht auf prozessuale Formenstrenge zurückzuführen. 4.4 Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf Art. 64 PG und macht geltend, nach dieser Bestimmung könnten irrtümlich zu hoch ausgerichtete Gehaltszahlungen zurückgefordert werden. Gehe es wie hier um den umgekehrten Fall, müsse zu ihren Gunsten Analoges gelten (Beschwerde Rz. 15). – Der Einwand hilft ihr nicht. Gemäss Art. 64 Abs. 1 PG hat der Arbeitgeber zu Unrecht erbrachte finanzielle Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zurückzufordern oder zu verrechnen. Demnach stellt Art. 64 PG die Grundlage dar, um zwar rechtskräftige, aber materiell rechtswidrige Verfügungen nachträglich zu korrigieren (vgl. noch zu Art. 25 des alten Gesetzes vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht [aPG; GS 1993 S. 64 ff.] VGE 21478 vom 12.9.2003, E. 2.3). Wie es sich mit zu Unrecht nicht erbrachten Leistungen verhält, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Dem Vortrag zur Vorgängernorm von Art. 64 PG lässt sich indes Folgendes entnehmen (Vortrag des Regierungsrats zum Personalgesetz vom 5. November 1992, in Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 19, S. 13): «Es versteht sich von selbst, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Nachforderungsrecht für allfällig nicht bezahlte, aber geschuldete Leistungen haben.» Das im Vortrag angesprochene Nachforderungsrecht beruht auf dem allgemeinen Bereicherungsgrundsatz (Art. 62 ff. OR) und gilt auch nach geltendem Recht bloss für geschuldete Leistungen. Eine solche liegt nur vor, wenn ein Rechtsanspruch darauf besteht. Die Beschwerdeführerin hat die ursprüngliche Gehaltseinreihung nicht angefochten, weshalb diese rechtsbeständig geworden ist (vorne E. 3.2). Demnach hat sie einzig Anspruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, auf das festgesetzte Gehalt. Damit fehlt es der Beschwerdeführerin an einem weitergehenden Rechtsanspruch, der eine geschuldete Leistung begründen könnte, die mittels einer Nachforderung geltend zu machen wäre. 4.5 Schliesslich ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass BGE 131 I 105, der im angefochtenen Entscheid zur Begründung herangezogenen wird (E. 3.6), eine andere Sachlage zugrunde liegt als hier zu beurteilen ist (Beschwerde Rz. 16): Zu überprüfen war die gehaltsmässige Überführung von Kleinklassenlehrkräften in unterschiedliche Lohnklassen im Zug der Neuregelung der basel-städtischen Besoldungsordnung. Zur Diskussion stand eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 Abs. 1 BV. Allerdings hat das Bundesgericht auch unter dem Gesichtswinkel des Gleichbehandlungsgebots dafür gehalten, es sei nicht unhaltbar, einen rechtsungleichen Zustand erst mit Wirkung ab jenem Zeitpunkt zu korrigieren, in dem ein entsprechendes Begehren durch die oder den Betroffenen gestellt worden sei. Dabei hat es unter anderem auf die Rechtskraft der Einreihungsverfügung verwiesen, die im vorliegenden Fall ebenfalls von Bedeutung ist (BGE 131 I 105 E. 3.7; vgl. auch BGer 8C_558/2014 vom 13.3.2015, E. 5.4.2). Inwiefern der angefochtene Entscheid diesen Grundsätzen widersprechen soll, ist nicht erkennbar. 4.6 Nach dem Gesagten liegen keine Gründe vor, die eine weitergehende Rückwirkung der Neueinreihung der Beschwerdeführerin rechtfertigen würden. 5. 5.1 Im Kostenpunkt beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren 2 eine Billigkeitsentschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG für das Beschwerdeverfahren vor der FIN. Sie macht geltend, sie habe das vorinstanzliche Verfahren selber geführt und es ergebe sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerde «sehr detailliert» und «gut dokumentiert» sei. Damit habe sie wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen (Beschwerde Rz. 23 und 24).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, 5.2 Bei aufwendigen Verfahren kann die Verwaltungsjustizbehörde Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkennen. Da die FIN die Beschwerde abgewiesen hat, die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel mithin vollständig unterlegen ist, fällt eine Entschädigung gestützt auf diese Bestimmung jedoch von vornherein ausser Betracht (Art. 108 Abs. 3 VRPG; vgl. VGE 2012/446 vom 20.8.2013, E. 6 [bestätigt durch BGer 8C_633/2013 vom 30.12.2013]). Hinzu kommt, dass eine Billigkeitsentschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG praxisgemäss nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen wird; von einem aufwendigen Verfahren kann hier nicht gesprochen werden (vgl. BVR 2013 S. 423 E. 4.2, 2012 S. 1 E. 6; VGE 2013/258/259 vom 12.3.2015, E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 12 mit Hinweisen). 6. Der angefochtene Entscheid hält somit im Ergebnis der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 7. Auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 15'000.-- beträgt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Da bei einer rückwirkenden Neueinreihung der Beschwerdeführerin von einem nachzuzahlenden Betrag von rund Fr. 15'000.-- ausgegangen wird (vorne E. 1.3), ist die Streitwertgrenze in der Hauptsache erreicht, weshalb das vorliegende Urteil mit dem Hinweis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.05.2016, Nr. 100.2015.195U, auf die Möglichkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu versehen ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Beschwerdegegner und mitzuteilen: - den B.________ Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG erreicht Fr. 15'000.--.

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