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Bern Verwaltungsgericht 12.06.2015 100 2015 176

12. Juni 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·979 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2015 - Entzug der aufschiebenden Wirkung (Verfügung des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom 29. Mai 2915 - PMC 1/2015) | kommunal

Volltext

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 17. Juli 2015 nicht eingetreten (BGer 1C_373/2015). 100.2015.176U BUR/SCA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Juni 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann X.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Lengnau handelnd durch den Gemeinderat, Dorfplatz 1, 2543 Lengnau Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau betreffend Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2015; Entzug der aufschiebenden Wirkung (Verfügung des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom 29. Mai 2015; PMC 1/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.06.2015, Nr. 100.2015.176U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) Lengnau am 16. April 2015 mittels amtlicher Publikation die Stimmberechtigten zur Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2015 einlud und an jeden Haushalt eine Botschaft mit Traktandenliste und Erläuterungen versandte, dass die in der EG Lengnau wohnhafte und stimmberechtigte X.________ mit Eingabe vom 25. April 2015 beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Beschwerde gegen die Botschaft erhob, dass der Regierungsstatthalter von Biel/Bienne mit Verfügung vom 29. Mai 2015 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass die Gemeindeversammlung der EG Lengnau planmässig am 4. Juni 2015 stattfand und die Stimmberechtigten über die traktandierten Geschäfte abgestimmt haben, dass X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. Juni 2015 gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom 29. Mai 2015 betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat, wobei sie (soweit erkennbar) sinngemäss die Angaben in der Botschaft als irreführend, widersprüchlich und unvollständig rügt und beanstandet, die freie Willens- und Meinungsbildung der Stimmberechtigten sei beeinträchtigt worden, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. c und Art. 75 Bst. a (Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig ist, dass an der Beschwerdeführung ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse bestehen muss (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG), dass zudem Zwischenverfügungen betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung nur dann selbständig anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.06.2015, Nr. 100.2015.176U, Seite 3 bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Abs. 3 Bst. a und b VRPG; BVR 2011 S. 508 E. 1.3), dass die amtlichen Abstimmungserläuterungen als Handlung im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Abstimmung gelten und eine solche Vorbereitungshandlung separat mit Beschwerde angefochten werden muss, wenn die zehntägige Beschwerdefrist nicht erst nach dem Abstimmungstermin endet (Art. 67a Abs. 2 und 3 VRPG; vgl. schon RR 10.11.2004, in BVR 2005 S. 385 E. 1.2), dass der Regierungsstatthalter der Beschwerde vom 25. April 2015 gegen die Botschaft (amtlichen Abstimmungserläuterungen) bzw. die Einladung zur Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2015 die aufschiebende Wirkung entzogen und damit die planmässige Durchführung der Gemeindeversammlung und Beschlussfassung der Stimmberechtigten ermöglicht hat (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11] i.V.m. Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 [GV; BSG 170.111]; Art. 34 des Organisationsreglements der EG Lengnau vom 6. Juni 2002), dass die Beschwerdeführerin nach der Durchführung der Gemeindeversammlung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat, dass die sinngemäss anbegehrte Wiederherstellung des Suspensiveffekts der Beschwerde vom 25. April 2015 gegen die Botschaft bzw. Einladung zur Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2015 zum vornherein wirkungslos ist, da die Beilegung der aufschiebenden Wirkung nur in die Zukunft gilt und die Abhaltung der Gemeindeversammlung und die gefassten Beschlüsse nicht rückgängig machen kann (vgl. VGE 2011/98/100/101/102 vom 5.4.2011, E. 1.2.3 mit Hinweis auf Xaver Baumberger, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, 2006, Rz 271), dass es somit an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung fehlt, dass die angefochtene Zwischenverfügung für die Beschwerdeführerin auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, denn obgleich die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.06.2015, Nr. 100.2015.176U, Seite 4 Stimmberechtigten aufgrund der entzogenen aufschiebenden Wirkung am 4. Juni 2015 über die Traktanden beschliessen konnten, bedeutet dies nicht, dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Abstimmungsbotschaft vorgebrachten Rügen nun verwirkt wären, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr die gegen Vorbereitungshandlungen (z.B. Traktandenliste oder Abstimmungsbotschaft) gerichtete Beschwerde sinngemäss als Antrag auf Aufhebung der Abstimmung selbst zu verstehen ist, wenn die Gemeindeversammlung oder der Urnengang – z.B. wie hier infolge Entzugs der aufschiebenden Wirkung – während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens gegen die Vorbereitungshandlung durchgeführt wird (vgl. BGE 105 Ia 149 E. 2; BGer 1C_280/2014 vom 7.7.2014, E. 2; RR 19.3.1986, in BVR 1987 S. 193 E. 4), dass das vor dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne nach wie vor hängige Beschwerdeverfahren gegen die Abstimmungsbotschaft nunmehr auch als Beschwerdeverfahren gegen die Abstimmung der Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2015 gilt bzw. der Antrag der Beschwerdeführerin fortan als Begehren auf Aufhebung der Abstimmung zu verstehen ist (vgl. den korrekten Hinweis des Regierungsstatthalters in Ziff. 2.7 der angefochtenen Verfügung), dass nach dem Gesagten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Juni 2015 offensichtlich nicht einzutreten ist, ohne dass vorgängig ein Schriftenwechsel durchzuführen wäre (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]), dass keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 108a Abs. 1 VRPG), dass dieser Entscheid in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 57 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.06.2015, Nr. 100.2015.176U, Seite 5 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Einwohnergemeinde Lengnau - dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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