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Bern Verwaltungsgericht 23.11.2015 100 2015 164

23. November 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,213 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 24. April 2015 - BD 038/14) | Ausländerrecht

Volltext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 5. September 2016 abgewiesen (2C_1151/2015). 100.2015.164U HER/ZEH/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. November 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Zemp A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 24. April 2015; BD 038/14)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2015, Nr. 100.2015.164U, Sachverhalt: A. Der marokkanische Staatsangehörige A.________ (geb. ....1979) reiste am 6. November 2003 in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Studiums erhielt. Am 31. Juli 2009 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.________, worauf ihm gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis am 31. Juli 2012, erteilt wurde. Spätestens seit dem 13. Mai 2012 leben die Eheleute getrennt. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 3. März 2014 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. April 2015 abwies und A.________ eine Ausreisefrist bis zum 5. Juni 2015 ansetzte. C. Hiergegen hat A.________ am 26. Mai 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2015, Nr. 100.2015.164U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1 Der Beschwerdeführer reiste im November 2003 im Alter von 24 Jahren zwecks Jura-Studiums in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 2, 5 f., 11 f., 21; Akten POM pag. 43 f.). Zuletzt ist für das Studienjahr 2008/2009 eine Immatrikulationsbestätigung mit Studienziel «Bachelor en droit» an der «Université de Neuchâtel» aktenkundig (Akten MIDI pag. 29). Am 31. Juli 2009 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizerin B.________ (Akten MIDI pag. 38 f.). In der Folge gab er das Studium auf und arbeitete anschliessend bei [Fastfood-Restaurant], im Jahr 2010 zu etwa 35 Stunden pro Woche (vgl. Verlängerungsgesuche 2009 und 2010 [Akten MIDI pag. 36 und 44]). Der Beschwerdeführer wurde am 6. März 2011 sowie am 6. August 2011 an seinem damaligen Arbeitsplatz Opfer tätlicher Angriffe. Hierbei haben ihm die jeweils jugendlichen Täter gemäss eigenen Angaben ins Gesicht gespuckt und ihn verprügelt. Anschliessend erkrankte er an einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2015, Nr. 100.2015.164U, Syndrom sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit protrahiertem Verlauf. Der Beschwerdeführer befand sich aus diesem Grund zwischen Mitte Mai und Mitte Oktober 2012 in (teil)stationärer psychiatrischer Behandlung (Akten POM Beschwerdebeilagen [BB] 5 und 6 [inklusive Beilagen], Beilage 2 zur Eingabe vom 21.7.2014 S. 1, Beilage 9 zur Eingabe vom 14.4.2015 S. 1 [nachfolgend: BB 21.7.2014 bzw. 14.4.2015]). Ihm wurde während dieser Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Akten MIDI pag. 53 und 81). Nachdem der Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum arbeitslos geworden war und infolgedessen an Integrationsmassnahmen teilgenommen hatte, arbeitete er in der zweiten Jahreshälfte 2014 in befristeten Arbeitsverhältnissen (Akten MIDI pag. 50, 58, 76, 203; Akten POM pag. 62, BB 3 und 5-7 21.7.2014, BB 1-3 14.4.2015). Seit April 2015 ist er laut eigenen Angaben (nach erneuter kurzer Arbeitslosigkeit) als Servicemitarbeiter mit einem Arbeitspensum von rund 50 % fest angestellt (vgl. Akten POM pag. 62; vgl. auch BB 5 und 7 14.4.2015). Der Beschwerdeführer steht nach wie vor in medikamentöser und psychiatrischer Behandlung; er nimmt etwa alle zwei Wochen einen Psychotherapie-Termin bei Dr. med. C.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wahr (Verlaufsbericht 13.4.2015 S. 1, Akten POM BB 9 14.4.2015). Laut der Therapeutin ist er seit diesem Jahr belastungsmässig in der Lage, konstant ein 80 %- Arbeitspensum wahrzunehmen (a.a.O., S. 3; vgl. bereits Arztbericht 28.6.2014 S. 9, Akten POM BB 2 21.7.2014). 2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Die für diesen Anspruch erforderliche Dauer einer in der Schweiz gelebten ehelichen Gemeinschaft von drei Jahren ist vorliegend unbestrittenermassen nicht erfüllt, nachdem sich das Ehepaar im Dezember 2011 resp. gemäss Beschwerdeführer am 13. Mai 2012 (vgl. Akten MIDI pag. 72 und 76; Meldung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 5.6.2015 [act. 5A]) getrennt hat. Strittig ist dagegen, ob ein verselbständigter Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG besteht (sog. nachehelicher Härtefall). Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, dass ihm der Verbleib in der Schweiz auch ermessensweise verweigert worden ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2015, Nr. 100.2015.164U, 3. 3.1 Der sog. nacheheliche Härtefall setzt voraus, dass wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Bestimmung bezweckt die Vermeidung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f., 1 E. 4.1; vgl. auch BGE 141 II 169 E. 5.2.2; vgl. Botschaft des Bundesrats zum AuG BBl 2002 S. 3709 ff., 3754). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6, 138 II 393 E. 3.1, 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 77 ff.). Zwischen dem Härtefall und der gescheiterten ehelichen und familiären Gemeinschaft muss eine gewisse Kontinuität bzw. Kausalität bestehen (Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 81).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2015, Nr. 100.2015.164U, 3.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, «einzig und allein» aufgrund der zwei Überfälle an seinem damaligen Arbeitsplatz im Jahr 2011, der dadurch ausgelösten psychischen Probleme (vorne E. 2.1) und des Stellenverlusts sei seine Ehe gescheitert und habe er seine Aufenthaltsbewilligung verloren, was einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG darstelle (Beschwerde S. 4 f. und 7). Er begründet den persönlichen Härtefall folglich mit einer Kette von Ereignissen, die zum Scheitern der Ehe und damit zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung geführt haben soll. 3.2.1 Der Gesetzgeber wollte mit Art. 50 AuG – bzw. mit der Härtefallregelung von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG für Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer als drei Jahre – in erster Linie die Eheleute nach Auflösung der Ehe schützen, um sie nicht vor das Dilemma zu stellen, entweder in einer unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft zu verbleiben (insbesondere wegen ehelicher Gewalt) oder den Verlust des Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen und allein in ein gesellschaftliches Umfeld zurückzukehren, in dem sie wegen ihrer Trennung oder Scheidung möglicherweise geächtet werden (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.3, 129 E. 3.5, 138 II 229 E. 3.1). Demgegenüber vermag nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; VGE 2013/343 vom 22.9.2014, E. 6.3, 2013/413 vom 8.8.2014, E. 2.7.2; vgl. auch BGE 140 II 289 [BGer 2C_873/2013 vom 25.3.2014] nicht publ. E. 4.5). Allerdings können besondere Umstände der Eheauflösung wie beispielsweise der Todesfall des schweizerischen Ehegatten die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG rechtfertigen (BGE 138 II 393 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2, 1 E. 3.1 und 4.1). 3.2.2 In der vorliegenden Konstellation mangelt es am hinreichenden Bezug des vorgebrachten Härtefalls zur ehelichen Gemeinschaft bzw. deren Auflösung. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Überfälle erfolgten nicht etwa im Rahmen der Ehe oder waren sonst wie durch die Ehefrau veranlasst, sondern sie ereigneten sich am damaligen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, Täter waren unbekannte Dritte. Die Überfälle mögen den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2015, Nr. 100.2015.164U, Beschwerdeführer persönlich stark erschüttert und die psychischen Folgen zum Scheitern der Ehe beigetragen haben; allein ursächlich für die Trennung waren diese Vorgänge entgegen seiner Darstellung aber nicht (vgl. hierzu E. 3.3 hiernach). Nach der gesetzlichen Konzeption kann in der Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer die Ehegemeinschaft gegen seinen Willen aufgeben musste und deswegen mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, kein Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG liegen (vgl. VGE 2014/365 vom 19.2.2015, E. 3.5, 2010/294 vom 25.10.2010, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dass das Scheitern der Ehe den Beschwerdeführer verletzt hat, ist verständlich. Darin liegt indes keine für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevante Beeinträchtigung. Die Situation des Beschwerdeführers ist nicht mit Fällen vergleichbar, bei welchen massive eheliche Gewalt oder der Tod der schweizerischen Ehegattin bzw. des schweizerischen Ehegatten zur Auflösung der Ehegemeinschaft geführt hat oder im Heimatland die Zwangsverheiratung droht. Die vorgebrachte «Kausal-»Kette zwischen der erlittenen tätlichen Gewalt (hin zu psychischen Problemen über den Verlust der Arbeitsstelle) und der Auflösung der Ehegemeinschaft ist in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zu lose, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen. 3.3 Im Übrigen ist nicht erwiesen, dass tatsächlich einzig oder hauptsächlich die durch die tätlichen Angriffe hervorgerufenen psychischen Probleme und der anschliessende Verlust der Arbeitsstelle dazu führten, dass die Ehefrau sich vom Beschwerdeführer trennte, wie er es darstellt. 3.3.1 Seine Behauptung, dass die psychische Erkrankung in Kombination mit der zeitweisen Arbeitslosigkeit «offensichtlich» kausal für die Trennung gewesen sei und «einzig und allein» zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben soll (Beschwerde S. 4 und 5), wird vom Beschwerdeführer nicht weiter belegt, obschon ihn eine weitgehende Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 90 AuG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_1116/2013 vom 10.11.2014, E. 3.3, 2C_873/2013 vom 25.3.2014, E. 4.4; BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3; VGE 2014/87 vom 2.2.2015, E. 2.1). Ein entsprechender Beleg kann namentlich nicht in seiner Darstellung der Trennung gesehen werden, welche Eingang in die Berichte seiner Psychiaterin und der Opferhilfe gefunden hat, handelt es sich dabei doch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2015, Nr. 100.2015.164U, lediglich um die Niederschrift seiner Ausführungen. Auch unterlässt er es, seinen Widerspruch gegen die Schilderung der Trennung durch die Ehefrau (vgl. E. 3.3.2 sogleich) zu substantiieren und legt nicht dar, inwiefern die von ihr angeführten Trennungsgründe, die sich zumindest in Teilen nicht mit seiner psychischen Beeinträchtigung im Nachgang zu den Überfällen im März/August 2011 erklären lassen, wahrheitswidrig sein sollen. Weist er die Darstellung der Ehefrau erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zurück, nachdem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 6c) explizit festgehalten hat, die Ausführungen der Ehefrau seien unwidersprochen geblieben, hätte er spätestens in diesem Verfahren detailliert darlegen müssen, was an diesen Ausführungen unzutreffend sein soll. Seine pauschale Zurückweisung ist unbehelflich. 3.3.2 Gemäss der Schilderung, welche die Ehefrau Ende 2012 gegenüber dem MIDI abgegeben hat, hat der Beschwerdeführer ihr unter anderem eine Kreditaufnahme verschwiegen. Weiter sei es zu diversen Unannehmlichkeiten und vielen Lügen gekommen. Ausserdem sei sie oft allein gelassen worden. Als Hauptgrund der Trennung nennt sie einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Marokko, welcher sechs statt wie angekündigt zwei Wochen gedauert habe, ohne dass er sie während dieser Zeit je kontaktiert habe. Nachdem ihr Versuch einer Aussprache gescheitert (er habe ihr Anliegen ins Lächerliche gezogen) und es zu finanziellen Schwierigkeiten wegen unbezahlter Rechnungen gekommen sei, habe sie schliesslich die Trennung ausgesprochen mit dem Hintergedanken, ihrem Mann eine zweite Chance zu geben. Diese habe er allerdings verpasst, indem er drei Wochen nach der Aussprache erneut nach Marokko gereist sei, für zwei Wochen, wie er gesagt habe, indes mehr als vier Monate dort verblieben sei, wiederum ohne dass sie ein Lebenszeichen von ihm erhalten hätte (vgl. Akten MIDI pag. 72). Die Schilderung des hauptsächlichen Trennungsgrunds wird durch die aktenkundige Tatsache gestützt, dass die Ehefrau nach einem längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Marokko das Schloss der Wohnungstüre hat auswechseln lassen (vgl. Akten MIDI pag. 139). Die Auskünfte der Ehefrau gegenüber dem MIDI sind nicht von beschränktem Beweiswert, wie der Beschwerdeführer mit deren angeblich negativen Haltung ihm gegenüber in einer ersten Phase nach der Trennung zu begründen sucht (Beschwerde S. 4). Den Akten sind keine Hinweise zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2015, Nr. 100.2015.164U, entnehmen, dass die Ehefrau ihn mit ihren Angaben unnötig oder ungerechtfertigt hätte belasten wollen. So hat sie sich gegenüber dem MIDI auch positiv über ihren Mann geäussert, indem sie dessen Integration in der Schweiz vorbehaltlos als gut bezeichnete (Akten MIDI pag. 73). Zudem erfolgten die Auskünfte einerseits nicht unmittelbar, sondern erst längere Zeit nach der allenfalls emotionalen Trennung. Andererseits erteilte die Ehefrau die Auskunft nicht auf eigene Initiative, sondern auf Anfrage des MIDI hin. Dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer nicht negativ gesinnt war, zeigt sich auch daran, dass sie im Jahr 2013 wieder mit ihm in Kontakt stand und sich, als sie (erneut) ohne jede Nachricht von ihm war, über seinen Verbleib beim MIDI erkundigte (vgl. Akten POM BB 4; Akten MIDI pag. 153). Die glaubwürdige Schilderung der Ehefrau zeigt, dass sie den Beschwerdeführer nicht hauptsächlich wegen seiner psychischen Probleme verliess, sondern wegen verschiedener Umstände, die in keinem direkten Zusammenhang mit seiner schlechten Verfassung im Jahr 2011 standen, vor allem auch mangels Offenheit und angemessener Kommunikation. War er zu wiederholten Reisen in die Heimat zu seinen Angehörigen fähig, ist trotz psychischen Leidens namentlich nicht erklärbar, weshalb er seine Ehefrau während Wochen ohne jede Nachricht liess, zumal er auf eine Fortführung der Ehe hoffte. 3.4 Die tätlichen Überfälle auf den Beschwerdeführer, deren Auswirkungen auf dessen Psyche und die spätere Trennung der Eheleute stellen somit keinen Grund dar, welcher den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG erforderlich machen würde. Dies gilt, wie nachfolgend darzulegen ist, auch unter Einbezug der infolge der Überfälle nach wie vor reduzierten psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers und der vorgebrachten fortbestehenden Behandlungsbedürftigkeit. 3.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er infolge seiner Depression sowie der posttraumatischen Belastungsstörung auf medizinische Behandlung angewiesen sei, welche in Marokko nicht erhältlich sei (Beschwerde S. 4). 3.5.1 Medizinische Gründe können je nach den Umständen zur Anerkennung eines Härtefalls führen, wenn die betroffene Person beweist, dass sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2015, Nr. 100.2015.164U, an einem ernsthaften Gesundheitsschaden leidet, der während einer langen Zeitspanne dauernde Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen erfordert, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind, sodass eine Ausreise aus der Schweiz schwerwiegende Folgen für ihre Gesundheit nach sich ziehen könnte. Dass das Gesundheitssystem im Herkunftsland der betroffenen Person nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung allenfalls einem höheren Standard entspricht, begründet noch keinen Härtefall (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 393 E. 6, 128 II 200 E. 5.3 [Pra 92/2003 Nr. 25]; BGer 2C_815/2013 vom 26.5.2014, E. 5.1; VGE 2013/126 vom 11.11.2013, E. 3.3.1, 2012/281 vom 30.4.2013, E. 3.4). 3.5.2 Die Therapeutin diagnostiziert beim Beschwerdeführer im Verlaufsbericht vom 13. April 2015 nach wie vor eine mittelgradig ausgeprägte Depression; die posttraumatische Belastungsstörung ist am Abklingen (Akten POM BB 9 14.4.2015; s. auch vorne E. 2.1). Die POM ist unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zum Schluss gelangt, dass eine Weiterbehandlung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers in Marokko gewährleistet ist (E. 6d). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dieser Schluss aus den folgenden Gründen nicht zu beanstanden. 3.5.3 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hält im aktuellen Bericht vom 25. Februar 2015 zur Gesundheitsversorgung in Marokko (nachfolgend: SEM-Bericht, einsehbar unter: <https://www.bfm.admin.ch>, Rubriken «Internationales», «Herkunftsländerinformationen») zusammenfassend fest, dass in allen Regionen Marokkos Krankenhäuser und Gesundheitszentren zu finden sind (S. 4). Für die Behandlung von psychisch erkrankten Menschen stehen über 80 Einrichtungen, welche ambulante psychiatrische Therapien anbieten, sowie zehn Psychiatrien und allgemeine Spitäler mit insgesamt über 2ʹ000 Betten zur Verfügung (SEM-Bericht, S. 22 f.). Besonders dicht ist das medizinische Angebot in den stark urban geprägten Grossräumen wie Casablanca, wo sich eines von insgesamt fünf Universitätsspitälern befindet (SEM-Bericht, S. 10, 15, 21) und 73 Psychiater praktizieren (gemäss online-Datenbank der Agence Nationale de l’Assurance Maladie [ANAM], abrufbar unter: <http://www.assurancemaladie.ma>, Rubrik «Annuaire» [zuletzt besucht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2015, Nr. 100.2015.164U, am 21.10.2015]). Entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen die medizinische Grundversorgung und die psychiatrisch-psychologischen Behandlungsmöglichkeiten in Marokko folglich als ausreichend (ebenso BVGer D-2597/2014 vom 23.5.2014, S. 8, C-2617/2010 vom 8.1.2014, E. 7.4.4 f., C-8591/2010 vom 15.5.2013, E. 7.3.2.2, D-2403/2011 vom 1.11.2011, E. 5.4.5 f., C-195/2008 vom 25.5.2011, E. 7.6.3; VGE 2012/281 vom 30.4.2013, E. 3.4). Dies gilt insbesondere für den Grossraum Casablanca, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Marokko wohnhaft war (vgl. Akten MIDI pag. 2, 8, 10, 18, 20, 33, 109) und wo auch dessen Geschwister leben (vgl. Akten POM pag. 40, BB 9 21.7.2014). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist hingegen die medizinische Versorgungslage an seinem Geburtsort ... (Akten MIDI pag. 2, 10, 18, 38, 60; Akten POM pag. 57) nicht von Bedeutung, ebenso wenig der Umstand, dass der medizinische Standard in Marokko allenfalls nicht demjenigen in der Schweiz entspricht (vorne E. 3.5.1). Im Übrigen hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss Angaben der behandelnden Psychiaterin stetig verbessert, namentlich ist er nahezu vollständig arbeitsfähig (vgl. vorne E. 2.1). Suizidalität, wie sie im Jahr 2012 gegeben war, liegt nicht mehr vor (vgl. Verlaufsbericht 13.4.2015 S. 1, Akten POM BB 9 14.4.2015). Die vage vorgebrachten Suizidabsichten (Beschwerde S. 7) stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGer 2C_573/2014 vom 4.12.2014, E. 4.3.1). Die Psychiaterin hat zudem bereits 2014 die Option einer freiwilligen Rückkehr in die Heimat mit dem Beschwerdeführer bearbeiten wollen (vgl. Akten POM BB 2 21.7.2014 S. 6) und im Jahr 2013 wurde aus ärztlicher Sicht ein mehrwöchiger Aufenthalt in Marokko zwecks Familienbesuchs als «sinnvoll und gesundheitsfördernd» beurteilt (Akten MIDI pag. 85). Wohl wäre für den Beschwerdeführer optimal, wenn er seine Gesprächstermine weiterhin bei der ihm vertrauten Therapeutin wahrnehmen könnte (vgl. Verlaufsbericht 13.4.2015 S. 3). Allerdings fällt dieses Interesse angesichts seiner deutlich verbesserten Gesundheit, des Umstands, dass die posttraumatische Belastungsstörung mit Geschehnissen in der Schweiz in Verbindung steht und hinreichende Behandlungsalternativen im Heimatland vorhanden sind, nicht besonders ins Gewicht. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Beweismassnahmen zu treffen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2015, Nr. 100.2015.164U, 3.5.4 Nach dem Gesagten liegen keine gesundheitlichen Probleme vor, welche einer Rückkehr nach Marokko im Weg stehen würden. 3.6 Nach dem Erwogenen vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG abzugeben. Weitere Umstände, welche in einer Gesamtsicht oder für sich allein ein Aufenthaltsrecht vermitteln könnten wie namentlich eine stark gefährdete soziale Wiedereingliederung im Heimatland, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (vgl. dazu E. 4 hiernach). Somit hat die POM einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu Recht verneint. 4. 4.1 Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Der Bewilligungsbehörde kommt dabei ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse, der Grad der Integration und das bisherige Verhalten der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG; BVR 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1). – Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle: Es überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2015, Nr. 100.2015.164U, fochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.3; s. auch BVR 2015 S. 105 E. 2.2). 4.2 Die Vorinstanz erblickt weder allein in der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers noch unter Einbezug der weiteren Umstände hinreichende Gründe für eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 7b-7d). – Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass seine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seines knapp 12-jährigen «anstandslos[en]» Aufenthalts in der Schweiz, seiner Integration und des Umstands, dass er auf dem Arbeitsmarkt wieder habe Fuss fassen können, zu verlängern sei. Er rügt die Ermessensausübung als rechtsfehlerhaft; namentlich habe die Vorinstanz die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz falsch gewürdigt sowie seine frühere Sozialhilfeabhängigkeit (und Verschuldung) zu Unrecht negativ veranschlagt (vgl. Beschwerde S. 6 f.). 4.3 Der Beschwerdeführer geht teilweise von unzutreffenden rechtlichen Annahmen aus. Das von ihm im Zusammenhang mit der Ermessensausübung angeführte höchstrichterliche Urteil (vgl. Beschwerde S. 7, richtig wohl BGE 137 II 1) erging nicht zur Ermessens-, sondern zur Anspruchsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG. Im Unterschied zu den Anspruchstatbeständen nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG kommt den Ausländerbehörden hinsichtlich der ermessensweisen Bewilligung des Aufenthalts ein grosser Beurteilungsspielraum zu (vgl. vorne E. 4.1). Die diesbezügliche Praxis der bernischen Behörden bezweckt in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.4; zuletzt VGE 2014/345 vom 16.6.2015, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Wegleitend ist dabei Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG und die diesbezügliche Ausführungsgesetzgebung. Ein Härtefall im Sinn dieser Praxis liegt vor, wenn sich die betreffenden Ausländerinnen oder Ausländer in einer persönlichen Notlage befinden, d.h. ihre Lebens- und Existenzbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte (BVR 2013 S. 73 E. 3.4; vgl. auch BVR 2011 S. 193 E. 6.1.3, 2010 S. 1 E. 3.4). Diese Voraussetzung darf streng ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2015, Nr. 100.2015.164U, handhabt werden; insbesondere ist es den Kantonen überlassen, wie stark sie das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik gewichten (BGE 137 II 345 E. 3.2.1; VGE 2014/345 vom 16.6.2015, E. 5.3). Anders als der Beschwerdeführer offenbar meint, begründen namentlich eine langdauernde Anwesenheit und eine gute Integration sowie klagloses Verhalten für sich allein keinen persönlichen Härtefall (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]; BVR 2013 S. 73 E. 3.4). 4.4 In der vorliegenden Konstellation – Auflösung einer Ehegemeinschaft – vermitteln unter anderem wichtige persönliche Gründe einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wird der Verhältnismässigkeit der drohenden Beendigung des Verbleibs in der Schweiz mit Blick auf insoweit relevante Gründe Beachtung geschenkt (vgl. vorne E. 3). Im Rahmen der Ermessensausübung ist das Augenmerk daher hauptsächlich auf andere Gründe zu richten; insoweit ist in dieser Konstellation den Kriterien der schweizerischen Gesamtwirtschaft – mithin den öffentlichen Interessen – sowie der Integration massgebliches Gewicht beizumessen (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 6.2). Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers – namentlich mit Blick auf den ursprünglichen Zweck seines Aufenthalts (Studium) und seine vorläufige Duldung seit Ablauf seiner Bewilligung Ende Juli 2012 – nicht ausreiche für eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Angesichts der fehlenden gefestigten beruflichen Situation, des Sozialhilfebezugs und der Verschuldung könne bei ihm gesamthaft betrachtet nicht von einer engen Beziehung zur Schweiz gesprochen werden. Der Leumund des Beschwerdeführers sei mit Blick auf die Verurteilung wegen Betrugs nicht tadellos. Insgesamt könne von einer überdurchschnittlichen Integration nicht die Rede sein. Schliesslich zog die Vorinstanz die von ihr als intakt bewertete Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers sowie seine fehlende Qualifizierung als Arbeitskraft für den schweizerischen Arbeitsmarkt in die Beurteilung mit ein (vgl. angefochtener Entscheid E. 7b- 7d). 4.5 Hinsichtlich des Gewichts, das der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz zuzumessen ist, entspricht es ständiger Praxis, unter anderem jene Zeiten, in denen die Ausländerin oder der Ausländer bloss vorläufig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2015, Nr. 100.2015.164U, hier toleriert wird (u.a. kraft aufschiebender Wirkung von Rechtsmitteln), nicht besonders zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3). Ob in diesem Licht die Zeit zwischen dem 31. Juli 2012 (Verfallsdatum der Aufenthaltsbewilligung) und dem 30. Januar 2014 (Verfügung des MIDI betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung) und die Zeit von 2003-2009, während der sich der Beschwerdeführer zwecks Studiums in der Schweiz aufhielt (vgl. vorne E. 2.1), welche isoliert betrachtet von vornherein auf einen befristeten Aufenthalt ausgerichtet war (vgl. entsprechende Angabe des Beschwerdeführers vom 28.8.2003 [Akten MIDI pag. 12]; weiter Art. 27 AuG i.V.m. Art. 23 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]), im Rahmen der Ermessensausübung bloss schwach gewichtet werden darf, steht nicht ohne weiteres fest, dessen ungeachtet, dass die Studienbemühungen des Beschwerdeführers nicht von Erfolg gekrönt waren und die lange Dauer des Verwaltungsverfahrens wesentlich ihm selbst zuzuschreiben ist (vgl. E. 4.6 hiernach). Während der Studiendauer war sein Aufenthalt immerhin ordentlich geregelt und ein solcher Aufenthalt schliesst den Verbleib im Land nicht a priori aus (vgl. Art. 27 Abs. 3 AuG; s. zum Kriterium des ordnungsgemässen Aufenthalts jüngst etwa VGE 2015/145 vom 27.10.2015, E. 4.1.2 [nicht rechtskräftig]). 4.6 Die Frage muss hier aber nicht abschliessend beantwortet werden. Selbst wenn die gesamte, bis zum Erlass der Verfügung des MIDI rund 10jährige Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in die Interessenabwägung einbezogen würde, vermöchte dies an deren Ergebnis nichts zu ändern. Denn das Kriterium der anrechenbaren Aufenthaltsdauer ist bei sachgerechter Ermessensausübung nicht isoliert zu betrachten, sondern mit Bezug auf seine Integrationswirkung und die Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland zu würdigen (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 5.4; VGE 2011/335 vom 11.7.2012, E. 8.4, 2010/415 vom 16.6.2011, E. 5.2.1). Eine Anwesenheitsdauer, wie sie hier vorliegt, ist daher für sich allein betrachtet nicht ausschlaggebend (vgl. zu ähnlich langer Aufenthaltsdauer BVR 2013 S. 73 E. 5.4 [ca. zwölf Jahre], 2010 S. 481 E. 6.2.2 [ca. neun Jahre]; VGE 2012/281 vom 30.4.2013, E. 2.3 [ca. zwölf Jahre], 2011/459 vom 9.7.2012, E. 3.4 [ca. neun Jahre]). Infolgedessen spielt namentlich die Zeitspanne nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung, welche der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2015, Nr. 100.2015.164U, deführer trotz deren Nichtverlängerung in der Schweiz verbrachte und bis heute hier verbringen kann, keine massgebende Rolle, weswegen ihm aus dem «Warten» auf einen Entscheid der Behörden – zumal grösstenteils durch Fristerstreckungen, Klinikaufenthalte und Auslandabwesenheiten seinerseits verursacht (Akten MIDI pag. 52, 58, 66, 68, 76, 99, 126, 157) – kein Nachteil erwächst, wie er sinngemäss behauptet (Beschwerde S. 5 f.). Entscheidend ist, dass es vorliegend sowohl an einer insgesamt gelungenen und fortgeschrittenen Integration mangelt als auch an der Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer wirtschaftlich und sozial nicht besonders in die hiesigen Verhältnisse hat integrieren können. Sein stetiges Bemühen, trotz beeinträchtigter psychischer Gesundheit wieder eine Arbeit zu finden, ist zwar ebenso anzuerkennen wie seine guten Deutschkenntnisse; die französische Sprache beherrschte der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz (vgl. Akten MIDI pag. 11 f.). Seine wirtschaftliche Situation ist aber auch mit Blick auf die vorgebrachte Festanstellung seit März dieses Jahres prekär (50 %-Pensum). Teilweise war seine frühere Erwerbslosigkeit im Übrigen nicht in den psychischen Problemen begründet; so trat der Beschwerdeführer eine bereits zugesicherte Anstellung im ersten Arbeitsmarkt wegen kurzfristiger Reise nach Marokko infolge eines Todesfalls in der Familie nicht an, ohne dass er seine Auslandabwesenheit vorgängig gemeldet hätte, was zum Verlust des Arbeitsplatzes führen musste (vgl. Akten MIDI pag. 203 f.). Im Weiteren durfte die Vorinstanz die Verschuldung sowie die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs negativ bewerten (vgl. angefochtener Entscheid E. 7b), stellen doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und die finanziellen Verhältnisse wichtige Aspekte jeglicher Integration dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b und d VZAE; Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Soziale Bindungen in der hiesigen Gesellschaft sind nicht vorgebracht. Sodann durfte in die vorinstanzliche Interessenabwägung einfliessen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine qualifizierte Arbeitskraft handelt (den angestrebten Bachelor in Recht hat er nicht erreicht), an deren weiterem Verbleib arbeitsmarktlich ein besonderes Interesse besteht (VGE 2013/126 vom 11.11.2013, E. 4, 2012/380 vom 7.3.2013, E. 3.3 [bestätigt durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2015, Nr. 100.2015.164U, BGer 2C_334/2013 vom 19.4.2013]). Schliesslich und wesentlich darf berücksichtigt werden, dass die Rückkehr nach Marokko dem Beschwerdeführer zumutbar ist, sowohl gesundheitlich (vorne E. 3.5) als auch aufgrund seiner engen Verbundenheit mit dem Herkunftsland – diese findet in seinen häufigen und oftmals längeren Heimataufenthalten Ausdruck (vgl. zuletzt act. 8 und 8A) – und der dort bestehenden familiären Bindungen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6c). Dies wird von ihm denn auch nicht bestritten. 4.7 Das Ergebnis der vorinstanzlichen Ermessensausübung erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung auch nicht ermessensweise verlängert wurde. 5. Der angefochtene Entscheid hält demnach der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.11.2015, Nr. 100.2015.164U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 7. Januar 2016. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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