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Bern Verwaltungsgericht 24.04.2015 100 2015 122

24. April 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,376 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Anordnung der Vorbereitungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 15. April 2015 - KZM 15 547) | Zwangsmassnahmen

Volltext

100.2015.122U DAM/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. April 2015 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Kummler A.________ zzt. Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 15. April 2015; KZM 15 547)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2015, Nr. 100.2015.122U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der nigerianische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1996, reiste nach eigenen Angaben am 23. August 2014 in die Schweiz ein und stellte am 25. August 2014 beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) ein Asylgesuch. Nachdem er bereits früher wegen Betrugs, Urkundenfälschung und (mehrfachen) Drogenkonsums angezeigt worden war, wurde er am 24. Januar 2015 polizeilich angehalten und wegen Verdachts auf mehrfache Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung in Untersuchungshaft versetzt. Am 14. April 2015 wurde er wegen Betäubungsmitteldelikten von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern im Strafbefehlsverfahren zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt und zuhanden des Amts für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), aus der Untersuchungshaft entlassen. Der MIDI ordnete gleichentags die Vorbereitungshaft an. B. Mit Entscheid vom 15. April 2015 bestätigte das ZMG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Vorbereitungshaft bis am 13. Juni 2015 unter Abweisung des Gesuchs auf Beiordnung einer amtlichen Anwältin oder eines amtlichen Anwalts. C. Hiergegen hat A.________ mit undatierter Eingabe (Eingang beim Verwaltungsgericht am 17.4.2015) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 20. April 2015 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2015, Nr. 100.2015.122U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. An die Begründung werden praxisgemäss – und insbesondere bei Laieneingaben – keine hohen Anforderungen gestellt (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen ist auf Laieneingaben grosszügig einzutreten und der angefochtene Entscheid dahin gehend zu untersuchen, ob die Haftgenehmigung Bundesrecht verletzt (BGE 122 I 275 E. 3b). Immerhin wird verlangt, dass die betroffene ausländische Person in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sie sich wenigstens kurz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (zum Ganzen statt vieler VGE 2014/275 vom 17.10.2014, E. 1.2). – Der Beschwerdeführer beanstandet zwar den angefochtenen Entscheid sowie die Anordnung der Vorbereitungshaft. Er setzt sich aber mit dem angefochtenen Entscheid nicht bzw. jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise auseinander. Ob die Beschwerde damit den geschilderten minimalen Begründungsanforderungen genügt, erscheint fraglich, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen indes offenbleiben. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2015, Nr. 100.2015.122U, Seite 4 1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Gemäss Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) können ausländische Personen ohne Anwesenheitsrecht in Vorbereitungshaft genommen werden. Die Haft kann während der Vorbereitung eines Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate angeordnet werden, um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen. Dabei muss einer der in Art. 75 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und über die Aufenthaltsberechtigung der inhaftierten Person ist ohne Verzug zu entscheiden (Beschleunigungsgebot; Art. 75 Abs. 2 AuG). Die Administrativhaft muss ferner verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und es darf kein Haftbeendigungsgrund vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. 3. Der Beschwerdeführer wurde am 24. Januar 2015 polizeilich angehalten und in Untersuchungshaft versetzt; seit dem 14. April 2015 befindet er sich in Vorbereitungshaft (vgl. Haftanordnung vom 14.4.2015 [unpag. Haftakten ZMG], S. 1 f.). Das ZMG hat die Administrativhaft nach der mündlichen Verhandlung am 15. April 2015 bestätigt (Protokoll ZMG, S. 4). Die Frist zur richterlichen Überprüfung der Haftanordnung ist demnach eingehalten worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2015, Nr. 100.2015.122U, Seite 5 4. Zu prüfen ist das Vorliegen eines Haftgrunds gemäss Art. 75 Abs. 1 AuG. Das ZMG erachtet den Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 Bst. g AuG als erfüllt (angefochtener Entscheid, S. 2 f.). 4.1 Gemäss Art. 75 Abs. 1 Bst. g AuG kann eine Person in Vorbereitungshaft genommen werden, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung bewirkt eine solche Gefährdung – jedenfalls bei Heroin und Kokain – auch der Kleindealer, der nur mit kleinen Mengen, dafür aber vermutlich (strafrechtlich nicht zwingend nachweisbar) häufig bzw. wiederholt handelt (sog. «Ameisendealer» oder «Chügelischlucker»; vgl. zum früheren, aber insoweit unveränderten Recht BGE 125 II 369 E. 3b/bb; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 417 ff., 458 f. N. 10.72). Es genügt hierfür, dass die betroffene Person nur wegen eines einzigen einschlägigen Delikts belangt worden ist, falls aufgrund der Umstände darauf geschlossen werden kann, dass es sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt hat und das Risiko weiterer Drogendelikte besteht (BGer 2C_137/2009 vom 10.3.2009, E. 4, 2A.9/2006 vom 12.1.2006, E. 2.1; Andreas Zünd, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 75 AuG N. 10 mit Hinweisen). Ein rechtskräftiges Strafurteil ist nicht vorausgesetzt; ein Strafbefehl, gegen den noch Einsprache erhoben werden kann (vgl. Art. 354 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]), genügt (vgl. Tarkan Göksu, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum AuG, 2010, Art. 75 N. 22; Andreas Zünd, a.a.O., Art. 75 AuG N. 10; zum Ganzen auch VGE 2012/51 vom 1.3.2012, E. 2.2). 4.2 Nachdem der Beschwerdeführer bereits im November 2014 sowie im Januar 2015 (unter anderem) wegen Konsums von Betäubungsmitteldelikten angezeigt worden war (vgl. Anzeigerapporte vom 21.11.2014 und 16.1.2015 [unpag. Haftakten ZMG]), wurde er am 14. April 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) unter Anrechnung der vom 24. Januar bis am 14. April 2015 erstandenen Untersuchungshaft von 81 Tagen zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt (unpag. Haftakten ZMG). Er hatte in der Zeit von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2015, Nr. 100.2015.122U, Seite 6 21. Dezember 2014 bis am 24. Januar 2015 Kokaingemisch erworben und besessen sowie an zwei verschiedene Personen verkauft; ausserdem gab er an eine dritte Person mehrere geringe Mengen Kokaingemisch als «Versucherli» ab. Insgesamt beläuft sich die relevante Menge Kokaingemisch auf 31 Gramm. Angesichts dieser strafrechtlichen Verurteilung ist nicht nur von einer einmaligen Verfehlung, sondern von wiederholtem Kauf, Besitz und sogar Handel mit harten Betäubungsmitteln über einen Zeitraum von mehr als einem Monat auszugehen. Mit dem ZMG ist unter diesen Umständen – insbesondere auch mit Blick auf die abgegebenen mehreren «Versucherli» – zudem anzunehmen, dass der Beschwerdeführer weiter mit Drogen gehandelt hätte, wäre er nicht in Untersuchungshaft versetzt worden (angefochtener Entscheid, S. 3). Dagegen wendet er in seiner Beschwerde nichts ein. Er stellte sich an der Verhandlung vor dem ZMG aber auf den Standpunkt, man solle «den einen Fall erst abschliessen und dann den anderen Fall behandeln» (vgl. Protokoll ZMG, S. 2). Der Beschwerdeführer scheint insoweit zu verkennen, dass für den in Frage stehenden Haftgrund kein rechtskräftiges Urteil vorliegen muss (vgl. E. 4.1 hiervor). Die strafrechtliche Verurteilung setzt hier zwar einen Haftgrund; darüber hinaus haben aber das Administrativhaft- und das Strafverfahren miteinander nichts zu tun. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen mit keinem Wort geltend, er sei unschuldig und deshalb zu Unrecht verurteilt worden. 4.3 Das ZMG hat demnach das Vorliegen des Haftgrunds gemäss Art. 75 Abs. 1 Bst. g AuG zu Recht bejaht. Wie bereits vor der Vorinstanz kann unter diesen Umständen offenbleiben, ob zusätzlich – wie der MIDI ursprünglich angenommen hat (vgl. Haftanordnung vom 14.4.2015, S. 3) – der Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt wäre (u.a. Weigerung, im Asyl- oder Wegweisungsverfahren die Identität offenzulegen). Der Beschwerdeführer hat im Asylverfahren offenbar auf entsprechende Aufforderung bzw. Nachfristansetzung hin ohne entschuldbaren Grund keine Identitätspapiere abgegeben; allerdings konnte bei ihm ein auf eine andere Identität lautender (gefälschter) Reisepass abgefangen werden (vgl. auch Anzeigerapport vom 16.1.2015 wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Konsums von Betäubungsmitteln [unpag. Haftakten ZMG]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2015, Nr. 100.2015.122U, Seite 7 5. Die Zulässigkeit ausländerrechtlicher Haft setzt ferner deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). 5.1 Bei einer ausländischen Person, die einen der Gründe für die Anordnung von Vorbereitungshaft gesetzt hat (welche alle auf konkreten und gesetzlich klar umschriebenen Handlungen beruhen), ist regelmässig davon auszugehen, dass die Inhaftierung verhältnismässig ist, zumal die Vorbereitungshaft auf die Dauer des beschleunigt durchzuführenden Asylverfahrens – nach Art. 75 Abs. 1 AuG maximal sechs Monate – beschränkt bleibt (vgl. vorne E. 2; VGE 2012/312 vom 12.9.2012, E. 3.3; Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 450 N. 10.53). 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in dieser Hinsicht einzig ein, er wolle in eine Unterkunft ohne Inhaftierung («camp without any form of detention») versetzt werden und dort das Asylverfahren weiterverfolgen. Soweit er hiermit geltend macht, die Inhaftierung sei mangels Erforderlichkeit nicht verhältnismässig, zielt sein Argument ins Leere: Der Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1 Bst. g AuG dient insbesondere gerade dazu, weitere Straftaten durch (mutmasslich) straffällig gewordene Ausländerinnen und Ausländer zu verhindern, welche die Schweiz gegebenenfalls demnächst verlassen müssen (vgl. BGer 2C_137/2009 vom 10.3.2009, E. 4 mit Hinweis). Inwiefern etwa die Beherbergung in einem Asylzentrum geeignet wäre, dieses Ziel zu erreichen, ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für weitere mildere Massnahmen, die allenfalls denkbar wären. 5.3 Andere Gründe, welche die in Frage stehende Massnahme als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz anerkanntermassen über keine familiären Beziehungen und ist nach eigenen Angaben bei guter Gesundheit (vgl. Protokoll ZMG, S. 3, auch zum Folgenden). Zudem sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Haftbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen würden; der Beschwerdeführer gab insoweit vor dem ZMG einzig zu Protokoll, dass er lieber im Gefängnis Thun als im Regionalgefängnis Bern wäre. Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Dauer der angeordneten Vorbereitungshaft: Die vorläufige Beschränkung der Haftdauer auf zwei Monate ist angesichts des noch hängigen Asylverfahrens mit Blick auf das Beschleunigungsgebot jedenfalls im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2015, Nr. 100.2015.122U, Seite 8 vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, zumal der MIDI beim SEM um superprioritäre Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ersucht hat (vgl. Haftanordnung vom 14.4.2015, S. 2). 5.4 Haftbeendigungsgründe stehen nicht zur Diskussion; insbesondere sind keine Gründe erkennbar, weshalb die Ausschaffung gegebenenfalls rechtlich oder tatsächlich nicht durchführbar sein soll (vgl. Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG). Der Entscheid des ZMG hält somit der Rechtskontrolle stand. 6. Aus der Rechtsschrift ergibt sich nicht klar, ob der Beschwerdeführer auch die Verweigerung der Beiordnung einer amtlichen Anwältin oder eines amtlichen Anwalts durch das ZMG beanstandet (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 f.). Sollte dies der Fall sein, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: In Anwendung der bundesrechtlichen Minimalgarantien (vgl. insb. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV) ist einem bedürftigen Administrativhäftling auf dessen Gesuch hin im Haftverlängerungsverfahren nach drei Monaten in der Regel der unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren (vgl. BGE 122 I 49 E. 2c/cc). Vor Ablauf dieser Zeitdauer bzw. bei der erstmaligen Haftprüfung ist eine amtliche Verbeiständung demgegenüber nicht vorbehaltlos geboten, sondern nur, wenn besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur bestehen, welche eine solche Massnahme (ausnahmsweise) rechtfertigen (BGE 139 I 206 E. 3.3, 134 I 92 E. 3.2; vgl. auch Art. 111 Abs. 2 VRPG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Die Vorbereitungshaft wurde erstmals für zwei Monate angeordnet; ausserdem stellten sich im Haftprüfungsverfahren vor dem ZMG weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. 7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 i.V.m. Art. 104 VRPG). Die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht muss im Übrigen als aussichtslos betrachtet werden und bot auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2015, Nr. 100.2015.122U, Seite 9 keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Art. 111 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 VRPG). Ein (sinngemässes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin oder eines amtlichen Anwalts wäre deshalb abzuweisen (vgl. auch E. 6 hiervor). Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern - dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht - dem Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - dem Regionalgefängnis Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.04.2015, Nr. 100.2015.122U, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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