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Bern Verwaltungsgericht 23.04.2015 100 2015 104

23. April 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,646 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 1. April 2015 - KZM 15 418) | Zwangsmassnahmen

Volltext

100.2015.104U DAM/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. April 2015 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Kummler A.________ zzt. Regionalgefängnis Burgdorf, Dunantstrasse 9, 3400 Burgdorf Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 1. April 2015; KZM 15 418)

Sachverhalt: A. Der algerische Staatsangehörige A.________, geb. … 1980, reiste nach eigenen Angaben am 19. März 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte unter falschem Namen ein Asylgesuch, das am 28. Oktober 2002 (rechtskräftig) abgewiesen wurde. Am 30. November 2007 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, mit welcher er eine gemeinsame Tochter hat (geb. ….2008). Gestützt auf diese Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die aber – nach Aufhebung der Familiengemeinschaft im Juli 2010 (seit Anfang 2013 ist die Ehe rechtskräftig geschieden und die Tochter der Sorge und Obhut der Mutter unterstellt) – nicht mehr verlängert wurde. Am 13. Januar 2012 verweigerte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Zustimmung zur Verlängerung und wies den mehrfach straffällig gewordenen A.________ aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 17. Oktober 2013 ab (BVGer C-824/2012). B. Am 30. Juni 2014 wurde A.________, der seit dem 17. Januar 2014 als untergetaucht galt, in Bern polizeilich angehalten und zum Verbüssen von sieben Tagen Ersatzfreiheitsstrafe in das Regionalgefängnis Bern eingewiesen. Am 4. Juli 2014 versetzte ihn das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), auf das Ende des Strafvollzugs am 7. Juli 2014 erstmals in Ausschaffungshaft. Diese Massnahme wurde zunächst vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG; Entscheid vom 7.7.2014) und anschliessend vom Verwaltungsgericht sowie vom Bundesgericht bestätigt (VGE 2014/188 vom 11.7.2014; BGer 2C_664/2014 vom 23.7.2014). In der Folge stellte A.________ erfolglos ein Haftentlassungsgesuch (Entscheid des ZMG vom 7.8.2014, vom Verwaltungsgericht bestätigt durch VGE 2014/238 vom 4.9.2014); am 1. Oktober 2014 wurde die Ausschaffungshaft bis zum 6. Januar 2015 verlängert (Entscheid des ZMG vom 2.10.2014; bestätigt durch VGE 2014/275 vom 17.10.2014 und BGer 2C_981/2014 vom 28.10.2014). Am 27. Oktober 2014 ist der MIDI auf ein erneutes Gesuch von A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten und am 5. November 2014 verfügte das BFM ein vom 10. April 2015 bis 9. April 2022 gültiges Einreiseverbot, wogegen A.________ vergeblich ein Rechtsmittel einlegte. Am 4. November 2014 wurde A.________ schliesslich zum Verbüssen von verschiedenen Ersatzfreiheitsstrafen in den Strafvollzug versetzt. Hierauf ordnete der MIDI am

19. März 2015 auf seine Haftentlassung am 8. April 2015 erneut die Ausschaffungshaft an. C. Mit Entscheid vom 1. April 2015 bestätigte das ZMG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 8. Juli 2015. D. Hiergegen hat A.________ am 2. April 2015 (Postaufgabe am 7.4.2015) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 8. April 2015 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. An die Begründung werden praxisgemäss – insbesondere bei Laieneingaben – keine hohen Anforderungen gestellt (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen ist auf Laieneingaben grosszügig einzutreten und der angefochtene Entscheid dahin gehend zu untersuchen, ob die Haftgenehmigung Bundesrecht verletzt (BGE 122 I 275 E. 3b).

Immerhin wird verlangt, dass die betroffene ausländische Person in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sie sich wenigstens kurz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, wie dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren bekannt ist (zuletzt VGE 2014/275 vom 17.10.2014, E. 1.2). – Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf die Beziehung zu seiner Tochter im Wesentlichen vor, er sei nicht bereit, die Schweiz zu verlassen. Gründe, die für seinen Verbleib in der Schweiz oder gegen seine Wegweisung nach Algerien sprechen, können jedoch im vorliegenden Haftprüfungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Mit dem angefochtenen Entscheid, in dem die Voraussetzungen zur Verlängerung der Ausschaffungshaft geprüft und bejaht worden sind, setzt sich der Beschwerdeführer höchstens ganz am Rand auseinander. Ob die Beschwerde damit den geschilderten minimalen Begründungsanforderungen genügt, erscheint fraglich, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen indes offenbleiben. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es darf kein Haftbeendigungsgrund vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

3. Nachdem der Beschwerdeführer bereits zuvor ausländerrechtlich inhaftiert worden war, befand er sich ab dem 4. November 2014 zwecks Verbüssens verschiedener Ersatzfreiheitsstrafen im Strafvollzug (vgl. Schreiben des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, vom 5.2.2015 [unpag. Haftakten ZMG]). Am 19. März 2015 versetzte ihn der MIDI auf den Zeitpunkt der Haftentlassung am 8. April 2015 erneut in Ausschaffungshaft (vgl. unpag. Haftakten ZMG). Das ZMG bestätigte die Massnahme nach der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2015 (vgl. Protokoll ZMG, S. 3; vorne Bst. C). Die Frist zur richterlichen Überprüfung der Haftanordnung ist demnach eingehalten: Für die Fristberechnung ist entscheidend, ab wann die oder der Betroffene tatsächlich aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wird (vgl. BGE 127 II 174 E. 2b/aa; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 2.2). Massgebend ist hier deshalb der Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug (vgl. BGer 2A.643/2004 vom 12.11.2004, E. 2.1). 4. Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2012 aus der Schweiz weggewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 17. Oktober 2013 abgewiesen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vorne Bst. A). Es liegt daher nach wie vor ein (rechtskräftiger) Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG vor, zumal der Beschwerdeführer die Schweiz seither nicht verlassen hat, die Wegweisung mithin noch nicht vollzogen ist (vgl. BGE 140 II 74 E. 2.3). Dass der Beschwerdeführer im Rahmen desselben Wegweisungsverfahrens bereits zum zweiten Mal ausländerrechtlich inhaftiert wird, ist nicht unzulässig (vgl. etwa BGE 140 II 1 E. 5.2 [Pra 103/2014 Nr. 34]; BGer 2C_658/2014 vom 7.8.2014, E. 3.1). Im vorliegenden Fall müssen für die erneute Inhaftierung keine wesentlich veränderten Umstände gegeben sein, da die erste Haft weder durch richterlichen Entscheid beendet worden ist noch das MIP auf eine Fortsetzung der Haft verzichtet hat (vgl. auch BGer 2C_658/2014 vom 7.8.2014, E. 3.1). Die Ausschaffungshaft endete vielmehr von Gesetzes wegen, weil der Beschwerdeführer eine freiheitsentziehende Strafe angetreten hat (Art. 80 Abs. 6 Bst. c AuG; vorne Bst. B). Sie ist nach der Entlassung aus dem Strafvollzug erneut anzuordnen und zu überprüfen, was hier geschehen ist (vgl. BGer 2C_661/2007 vom 17.12.2007, E. 2.2.2; VGE 2011/297 vom 9.8.2011, E. 2.2.2; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 417 ff., 475 f. N. 10.110).

5. Das ZMG hat bereits in seinem ersten Haftgenehmigungsentscheid vom 7. Juli 2014 als auch bei der Überprüfung des Haftentlassungsgesuchs vom 4. August 2014 sowie der Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 1. Oktober 2014 die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h (Verurteilung wegen eines Verbrechens) und Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG (tatsächliche Untertauchensgefahr) als erfüllt erachtet. Diese Entscheide sind vom Verwaltungsbzw. Bundesgericht bestätigt worden (vgl. vorne Bst. B). Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz diese Haftgründe als nach wie vor gegeben betrachtet (S. 4 f.). Dies ist nicht zu beanstanden, haben sich doch die haftbegründenden Umstände seither nicht verändert. Der Beschwerdeführer ist mit insgesamt über dreissig Delikten im Strafregister verzeichnet und damit erheblich straffällig geworden; insbesondere ist er auch mehrfach wegen Verbrechen verurteilt worden (vgl. Strafregisterauszug vom 11.3.2015 [unpag. Haftakten ZMG]). Sodann war er bereits einmal während mehrerer Monate untergetaucht. Wie bereits in den vorangegangenen Haftverfahren kooperiert er nach wie vor nicht mit den Behörden und hat wiederholt bekräftigt, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen (vgl. Protokoll ZMG, S. 2; Gesprächsprotokoll vom 19.3.2015 [unpag. Haftakten ZMG]); mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt er sich auf den Standpunkt, hier zu bleiben, «egal was passiert!». Er weigerte sich denn auch erneut, den Empfang verschiedener Dokumente unterschriftlich zu bestätigen (vgl. Bestätigung Erhalt Haftanordnung vom 19.3.2015, Gesprächsprotokoll vom 19.3.2015 und Empfangsbestätigung Einreiseverbot vom 12.11.2014 [unpag. Haftakten ZMG]). Das ZMG hat demnach das Vorliegen der genannten Haftgründe zu Recht bejaht (vgl. zum Ganzen auch die früheren Entscheide VGE 2014/188 vom 11.7.2014, E. 5, 2014/238 vom 4.9.2014, E. 4.2, 2014/275 vom 17.10.2014, E. 4). 6. Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismässigkeit voraus (vorne E. 2), wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). 6.1 Der Beschwerdeführer verweist insoweit auf die Beziehung zu seiner Tochter. Wie ihm bereits mehrfach erläutert worden ist, kann dieses Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Haftverfahrens indes nicht berücksichtigt werden, soweit er hiermit Gründe geltend macht, welche seiner Auffassung nach den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Inwiefern durch seine Inhaftierung die Gesundheit seiner Tochter beeinträchtigt werden könnte, ist weder näher dargelegt noch erkennbar. Wie bereits in den vorangegangenen Haftverfahren lässt damit die Beziehung zu seiner

Tochter, welche unter der elterlichen Sorge der Mutter steht, die Inhaftierung nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. VGE 2014/188 vom 11.7.2014, E. 6.1, 2014/238 vom 4.9.2014, E. 4.3, 2014/275 vom 17.10.2014, E. 5.3). Andere familiäre Verhältnisse stehen nicht zur Diskussion. Aufgrund der Akten ist zudem von der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen: Er ist zwar offenbar der Auffassung, durch die Inhaftierung werde auch seine eigene Gesundheit geschädigt. Auch hierfür bestehen allerdings keine Anhaltspunkte; im Gegenteil gab er insoweit vor dem ZMG zu Protokoll, er «müsse» sich gesundheitlich «gut fühlen» (S. 2). Es ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht vom Vorliegen ernsthafter gesundheitlicher Probleme auszugehen, welche die Ausschaffungshaft in Frage stellen könnten. Schliesslich sind auch keine Hinweise dafür vorhanden, dass die Haftbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen würden. 6.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG darf die Ausschaffungshaft die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Diese Dauer kann nach Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde höchstens um zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Bst. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Bst. b). 6.2.1 Der Beschwerdeführer befand sich bereits vom 7. Juli bis am 4. November 2014 in Ausschaffungshaft. Anschliessend erfolgte die Inhaftierung im Rahmen des Strafvollzugs; auf den Zeitpunkt der Haftentlassung am 8. April 2015 wurde er erneut in Ausschaffungshaft versetzt, welche bis zum 8. Juli 2015 bestätigt wurde (vgl. vorne Bst. B und C). Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, ob das ZMG die Administrativhaft hinsichtlich der maximal zulässigen Haftdauer je einzeln oder aber gesamthaft betrachtet hat; es ging insoweit ohne weitere Hinweise von der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung aus (S. 6). Da die beiden ausländerrechtlichen Inhaftierungen im Rahmen desselben Wegweisungsverfahrens erfolgt sind, hat die Maximalfrist mit der Anordnung der zweiten Ausschaffungshaft grundsätzlich nicht neu zu laufen begonnen (vgl. etwa BGer 2C_658/2014 vom 7.8.2014, E. 3.1 mit Hinweis; Andreas Zünd, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 79 AuG N. 2 und 4; Tarkan Göksu, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum AuG, 2010, Art. 79 N. 3), was eine (ausländerrechtliche) Inhaftierung von insgesamt rund sieben Monaten ergibt. Damit ist zwar die maximale Haftdauer von Art. 79 Abs. 1 AuG (6 Monate), nicht jedoch diejenige von Art. 79 Abs. 2 AuG (18 Monate) überschritten. 6.2.2 Wie sich aus dem in E. 5 hiervor Gesagten ergibt, weigert sich der Beschwerdeführer, mit den Behörden zu kooperieren und freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, weshalb die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 Bst. a AuG erfüllt ist. Ausserdem hat die Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente, namentlich die

Zusicherung eines Laissez-Passer durch die algerischen Behörden, relativ lang gedauert (vgl. hierzu insb. VGE 2014/238 vom 4.9.2014, E. 4.4, 2014/275 vom 17.10.2014, E. 5.2; Schreiben des BFM vom 11.12.2014 [unpag. Haftakten ZMG]); erst im Januar 2015 konnte deshalb per 2. Juli 2015 ein Sonderflug nach Algerien gebucht werden (vgl. Bestätigungs-E-Mail vom 7.1.2015 [unpag. Haftakten ZMG]). Wie das ZMG zutreffend festgehalten hat (S. 6), ist bei Ausschaffungen nach Algerien allgemein mit Verzögerungen seitens der algerischen Behörden zu rechnen und nimmt deren Vorbereitung daher erfahrungsgemäss längere Zeit in Anspruch (vgl. zu den polizeilich begleiteten Rückflügen nach Algerien etwa auch BGer 2C_658/2014 vom 7.8.2014, E. 3.3 mit Hinweisen). Es dürfte unter diesen Umständen auch die Voraussetzung nach Art. 79 Abs. 2 Bst. b AuG für eine ausnahmsweise Verlängerung erfüllt sein, zumal nicht in Abrede gestellt werden kann, dass die hiesigen Behörden den Wegweisungsvollzug mit dem nötigen Nachdruck verfolgt haben (vgl. VGE 2014/238 vom 4.9.2014, E. 4.4, 2014/275 vom 17.10.2014, E. 5.2). Bei dieser Sachlage steht auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 76 Abs. 4 AuG zur Diskussion. Weitere Umstände, welche die Inhaftierung als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 6.3 Haftbeendigungsgründe stehen nicht zur Diskussion (Art. 80 Abs. 6 AuG). Wie bereits erwähnt, hat der MIDI für den Beschwerdeführer per 2. Juli 2015 einen Sonderflug nach Algerien gebucht (vgl. E 6.2.2 hiervor). Der Vollzug der Wegweisung erscheint damit in absehbarer Zeit als durchführbar. Andere Vollzugshindernisse (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. auch bereits VGE 2014/188 vom 11.7.2014, E. 6.2, 2014/238 vom 4.9.2014, E. 4.4, 2014/275 vom 17.10.2014, E. 5.4). 7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern - dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht - dem Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - dem Regionalgefängnis Burgdorf Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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