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Bern Verwaltungsgericht 05.06.2015 100 2015 10

5. Juni 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,215 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Härtefallbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 11. Dezember 2014 - BD 228/14) | Ausländerrecht

Volltext

100.2015.10U HER/MAL/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Juni 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Härtefallbewilligung und Wegweisung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 11. Dezember 2014; BD 228/14)

Sachverhalt: A. A.________ (geb. ….1991), Staatsangehörige von Georgien, reiste am 30. September 2010 mit einem bis am 30. Dezember 2010 gültigen Visum zwecks Besuchsaufenthalts zu ihrer niederlassungsberechtigten Mutter in die Schweiz ein. Am 12. Dezember 2010 ersuchte ihre Mutter um «Visumsverlängerung» oder Erteilung einer «vorläufigen Aufenthaltsbewilligung». Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), teilte am 21. Dezember 2010 A.________ formlos mit, dass das Gesuch abgewiesen werden müsste und sie verpflichtet bleibe, die Schweiz mit Ablauf des Visums zu verlassen. A.________ reiste in der Folge nicht aus. Mit Verfügung vom 16. September 2014 wies das MIP A.________ aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist auf den 31. Oktober 2014 an. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 16. Oktober 2014 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Sie ersuchte darum, auf fremdenpolizeiliche Massnahmen zu verzichten, von einem Einreiseverbot abzusehen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (Härtefall) zu erteilen. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2014 trat die POM auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei von einem Einreiseverbot abzusehen, nicht ein. Im Übrigen wies sie das Rechtsmittel ab. C. Hiergegen hat A.________ am 9. Januar 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (Härtefall) zu erteilen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Als Rechtsfehler bei der Ermessensausübung gelten die Ermessensüberschreitung und die -unterschreitung sowie der Ermessensmissbrauch. Solange die Vorinstanz ihr Ermessen in diesem Rahmen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. dazu BVR 2010 S. 481 E. 1.2, S. 1 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 66 N. 21). 2. Gestützt auf die Akten ergibt sich sachverhaltlich was folgt: Die Mutter der Beschwerdeführerin, B.________ (geb. ….1965), gelangte durch die Heirat mit einem Schweizer Bürger am 18. Juli 2000 in die Schweiz und ist seit dem Jahr 2005 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (vgl. Akten MIDI pag. 11); ihr Ehemann ist in der Zwischenzeit verstorben (vgl. Ärztliches Zeugnis vom 15.10.2014, in Akten POM). Die beiden Zwillingstöchter von B.________ aus erster Ehe, A.________ (Beschwerdeführerin) und C.________ (geb. ….1991), wuchsen in Georgien bei ihrer Grossmutter und Tante auf (vgl. Akten MIDI pag. 63). Die Zwillinge besuchten vom 24. Juli bis zum 7. November 2008 ihre Mutter in der Schweiz und kehrten danach in ihre Heimat zurück (Akten MIDI pag. 9, 12, 15-17). Im Sommer 2010 kam die damals 19-jährige C.________ bei einem Unfall ums Leben (vgl. Akten MIDI pag. 18 und 28 f.). Die Beschwerdeführerin liess sich von der Universität in Tiflis, wo sie an der Fakultät für Business und Management studierte, beurlauben und reiste am 30. September 2010 mit einem dreimonatigen Besuchervisum zu ihrer Mutter in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 22 f.). Am 12. Dezember 2010 ersuchte die Mutter «um Visumsverlängerung oder gegebenenfalls um eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung» (Akten MIDI pag. 18). Der MIDI teilte der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2010 formlos mit, dass keine zwingenden Gründe vorliegen würden, welche die Verlängerung des Visums rechtfertigen würden, und wies sie darauf hin, dass sie verpflichtet bleibe, die Schweiz mit Ablauf des Visums am 30. Dezember 2010 zu verlassen. Es stehe ihr frei, nach erfolgter Ausreise auf der Schweizer Botschaft im Ausland einen Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums für einen längeren Besuchsaufenthalt in der Schweiz einzureichen (Akten MIDI

pag. 25 f.). Am 26. Dezember 2010 bestätigte der Schwiegervater von B.________ den Erhalt des Schreibens auch namens der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter und liess den MIDI wissen, dass sie dessen «Empfehlung» so schnell wie möglich nachkommen werden (Akten MIDI pag. 27). Die Beschwerdeführerin blieb dennoch in der Schweiz und wohnte zunächst mit ihrer Mutter bei deren Schwiegereltern in D.________; im August 2011 bezogen Mutter und Tochter eine eigene Wohnung in E._______. Am 14. Februar 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin rückwirkend per Dezember 2010 bei der Gemeindeverwaltung in E.________ an und gab an, dass sie die Schweiz seit ihrer Einreise im Jahr 2010 nicht verlassen habe (Akten MIDI pag. 53 ff. und 60). Hinsichtlich des von der Kantonspolizei zur Anzeige gebrachten rechtswidrigen Aufenthalts seit 30. Dezember 2010 bis heute verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, am 24. November 2014 aufgrund der Umstände des Aufenthalts der Beschwerdeführerin (Geringfügigkeit von Schuld und Folgen der Tat) die Nichtanhandnahme des Verfahrens (Verfügung vom 24.11.2014 in Akten POM; Anzeige vom 12.6.2014 in Akten MIDI pag. 59 ff.). 3. Strittig ist die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin. 3.1 Nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3; BVR 2013 S. 73 E. 2.2). Fehlt ein entsprechender Rechtsanspruch, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Es ist somit zu unterscheiden zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend. Sie beruft sich namentlich nicht auf den konventions- und verfassungsrechtlichen Schutz des Familienlebens, verweist aber auf die «Schicksalsgemeinschaft» zwischen ihr und ihrer in der Schweiz lebenden Mutter und darauf, dass diese ungewöhnlich stark von ihr (der Beschwerdeführerin) abhängig sei. – Die Vorinstanz bemerkt zu Recht, dass Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und die materiell deckungsgleiche Bestimmung von Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, schützen. Das Verhältnis zwischen volljährigen Kindern und Eltern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1, 137 I 154 E. 3.4.2 mit Hinweis; BGer 2C_192/2014 vom 4.12.2014, E. 2.1, 2C_546/2013 vom 5.12.2013, E. 4.1; VGE 2013/214 vom 29.4.2014, E. 5.4.2 [bestätigt

durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014]). Die Abhängigkeit kann auch auf der Seite der anwesenheitsberechtigten Person vorliegen; denkbar ist dies etwa bei einem schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint (vgl. BGer 2C_198/2013 vom 22.7.2013, E. 2.5, 2C_253/2010 vom 18.7.2011, E. 1.5; VGE 2012/105 vom 3.12.2012, E. 4.2). Die Vorinstanz ist von einer durch die erlittenen Schicksalsschläge intensivierten Beziehung zwischen Tochter und Mutter ausgegangen. Bei der Beschwerdeführerin sei jedoch keine untypische Abhängigkeit (namentlich Betreuungsoder Pflegebedürfnisse wie etwa bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten) erkennbar. Die bei der Mutter gestellten Diagnosen (posttraumatische Depression und wiederholte Panikattacken) liessen nicht auf eine krankheitsbedingte Betreuungsund Pflegebedürftigkeit schliessen, welche nicht anders als mit einer permanenten Anwesenheit der Tochter begegnet werden könne (angefochtener Entscheid S. 5). Die Beschwerdeführerin bestreitet die vorinstanzliche Würdigung nicht substantiiert und bringt auch vor Verwaltungsgericht nichts vor, was auf eine aussergewöhnliche Abhängigkeit hindeuten könnte (vgl. dazu auch E. 4.4 hinten). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV keinen Anwesenheitsanspruch abgeleitet hat. 4. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Erteilung einer Härtefallbewilligung zu Recht verweigert hat. 4.1 Zur Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen ist festzuhalten, dass diese in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle bezweckt (BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen; VGE 2013/212 vom 5.12.2013, E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_72/2014 vom 25.1.2014). Wegleitend ist mithin Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls setzt voraus, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Geprüft wird, ob es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zuzumuten ist, in ihre Heimat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland ihren persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen (Weisungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom 25. Oktober 2013,

Stand 13.2.2015, Ausländerbereich [Weisungen AuG], Ziff. 5.6.1, einsehbar unter <https://www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service», «Weisungen und Kreisschreiben», «I. Ausländerbereich»). Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben. Insbesondere begründen selbst eine langdauernde Anwesenheit und eine gute Integration sowie klagloses Verhalten für sich allein noch keinen Härtefall (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 30 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]; vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 73 E. 3.4; VGE 2013/407 vom 23.9.2014, E. 3.2). 4.2 Bei der Härtefallbewilligung handelt es sich um eine Ermessensbewilligung. Der Bewilligungsbehörde kommt dabei ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1). – Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle: Es überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3, 2010 S. 481 E. 6.2). 4.3 Die bald 24-jährige Beschwerdeführerin reiste Ende September 2010 in die Schweiz ein. Auf den mittlerweile 4 ½-jährigen Aufenthalt entfallen allerdings über vier Jahre ohne gültigen Aufenthaltstitel. Es ist ständige Praxis, dass der Dauer des nicht rechtmässigen Aufenthalts kein besonderes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1; vgl. auch BVGer C-3743/2012 vom 4.6.2012, E. 4.5). Im Übrigen hat die Vorinstanz die Aufenthaltsdauer zu Recht als nicht überdurchschnittlich lang bezeichnet (angefochtener Entscheid S. 6). Zur Begründung des Härtefalls bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, sie sei bestens in die hiesigen Verhältnisse integriert und habe während ihres Aufenthalts fliessend Deutsch gelernt, Kurse sowie Praktika besucht. Sie sei gewillt und fähig, eine Ausbildung zu machen und am wirtschaftlichen Leben teilzunehmen (Beschwerde S. 3 f.). Diese Bemühungen hat die Vorinstanz positiv gewertet, aber zu Recht festgehalten, dass sie durch den unrechtmässigen Aufenthalt erst ermöglicht wurden und daher zu relativieren sind (angefochtener Entscheid S. 6). Auch das Verwaltungsgericht anerkennt, dass die Beschwerdeführerin laufend Kurse besucht hat und mittlerweile über gute Deutschkenntnisse verfügt (vgl. Akten POM, Beilage 3). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in sozialer Hinsicht keine vertieften Beziehungen zu Schweizerinnen und Schweizern geltend. Dass sie die schweizerische Rechtsordnung respektiert und keine Schulden hat, darf erwartet werden und genügt für sich allein

nicht für die Annahme eines schwerwiegenden und persönlichen Härtefalls (vgl. vorne E. 4.1; VGE 2011/368 vom 17.2.2012, E. 3.1 und 3.3; vgl. dazu auch BVR 2015 S. 105 E. 3.2.3). 4.4 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die tragische Situation bzw. den Gesundheitszustand der Mutter «zu Unrecht als unbegründet und unwichtig» angesehen. Sie habe zu ihrer Mutter, welche ihre nächste Verwandte sei, eine sehr enge emotionale Beziehung, welche durch die tragischen Ereignisse (Tod des Ehemannes der Mutter und Tod der Zwillingsschwester) zu einer Schicksalsgemeinschaft geworden sei. Die Trennung von ihrer Mutter würde deren instabilen psychischen Zustand verschlechtern, was mit unberechenbaren Konsequenzen verbunden sei; der Mutter drohe eine psychische Dekompensation mit möglichem Suizid (Beschwerde S. 4 ff.). – Laut dem ärztlichen Zeugnis des Hausarztes der Mutter hat diese durch die beiden Todesfälle schwer gelitten; die Diagnosen lauten auf posttraumatische Depression und wiederholte Panikattacken. Der Arzt bemerkt weiter, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter auf kleinem Raum in bescheidensten Verhältnissen und dauernder Angst leben würden; die Wegweisung der Beschwerdeführerin sei aus humanitären Gründen eine unverhältnismässige Massnahme und widerspreche der ethischen Grundeinstellung der Schweiz (Arztzeugnis vom 15.10.2014 in Akten POM). Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz führt das ärztliche Zeugnis nicht näher aus, auf welche sachlichen Grundlagen und Erkenntnisse sich die Einschätzung stützt, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin durch einen Wegweisungsentscheid einem ernst zu nehmenden gesundheitlichen Risiko ausgesetzt würde (angefochtener Entscheid S. 6; vgl. auch vorne E. 3.2). Der Vorwurf, die Vorinstanz verkenne den wahren Sachverhalt, indem sie «nur» von einer «Intensivierung der Beziehungen» spreche, ist somit unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat auch vor Verwaltungsgericht den Gesundheitszustand ihrer Mutter und Art und Weise einer daraus gegebenenfalls resultierenden Abhängigkeit nicht näher belegt – etwa durch das Zeugnis einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie – und das in Aussicht gestellte Arztzeugnis nicht eingereicht (vgl. Beschwerde S. 6). Das Verwaltungsgericht zieht nicht in Zweifel, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mutter in den vergangenen Jahren unterstützend zur Seite stehen konnte. Allerdings liegen die zwei Todesfälle mittlerweile mehrere Jahre zurück und kann die Mutter bei Bedarf die hiesige gut ausgebaute medizinische Versorgung oder anderweitige Unterstützung durch geeignete Institutionen in Anspruch nehmen. Sodann dürfte die Mutter mit ihren in der Nähe lebenden Schwiegereltern über ein gewisses soziales Beziehungsnetz verfügen und wäre nicht völlig auf sich allein gestellt (vgl. dazu vorne E. 2; Akten MIDI pag. 27 und 64). Der Kontakt zwischen der Mutter und Tochter kann schliesslich abgesehen von den üblichen Kommunikationsmitteln durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden, zumal der MIDI bereit ist, von der Beantragung eines Einreiseverbots abzusehen (vgl. angefochtener Entscheid S. 7; Vernehmlassung MIDI vom 12.11.2014 S. 3, in Akten POM). 4.5 Hinsichtlich der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung in Georgien erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführerin keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen, obschon sie fraglos mit einer anspruchsvollen Situation konfrontiert sein werde. Mit einer gewissen Anstrengung könne sie in Tiflis, Georgien, wieder Fuss fassen und etwa das begonnene Studium fortsetzen, wobei die in der Schweiz erworbenen Kenntnisse der deutschen Sprache und auf dem

Gebiet der Finanzbuchhaltung von Nutzen sein könnten (angefochtener Entscheid S. 6 f.). Dem hält die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung entgegen, dass die Vorinstanz die Zustände in Georgien verkennen würde und sie als junge Frau ohne intaktes Beziehungsnetz absolut keine Chance habe (Beschwerde S. 6). Zu konkret zu erwartenden Schwierigkeiten äussert sie sich indes nicht und legt auch nicht dar, weshalb die mittlerweile 76-jährige Grossmutter und ihre (wohl deutlich jüngere) Tante, bei denen sie aufgewachsen ist (vgl. vorne E. 2), ihr nicht bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin mit 19 Jahren in die Schweiz eingereist ist und das Verlassen ihres Heimatlands erst 4 ½ Jahre zurückliegt, ist davon auszugehen, dass sie mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 3.2.3; VGE 2012/218 vom 11.2.2014, E. 3.6.2 [bestätigt durch BGer 2C_293/2014 vom 29. September 2014, E. 5.3.3). Auch wenn zutreffen sollte, dass die dortige politische Situation sich durch das aggressive Verhalten Russlands verschlechtert hat, herrscht in Georgien keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage hat sich seit dem Jahr 2008 weitgehend normalisiert; Spannungen verursachen weiterhin die Konflikte um Abchasien und Südossetien (Reisehinweise für Georgien, Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], Stand 29.5.2015, einsehbar unter: <http://www.eda.admin.ch> Rubrik «Vertretungen und Reisehinweise»). Eigene gesundheitliche Beeinträchtigungen bringt die Beschwerdeführerin schliesslich nicht vor. In Georgien wurde die Gesundheitsversorgung in den letzten Jahren im Übrigen ausgebaut und ein Grossteil der Einrichtungen ist gut ausgerüstet (vgl. BVGer D-796/2009 vom 18.1.2012, E. 4.4). Insbesondere können auch psychiatrische ambulante Leistungen in Anspruch genommen werden (vgl. International Organisation for Migration [IOM], Länderinformationsblatt, Georgien, Juni 2014, einsehbar unter <www.bamf.de>, Rubriken «Rückkehrförderung», «Länderinformationen», «Informationsblätter», «Georgien», S. 18 f.). Somit sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in Georgien in eine ernsthafte persönliche Notlage geraten würde. 5. Zusammenfassend sprechen die vorgebrachten Aspekte weder je für sich allein noch zusammen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Zwar hat der tragische Unfalltod ihrer Schwester die Beschwerdeführerin dazu veranlasst, besuchsweise zu ihrer Mutter in die Schweiz zu reisen und in der Folge nicht auszureisen, um der durch den Tod ihres Ehemanns zusätzlich beeinträchtigten und gesundheitlich angeschlagenen Mutter beizustehen. Allerdings ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Gesundheitszustand der Mutter weiterhin die ständige Anwesenheit ihrer Tochter erfordert. Der bald 24-jährigen Beschwerdeführerin, die in Georgien geboren und aufgewachsen ist, ist die Rückkehr in ihre Heimat, wo sie zuvor ein Studium begonnen hat und über nahe Bezugspersonen verfügt, zuzumuten. Die Vorinstanz hat alle massgebenden Umstände und Interessen berücksichtigt, diese zutreffend gewichtet und bei ihrer Würdigung gegen keine Rechtsprinzipien verstossen (vgl. vorne E. 4.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen schwerwiegenden Härtefall verneint hat. http://www.bamf.de/

6. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Beschwerdeführerin ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AuG). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 21. Juli 2015. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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