Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 13.10.2014 100 2014 99

13. Oktober 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,005 Wörter·~25 min·5

Zusammenfassung

Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 12. März 2014 - 4800.600.350.91/12, 4800.600.350.107/12 [601322]) | Prüfungen/Promotionen

Volltext

100.2014.99U DAM/BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Häberli Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 12. März 2014; 4800.600.350.91/12, 4800.600.350.107/12 [601322])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2014, Nr. 100.2014.99U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________, geboren am … 1988, absolvierte die Ausbildung zum «Informatiker EFZ» (Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis). Im Jahr 2009 legte er an der Gewerblich-Industriellen Berufsschule Bern (GIBB) die Abschlussprüfung erstmals ab, bestand diese jedoch nicht. Am 23. März 2010 hiess das kantonale Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Abteilung Betriebliche Bildung, das Gesuch um Beschränkung der Prüfungswiederholung auf das «Modul MP-914-2-208» im Qualifikationsbereich «Schwerpunktbezogene Bildung» gut. Nachdem A.________ im Jahr 2010 ohne Erfolg von einer Wiederholungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hatte, legte er am 25. Juni 2012 die fragliche Prüfung zum dritten Mal ab. Mit Notenausweis vom 3. Juli 2012 teilte ihm die kantonale Prüfungskommission mit, er habe «die Abschlussprüfung leider nicht bestanden». Am 24. August 2012 stellte der Direktor der GIBB A.________ das Zeugnis betreffend den Qualifikationsbereich «Schwerpunktbezogene Ausbildung» aus. Darin wird dieser Qualifikationsbereich mit der Note 3,9 als «nicht bestanden» ausgewiesen. B. Mit Eingaben vom 30. Juli und vom 17. September 2012 erhob A.________ sowohl gegen den Notenausweis vom 3. Juli 2012 als auch gegen das Zeugnis vom 24. August 2012 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (damals: unentgeltliche Prozessführung). Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2012 vereinigte die ERZ die beiden Gesuchsverfahren und lehnte die unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit ab. Nachdem das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) die Verfügung im zweiten Punkt aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte (VGE 2013/12 vom 26.8.2013), liess die ERZ die Akten ergänzen. Mit Entscheid vom 12. März 2014 vereinigte sie die Beschwerdeverfahren und wies die Rechtsmittel ab, soweit sie die Verfahren nicht als erledigt abschrieb. Gleichzeitig gewährte sie die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters von A.________ als amtlicher Anwalt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2014, Nr. 100.2014.99U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 8. April 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit folgenden Anträgen: « Hauptbegehren 1. Der Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 12. März 2014 sei aufzuheben. 2. Die Gewerblich-Industrielle Berufsschule Bern sei anzuweisen, A.________ ein Zeugnis „Schwerpunktbezogene Ausbildung“ mit folgenden Inhalten auszustellen: a) Modul „226 – Objektorientiert entwerfen und implementieren“: Erfahrungsnote 3,0, Prüfungsnote 3,5, Modulnote 3,5. b) Modul „944 – Englische Texte zu aktuellen Entwicklungen im IT Bereich verstehen“: Erfahrungsnote 4,0, Prüfungsnote 2,5, Modulnote 3,5. c) Note Schwerpunktbezogene Ausbildung: 4,0. 3. Die Kantonale Prüfungskommission sei anzuweisen, A.________ das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Informatiker EFZ (Applikationsentwicklung) zu erteilen und einen Notenausweis mit der Note 4,0 für die „Schwerpunktbezogene Bildung“ auszustellen. Eventualbegehren 4. Der Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 12. März 2014 sei aufzuheben und die Akten seien zur neuen Beurteilung an die Erziehungsdirektion des Kantons Bern zurückzuweisen. - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die ERZ beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Nachdem der Instruktionsrichter die GIBB mit Verfügung vom 16. Mai 2014 ersucht hat, verschiedene Fragen zur Schulverwaltungsapplikation «Evento» im Allgemeinen und zu den Erfahrungsnoten von A.________ in den Modulen 226 und 944 im Besonderen zu beantworten, hat die GIBB am 9. Juli 2014 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten gegeben. Mit Eingaben vom 11. Juli und 8. August 2014 halten die Beteiligten an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2014, Nr. 100.2014.99U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]). Der Beschwerdeführer hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist infolge Nichtbestehens des Qualifikationsverfahrens und des damit verbundenen Nichterlangens des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Das gilt – entgegen der Auffassung der ERZ (Vernehmlassung, Ziff. 3 [act. 5]) – auch, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht (vgl. dazu hinten E. 3.3). 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG; vgl. auch Art. 55 Abs. 4 BerG). Da hier verfahrensrechtliche Mängel und nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage stehen, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4 f.). 2. 2.1 Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erhält, wer die Lehrabschlussprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10]). Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BBG); die Kantone sorgen für deren Durchführung und stellen die Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisse aus (Art. 38 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2014, Nr. 100.2014.99U, Seite 5 und Art. 40 Abs. 1 BBG). Nach Art. 19 Abs. 1 der hier noch anwendbaren Verordnung vom 13. Dezember 2004 des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie (BBT; heute: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, SBFI) über die berufliche Grundbildung Informatiker/Informatikerin (BiVo Informatik; AS 2005 S. 1589; aufgehoben am 1. Januar 2014) ist das Qualifikationsverfahren insgesamt bestanden, wenn jeder der vier Qualifikationsbereiche mit einer mindestens genügenden Fachnote bewertet wird. Der Beschwerdeführer erzielte abgesehen von dem mit der Note 3,9 bewerteten Bereich «Schwerpunktbezogene Bildung» in den übrigen Qualifikationsbereichen genügende Noten und eine Gesamtnote von 4,3 (Notenausweis vom 3.7.2012, Beschwerdebeilage [BB] 2). 2.2 Der Qualifikationsbereich «Schwerpunktbezogene Bildung» setzt sich aus verschiedenen Modulen zusammen; der auf eine Dezimalstelle gerundete Mittelwert der Modulnoten ergibt die Fachnote des Qualifikationsbereichs (Art. 11 BiVo Informatik i.V.m. Bildungsplan zur BiVo Informatik, Teil B, Ziff. 2.3, Teil C, Ziff. 5, einsehbar unter «http://www.i-ch.ch», Rubriken «Berufliche Grundbildung», «Informatiker/in EFZ»; vgl. auch Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung EHB [Hrsg.], Handbuch für Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten in Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung, 2. Aufl. 2012, S. 28). Die einzelne Modulnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Erfahrungs- und Prüfungsnote (vgl. «http://www.oda-ict-bern.ch», Rubriken «Berufe», «Informatiker/in EFZ», «Qualifikationsverfahren», «Schwerpunktbez. Bildung»). – Im vorliegenden Fall strittig sind nur noch die Noten der Module 226 («Objektorientiert entwerfen und implementieren») und 944 («Englische Texte zu aktuellen Entwicklungen im IT Bereich verstehen») des Qualifikationsbereichs «Schwerpunktbezogene Bildung». Mit Zeugnis vom 3. Juli 2008 wurde dem Beschwerdeführer im Modul 226 die Note 3,5 eröffnet, in den Zeugnissen vom 29. Juni 2009 und 24. August 2012 hingegen je die Note 3,0 (BB 18-20, auch zum Folgenden). Im Modul 944 wurde die Modulnote im Zeugnis vom 29. Juni 2009 mit 3,5 und in demjenigen vom 24. August 2012 mit 3,0 ausgewiesen. Die Differenzen ergeben sich in beiden Modulen aufgrund einer Änderung der Erfahrungsnote von 3,0 auf 2,0 (Modul 226) bzw. von 4,0 auf 3,5 (Modul 944). Zur Begründung für diese Änderung führt die GIBB an, dass infolge technischer Probleme der Schulverwaltungssoftware «Evento» die Erfahrungs- und somit auch die Modulnote bei den Modulen 226 und 944 in den Zeugnissen vom 3. Juli 2008 und 29. Juni 2009 falsch aufgeführt worden seien (Stellungnahme vom 30.10.2012, Vorakten ERZ 5B, act. 4). http://www.oda-ict-bern.ch/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2014, Nr. 100.2014.99U, Seite 6 2.3 Die mit den Zeugnissen vom 3. Juli 2008 und 29. Juni 2009 ausgewiesenen (höheren) Noten in den Modulen 226 und 944 wurden rechtsgültig eröffnet und innert Beschwerdefrist nicht angefochten; die (Erfahrungs-)Noten sind somit unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen und sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die GIBB inhaltlich grundsätzlich verbindlich geworden (vgl. BVR 2013 S. 311 E. 5.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 1). Die ERZ ist indes unter Verweis auf Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG zum Schluss gekommen, dass die GIBB auf die Zeugnisse der Jahre 2008 und 2009 habe zurückkommen und die tieferen Erfahrungsnoten von 2,0 im Modul 226 bzw. von 3,5 im Modul 944 habe einsetzen dürfen (angefochtener Entscheid, E. 2.3.2). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Voraussetzungen von Art. 56 VRPG für eine Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht erfüllt seien, zumal die GIBB gar keine solche Verfahren durchgeführt habe (Beschwerde, Ziff. 15, 23). 3. 3.1 Ein rechtskräftig erledigtes Verwaltungsverfahren kann nur unter besonderen Voraussetzungen «neu aufgerollt werden». Sind diese Voraussetzungen gegeben, darf bzw. muss die verfügende Behörde prüfen, ob die bereits in Rechtskraft erwachsene Verfügung zu ändern ist (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 122; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 1). Gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Verwaltungsbehörde wiederaufzunehmen, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf die Verfügung eingewirkt wurde (Bst. a), wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind (Bst. b) oder wenn zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen (Bst. c). Unter Wiederaufnahme im Sinn von Art. 56 VRPG ist das Zurückkommen auf eine von Anfang an fehlerhafte oder fehlerhaft zustande gekommene, rechtsbeständig gewordene Verfügung zu verstehen (vgl. BVR 1993 S. 244 E. 2c; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 3 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2014, Nr. 100.2014.99U, Seite 7 3.2 Über die Wiederaufnahme ist in verschiedenen Schritten zu befinden. Zunächst hat die Behörde zu untersuchen, ob begründeter Anlass zur Wiederaufnahme eines Verfahrens besteht, d.h. ob einer der Wiederaufnahmegründe nach Art. 56 VRPG vorliegt. Beantwortet sie diese Frage positiv, hat sie in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob auf die Verfügung materiell zurückzukommen ist. Ist auch diese Frage zu bejahen, so ändert sie in einem dritten Schritt die ursprüngliche Verfügung mit einer neuen Verfügung im erforderlichen Umfang ab (Art. 57 Abs. 1 VRPG; vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 57 N. 1 ff.; Markus Müller, a.a.O., S. 127 ff.). Diese neue Verfügung unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie die ursprüngliche Verfügung (Art. 57 Abs. 2 VRPG). Die Behörde ist auch ohne entsprechendes Gesuch gehalten, auf ein abgeschlossenes Verfahren zurückzukommen, wenn sie unberücksichtigt gebliebene erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 13). 3.3 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die GIBB nicht in erkennbarer Weise ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinn von Art. 56 f. VRPG durchgeführt hat: Es ist weder aktenkundig noch dargetan, dass die GIBB das Vorliegen von Wiederaufnahme- und Änderungsgründen geprüft hätte. Sodann hat sie die fraglichen Erfahrungsnoten weder formell aufgehoben noch in der Folge formell neu verfügt. Aufgrund der Akten lässt sich zudem feststellen, dass die GIBB dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben hat, sich vorgängig zur Änderung der Erfahrungsnoten zu seinen Ungunsten zu äussern; sie passte die Noten mit den Zeugnissen vom 29. Juni 2009 (Modul 226) bzw. 24. August 2012 (Modul 944) vielmehr stillschweigend und ohne den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen an. Damit hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und mithin eine grundlegende Verfahrensgarantie verletzt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 21 Abs. 1 VRPG; BGE 140 I 99 E. 3.4, 134 I 140 E. 5.3; BVR 1993 S. 341 E. 2c/bb; vgl. auch BVR 2010 S. 157 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 4). Dazu kommt, dass die GIBB die Änderung der beiden Erfahrungsnoten mit keinem Wort begründet und dadurch eine weitere Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers begangen hat (Begründungspflicht; Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG; vgl. dazu statt vieler BGE 138 I 232 E. 5.1; BVR 2013 S. 407 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5 ff.). Erst in den Verfahren vor der ERZ hat sie vorgebracht, dass die ursprünglich verfügten (Erfahrungs-)Noten in den Modulen 226 und 944 falsch gewesen seien. Anders als die Vorinstanz meint (Vernehmlassung, Ziff. 3 [act. 5]), sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2014, Nr. 100.2014.99U, Seite 8 eindeutige und erhebliche Gehörsverletzungen wie die hier zur Diskussion stehenden auch ohne entsprechende Rüge von Amtes wegen aufzugreifen (Art. 27 Abs. 2 KV; VGE 2013/433 vom 15.7.2014 [zur Publ. bestimmt], E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 17, Art. 66 N. 14). 3.4 Mit ihrem Vorgehen hat die GIBB elementare Verfahrensvorschriften in krasser Weise verletzt. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht entgegengehalten werden, dass er die (stillschweigend erfolgte) Änderung der Erfahrungsnote im Modul 226 nicht bereits nach Eröffnung des Zeugnisses vom 29. Juni 2009 angefochten hat. Angesichts der dargelegten Umstände ist sodann fraglich, ob überhaupt ein Anwendungsfall von Art. 56 f. VRPG vorliegt. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage jedoch ebenso offenbleiben wie diejenige, ob die (schweren) Gehörsverletzungen geheilt werden könnten. 4. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Wiederaufnahmegrund von Art. 56 Abs. 1 Bst. a VRPG betreffend Strafverfahren nicht gegeben ist. Hingegen bejaht die ERZ das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrunds nach Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG. 4.1 Fehlerhaft zustande gekommen im Sinn von Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG ist eine Verfügung, wenn nicht alle wesentlichen Tatsachen und Beweismittel bekannt waren und einbezogen werden konnten. Solche Umstände rechtfertigen ein Zurückkommen namentlich, wenn die Behörde es seinerzeit aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat, einen Sachumstand oder ein Beweismittel einzubringen. Was mit der zumutbaren Sorgfalt hätte mitgeteilt, vorgelegt oder beigebracht werden können, vermag keine Wiederaufnahme zu bewirken. Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn ein Umstand nicht bekannt war und mit den damals gebotenen Abklärungen auch nicht bekannt geworden wäre, oder wenn aus objektiver Sicht keine Veranlassung bestand, diesen früher in das Verfahren einzubringen. Ob die neu geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel bereits im Verfahren, das der rechtskräftigen Anordnung vorausging, hätten geltend gemacht werden können, ist unter Mitberücksichtigung der Untersuchungspflicht der Behörde zu beurteilen (vgl. Art. 18 VRPG). Tatsachen gelten dann als erheblich und Beweismittel dann als entscheidend, wenn sie eine für die be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2014, Nr. 100.2014.99U, Seite 9 troffene Partei günstigere Beurteilung herbeiführen können. Das Beweismittel muss sich zumindest auch auf die Sachverhaltsermittlung beziehen, nicht nur auf die Sachverhaltswürdigung (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 12 f., Art. 95 N. 8; Markus Müller, a.a.O., S. 128 f.; Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 86b N. 3; VGE 2011/452 vom 25.4.2012, E. 2.1, 22432 vom 25.1.2007, E. 2.4). 4.2 Gemäss den Ausführungen der GIBB sind die im Zeugnis vom 3. Juli 2008 bzw. 29. Juni 2009 ausgewiesenen Erfahrungsnoten in den Modulen 226 und 944 unrichtig, was auf ein technisches Problem von «Evento» zurückzuführen sei (Programmfehler in der «Reporterstellung»; Stellungnahme GIBB vom 9.7.2014 [act. 9]; Vorakten ERZ 5B, act. 4). Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, zwar sei der GIBB allgemein bekannt gewesen, dass das Informatiksystem «Evento» beim Erfassen von Noten Probleme geboten habe. Beim Ausstellen der Zeugnisse handle es sich aber um ein Massengeschäft, das es der GIBB nicht erlaube, auch ohne Hinweis auf eine konkrete Fehlerhaftigkeit generell und präventiv sämtliche Noten aller Auszubildenden zu überprüfen. Es lägen daher entschuldbare Gründe dafür vor, dass die Schule nicht bereits in den Jahren 2008 und 2009 die korrekten Noten ermittelt und in den Zeugnissen aufgeführt habe (angefochtener Entscheid, E. 2.3.2). – Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Die GIBB hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass es nach der Einführung der Schulapplikationssoftware «Evento» im Jahr 2006 wiederholt technische Probleme bei der Erstellung von Zeugnisreports gegeben habe. Auf Frage des Instruktionsrichters, ob und allenfalls wann an der GIBB auch in anderen Fällen Zeugnisse mit nicht korrekten Noten ausgestellt worden seien, teilte die GIBB mit, dass in den Jahren 2008 und 2009 wiederholt generelle wie auch individuelle Fehler bei der Reporterstellung aufgetreten seien (Verfügung vom 16.5.2014 [act. 7]; Stellungnahme GIBB vom 9.7.2014 [act. 9]). Das Problem mit den falschen Noten war demnach bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Zeugnisse vom 3. Juli 2008 und 29. Juni 2009 hinreichend bekannt und die GIBB musste damit rechnen, dass in den Zeugnissen nicht korrekte Noten aufgeführt werden. Vor diesem Hintergrund wäre sie gehalten gewesen, zumindest die ungenügenden Noten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, da gerade diese einen entscheidenden Einfluss auf das Bestehen des Qualifikationsverfahrens haben können. Trotz der hohen Schülerzahl an der GIBB hätte diese Massnahme nicht zu einem unverhältnismässig grossen Aufwand geführt, wenn jede Lehrkraft nur die von ihr vergebenen ungenügenden (Modul-)Noten kontrolliert hätte. Indem die GIBB es trotz der bekannten Anwendungsprobleme mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2014, Nr. 100.2014.99U, Seite 10 dem Schulverwaltungsprogramm «Evento» unterlassen hat, die (ungenügenden) Noten zu kontrollieren, hat sie es an der gebotenen Sorgfalt missen lassen. Entgegen der Auffassung der ERZ liegen somit keine entschuldbaren Gründe vor, die ein Zurückkommen auf die in den Jahren 2008 bzw. 2009 eröffneten (Erfahrungs-)Noten in den Modulen 226 und 944 rechtfertigen könnten. 4.3 Weiteres kommt hinzu: Die GIBB belegt ihr Vorbringen, dass die im Zeugnis vom 24. August 2012 ausgewiesenen Erfahrungsnoten richtig seien, einzig mit Printscreens aus «Evento». Dem Beschwerdeführer ist auch darin beizupflichten, dass diese Datenbankeinträge die Richtigkeit der strittigen (tieferen) Erfahrungsnoten nicht zu beweisen vermögen. Da nach eigenen Angaben der GIBB die ursprünglich verfügten (falschen) Erfahrungsnoten in den Modulen 226 und 944 auf Probleme mit der Software «Evento» zurückzuführen sind, kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die nun in ebendiesem Programm aufgeführten (neuen) Noten korrekt sind. Der Hinweis der GIBB, die in «Evento» eingetragenen Noten seien nie mutiert worden (vgl. Stellungnahme GIBB vom 9.7.2014 [act. 9]; Vorakten ERZ 5B, act. 4), führt zu keiner anderen Einschätzung; angesichts der bekannten Softwareprobleme ist es ohne weiteres denkbar, dass die «Mutationshistory» ebenfalls fehlerbehaftet ist. Ein Datenbankeintrag über eine Note stellt zwar ein Indiz für deren Korrektheit dar; im Streitfall vermag er die Richtigkeit aber kaum hinreichend zu belegen, sind doch Fehler bei der Übertragung oder der Berechnung nicht unüblich. Das gilt besonders, wenn das betroffene Programm wie hier unzuverlässig ist. Die vorgelegten Ausdrucke der Datenbankeinträge genügen daher entgegen der Auffassung der ERZ nicht, um die früheren Zeugniseinträge als objektiv mangelhaft erscheinen zu lassen. Erfahrungsnoten setzen sich aus dem Schnitt der Leistungsbeurteilungen wie Klausuren und Semesterarbeiten zusammen (vgl. Stellungnahme GIBB vom 9.7.2014 [act. 9]), so dass in erster Linie diese Schularbeiten für die Überprüfung der Notengebung heranzuziehen sind. Im heutigen Zeitpunkt können die Erfahrungsnoten in den Modulen 226 und 944 anhand der erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers indes nicht mehr nachvollzogen werden; weder der Beschwerdeführer noch die GIBB verfügen noch über die entsprechenden Unterlagen (vgl. Stellungnahme GIBB vom 9.7.2014 [act. 9]; Stellungnahme Beschwerdeführer vom 11.7.2014 [act. 11]). Weitere Möglichkeiten, die korrekten Erfahrungsnoten festzustellen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Anders als die ERZ meint (Vernehmlassung, Ziff. 6 [act. 5]; Schlussbemerkungen ERZ [act. 13]), kann dieser Umstand dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, hat doch nach der all-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2014, Nr. 100.2014.99U, Seite 11 gemeinen Beweislastregel die GIBB die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Sie will auf die rechtskräftigen Zeugnisnoten zurückkommen und nicht der Beschwerdeführer (vgl. den auch hier massgeblichen Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BVR 2013 S. 311 E. 5.4, S. 497 E. 4.6, 2009 S. 415 E. 2.3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 6, Art. 19 N. 3). 4.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Wiederaufnahmegrund von Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG nicht gegeben ist. Der GIBB wäre es mit der gebotenen Sorgfalt zumutbar gewesen, die (ungenügenden) Erfahrungsnoten in den Modulen 226 und 944 bereits in den Jahren 2008 bzw. 2009 auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Sodann sind die von der GIBB vorgelegten Datenbankeinträge nicht geeignet, die angebliche Fehlerhaftigkeit der mit den Zeugnissen vom 3. Juli 2008 und 29. Juni 2009 eröffneten Erfahrungsnoten zu belegen und damit zu einer anderen Beurteilung zu führen. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Beweismassnahmen, insbesondere die Einholung eines Gutachtens zur Software «Evento» (vgl. Beschwerde, S. 14). 5. Weiter ist zu prüfen, ob zwingende öffentliche Interessen die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen (Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG). 5.1 Die ERZ hat diese Frage zwar offengelassen, jedoch bemerkt, dass die falschen Erfahrungsnoten das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens insoweit verfälschten, als sie nicht die effektiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers wiedergeben (angefochtener Entscheid, E. 2.3.2 am Ende). – Nicht jedes öffentliche Interesse vermag einen Wiederaufnahmegrund darzustellen. Vielmehr kommen nur zwingende öffentliche Interessen in Frage, also sehr bedeutende Anliegen der Öffentlichkeit wie der Schutz von Personen und ihrer Gesundheit, von Ruhe, Ordnung oder Eigentum und von wichtigen öffentlichen Gütern (z.B. schutzwürdige Landschaftsbilder, Grundwasser). Das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen allein genügt für eine Wiederaufnahme jedoch noch nicht. Diese müssen zudem die gegenläufigen Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegen (BVR 2000 S. 77 E. 4c; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 14 f.; Markus Müller, a.a.O., S. 129; vgl. auch VGE 22667 vom 7.9.2006, E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2014, Nr. 100.2014.99U, Seite 12 5.2 Eine korrekte Notenwiedergabe im Abschlusszeugnis bezweckt vorab den Schutz des Vertrauens potenzieller Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in die Qualität und Richtigkeit des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses. Dieses Vertrauen ist erschüttert, wenn Prüfungskandidatinnen und -kandidaten das Fähigkeitszeugnis erteilt wird, obwohl sie ungenügende Leistungen erbracht und das Qualifikationsverfahren nicht bestanden haben. Das Gewicht des öffentlichen Interesses nimmt zu, je deutlicher die Leistung unter den Bestehensanforderungen liegt. – Gemäss Notenausweis vom 3. Juli 2012 erzielte der Beschwerdeführer zwar einen genügenden Gesamtnotendurchschnitt von 4,3, hingegen gilt die Abschlussprüfung aufgrund der ungenügenden Fachnote im Qualifikationsbereich «Schwerpunktbezogene Bildung» als nicht bestanden (vgl. vorne E. 2.1). Der Beschwerdeführer erzielte in diesem Qualifikationsbereich einen Notendurchschnitt von 3,9 und verfehlte damit die Schwelle für eine genügende Note so knapp wie nur möglich, nämlich um lediglich einen Zehntelpunkt. Demnach hätte er auch mit den für ihn ungünstigeren Erfahrungsnoten das Qualifikationsverfahren nur knapp nicht bestanden. Unter diesen Umständen liegen keine zwingenden öffentlichen Interessen im Sinn von Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG vor, die ein Zurückkommen auf die Zeugnisse vom 3. Juli 2008 und 29. Juni 2009 rechtfertigen würden (vgl. BVR 2008 S. 309 E. 4.3.2). Im Übrigen steht beweisrechtlich nicht fest, dass die tieferen Erfahrungsnoten richtig sind (vorne E. 4.4). Auch damit wird in Frage gestellt, ob ein hinreichendes oder gar zwingendes öffentliches Interesse besteht, das ein Zurückkommen auf die Noten rechtfertigen könnte. 6. 6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die GIBB kein gesetzeskonformes Wiederaufnahmeverfahren gemäss Art. 56 f. VRPG durchgeführt und grundlegende Verfahrensvorschriften missachtet hat, indem sie die Erfahrungsnoten in den Modulen 226 und 944 in den Zeugnissen vom 29. Juni 2009 und 24. August 2012 stillschweigend nach unten angepasst hat. Im Übrigen liegen keine Wiederaufnahmegründe im Sinn von Art. 56 Abs. 1 VRPG vor, welche ein Zurückkommen auf die rechtskräftig eröffneten Zeugnisnoten in den Modulen 226 und 944 rechtfertigen würden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2014, Nr. 100.2014.99U, Seite 13 6.2 Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtsfehlerhaft und ist aufzuheben. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache ist zur weiteren Behandlung an die GIBB zurückzuweisen. Die Schule hat dem Beschwerdeführer antragsgemäss ein neues Zeugnis «Schwerpunktbezogene Ausbildung» auszustellen. Den Noten in den Modulen 226 und 944 sind die ursprünglich eröffneten Erfahrungsnoten von 3,0 (Modul 226) bzw. 4,0 (Modul 944) zugrunde zu legen. Dadurch erreicht der Beschwerdeführer in diesem Qualifikationsbereich einen Durchschnittswert von 3,96, welcher auf die Note 4,0 zu runden ist (vgl. vorne E. 2.2). Das Qualifikationsverfahren gilt damit insgesamt als bestanden (vgl. vorne E. 2.1) und die GIBB hat zu veranlassen, dass das kantonale Mittelschul- und Berufsbildungsamt dem Beschwerdeführer das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erteilt (Art. 76 Abs. 1 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 BiVo Informatik). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). Sodann hat der Kanton Bern (ERZ) dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Gutheissung der Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 7.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verlangt in seiner Kostennote vom 2. September 2014 ein Anwaltshonorar von Fr. 5'291.65 bei einem Aufwand von 21,16 Stunden (vgl. act. 13B). Dieses Honorar erscheint im Licht der massgeblichen Kriterien von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) sowie Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) als übersetzt: Die Prozessführung beschränkte sich hauptsächlich auf das Erarbeiten und Einreichen der Rechtsschriften. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war durch sein Auftreten vor der Vorinstanz bereits mit der Sache vertraut, weshalb er im Wesentlichen auf die in den vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten sachverhaltlichen und rechtlichen Argumente zurückgreifen konnte. Insbesondere äusserte er sich bereits vor der ERZ zur Frage der Wiederaufnahme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2014, Nr. 100.2014.99U, Seite 14 nach Art. 56 f. VRPG (vgl. Vorakten ERZ 5B, act. 33). Die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer wird zwar nicht verkannt; die Schwierigkeit des Prozesses ist aber höchstens als durchschnittlich einzustufen. Mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 4'000.-- angemessen. Zuzüglich Fr. 52.90 Auslagen und Fr. 324.25 MWSt (8 % von Fr. 4'052.90) ist der Parteikostenersatz auf insgesamt Fr. 4'377.15 festzusetzen. 7.3 Die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren sind entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verlegen. Auch für diese Verfahren sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG) und hat der Kanton Bern (ERZ) dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). – Der Rechtsvertreter hat in seiner Kostennote vom 13. Februar 2014 für die vorinstanzlichen Verfahren Fr. 3'270.85 Honorar bei einem Aufwand von 13,08 Stunden ausgewiesen (vgl. Vorakten ERZ 5B, act. 34). Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege hat die ERZ nur einen Aufwand von 3,66 Stunden anerkannt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass im Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten liess, die Instruktion in der Hauptsache bereits abgeschlossen gewesen sei; aus demselben Grund hat die ERZ die vom Rechtsvertreter verfassten Schlussbemerkungen vom 13. Februar 2014 aus den Akten gewiesen (angefochtener Entscheid, E. 1.4 und 3.2.4). Der ERZ ist zunächst entgegenzuhalten, dass sie das Beweisverfahren mit ihren prozessleitenden Verfügungen vom 29. Oktober und 28. November 2012 nicht förmlich geschlossen hat («Die Beschwerde wird dem Erziehungsdirektor zum Entscheid vorgelegt»; Vorakten ERZ 5A und 5B, act. 14 bzw. 7), so dass neue Tatsachen und Beweismittel ebenso wie ergänzende Sachvorbringen und rechtliche Argumentationen innerhalb des Streitgegenstands grundsätzlich zulässig waren (vgl. Art. 25 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 25 N. 2 ff.; BVR 2005 S. 321 E. 4.3, 2012 S. 326, nicht publ. E. 1.2.1 [VGE 2011/70 vom 18.10.2011]). Sodann erscheint es widersprüchlich, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid zwar seinen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt beiordnet, diesem aber gleichzeitig verwehrt, sich zur (Haupt-)Sache zu äussern. Insoweit überzeugt die Kürzung der Kostennote mit den von der ERZ genannten Gründen nicht. Indes ist zu bemerken, dass das verlangte Honorar überhöht erscheint angesichts der Tatsache, dass der Rechtsvertreter erst im Verlauf der Verfahren in Erscheinung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2014, Nr. 100.2014.99U, Seite 15 getreten ist und insbesondere keine Beschwerdeschrift verfassen musste. Im Licht der massgebenden Kriterien (vgl. vorne E. 7.2) ist der Parteikostenersatz für die vorinstanzlichen Verfahren auf pauschal Fr. 2'500.--, zuzüglich Fr. 32.70 Auslagen und Fr. 202.60 MWSt (8 % von Fr. 2'532.70), insgesamt Fr. 2'735.30, festzusetzen. 8. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. – Im vorliegenden Fall geht es nicht um Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn oder um einen Entscheid, der auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeit des Beschwerdeführers beruht. Im Vordergrund steht vielmehr die Frage, unter welchen Voraussetzungen auf rechtskräftig eröffnete Zeugnisnoten zurückgekommen werden kann; insoweit dürfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig sein (vgl. BGE 138 II 42 E. 1.1; VGE 2012/381 vom 17.12.2013, E. 10 mit Hinweisen und den in dieser Sache ergangene BGer 2C_134/2014 vom 13.2.2014, E. 2.1). In der Rechtsmittelbelehrung wird daher auf dieses Rechtsmittel verwiesen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 12. März 2014 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Gewerblich-Industrielle Berufsschule Bern zurückgewiesen. 2. a)Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.10.2014, Nr. 100.2014.99U, Seite 16 b) Der Kanton Bern (Erziehungsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'377.15 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. c) Das Gesuch vom 8. April 2014 um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. a)Für die Verfahren vor der Erziehungsdirektion des Kantons Bern werden keine Verfahrenskosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Erziehungsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für die Verfahren vor der Erziehungsdirektion die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 2'735.30 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. c) Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. Juli und 17. September 2012 werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Erziehungsdirektion des Kantons Bern - der Gewerblich-Industriellen Berufsschule Bern - dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2014 99 — Bern Verwaltungsgericht 13.10.2014 100 2014 99 — Swissrulings