100.2014.98U HAT/ROC/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. April 2014 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 26. März 2014; KZM 14 456)
Sachverhalt: A. Der kirgisische Staatsangehörige A.________, geb. … 1986, hat am 19. November 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Mit Entscheid vom 26. Juni 2012 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Gesuch ab, wies A.________ aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, das Land bis zum 21. August 2012 zu verlassen. Vom 1. bis zum 7. August 2012, als ihn die französischen Behörden wieder in die Schweiz überstellten, galt A.________ als untergetaucht. Am 16. November 2013 wurde ihm ein kirgisischer Reisepass ausgestellt, wobei er in der Folge die Schweiz nicht freiwillig verliess. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), hat deshalb am 27. Februar 2014 die Ausschaffungshaft angeordnet und einen Rückflug nach Kirgisistan für den 25. März 2014 gebucht. Am 22. März 2014 wurde A.________ von der Kantonspolizei angehalten und in Ausschaffungshaft versetzt. Am 25. März 2014 weigerte er sich, den Rückflug anzutreten, weshalb der MIDI gleichentags beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) einen Antrag auf Überprüfung der Haftanordnung für die Dauer von drei Monaten stellte. B. Mit Entscheid vom 26. März 2014 bestätigte das ZMG die Ausschaffungshaft, allerdings nur für einen Monat, d.h. bis zum 21. April 2014. C. Hiergegen hat A.________ am 7. April 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid des ZMG sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Zudem hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.
Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EG AuG und AsylG). 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und es darf kein Haftbeendigungsgrund vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG). Dabei sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
3. 3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 22. März 2014 um ca. 08:00 Uhr in Gampelen, im Sachabgabezentrum Eschenhof von der Kantonspolizei angehalten und ins Regionalgefängnis Bern überführt (vgl. Anhaltungsrapport vom 22.3.2014, S. 1 [unpag. Haftakten ZMG]). Drei Tage später weigerte er sich, den für ihn gebuchte Rückflug nach Kirgisistan anzutreten, woraufhin der MIDI beim ZMG Antrag auf Überprüfung der angeordneten Ausschaffungshaft stellte (vgl. Bst. A vorne; Anordnung und Antrag des MIDI vom 25.3.2014 [unpag. Haftakten ZMG]). Die mündliche Verhandlung vor dem ZMG fand am 26. März 2014 um 08:20 Uhr statt, womit die Frist von 96 Stunden knapp überschritten wurde. Wie die Vorinstanz richtig ausführt (vgl. angefochtener Entscheid S. 3), hat nicht jede Verletzung von Verfahrensbestimmungen die Haftentlassung zur Folge. Vielmehr ist zu prüfen, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person zukommt, und das öffentliche Interesse an einer reibungslosen Durchsetzung des Wegweisungsvollzugs dagegen abzuwägen (BVR 2010 S. 541 E. 3.4 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die richterliche Haftprüfung innert 96 Stunden ab Inhaftierung stellt zwar eine zentrale prozessuale Garantie dar, welche vor willkürlichem Entzug der Freiheit schützen soll. Im vorliegenden Fall wurde die betreffende Frist indes um weniger als eine Stunde und damit nur sehr geringfügig überschritten (vgl. BGer 2C_395/2007 vom 3.9.2007, E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch VGE 2012/38 vom 7.2.2012, E. 3.2). Zudem hat sich der Beschwerdeführer die verspätete Haftprüfung wegen seiner Weigerung, den gebuchten Rückflug anzutreten, weitgehend selber zuzuschreiben (vgl. BGer 2A.200/2002 vom 17.5.2002, E. 4.2). Es ist deshalb von einer bloss geringfügigen Verletzung der Verfahrensgarantie von Art. 80 Abs. 2 AuG auszugehen. Dagegen besteht namentlich aufgrund der bisherigen Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, sowie seines zwischenzeitlichen Untertauchens ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft zu behalten (vgl. dazu E. 4.1 hinten). Letzteres überwiegt klar, weshalb sich eine Haftentlassung nicht rechtfertigt (vgl. zutreffend auch angefochtener Entscheid S. 3). 3.2 Am 26. Juni 2012 hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und ihn aus der Schweiz weggewiesen (vgl. unpag. Haftakten ZMG). Insoweit liegt ein rechtkräftiger Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG vor (Rechtskraftbescheinigung vom 2.8.2012 [unpag. Haftakten ZMG]), dessen Vollzug bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. Hieran vermag der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer kurzfristig in Frankreich und angeblich auch in Italien aufgehalten hat (vgl. Bst. A vorne; Verhandlungsprotokoll ZMG, S. 2 [unpag. Haftakten ZMG]), nichts zu ändern: Denn mit dem kurzfristigen Aufenthalt in Frankreich ist der ursprüngliche Wegweisungsentscheid solange nicht vollzogen worden, als für die Schweiz eine
Rückübernahmepflicht besteht (BGer 2C_539/2008 vom 23.7.2008 E. 2; VGE 2012/79 vom 31.3.2012, E. 2.2.1, 2010/492 vom 27.12.2010, E. 3.1 Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.86; vgl. auch BGE 133 II 97 E. 4.2.2). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Verfahrens gestützt auf die Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 wieder in die Schweiz überstellt (vgl. Schreiben BFM vom 2.8.2012 [unpag. Haftakten ZMG]), weshalb nach wie vor ein gültiger Wegweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug durch die Anordnung von Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. 4. 4.1 Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben erachtet. Es hat erwogen, der Beschwerdeführer sei vom 1. bis zum 7. August 2012 untergetaucht und habe sich zudem geweigert, den für ihn gebuchten Flug nach Kirgisistan anzutreten. Weiter habe er klar zu erkennen gegeben, dass er keinesfalls in sein Heimatland zurückkehren wolle. – Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er wäre bereit, entweder nach Turkmenistan oder Pakistan auszureisen. Zudem habe er sich seit längerer Zeit an einem festen Ort aufgehalten, bei der Beschaffung des Reisepasses (freiwillig) mitgewirkt und sich den Behörden zur Verfügung gehalten, weshalb der Haftgrund der Untertauchensgefahr nicht gegeben sei. 4.1.1 Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG normieren die (tatsächliche) Untertauchensgefahr. Eine solche liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen einer Mitwirkungspflichtverletzung ist insbesondere dann von einer Untertauchensgefahr auszugehen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, wenn sie versucht hat, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren, oder wenn sie sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, sie keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (zum Ganzen BGE 130 II 56
E. 3.1; BGer 2C_520/2013 vom 6.6.2013, E. 3.2; BVR 2010 S. 529 E. 4.2, 2009 S. 531 E. 3.3). 4.1.2 Zwar ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers aktenkundig, weshalb nicht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszugehen ist. Hingegen ist der Beschwerdeführer kurz nach dem für ihn negativen Entscheid des BFM vom 26. Juni 2012 (illegal) nach Frankreich ausgereist, wo er verhaftet und am 7. August 2012 wieder in die Schweiz überstellt worden ist (vgl. Verhandlungsprotokoll ZMG, S. 2, wonach er in Frankreich um Zuflucht gebeten habe sowie der Vermerk betreffend Verhaftung auf der Mutationsmeldung vom 27.7.2012 [unpag. Haftakten ZMG]). Es kann somit keine Rede davon sein, dass er sich den Behörden (stets) zur Verfügung gehalten hat. Weiter ist aktenkundig, dass er sich – entgegen seiner Behauptung (vgl. Verhandlungsprotokoll ZMG, S. 2 [unpag. Haftakten ZMG]) – erst unter Androhung von Zwangsmassnahmen dazu bereit erklärt hat, das Antragsformular für einen Reisepass auszufüllen (vgl. Gesuch um Vollzugsunterstützung nach Art. 71 AuG, S. 2 f. [unpag. Haftakten ZMG]). Im Gespräch mit der Rückkehrberatung hat der Beschwerdeführer sodann erklärt, keinesfalls nach Kirgisistan zurückkehren zu wollen, und deshalb zunächst den Wunsch geäussert, in die Türkei oder nach Turkmenistan auszureisen (vgl. E-Mail MIDI vom 2.11.2012 [unpag. Haftakten ZMG]). Als ihm der MIDI am 23. Januar 2014 mitteilte, dass sein Reisepass eingetroffen sei, gab er zu verstehen, dass er nunmehr nach Pakistan bzw. nach Afghanistan ausreisen wolle, weil die Türkei und Turkmenistan mit der kirgisischen Regierung zusammenarbeiteten. Der Aufforderung des MIDI, für seine Ausreise ein Land zu wählen, in das er – anders als im Fall von Pakistan – ohne Visum einreisen könne, kam er nicht nach. In der Folge hat der MIDI die zwangsweise Ausschaffung nach Kirgisistan angeordnet, die jedoch am Widerstand des Beschwerdeführers gescheitert ist (vgl. Aktennotiz vom 23.1.2014, Telefonnotiz vom 27.1.2014, E-Mail MIDI vom 24.2.2014 sowie Ausführungen zur Anordnung der Ausschaffungshaft vom 27.2.2014 [unpag. Haftakten ZMG]). Damit hat der Beschwerdeführer nicht nur den Vollzug der Wegweisung mit widersprüchlichen Angaben erheblich erschwert, sondern sich auch ausdrücklich behördlichen Anordnungen widersetzt. Insbesondere seine Weigerung, den für ihn gebuchten Flug nach Kirgisistan anzutreten, lässt klar erkennen, dass er nicht bereit ist, zu kooperieren, wenn eine Anordnung nicht seinen Vorstellungen entspricht. Zudem ist er bereits einmal untergetaucht, als er sich nach Frankreich und allenfalls auch nach Italien abzusetzen versuchte. 4.1.3 Aufgrund der dargelegten Umstände ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Ausreise in sein Heimatland weiterhin zur Wehr setzen wird und auch versuchen könnte, erneut unterzutauchen. Es ist daher von einer konkreten Untertauchensgefahr auszugehen, womit das ZMG das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG zu Recht bejaht hat. Daran
ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer angeblich seit seiner Rücküberführung von Frankreich (dauernd) an einem bestimmten Ort – den er allerdings nicht näher bezeichnet – aufgehalten habe. 4.1.4 Gegen das Bestehen einer konkreten Untertauchensgefahr spricht auch nicht, dass der Beschwerdeführer angeblich bereit wäre, nach Pakistan bzw. Turkmenistan auszureisen. Zum einen hat er sich selber nie um eine Ausreise in diese Länder bemüht. Zum andern hat er, wie gesehen, gegenüber den Behörden mehrfach widersprüchliche Angaben über die gewünschte Ausreisedestination gemacht. Während er zunächst vermeintlich in die Türkei oder nach Turkmenistan ausreisen wollte, was mit einem gültigen Reisepass offenbar ohne Visum möglich gewesen wäre, beharrte er später darauf, nur nach Afghanistan oder Pakistan (bzw. vorab nach Pakistan) ausreisen zu wollen, obschon dies ein Visum erforderte. Erst anlässlich der Verhandlung vor dem ZMG erklärte er dann wieder, er wäre auch bereit, nach Turkmenistan zu gehen. Zwar müssen die Fremdenpolizeibehörden den Beschwerdeführer nicht zwingend in dessen Heimat ausschaffen, sondern könnten ihn grundsätzlich auch in das Land seiner Wahl überführen, sofern er die Möglichkeit hat, dort rechtmässig einzureisen; indes hat der Beschwerdeführer keinen festen Anspruch, in das Land seiner Wahl gebracht zu werden (Art. 69 Abs. 2 AuG; vgl. auch Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 S. 3814). Ohnehin müsste eine tatsächliche Ausreisemöglichkeit bestehen, was das Vorliegen aller erforderlichen Papiere voraussetzt. Jedenfalls ist es der Behörde nicht zuzumuten, noch besondere zusätzliche Abklärungen hinsichtlich anderer Destination zu treffen, wenn eine feste Ausreisemöglichkeit gegeben ist (vgl. Andreas Zünd in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 2. Aufl. 2009, Art. 69 AuG N. 7). Für das Vorliegen einer Untertauchensgefahr ist es nach dem Gesagten unerheblich, ob der Beschwerdeführer nunmehr tatsächlich bereit wäre, freiwillig in ein anderes Land als seine Heimat auszureisen. Gründe, weshalb er nicht nach Kirgisistan ausgeschafft werden könnte, sind weder ersichtlich noch dargetan. Schliesslich haben die Behörden angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV, Art. 11 Abs. 2 KV) verstossen, wenn sie den Beschwerdeführer zunächst nach seinen Wünschen betreffend Ausreiseland befragt haben, ihn anschliessend aber doch nach Kirgisistan ausschaffen wollten (vgl. Beschwerde Ziff. 13). 4.2 Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). – Der Beschwerdeführer bezeichnet die Haft als unverhältnismässig. Da er aber bereits einmal untergetaucht ist und auch den für ihn gebuchten Rückflug nicht angetreten hat, kommen indes keine milderen (Zwangs-)Massnahmen – wie beispielsweise eine
Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 Bst. a AuG oder eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden nach Art. 64e Bst. a AuG – in Betracht (vgl. dazu BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 3.2 und E. 3.3.2, 2C_749/2012 vom 28.8.2012, E. 3.1.2; VGE 2012/329 vom 5.10.2012, E. 6.1; jeweils mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Über familiäre Verhältnisse, die der Ausschaffungshaft entgegenstünden, ist nichts bekannt und es gibt keinerlei Hinweise, dass die Haftbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen würden (vgl. Verhandlungsprotokoll ZMG, S. 3 [unpag. Haftakten ZMG]). 4.3 Des Weiteren überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG) und sind keine Haftbeendigungsgründe erkennbar (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG). Es gibt sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer (bzw. vernünftiger) Zeit nicht möglich sein wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Wegweisung aus anderen Gründen nicht vollziehbar wäre, liegen nicht vor (vgl. Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG; dazu statt vieler BGE 130 II 56 E. 4.1.3, 127 II 148 E. 2c). Ferner fehlen Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Schliesslich ist – anders als der Beschwerdeführer behauptet – nicht ersichtlich, inwiefern das ZMG rechtserhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt bzw. ihn nicht zu allen rechtserheblichen Tatsachenfeststellungen angehört haben und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll (vgl. Beschwerde Ziff. 6 ff.). Der Beschwerdeführer ist an der mündlichen Verhandlung vor dem ZMG zu allen entscheidrelevanten Fragen angehört worden, wobei es ihm angesichts der offen formulieren Fragen (z.B. «Was sagen Sie dazu?»; Verhandlungsprotokoll ZMG, S. 2 [unpag. Haftakten ZMG]) ohne weiteres möglich gewesen wäre, auch zu nicht explizit erfragten Aspekten Stellung zu nehmen und dabei seine Sicht der Dinge darzulegen. 4.4 Zusammenfassend hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht.
5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3, 125 II 265 E. 4b, 124 I 304 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12). 5.2 Die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht muss als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Mit Blick auf die offensichtliche und unbestrittene Weigerung des Beschwerdeführers, nach Kirgisistan auszureisen bzw. den entsprechenden Flug anzutreten, hatte der Antrag auf Haftentlassung vor dem Verwaltungsgericht von Anfang an keine ernsthaften Erfolgsaussichten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Beschwerdeführers oder die Notwendigkeit von dessen anwaltlicher Verbeiständung noch zu prüfen wären. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 5.3 Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang erübrigte sich das Einholen einer Stellungnahme beim MIP und beim ZMG. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht - dem Bundesamt für Migration und mitzuteilen: - den Anstalten Witzwil Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.