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Bern Verwaltungsgericht 27.10.2014 100 2014 90

27. Oktober 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,334 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2011 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. März 2014 - 100 13 265, 200 13 212) | Stundung/Erlass

Volltext

100.2014.90/91U HAT/GSE/LIR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Gschwind A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2011 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. März 2014; 100 13 265, 200 13 212)

Sachverhalt: A. A.________ und B.________ ersuchten am 11. März 2013 um Erlass der offenen Steuern des Jahres 2011 in der Höhe von Fr. 2'186.75 (exkl. Verzugszins) bei den Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 44.-- bei der direkten Bundessteuer. Mit Entscheiden vom 21. Mai 2013, eröffnet durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, wies die Einwohnergemeinde (EG) C.________ die Erlassgesuche ab. B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 22. Mai 2013 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel am 19. März 2014 abwies. C. In einer einzigen Rechtsschrift vom 26. März 2014 haben A.________ und B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Entscheide der StRK erhoben. Sie beantragen sinngemäss deren Aufhebung und den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2011. Zudem haben sie am 1. April 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Mit Verfügung vom 27. März 2014 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 9. April 2014 bzw. Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2014 je auf Abweisung der Beschwerden. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). 1.2 Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss von Gesetzes wegen insbesondere einen Antrag und eine Begründung enthalten (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 140 Abs. 2 DBG), wobei an die Begründung von Laieneingaben praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein. Sie muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Rechtliche Überlegungen sind nicht notwendig, da das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Es genügt indes nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; vgl. zum Ganzen auch BGE 134 I 303 E. 1.3, 131 II 449 E. 1.3, 118 Ib 134 E. 2). – Ob die fristgerecht eingereichten Beschwerden diese (herabgesetzten) Anforderungen erfüllen und mithin, ob auf sie einzutreten ist, ist zweifelhaft, kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 1.3 Für den Erlass der Kantonssteuer und der direkten Bundessteuer ist grundsätzlich die kantonale Steuerverwaltung zuständig (vgl. Art. 240 Abs. 3 StG bzw. Art. 102 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung, nachfolgend EV DBG; SR 642.121] und Art. 4 Abs. 1 Bst. h BStV). Die Finanzdirektion kann die entsprechende Entscheidbefugnis jedoch einer Gemeinde übertragen (Art. 240 Abs. 3 Bst. b StG; in Bezug auf die direkte Bundessteuer i.V.m. Art. 3 BStV). So wurde bezüglich der EG C.________ verfahren, welcher die Erlasskompetenz auch für die auf ihrem Territorium erhobene Kantons- und Bundessteuer zukommt und die deshalb für die erstinstanzlichen Erlassentscheide verantwortlich zeichnet (vgl. vorne Bst. A). Die einschlägige Vereinbarung sieht aber offenbar vor, dass in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren die kantonale Steuerverwaltung ihre Rechte selber wahrt. 1.4 Neben dem Erlass der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer ist auch jener der Gemeindesteuer 2011 streitig. Für den diesbezüglichen Entscheid ist die Gemeinde zuständig, wobei sie ihre Erlasskompetenz der für den Erlass der Kantonssteuern zuständigen kantonalen Behörde übertragen kann (vgl. Art. 240 Abs. 4 StG). Die EG C.________ hat am 21. Mai 2013 den anbegehrten Erlass der Gemeindesteuer 2011 abgelehnt (Vorakten Steuerverwaltung [in act. 5A] pag. 42-45) und damit erstinstanzlich selber über den Erlass ihrer Steuerforderung befunden (vgl. auch vorne Bst. A). Am 27. März 2013 hat sie ihre «Kompetenz zur Wahrung der Interessen der Gemeinde in den Steuerjustizverfahren» an die Steuerverwaltung abgetreten bzw. delegiert (vgl.

Vorakten Steuerverwaltung [in act. 5A] pag. 39). Aufgrund dieser steuergesetzlich ausdrücklich vorgesehenen «Kompetenzdelegation» (so Erläuterungen zum Steuergesetz 2001, S. 303) ist die Steuerverwaltung befugt, anstelle der materiell berechtigten EG C.________ das Rechtsmittelverfahren in eigenem Namen (auch) hinsichtlich des Erlasses der Gemeindesteuer zu führen (vgl. BVR 2014 S. 197 nicht publ. E. 1.3 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, die EG C.________ als notwendige Partei in das Verfahren einzubeziehen. 1.5 Sind sowohl Entscheide bezüglich des Erlasses kantonaler Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide, gleich wie wenn eine Veranlagung von Einkommenssteuern im Streit liegt, in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Zwar sind die Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Bereich des Steuererlasses nicht harmonisiert und unterscheiden sich deshalb teilweise; insbesondere gewährt das Bundesrecht den Steuerpflichtigen – anders als das kantonale Steuergesetz – keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass, sondern lässt entsprechende Gesuche nach pflichtgemässem Ermessen beurteilen (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG; Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EV DBG; vgl. statt vieler BGer 2P.390/1998 vom 8.2.1999, in ASA 68 S. 77 E. 1, 2D_27/2013 und 2D_28/2013 vom 27.6.2013, E. 2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 167 N. 4; a.M. Michael Beusch, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 167 DBG N. 8). Im Ergebnis besteht aber dennoch eine derart weitgehende inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Regelung des Kantons Bern und jener des Bundes, dass sich nicht nur eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren, sondern auch die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern rechtfertigt (Art. 17 Abs. 1 VRPG; vorne Bst. C; zum Ganzen BVR 2014 S. 197 nicht publ. E. 1.4). 1.6 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.7 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Vorab machen die Beschwerdeführenden geltend, sie betrachteten die «Rekurskommission» als befangen, weil sich die «Steuerbehörden» wegen eines Nachsteuerverfahrens, das die Beschwerdeführenden nicht akzeptiert hätten, «rächen» wollten. – Angesichts dieser Ausführungen ist unklar, ob sich der Vorwurf der Befangenheit gegen die StRK als Vorinstanz richten soll oder gegen die Steuerverwaltung, die offenbar betreffend das Steuerjahr 2007 eine Nachsteuerverfügung erlassen hatte. Wie es sich damit verhält kann jedoch offen bleiben, weil das

Vorbringen, soweit darin überhaupt ein formelles Ablehnungsbegehren zu erblicken ist, so oder anders verspätet ist: Allfällige Ausstandsgründe sind nämlich – unter Verwirkungsfolge im Unterlassungsfall – sofort nach deren Entdeckung zu rügen (Art. 9 Abs. 1 und 5 VRPG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 5). Darüber hinaus kann sich ein Ablehnungsbegehren ohnehin nur gegen Personen, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten haben, und nicht gegen ein Gesamtgericht oder ganze Behörden richten (BVR 2002 S. 426 E. 1b/bb; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 7; vgl. auch Art. 152 StG und Art. 109 DBG). Weil die Beschwerdeführenden sich erst im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren auf die vermeintliche Befangenheit berufen, ist die Rüge von vornherein verspätet und die Beschwerden erweisen sich insoweit als unbegründet. 3. 3.1 Die jährliche Veranlagung des steuerbaren Einkommens stellt sicher, dass jede steuerpflichtige Person entsprechend ihrer aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen wird (Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass den Steuerpflichtigen die Bezahlung der veranlagten Steuern sowohl möglich als auch zumutbar ist. Dennoch können gemäss Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG rechtskräftig festgesetzte Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bzw. direkte Bundessteuern sowie Zinsen, Gebühren und allenfalls (gewisse) Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Zahlung in Ausnahmefällen mit einer erheblichen bzw. grossen Härte verbunden wäre. Bei solchen Gegebenheiten soll ein Steuererlass zur langfristigen Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen (vgl. Art. 240a Abs. 1 StG bzw. Art. 1 Abs. 1 EV DBG). 3.2 Sind die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, räumt das kantonale Steuergesetz der steuerpflichtigen Person einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein; allerdings kann dessen Gewährung an Bedingungen wie Abzahlungen oder die Leistung von Sicherheiten geknüpft werden (Art. 240 Abs. 5 StG). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausschlussgründe gemäss Art. 240c StG kommt es dabei nicht darauf an, weshalb die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733] bzw. Art. 2 Abs. 2 EV DBG). Ob ein Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG vorliegt, beurteilt sich mit Blick auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person, wie sie sich im Entscheidzeitpunkt präsentieren, wobei auch den Zukunftsaussichten Rechnung zu tragen ist (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 EV DBG). Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies beim Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 240a Abs. 2 Satz 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 3 EV DBG).

3.3 Entscheidend für das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG ist, ob Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind, was grundsätzlich immer dann der Fall ist, wenn die verfügbaren Mittel der steuerpflichtigen Person deren betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG bzw. Art. 3 Abs. 2 EV DBG). Dementsprechend ist das Bestehen einer finanziellen Notlage gesetzlich umschrieben: Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 9 Abs. 1 EV DBG setzt eine Notlage voraus, dass die Steuerschuld in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht, so dass diese den geschuldeten Betrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig begleichen kann. 3.4 Allerdings ist trotz Vorliegens eines Härtefalls ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. BVR 2010 S. 401 E. 2.3). Auch bei der direkten Bundessteuer führt dies im Rahmen der pflichtgemässen Ermessensausübung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EV DBG grundsätzlich zum Ausschluss eines Steuererlasses (vgl. BVR 2014 S. 197 E. 2.4). 4. 4.1 Die StRK hat ihre abschlägigen Entscheide damit begründet, dass die Bezahlung der Steuerschulden für die Beschwerdeführenden nicht mit einer erheblichen Härte verbunden sei. Den monatlichen Einkünften von Fr. 4'466.-- (AHV-Renten und Ergänzungsleistungen) stehe ein betreibungsrechtlicher Zwangsbedarf von Fr. 4'032.-- gegenüber, womit die Beschwerdeführenden über eine freie Einkommensquote von Fr. 434.-- pro Monat verfügten. Dieser Betrag erlaube es ihnen, die ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2011 innert sechs Monaten und damit in absehbarer Frist zu begleichen (angefochtene Entscheide, E. 7). 4.2 Es ist anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und Lebenshaltungskosten zu beurteilen, ob die Tilgung einer offenen Steuerschuld aus wirtschaftlichen Gründen mit einer grossen bzw. erheblichen Härte im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 9 Abs. 1 EV DBG verbunden wäre. Eine entsprechende Notlage besteht, wenn es der steuerpflichtigen Person trotz gebotener Einschränkung ihrer Lebenshaltung nicht möglich ist, den streitbetroffenen Steuerbetrag innert absehbarer Zeit zu begleichen. Als massgebende Grösse für die zumutbare Einschränkung bezeichnen die einschlägigen Bestimmungen das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG (E. 3.3 hiervor). 4.3 Zu berücksichtigen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden im Entscheidzeitpunkt (vgl. vorne E. 3.2). Im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege haben die Beschwerdeführenden Angaben zu ihren heutigen Einkommen und Ausgaben gemacht und diese teilweise belegt (vgl. act. 3 und 3A). Die durch die

StRK im Zeitpunkt ihrer Entscheide berücksichtigten Beträge sind anhand dieser neueren Dokumente zu aktualisieren. Demnach setzt sich das monatliche Einkommen der Beschwerdeführenden zurzeit zusammen aus der AHV-Rente der Beschwerdeführerin von Fr. 1'602.--, der AHV-Rente des Beschwerdeführers von Fr. 1'718.-- und Ergänzungsleistungen von Fr. 1'144.--. Damit verfügen die Beschwerdeführenden heute über Einkünfte von insgesamt Fr. 4'464.-- pro Monat. 4.4 Diesen Einkünften ist der betreibungsrechtliche Zwangsbedarf der Beschwerdeführenden gegenüberzustellen. Dieser bestimmt sich aufgrund des Kreisschreibens Nr. B1 (nachfolgend: KS B1) der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011, das inhaltlich den neuen Richtlinien entspricht, welche die Konferenz für Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 beschlossen hat (Beilage 1 zum KS B1), sowie aufgrund der zugehörigen Ergänzungen und Präzisierungen der kantonalen Aufsichtsbehörde (Beilage 2 zum KS B1, alles einsehbar unter <http://www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit», «Verwaltungsgericht», «Downloads & Publikationen»). Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen (angefochtene Entscheide, E. 6) und hat den Zwangsbedarf der Beschwerdeführenden im Einzelnen wie folgt berechnet: Grundbetrag Fr. 1'700.00 Miete Fr. 1'000.00 Nebenkosten Fr. 500.00 Krankenkasse KVG Fr. 832.00 ---------------------- Zwangsbedarf Fr. 4'032.00 4.5 Die Beschwerdeführenden beanstanden diese Berechnung mit keinem Wort; es kann grundsätzlich darauf abgestellt werden. Einzig die Höhe der Krankenkassenprämien hat sich seit Fällung der vorinstanzlichen Entscheide verändert. Deren Betrag ist von Amtes wegen anhand der von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen zu aktualisieren (vgl. vorne E. 4.3; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 1.4.2014 mit Beilagen [act. 3 und 3A]). Demnach betragen die monatlichen Prämien für die obligatorische Krankenversicherung für die Beschwerdeführerin Fr. 348.-- und für den Beschwerdeführer Fr. 307.--. Daneben erwähnen die Beschwerdeführenden selber getragene Krankheitskosten im Zusammenhang mit gesundheitlichen Gebrechen. Die Beschwerdeführerin leide an einer Augenkrankheit (Grünem Star) und ihr Gehör sei nur noch ungefähr zu 30 % funktionsfähig; zudem könne ihre chronische Innenohrentzündung zu Gleichgewichtsstörungen führen. Der Beschwerdeführer habe seinerseits nach einer Kinderlähmung mit einer «unrhythmischen Gangart» und ungleichen Fussgrössen zu kämpfen. Allerdings legen die Beschwerdeführenden nicht näher dar, inwiefern mit diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Aufwendungen verbunden sind, die ihnen nicht von dritter Seite vergütet werden; insbesondere reichen sie keine sachdienlichen Belege für entsprechende Mehrkosten ein. Da selbst Auslagen, die unstreitig zum Zwangsbedarf zählen, nur insoweit in dessen Berechnung im konkreten Einzelfall einfliessen können, als sie belegt werden, können hier

bei der Bestimmung des Notbedarfs der Beschwerdeführenden keine zusätzlichen Kosten berücksichtigt werden (vgl. VGE 2012/100 vom 15.2.2013, E. 3.4.3). Gleiches gilt bezüglich der von den Beschwerdeführenden aufgelisteten, nicht aber belegten Auslagen für «Versicherungen» und «Abos», soweit diese nicht ohnehin bereits im Grundbetrag mitenthalten sind (vgl. Ziff. I der Beilage 1 zum KS B1). Trotz fehlender Substantiierung können immerhin zu Gunsten der Beschwerdeführenden selber getragene Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 27.-- pro Monat berücksichtigt werden, zumal sich Aufwendungen in dieser Höhe aus der Kostenzusammenstellung der … vom 1. Januar 2014 ergeben (vgl. act. 3A). 4.6 Nach dem Gesagten beträgt der aktualisierte Zwangsbedarf der Beschwerdeführenden Fr. 3'882.-- (Grundbetrag Fr. 1'700.--; Miete Fr. 1'000.--; Nebenkosten Fr. 500.--; Krankenkassenprämien Fr. 655.--; selber getragene Gesundheitskosten Fr. 27.--). Werden ihm die Einkünfte von Fr. 4'464.-- gegenübergestellt, so resultiert eine frei verfügbare Quote von Fr. 582.-pro Monat. Da sich die unbezahlt gebliebenen Steuerforderungen 2011 (exkl. Verzugszinsen) auf insgesamt Fr. 2'230.75 belaufen (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 5A] pag. 28-30), ist es den Beschwerdeführenden grundsätzlich möglich und zumutbar, ihre Steuerschulden innert rund vier Monaten – und mithin «in absehbarer Zeit» (vgl. E. 3.3 hiervor) – zu begleichen. Daran vermag der pauschale Einwand der Beschwerdeführenden, wonach dieser zur freien Verfügung stehende Betrag «nicht weit reiche», nichts zu ändern. Damit liegt kein wirtschaftlicher Härtefall im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG bzw. 167 Abs. 1 DBG vor, wie die StRK zutreffend erkannt hat. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die unterliegenden Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Sie haben jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 ZPO). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, also wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2). 5.2 Angesichts der klaren Verhältnisse, die schon in den angefochtenen Entscheiden zum Ausdruck gekommen sind, muss die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht als von

vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut der Beschwerdeführenden noch zu prüfen wäre. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). 6. Gegen das vorliegende Urteil steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht offen, mit der einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (vgl. Art. 83 Bst. m i.V.m. Art. 116 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit die direkte Bundessteuer betreffend, sind die Rügemöglichkeiten zusätzlich stark eingeschränkt, weil mangels Rechtsanspruchs auf den Steuererlass keine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht werden kann (statt vieler BGer 2D_138/2007 vom 21.2.2008, E. 2.2). Es ist deshalb ausdrücklich die Verletzung eines spezifischen verfassungsmässigen Rechts zu rügen (vgl. BGer 2D_54/2011 vom 16.2.2012, E. 1.2; zur eng begrenzten Rügemöglichkeit im Rahmen der sog. «Star-Praxis» vgl. BGE 137 II 305 E. 2; BGer 2C_873/2013 vom 25.3.2014, E 1.2). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2011 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

6. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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