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Bern Verwaltungsgericht 04.03.2014 100 2014 53

4. März 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,336 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Februar 2014 - KZM 14 220) | Zwangsmassnahmen

Volltext

100.2014.53U KEP/GEU/LIR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. März 2014 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Geiser Keller A.________ zzt. Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Biel Dienststelle Bevölkerung, Bereich Ausland, Neuengasse 28, 2502 Biel/Bienne und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Februar 2014; KZM 14 220)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nr. 100.2014.53U, Sachverhalt: A. Der nigerianische Staatsangehörige A.________ (geb. am ….1986) durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren und wurde am 15. November 2012 im Dublin- Verfahren nach Italien überstellt. Am 22. Oktober 2012 verfügte das Bundesamt für Migration (BFM) gegen ihn ein ab 15. November 2012 bis 14. November 2015 gültiges Einreiseverbot. Am 3. Februar 2014 reiste A.________ erneut in die Schweiz ein und wurde beim Grenzübertritt in Brogeda bei Chiasso angehalten. Gleichentags wurde er zur Verbüssung einer wegen rechtwidrigen Aufenthalts mit Strafmandat vom 25. Oktober 2012 verhängten Freiheitsstrafe von 20 Tagen in den Strafvollzug versetzt. Am 14. Februar 2014 wies die Einwohnergemeinde (EG) Biel A.________ unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz weg und ordnete die Ausschaffungshaft an. Am 17. Februar 2014 stellte die EG Biel beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) Antrag um Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft ab 23. Februar 2014. B. Mit Entscheid vom 20. Februar 2014 bestätigte das ZMG nach mündlicher Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 22. Mai 2014. C. Dagegen hat A.________ am 23. Februar 2014 (Eingang: 26.2.2014) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nr. 100.2014.53U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und es darf kein Haftbeendigungsgrund vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG). Dabei sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nr. 100.2014.53U, Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. 3. Der Beschwerdeführer befand sich bis zum 23. Februar 2014 im Strafvollzug (Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung vom 6.2.2014, unpag. Haftakten ZMG; vorne Bst. A). Das ZMG bestätigte die Haft am 20. Februar 2014 nach einer mündlichen Verhandlung (vorne Bst. B; vgl. auch unpag. Haftakten ZMG). Die Frist zur richterlichen Überprüfung der Ausschaffungshaft ist somit eingehalten. 4. Das BFM ist am 10. September 2012 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht eingetreten und hat ihn aus der Schweiz weggewiesen. Am 15. November 2012 wurde er nach Italien überstellt (vorne Bst. A; Erledigungsmeldung der Kantonspolizei Bern vom 15.11.2012, unpag. Haftakten ZMG), womit die asylrechtliche Wegweisung als vollzogen gilt. Nachdem der Beschwerdeführer am 3. Februar 2014 trotz Einreiseverbot wieder in die Schweiz eingereist war, hat ihn die EG Biel gestützt auf Art. 64 AuG mit Verfügung vom 14. Februar 2014 aus der Schweiz weggewiesen und festgehalten, die Wegweisung sei sofort vollstreckbar (vgl. unpag. Haftakten ZMG). Damit liegt ein Wegweisungsentscheid vor, dessen Vollzug mit der umstrittenen Ausschaffungshaft sichergestellt werden darf (vgl. zum Ganzen BGer 2C_218/2013 vom 26.3.2013, E. 3.2.3, 2C_1150/2012 vom 7.12.2012, E. 3.2; VGE 2013/290 vom 23.8.2013, E. 3.2). 5. 5.1 Das ZMG erachtet den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. c AuG als erfüllt, wonach eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Die ausländische Person, der ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nr. 100.2014.53U, Einreiseverbot auferlegt wurde, während sie sich in der Schweiz aufhielt, kann wegen Missachtung nur in Haft genommen werden, wenn sie nach Verlassen des Landes erneut einreist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.63 mit Hinweisen; VGE 2013/342 vom 11.10.2013, E. 4.1). – Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des vom 15. November 2012 bis 14. November 2015 geltenden Einreiseverbots untersagt, wieder in die Schweiz einzureisen (Verfügung des BFM vom 22.10.2012, unpag. Haftakten ZMG). Er hat den Empfang der Verfügung des BFM am 14. November 2012 unterschriftlich bestätigt (Empfangsbestätigung des Einreiseverbots vom 22.10.2012, unpag. Haftakten ZMG). An der Verhandlung vor dem ZMG gab er denn auch an, er wisse, dass er nicht in die Schweiz einreisen darf (Protokoll ZMG vom 20.2.2014, S. 2, unpag. Haftakten ZMG). Er habe jedoch nicht gewusst, dass die Reise nach München durch die Schweiz führen würde. Das Einreiseverbot gilt nicht nur für die Schweiz, sondern für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten (Einreiseverbot vom 22.10.2012, unpag. Haftakten ZMG). Der Einwand des Beschwerdeführers ist folglich unbehelflich. Das ZMG hat das Vorliegen des Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. c AuG zu Recht bejaht. Ob auch die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG gegeben sind – wovon das ZMG ausgeht – muss demnach nicht geprüft werden. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er werde «die Schweiz umgehend verlassen und sie nicht mehr betreten». Gleichzeitig führt er aus, er wolle zu seiner Familie reisen, die sich in Deutschland aufhalte. Seine Frau sei alleine dort, es gehe ihr sehr schlecht und sie müsse operiert werden. Er müsse sich während dieser Zeit um das gemeinsame Kind kümmern und seiner Frau beistehen. Die Wegweisung verpflichtet die ausländische Person zur Ausreise, welche mit einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land verbunden ist, da die Schweiz zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten darf (BGE 133 II 97 E. 4.2.2; BVR 2010 S. 541 E. 4.4.4; JTA 2013/77 vom 11.3.2013, E. 4.4.2, VGE 2010/339 vom 25.8.2010, E. 4.4.2, auch zum Folgenden). Da einzig der Heimatstaat verpflichtet ist, seine Staatsbürger wieder zurückzunehmen, muss eine ausländische Person, die statt in ihren Heimatstaat in einen anderen Staat ausreisen möchte, nachweisen, dass sie die Voraussetzungen für eine rechtmässige Einreise in den Drittstaat erfüllt (z.B. die nötigen Dokumente vorlegen). – Der Beschwerdeführer hat an der Befragung durch die EG Biel angegeben, das Asylverfahren in Italien sei noch nicht abgeschlossen. Er verfüge über keine Dokumente, die ihn zum Aufenthalt in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nr. 100.2014.53U, der Schweiz oder in Europa berechtigen (Protokoll der Anhörung vom 14.2.2014, S. 2, unpag. Haftakten ZMG). Aus den Akten ergibt sich, dass er über ein italienisches Ausweisdokument verfügt, mit welchem er nicht aus Italien ausreisen darf; es stellt demnach kein Reisedokument dar («carta d'identità non valida per l'espatrio»; Protokoll des Grenzwachtkorps vom 3.2.2014, S. 1, unpag. Haftakten ZMG). Damit legt er kein Dokument zur rechtmässigen Einreise nach Deutschland vor (vgl. auch VGE 2013/290 vom 23.8.2013, E. 3.3, 2012/48 vom 17.2.2012, E. 4.4). Abgesehen davon gilt das Einreiseverbot auch für Deutschland (vorne E. 5.1). Nicht nur in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern auch an der Verhandlung vor dem ZMG hat er angegeben, er würde nach Deutschland reisen, wenn er freigelassen würde (Protokoll vom 20.2.2014, S. 2, unpag. Haftakten ZMG). Unter diesen Umständen ist nicht auf die Angabe abzustellen, dass er freiwillig nach Italien zurückreisen würde, die er gegenüber der EG Biel noch gemacht hatte (Protokoll der Anhörung vom 14.2.2014, S. 2, unpag. Haftakten ZMG). Hinzu kommt, dass den in der Schweiz weggewiesenen Asylbewerberinnen und -bewerbern kein Rechtsanspruch auf selbständige Ausreise in den für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat zukommt (BGE 2C_861/2013 vom 11.11.2013, E. 2.3 mit Hinweis). 6. 6.1 Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Peron und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG; vorne E. 2). 6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner im achten Monat schwangeren Ehefrau und seinem fünfjährigen Sohn in die Schweiz einreisen wollte (vgl. Protokoll des Grenzwachtkorps vom 3.2.2014, unpag. Haftakten ZMG). Vor dem ZMG hat er angegeben, dass sie nach München reisen wollten (Protokoll vom 20.2.2014, S. 2). Wie gesehen kann der Beschwerdeführer nicht legal nach Deutschland reisen. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, dass er seiner Familie beistehen kann. Sodann geht aus dem Rapport der Kantonspolizei Tessin vom 3. Februar 2014 hervor, dass die Familie zu einer Schwägerin nach München reisen wollte, da sie in Italien keine nahen Verwandten hätten (vgl. RIPOL-Publikationsbericht vom 3.2.2014, unpag. Haftakten ZMG). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Ehefrau mit dem Kind nicht auf sich alleine gestellt ist. Es ist der Vorinstanz unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nr. 100.2014.53U, diesen Umständen beizupflichten, dass die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers der angeordneten Haft nicht entgegenstehen. 6.3 Der Beschwerdeführer hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er bei einer Freilassung nach Deutschland reisen würde (vgl. vorne E. 5.2). Mildere Massnahmen im Sinn von Art. 64e AuG wie etwa eine regelmässige Meldepflicht bei den zuständigen Behörden erscheinen damit zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nach Italien ungeeignet und fallen ausser Betracht (vgl. allgemein zur Bedeutung milderer Massnahmen im Haftverfahren BGer 2C_871/2012 vom 28.1.2013, E. 5, 2C_811/2012 vom 24.9.2012, E. 3.3, 2C_749/2012 vom 28.8.2012, E. 3.1.2; im Besonderen für weggewiesene Asylbewerber im Rückkehrverfahren nach den Dublin- Assoziierungsabkommen BGE 2C_861/2013 vom 11.11.2013, E. 2.3). 6.4 An der Verhandlung vor dem ZMG hat der Beschwerdeführer angegeben, er leide unter gesundheitlichen Problemen. Er sei deswegen beim Arzt gewesen (Protokoll vom 20.2.2014, S. 3). – Erkrankungen führen nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustands vollends unzumutbar wird, fällt eine solche in Betracht. Die Behörden haben jedoch jederzeit angemessene Haftbedingungen zu gewährleisten (Art. 81 Abs. 2 AuG), wobei es sich unter Umständen rechtfertigen kann, die Haft in einer Klinik oder anderen geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Entsprechend haben sie die Entwicklung des Gesundheitszustands der inhaftierten Person im Auge zu behalten (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer gibt selber an, dass er in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verbessern oder sogar verschlechtern, kann ohne weiteres mit einer ärztlichen Untersuchung und Betreuung gerechnet werden. Unter den heutigen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei medizinisch unterversorgt oder bedürfe ständiger Spitalpflege, so dass ihm die Administrativhaft gänzlich unzumutbar und er aus dieser zu entlassen wäre (vgl. auch BVR 2010 S. 541 E. 4.5.2). Es versteht sich von selbst, dass das zuständige Personal des Regionalgefängnisses den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiterhin im Auge zu behalten und ihn seinem Leiden entsprechend zu betreuen und versorgen hat. Der Beschwerdeführer klagt zwar über Hunger bzw. Appetitlosigkeit. Wenn das Essen aber gut sei (Pasta), dann esse er es (vgl. Protokoll ZMG vom 20.2.2014, S. 3). Aus diesen Angaben ist nicht zu schliessen, dass er die Haftbedingungen beanstanden will, zumal er dies auch in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht geltend macht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nr. 100.2014.53U, Weitere Umstände, welche die Inhaftierung als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten, sind weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. 6.5 Die Haft überschreitet die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG); die angeordnete Haftdauer ist nicht zu beanstanden. Haftbeendigungsgründe sind keine erkennbar (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG). Es gibt sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass eine erneute Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird. Ferner gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG; vgl. auch Antrag zur Überprüfung der Ausschaffungshaft vom 17.2.2014, S. 2, wonach das Gesuch um Rückführung in den Dublin-Staat am 17.2.2014 beim BFM beantragt wurde). 7. Damit hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf das Einholen einer Stellungnahme der EG Biel und des ZMG verzichtet werden. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nr. 100.2014.53U, - dem Beschwerdeführer - der Einwohnergemeinde Biel - dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht - dem Bundesamt für Migration und mitzuteilen: - dem Regionalgefängnis Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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