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Bern Verwaltungsgericht 11.03.2014 100 2014 51

11. März 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,170 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Februar 2014 - KZM 14 209) | Zwangsmassnahmen

Volltext

100.2014.51U KEP/BII/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. März 2014 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Bischof A.________ alias B.________ zzt. Regionalgefängnis Burgdorf, Dunantstrasse 9, 3400 Burgdorf Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Februar 2014; KZM 14 209)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2014, Nr. 100.2014.51U, Sachverhalt: A. Der irakische Staatsangehörige A.________ (geb. am …1984) reiste nach eigenen Angaben am 29. Januar 2003 in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch stellte. Dieses wies das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 30. November 2005 ab unter Wegweisung von A.________ aus der Schweiz. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat die damalige Asylrekurskommission am 9. Februar 2006 nicht ein. In der Folge reichte A.________ erfolglos mehrere Wiedererwägungs- und Härtefallgesuche bei den zuständigen Behörden ein. Zuletzt wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die vom BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2011 verweigerte Wiedererwägung mit Urteil vom 18. Juli 2013 ab (BVGer E-1335/2011). Am 11. Dezember 2007 versetzte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ erstmals in Ausschaffungshaft, woraus er am 26. Mai 2008 wieder entlassen wurde. Vom 24. Februar 2009 bis zum 27. Februar 2009 befand er sich ein weiteres Mal in Ausschaffungshaft. B. Am 11. Februar 2014 wurde A.________ von der Kantonspolizei Bern anlässlich einer Personenkontrolle in Bern vorläufig festgenommen und polizeilich befragt. Am 12. Februar 2014 versetzte ihn der MIDI erneut in Ausschaffungshaft und beantragte gleichentags die Überprüfung der Haftanordnung für drei Monate beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG). Dieses bestätigte mit Entscheid vom 14. Februar 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 10. Mai 2014.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2014, Nr. 100.2014.51U, C. Gegen den Entscheid des ZMG hat A.________ am 20. Februar 2014 (Eingang: 25.2.2014) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, aus der Haft entlassen zu werden. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2014, Nr. 100.2014.51U, 2. Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 Abs. 2 AuG). Dabei sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. 3. Der Beschwerdeführer wurde am 11. Februar 2014 vorläufig festgenommen bzw. in Ausschaffungshaft versetzt. Das ZMG bestätigte die Haft am 14. Februar 2014 nach einer mündlichen Verhandlung, womit die Frist zur richterlichen Überprüfung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG eingehalten ist (vorne Bst. B). 4. Das BFM erklärte die am 30. November 2005 verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz letztmals mit Wiedererwägungsverfügung vom 19. Januar 2011 für rechtskräftig und vollstreckbar (unpag. Haftakten KZM 14 209, auch zum Folgenden). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 18. Juli 2013 ab. Das ZMG ist deshalb zu Recht von einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid ausgegangen, dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden darf (angefochtener Entscheid, S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2014, Nr. 100.2014.51U, 5. Das ZMG hat den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG bejaht. 5.1 Eine (tatsächliche) Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG liegt vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den bereits erwähnten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; BVR 2009 S. 531 E. 3.3). Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGer 2C_23/2012 vom 18.1.2012, E. 2.3, 2C_22/2011 vom 14.1.2011, E. 2; VGE 2012/329 vom 5.10.2012, E. 5.1). 5.2 Bereits bei der Prüfung des Asylgesuchs im Jahr 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu seiner Flüchtlingseigenschaft gemacht (Verfügung vom 30.11.2005, unpag. Haftakten KZM 07 186, S. 3). Zum gleichen Schluss gelangte zuletzt das Bundesverwaltungsgericht im Wiedererwägungsverfahren, wobei es namentlich verschiedene vom Beschwerdeführer eingereichte Unterlagen als gefälscht erachtete (BVGer E- 1335/2011 vom 18.7.2013, E. 4.2). An der Haftverhandlung gab der Beschwerdeführer zudem an, seinen Pass vernichtet zu haben, um nicht in den Irak zurückgeschickt zu werden (Protokoll der Haftverhandlung vom 14.2.2014, unpag. Haftakten KZM 14 209, S. 2). Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflichten somit mehrfach verletzt (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 4 AsylG) und zudem zum Ausdruck gebracht, nicht freiwillig in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Auch galt er wiederholt als vermisst und wurde darüber hinaus mehrfach strafrechtlich verurteilt, unter anderem wegen Vergehen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2014, Nr. 100.2014.51U, gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. Stammblatt vom 13.2.2014 sowie Strafregisterauszug vom 13.2.2014, je unpag. Haftakten KZM 14 209). Schliesslich schloss der MIDI den Beschwerdeführer am 4. September 2013 aus der Sozialhilfe aus, weshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Das ZMG, das diese Sachlage bereits eingehend dargelegt hat, hat die Untertauchensgefahr deshalb zu Recht bejaht (angefochtener Entscheid, S. 4 f.). 5.3 Dass der Beschwerdeführer sich bereits mehrmals in Ausschaffungshaft befand und aus dieser wieder entlassen wurde (vorne Bst. A), ändert nichts am Weiterbestehen der Untertauchensgefahr. Die Ausschaffungshaft darf bzw. muss unter Umständen in mehreren Etappen angeordnet werden; etwa, wenn die betroffene Person im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot oder wegen momentaner Unverhältnismässigkeit ihrer Festhaltung entlassen wird. Sind die Haftvoraussetzungen nach wie vor gegeben, kann die zuständige Behörde sie bis zum Ablauf der Maximaldauer wiederum in Haft nehmen, wenn der Entlassungsgrund dahingefallen ist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.160; a.A. Tarkan Göksu, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 76 N. 19; zum Ganzen VGE 2012/181 vom 14.6.2012, E. 3.3). – Der Beschwerdeführer wurde am 26. Mai 2008 und am 27. Februar 2009 jeweils vor dem Hintergrund aus der Haft entlassen, dass zu diesen Zeitpunkten keine zwangsweisen Ausschaffungen in den Irak möglich waren und sich der Vollzug der Wegweisung somit als undurchführbar erwies (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG; vgl. Entscheid des damaligen Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 23.5.2008, unpag. Haftakten H 08 285; Erledigungsmeldung der Kantonspolizei Bern vom 4.3.2009, unpag. Haftakten KZM 14 209). Solche Rückführungen sind mittlerweile wieder möglich (vgl. hinten E. 6.3), weshalb der damalige Entlassungsgrund weggefallen ist. Wie sich aus dem in E. 6.1 Gesagten ergibt, ist sodann die maximale Haftdauer noch nicht erreicht, womit das ZMG die Ausschaffungshaft auch unter diesem Aspekt zu Recht bestätigt hat. 6. Zu prüfen bleiben das Einhalten der maximalen Haftdauer, das Vorliegen von Haftbeendigungsgründen sowie allgemein die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2014, Nr. 100.2014.51U, 6.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG darf die Ausschaffungshaft die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Diese Dauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde höchstens um zwölf Monate verlängert werden, unter anderem wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2 Bst. a AuG). Dabei ist die maximale Haftdauer auch bei wiederholter Inhaftierung zu beachten (Andreas Zünd, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 79 AuG N. 4; Tarkan Göksu, a.a.O., Art. 79 N. 3; Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 10.37; vgl. auch VGE 2010/457 vom 22.11.2010, E. 5.3). – Das ZMG hat die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers bis zum 10. Mai 2014 bestätigt, weshalb dieser im erwähnten Zeitpunkt insgesamt etwas über achteinhalb Monate Ausschaffungshaft erstanden haben wird (vgl. vorne Bst. A). Die maximale Haftdauer gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG wird demnach überschritten sein. Wie bereits das ZMG ausgeführt hat und sich auch aus dem in E. 5.2 Gesagten ergibt, weigert sich der Beschwerdeführer indes, mit den Behörden zu kooperieren und freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, weshalb das ZMG die Voraussetzung für eine Haftverlängerung im Sinn von Art. 79 Abs. 2 Bst. a AuG zu Recht bejaht hat (angefochtener Entscheid, S. 6). 6.2 An der Haftverhandlung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nicht in seine Heimat zurückkehren zu können, da er dort Schwierigkeiten habe (Protokoll der Haftverhandlung vom 14.2.2014, unpag. Haftakten KZM 14 209, S. 2). Bereits im Asylgesuch hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, im Irak mit dem Auto das Kind eines Angehörigen des Sicherheitsdiensts des damaligen Staatspräsidenten Saddam Hussein zu Tode gefahren zu haben, weshalb er habe fliehen müssen. Das BFM erachtete diese Ausführungen indes nicht als glaubwürdig (Verfügung vom 30.11.2005, unpag. Haftakten H 07 186, auch zum Folgenden). Im Wiedererwägungsverfahren, wo der Beschwerdeführer zuletzt Dokumente eingereicht hatte, die seine Gefährdung in der Heimat belegen sollten, befassten sich sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht nochmals ausführlich mit dem Vorbringen, wobei sie zum Schluss kamen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind bzw. keine Flüchtlingseigenschaft begründen (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 19.1.2011, S. 2 ff.; BVGer E-1335/2011 vom 18.7.2013, E. 4.2). Vor diesem Hintergrund hatte das ZMG keinen Anlass, im Haftprüfungsverfahren der Frage nachzugehen, ob der Durchführung der Ausschaffung rechtliche Gründe entgegenstehen, welche die Ausschaffungshaft beenden (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG; sog. Gebot des Non-Refoulement; vgl. zu den Voraussetzungen BGE 128 II 193

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2014, Nr. 100.2014.51U, E. 2.2.2; BGer 2A.47/2007 vom 18.4.2007, E. 2.3; VGE 2012/181 vom 14.6.2012, E. 5.1). Weitere Haftbeendigungsgründe sind nicht erkennbar. 6.3 Die Haft erweist sich auch als verhältnismässig: Gemäss Mitteilung des BFM haben die Behörden des Kurdish Regional Government (KRG) im Nordirak die Rückführung des Beschwerdeführers mittels Sonderflug am 27. Januar 2014 bewilligt (E-Mail vom 31.1.2014, unpag. Haftakten KZM 14 209). Familiäre Verhältnisse des Beschwerdeführers, der eigenen Angaben zufolge in der Schweiz keine Verwandte hat, stehen der Haft nicht entgegen. Auch macht der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend. Schliesslich gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). 7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf das Einholen einer Stellungnahme des MIDI und des ZMG verzichtet werden. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2014, Nr. 100.2014.51U, - dem Beschwerdeführer - dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern - dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht - dem Bundesamt für Migration und mitzuteilen: - dem Regionalgefängnis Burgdorf Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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