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Bern Verwaltungsgericht 30.12.2014 100 2014 362

30. Dezember 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,515 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Dezember 2014 - KZM 14 1743) | Zwangsmassnahmen

Volltext

100.2014.362U HAT/SBE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Streun A.________, alias B._________ zzt. Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Dezember 2014; KZM 14 1743)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2014, Nr. 100.2014.362U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der nigerianische Staatsangehörige A.________ (geb. am ….1966; alias B.________, geb. am ….1985) ersuchte am 10. März 2011 in der Schweiz ein erstes Mal erfolglos um Asyl. Auf ein weiteres Asylgesuch trat das Bundesamt für Migration (BFM) mit Entscheid vom 21. Januar 2013 nicht ein und ordnete die Wegweisung von A.________ an. Am 11. April 2013 verfügte das BFM gegen ihn zudem ein bis 17. April 2016 gültiges Einreiseverbot. Am 18. April 2013 wurde A.________ nach Lagos, Nigeria, ausgeschafft. In der Folge reiste A.________ (mehrmals) erneut in die Schweiz ein. Am 4. Februar 2014 wurde er in Biel polizeilich angehalten und vorläufig festgenommen, nachdem die Kantonspolizei festgestellt hatte, dass er unter dem Namen B.________ mit einem Einreiseverbot belegt ist. Am 5. Februar 2014 wurde er durch die Einwohnergemeinde Biel in Ausschaffungshaft versetzt und am 17. Februar 2014 nach Spanien überstellt, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Wie sich aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ergibt, reiste er ein weiteres Mal ein und wurde – nachdem er 13 Tage in Ausschaffungshaft verbracht hatte – am 9. Oktober 2014 durch die Migrationsbehörden des Kantons Solothurn ausgeschafft. B. Am 15. Dezember 2014 wurde A.________ in Moutier durch die Kantonspolizei aufgegriffen und erneut vorläufig festgenommen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 wies ihn das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz weg und versetzte ihn in Ausschaffungshaft.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2014, Nr. 100.2014.362U, Seite 3 C. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 14. Februar 2015. D. Dagegen hat A.________ am 19. Dezember 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (Eingang beim ZMG am 23.12.2014, gleichentags Weiterleitung an das Verwaltungsgericht) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2014 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EG AuG und AsylG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2014, Nr. 100.2014.362U, Seite 4 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG). 3. Am 17. Dezember 2014 hat das MIP den Beschwerdeführer, zumal er illegal in die Schweiz eingereist ist, mit «Standardformular» weggewiesen (Art. 64b AuG) und die sofortige Vollstreckung der Wegweisung (Art. 64d Abs. 2 AuG) angeordnet. Diese Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und wurde dem Beschwerdeführer noch gleichentags eröffnet (Verfügung MIP vom 17.12.2014, unpag. Vorakten ZMG). Es liegt damit ein Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG vor, dessen Vollzug bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2014, Nr. 100.2014.362U, Seite 5 4. Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. c AuG als gegeben erachtet. Gemäss diesen Bestimmungen kann die betroffene Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betreten hat und nicht unverzüglich weggewiesen werden kann. Dem Beschwerdeführer war es nach dem 18. April 2013, als er via Zürich nach Lagos ausgeschafft wurde (vgl. Erledigungsmeldung vom 22.4.2013, unpag. Vorakten ZMG), aufgrund des vom BFM verhängten, bis zum 17. April 2016 wirksamen Einreiseverbots untersagt, wieder in die Schweiz zurückzukehren (vgl. Verfügung des BFM vom 11.4.2013, unpag. Vorakten ZMG). Der Beschwerdeführer hat zwar anlässlich der Eröffnung des Einreiseverbots seine Unterschrift auf der Empfangsbestätigung verweigert (vgl. Empfangsbestätigung Einreiseverbot vom 11.4.2013, unpag. Vorakten ZMG), bestreitet aber nicht, die Anordnung entgegen- bzw. zur Kenntnis genommen zu haben (vgl. insb. Protokoll ZMG vom 18.12.2014, S. 2, unpag. Vorakten ZMG). Trotz des wirksamen Einreiseverbots ist der Beschwerdeführer mehrmals in die Schweiz zurückgekehrt und auch – nachdem er am 9. Oktober 2014 zum wiederholten Mal ausgeschafft worden ist – erneut eingereist (vgl. vorne Bst. A und B). Bei dieser Sachlage hat das ZMG das Vorliegen des Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. c AuG zu Recht bejaht. 5. Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). 5.1 Gründe, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Aufgrund des uneinsichtigen Verhaltens des Beschwerdeführers, der das gegen ihn bestehende Einreiseverbot bereits mehrfach missachtet hat, fallen keine milderen (Zwangs-)Massnahmen – wie beispielsweise eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden – in Betracht (vgl. dazu statt vieler BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 3.2; VGE 2014/353 vom 19.12.2014,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2014, Nr. 100.2014.362U, Seite 6 E. 5.2; jeweils mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Der Beschwerdeführer hat weder Familienangehörige in der Schweiz noch beanstandet er die Haftbedingungen oder macht gesundheitliche Probleme geltend; im Gegenteil erklärte er an der mündlichen Haftverhandlung, es gehe ihm gut (vgl. Protokoll ZMG vom 18.12.2014, S. 2, unpag. Vorakten ZMG). Dass der Haftvollzug aus anderen Gründen unverhältnismässig wäre, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. 5.2 Des Weiteren überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (Art. 80 Abs. 6 AuG). Es gibt sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird, zumal dieser bereits mehrmals dorthin zurückgeführt wurde. Schliesslich bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AuG), ist doch offenbar eine Anfrage um Rückübernahme schon erfolgt (vgl. Haftanordnung vom 17.12.2014, unpag. Vorakten ZMG). 6. Der Entscheid des ZMG vom 18. Dezember 2014 hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens konnte auf die Einholung einer Stellungnahme beim MIP und beim ZMG verzichtet werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2014, Nr. 100.2014.362U, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Amt für Migration und Personenstand - dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht - dem Bundesamt für Migration und mitzuteilen: - dem Regionalgefängnis Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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