100.2014.360U STE/BAM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. September 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Baldegger Einwohnergemeinde Thun handelnd durch den Gemeinderat, Rathaus, Postfach 145, 3602 Thun Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Erziehungsdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner betreffend Kostenbeteiligung an wissenschaftlichen Untersuchungen (Verfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 19. November 2014; 4800.600.050.05/13 [664243])
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.360U, Sachverhalt: A. Die Einwohnergemeinde (EG) Thun ist Eigentümerin des Grundstücks Thun 1 Gbbl. Nr. 1.________ (Schlossberg/Schloss Thun). Am 8. Dezember 2010 schloss sie mit der A.________ AG einen Baurechtsvertrag, in welchem sie dieser an einer Teilfläche des Grundstücks ein selbständiges und dauerndes Baurecht einräumte. Im Gegenzug verpflichtete sich die A.________ AG u.a., das im Vertrag umschriebene Nutzungskonzept für das Neue Schloss, das Alte Gefängnis, das Statthaltergebäude und das Abzugshaus mittels Sanierung, Anpassung und Umbau der genannten denkmalgeschützten Gebäude umzusetzen. Am 16. April 2012 reichte die A.________ AG beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Thun zwei Baugesuche für die Umnutzung des Neuen Schlosses und des ehemaligen Gefängnisses, den Um- und Ausbau der bestehenden Liegenschaften und eine neue Umgebungsgestaltung für den Schlossgarten sowie den Ausbau des Dachstocks des Regierungsstatthalteramts zu einer Wohnung und die Umgestaltung der Umgebung ein. Der Archäologische Dienst des Kantons Bern (ADB) hatte bereits 2011 archäologische Voruntersuchungen durchgeführt. Mit Fachbericht vom 11. Juni 2012 stellte er fest, dass der Projektperimeter im archäologischen Schutzgebiet Schloss/Schlossberg liegt, und verlangte die archäologische Begleitung des Projekts gemäss den von ihm formulierten Auflagen. Mit Gesamtentscheid vom 5. November 2012 (Teilbaubewilligung 1) erteilte das RSA Thun der A.________ AG die Bewilligung für die Umnutzung sowie den Um- und Ausbau des Neuen Schlosses und des ehemaligen Gefängnisses (Hotel-Restaurant, KMU-Forum und Museum) sowie des ehemaligen Regierungsstatthalteramts (Wohnungen), je inklusive neue Umgebungsgestaltung. Die Auflagen des Fachberichts des ADB vom 11. Juni 2012 erklärte es zum Bestandteil der Baubewilligung. Mit Gesamtentscheid vom 21. März 2014 (Teilbaubewilligung 2) bewilligte das RSA
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.360U, Thun zudem den Neubau der südwestlich gelegenen Terrasse mit 47 Sitzplätzen und neuer Umgebungsgestaltung. Die archäologischen Untersuchungen fanden von Februar 2013 bis September 2014 statt. Am 19. November 2014 verfügte die Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ), dass sich die EG Thun zu einem Drittel, ausmachend Fr. 69'517.67, an den Kosten der wissenschaftlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Umbau und der Sanierung des Schlosses Thun zu beteiligen habe. B. Dagegen hat die EG Thun am 18. Dezember 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, die Verfügung der ERZ sei aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit an die ERZ zurückzuweisen zu neuer Berechnung der Kostenbeteiligung. Ausserdem sei die A.________ AG zum Verfahren beizuladen. Die ERZ beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die A.________ AG mitgeteilt hatte, sie wolle nicht zum Verfahren beigeladen werden, hat die Instruktionsrichterin das Beiladungsgesuch mit Verfügung vom 4. März 2015 abgewiesen. Zudem hat sie beim RSA Thun die Akten des Baubewilligungsverfahrens betreffend Umnutzung, Um- und Ausbau der Schlossliegenschaften Thun (bbew 51/2012) eingeholt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.360U, Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Gemeinde hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Kann eine archäologische Stätte oder Fundstelle nicht erhalten werden, wird sie wissenschaftlich untersucht (Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege [Denkmalpflegegesetz, DPG; BSG 426.41]). Die wissenschaftliche Untersuchung umfasst gemäss Art. 24 Abs. 2 DPG die Felduntersuchung und deren Auswertung, die Konservierung und Restaurierung der Objekte sowie die Dokumentation und Publikation der Ergebnisse. Der für die Kostenbeteiligung massgebende Art. 24 Abs. 3 DPG lautet wie folgt: Die Kosten der Untersuchung trägt der Kanton. Gemeinden oder andere Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben beteiligen sich nach ihren finanziellen Möglichkeiten im Rahmen von 10 bis 50 Prozent an den Kosten, soweit das betreffende Grundstück in ihrem Eigentum steht und sie die Untersuchung verursacht haben. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Die Kostenbeteiligung nach Art. 24 Abs. 3 DPG ist die Folge der in Art. 5 Abs. 2 DPG verankerten sog. Selbstbindung des Gemeinwesens (Vortrag des Regierungsrats zum DPG, in Tagblatt des Grossen Rates 1999, Beilage 12, S. 14). Demnach haben Kanton, Gemeinden sowie Personen und Institutionen des öffentlichen und solche des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, in ihrer Tätigkeit Denkmäler zu erhalten und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, zu schützen. Entscheiden sie sich gegen die Belassung, haben sie sich an den archäologischen Untersuchungskosten zu beteiligen (VGE 2013/247 vom 23.4.2015, E. 2.2,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.360U, 2012/405 vom 8.10.2013, E. 2.2, 2011/32/33 vom 28.6.2012, E. 3.1, 2009/222 vom 21.12.2009, E. 3.3). 2.2 Art. 24 Abs. 3 DPG nennt als Voraussetzung für die Beteiligung der Gemeinden oder anderer Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben an den Kosten, dass diese Eigentümerin oder Eigentümer des betreffenden Grundstücks sein und die Untersuchung verursacht haben müssen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (VGE 2013/247 vom 23.4.2015, E. 4.1, 2012/405 vom 8.10.2013, E. 2.3) – Die erste Voraussetzung ist vorliegend gegeben: Die Gemeinde ist Grundeigentümerin der Parzelle Thun 1 Gbbl. Nr. 1.________, auf der die archäologischen Untersuchungen durchgeführt worden sind (unpag. Vorakten ERZ, act. 4A, Grundbuchauszug). Dass sie der A.________ AG darauf ein Baurecht gemäss Art. 675 und 779 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) eingeräumt hat, lässt ihre Grundeigentümerstellung nicht dahinfallen, was die Gemeinde daher zu Recht nicht mehr behauptet. Sie stellt allerdings in Abrede, die Untersuchungen im Sinn von Art. 24 Abs. 3 DPG verursacht zu haben. 3. 3.1 Nach Auffassung der Gemeinde geht die ERZ zu Unrecht davon aus, sie habe durch die Vorgaben im Baurechtsvertrag die massgebliche Ursache für die Untersuchungen gesetzt (Beschwerde, Ziff. II/3 f.). Im Baurechtsvertrag zwischen der Gemeinde als Baurechtgeberin und der A.________ AG als Baurechtnehmerin seien lediglich Grundsätze für die zulässige Nutzung der vier Liegenschaften enthalten (Kultur und Arbeit inkl. Restaurant, Freizeit, Vergnügen und Leben). Konkrete Vorgaben für die Umsetzung bzw. Ausgestaltung der Bauvorhaben habe die Gemeinde der A.________ AG dagegen nicht gemacht. Im Vertrag werde zudem ausdrücklich auf die historische Bausubstanz und die Notwendigkeit ihrer integralen Erhaltung hingewiesen. Die Gemeinde habe mit dem Vertrag gerade sicherstellen wollen, dass die Bauwerke auch im Rahmen des Umbaus bzw. der beabsichtigten Umnutzung in ihrer Substanz möglichst erhalten bleiben. Weiter sei vereinbart worden, vor dem Baubewilligungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.360U, verfahren ein qualitätssicherndes Verfahren zur Entwicklung angemessener baulicher Lösungen durchzuführen (Workshopverfahren). In diesem Verfahren sei die Umsetzung der Projekte gemeinsam erarbeitet worden, wobei neben der Gemeinde und der A.________ AG die Kantonale Denkmalpflege, der ADB sowie zwei externe Architekten beteiligt gewesen seien. Die Gemeinde habe sich daher nicht gegen die Erhaltung der archäologischen Stätte entschieden. Vielmehr habe die A.________ AG aus eigenem Antrieb und in eigenem Interesse beispielsweise auf der Grundfläche des Alten Gefängnisses einen Neubau mit 16 Hotelzimmern angestrebt, der eine bauliche Anpassung des Gefängnisdachs erforderlich gemacht und Anlass zu einer archäologischen Untersuchung gegeben habe. Gleiches gelte für die Erstellung einer Aussenterrasse zum Restaurant. Da die Gemeinde nicht Verursacherin der archäologischen Untersuchung sei, lägen die Voraussetzungen für ihre Kostenbeteiligung folglich nicht vor. 3.2 Die Argumentation der Gemeinde überzeugt nicht. Zutreffend erscheint vielmehr die Auffassung der ERZ, dass die Gemeinde gemäss Art. 24 Abs. 3 DPG die Ursache für die archäologischen Untersuchungen gesetzt hat (vorinstanzlicher Entscheid, E. 2.3 auch zum Folgenden). Wie die ERZ zutreffend erwogen hat, ist ausschlaggebend, ob sich die Gemeinde im Rahmen einer Interessenabwägung gegen den Erhalt der archäologischen Stätte im bisherigen Zustand entschieden und damit Anlass für die archäologischen Untersuchungen gegeben hat (vgl. VGE 2012/405 vom 8.10.2013, E. 2.2, 2009/222 vom 21.12.2009, E. 3.3, 22624 vom 2.4.2007, E. 4.3). Das ist aus den folgenden Gründen zu bejahen: 3.2.1 Die Gemeinde hat der A.________ AG ein Baurecht auf ihrem Grundstück eingeräumt und dabei – wie die ERZ zutreffend erwogen hat (vorinstanzlicher Entscheid, E. 2.3) – zeitlich und inhaltlich massgeblich auf den Inhalt und die Ausgestaltung des Sanierungs- und Umbauvorhabens Einfluss genommen (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2, Baurechtsvertrag vom 8.12.2010 [nachfolgend: Baurechtsvertrag]). So nimmt der Baurechtsvertrag auf das vom Gemeinderat verabschiedete Nutzungskonzept vom 2. Juli 2009 Bezug (Ziff. II.1) mit den darin bezeichneten Nutzungen für die bestehenden Gebäude (Neues Schloss: Kultur und Arbeit, ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.360U, schliesslich eines Restaurants; Altes Gefängnis: Freizeit und Vergnügen; Statthaltergebäude und Abzugshaus: Wohnen) und behält die Zustimmung der Gemeinde für Änderungen am Nutzungskonzept ausdrücklich vor (Ziff. II.2.c). Weiter wird die A.________ AG verpflichtet, das Nutzungskonzept innert vertraglich geregelten Fristen zu realisieren und die Bauwerke entsprechend zu sanieren, anzupassen und umzubauen, wobei der Gemeinde das zur Realisierung bestimmte Projekt sowie die Baugesuchsunterlagen vor dem Einreichen bei der Baubewilligungsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten waren (Ziff. II.2.d und Ziff. V.1). Trotz der im Baurechtsvertrag enthaltenen Klausel, wonach die vier vom Baurecht betroffenen Gebäude Baudenkmäler sind und durch Veränderungen nicht beeinträchtigt werden dürfen (Ziff. II.2.b), musste der Gemeinde klar sein, dass das von ihr vorgegebene detaillierte Nutzungskonzept nicht ohne Eingriffe in die archäologisch wertvolle Stätte realisierbar sein würde. Bereits der Baurechtsvertrag zeigt demnach, dass die Gemeinde als Eigentümerin des Grundstücks die umfassende Sanierung und Umnutzung des Neuen Schlosses, des Alten Gefängnisses, des Statthaltergebäudes und des Abzugshauses und die damit zwangsläufig verbundenen einschneidenden Bauarbeiten herbeiführen wollte und darauf auch massgeblich Einfluss genommen hat (ebenso VGE 2009/222 vom 21.12.2009, E. 4.1.2 f., wo eine Gemeinde als Eigentümerin eines Grundstücks die Käuferin im Kaufvertrag zur Erstellung einer Überbauung verpflichtete und massgeblich auf das Projekt Einfluss nahm). 3.2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) ist das Baugesuch bei Bauten auf fremdem Boden neben der Bauherrschaft und den Projektverfassern ausserdem von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer der betreffenden Parzelle zu unterschreiben. Entsprechend hat vorliegend die EG Thun als Grundeigentümerin des Schlossbergs die Baugesuche der A.________ AG unterzeichnet (Baubewilligungsverfahren, bbew 51/2012, act. 14A, Baugesuche vom 16.4.2012, pag. 15 ff. und 18 ff.). Die Vorschrift will vermeiden, dass sich die Baubewilligungsbehörden mit Baugesuchen befassen müssen, welche aus zivilrechtlichen Gründen nie verwirklicht werden können, weil ihnen die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer nicht zustimmt (BVR 2005
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.360U, S. 130 E. 3.1; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 3. Aufl. 2007, Art. 34 N. 10). Die Unterschrift ist somit Ausdruck des Einverständnisses der Grundeigentümerschaft, ohne welches ein Bauvorhaben auf fremdem Grund aus zivilrechtlicher Sicht nicht verwirklicht werden darf (vgl. zu den zivilrechtlichen Abwehrmitteln Art. 641 Abs. 2 ZGB). Mit Blick auf die Selbstbindung des Gemeinwesens (vgl. zum Begriff vorne E. 2.2) spielt es keine Rolle, ob die Gemeinde das Bauvorhaben, das archäologische Stätten oder Fundstellen beeinträchtigen könnte, als Bauherrin selbst verwirklicht oder eine Drittperson hierzu ermächtigt. In beiden Fällen entscheidet sie sich gegen die Belassung der archäologischen Stätte oder Fundstelle auf ihrem Grundstück und gibt insofern Anlass zu einer wissenschaftlichen Untersuchung (vgl. VGE 2011/32/33 vom 28.6.2012, E. 5.1). Die Gemeinde hat sich, wie erwähnt, die Zustimmung zu den konkreten Bauprojekten ausdrücklich vorbehalten (E. 3.2.1) und mit ihrer Unterschrift unter die Baugesuche zum Ausdruck gebracht. 3.2.3 Nach dem Gesagten ist der ERZ folglich darin beizupflichten, dass sich die Gemeinde mit dem Abschluss des Baurechtsvertrags und mit ihrer Zustimmung zum konkreten Bauvorhaben in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin und im Wissen um die archäologische Bedeutung des Grundstücks gegen die Erhaltung der archäologischen Stätte im bisherigen Zustand entschieden und damit die massgebliche Ursache im Sinn von Art. 24 Abs. 3 DPG für ihre Beteiligung an den Kosten der wissenschaftlichen Untersuchung gesetzt hat. 3.3 Die weiteren von der Gemeinde hiergegen vorgebrachten Argumente führen zu keinem anderen Ergebnis: Unerheblich wäre, wenn die ERZ zunächst (fälschlicherweise) davon ausgegangen sein sollte, dass sich die A.________ AG als Baurechtnehmerin und nicht die Gemeinde gestützt auf Art. 24 Abs. 3 DPG an den Kosten der archäologischen Untersuchungen zu beteiligen hat (vgl. Beschwerde, Ziff. II/6). Entscheidend ist, dass die ERZ letztlich im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen die Kostenbeteiligung der Gemeinde verfügt hat. Ebenso wenig ändert der Umstand, dass der Grosse Rat des Kantons Bern der A.________ AG einen Beitrag aus dem Lotteriefonds von insgesamt 1,704 Millionen Franken zugesprochen hat, etwas am Umstand, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.360U, Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung der Gemeinde an der archäologischen Untersuchung gegeben sind (BB 5, Ziff. 3.3 und 4). 4. 4.1 Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht ihre Kostenbeteiligungspflicht bejaht, bestreitet die Gemeinde (zwar) nicht den ihr auferlegten Kostenanteil von einem Drittel. Sie stellt jedoch die Rechtmässigkeit der konkreten Berechnung in Frage. Zur Begründung bringt sie vor, dass nur die Kosten derjenigen Untersuchungen berücksichtigt werden dürften, die zwingend durch die Umbauarbeiten veranlasst worden seien. Vorliegend könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch Untersuchungen durchgeführt und Dokumentationen erstellt worden seien, die unter archäologischen Gesichtspunkten zwar von Interesse sein mögen, mit dem Bauprojekt aber keinen unmittelbaren Zusammenhang hätten. So seien beispielsweise auf Wunsch der Stiftung B.________ aus dem Alten Schloss Dendroproben entnommen worden, obwohl die Umbauprojekte dieses Gebäude nicht umfassten. Da die Kostenzusammenstellung des ADB keine Aufschlüsselung der Kosten enthalte, lasse sich anhand der Unterlagen nicht eruieren, in welchem Umfang sich hier derartige Kosten bewegten (Beschwerde, Ziff. II/7). Es sei am ADB, die erforderlichen Nachweise dafür zu erbringen, dass der ihr auferlegte Anteil ausschliesslich Kosten umfasse, welche durch die Umbauarbeiten der Schlossbergliegenschaften gemäss Baurechtsvertrag bedingt waren. 4.2 Die ERZ hat erklärt, dass sie der Gemeinde ausschliesslich Kosten verrechnet habe, die in direktem Zusammenhang mit den Sanierungs- und Umbaumassnahmen in den Jahren 2013 und 2014 im Neuen Schloss, im Torturm, im Gefängnisbau, im Innenhof und im Bereich der Schlossterrasse standen. Dazu gehörten sämtliche Feldarbeiten inklusive Vermessung, Fotografie und schriftliche Dokumentationen sowie alle Büroarbeiten zur Ablage der Grabungsdokumentation im Archiv des ADB und die Erstellung des Abschlussberichts. Kosten ohne direkten Zusammenhang mit dem Bauprojekt habe sie keine verrechnet. Nicht erfasst habe sie ausserdem die Kosten für die Voruntersuchung und das Workshopverfahren (Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.360U, schwerdeantwort [BA], S. 3 f.; vgl. auch unpag. Vorakten ERZ, Grabungstagebuch und Stundenkontrolle [nachfolgend: Grabungstagebuch und Stundenkontrolle] sowie hinten E. 4.4.2). – Die von der Gemeinde angeführten Dendroproben im Alten Schloss wurden am 19. August 2011 im Rahmen der nicht verrechneten Voruntersuchungen entnommen (BB 13, S. 1 unten; BA, S. 4). Weitere Anhaltspunkte, dass der Gemeinde Kosten verrechnet worden wären, die nicht durch das von ihr genehmigte Bauvorhaben ausgelöst worden sind, nennt die Gemeinde nicht und sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen gilt, dass nicht verrechnete Kosten von der ERZ grundsätzlich nicht ausgewiesen werden müssen. 4.3 Weiter beanstandet die Gemeinde, dass die ihr auferlegten Kosten nicht nachvollziehbar seien. Zwar habe die ERZ in ihrer Beschwerdeantwort nun «anteilsmässig bestimmte Arbeiten» aufgeführt, allerdings ohne auszuführen, welche Kosten dafür entstanden seien (vgl. act. 11, Stellungnahme vom 22.4.2015). Mit diesem Vorbringen rügt die Gemeinde sinngemäss, dass die ERZ ihre Verfügung nicht hinreichend begründet und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt habe. – Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Umfang und Inhalt der Begründungspflicht können nicht abstrakt umschrieben werden, sondern sind je nach Sach- und Rechtslage nach Fallgruppen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu konkretisieren. Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 140 II 262 E. 6.2; BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3 mit Hinweisen, 2004 S. 133 E. 4.4.1). Werden Betroffene zu einer Geldleistung verpflichtet, erfordert eine rechtsgenügliche Begründung, dass das Zustandekommen des Betrags in den Grundzügen nachvollziehbar sein muss. Die umstrittene (frankenmässige) Kostenbeteiligung der Gemeinde ist Folge einer archäologischen Untersuchung. Dabei handelt es sich regelmässig um komplexe, kostenintensive Vorhaben. Die kostenpflichtigen Gemeinden können auf den Umfang und die konkrete Ausführung der Untersuchungen und Grabungen keinen Einfluss nehmen und diese auch nicht (effektiv) kontrollieren. Umso unent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.360U, behrlicher ist für sie eine transparente, nachvollziehbare Abrechnung, zumal es bei der Kostenbeteiligung nicht nur um Bagatellbeträge geht. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht, herabgesetzte Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen. Die ERZ kommt folglich ihrer Begründungspflicht nur nach, wenn aus ihren Darlegungen in den Grundzügen hervorgeht, wie sich der der Gemeinde auferlegte Betrag von Fr. 69'517.67 zusammensetzt. 4.4 In den Akten finden sich folgende Angaben zur Berechnung des Betrags von Fr. 69'517.67: Ihrer Verfügung vom 19. November 2014 hat die ERZ eine einseitige Kostenzusammenstellung «Schloss Thun, Konto Nr. 1463, Abrechnungszeitraum 1.1.2013-16.10.2014» (nachfolgend: Kostenzusammenstellung) beigefügt. Zudem hat sie in der Beschwerdeantwort zusätzliche Ausführungen zur Kostenberechnung gemacht. Schliesslich enthalten die Vorakten Kopien des Grabungstagebuchs und der Stundenkontrolle. 4.4.1 Der Kostenzusammenstellung lässt sich entnehmen, dass der Betrag von Fr. 69'517.67 folgendermassen berechnet wurde: Gesamtaufwand des ADB von Fr. 278'070.69 abzüglich der vom Bundesamt für Kultur gewährten Subvention von Fr. 69'517.67, ausmachend Fr. 208'553.02; davon ein Drittel. Der Gesamtaufwand des ADB setzt sich aus den Bereichen «Grabung und Bauuntersuchung» sowie «Erstversorgung Funde/Konservierung» zusammen. Letzterer enthält unter der Position «Personalaufwand» die Beträge für «Gehalt» (Fr. 2'404.78) und «SozVers» (Fr. 146.35). Ersterer führt unter der Position «Personalaufwand» ebenfalls die Beträge für «Gehalt» (Fr. 231'720.59) und «SozVers» (Fr. 14'518.42) auf, die noch je in eine Teilsumme «Intern» und «Extern» aufgeschlüsselt sind. Weiter finden sich im Bereich «Grabung und Bauuntersuchung» unter der Position «Sachaufwand» die Beträge für «BüroMat» (Fr. 9.60), «Ansch.Masch.» (Fr. 800.--), «Bmat+Vmat» (Fr. 446.45), «Mieten» (Fr. 1'166.40), «Spesen» (16'922.90), «DL Dritte» (9'799.90) und «Natel» (Fr. 135.30). 4.4.2 In ihrer Beschwerdeantwort hat die ERZ gestützt auf das Arbeitstagebuch und die täglich geführte Stundenkontrolle der Mitarbeitenden eine Tabelle erstellt mit näheren Angaben zum Zeitpunkt und Ort sowie zur Art der ausgeführten Arbeiten, aus der hervorgeht, wann wo welche Arbeiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.360U, ausgeführt wurden (Bsp.: «11.2-15.2.2013, Neues Schloss, Dokumentation und Vermessung im Vorfeld der Bauarbeiten»). Die dieser Tabelle zugrunde liegenden Stundenkontrollen «Bauuntersuchung 2013» bzw. «14 Schlossgarten» enthalten für einzelne, namentlich genannte Mitarbeitende nach Wochentagen separiert Angaben zu den geleisteten Stunden; teils enthalten die Kästchen anstelle der Stundenzahlen auch Häkchen oder Kreuze. Die Kopien des Grabungstagebuchs für die Bauuntersuchung 2013 und die Untersuchung des Schlossgartens von 2014 führen mit Datumsangabe pro Tag handschriftlich kurz die verrichteten Arbeiten auf. 4.5 Es ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass das Zustandekommen der Summe von Fr. 69'517.67 anhand dieser Unterlagen und den Ausführungen der ERZ nicht nachvollzogen werden kann, weil – jedenfalls für Aussenstehende – entscheidende Informationen fehlen. Beim Personalaufwand bleibt trotz Stundenkontrolle unklar, wie viele Arbeitsstunden zu welchem Stundenansatz unter «intern» und «extern» abgerechnet wurden, und für die Einzelposten unter der Position Sachaufwand fehlen jegliche aussagekräftigen Angaben. Worum es sich etwa bei den Spesen handelt, die immerhin mit fast Fr. 17'000.-- zu Buche schlagen, ist ebenso wenig ersichtlich wie beim Einzelposten «DL Dritte» mit annähernd Fr. 10'000.--. Gleiches gilt für weitere Aufwandposten. Die tabellarische Zusammenstellung der ERZ in der Beschwerdeantwort beinhaltet, wie erwähnt, nur Angaben zum Datum, der Art der durchgeführten Arbeiten und der davon betroffenen Lokalitäten. Welche Kosten damit verbunden waren und auf welcher Grundlage sie berechnet wurden, geht daraus nicht hervor. Das Grabungstagebuch und die Stundenkontrolle bilden zwar Grundlage der Kostenberechnung. Sie sind aber für Aussenstehende kaum lesbar. So bleibt in der Stundenkontrolle etwa die Bedeutung von Kreuzen und Häkchen unklar. Vor allem ist aber nicht nachvollziehbar, wie die Daten des Grabungstagebuchs und der Stundenkontrolle in die Kostenberechnung übertragen worden sind. Mangels Kenntnis aller massgeblichen Berechnungsgrundlagen ist es der Gemeinde nicht möglich, die Berechnung ihres Kostenanteils von Fr. 69'517.67 nachzuvollziehen und sachgerecht anzufechten. Der ERZ ist insoweit eine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen. Die Angelegenheit ist deshalb zur Verbesserung an sie zurückzuweisen, damit sie auf eine verständliche Art darlegt, wie die Einzelposten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.360U, in der Kostenzusammenstellung errechnet wurden (z.B. Anzahl Stunden der Mitarbeitenden mit jeweiligem Stundenansatz beim Gehalt; Anzahl Mitarbeitende, Art der Beiträge und Beitragssatz bei den Sozialversicherungen) respektive wofür die jeweiligen Beträge aufgewendet wurden bzw. wie sich diese zusammensetzen (z.B. Spesen oder Dienstleistungen Dritter). Dabei muss aus Gründen der Praktikabilität eine gewisse Schematisierung erlaubt sein, wenn sie zu nachvollziehbaren und plausiblen Ergebnissen führt. Mit Blick auf die Verständlichkeit sind auch nicht geläufige Abkürzungen (z.B. «Ansch.Masch.», «Bmat+Vmat») und für Aussenstehende nicht selbsterklärende Begriffe zu vermeiden oder zu erläutern (z.B. «Intern»/«Extern»). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Kostenbeteiligungspflicht der Gemeinde an den wissenschaftlichen Untersuchungen auf dem A.________ zu Recht bejaht hat. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Dass die Gemeinde bei diesem Ergebnis einen Kostenanteil von einem Drittel zu tragen hat, war nicht bestritten und folglich auch nicht zu überprüfen. Hingegen hat die ERZ die Höhe des der Gemeinde auferlegten Kostenanteils frankenmässig nicht ausreichend begründet. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit die ERZ die Berechnung des der Gemeinde auferlegten Betrags verständlich und nachvollziehbar darlegt sowie diesen gegebenenfalls neu festlegt. 6. Die Kosten werden nach Massgabe des Unterliegens bzw. Obsiegens verteilt (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Gemeinden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie – wie hier – in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Die Gemeinde dringt mit ihrem Eventualbegehren, nicht jedoch mit ihrem Hauptbegehren durch. Es erscheint
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.360U, daher sachgerecht, sie als zu zwei Dritteln unterliegend zu betrachten. In diesem Umfang hat sie die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Im vorinstanzlichen Verfahren sind keine Kosten angefallen, die neu zu verlegen wären. 7. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutheissen, als die Verfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 19. November 2014 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 2'000.--, auferlegt. Die restlichen Kosten werden nicht erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.09.2015, Nr. 100.2014.360U, 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Erziehungsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.