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Bern Verwaltungsgericht 08.09.2015 100 2014 342

8. September 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,295 Wörter·~21 min·3

Zusammenfassung

Verkehrsbeschränkung - Einführung Blaue Zone Gurtenbühl (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 13. November 2014 - vbv 89/2012) | Verkehr

Volltext

100.2014.342U KEP/BII/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. September 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Verwaltungsrichter Daum, Keller und Rolli Gerichtsschreiber Bischof A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Köniz handelnd durch den Gemeinderat, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Verkehrsbeschränkung; Einführung Blaue Zone Gurtenbühl (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 13. November 2014; vbv 89/2012)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, Sachverhalt: A. Die Abteilung Verkehr und Unterhalt (AVU) der Direktion Planung und Verkehr der Einwohnergemeinde (EG) Köniz verfügte am 24. Januar 2012 folgende Verkehrsmassnahme: «Wabern, Gurtenbühl - Signal 4.18, Parkieren mit Parkscheibe (Blaue Zone), mit Parkkarte 3084 Gurtenbühl unbeschränkt Die Zone beinhaltet die Quartierstrassen Lerbermattstrasse, Steinweg, Gurtenweg (Einm. Kirchstrasse-Haldenstrasse), Landweg, Blumenweg, Untere Bernblickstrasse, Haldenstrasse, Obere Bernblickstrasse. Diese Verkehrsmassnahmen treten mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. […]» Die Verfügung wurde am 27. Januar und 1. Februar 2012 im Anzeiger Region Bern publiziert. Dagegen erhob neben anderen A.________ Beschwerde beim Gemeinderat der EG Köniz. Dieser wies die Beschwerde mit Entscheid vom 22. November 2012 ab. B. Gegen den Entscheid der EG Köniz erhob A.________ am 19. Dezember 2012 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (nachfolgend auch: RSA). Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 sistierte der Regierungsstatthalter das Verfahren mit Blick auf ein vor dem Verwaltungsgericht hängiges, ebenfalls eine Blaue Zone in Köniz betreffendes Verfahren. Am 1. April 2014 nahm er das Verfahren wieder auf und führte am 4. Juli 2014 unter Mitwirkung der Parteien eine Instruktionsverhandlung mit Augenschein durch. Mit Entscheid vom 13. November 2014 wies der Regierungsstatthalter die Beschwerde ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, C. Gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters hat A.________ am 24. November 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit folgendem Rechtsbegehren: «Der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 13. November 2014 und die Verfügung der Gemeinde Köniz vom 24. Januar 2012 seien aufzuheben.» Die EG Köniz verzichtet mit Eingabe vom 7. Januar 2015 unter Verweis auf die Akten auf eine förmliche Beschwerdeantwort mit Anträgen, ebenso das RSA mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 auf eine förmliche Vernehmlassung. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er wohnt im von der umstrittenen Verkehrsmassnahme betroffenen Quartier, so dass er durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist vorbehältlich der nachstehenden Erwägung einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 13. November 2014; dieser ist an die Stelle der Verfügung der AVU vom 24. Januar 2012 bzw. des Beschwerdeentscheids des Gemeinderats der EG Köniz vom 22. November 2012 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BGE 134 II 142

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, E. 1.4; BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung vom 24. Januar 2012 beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Verkehrsbeschränkungen der hier in Frage stehenden Art sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Die zuständigen Organe besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Gerichts ist erst gerechtfertigt, wenn die zuständigen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (BGer 1C_310/2009 vom 17.3.2010, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; VGE 2012/69 vom 28.2.2013, E. 4.2). Auch auferlegt sich das Verwaltungsgericht insoweit eine gewisse Zurückhaltung, als die Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen und kommunalen Behörden besser kennen und überblicken (BGE 139 II 145 E. 5, 136 II 539 E. 3.2 am Ende; BGer 2A.194/2006 vom 3.11.2006, in ZBGR 2008 S. 107 E. 3.2; VGE 2014/46 vom 21.5.2015, E. 4 [zur Publ. bestimmt]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 3 und 9; zum Ganzen VGE 2012/473 vom 23.1.2014, E. 1.4). 1.4 Da eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, urteilt das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, 2. 2.1 Wie sich aus der Verfügung vom 24. Januar 2012 sowie dem Situationsplan 1:500 vom 18. Januar 2012 ergibt, plant die Gemeinde, im Quartier Gurtenbühl auf den dort bezeichneten Strassen eine sog. «Blaue Zone» einzuführen. Innerhalb dieser Zone soll mit der allgemeinen Parkscheibe während der zulässigen Dauer auf den hierfür markierten Parkfeldern parkiert werden dürfen. Inhaberinnen und Inhaber der «Parkkarte 3084 Gurtenbühl» dürfen ihre Fahrzeuge unbeschränkt parkieren (vorne Bst. A sowie unpag. Vorakten Gemeinde, act. 4A1). Im Quartier besteht heute ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder, wobei der Zubringerdienst gestattet ist (Beschwerdeentscheid der Gemeinde vom 22.11.2012, unpag. Vorakten Gemeinde [act. 4B], E. 4c). Zudem gilt im Quartier Tempo 30, wobei als verkehrsberuhigende Massnahmen weisse Parkfelder markiert worden sind (Beschwerdeantwort der Gemeinde vom 22.1.2013, unpag. Vorakten RSA, S. 3; Beschwerdeantwort der AVU vom 7.6.2012, unpag. Vorakten Gemeinde [act. 4B], S. 1). 2.2 Nach Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen, wobei sie diese Befugnis unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde den Gemeinden übertragen können. Im Kanton Bern verfügen die Gemeinden solche Verkehrsanordnungen unter anderem auf Gemeindestrassen (Art. 66 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]; Art. 44 Abs. 1 Bst. a der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]). Die geplante Parkierordnung stellt eine den ruhenden Verkehr betreffende Verkehrsbeschränkung bzw. -anordnung dar. Weil der Verkehr damit nicht gemäss Art. 3 Abs. 3 SVG total gesperrt wird, geht es – wie der Regierungsstatthalter zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. III/3) – um eine sog. funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG (BGer 2A.70/2007 vom 9.11.2007, E. 2.1; VGE 2012/473 vom 23.1.2014, E. 2.2; eingehend Eva Maria Belser, in Basler Kommentar, 2014, Art. 3 SVG N. 12, 46 f., 50 und 70).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, eine von ihm durchgeführte Verkehrszählung habe ergeben, dass im Gurtenbühl immer genügend Parkfelder vorhanden seien, weshalb das Parkieren im Quartier gemeinverträglich sei. Gemäss Art. 82 Abs. 3 Satz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sei die Benutzung öffentlicher Strassen gebührenfrei. Die Gemeinde handle deshalb verfassungswidrig, wenn sie für das Parkieren trotz Gemeinverträglichkeit Gebühren erheben will (vgl. Beschwerde, S. 2 f.). 3.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft das von der Gemeinde im Gurtenbühl vorgesehene Parkierregime, wonach Inhaberinnen und Inhaber der «Parkkarte 3084 Gurtenbühl» ihre Fahrzeuge innerhalb der Blauen Zone dauerhaft abstellen dürfen (vorne Bst. A und E. 2.1). Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Reglements der EG Köniz vom 16. September 2013 über die Benutzung der öffentlichen Parkplätze (nachfolgend: Parkplatzreglement) kann in Gebieten der Blauen Zone mit einer besonderen, gebührenpflichtigen Bewilligung (Parkkarte), die für bestimmte Zonen (Parkkartenzonen) gilt, unbeschränkt parkiert werden. Parkkarten können abgegeben werden an Anwohnerinnen und Anwohner, die in einer Parkkartenzone wohnen und nicht über private Parkplätze verfügen, an Geschäftsbetriebe, die in einer Parkkartenzone ansässig sind und nicht über private Parkplätze verfügen, an in Köniz tätige Geschäftsbetriebe für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie an Besucherinnen und Besucher von Anwohnerinnen und Anwohnern (Art. 3 Abs. 2 des Parkplatzreglements). Die Parkkarten für Blaue Zonen gelten nur für eine bestimmte Parkkartenzone. In besonderen Fällen kann eine Parkkarte für mehrere Parkkartenzonen erteilt werden. Die Parkkarten gelten in der Regel für ein Jahr (Art. 5 Abs. 1 des Parkplatzreglements). Die Gebühren werden vom Gemeinderat festgelegt, wobei für die Festsetzung der Gebühren für Parkkarten in den Blauen Zonen ein Gebührenrahmen zwischen Fr. 20.-- und Fr. 60.-- pro Monat und für Besucher-Parkkarten in den Blauen Zonen zwischen Fr. 3.-- und Fr. 6.-pro Tag gilt (Art. 6 Abs. 1 Bst. c und d des Parkplatzreglements). Die einzelnen Gebühren für Parkkarten in der Blauen Zone finden sich in Art. 9c

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, der Verordnung der EG Köniz vom 10. März 1993 über die Benutzung der öffentlichen Parkplätze (nachfolgend: Parkplatzverordnung). 3.3 Das Parkierregime der Gemeinde entspricht dem sog. Parkkartenmodell «Muesmatt». Dieses Modell ermöglicht eine Parkzeitbeschränkung auf öffentlichen Parkplätzen mittels Blauer Zone verbunden mit einer Bewilligung für Anwohnerinnen und Anwohner sowie gleichermassen Betroffener zum zeitlich unbeschränkten Parkieren (eingehend hierzu Adrian Haas, Staats- und verwaltungsrechtliche Probleme bei der Regelung des Parkierens von Motorfahrzeugen auf öffentlichem und privatem Grund, insbesondere im Kanton Bern, Diss. Bern 1994, S. 94 ff.; vgl. auch Bundesamt für Strassen [ASTRA], Verkehrsberuhigung innerorts, 2003 [einsehbar unter: <http://www.astra.admin.ch>, Rubriken «Dienstleistungen/Verkehrsregeln/Verkehrsberuhigung»], S. 29; BGer 1A.26/2007 vom 19.6.2007, E. 3). Das Modell setzt sich somit zusammen aus einer funktionellen Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG und einer auf kommunales Recht gestützten Regelung des langfristigen Parkierens. Dabei erfassen die Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung, namentlich Art. 3 Abs. 4 SVG, kommunale Parkierungsvorschriften insoweit, als diese den (ruhenden) Verkehr betreffen, der sich im Rahmen der Zweckbestimmung der Strassen hält und mithin als Gemeingebrauch erscheint. Als solcher gilt etwa das kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen auf einer öffentlichen Strasse. Kommunale Bestimmungen zum langfristigen Parkieren stellen indes nicht in jedem Fall eine Verkehrsanordnung dar, die den Erfordernissen von Art. 3 Abs. 4 SVG zu genügen haben. Werden Fahrzeuge dauerhaft auf öffentlichen Strassen abgestellt, liegt gegebenenfalls gesteigerter Gemeingebrauch vor, dessen Regelung in die alleinige Kompetenz der Kantone bzw. – wie hier – der Gemeinden fällt (vgl. Art. 3 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 SG und Art. 40 SV). Der als verfassungsrechtliches Individualrecht ausgestaltete Art. 82 Abs. 3 Satz 1 BV, der die Benutzung öffentlicher Strassen für gebührenfrei erklärt, findet dabei lediglich auf den gemeinverträglichen, nicht aber auf den gesteigerten Gebrauch von Parkplätzen Anwendung (BGer 2C_770/2012 vom 9.5.2013, E. 3.3.2; BGE 122 I 279 E. 2a f., 112 Ia 39 E. 1a, 108 Ia 111 E. 1b; eingehend zum Ganzen Eva Maria Belser, a.a.O., Art. 3 SVG N. 70 ff.; René Schaffhauser, in Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.],

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 82 N. 13 f.). Liegt gesteigerter Gemeingebrauch vor, ist es den Kantonen und Gemeinden erlaubt, Benutzungs- oder Lenkungsabgaben zu erheben, wobei dafür die allgemeinen rechtsstaatlichen und verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen gelten, namentlich das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (Eva Maria Belser, a.a.O., Art. 3 SVG N. 82 mit Hinweis auf BGE 122 I 279 E. 6; René Schaffhauser, a.a.O., Art. 82 N. 14). 3.4 Ob das Abstellen von Fahrzeugen noch schlichter Gemeingebrauch oder bereits gesteigerter Gemeingebrauch darstellt, hat das Bundesgericht davon abhängig gemacht, ob die Nutzung von Parkplätzen von allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern gleichermassen ausgeübt werden kann, ohne dass andere an der gleichen Nutzung übermässig behindert werden (BGE 122 I 279 E. 2e/cc, auch zum Folgenden). Dabei ist massgebend, ob im fraglichen Bereich gesamthaft betrachtet eine gleichartige Benutzung durch alle Interessierten praktisch sichergestellt werden kann. Wie lange das Parkieren als gemeinverträglich gilt, hängt damit unter anderem vom Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage an Parkplätzen ab. Je grösser das Verkehrsaufkommen ist, desto weniger ist von der Gemeinverträglichkeit des Parkierens auszugehen (Eva Maria Belser, a.a.O., Art. 3 SVG N. 79). Für die Abgrenzung zwischen gemeingebräuchlichem und längerem Parkieren sind somit die zeitlichen und örtlichen Verhältnisse massgebend, wobei den zuständigen Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (vorne E. 1.3; Eva Maria Belser, a.a.O., Art. 3 SVG N. 81 mit Hinweis auf BGE 122 I 279 E. 2e/bb). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass jedenfalls das Parkieren während der ganzen Nacht oder während der halb- oder ganztägigen Arbeitszeit gesteigerten Gemeingebrauch darstellt (BGE 108 Ia 111 E. 1b, 89 I 533 E. 4c; Eva Maria Belser, a.a.O., Art. 3 SVG N. 77 und 80). 3.5 Die «Parkkarte 3084 Gurtenbühl» erlaubt es den Inhaberinnen und Inhabern, im Quartier Gurtenbühl zeitlich unbeschränkt zu parkieren. Nach dem in E. 3.4 Gesagten ist dem Regierungsstatthalter darin zuzustimmen, das diese Form des Parkierens keinen schlichten Gemeingebrauch mehr darstellen kann. Daran ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts, dass im Quartier eigenen Erhebungen zufolge stets genügend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, Parkplätze zur Verfügung stehen (Beschwerde, S. 2; Zählung der freien Parkfelder im Gurtenbühl vom 17.5.2011 bis 23.5.2011, unpag. Vorakten Gemeinde [act. 4B], Beilagen 1 und 2 zur gemeindeinternen Beschwerde vom 15.2.2012, und unpag. Vorakten RSA, Beilagen 1 und 2 zur Beschwerde vom 19.12.2012). Zwar kann aufgrund der örtlichen Verhältnisse ein vergleichsweise langes Parkieren noch als gemeinverträglich gelten (vgl. BGer 1.7.1991, in ZR 1991 S. 37 E. 4b, zitiert in BGE 122 I 279 E. 2e/aa, wonach die obere Grenze für das Kurzparkieren bei 120 Minuten anzusetzen sein dürfte). Das zeitlich unbeschränkte Parkieren, zu welchem die «Parkkarte 3084 Gurtenbühl» ermächtigt, muss jedenfalls – unabhängig von den örtlichen Verhältnissen – als gesteigerter Gemeingebrauch qualifiziert werden (vgl. Adrian Haas, a.a.O., S. 94; BGer 1A.26/2007 vom 19.6.2007, E. 3). Die AVU weist in diesem Zusammenhang auf Art. 20 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) hin (Beschwerdeantwort vom 21.3.2012, unpag. Vorakten Gemeinde [act. 4B], S. 4). Demnach bedarf einer Bewilligung, wer sein Fahrzeug auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen nachts regelmässig an gleicher Stelle parkiert, sofern die zuständige Behörde auf dieses Erfordernis nicht verzichtet. Die Bestimmung bekräftigt, dass es dem Gemeinwesen möglich ist, Personen, die sich einer sog. «Laternengarage» bedienen, ihr Fahrzeug also dauernd auf dem öffentlichen Grund und nicht auf privaten Abstellplätzen parkieren (vgl. Art. 16 Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]), der Bewilligungspflicht zu unterwerfen. Folglich darf das Gemeinwesen für die über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung – eine hinreichende Grundlage im kantonalen oder kommunalen Recht vorausgesetzt (vgl. VGer AG 20.2.2008, in AGVE 2008 S. 139 E. 2.1) – auch eine Benutzungsgebühr erheben (vorne E. 3.3; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 51 N. 12, 17 und 36; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002 [nachfolgend: Grundriss], N. 817; Hugo Werren, Zur rechtlichen Analyse der Parkplatzbenutzung, Diss. Zürich 1985, S. 49 f.; Peter Saxer, Das Parkierungsproblem in rechtlicher Sicht, in ZBl 1962 S. 1 ff., 4 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, 3.6 Nach dem Gesagten hat der Regierungsstatthalter zu Recht erkannt, dass die Gemeinde nicht verfassungswidrig handelt, wenn sie für das zeitlich unbeschränkte Parkieren im Quartier Gurtenbühl eine Gebühr verlangt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 4. 4.1 Unabhängig von der Frage, ob das zeitlich unbeschränkte Parkieren mit Parkkarte gemeinverträglich ist oder gesteigerten Gemeingebrauch darstellt, hat die im Gurtenbühl vorgesehene Blaue Zone als funktionelle Verkehrsanordnung die Erfordernisse von Art. 3 Abs. 4 SVG zu erfüllen (vgl. Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 139). Demnach dürfen solche Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Dieser in der genannten Bestimmung enthaltene «Motivkatalog» für Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen wird praxisgemäss weit verstanden. Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob an der Verkehrsmassnahme ein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Interesse besteht und die Massnahme verhältnismässig ist. Aus Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) ergibt sich dasselbe (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; VGE 2012/473 vom 23.1.2014, E. 3.1; BGer 2A.70/2007 vom 9.11.2007, E. 3.1; Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 56, 77, 79, 111 und 140; René Schaffhauser, Grundriss, N. 41; Eva Maria Belser, a.a.O., Art. 3 SVG N. 58 und 60 ff.). 4.2 Wie dem Beschwerdeentscheid der Gemeinde zu entnehmen ist, beruht das hier zu beurteilende Parkierregime auf den lufthygienischen kantonalen Massnahmenplänen aus den Jahren 1992 und 1993, die für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, Gemeinden der Agglomeration Bern die Einführung einer flächendeckenden Parkplatzbewirtschaftung vorsahen. Der Gemeinderat der EG Köniz habe deshalb letztmals in seiner Legislaturplanung 2010-2013 bekräftigt, in den städtischen Gebieten die Blaue Zone mit gebührenpflichtiger Parkkarte für Anwohnerinnen und Anwohner flächendeckend einzuführen. Ziel dieser Massnahme sei es unter anderem, die durch das Abstellen von Fahrzeugen und durch Suchverkehr verursachte Luftschadstoff- und Lärmbelastung zu verringern, die auf den öffentlichen Quartierstrassen vorhandenen Parkplätze vornehmlich den Quartierbewohnerinnen und -bewohnern zur Verfügung zu stellen, die langfristige Benutzung des öffentliches Grundes durch Erheben von Gebühren abzugelten und alle Anwohnerinnen und Anwohner der städtischen Quartiere rechtsgleich zu behandeln (Beschwerdeentscheid vom 22.11.2012, unpag. Vorakten Gemeinde [act. 4B], E. 2; vgl. auch Beschwerdeantwort vom 22.1.2013, unpag. Vorakten RSA, S. 3). – Wie der Regierungsstatthalter zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. III/4.3), hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Januar 2014, das eine Blaue Zone mit gebührenpflichtiger Parkkarte für Anwohnerinnen und Anwohner im Quartier «Oberer Spiegel» in der EG Köniz zum Gegenstand hatte, bestätigt, dass ein einheitliches und mit den umliegenden Quartieren der Gemeinde und der Stadt Bern abgestimmtes Parkierregime im Quartier ein verkehrsplanerisches und damit zulässiges öffentliches Interesse im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG darstellt (E. 4.4). 4.3 Im Unterschied zum Oberen Spiegel herrscht im Gurtenbühl heute ein (flächendeckendes) Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder mit Ausnahme von Zubringerdienst (vorne E. 2.1). Nach Art. 17 Abs. 3 SSV erlaubt der Vermerk «Zubringerdienst gestattet» bei Fahrverboten Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnerinnen und Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnerinnen und Anwohnern und von Personen, die Anwohnerinnen und Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte. Im Gurtenbühl ist somit bereits heute im Wesentlichen nur Anwohner- sowie Besucher- und Zulieferverkehr gestattet. Eigentlicher Fremdverkehr und damit Fremdparkieren sind demgegenüber nicht erlaubt (BGE 96 IV 42 E. 2). Zudem ist das Parkieren nur in den weissen Parkfeldern zulässig (vorne E. 2.1), weshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, es im Unterschied zum Spiegelquartier auch nicht darum geht, das wilde Parkieren in den Quartierstrassen zu unterbinden und die Durchfahrt von grösseren Fahrzeugen (Abfallentsorgung, Feuerwehr, Sanität usw.) zu erleichtern (VGE 2012/473 vom 23.1.2014, E. 4.1 ff.). Verschiedene der von der Gemeinde verfolgten Ziele (Verringerung der Luftschadstoff- und Lärmbelastung infolge Suchverkehrs, Anwohnerprivilegierung) werden somit bereits mit dem Fahrverbot erreicht. Dabei fällt mit Blick auf die von der Gemeinde ins Feld geführte Einführung der flächendeckenden Parkplatzbewirtschaftung auf, dass die im Massnahmenplan vom Januar 1992 zur Luftreinhaltung in der Region Bern vorgesehene Massnahme P1.2 «Erstellen eines kommunalen Parkplatz-Richtplanes» im Massnahmenplan vom 20. Juni 2001 zur Luftreinhaltung 2000/2015 nicht mehr enthalten ist; dies mit der Begründung, dass die flächendeckende Parkplatzbewirtschaftung auf kantonaler Ebene nicht realisierbar ist (S. 11 des Massnahmenplans). Auch der aktuelle Massnahmenplan vom Juni 2015 zur Luftreinhaltung 2015/2030 sieht diese Massnahme nicht mehr vor (einsehbar unter: <http://www.vol.be.ch>, Rubriken «Luft & Immissionen/Luftreinhaltung/Massnahmenplan»). Ob die Gemeinde ihr Vorhaben, die Parkplätze auf dem Gemeindegebiet flächendeckend zu bewirtschaften, noch immer auf den ursprünglichen Massnahmenplan zur Luftreinhaltung stützen kann, ist somit zumindest fraglich. 4.4 Die Gemeinde macht indes geltend, dass Pendlerinnen und Pendler zu und von den nahe gelegenen Arbeitsstätten (Gymnasium Köniz-Lerbermatt, Zieglerspital) ihre Fahrzeuge teilweise trotz des signalisierten Fahrverbots im der Kirchstrasse zugewandten Quartierteil abstellten, was zeitweise zu einem Mangel an Parkplätzen im Quartier führe (Beschwerdeentscheid vom 22.11.2012, unpag. Vorakten Gemeinde [act. 4B], E. 4c; Beschwerdeantwort vom 7.1.2015, act. 5; vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 4.4). Sodann hatte die AVU hierzu im gemeindeinternen Beschwerdeverfahren ausgeführt, es sei sehr zeitaufwändig und benötige viel Personal, das Einhalten des Fahrverbots zu kontrollieren. Auch grenze der Sportplatz Lerbermatt an die zum Quartier Gurtenbühl gehörende Lerbermattstrasse, weshalb Personen, die sich auf den Sportplatz begeben, trotz des Fahrverbots berechtigt seien, auf der Lerbermattstrasse zu parkieren (Beschwerdeantwort vom 21.3.2012, unpag. Vorakten Gemeinde [act. 4B], S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, 4.5 Personen, die im Zieglerspital arbeiten (bzw. nach dessen Schliessung die frei werdenden Gebäude nutzen werden), fallen nicht unter den Zubringerdienst zum Gurtenbühl, befindet sich das Areal doch in einiger Entfernung zum Quartier und wird über die Morillonstrasse/Kirchstrasse erschlossen. Die Sportanlagen des Gymnasiums Köniz-Lerbermatt grenzen zwar an die Lerbermattstrasse. Die allgemeine Hausordnung des Gymnasiums sieht indes vor, dass Autos und Motorräder auf dem Parkplatz der Schulanlage zu parkieren sind, der am anderen Ende der Schulanlage an der Kirchstrasse liegt (einsehbar unter: <http://www.koeniz-lerbermatt.ch>, Rubriken «Bildungsgang/Dokumente» [nachfolgend: allgemeine Hausordnung], S. 2, Stichwort «Parkieren von Fahrzeugen»). Personen, welche die Anlagen benutzen, dürfen ihre Fahrzeuge deshalb ebenso wenig im Gurtenbühl abstellen. Sodann will die Gemeinde den Ausführungen der AVU zufolge mit der Blauen Zone die Kontrolle widerrechtlich parkierter Fahrzeuge verbessern bzw. erleichtern. Dies wohl, weil Personen, die zum Bezug einer Parkkarte in der Blauen Zone berechtigt wären (Anwohnerinnen und Anwohner, Geschäftsbetriebe sowie Besucherinnen und Besucher; vgl. Art. 3 Abs. 2 des Parkplatzreglements und Art. 3 der Parkplatzverordnung), nicht vom Fahrverbot betroffen sind (vorne E. 4.3). Entsprechend bräuchten lediglich noch Fahrzeuge kontrolliert zu werden, auf denen keine Parkkarten angebracht sind. Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die ihr Fahrzeug trotz Fahrverbots (verkehrsregelwidrig) im Gurtenbühl parkiert haben, würden sodann dazu veranlasst, dieses nach Ablauf der tagsüber geltenden Parkzeit von maximal eineinhalb Stunden wieder in den Verkehr einzufügen (vgl. Art. 48 Abs. 2 Bst. a und Abs. 8 i.V.m. Anhang 3 Ziff. 1 SSV), wobei sie im Widerhandlungsfall gebüsst werden könnten (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.2). 4.6 Dem Regierungsstatthalter ist darin zuzustimmen, dass tagsüber das Einhalten der Vorschriften innerhalb der vorgesehenen Blauen Zone mit gebührenpflichtiger Parkkarte einfacher zu kontrollieren ist als das heute bestehende Fahrverbot mit Zubringerdienst (angefochtener Entscheid, E. 5.2). Auch kann die finanzielle Belastung für das Gemeinwesen – hier die Aufwendungen für Verkehrskontrollen – ein öffentliches Interesse für den Erlass einer funktionellen Verkehrsanordnung darstellen (Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 86). Die Gemeinde beabsichtigt indes nicht, das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, flächendeckende Fahrverbot mit der Einführung der Blauen Zone aufzuheben. Vielmehr sollen im Quartier künftig beide Verkehrsmassnahmen gelten. Damit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall auch in dieser Hinsicht wesentlich von dem in VGE 2012/473 vom 23. Januar 2014 beurteilten. Die beiden Verkehrsmassnahmen stehen im Widerspruch zueinander: Während es in der Blauen Zone mit gebührenpflichtiger Parkkarte quartierfremden Fahrzeughalterinnen und -haltern erlaubt ist, ihr Fahrzeug während einer beschränkten Zeit – und an Sonn- und Feiertagen gar unbeschränkt (vgl. Art. 48 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Anhang 3 Ziff. 1 SSV) – im Gurtenbühl abzustellen, verwehrt ihnen das Fahrverbot bereits die Einfahrt in das Quartier. Problematisch ist sodann, wenn Personen aufgrund ihrer Eigenschaft als Zubringerinnen zwar in das Quartier hineinfahren dürfen, dies aber nur für kurze Zeit (z.B. Taxi- und Kurierdienste, Spitex usw.). Das Fahrverbot mit Zubringerdienst verpflichtet sie, das Quartier nach Verrichten der Tätigkeiten, die sie vom Fahrverbot ausnehmen, wieder zu verlassen, wohingegen sie aufgrund der Bestimmungen der Blauen Zone berechtigt sind, während einer Stunde oder länger im Quartier zu parkieren. Schliesslich kann es nicht im öffentlichen Interesse liegen, eine Verkehrsmassnahme (Blaue Zone) lediglich mit dem Ziel zu erlassen, die Folgen des Nichtbeachtens einer anderen Massnahme zu mildern. Verstossen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer fortgesetzt gegen Verkehrsvorschriften, so hat die Gemeinde im Rahmen ihrer polizeilichen Befugnisse gegen solche Verstösse vorzugehen und Zuwiderhandlungen zu bestrafen (vgl. BVR 1987 S. 456 E. 6b; VGE 2011/263 vom 25.6.2012, E. 6.3, 2010/196/197 vom 23.2.2012, E. 5.2; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 7/8 N. 19). So hätte es die Gemeinde, die für das Erteilen von Benutzungsbewilligungen der Sportanlage des Gymnasiums Köniz-Lerbermatt für Dritte zuständig ist (allgemeine Hausordnung, S. 1, Stichwort «Zuständigkeiten»), etwa in der Hand, die Benutzerinnen und Benutzer anzuhalten, ihre Fahrzeuge nicht auf der Lerbermattstrasse, sondern auf dem Parkplatz der Schulanlage abzustellen. Entscheidet sich die Gemeinde für die einfacher zu kontrollierende Blaue Zone, so hat sie das mit dieser nicht vereinbare Fahrverbot aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, 4.7 Nach dem Gesagten fehlt es an einem öffentlichen Interesse an der im Quartier Gurtenbühl vorgesehenen Blauen Zone mit gebührenpflichtiger Parkkarte. Daran ändert nichts, dass die Gemeinde die Parkierordnung im Gurtenbühl an diejenigen in den umliegenden Quartieren angleichen will, würde doch mit der Blauen Zone und dem Fahrverbot gerade ein Parkierregime geschaffen, das sich von den umliegenden Ordnungen unterscheidet. Gleiches gilt für das Ansinnen der Gemeinde, alle Anwohnerinnen und Anwohner der städtischen Quartiere rechtsgleich zu behandeln. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Nicht geprüft werden braucht bei diesem Verfahrensausgang, ob der Regierungsstatthalter den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat (Beschwerde, S. 4). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer. Entsprechend sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren – die Gemeinde ist nicht in Vermögensinteressen betroffen – keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des Verfahrens vor dem RSA Bern-Mittelland sind entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.09.2015, Nr. 100.2014.342U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 13. November 2014 wird aufgehoben. 2. Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland - dem Bundesamt für Strassen Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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