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Bern Verwaltungsgericht 20.01.2015 100 2014 341

20. Januar 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,899 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

definitive Beschlagnahme von 40 Katzen und Katzenhalteverbot - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 25. November 2014 - L2014-026N2) | Vorsorgl.Massnahme/Zwischenentscheid

Volltext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 24.03.2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (2C_92/2015) 100.2014.341U KEP/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Januar 2015 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Sieber A.________ Beschwerdeführer gegen Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 3a, 3011 Bern Beschwerdegegnerin betreffend definitive Beschlagnahme von 40 Katzen und Katzenhalteverbot; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 25. November 2014; L2014-026N2)

Sachverhalt: A. Aufgrund einer Tierschutzmeldung der Einwohnergemeinde (EG) B.________ nahm der Veterinärdienst (VeD) des Amts für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern am 25. September 2014 vor Ort eine Kontrolle der Katzenhaltung von A.________ vor. Die 40 behändigten Katzen wurden am 1. Oktober 2014 einer tierärztlichen Untersuchung unterzogen. Am 3. Oktober 2014 ordnete der VeD deren vorsorgliche Beschlagnahmung und Unterbringung an und erliess gegenüber A.________ ein provisorisches Katzenhalteverbot, mit Ausnahme der bei ihm verbliebenen 5-6 Katzen. Mit Verfügung vom 3. November 2014 stellte der VeD fest, dass A.________ seine Katzen hochgradig vernachlässigt habe und ordnete ihm gegenüber die folgenden definitiven Massnahmen an: «II. a. Die 40 Katzen von A.________ werden definitiv beschlagnahmt und zur Neuplatzierung freigegeben. b. Für A.________ wird ein unbefristetes Katzenhalteverbot auferlegt. c. Die Katzen, welche sich noch am Wohnort und in der Obhut von A.________ befinden, müssen bis Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung neu platziert werden. Dem VeD sind die Angaben zu den neuen Besitzern der Katzen (Name, Adresse und Telefonnummer) innert derselben Frist mitzuteilen.» Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnungen entzog der VeD die aufschiebende Wirkung. B. Gegen diese Verfügung des VeD hat A.________ am 10. November 2014 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) erhoben und u.a. beantragt, es sei die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Mit Zwischenentscheid vom 25. November 2014 hat die VOL u.a. Folgendes entschieden: «3. Von der Telefonnotiz der Rechtsabteilung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 24. November 2014 wird Kenntnis gegeben. 4. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 10. November 2014 wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerde vom 10. November 2014 hat bezüglich der in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2014 vorgesehenen Neuplatzierung (Ziff. II, Bst. a 2. Halbsatz „und zur Neuplatzierung freigegeben“) aufschiebende Wirkung. Soweit weitergehend wird die Beschwerde hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

5. Die Kosten dieser Verfügung, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.--, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, ausmachend Fr. 200.--, auferlegt. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung.» C. Dagegen hat A.________ am 1. Dezember 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Ziff. 3-5 des Zwischenentscheids, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde, die Verurteilung der verantwortlichen Körperschaft zum Ersatz des durch die Neuplatzierung seiner Katzen erwachsenen Schadens und die Liquidation der vorinstanzlichen Kosten zusammen mit der Hauptsache. Am 2. Dezember 2014 (Datum des Poststempels) hat A.________ eine Seite seiner Beschwerde in korrigierter Form nochmals eingereicht. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat er am 3. Dezember 2014 nachgereicht. Die VOL schliesst mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Bst. a (Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Zwischenentscheide betreffend die aufschiebende Wirkung sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 VRPG unter anderem dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. 1.2.1 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt vor, wenn die beschwerdeführende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung hat. Dabei ist nicht ein irreparabler Schaden gemeint. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Ausreichend ist auch ein tatsächliches, etwa bloss wirtschaftliches Interesse,

soweit es der beschwerdeführenden Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss stets dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (vgl. zum Ganzen BVR 2011 S. 508 E. 1.3, 2009 S. 189 E. 1.2.1). 1.2.2 Die Beschwerde richtet sich gemäss Anträgen und Begründung in erster Linie gegen die Abweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der definitiven Beschlagnahmung von 40 Katzen durch die VOL. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass die Tiere aufgrund der Aufrechterhaltung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz unnötig lange im Tierheim verharren müssten, wodurch täglich Pensionskosten in der Höhe von Fr. 680.-- entstehen würden. Gemäss einer von der VOL beim VeD am 24. November 2014 telefonisch eingeholten Auskunft (Vorakten VOL, act. 61) befanden sich zu diesem Zeitpunkt noch zehn Katzen im Tierheim, im Zeitpunkt der Aufforderung des VeD an das Tierheim, die Neuplatzierung der verbleibenden Katzen aufgrund der Zwischenverfügung vom 25. November 2014 der VOL zu sistieren, betraf dies noch fünf Katzen (E-Mail des VeD vom 27.11.2014, Vorakten VOL, act. 68). Zwar dürften deshalb inzwischen Pensionskosten in wesentlich geringerer Höhe anfallen als vom Beschwerdeführer angegeben. Immerhin verbleibt für die Zeit bis zum Entscheid in der Hauptsache für den Beschwerdeführer ein Nachteil, der nicht wieder gutzumachen ist. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit einzutreten. 1.2.3 Die Beschwerde richtet sich weiter gegen die Abweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich des unbefristeten Katzenhalteverbots gegenüber dem Beschwerdeführer. Dieser macht in diesem Zusammenhang geltend, er benötige die Tiere im Rahmen seines Gesundheitsprojekts. Auch diesbezüglich verbleibt für die Zeit bis zum Entscheid in der Hauptsache für den Beschwerdeführer ein Nachteil, der nicht wieder gutzumachen ist. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit ebenfalls einzutreten. 1.2.4 Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Meldung und der Neuplatzierung derjenigen Katzen richtet, die sich noch am Wohnort und in der Obhut des Beschwerdeführers befinden, ist das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils hingegen zu verneinen. Die entsprechende Verpflichtung muss nämlich nicht vor Eintritt der Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache erfüllt werden. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten. 1.3 Nach Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. An die Begründung werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich

ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber sachbezogen sein. Es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (BVR 2006 S. 470 E. 2.4). Werden mehrere Rechtsbegehren gestellt, muss jedes Begehren begründet werden. Auf Begehren ohne Begründung ist nicht einzutreten (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; zum Ganzen VGE 2013/92 vom 12.2.2014, E. 1.3). – Mangels Vorliegen einer rechtsgenüglichen Begründung kann auf die weiteren Anträge (Aufhebung von Ziff. 3 des Zwischenentscheids betr. Kenntnisgabe der Telefonnotiz vom 24.11.2014; Aufhebung von Ziff. 5 des Zwischenentscheids betr. Verfahrenskosten und Liquidation der vorinstanzlichen Kosten zusammen mit der Hauptsache) nicht eingetreten werden. 1.4 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser wird durch die angefochtene Verfügung bzw. den angefochtenen Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt, einerseits und die Vorbringen der beschwerdeführenden Person andererseits bestimmt (BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 25 N. 14 und Art. 72 N. 6 f.). – Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Zwischenentscheid der VOL vom 25. November 2014. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit mit ihr die Verurteilung der verantwortlichen Körperschaft zum Ersatz des Schadens verlangt wird, der dem Beschwerdeführer durch die Neuplatzierung seiner Katzen erwächst. 1.5 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit unter Vorbehalt der E. 1.2.4, 1.3 und 1.4 hievor einzutreten. 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.7 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2. Materiell zu prüfen bleibt, ob die VOL den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der definitiven Beschlagnahmung von 40 Katzen und bezüglich des unbefristeten Katzenhalteverbots gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen hat. 2.1 Gemäss Art. 68 Abs. 4 VRPG kann die instruierende Behörde während der Rechtshängigkeit eines Beschwerdeverfahrens von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen entziehen oder wiederherstellen. Als wichtiger Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung gilt insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert (Art. 68 Abs. 5 Bst. a VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt eine einzelfallbezogene Interessenabwägung (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 185). Über einstweiligen Rechtsschutz muss in der Regel ohne weitere Beweiserhebungen, aufgrund der Akten, entschieden werden. Es genügt, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung als wahrscheinlich erscheint, auch wenn die Möglichkeit einer Fehlannahme nicht ausgeschlossen werden kann (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 3 und Art. 68 N. 17). 2.2 Für die VOL besteht gemäss dem angefochtenen Entscheid aufgrund der Feststellungen des VeD, dessen Fachwissen und Erfahrung sowie der Beobachtungen der Kantonspolizei der dringende Verdacht, dass im Haus des Beschwerdeführers Katzen in schwer tierschutzwidriger Art und Weise gehalten worden sind. Dieselbe Gefahr sei bei der Rückgabe oder im Fall einer Neuanschaffung von Katzen gegeben. Es bestehe deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Katzen des Beschwerdeführers ab sofort seiner Obhut zu entziehen und ihm gegenüber ein Katzenhalteverbot auszusprechen. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, mit der Aufrechterhaltung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde würden für die Haltung der Katzen im Tierheim täglich Pensionskosten in der Höhe von Fr. 680.-- entstehen und ihm selbst würde die Durchführung seines tiefenpsychologisch fundierten Gesundheitsprojekts zur Katzenpsychologie verunmöglicht, für das er auf seine Tiere angewiesen sei. Ausserdem habe er inzwischen die von ihm eingeräumten Mängel mit entsprechenden Massnahmen behoben (Grundreinigung der Böden, Schamponieren der Teppiche, Auswechslung der Wolldecken, tägliche Lüftung der Räume, Klimaregulierung durch Ventilatoren und Elektroheizung, Entsorgung von verwendetem Katzenstreu und markierten Bananenschachteln, tägliches Bereitstellen von genügend Futter und Wasser ab 6 Uhr morgens, Gewährleistung des Auslaufs der Katzen, etc.).

2.4 Art. 24 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) verpflichtet die zuständige Behörde zum unverzüglichen Einschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür Polizeihilfe in Anspruch nehmen. Dabei ist behördliches Einschreiten nicht erst im Zeitpunkt gesicherten Feststehens von Missständen am Platz, zumal Tiere sich gegen schlechte Haltungsbedingungen nicht selber zur Wehr setzen können und auf menschliche Mitwirkung angewiesen sind. Die Behörde ist deshalb gehalten, bereits beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente tätig zu werden (BVR 1993 S. 122 E. 2a, mit Hinweisen). An der Beschlagnahmung stark vernachlässigter Tiere besteht somit ein öffentliches Interesse, das im Sinn von Art. 68 Abs. 5 Bst. a VRPG den sofortigen Vollzug erfordert (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 30). Gleiches gilt für ein aufgrund von Art. 23 Abs. 1 und 2 TSchG ausgesprochenes Tierhalteverbot. 2.5 Gemäss Kontrollprotoll hat der VeD am 25. September 2014 (Vorakten VeD, act. A1-4) vor Ort zur Katzenhaltung des Beschwerdeführers Folgendes festgestellt: «– Hochgradige Verunreinigung mit Urin und Kot. Im unteren Stock ist der Gestank nach Ammoniak so stark, dass die Augen brennen und das Atmen nur schwer möglich ist. – Im oberen Stock befinden sich 5 Plastikkisten, welche hochgradig mit Kot und Urin verunreinigt sind. – Es befinden sich ca. 10 Jungtiere und ca. 20 adulte Tiere im Haus. Die Tiere können nicht raus. – Einige Jungtiere weisen einen pathologischen Gang auf und teilweise wässrige Augen. Einige sind mager bzw. haben einen aufgeblähten Bauch.» Im Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 18. Oktober 2014 (Vorakten VeD, act. A1- 16) ist im Zusammenhang mit der Kontrolle vor Ort vom 25. September 2014 u.a. Folgendes zu lesen: «[…] Um das ganze Haus wurde ein sehr starker Ammoniakgeruch festgestellt. Herr A.________ machte auf uns ebenfalls einen sehr ungepflegten Eindruck und roch sehr stark nach Ammoniak. Als wir anschliessend die Räumlichkeiten betraten, war es uns nicht möglich längere Zeit im Raum zu bleiben. Der Ammoniakgeruch war so stark, dass das Atmen sehr schwer fiel und wir uns bereits nach einer halben Minute wieder an die frische Luft begeben mussten. Die Räumlichkeiten waren sehr stark durch Katzenkot und Katzenurin verunreinigt. […]» Dem Bericht der tierärztlichen Untersuchung der behändigten 40 Katzen vom 1. Oktober 2014 im Tierheim … (Vorakten VeD, act. A1-8) ist u.a. Folgendes zu entnehmen: «– Von insgesamt 40 Katzen konnten lediglich deren 24 untersucht werden. In einem Raum befanden sich 11 Kätzinnen, 10 Welpen und drei unkastrierte Kater. Im zweiten Raum befanden sich 16 Tiere unbestimmten Geschlechts (wahrsch. mehrheitlich Kater!). Diese Tiere

konnten nicht untersucht werden. Die Tiere sind nicht sozialisiert und können nicht ohne spezielle Zwangsmassnahmen angefasst werden. – Die Welpen sind alle in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand. Cardio-pulmonal keine Auffälligkeiten. Sie sind frei von Ohrmilben und Flöhen, und abgesehen von Entwurmung wurden keine weiteren Behandlungen gemacht. Alle Welpen sind gut handelbar und können sicherlich einfach platziert werden. – Die Kätzinnen sind allesamt mager, ansonsten aber in rechtem Allgemeinzustand. Keine Ohrmilben, keine Flöhe, wurden nach Möglichkeit entwurmt (Mildbemax M Tl, bez. Dectomax/Drontal sc.). Die meisten sind sehr wehrhaft, zum Teil wild und nicht untersuchbar.» Aufgrund dieser Berichte erscheint wahrscheinlich, dass die Tiere vernachlässigt und unter ungeeigneten Bedingungen gehalten wurden (vgl. BVR 1993 S. 122 E. 3a und 4). Weitere Abklärungen sind nach dem in E. 2.1 Gesagten im vorliegenden Verfahren nicht vorzunehmen, zumal durch dieses das Ergebnis in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 3). Unberücksichtigt bleiben müssen deshalb auch die gemäss den Behauptungen des Beschwerdeführers inzwischen erfolgten Verbesserungsmassnahmen, da sie noch von keiner Fachperson überprüft worden sind. 2.6 Als private Interessen des Beschwerdeführers sind die Einsparung der Pensionskosten für die gemäss Stand der Akten noch fünf Katzen im Tierheim und die Weiterführung seines Gesundheitsprojekts in Betracht zu ziehen. Für die wenigen noch im Tierheim versorgten Tiere entstehen für die verbleibende Zeit bis zum Entscheid in der Hauptsache nicht allzu hohe Pensionskosten, denen zudem Einsparungen des Beschwerdeführers gegenüberstehen. An der umgehenden Weiterführung seines Gesundheitsprojekts besteht nur ein beschränktes Interesse, da der Beschwerdeführer pensioniert ist und aus seinem Projekt kein Erwerbseinkommen erzielt (vgl. Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 3.12.2014, act. 3, mit Verweis auf act. 3 und 3A der Akten des Verfahrens 100.2014.313). 2.7 Insgesamt ergibt sich, dass die wenig bedeutenden privaten Interessen hinter den gewichtigen öffentlichen Interessen des Tierschutzes deutlich zurückzutreten haben. Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Aufgrund des Erwogenen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Parteikosten sind keine entstanden (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

3.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2). 3.3 Auf die Beschwerde kann zum Teil nicht eingetreten werden; soweit sie materiell zur Beurteilung steht, ist sie abzuweisen, da die gewichtigen öffentlichen Interessen des Tierschutzes die wenig bedeutenden Interessen des Beschwerdeführers deutlich überwiegen. Das Verfahren erweist sich unter diesen Umständen als zum vornherein aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre. 3.4 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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