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Bern Verwaltungsgericht 07.05.2015 100 2014 331

7. Mai 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,993 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Verweigerung der schriftenpolizeilichen Anmeldung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 15. Oktober 2014 - vbv 7/2014) | Andere

Volltext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 2. Oktober 2015 abgewiesen (BGer 2C_579/2015). 100.2014.331U MUT/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Mai 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner 1. A.________ 2. B.________ beide gesetzlich vertreten durch ihren Vater C.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde D.________ handelnd durch den Gemeinderat Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend Verweigerung der schriftenpolizeilichen Anmeldung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 15. Oktober 2014; vbv 7/2014)

Sachverhalt: A. Per 10. April 2006 wurden A.________ (geb. ….1999) und B.________ (geb. ….2001) in der Einwohnergemeinde (EG) D.________ definitiv nach Thailand abgemeldet. Der Vater ist seit 2011 wieder in der EG D.________ gemeldet, die Mutter hat indessen keinen schriftenpolizeilichen Bezug mehr zur Schweiz. Am 26. April 2013 ersuchte C.________, Vater von A.________ und B.________, schriftlich um Anmeldung seiner beiden minderjährigen Kinder. Mangels vollständiger Unterlagen wurde jedoch einstweilen keine Verfügung erlassen. Am 6. März 2014 sprach C.________ erneut mit dem gleichen Begehren bei der EG D.________ vor. Mit Verfügung vom 14. April 2014 verweigerte diese die schriftenpolizeiliche Anmeldung von A.________ und B.________. B. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 16. Mai 2014 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Thun. Der Regierungsstatthalter wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 15. Oktober 2014 ab. C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 14. November 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die EG D.________ sei anzuweisen, die schriftenpolizeiliche Anmeldung vorzunehmen. Die EG D.________ schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Das RSA Thun hat am 9. Dezember 2014 auf einen förmlichen Antrag verzichtet.

Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. 1.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Vorliegend ergibt sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung der sinngemässe Antrag, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die EG D.________ anzuweisen sei, die schriftenpolizeiliche Anmeldung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der herabgesetzten Anforderungen an eine Laieneingabe ist damit ein den Vorgaben von Art. 32 Abs. 2 VRPG genügender Antrag gestellt (vgl. BVR 1993 S. 394 E. 1b; VGE 2012/292 vom 24.4.2013, E. 1.2; 2012/36 vom 15.5.2012. E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat einen Anspruch der Beschwerdeführer auf die schriftenpolizeiliche Anmeldung in der EG D.________ verneint. Sie stützt sich dabei auf das Gesetz vom 12. September 1985 über Niederlassung und Schweizer (GNA; BSG 122.11). Demnach haben sich diejenigen Personen zur Niederlassung anzumelden, die in eine Gemeinde einziehen, in der sie dauernd zu bleiben beabsichtigen oder wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen befindet (Art. 3 Abs. 1 GNA); wer für länger als drei Monate in eine Gemeinde einzieht, die Voraussetzungen für die Niederlassung aber nicht erfüllt, meldet sich zum Aufenthalt an (Art. 4 Abs. 1 GNA). Diesbezüglich hat die Vorinstanz erwogen, dass die Beschwerdeführer weder die EG D.________ als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gewählt noch die Absicht dauernden Verbleibs nachgewiesen hätten (E. 4 und 11). Demgegenüber halten die Beschwerdeführer sinngemäss dafür, dass sie als Schweizer Staatsangehörige (vorbehaltlos) Anspruch auf Wohnsitznahme in der EG D.________ hätten; die Verweigerung der schriftenpolizeilichen Anmeldung verletze die Niederlassungsfreiheit (Beschwerde S. 1). 2.2 Die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 16 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) gewährleistet Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort in der Schweiz. «Niederlassen» verlangt nicht Wohnsitznahme; ein vorübergehender Aufenthalt genügt, sofern er von einer gewissen Dauer ist (BGE 93 I 17 E. 4; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 317 f.; Patricia Egli, in Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 24 BV N. 5). Art. 24 BV betrifft primär das polizeiliche Domizil; dieses stimmt trotz gewisser Parallelen nicht mit dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff (Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) überein (BGer 2P.49/2007 vom 3.8.2007, E. 2.2). Aus der Niederlassungsfreiheit folgt für Gemeinden und Kantone die Verpflichtung, jeder Person mit Schweizer Bürgerrecht zu erlauben und zu ermöglichen, sich auf ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten oder niederzulassen. Insbesondere haben sie die entsprechende Anmeldung einer Person entgegenzunehmen und diese in die üblichen Register einzutragen (Patricia Egli, a.a.O., Art. 24 N. 6 mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit beinhaltet weiter das Recht einer Auslandschweizerin oder eines Auslandschweizers, (wieder) in die Schweiz einzureisen und sich hier niederzulassen (Müller/Schefer, a.a.O., S. 319 f.; Patricia Egli, a.a.O., N. 8). Sie berechtigt jedoch nicht, einen beliebigen Ort der Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass gewisse tatsächliche Voraussetzungen erfüllt wären (Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, in ZBl 93/1992, S. 337 ff., S. 338; Patricia Egli, a.a.O., Art. 24 N. 21). Auch bei der polizeilichen Niederlassung ist unerlässlich, dass zum Ort, an welchem die betroffene Person sich als niedergelassen betrachten will, Beziehungen von ausreichender Dauer und Intensität bestehen (vgl. BGer 2P.49/2007 vom 3.8.2007, E. 2.2). Ausschlaggebend für das Vorhandensein der Niederlassung sind die feststellbaren objektiven Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort. Wenn nach den massgeblichen tatsächlichen Verhältnissen eindeutig erkennbar ist, dass die persönlichen Beziehungen einer Person zu einem Ort gegenüber anderen Orten überwiegen und ihr Lebensmittelpunkt dort zu vermuten ist, sind die Behörden dieses Ortes verpflichtet, die entsprechende schriftenpolizeiliche Anmeldung entgegenzunehmen. Die Dauer des beabsichtigten Verweilens ist nicht entscheidend; ein im Voraus begrenztes zeitliches Verbleiben an einem Ort gilt ebenfalls als Niederlassung, wenn sich während dieser Zeit der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an diesem Ort befindet (vgl. BGer 2P.49/2007 vom 3.8.2007, E. 2.3; Karl Spühler, a.a.O., S. 342 f.).

Der Lebensmittelpunkt befindet sich grundsätzlich dort, wo die betroffene Person schläft, ihre Freizeit verbringt und ihre persönlichen Effekten liegen (BVR 2005 S. 289 E. 4). Bei Personen, die sich abwechselnd an zwei Orten regelmässig aufhalten, kommt es auf jenen Ort an, zu dem sie die stärkere Beziehung haben. Dabei ist zu untersuchen, wo sie ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhalten. 2.3 Auch Minderjährige sind Träger der Niederlassungsfreiheit. Bei einem Kind, dessen Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, beide Elternteile jedoch Inhaber der elterlichen Sorge und zugleich obhutsberechtigt sind, kann für die Beurteilung der schriftenpolizeilichen Niederlassung auf Art. 25 Abs. 1 ZGB abgestellt werden. Demnach gilt als (zivilrechtlicher) Wohnsitz der Aufenthaltsort des Kindes, d.h. derjenige Ort, zu dem das Kind die engsten Beziehungen aufweist, beispielsweise am Ort der Einschulung (BGE 133 III 305 E. 3.3.1; BVR 2006 S. 34 E. 2.2.3; Urteil LE140020 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20.11.2014, E. III.C.1). 3. 3.1 In den Jahren 2005/2006 wanderte die Familie … nach Thailand, dem Heimatland der Mutter, aus. Der Vater ist seit 2011 wieder in der EG D.________ angemeldet und hält sich regelmässig dort auf. Die minderjährigen Beschwerdeführer wohnen indessen nach wie vor bei der Mutter in Thailand. Einige Monate pro Jahr verbringt der Vater ebenfalls in Thailand bei seiner Familie (Beschwerde vom 16.5.2014, Art. 1, bei den Akten RSA). Soweit bekannt, sind nach wie vor beide Elternteile sorge- und obhutsberechtigt. Nachdem sie die obligatorische Schulzeit in Thailand absolviert haben, besuchen die Beschwerdeführer nun ein dortiges Internat (Stellungnahme vom 11.7.2014, S. 1, bei den Akten RSA). Während ihrer Schulferien kommen sie regelmässig in die Schweiz, um ihren Vater zu besuchen; dabei handelt es sich um Aufenthalte von insgesamt zwei bis drei Monaten pro Jahr (Beschwerde S. 3). Gemäss eigenen, unbelegt gebliebenen Angaben absolviert der Beschwerdeführer 1 mittlerweile Schnupperlehren in der Schweiz, da die Ausbildungsmöglichkeiten in der Schweiz aussichtsreicher seien als in Thailand. 3.2 Den Beschwerdeführern ist insofern zuzustimmen, als dass sie sich als Schweizer Staatsangehörige auf die verfassungsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit berufen und sich folglich jederzeit in der Schweiz niederlassen und schriftenpolizeilich anmelden können, sofern sie beabsichtigen, ihr Leben künftig in der Schweiz zu verbringen. Wie dargelegt (vgl. vorne E. 2.2 f.), bedingt die Anmeldung allerdings die Erfüllung gewisser Voraussetzungen, nämlich die Absicht des dauernden Verbleibens oder die Begründung des Lebensmittelpunktes in der Gemeinde. Die

Vorinstanz hat richtig erkannt, dass eine solche Absicht von den Beschwerdeführern in keiner Weise dargetan wird. Vielmehr lassen die aktenkundigen Umstände darauf schliessen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in Thailand befindet, wo sie sich den überwiegenden Teil des Jahres aufhalten und nach wie vor die Schule besuchen. In die Schweiz kommen sie nur sporadisch während der unterrichtsfreien Zeit in Thailand und für eine relativ kurze Dauer von jeweils einigen wenigen Wochen. Dies soll offenbar vorerst auch so bleiben; Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführern jedenfalls nicht vorgebracht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Insbesondere legen die Beschwerdeführer nicht dar, dass sie in der Schweiz leben wollen. Sodann scheint auch die Wohnung des Vaters in D.________ sowohl bezüglich Grösse als auch Ausstattung nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt der Beschwerdeführer ausgerichtet zu sein (vgl. Beschwerdebeilage [act. 1C]). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und die Beschwerdeführer nicht substantiiert in Abrede stellen (vgl. Beschwerde, S. 3), haben demnach ihre mehrwöchigen Aufenthalte in D.________ lediglich Besuchs- bzw. Feriencharakter. Daran vermögen die behaupteten mehrtägigen oder allenfalls mehrwöchigen Schnupperlehren nichts zu ändern. Anders würde sich die Sachlage gestalten, wenn die Beschwerdeführer tatsächlich in der Schweiz leben wollen und beispielsweise über eine feste Lehrstelle verfügen oder hier eine (weiterführende) Schule besuchen würden. Aufgrund der aktenkundigen Umstände ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer weiterhin in Thailand befindet und sie momentan nicht beabsichtigen, dauerhaft in die Schweiz zu ziehen. Von einem «Niederlassen» im Sinn von Art. 24 BV kann demnach vorliegend keine Rede sein. 3.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführer zurzeit die Voraussetzungen für eine Anmeldung in der EG D.________ klarerweise nicht erfüllen und ‒ zumindest vorerst ‒ auch nicht zu erfüllen beabsichtigen, weshalb ihnen die schriftenpolizeiliche Anmeldung zu Recht verweigert wurde. 4. Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV). Sie bringen vor, dass gewissen pauschalbesteuerten Ausländern «der Wohnsitz einfach gegeben wird» und es keine Rolle spiele, ob diese in der Schweiz lebten (Beschwerde S. 2). ‒ Rechtsanwendende Behörden sind gehalten, Sachverhalte, die sich durch gleiche (oder zumindest ähnliche) wesentliche Tatsachen auszeichnen, gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher und vernünftiger Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (statt vieler Rainer J. Schweizer, in Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 8 BV N. 42 mit

Hinweisen). Vorliegend begnügen sich die Beschwerdeführer mit der nicht belegten Behauptung, dass bei gewissen Ausländern nicht überprüft werde, wo sich deren Lebensmittelpunkt befinde. Insbesondere versäumen sie es, konkret darzulegen, inwiefern sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden würden, sodass von einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gesprochen werden könnte. Aus dieser nicht substantiierten pauschalen Behauptung können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 bzw. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ500.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Thun Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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