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Bern Verwaltungsgericht 05.06.2015 100 2014 316

5. Juni 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,459 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Ausschluss vom Studium - Prüfungsnote Modul Bauphysik und Energietechnik (Entscheid der Rekurskommission der Berner Fachhochschule vom 1. Oktober 2014) | Prüfungen/Promotionen

Volltext

100.2014.316U HER/SCA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Juni 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Berner Fachhochschule Departement Architektur, Holz und Bau, Pestalozzistrasse 20, Postfach 1058, 3401 Burgdorf Beschwerdegegnerin und Rekurskommission der Berner Fachhochschule p.A. Dino Degiorgi, Schwanengasse 9, Postfach 5064, 3001 Bern betreffend Ausschluss vom Studium; Prüfungsnote Modul Bauphysik und Energietechnik (Entscheid der Rekurskommission der Berner Fachhochschule vom 1. Oktober 2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.316U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ begann im August 2011 das Studium zum Bachelor of Science in Holztechnik an der Berner Fachhochschule (BFH), Departement Architektur, Holz und Bau (AHB; früher: Departement Architektur, Bau und Holz). Gemäss Studienplan musste er im vierten Semester (Frühjahrsemester 2013) unter anderem das Pflichtmodul BBH0404 (Kurse «Bauphysik 2» und «Energietechnik») absolvieren und mit schriftlicher Modulprüfung abschliessen. Ende des Frühjahrsemesters 2013 trat A.________ erstmals zur schriftlichen Modulprüfung an, welche er nicht bestand. An den Wiederholungsprüfungen im September 2013 und im Februar 2014 scheiterte er aufgrund ungenügender Prüfungsleistungen erneut. Mit Zeugnis bzw. «Transcript of Records» vom 18. Februar 2014 hielt die BFH, Departement AHB, unter anderem das ungenügende Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung vom 10. Februar 2014 im Modul BBH0404 fest («Fx» = «nicht bestanden; Verbesserungen erforderlich») und versah das Dokument mit einer Rechtsmittelbelehrung. Aus dem selben Zeugnis geht weiter hervor, dass im fünften Semester (Herbstsemester 2013) unter anderem die Projektarbeit BBH0802 ebenfalls als ungenügend bewertet wurde («F» = «nicht bestanden; erhebliche Verbesserungen erforderlich»). Am 25. Februar 2014 verfügte die BFH, Departement AHB, die Exmatrikulation von A.________, da er aufgrund seiner ungenügenden Leistungen im Modul BBH0404 und der ausgeschöpften Wiederholungsmöglichkeiten das Studium nicht fortsetzen könne. B. Die von A.________ am 27. März 2014 gegen die Exmatrikulation der Rechtsmittelbelehrung entsprechend erhobene «Einsprache» wies die Rekurskommission der Berner Fachhochschule (nachfolgend Rekurskommission) mit Entscheid vom 1. Oktober 2014 ab, soweit sie darauf eintrat (Ziff. 1 des Dispositivs; Ziff. 2 und 3 betreffen die Kostenfolgen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.316U, Seite 3 C. Dagegen hat A.________, wie bereits vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten, am 3. November 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt in der Sache die folgenden Anträge: «1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid der Rekurskommission vom 1.10.2014 in Ziffern 1 bis 3 aufzuheben. 2. Es sei die Exmatrikulation des Beschwerdeführers vom 25.2.2014 aufzuheben. 3. Die Prüfung im Modul Bauphysik und Energietechnik vom 10.2.2014 sei aus dem Studiengang des Beschwerdeführers zu streichen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zu gewähren, die Prüfung zum Modul Bauphysik und Energietechnik (BBH0404) erneut zu absolvieren.» Die BFH, Departement AHB, beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2014 die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellt die Rekurskommission mit Beschwerdevernehmlassung vom 2. Dezember 2014. Mit Eingabe vom 28. März 2015 hat A.________ persönlich zur Sache Stellung genommen. Das Schreiben wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 60 Abs. 3 des Gesetzes vom 19 Juni 2003 über die Berner Fachhochschule [FaG; BSG 435.411]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 und E. 2 hiernach einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch die Aufhebung der Exmatrikulationsverfügung vom 25. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.316U, Seite 4 und die «Streichung» der Prüfung im Modul BBH0404 vom 10. Februar 2014. Damit verkennt er, dass seiner Beschwerde an die Rekurskommission voller Devolutiveffekt zugekommen und der vorinstanzliche Entscheid an die Stelle der ursprünglichen Verfügungen getreten ist. Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht kann deshalb ausschliesslich der Entscheid der Rekurskommission sein (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit die Aufhebung von Verfügungen beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG und Art. 60 Abs. 4 FaG). 2. Zum Gegenstand des Verfahrens ist Folgendes festzuhalten: 2.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid richtete sich die «Einsprache» des Beschwerdeführers vom 27. März 2014 gegen «drei verschiedene Verfügungen des Departements Architektur, Holz und Bau». Angefochten sei «erstens das Prüfungsergebnis im Modul BBH0404, zweitens die Notengebung in der Projektarbeit und drittens die Exmatrikulation». Weiter wird festgestellt, dass es sich beim Prüfungsergebnis im Modul BBH0404 und bei der Benotung der Projektarbeit um Kompetenznachweise im Sinn des Rahmenreglements vom 7. Juli 2005 für Kompetenznachweise an der Berner Fachhochschule (KNR) handle, gegen welche zunächst Einsprache bei der Departementsleitung und anschliessend Beschwerde bei der Rekurskommission der BFH erhoben werden könne. Gegen die Exmatrikulationsverfügung stehe dagegen die Beschwerde an die Rekurskommission der BFH offen. Nach deren ständigen Praxis könnten Verfügungen über den Ausschluss aus dem Studium immer direkt bei ihr angefochten werden, auch wenn die Beschwerdebegründung die Beurteilung eines Kompetenznachweises betreffe, gegen welchen nicht vorgängig Einsprache erhoben worden sei. Die Einsprache sei in diesem Fall ein prozeduraler Leerlauf, denn die Schule könne sich im Rahmen des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren zum fraglichen Kompetenznachweis äussern und eine falsche Bewertung in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 VRPG wenn nötig korrigieren. Die Rekurskommission erachtete sich folglich als zur Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.316U, Seite 5 Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zuständig (angefochtener Entscheid E. 1.4). Sie trat jedoch auf die Beschwerde insoweit nicht ein, als sich diese gegen die Bewertung der im fünften Semester verfassten Projektarbeit richtete, da die Exmatrikulation ausschliesslich auf den ungenügenden Leistungen im vierten Semester (namentlich im Modul BBH0404) beruhe. Materiell prüfte die Rekurskommission die Frage, «ob die Schule den Beschwerdeführer ein erneutes Mal zur Prüfung im Modul BBH0404 zuzulassen hat oder ob die Beurteilung seiner Leistungen anlässlich der zweiten Wiederholungsprüfung am 10. Februar 2014 rechtlich korrekt und der Studienausschluss demnach begründet war» (angefochtener Entscheid E. 5.2 f.). 2.2 Soweit die Rekurskommission auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (Bewertung der im fünften Semester verfassten Projektarbeit), setzt sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Zwar rügt er (wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Benotung der Projektarbeit unhaltbar und er «zu diesem Punkt im Beschwerdeverfahren überhaupt nie angehört worden [sei]» (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 6). Prozessthema ist hier jedoch einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde insoweit zu Recht nicht eigetreten ist bzw. keinen Sachentscheid gefällt hat (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. – An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, wobei die Begründung zwar nicht zuzutreffen braucht, aber insofern sachbezogen sein muss, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, inwiefern dieser unrichtig sein soll (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15 mit Hinweisen). Dies ist hier mit Bezug auf das vorinstanzliche Nichteintreten nicht der Fall, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht genügt; was der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bewertung der Projektarbeit vorbringt, steht in keinem rechtserheblichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten (vgl. auch hinten E. 4.8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.316U, Seite 6 2.3 Weiter ist Folgendes festzuhalten: Die Exmatrikulation vom 25. Februar 2014 (Beilage 7 zur Stellungnahme BFH vom 23.4.2014 [bei den unpag. Vorakten]) stellt unstreitig eine anfechtbare Verfügung dar, gegen welche die Beschwerde an die Rekurskommission offen steht (Art. 25b FaG i.V.m. Art. 43 des Statuts der Berner Fachhochschule vom 30. Juni 2011 [Fachhochschulstatut, FaSt; BSG 436.811.1] und Art. 60 Abs. 1 und 2 FaG). Der Beschwerdeführer hat die Verfügung am 27. März 2014 fristgerecht angefochten. Ob damit ohne weiteres auch die Kompetenznachweise gemäss Zeugnis vom 18. Februar 2014 (Beilage 6 zur Stellungnahme BFH vom 23.4.2014 [bei den unpag. Vorakten]) zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen die Exmatrikulation gemacht worden sind (wovon die Rekurskommission ausgegangen ist, E. 2.1 hiervor), liegt dagegen nicht auf der Hand. Zwar handelt es sich jedenfalls beim ungenügenden Ergebnis der zweiten und letzten Wiederholungsprüfung im Modul BBH0404 um eine anfechtbare Verfügung, da hier mit der ungenügenden Benotung Rechtswirkungen verknüpft sind (vgl. hinten E. 3; zur Verfügungsqualität von Modulnoten einlässlich BVR 2013 S. 301, insb. E. 2.1, namentlich in Fällen, in welchen – wie hier – die Verfügungsqualität von Einzelnoten nicht durch eine formell-gesetzliche Grundlage festgelegt wird; vgl. auch BVR 2013 S. 311 E. 4.1). Dies bedeutet aber, dass das Prüfungsergebnis fristgerecht, d.h. innert 30 Tagen, angefochten werden muss (vgl. Art. 24 des Studien- und Prüfungsreglements vom 29. November 2005 über die Studiengänge zum Erwerb des Bachelor-Diploms am Departement für Architektur, Bau und Holz [SPR HSB] i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 2 und 3 KNR), ansonsten die Bewertung in Rechtskraft erwächst (BVR 2013 S. 311 E. 5.2 betreffend Erfahrungsnoten; VGE 2014/99 vom 13.10.2014, E. 2.3). Das Zeugnis, in welchem das Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung im Modul BBH0404 ausgewiesen wird, datiert vom 18. Februar 2014 (Beilage 6 zur Stellungnahme BFH vom 23.4.2014 [bei den unpag. Vorakten]). Der Beschwerdeführer hat das Prüfungsergebnis jedoch erst im Rahmen seiner Eingabe an die Rekurskommission vom 27. März 2014 beanstandet, womit sich die Frage stellt, ob diese Anfechtung rechtzeitig erfolgt ist. Denn eine Praxis, nach der im Rahmen der Anfechtung der Exmatrikulation ein ungenügender Kompetenznachweis zur Überprüfung gebracht werden kann, setzt voraus, dass dieser bzw. die darin liegende Verfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das Ergebnis der Modulprüfung BBH0404 kann demzufolge nur dann Streitgegenstand dieses Verfahrens bilden, wenn es rechtzeitig angefochten worden ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.316U, Seite 7 2.4 Rechtsmittelfristen beginnen am Tag nach der förmlichen Bekanntgabe des Verwaltungsakts (sog. Eröffnung) zu laufen (vgl. Art. 41 Abs. 1 VRPG). Die Zustellung bzw. Eröffnung erfolgt grundsätzlich auf dem Postweg, soweit das Gesetz nicht andere Arten der Bekanntgabe vorsieht (Art. 44 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 44 N. 1). – Anhand der Akten ist nicht hinreichend nachvollziehbar, wann und in welcher Form das Zeugnis (Bezeichnung BFH: «Transcript of Records» bzw. «ToR») vom 18. Februar 2014 dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist. Die Studierenden können ihre Noten nach der Sitzung der Prüfungskommission offenbar «jederzeit online abrufen» (Beschwerdeantwort BFH [act. 9], S. 2). Mit Bezug auf die Kompetenznachweise des fünften Semesters führt die BFH in ihrer vorinstanzlichen Stellungnahme aus, «die Möglichkeit für die Einsicht in die Ergebnisse der Modulprüfungen (Zeugnisse/ToR) wurde A.________ offiziell am 18.2.2014 per Email vom Abteilungssekretariat bekannt gegeben. Da A.________ sich nicht informiert hat, wurde ihm die Note der Projektarbeit anlässlich des Gesprächs vom 25. Februar 2014 mitgeteilt» (Stellungnahme BFH vom 23.4.2014, S. 6 [bei den unpag. Vorakten]). Aufgrund dieser Äusserungen liegt nahe, dass das Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung im Modul BBH0404 dem Beschwerdeführer erst im Rahmen des Gesprächs vom 25. Februar 2014 formgültig eröffnet wurde (vgl. auch das Protokoll der Promotionskonferenz vom 17.2.2014, S. 3 unten [Beilage 5 zur Stellungnahme BFH vom 23.4.2014; bei den unpag. Vorakten], wo unter «Kommunikation an Studierende» festgehalten wird, dass B.________, Leiter Abteilung Bachelor Holz [Kürzel: …] den Beschwerdeführer zum Gespräch aufbietet). In diesem Fall wäre die Anfechtung des Prüfungsergebnisses rechtzeitig erfolgt. Ob dem tatsächlich so ist, kann indes dahingestellt bleiben. Auch wenn von der rechtzeitigen Anfechtung nicht nur der Exmatrikulation, sondern auch der Bewertung der Modulprüfung BBH0404 auszugehen wäre, so ist die Exmatrikulation, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, rechtens. 3. Wer die Bedingungen für das Weiterstudium an der BFH oder den Erhalt des Bacheloroder Masterdiploms nicht mehr erfüllen kann, wird von Amtes wegen exmatrikuliert (Art. 25b FHG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 Bst. c und d FaSt). Beim Modul BBH0404 handelt es sich um ein Pflichtmodul, das mit vier Kreditpunkten bewertet ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 6 Abs. 1 Bst. f KNR; Modul- und Kursbeschreibung Modulgruppe 0400

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.316U, Seite 8 Technik und Physik [Beilage 3 zur vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 23.4.2014]). Die für das Bachelor-Diplom erforderlichen Kreditpunkte (vgl. Art. 16 Abs. 1 KNR) können bei Pflichtmodulen nicht durch einen anderen Kompetenznachweis erworben werden, weshalb nach erfolgloser Ausschöpfung der zwei Wiederholungsmöglichkeiten (Art. 13 Abs. 1 KNR) das Studium nicht fortgesetzt werden kann (vgl. auch Art. 19 SPR HSB). Wenn sich das ungenügende Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung im Modul BBH0404 als rechtsgültig erweist, wären die Voraussetzungen für die Exmatrikulation ohne weiteres erfüllt, was nicht bestritten wird. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei wegen ärztlich diagnostizierter schwerer psychischer Erkrankung am 10. Februar 2014 nicht in der Lage gewesen, die Prüfung zu absolvieren bzw. zu bestehen. Die Prüfung dürfe daher «niemals zum Nennwert genommen und gewertet werden»; sie sei «zu behandeln, wie wenn sie nicht absolviert worden wäre», weshalb ihm «zwingend eine Gelegenheit zur Wiederholung der Prüfung im Modul BBH0404 eingeräumt werden [müsse]» (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 7 f.). Nicht bestritten wird, dass die Prüfungsbewertung der tatsächlichen Prüfungsleistung entspricht. 4.1 Der Beschwerdeführer stützt sich auf ein Arztzeugnis von Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Aarau, vom 25. März 2014 (Beschwerdebeilage [BB] 5). Der Psychiater hält fest, dass er den Beschwerdeführer am 15. März 2014 in seiner Praxis untersucht habe. Unter den anamnestischen Angaben führt er aus, der Beschwerdeführer habe schon im achten Schuljahr und im Militärdienst unter psychischen Problemen gelitten (depressive Symptome leichteren Ausmasses). Im Herbst 2013 habe er mit seiner damaligen Freundin eine gemeinsame Wohnung bezogen, was ihn überfordert habe. In der Folge habe er sich sozial immer mehr zurückgezogen, die Vorlesungen nicht mehr regelmässig besucht, sich demotiviert und antriebslos gefühlt. Daneben habe er sich «wesentlich schlechter auf seine Arbeit konzentrieren [können]». Obwohl er gemerkt habe, dass er sich verändert hatte, habe er keine Fremdhilfe annehmen wollen; sein Stolz habe dies nicht zugelassen. Der Facharzt stellt beim Beschwerdeführer einen verzerrten Realitätsbezug mit Selbstüberschätzung, Lustlosigkeit, Antriebsschwäche,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.316U, Seite 9 Konzentrationsstörungen, Hoffnungslosigkeit, eine ausgeprägte Aggressionshemmung und diffuse Traurigkeit fest. Er diagnostiziert eine therapiebedürftige mittelschwere neurotische Depression seit ca. vier Monaten. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, sich adäquat auf sein Studium zu konzentrieren. – Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer ein weiteres Zeugnis von Dr. med. C.________ eingereicht, in welchem dieser auch auf den angefochtenen Entscheid Bezug nimmt (Zeugnis vom 1.11.2014, BB 6). Dr. med. C.________ hält unter anderem fest, die neurotische Störung, die zur Depression geführt habe, sei schon vor Jahren aufgetreten und habe sich negativ auf den Verlauf des Studiums ausgewirkt. Die Symptomatik der Störung habe sich im vergangenen Halbjahr teilweise zurückgebildet. Im fraglichen Zeitraum sei der Beschwerdeführer jedoch infolge verzerrten Realitätsbezugs und Selbstüberschätzung nicht in der Lage gewesen, seine Fähigkeiten und Defizite richtig einzuschätzen. Er habe nie unter seiner neurotischen Fehlentwicklung gelitten, sondern lediglich unter den damit verbundenen Konsequenzen, welche die Umwelt darauf gezeigt habe. 4.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich mit der «klaren medizinisch belegten Unfähigkeit […], die Prüfung vom 10.2.2014 zu bestehen» nicht auseinandergesetzt habe. – Die aus dem formellen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 21 ff. VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) fliessende Begründungspflicht verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen effektiv zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen (statt vieler BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1, 2012 S. 109 E. 2.3.3, beide mit Hinweisen). Die Rekurskommission hat sich mit den gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich mit dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztzeugnis vom 25. März 2014, sehr wohl auseinandergesetzt (insb. E. 5.3.1, 5.3.3 f. und 5.3.6 des angefochtenen Entscheids; vgl. auch die von Dr. med. C.________ mit Zeugnis vom 1.11.2014 geübte Kritik, welche explizit auf die vorinstanzliche Würdigung seines Zeugnisses vom 25.3.2014 Bezug nimmt [BB 6]); sie hat diese jedoch nicht im Sinn des Beschwerdeführers gewürdigt. Darin liegt keine (formelle) Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern allenfalls eine fehlerhafte rechtliche Würdigung, was Gegenstand der materiellen Beurteilung bildet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.316U, Seite 10 4.3 Gesundheitliche Beeinträchtigungen der zu prüfenden Person, die ihre Leistungsfähigkeit während der Prüfung erheblich vermindern und damit eine Prüfungsunfähigkeit bewirken, stellen regelmässig einen zwingenden Grund dar, der die betroffene Person dazu berechtigt, die Prüfung folgenlos – d.h. ohne Anrechnung an die Wiederholungsmöglichkeit – abzubrechen oder zu verschieben (vgl. Art. 22 KNR; ferner BVR 2010 S. 104 E. 4.1.1 [betreffend Bachelorstudium in Rechtswissenschaft], 2007 S. 433 E. 3.2.5 [betreffend Lehrabschlussprüfung]; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 452; zum deutschen Recht vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, N. 249 ff.). Die betroffene Person hat die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit unverzüglich unter Vorlage eines ärztlichen Attests geltend zu machen und die Prüfung abzubrechen bzw. gar nicht erst anzutreten. Wer sich dagegen in Kenntnis einer bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung einer Prüfung unterzieht oder diese fortsetzt, nimmt das Risiko eines Misserfolgs bewusst in Kauf und kann sich im Nachhinein nicht auf Prüfungsunfähigkeit berufen; vielmehr gilt in solchen Fällen die (ungenügende) Prüfung als nicht bestanden (BVR 2010 S. 104 E. 4.1.1 mit Hinweisen, 2007 S. 433 E. 3.2.5; Herbert Plotke, a.a.O., S. 452; Johannes F. Fulda, Rechtsschutz im Prüfungswesen der Bundeshochschulen, in ZBl 1983 S. 145 ff., 155; Felix Baumann, Die Rekurskommission der Universität Freiburg: Organisation, Verfahren und ausgewählte Fragen, in FZR 2001 S. 235 ff., 269; zum deutschen Recht: Niehues/Fischer, a.a.O., N. 265 ff.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, N. 516 ff.). 4.4 Die nachträgliche Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit bzw. die nachträgliche Aufhebung von Prüfungsresultaten wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung kommt ausnahmsweise dann in Frage, wenn die betroffene Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen (in der deutschen Literatur auch als «unerkannte Prüfungsunfähigkeit» bezeichnet; vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., N. 288; Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 505). Dies ist namentlich anzunehmen, wenn Betroffenen zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung einer Prüfung zu treffen, oder bei einem zwar vorhandenen Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (BVR 2010 S. 104 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Auch in diesen Fällen muss sich die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat jedoch im frühest möglichen Zeitpunkt, in dem von ihr bzw. ihm eine entsprechende Erklärung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.316U, Seite 11 zumutbarerweise erwartet werden darf, unverzüglich auf die Prüfungsunfähigkeit berufen. Die Unverzüglichkeit des Rücktritts ist in diesen Fällen daran zu messen, ab welchem Zeitpunkt sie oder er die krankhafte Verminderung ihrer bzw. seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit erkannt hat oder bei der generell zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Betroffene in der Lage sind, ihren Zustand medizinisch als eine bestimmte Krankheit zu diagnostizieren oder rechtlich als Prüfungsunfähigkeit zu würdigen, sondern ob ihnen die gesundheitlichen Beschwerden in den wesentlichen Merkmalen bewusst sind und sie deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit erfassen (BVR 2010 S. 104 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Niehues/Fischer, a.a.O., N. 288; Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 506). 4.5 Der Beschwerdeführer war bei der Untersuchung durch Dr. med. C.________ am 15. März 2014 in der Lage, die Symptome und das zeitliche Auftreten seiner Erkrankung – namentlich im Zusammenhang mit der Überforderungssituation ab Herbst 2013 – zu schildern. Er gab an, er habe sich antriebslos und demotiviert gefühlt und habe sich wesentlich schlechter auf seine Arbeit konzentrieren können. Er habe gemerkt, dass er sich verändert habe, jedoch aus Stolz keine Fremdhilfe in Anspruch genommen (vorne E. 4.1). Daraus ist zu folgern, dass er sich seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit bereits Wochen vor dem Prüfungsantritt bewusst war, wobei es keine Rolle spielt, ob er diesem Umstand einen Krankheitswert beigemessen hat. Entscheidend ist nach der hiervor dargelegten Rechtsprechung und Literatur einzig, dass er sich nicht voll leistungsfähig fühlte, sich jedoch aus bestimmten Gründen trotzdem entschied, zur Prüfung im Februar 2014 anzutreten. Diesen Schluss legen im Übrigen seine Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nahe: In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 7 unten) gibt er an, er sei absolut nicht in der Lage gewesen, eine Prüfung zu bestehen; trotzdem sei er aus «Angst vor der Exmatrikulation» zum Examen angetreten. In der Eingabe vom 28. März 2015 (act. 9) hält er sodann fest, er habe bereits Wochen vor der Prüfung jegliche Motivation verloren und seine innere Blockade sei von Tag zu Tag grösser geworden. In dieser Situation sei er ständig krank gewesen und habe unter diversen Infektionen gelitten, weshalb er auch Hilfe bei seinem Hausarzt gesucht habe. Er habe aber weder erkennen noch kommunizieren können, was mit ihm «schief lief», sondern den Entschluss gefasst «Augen zu und durch». Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung von Dr. med. C.________ im Zeugnis vom 1. November 2014, wonach der Beschwerdeführer nie unter seinen neurotischen Fehlentwicklungen gelitten habe, als nicht schlüssig. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben sehr wohl

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.316U, Seite 12 festgestellt, dass etwas nicht in Ordnung war bzw. «schief lief» und er insbesondere in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt war, auch wenn er es womöglich nicht genau benennen oder als krankheitsbedingt einordnen konnte. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer, wie von Dr. med. C.________ im Zeugnis vom 25. März 2014 beschrieben, unter verzerrtem Realitätsbezug mit Selbstüberschätzung gelitten haben soll. Denn anhand der Darlegungen und Erklärungen des Beschwerdeführers wirkte sich dieser Befund jedenfalls nicht derart aus, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, seine Leistungsdefizite und das damit verbundene Prüfungsrisiko zu erfassen. Wer eigenen Angaben zufolge trotz festgestellter Konzentrationsschwierigkeiten, Antriebslosigkeit und Demotivation aus «Angst vor der Exmatrikulation» oder mit der Haltung «Augen zu und durch» zur Prüfung antritt, ist sich der erhöhten Gefahr des Scheiterns und der Gründe dafür bewusst, ansonsten er sich diese Überlegungen nicht machen würde. 4.6 Dazu kommt, dass praxisgemäss ein strenger Massstab anzulegen ist bei der Frage, ob die behauptete Prüfungsunfähigkeit der betroffenen Person tatsächlich entgehen konnte (Zimmerling/Brehm, a.a.O., N. 506). Dass eine rechtlich relevante Prüfungsunfähigkeit (wie angeblich hier) erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses «entdeckt» wird, ist mit Blick auf die von der Praxis entwickelten Voraussetzungen, insbesondere zur Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung (vorne E. 4.3 f.), nahezu ausgeschlossen (vgl. auch Niehues/Fischer, a.a.O., N. 289). Zwar hat die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses den Beschwerdeführer offenbar aufgerüttelt und schliesslich veranlasst, sich bei einer Fachperson Hilfe zu holen. Aus dieser späten Einsicht lässt sich indes nicht schliessen, dass er sich zuvor in verzerrter Wahrnehmung seiner Situation gesund und voll leistungsfähig gefühlt hatte. Dies war – wie in E. 4.5 hiervor dargelegt – nicht so. Der Beschwerdeführer kann sich demnach mangels rechtzeitigen Verzichts auf die Wiederholungsprüfung nicht auf Prüfungsunfähigkeit berufen. 4.7 Im Übrigen entsteht eine rechtlich relevante Prüfungsunfähigkeit typischerweise durch ein akutes und unvermitteltes Auftreten einer Erkrankung, die das Leistungsvermögen während der Prüfung erheblich vermindert und dadurch die Feststellung der «wahren Kenntnisse und Fähigkeiten» der betroffenen Person am Prüfungstag erheblich beeinträchtigt oder verunmöglicht (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., N. 257 f.). Das vom Beschwerdeführer und Dr. med. C.________ beschriebene Krankheitsbild, welches für die Prüfungsunfähigkeit verantwortlich sein soll, persistierte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.316U, Seite 13 über mehrere Monate und hatte namentlich zur Folge, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben insgesamt «dreimal unvorbereitet, d.h. ohne zu lernen und ohne Unterlagen» zur Prüfung angetreten ist (Eingabe vom 28.3.2015 [act. 9]). Vor diesem Hintergrund hält die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht fest, die geltend gemachten Beeinträchtigungen hätten nicht primär «nur» zu einer allfälligen Prüfungsunfähigkeit geführt, sondern den Beschwerdeführer (jedenfalls ab Herbst 2013) am ordnungsgemässen Studium schlechthin gehindert (act. 4; vgl. auch das Arztzeugnis von Dr. med. C.________ vom 1.11.2014 [BB 6]). Es kann daher nicht gesagt werden, die «wahren Kenntnisse und Fähigkeiten» des Beschwerdeführers hätten wegen Erkrankung im Prüfungszeitpunkt nicht richtig festgestellt werden können. Eher ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer die an der Prüfungssession vom Februar 2014 geprüften Kenntnisse und Fähigkeiten gar nie aneignen konnte. In der Literatur findet sich in Bezug auf Dauererkrankungen denn auch die Feststellung, dass in solchen Fällen die Aussagekraft des Prüfungsergebnisses nicht verfälscht, sondern vielmehr bekräftigt wird, indem die durch die Prüfung abgebildete Leistung dem aufgrund einer chronischen Erkrankung verminderten Leistungsvermögen entspricht (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., N. 258). Ob sich der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund überhaupt auf eine rechtlich relevante Prüfungsunfähigkeit berufen kann, kann jedoch mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen dahingestellt bleiben. 4.8 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es aus der Optik der Rechtskontrolle nicht zu beanstanden ist, die zweite Wiederholungsprüfung im Modul BBH0404 vom 10. Februar 2014 als gültigen Prüfungsversuch zu werten. Die Exmatrikulation erfolgte somit zu Recht (vorne E. 3). Daraus ergibt sich im Übrigen, dass an der Beurteilung bzw. Überprüfung der im fünften Semester verfassten Projektarbeit kein schutzwürdiges Interesse mehr besteht, weshalb auch aus diesem Grund auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 2.2). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind nicht zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.316U, Seite 14 6. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeit einer Kandidatin oder eines Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 138 II 42 E. 1.1). Art. 83 Bst. t BGG findet auch Anwendung auf Entscheide über den Ausschluss vom Studium, sofern diese auf einer Fähigkeitsbewertung im vorgenannten Sinn beruhen (vgl. etwa BGer 2D_6/2013 vom 19.6.2013, E. 1.1; BVR 2014 S. 535 [VGE 2014/57 vom 1.9.2014], nicht publ. E. 7). Nach diesen Grundsätzen ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen das vorliegende Urteil ausgeschlossen; hinzuweisen ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG; vgl. auch BGer 2D_10/2010 vom 31.1.2011, E. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.06.2015, Nr. 100.2014.316U, Seite 15 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - der Rekurskommission der Berner Fachhochschule Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.