100.2014.287U HAT/GSE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Gschwind A.________ zzt. Anstalten Witzwil, Postfach 10, 3236 Gampelen Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Oktober 2014; KZM 14 1352)
Sachverhalt: A. Der tunesische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1987, reiste am 28. Mai 2014 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Nach «Beendigung des Dublin-Verfahrens» am 16. Juli 2014 wurde das Asylverfahren in der Schweiz eröffnet und A.________ für dessen Dauer dem Kanton Bern zugewiesen. In der Folge wurde er aufgrund seines straffälligen bzw. ordnungswidrigen Verhaltens (mehrfacher Diebstahl, Verletzung der Einreisebestimmungen, Raufhandel und tätliche Auseinandersetzung) wiederholt in Polizeigewahrsam genommen, wobei mehrmals Strafanzeige gegen ihn erhoben wurde. Mit (rechtskräftigem) Strafbefehl vom 14. August 2014 wurde A.________ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf wegen Diebstahls verurteilt. Zudem wurde er am 2. September 2014 vom Durchgangszentrum … mit einem Hausverbot belegt. Am 8. September 2014 zog A.________ sein Asylgesuch mit der Begründung zurück, er wolle die Schweiz so schnell wie möglich verlassen. Daraufhin schrieb das Bundesamt für Migration BFM das Asylgesuch von A.________ am 15. September 2014 ab. Am 6. Oktober 2014 verfügte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Wegweisung von A.________ aus der Schweiz mit sofortiger Wirkung und versetzte ihn gleichentags in Ausschaffungshaft. B. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2014 bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 2. Januar 2015. C. Dagegen hat A.________ am 14. Oktober 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt.
Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem Antrag und Begründung enthalten. An die Begründung einer Laienbeschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich allerdings wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwieweit dieser unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Ob die fristgerecht eingereichte Beschwerde diese (insbesondere auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen) herabgesetzten Anforderungen erfüllt (vgl. statt vieler VGE 2014/28 vom 30.1.2014, E. 1.1), ist zweifelhaft, kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EG AuG und AsylG). 1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung
mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), und es darf kein Haftbeendigungsgrund vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG). 3. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 hat der MIDI die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angeordnet. Es liegt somit ein Wegweisungsentscheid vor, dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. – In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, eine Rückkehr in seine Heimat sei ihm nicht möglich, da er dort gesucht werde und ihm eine lange Gefängnisstrafe drohe (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde). Damit übersieht er, dass Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens regelmässig nur die Rechtmässigkeit der Haft und nicht auch der Wegweisung bildet. Nur wenn ein Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann die Haftgenehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden darf (vgl. etwa BGE 130 II 56 E. 4.2.4; ebenso z.B. VGE 2011/254 vom 27.6.2011, E. 3.2). 4. Das ZMG hat die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h und Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben erachtet. 4.1 Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AuG kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). – Das ZMG weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer wegen Diebstahls – also einem Tatbestand, der mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 139 Abs. 1 StGB) – rechtskräftig verurteilt worden ist (angefochtener Entscheid S. 3; Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 3.10.2014 [unpag. Haftakten ZMG]). Der erwähnte Haftgrund ist demnach gegeben. 4.2 Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG regeln den Haftgrund der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist insbesondere dann von einer Untertauchensgefahr auszugehen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, wenn sie versucht hat, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren, oder wenn sie sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (zum Ganzen BGE 130 II 56 E. 3.1; BGer 2C_520/2013 vom 6.6.2013, E. 3.2; BVR 2010 S. 529 E. 4.2, 2009 S. 531 E. 3.3). – Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei insbesondere eine rechtskräftige Verurteilung wegen Diebstahls vorliegt (E. 4.1 hiervor). Auffallend ist, dass sein ordnungswidriges, teilweise aggressives Verhalten oft mit einem übermässigen Alkoholkonsum einhergegangen ist. Zudem hat sich der Beschwerdeführer wiederholt und letztmals in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde entschieden gegen eine Rückkehr nach Tunesien geäussert, da ihm dort eine Gefängnisstrafe von zehn Jahren drohe (vgl. E. 3 hiervor; Verhandlungsprotokoll ZMG vom 6.10.2014 S. 2 [unpag. Haftakten ZMG]). Nach eigenen Angaben ist er zudem mittellos, seit sechs Jahren auf der Flucht und hat keinen festen Aufenthaltsort (vgl. Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Bern vom 9.9.2014 S. 2 und 4 sowie Verhandlungsprotokoll ZMG vom 6.10.2014 S. 2 [unpag. Haftakten ZMG]). Bei dieser Sachlage durfte das ZMG annehmen, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Ausreise in sein Heimatland zur Wehr setzen und auch versuchen könnte, unterzutauchen. Es ist daher von einer konkreten Untertauchensgefahr auszugehen, wogegen im Übrigen auch der Beschwerdeführer selber nichts einwendet. Der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 AuG ist demnach ebenfalls erfüllt. 4.3 Das ZMG hat somit das Vorliegen der Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h und Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG zu Recht bejaht. 5. 5.1 Die Haft muss sodann verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs
Rechnung zu tragen (Art. 80 Abs. 4 AuG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). Angesichts der konkreten Umstände und insbesondere aufgrund des straffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers kommen keine milderen (Zwangs-)Massnahmen – wie beispielsweise eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 Bst. a AuG oder eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden nach Art. 64e Bst. a AuG – in Betracht (vgl. dazu BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 3.2, 2C_749/2012 vom 28.8.2012, E. 3.1.2; VGE 2012/329 vom 5.10.2012, E. 6.1; jeweils mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Der Beschwerdeführer hat weder Familienangehörige in der Schweiz noch beanstandet er die Haftbedingungen oder macht gesundheitliche Probleme geltend; im Gegenteil erklärte er an der mündlichen Haftverhandlung, es gehe ihm gut (Verhandlungsprotokoll ZMG vom 6.10.2014 S. 2 [unpag. Haftakten ZMG]). Dass der Haftvollzug aus anderen Gründen unverhältnismässig wäre, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. 5.2 Des Weiteren überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch erkennbar (Art. 80 Abs. 6 AuG). Es gibt sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Tunesien nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird. Schliesslich bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AuG). 6. Der Entscheid des ZMG vom 6. Oktober 2014 hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens konnte auf die Einholung einer Stellungnahme beim MIDI und beim ZMG verzichtet werden.
Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Amt für Migration und Personenstand - dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht - dem Bundesamt für Migration und mitzuteilen: - den Anstalten Witzwil Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.