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Bern Verwaltungsgericht 03.11.2014 100 2014 248

3. November 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,051 Wörter·~30 min·1

Zusammenfassung

Submission - Zuschlag für die Erneuerung der Werkleitungen D.___gasse/E.___gasse (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 2. September 2014 - RAD 13/2014) | Submission

Volltext

100.2014.248/252U HAT/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. November 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli und Keller Gerichtsschreiberin Gschwind 100.2014.248 A.______ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen B.______ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt Dr. … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau sowie Einwohnergemeinde C.________

100.2014.252 Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdeführerin gegen B.______ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt Dr. … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau sowie A.______ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … betreffend Submission; Zuschlag für die Erneuerung der Werkleitungen D.___gasse/E.___gasse (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 2. September 2014; RAD 13/2014) Sachverhalt: A. Am 5. Juni 2014 hat die Einwohnergemeinde (EG) C.________ Bauarbeiten für die Erneuerung der Werkleitungen in der Altstadt von C.________ im Bereich D.___gasse und E.___gasse öffentlich ausgeschrieben. Innert Frist gingen sechs Angebote ein. Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 erteilte die EG C.________ den Zuschlag der A.______ AG.

B. Mit Beschwerde vom 31. Juli 2014 gelangte die zweitplatzierte B.______ AG an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Biel/Bienne, welches das Rechtsmittel guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und den Zuschlag der B.______ AG erteilte (Entscheid vom 2.9.2014). C. Hiergegen hat die A.______ AG am 11. September 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und den Zuschlag für die Erneuerungsarbeiten ihr zu erteilen; gleichzeitig beantragt sie, ihrer Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (Verfahren 100.2014.248). Mit Verfügung vom 12. September 2014 hat der Abteilungspräsident der EG C.________ superprovisorisch den Vertragsschluss untersagt. Das RSA Biel/Bienne stellt sinngemäss den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Vernehmlassung vom 22.9.2014). Die EG C.________ schliesst ihrerseits auf Gutheissung der Beschwerde (Eingabe vom 29.9.2014), während die B.______ AG mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2014 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. D. Auch die EG C.________ hat am 11. September 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihre Zuschlagsverfügung vom 21. Juli 2014 zugunsten der A.______ AG zu bestätigen; gleichzeitig beantragt sie, ihrer Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (Verfahren 100.2014.252). Das RSA Biel/Bienne stellt sinngemäss den Antrag, die Beschwerde abzuweisen (Vernehmlassung vom 22.9.2014), während die A.______ AG auf Gutheissung der Beschwerde schliesst (Vernehmlassung vom 26.9.2014). Die B.______ AG beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2014, die Beschwerde sei abzuweisen, nachdem ihr die Akten – ausser der technische Bericht, das Bauprogramm und das Ressourcenprogramm der A.______ AG – zuvor zur Einsicht überlassen worden sind (vgl. Verfügung vom 3.10.2014).

Mit Verfügung vom 15. September 2014 hat der Präsident der Abteilung für französischsprachige Geschäfte das Verfahren 100.2014.252 an die Verwaltungsrechtliche Abteilung abgetreten. Am 27. Oktober 2014 hat sich die EG C.________ erneut vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen [ÖBG; BSG 731.2]). Beide Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Dies gilt – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. auch Beschwerdevernehmlassung des RSA, S. 1) – auch für die A.______ AG, die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war, obschon sie sich nicht hat vernehmen lassen. Als ursprüngliche Zuschlagsempfängerin war sie notwendige Partei des Beschwerdeverfahrens und konnte von vornherein nicht auf eine Teilnahme an diesem verzichten (VGE 23427 vom 5.11.2008, E. 1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 12 N. 20 und 22, Art. 69 N. 5). Mithin ist auf beide form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten. 1.2 Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann die instruierende Behörde die Verfahren vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). Vorliegend hat neben der A.______ AG als ursprüngliche Zuschlagsempfängerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auch die EG C.________ als Gemeinwesen, dessen Vergabeverfahren im Streit liegt (nachfolgend: Gemeinde), Beschwerde erhoben. Beide Rechtsmittel richten sich gegen denselben Entscheid des RSA Biel/Bienne und betreffen den gleichen Sachverhalt und die gleichen Verfahrensbeteiligten, weshalb sich eine Vereinigung der Verfahren aufdrängt. Eine solche ist in jedem Verfahrensstadium, also auch noch im Urteilszeitpunkt möglich (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 1). Daher sind die Verfahren 100.2014.248 und 100.2014.252 zu vereinigen.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 ÖBG sowie Art. 16 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; BSG 731.2 Anhang I]). 2. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). 2.1 Zunächst beanstandet sie unter Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht (Art. 23 VRPG), dass ihrem Gesuch vom 9. September 2014 um Akteneinsicht trotz zeitlicher Dringlichkeit nicht unverzüglich entsprochen, sondern den übrigen Verfahrensbeteiligten erst noch Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Die Vorinstanz habe ihr selbst die «in submissionsrechtlicher Hinsicht unkritischen Akten» nicht sofort zugestellt und damit verhindern wollen, dass sie mit voller Aktenkenntnis Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben könne. Insbesondere sei ihr das von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren als Beilage 4 eingereichte Dokument nicht überlassen worden, obschon es keine Geschäftsgeheimnisse beinhalte (Beschwerde, Rz. 8 ff.). – Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin indes keine Verletzung ihres Gehörsanspruchs darzutun: 2.1.1 Die Beschwerdeführerin übersieht zunächst, dass sie ihr Gesuch um Akteneinsicht am 9. September 2014 und mithin erst nach Ausfällung des angefochtenen Entscheids gestellt hat (vgl. Dossier 100.2014.248, act. 3A pag. 35). In der angeblich mit ungebührlicher Verzögerung gewährten Akteneinsicht kann deshalb von vornherein kein Rechtsmangel des angefochtenen Entscheids liegen. 2.1.2 Weiter hat die Beschwerdeführerin nach Zustellung des angefochtenen Entscheids mehr als die Hälfte der (kurzen) Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 14 Abs. 1 ÖBG und Art. 15 Abs. 2 IVöB) verstreichen lassen, bevor sie mit ihrem Gesuch um Akteneinsicht an die Vorinstanz gelangte. Diese hat alsdann noch gleichentags gehandelt und den Verfahrensbeteiligten eine äusserst kurze, bloss zweitägige Vernehmlassungsfrist bis 11. September 2014 angesetzt (Verfügung vom 9.9.2014 [Dossier 100.2014.248, act. 3A pag. 33 f.]). Nach Ablauf dieser Frist hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das Bauprogramm der Beschwerdegegnerin und die Beilagen zur Vernehmlassung der Gemeinde, einschliesslich der Referenzen der Beschwerdegegnerin, unverzüglich zur Einsichtnahme überlassen (vgl. Verfügung vom 9.9.2014, Ziff. 2 [Dossier 100.2014.248, act. 3A pag. 34], und Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 15.9.2014 [Dossier 100.2014.248,

act. 3A pag. 36]). Bei diesen Gegebenheiten geht der Vorwurf, die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen bewusst eine taugliche Beschwerdeführung verhindern wollen, fehl. 2.1.3 Dies umso mehr, als das RSA gesetzlich gehalten war, den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor sie der Beschwerdeführerin Akteneinsicht gewährte: Gemäss Art. 23 Abs. 1 VRPG geht der Anspruch der Parteien auf Einsicht in die Verfahrensakten nur soweit, als nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern. Diese Einschränkung ist gerade in Submissionsverfahren zu beachten, in denen die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen und insbesondere der eingereichten Offerten ausdrücklich gewährleistet ist (vgl. Art. 11 Bst. g IVöB). Sie kann nicht durch das blosse Einlegen eines Rechtsmittels umgangen werden (vgl. hierzu BGer 2P.173/2003 vom 9.12.2003, E. 2.5, 2P.226/2002 vom 20.2.2003, E. 2.1; vgl. auch BGE 119 Ia 424 E. 4b/cc sowie Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, S. 688 f. N. 1364). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben von Art. 23 Abs. 1 VRPG – eine Interessenabwägung geboten, ob und inwieweit bzw. in welcher Form vertrauliche Informationen im Rechtsmittelverfahren anderen Bewerberinnen bekannt gegeben werden müssen (BGer 2P.14/2007 vom 3.9.2007, E. 5.2; vgl. BGE 139 II 489 E. 3.3 und BVR 2013 S. 521 [VGE 2013/157], nicht publ. E. 4.1). Die Vorinstanz hatte demnach abzuklären, ob vorliegend solche Geheimhaltungsinteressen bestehen, was zwingend voraussetzte, dass sie den Verfahrensbeteiligten eine Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte. 2.1.4 Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der zeitlichen Abläufe gezwungen war, zur Fristwahrung ohne Aktenkenntnis Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu führen, wäre es ihr zum einen offen gestanden, nach Erhalt der amtlichen Akten vom RSA von sich aus eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Zum andern hätte sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verlangen dürfen, dass ihr – wie der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 4) – die Vorakten zugestellt und ihr anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Da sie weder das eine noch das andere getan hat, ist das Anliegen der Akteneinsicht erledigt. 2.2 Am Rand macht die Beschwerdeführerin zudem eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, weil die Vorinstanz nur ungenügend begründet habe, weshalb der Zuschlag der Beschwerdegegnerin zu erteilen sei (Beschwerde, Rz. 36 f.). 2.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dieser Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn die Begründung des Entscheids so abgefasst ist, dass sich die

Betroffenen über dessen Tragweite ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem einzelnen Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVR 2013 S. 407 E. 3.2, 2012 S. 326 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5 f.; vgl. auch BGE 138 I 232 E. 5.1, 134 I 83 E. 4.1). 2.2.2 Die Vorinstanz ist zwar wegen Verspätung nicht auf den Einwand der Beschwerdegegnerin (die im Verfahren vor dem RSA Beschwerdeführerin war) eingegangen, die Gemeinde habe das Hauptzuschlagskriterium des Preises nur ungenügend gewichtet (angefochtener Entscheid, E. 2.3). Sie hat aber alsdann ausführlich erörtert, weshalb die Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin bei den beiden andern Zuschlagskriterien fehlerhaft sei; dabei kommt sie zum Schluss, eine im Vergleich mit dem Angebot der Beschwerdeführerin tiefere Bewertung sei rechtswidrig (angefochtener Entscheid, E. 2.5-2.14). Weiter legt sie nachvollziehbar dar, dass das Angebot der Beschwerdegegnerin – angesichts von dessen besserer Bewertung beim Kriterium des Preises – bereits dann eine höhere Gesamtpunktzahl erziele als jenes der Beschwerdeführerin, wenn es bei bloss einem der beiden weniger stark gewichteten Zuschlagskriterien eine gleich gute Bewertung wie das Angebot der Beschwerdeführerin erreiche (angefochtener Entscheid, E. 2.4 und 2.12; vgl. zum Ganzen hinten E. 3.2). Bei diesen Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, weshalb eine ausreichende Begründung des angefochtenen Entscheids zwingend voraussetzen sollte, dass dem Angebot der Beschwerdegegnerin bei jenen Zuschlagskriterien, deren Bewertung korrigiert wurde, konkrete neue Punktzahlen zugeordnet werden. Jedenfalls haben die einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz der Beschwerdeführerin ein ausreichendes Bild über die Entscheidgründe vermittelt und genügen deshalb den dargestellten Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung. 2.3 Die Beschwerdeführerin äussert sich ferner zum Umstand, dass das vorinstanzliche Verfahren in französischer Sprache geführt wurde, obschon das Vergabeverfahren in deutscher Sprache abgewickelt worden sei (Beschwerde, Rz. 6). Sie rügt insoweit jedoch keine Rechtsverletzung (vgl. zur Zweisprachigkeit des Verwaltungskreises und der Gemeinde C.________ Art. 6 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. a KV), weshalb auf ihr entsprechendes Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.

3. 3.1 Im Streit liegt die Vergabe von Bauarbeiten für die Erneuerung der Werkleitungen (Kanalisation und Elektrizität) in der D.___gasse und der E.___gasse in der Altstadt von C.________. In diesem Bereich sind auf einer Länge von insgesamt 360 m insbesondere die bestehenden, rund 120 Jahre alten Abwasserleitungen zu ersetzen, indem – in einem auszuhebenden offenen Graben – neue Rohre mit einem Durchmesser von 300 mm bzw. 400 mm verlegt werden. Da diese Arbeiten sowohl die Interessen der Anlieger und des Gewerbes als auch verschiedener Veranstalter von Anlässen berühren, werden Verkehrsbeschränkungen und Sperrungen der Gassen von den verschiedenen betroffenen Diensten und Behörden dem Arbeitsfortschritt angepasst werden (vgl. Bericht des Gemeinderats an den Stadtrat vom 11.6.2014, S. 2 f. [Dossier 100.2014.248, act. 3A1]). In den Ausschreibungsunterlagen hat die Gemeinde folgende drei Zuschlagskriterien für die Bewertung der eingegangenen Angebote bestimmt: - Preis (Gewichtung 60 %); - Referenzen, Qualifikation und Kundenzufriedenheit für die Unternehmung und das Schlüsselpersonal (Gewichtung 20 %), unter Berücksichtigung von beruflicher Qualifikation, nachgewiesener Praxis und Erfahrung mit ähnlichen Bauvorhaben; - Bauprogramm und technischer Bericht (Gewichtung 20 %), unter Berücksichtigung von Detaillierungsgrad, Arbeitsabläufen, Etappierungen, Anzahl Personen. Die offerierten Preise wurden konkret aufgrund einer (flachen) Preiskurve nach der Formel «Punktzahl = 1 + 4 x günstigstes Angebot ÷ zu bewertendes Angebot» benotet. Im Bereich der beiden andern Zuschlagskriterien wurden je Noten zwischen den Werten 1 und 5 erteilt (vgl. Ausschreibungsunterlagen, Ziff. 224 [Dossier 100.2014.252, act. 1C]). – Von den sechs eingegangenen Angeboten waren jenes der Beschwerdeführerin mit Fr. 1'126'164.55 und jenes der Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'051'020.35 die kostengünstigsten und erzielten mit 4,59 bzw. 4,57 auch die höchsten Gesamtpunktzahlen; die restlichen vier Angebote erreichten Gesamtwerte zwischen 4,09 und 4,24 Punkten. Im Einzelnen wurden die Angebote der Beschwerdeführerin (BF) und der Beschwerdegegnerin (BG) wie folgt bewertet (vgl. die Zusammenstellung der Offerten vom 15.7.2014 [Dossier 100.2014.252, act. 3A2]):

Kriterium Gewicht BF BG Preis (4,73) (5,00) 60 % 2,84 3,00 Referenzen, Qualifikation und Kundenzufriedenheit (5,00) (4,60) 20 % 1,00 0,92 Bauprogramm und technischer Bericht (3,75) (3,25) 20 % 0,75 0,65 Total 4,59 4,57 3.2 Im Streit liegt zunächst die Handhabung des Zuschlagskriteriums «Bauprogramm und technischer Bericht», bei dem für das Bauprogramm und den technischen Bericht je eine Teilnote zwischen 1 und 5 vergeben wurde. Die erste Teilnote für den technischen Bericht fiel für beide Konkurrentinnen mit 3,5 gleich gut aus. Die Gemeinde bewertete aber das Bauprogramm der Beschwerdegegnerin mit 3,0 schlechter als jenes der Beschwerdeführerin, welches die Note 4,0 erhielt. So resultierte bei diesem Zuschlagskriterium mit 3,25 gegenüber 3,75 auch insgesamt eine tiefere Bewertung der Beschwerdegegnerin. Die schlechtere Benotung des Bauprogramms der Beschwerdegegnerin beruhte auf der Einschätzung der Gemeinde, dass die vorgesehene Bauzeit mit einem erwarteten Abschluss per 15. April 2015 «unrealistisch kurz» sei und keine Ferien enthalte (vgl. Dossier 100.2014.252, act. 3A3). 3.2.1 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die tiefere Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin beim Zuschlagskriterium «Bauprogramm und technischer Bericht» für ungerechtfertigt erachtet, da deren Bauprogramm sehr wohl Ferien berücksichtige und in zeitlicher Hinsicht nicht unrealistisch sei. Die Beschwerdegegnerin sehe den gleichzeitigen Einsatz von zwei Equipen vor, die parallel zueinander am Kanalisationsstrang und am Rohrblock für die Elektrizitätsleitungen arbeiten werden, was – entgegen der Behauptung der Gemeinde – gemäss Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zulässig sei. Die Beschwerdegegnerin sehe für die Arbeiten am Kanalisationsstrang einen Vorlauf von rund einem Monat vor, was den Vorgaben der Ausschreibung genüge und sicherstelle, dass sich die beiden Mannschaften nicht in die Quere kämen. Zudem unterscheide sich das Bauprogramm der Beschwerdegegnerin letztlich gar nicht wesentlich von jenem der Beschwerdeführerin: Auch Letztere sehe bei den Elektrizitätsleitungen einen Baubeginn rund einen Monat nach jenem für die Kanalisation vor; anschliessend ergebe sich der grössere Zeitbedarf bei der Beschwerdeführerin primär aus dem Umstand, dass diese die Arbeiten in der Zeitspanne von Anfang Dezember 2014 bis Anfang Februar 2015 gänzlich einzustellen gedenke. Ausser der Behauptung, es könnten nicht gleichzeitig zwei Equipen eingesetzt werden, nenne die Gemeinde keinen Grund für ihre Einschätzung, dass das Bauprogramm der Beschwerdegegnerin unrealistisch sei. Im Übrigen gelte es zu bedenken, dass ein früherer Abschluss der Arbeiten ganz allgemein von Vorteil sei (angefochtener Entscheid, E. 2.5-2.11).

3.2.2 Die Gemeinde und die Beschwerdeführerin wenden in ihren Beschwerden beide ein, die Vorinstanz missachte mit dieser Argumentation den Ermessensspielraum, welcher der Vergabebehörde bei der Auswertung der Angebote zustehe. Sowohl die spezialisierte Mitarbeiterin der Gemeinde, die über langjährige Erfahrung verfüge, als auch der eigens für das Vergabeverfahren beigezogene Fachmann seien zum Schluss gekommen, die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Bauzeit sei mit bloss 26 Wochen zu kurz bemessen. Diese Einschätzung stelle weder eine Überschreitung des Ermessens noch einen Ermessensmissbrauch dar und könne deshalb vom RSA nicht umgestossen werden, ohne dass dieses unzulässigerweise das eigene Ermessen an die Stelle desjenigen der Vergabebehörde setze. Die Gemeinde bringt zudem vor, ausser der Beschwerdegegnerin hätten alle Konkurrentinnen mit 40 bis 50 Wochen wesentlich längere Bauzeiten vorgesehen. Die Beschwerdegegnerin habe bereits bei einem andern Auftrag in der Stadt C.________ in ihrem Angebot eine Bauzeit von lediglich 16 Wochen vorgesehen, die Arbeiten letztlich aber erst nach 25 Wochen beendet. Eine Bauzeit von 26 Wochen sei auch im Vergleich mit jenen verzögert abgeschlossenen Arbeiten unrealistisch kurz, zumal diese Gasleitungen von 145 m, Kanalisationsleitungen von 135 m und einen Rohrblock für Elektrizitätsleitungen von ungefähr 140 m Länge umfasst hätten und damit wesentlich weniger umfangreich gewesen seien als die streitbetroffenen (Beschwerde, S. 6 und 9). Weiter macht die Gemeinde geltend, es würde gegen das Rechtsgleichheits- und gegen das Transparenzgebot verstossen, wenn jenes Angebot, das die kürzeste Bauzeit vorsehe, «automatisch» die höchste Benotung erhalten würde. Es käme so zu Wettbewerbsverzerrungen, indem jene Konkurrentinnen bestraft würden, die unter seriöser Berücksichtigung aller konkreten Umstände ein realistisches Bauprogramm erstellen würden. Schliesslich macht die Gemeinde noch geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Freiheit der Beschwerdegegnerin bei der Organisation der Arbeiten geschlossen, werde doch in den Ausschreibungsunterlagen verlangt, dass der Zugang zu den Liegenschaften für Fussgänger stets möglich bleiben müsse. 3.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass inzwischen zu Recht nicht mehr bestritten wird (vgl. Beschwerdeschrift der Gemeinde, S. 8), dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Bauprogramm zum Jahresende Ferien vorgesehen hat: Gemäss dem detaillierten Zeitplan ist für «Querungen», deren Erstellung acht Tage benötigen soll, die ganze Zeitspanne vom 15. Dezember 2014 bis zum 13. Januar 2015 reserviert worden (Dossier 100.2014.248, act. 3B doc. 7). Auch wenn auf der ebenfalls im Bauprogramm enthaltenen graphischen Darstellung – offenbar wegen Unzulänglichkeiten bei der verwendeten Informatik – kein entsprechender Arbeitsunterbruch ausgewiesen wird, ist damit offensichtlich doch eine arbeitsfreie Zeit von rund drei Wochen eingeplant worden. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht erwogen, die tiefere Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin im Bereich des Bauprogramms beruhe bezüglich

der vermeintlichen Nichtberücksichtigung von Ferien auf einer falschen Annahme. Die Behauptung der Gemeinde, die Frage der Ferien habe die Bewertung des Bauprogramms gar nicht beeinflusst (Eingabe vom 27.10.2014, Ziff. III/2), ist unglaubwürdig, zumal die Benotung mit 3,0 ausdrücklich auch darauf gestützt wurde (vgl. Dossier 100.2014.252, act. 3A3). Im Übrigen liegt, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz. 19 ff.), insoweit keine unzulässige Ergänzung des Angebots vor. 3.2.4 Weiter ist die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht auf eine Rechtskontrolle beschränkt, sondern ins Ermessen der Gemeinde eingegriffen, unbegründet: Bei der Auswertung der eingegangenen Angebote geht es um eine Konkretisierung jener Vorgaben, welche sich für die Bewertung des Zuschlagskriteriums einerseits aus der Ausschreibung und andererseits aus den einschlägigen Rechtsnormen ergeben. Die Vergabebehörde verfügt insoweit nicht über Ermessen, sondern nimmt vielmehr einen Beurteilungsspielraum wahr, dessen Handhabung der Rechtskontrolle durch die Rechtsmittelinstanzen unterliegt, auch wenn diese regelmässig eine gewisse Zurückhaltung üben (BGer 2P.230/2006 vom 5.3.2007, E. 3.2; 2C_412/2007 vom 4.12.2007, E. 1.4). Aufgrund der von ihr auszuübenden Rechtskontrolle (vgl. Art. 14 Abs. 2 ÖBG sowie Art. 16 Abs. 1 IVöB) war die Vorinstanz deshalb ohne weiteres zur Überprüfung der Bewertung des Bauprogramms der Beschwerdegegnerin befugt. 3.2.5 Sodann kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich bei der Überprüfung der Zuschlagsverfügung stärker zurückhalten müssen. Die Beschwerdegegnerin hat ein äusserst detailliertes Bauprogramm eingereicht, das alle vorzunehmenden Arbeiten in zeitlicher Hinsicht genau bestimmt. Die Gemeinde hat dieses ohne irgendeine Bezugnahme auf die aufgeführten Bauetappen pauschal als «unrealistisch kurz» bezeichnet. Diese undifferenzierte Einschätzung versuchte sie anschliessend im Beschwerdeverfahren einzig mit der (unrichtigen) Behauptung zu stützen, die Beschwerdegegnerin sehe vor, mit je einer Equipe am Kanalisationsstrang und am Rohrblock für die Elektrizitätsleitungen zu arbeiten, was unmöglich sei; substantiierte Kritik am Zeitplan der Beschwerdegegnerin trug sie keine vor. Auch wenn der Vergabebehörde bei der Bewertung der Angebote ein erheblicher Beurteilungsspielraum zugestanden wird, war die Vorinstanz angesichts des offensichtlichen Widerspruchs zwischen der Behauptung der Gemeinde und deren eigenen Vorgaben für das Vergabeverfahren zum Einschreiten gehalten. Ziff. 621 der Ausschreibungsunterlagen sieht nämlich ausdrücklich vor, dass «sobald genügend Vorlauf mit dem Kanalisationsbau erreicht» sei, eine zweite Mannschaft für den Bau der Elektrizitätsleitungen eingesetzt werden könne (vgl. Dossier 100.2014.252, act. 1C). Damit beruhte die Begründung der Gemeinde dafür, dass das Bauprogramm der Beschwerdegegnerin «unrealistisch kurz» sei, ebenfalls auf einer fehlerhaften Annahme. Das gesteht die Gemeinde letztlich selber ein, wenn sie heute ausführt, die

Bauprogramme aller Bewerberinnen hätten den Einsatz zweier Equipen vorgesehen (vgl. Beschwerde, E. 2h; vgl. auch Eingabe vom 27.10.2014, S. 3). 3.2.6 Die Gemeinde macht nunmehr geltend, der gleichzeitige Einsatz zweier Equipen sei zwar im Grundsatz, aber «nicht ständig» möglich (vgl. Beschwerde, E. 2g). Angesichts des berechtigten Einschreitens der Vorinstanz und des Umstands, dass die Begründung der Gemeinde für ihre Vorbehalte stetig wechselt, sind derart allgemein gehaltene Einwände indes nicht geeignet, eine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids darzutun. Mit Blick auf die taggenaue Einsatzplanung der Beschwerdegegnerin müsste die Gemeinde, die wie sie selber betont über Fachkräfte mit Spezialwissen verfügt, vielmehr aufzeigen, in welchen Phasen der Bauarbeiten und aus welchen Gründen der gleichzeitige Einsatz zweier Equipen nicht möglich sein soll. Insoweit hilft auch der Hinweis nicht weiter, die andern Bewerberinnen hätten allesamt wesentlich längere Bauzeiten als die Beschwerdegegnerin vorgesehen. Die Gemeinde setzt sich mit der Relativierung der unterschiedlichen Bauzeiten, wie sie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, mit keinem Wort auseinander; diesbezüglich wäre aber aufzuzeigen gewesen, dass die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz unrichtig sind. Diese hat die Bauprogramme von Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin verglichen und erwogen, die von Letzterer vorgesehene längere Bauzeit gehe zu einem wesentlichen Teil darauf zurück, dass sie einerseits die Arbeiten im Dezember 2014 und Januar 2015 gänzlich einzustellen gedenke und andererseits Perioden mit geringerer Arbeitsintensität vorsehe. Daraus erhellt, dass die Differenz zwischen den beiden Bauprogrammen bezogen auf die effektiv eingeplanten Arbeitsstunden wesentlich kleiner ist, als der Unterschied bezüglich Arbeitsende vermuten lassen würde. Zudem ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass die andere zeitliche Ausgestaltung des Bauprogramms der Beschwerdeführerin mit Blick auf eine gute Koordination der beiden Equipen erforderlich wäre. In ihrer Eingabe vom 27. Oktober 2014 macht die Gemeinde zwar nunmehr geltend, die Beschwerdeführerin verzichte ab April 2015 darum auf den Einsatz zweier Equipen, weil bei der Realisierung der «dritten Etappe […] aus technischen Gründen» nicht beide Gräben gleichzeitig geöffnet sein könnten; das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die die Werkleitungen der dritten Etappe gleichzeitig realisieren wolle, sei «aus technischen Gründen unrealistisch und schlecht ausführbar» (S. 3). Diese Behauptung wird allerdings in der Folge nicht näher begründet und bleibt gänzlich unbelegt, obschon sich die Gemeinde an gleicher Stelle erneut auf die Fachkompetenz der in die Beurteilung involvierten Personen beruft (Eingabe vom 27.10.2014, S. 3). Mit diesen Ausführungen vermag sie weder aufzuzeigen, weshalb es dem RSA an technischem Sachverstand für die Beurteilung der Streitfrage mangeln würde, noch inwiefern das hier interessierende Bauprogramm der Beschwerdegegnerin konkret zu beanstanden wäre. Demnach kann mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden, dass die von ihr vorgesehene kürzere Bauzeit primär dem Umstand geschuldet ist, dass sie

ihre Kräfte im Vergleich zur Konkurrenz konzentrierter einsetzt, zumal offenbar im Durchschnitt stets acht ihrer Mitarbeiter auf der Baustelle arbeiten sollen. Mithin ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, es sei ungerechtfertigt, die Bauzeit gemäss Bauprogramm der Beschwerdegegnerin als «unrealistisch kurz» zu bezeichnen, weshalb dieses nicht schlechter bewertet werden dürfe als jenes der Beschwerdeführerin. 3.2.7 Daran vermag der Hinweis der Gemeinde auf eine angebliche Überschreitung der Bauzeit bei einem von der Beschwerdegegnerin früher ausgeführten Bauauftrag nichts zu ändern. Im vorliegenden Verfahren ist das streitbetroffene Bauprogramm als solches zu beurteilen, wofür sich aus den Bauarbeiten für ein anderes, bereits realisiertes Projekt keine Rückschlüsse gewinnen lassen. Die Gemeinde hat bereits mehrmals mit der Beschwerdegegnerin zusammengearbeitet und keinerlei Vorbehalte gegen deren Eignung formuliert; insbesondere hat sie nicht geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin sei unzuverlässig oder überschreite die vorgesehene Bauzeit regelmässig, sondern hat sie vielmehr bezüglich ihrer Qualifikation mit der Höchstnote bewertet (vgl. hinten E. 3.3). Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort erläutert hat, wie es beim erwähnten Auftrag zur Überschreitung der vorgesehenen Bauzeit gekommen sei und betont, die Gemeinde habe insoweit «Bestellungsänderungen» bzw. Unvorhersehbarkeiten als Ursache akzeptiert; diese Ausführungen sind unwidersprochen geblieben. Nach dem Gesagten kann auf den Beizug weiterer Unterlagen zum betreffenden Bauauftrag verzichtet werden, weshalb der dahingehende Beweisantrag der Gemeinde abgewiesen wird. 3.2.8 Ferner wird aus den Ausführungen der Gemeinde nicht verständlich, inwiefern im vorliegenden Zusammenhang das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 KV) oder das vergaberechtliche Transparenzgebot (vgl. hierzu BGE 125 II 86 E. 7c) verletzt sein könnten; auf die entsprechenden Rügen braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Die Beschwerdegegnerin weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass hier nicht eine «automatische Höchstbenotung» in Frage steht, sondern die wesentlich tiefere Bewertung ihres Angebots wegen eines vermeintlich unrealistischen Zeitplans zu beurteilen ist. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz im vorliegenden Rechtsstreit zum Schluss kam, das Bauprogramm der Beschwerdegegnerin dürfe insoweit nicht schlechter bewertet werden als jenes der Beschwerdeführerin, ergeben sich keinerlei verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse auf die Handhabung der Bauzeit in öffentlichen Vergabeverfahren. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid Missbräuchen Vorschub leisten oder dazu führen könnte, dass künftig benachteiligt wird, wer die Bauzeiten seriös berechnet. Immerhin sei erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Vorteile hinweist, die für alle Betroffenen mit einer kürzeren Bauzeit verbunden wären (vgl. hierzu etwa BGer 2P.231/2003 vom 28.1.2004). Zudem ist mit der Beschwerdegegnerin zu

bemerken, dass nicht ohne weiteres verständlich wird, weshalb sich die Gemeinde über die vermeintlich zu kurz berechnete Bauzeit dermassen aufhält. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin die errechnete Bauzeit um einige Wochen überschreiten sollte, wären die Bauarbeiten, deren Beendigung im April 2015 vorgesehen ist, noch wesentlich früher abgeschlossen als bei einer Erteilung des Bauauftrags an die Beschwerdeführerin. 3.2.9 Schliesslich mag zutreffen, dass die Gemeinde in der Organisation der Arbeiten nicht völlig frei ist, weil sie den Zugang zu den Liegenschaften gewährleisten und die Belieferung des Gewerbes ermöglichen muss (vgl. Ziff. 351 der Ausschreibungsunterlagen [Dossier 100.2014.252, act. 1C]). Allerdings ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass das Bauprogramm der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf diese Anforderungen ungenügend wäre. Zudem liegt eine kürzere Bauzeit, wie sie die Beschwerdegegnerin vorsieht, im Interesse der durch die Arbeiten betroffenen Kreise. 3.3 Beim Zuschlagskriterium «Referenzen, Qualifikation und Kundenzufriedenheit für die Unternehmung und das Schlüsselpersonal» hat die Gemeinde fünf Teilnoten zwischen 1 und 5 erteilt; bewertet wurden je Erfahrung und Qualifikation von Polier und Bauführer sowie die Qualifikation der Anbieterin selber. Das Angebot der Beschwerdeführerin wurde dabei durchgehend mit Höchstnoten bewertet. Jenes der Beschwerdegegnerin erhielt in den Bereichen Qualifikation und Erfahrung des Bauführers, Qualifikation des Poliers sowie Qualifikation der Unternehmung selber ebenfalls je die Note 5,0; einzig die Erfahrung des Poliers wurde mit der Note 3,0 tiefer bewertet, weshalb für die Beschwerdegegnerin bei diesem Zuschlagskriterium mit 4,60 eine insgesamt tiefere Bewertung als für die Beschwerdeführerin mit 5,00 resultierte. Zur Begründung hiefür hat die Gemeinde ausgeführt, der Polier der Beschwerdegegnerin könne zwar gute Referenzen vorweisen, verfüge aber weder über «Erfahrung mit Projekten im öffentlichen Raum» noch über eine «langjährige Erfahrung» (vgl. Dossier 100.2014.252, act. 3A3). 3.3.1 Die Vorinstanz hat diese tiefere Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin für ungerechtfertigt erachtet. Zunächst habe die Beschwerdeführerin, anders als die Beschwerdegegnerin, keine bestimmten Personen als Verantwortliche für den streitbetroffenen Bauauftrag bezeichnet. Weiter erwähne die Beschwerdeführerin in ihren Referenzen kein Projekt, das dem streitbetroffenen Bauauftrag in besonderem Masse gleiche; nur zwei der erwähnten Aufträge seien im Stadtzentrum von C.________ auszuführen gewesen und keiner in der Altstadt. Die von der Beschwerdegegnerin bezeichneten Schlüsselpersonen hätten ihre Erfahrung auf vier nicht weniger zentral gelegenen Baustellen in C.________ gesammelt. Die Einschätzung, die Schlüsselpersonen der Beschwerdegegnerin verfügten über keine Erfahrung mit Bauarbeiten im öffentlichen Raum sei deshalb unhaltbar, umso mehr als

die Gemeinde selber erkläre, bereits mit dem betreffenden Polier zusammengearbeitet zu haben. Die Begründung für die höhere Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin halte der Rechtskontrolle nicht stand (angefochtener Entscheid, E. 2.12-2.14). 3.3.2 Die Gemeinde wendet ein, die Vorinstanz vermische die Beurteilung der Erfahrung der Beschwerdegegnerin als Unternehmung und jene der bezeichneten Schlüsselpersonen bzw. des Poliers. Zudem übersehe das RSA, dass die Beschwerdeführerin in ihrem technischen Bericht (vgl. Dossier 100.2014.248, act. 3A2/4) die verantwortlichen Schlüsselpersonen durchaus verbindlich bezeichnet habe. Bei der Bewertung des von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Poliers sei sodann berücksichtigt worden, dass dieser sein Diplom erst im Jahr 2012 erworben habe. Hinzu komme, dass die von ihm betreuten Referenzprojekte in verschiedener Hinsicht nicht mit dem zu vergebenden Bauauftrag vergleichbar seien; das eine Projekt habe eine breite und wenig befahrene Quartierstrasse betroffen und das andere eine gänzliche Sperrung für den Durchgangsverkehr erlaubt (Beschwerde, E. 2i). – Die Beschwerdegegnerin betont ihrerseits, der betreffende Polier sei zwar erst 2012 diplomiert worden, sei aber bereits seit 2008 in dieser Funktion bei ihr tätig; der Erwerb des Fachausweises bilde keine Voraussetzung für die Betätigung als Polier. Seine Erfahrung sei deshalb nicht bloss mit 3,0, sondern mindestens mit der Note 4,0 zu bewerten. Beim Zuschlagskriterium «Referenzen, Qualifikation und Kundenzufriedenheit» resultiere damit insgesamt eine Bewertung von 4,8 bzw. gewichtet 0,96 Punkten. Selbst ohne Korrektur der Bewertung beim Zuschlagskriterium «Bauprogramm und technischer Bericht» führe dies dazu, dass ihr eigenes Angebot mit 4,61 die höhere Gesamtpunktzahl erreiche als jenes der Beschwerdeführerin mit 4,59. 3.3.3 Der angefochtene Entscheid differenziert in seinen Erwägungen zum Zuschlagskriterium «Referenzen, Qualifikation und Kundenzufriedenheit» in der Tat nur bedingt zwischen der Unternehmung und den Schlüsselpersonen, obschon die einschlägige Erfahrung der Beschwerdegegnerin selber unstreitig ist und bloss jene des 30-jährigen Poliers (vgl. Dossier 100.2014.248, act. 3A1 annexe 3) in Frage steht. Weiter weist die Gemeinde zu Recht darauf hin, dass auch die Beschwerdeführerin die verantwortlichen Schlüsselpersonen verbindlich bezeichnet hat. Aus den Akten ist jedoch nicht ohne weiteres ersichtlich, ob der von der Beschwerdeführerin eingesetzte Polier, F.________, tatsächlich derart viel mehr einschlägige Berufserfahrung aufweist, dass eine höhere Bewertung im Umfang von 2,0 Punkten gerechtfertigt ist. Prima vista erscheinen die von der Beschwerdeführerin eingereichten Referenzprojekte, bei denen F.________ eingesetzt wurde (…gasse in C.________ vgl. Dossier 100.2014.248, act. 3A2/3), nicht ähnlicher zum streitbetroffenen Bauauftrag als die vom Polier der Beschwerdegegnerin betreuten. Entsprechendes wäre indes erforderlich, um die Höchstnote für das Angebot der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen: Gemäss

Umschreibung der Note 5 im Bewertungsraster der Gemeinde muss die Schlüsselperson sowohl ein «ähnliches Objekt im innenstädtischen Bereich» betreut haben als auch über «langjährige Erfahrung» verfügen; ist immerhin die eine der beiden Voraussetzungen erfüllt, wird die Schlüsselperson mit der Note 4 bewertet (Dossier 100.2014.252, act. 3A3). Wie es sich mit der Bewertung der beiden Poliere verhält, braucht indes nicht abschliessend erörtert zu werden, weil der angefochtene Entscheid – wie die folgenden Ausführungen zeigen – der Rechtskontrolle unabhängig davon standhält, ob die Erwägungen zum Zuschlagskriterium «Referenzen, Qualifikation und Kundenzufriedenheit» zutreffend sind. 4. Angesichts des äusserst knappen Vorsprungs, den das Angebot der Beschwerdeführerin gemäss der Bewertung der Gemeinde vor jenem der Beschwerdegegnerin aufweist (Differenz von bloss 0,02 auf 5,00 Punkte), hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass bereits kleine Korrekturen in der Bewertung zu einem andern Ausgang des Vergabeverfahrens führen müssen. Sie hat diesbezüglich festgehalten, es reiche aus, wenn das Angebot der Beschwerdegegnerin bei einem der beiden Zuschlagskriterien, bei dem es eine etwas geringere Punktzahl als jenes der Beschwerdeführerin erzielt habe, gleich gut bewertet werde wie dieses, um die höhere Gesamtpunktzahl zu erreichen und bei der Auswertung der Offerten den ersten Platz zu belegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz. 36) ist diese Betrachtungsweise zutreffend; eine «Neubewertung» (auch) der restlichen Angebote konnte im Übrigen bereits darum unterbleiben, weil bei keiner der andern fünf Konkurrentinnen eine «unrealistische Bauzeit» moniert worden ist (vgl. Dossier 100.2014.252, act. 3A3). Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung erkannt hat, das Bauprogramm der Beschwerdegegnerin sei in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, weshalb deren Angebot insoweit jedenfalls nicht schlechter bewertet werden dürfe als jenes der Beschwerdeführerin. Wird dementsprechend das Bauprogramm der Beschwerdegegnerin gleich wie jenes der Beschwerdeführerin mit der Teilnote 4,0 bewertet, so resultiert beim Zuschlagskriterium «Bauprogramm und technischer Bericht» ein Durchschnittswert von 3,75, was gewichtet 0,75 Punkten entspricht und für das Angebot der Beschwerdegegnerin eine Gesamtpunktzahl von 4,67 ergibt (vgl. vorne E. 3.1). Dieses liegt demnach relativ deutlich vor jenem der Beschwerdeführerin mit 4,59 Punkten, unabhängig davon, ob mit der Vorinstanz tatsächlich auch die Bewertung des Zuschlagskriteriums «Referenzen, Qualifikation und Kundenzufriedenheit» zu korrigieren ist (vgl. vorne E. 3.3.3). Hinzu kommt, dass das Bauprogramm der Beschwerdegegnerin richtigerweise mit der Teilnote 5,0 zu bewerten wäre, da es unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Bauzeit zu Unrecht als unrealistisch

betrachtet wurde, der Umschreibung der Note 5 gemäss Bewertungsraster der Gemeinde entspricht: «sehr detailliertes Bauprogramm, gute Sichtbarkeit der Abhängigkeiten, Arbeitsabläufe, Etappen, realistische Bauzeit» (vgl. Dossier 100.2014.252, act. 3A3). Mit einer Teilnote 5,0 für das Bauprogramm erreicht das Angebot der Beschwerdegegnerin gar eine Gesamtpunktzahl von 4,77. Bei diesen Gegebenheiten ist, da nur die Beschwerdegegnerin für den Zuschlag in Frage kommt, nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Zuschlag direkt ihr erteilt hat und sich nicht auf eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung beschränkt hat (vgl. Art. 18 Abs. 1 IVöB); eine Rückweisung der Streitigkeit an die Gemeinde zu neuem Entscheid hätte einen prozessualen Leerlauf bedeutet und zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens geführt (vgl. VGE 21040 vom 4.5.2001, E. 7). 5. 5.1 Die Beschwerden erweisen sich mithin als unbegründet und sind abzuweisen. Mit Fällung des vorliegenden Urteils erübrigt es sich, die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu beurteilen (vgl. BVR 2012 S. 314 E. 5.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 28 N. 5). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Gemeinde und die Beschwerdeführerin und werden dementsprechend kostenpflichtig. Allerdings können der EG C.________, weil sie nicht in Vermögensinteressen betroffen ist (vgl. BVR 1999 S. 90 E. 3a), keine Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Somit hat die Beschwerdeführerin die Hälfte der Kosten der verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu tragen, während die andere Hälfte nicht erhoben wird (vgl. VGE 2009/227 vom 8.9.2009, E. 4.1). 5.3 Die Beschwerdegegnerin hat weiter Anspruch auf Ersatz der ihr in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten. Diese sind der Beschwerdeführerin und der EG C.________ je hälftig aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennoten des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin geben zu folgenden Bemerkungen Anlass: Zunächst ist dem Umstand, dass beide Beschwerdeverfahren den gleichen Gegenstand betreffen, bei der Festsetzung des Parteikostenersatzes Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass je nur ein einfacher Schriftenwechsel und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde, weshalb sich die Prozessführung grundsätzlich auf das Erarbeiten und Einreichen der Beschwerdeantworten beschränkte, erscheint ein kumuliertes Honorar von Fr. 9'800.-- übersetzt. Das Anwaltshonorar ist mithin innerhalb des Rahmentarifs von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG

168.811) auf eine Pauschale von Fr. 8'000.-- festzusetzen. Weiter ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Unternehmens- Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: <https://www.uid.admin.ch>) und deshalb die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. In solchen Fällen ist der Partei kein Aufwand für Mehrwertsteuer angefallen und deren Abgeltung käme einer Überentschädigung gleich. Deshalb ist nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen (BVR 2014 S. 484 E. 6). 6. Gemäss Art. 83 Bst. f des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffung, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) oder des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (SR 0.172.052.68) nicht erreicht (Ziff. 1) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Ziff. 2). Die Voraussetzungen von Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und Ziff. 2 BGG gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kumulativ (vgl. BGE 133 II 396 E. 2.1). Der Wert der streitbetroffenen Vergabe erreicht den massgeblichen Schwellenwert nicht (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c BöB), weshalb das vorliegende Urteil mit dem Hinweis auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu versehen ist (Art. 117 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Verfahren 100.2014.248 und 100.2014.252 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 5'000.--, werden der A.______ AG zur Hälfte,

ausmachend Fr. 2'500.--, auferlegt; die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben. 4. Die Einwohnergemeinde C.________ und die A.______ AG haben der B.______ AG für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 8'250.-- (inkl. Auslagen), je zur Hälfte, je ausmachend Fr. 4'125.--, zu ersetzen. 5. Zu eröffnen: - der A.______ AG - der Einwohnergemeinde C.________ - der B.______ AG - dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne - der Wettbewerbskommission Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2014 248 — Bern Verwaltungsgericht 03.11.2014 100 2014 248 — Swissrulings