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Bern Verwaltungsgericht 18.03.2015 100 2014 239

18. März 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,304 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Kassation des Bauentscheids von Amtes wegen - Kostenverlegung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 28. Juli 2014 - RA Nr. 110/2014/29) | Baubewilligung/Baupolizei

Volltext

100.2014.239U STE/COZ/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. März 2015 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Conrad A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen 1. C.________ 2. D.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerschaft und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Thunstetten Baubewilligungsbehörde, Flurstrasse 2, Postfach 114, 4922 Bützberg betreffend Kassation des Bauentscheids von Amtes wegen; Kostenverlegung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 28. Juli 2014; RA Nr. 110/2014/29)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2015, Nr. 100.2014.239U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 16. Oktober 2013 erteilte die Einwohnergemeinde (EG) Thunstetten A.________ und B.________ die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Autounterstand sowie unbewohnte Anbauten für Technik und Abstellraum auf der Parzelle Thunstetten Gbbl. Nr. 1___. Nachdem dagegen unter anderen C.________ und D.________ Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) erhoben hatten, reichten A.________ und B.________ eine Projektänderung ein. Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 wies die BVE die Sache zur Fortsetzung des Projektänderungsverfahrens an die EG Thunstetten zurück und schrieb das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Am 30. Januar 2014 bewilligte die EG Thunstetten das geänderte Projekt. B. Gegen diese Verfügung erhoben C.________ und D.________ am 28. Februar 2014 wiederum gemeinsam Beschwerde bei der BVE. Mit Entscheid vom 28. Juli 2014 trat die BVE auf die Beschwerde von C.________ nicht ein (Ziff. 1). Sodann hob sie die Baubewilligung der EG Thunstetten in Gutheissung der Beschwerde von D.________ von Amtes wegen auf und erteilte dem Vorhaben den Bauabschlag (Ziff. 2). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A.________ und B.________ (Ziff. 3), welche sie zudem verpflichtete, D.________ die Parteikosten zu ersetzen (Ziff. 5). C. Dagegen haben A.________ und B.________ am 28. August 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt: «1. Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens vor der BVE von CHF 1'800.00 seien nach gerichtlichem Ermessen den Beschwerdeführern A.________ und B.________ und der Beschwerdegegnerin C.________ zur Bezahlung aufzuerlegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2015, Nr. 100.2014.239U, Seite 3 2. Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids sei zu ergänzen und die Beschwerdegegnerin C.________ sei zu verurteilen, den Beschwerdeführern A.________ und B.________ die Parteikosten des Verfahrens vor der BVE zu ersetzen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2014 beantragen C.________ und D.________ die Abweisung der Beschwerde. Die BVE schliesst mit Vernehmlassung vom 11. September 2014 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht wäre zur Beurteilung der Beschwerde in der Hauptsache (Baubewilligung) als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Es ist deshalb auch zuständig für die Beschwerde im Kostenpunkt (Art. 75 Bst. c VRPG). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, fällt der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Umstritten ist nur noch die vorinstanzliche Kostenliquidation; in der Sache ist der Entscheid unangefochten geblieben. Die Beschwerdeführenden machen geltend,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2015, Nr. 100.2014.239U, Seite 4 die Beschwerdegegnerin 1 sei vor der BVE unterlegen, da auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wurde. Folglich hätte ihr ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt und sie hätte zum Ersatz von Parteikosten verpflichtet werden müssen. 2.2 Die BVE hat einerseits die Beschwerde behandelt. Auf jene der Beschwerdegegnerin 1 ist sie nicht eingetreten, weil letztere ihre Einsprache zurückgezogen hatte. Jene des Beschwerdegegners 2 hiess sie gut. Andererseits hob sie die Baubewilligung der Gemeinde von Amtes wegen auf. – Dass die BVE die angefochtene Verfügung kassieren durfte, unabhängig von der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden und unabhängig von den erhobenen Rügen, bestreiten die Beschwerdeführenden zu Recht nicht (Art. 40 Abs. 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 40-41 N. 11 f.; BVR 2000 S. 33 E. 4; VGE 2009/251 vom 4.2.2010, E. 2.1, 2009/49 vom 22.10.2009, E. 3.2 f.). Dabei hätte sie es jedoch belassen sollen; eine (zusätzliche) Beurteilung der Beschwerde erübrigte sich, weil ein Sachentscheid nur dann zu fällen ist, wenn kein Anlass zur Kassation besteht (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 2). 3. 3.1 Zur Kostenliquidation bei einer Kassation von Amtes wegen enthält Art. 40 VRPG keine Regelung, sodass die allgemeinen Grundsätze für die Kostenverlegung nach Art. 102 ff. VRPG gelten (BVR 2013 S. 301, nicht publ. E. 3.2 [VGE 2011/489 vom 20.2.2013], 2004 S. 37 E. 3). Die Verfahrens- und Parteikosten sind mithin vorab nach Massgabe des Unterliegens zu verlegen (sog. Unterliegerprinzip). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Besondere Umstände oder das prozessuale Verhalten einer Partei können eine vom allgemeinen Grundsatz abweichende Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten rechtfertigen (vgl. Art. 108 Abs. 1 und Abs. 3 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 2). Im Fall einer Kassation von Amtes wegen gilt als obsiegend, wer die Aufhebung des Entscheids beantragt und den zur Kassation führenden Mangel gerügt hat (BVR 2013 S. 301, nicht publ. E. 3.2 [VGE 2011/489 vom 20.2.2013], 2013 S. 365, nicht publ. E. 6 [VGE 2011/114 vom 11.6.2012]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O, Art. 40 N. 11, Art. 108 N. 16).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2015, Nr. 100.2014.239U, Seite 5 3.2 Die Beschwerdegegnerschaft hat im vorinstanzlichen Verfahren die Aufhebung der Baubewilligung vom 30. Januar 2014 beantragt unter anderem mit der Begründung, dass der Gebäudeteil auf der Nordseite des geplanten Neubaus (Technik- und Abstellraum) den erforderlichen Grenzabstand zur Nachbarparzelle Nr. 2___ nicht einhalte (Beschwerde vom 28.2.2014, Vorakten BVE, act. 3A, pag. 3 ff.). Sie hat somit einen Fehler gerügt, der zur Kassation des angefochtenen Bauentscheids geführt hat (angefochtener Entscheid, E. 4). Anders als die BVE befunden hat, hat im vorinstanzlichen Verfahren somit nicht nur der Beschwerdegegner 2 obsiegt, sondern auch die Beschwerdegegnerin 1, während die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen unterlagen. Sie hatten Zurückweisung, eventuell Abweisung der Beschwerde beantragt (Beschwerdeantwort vom 28.3.2014, Vorakten BVE, act. 3A, pag. 24). Dass auf die Beschwerde der Beschwerdegegnerin 1 nicht einzutreten gewesen wäre, spielt wie ausgeführt keine Rolle (vgl. vorne E. 2.2). Es ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die BVE den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten auferlegt und sie verpflichtet hat, der Beschwerdegegnerschaft die vollen Parteikosten zu ersetzen, zumal ein prozessuales Verhalten oder besondere Umstände, die eine andere Kostenverlegung gerechtfertigt hätten, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind. 4. 4.1 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden unter Solidarhaft kostenpflichtig. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen und der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 sowie Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2015, Nr. 100.2014.239U, Seite 6 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, festgesetzt auf Fr. 1'508.20 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Beschwerdegegnerschaft - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Thunstetten Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden

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