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Bern Verwaltungsgericht 04.09.2014 100 2014 238

4. September 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,152 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Ausschaffungshaft - Haftentlassungsgesuch (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 7. August 2014 - KZM 14 1100) | Zwangsmassnahmen

Volltext

100.2014.238U KEP/KOM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. September 2014 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Kocher A.________ zzt. Regionalgefängnis Burgdorf, Dunantstrasse 9, 3400 Burgdorf Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Ausschaffungshaft; Haftentlassungsgesuch (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 7. August 2014; KZM 14 1100)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2014, Nr. 100.2014.238U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der algerische Staatsangehörige A.________, geb. … 1980, reiste nach eigenen Angaben am 19. März 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte unter falschem Namen ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge wies dieses am 14. August 2002 ab; auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die zuständige Rechtsmittelbehörde am 28. Oktober 2002 nicht ein. Am 30. November 2007 heiratete A.________ eine Schweizer Bürgerin, mit welcher er eine gemeinsame Tochter hat (geb. ... 2008), und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Der gemeinsame Haushalt der Eheleute wurde im Juli 2010 aufgehoben; seit anfangs 2013 ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Am 13. Januar 2012 verweigerte das Bundesamt für Migration (BFM) die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wies das Bundesverwaltungsgericht am 17. Oktober 2013 ab (BVGer C- 824/2012). Seit dem 17. Januar 2014 galt A.________ als untergetaucht. B. Am 30. Juni 2014 wurde A.________ in Bern polizeilich angehalten und zum Verbüssen von sieben Tagen Ersatzfreiheitsstrafe in das Regionalgefängnis Bern eingewiesen. Am 4. Juli 2014 versetzte ihn das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), auf das Ende des Strafvollzugs am 7. Juli 2014 in Ausschaffungshaft. Mit Entscheid vom 7. Juli 2014 bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Ausschaffungshaft bis zum 6. Oktober 2014. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 11. Juli 2014 ab (VGE 2014/188). Schliesslich gelangte A.________ ans Bundesgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 23. Juli 2014 ebenfalls abwies (BGer 2C_664/2014).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2014, Nr. 100.2014.238U, Seite 3 C. Am 4. August 2014 ersuchte A.________ um Haftentlassung. Mit Entscheid vom 7. August 2014 wies das ZMG das Gesuch nach vorgängiger mündlicher Verhandlung ab. D. Hiergegen hat A.________ am 19. August 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemäss gestellten Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat das MIP mit Eingabe vom 27. August 2014 Auskunft über den Stand der Behandlung des Identifikationsgesuchs betreffend A.________ durch die algerischen Behörden gegeben. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Der angefochtene Entscheid datiert vom 7. August 2014 und ist dem Beschwerdeführer am 11. August 2014 schriftlich eröffnet worden. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. August 2012 (Postaufgabe: 20.8.2014) ging am 21. August 2014 beim unzuständigen ZMG ein, von wo sie am 22. August 2014 mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2014, Nr. 100.2014.238U, Seite 4 den zugehörigen Akten ans Verwaltungsgericht gelangte. Die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 12 Abs. 3 Bst. a EG AuG und AsylG ist damit gewahrt worden (vgl. Art. 42 Abs. 3 VRPG). 1.3 Der Beschwerdeführer bittet in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde darum freigelassen zu werden, setzt sich dabei jedoch kaum mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Ob die Beschwerde damit den herabgesetzten Anforderungen an Laieneingaben insbesondere auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen (BGE 122 I 275 E. 3b; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; VGE 2014/28 vom 30.1.2014, E. 1.1) genügt, erscheint fraglich, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen indes offen bleiben. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.5 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Nach Art. 80 Abs. 5 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die ausländerrechtlich inhaftierte Person frühestens einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Die Dauer des Monats berechnet sich «nach Kalenderzeit» (BGE 127 II 174 E. 2b/cc; BVR 2010 S. 541 E. 4.6). Ist die Sperrfrist noch nicht abgelaufen, ist auf das Haftentlassungsgesuch nicht einzutreten. Ob die Frist abgelaufen ist, bestimmt sich danach, wann die ausländische Person das Gesuch «eingereicht», bzw. der Post übergeben hat (Thomas Hugi Yar, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.30 f.; VGE 2012/153 vom 23.5.2012, E. 2.1). – Das ZMG hat die Ausschaffungshaft mit Entscheid vom 7. Juli 2014 bestätigt. Der Beschwerdeführer hat sein Haftentlassungsgesuch gemäss Poststempel am 4. August 2014 und damit zu früh eingereicht. Ob das ZMG bei dieser Ausgangslage überhaupt auf das Gesuch hätte eintreten dürfen, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben. Dies umso mehr, als die Einhaltung dieser Sperrfrist im Interesse der Behörde ist und der Beschwerdeführer durch die zu seinen Gunsten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2014, Nr. 100.2014.238U, Seite 5 entschiedene Eintretensfrage in keiner Weise beschwert ist (vgl. VGE 2010/1 vom 22.1.2010, E. 1.3.3). 3. 3.1 Das richterliche Prüfungsprogramm bei einem Haftentlassungsgesuch ist mit jenem bei der Haftanordnung bzw. -verlängerung identisch. Es sind erneut sämtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Festhaltung zu prüfen. Besonderes Augenmerk ist auf die Einhaltung des Beschleunigungsgebots und die Frage der Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu richten. Die erste Haftgenehmigung erwächst nicht in dem Sinn in Rechtskraft, dass einzelne Aspekte nicht mehr Verfahrensgegenstand bilden können. Bei der Beurteilung eines Haftentlassungsgesuchs ist – auch wenn die betroffene Person die ursprüngliche Haftgenehmigungsverfügung nicht angefochten hat – zu prüfen, ob der Haftgrund nach wie vor besteht bzw. tatsächlich gegeben ist; es kann dabei jedoch auf die Begründung im Haftgenehmigungsentscheid Bezug genommen werden (vgl. VGE 2012/445 vom 17.12.2012, E. 2.1; Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 10.33). 3.2 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. in dieser belassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 AuG erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. VGE 2012/445, E. 2.2). 3.3 Die inhaftierte Person ist aus der Haft zu entlassen, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG). Im Licht dieser Bestimmung ist die Haft unzulässig, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs triftige Gründe vorliegen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; VGE 2012/445, E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2014, Nr. 100.2014.238U, Seite 6 4. 4.1 Das ZMG hat in seinem Haftgenehmigungsentscheid vom 7. Juli 2014 (vgl. Bst. B hiervor; unpag. Haftakten ZMG 14 963) die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AuG sowie von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AuG als erfüllt erachtet. Dieser Entscheid ist vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juli 2014 bestätigt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Juli 2014 ab. Auf die dortigen Erwägungen zu den Haftgründen verweist das ZMG im hier angefochtenen Entscheid vom 7. August 2014 (vgl. Bst. C hiervor; unpag. Haftakten ZMG 14 1100). Dies ist nicht zu beanstanden, hält es doch zu Recht fest, dass sich die Umstände mit Blick auf die Haftgründe seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2014 grundsätzlich nicht verändert haben (vgl. E. 4.2 hiernach) und ist eine Bezugnahme auf das Haftgenehmigungsverfahren hinsichtlich der Haftgründe zulässig (vgl. E. 3.1 hiervor). 4.2 Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AuG kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Dieser Haftgrund ist mit Verweis auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2014 nach wie vor als gegeben zu betrachten (VGE 2014/188, E. 5.1). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe niemanden umgebracht und sei deswegen nicht kriminell (vgl. Protokoll zur Verhandlung vor dem ZMG vom 7. August 2014 [unpag. Haftakten ZMG 14 1100; nachfolgend: Verhandlungsprotokoll], S. 2). Auch betreffend den Haftgrund der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG kann auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil vom 11. Juli 2014 verwiesen werden (VGE 2014/188, E. 5.2 f.). Umso mehr, als sich der Beschwerdeführer weiterhin nicht kooperativ verhält, indem er sich weigerte, den Erhalt des Verhandlungsprotokolls und des angefochtenen Entscheids unterschriftlich zu bestätigen (vgl. act. 2C) und wiederholt bekräftigte, dass er nicht bereit sei nach Algerien auszureisen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). 4.3 Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. E. 3.2 hiervor) ist namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (Art. 80 Abs. 4 AuG). – Dass die familiären Verhältnisse – womit in erster Linie das vom Beschwerdeführer erwähnte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2014, Nr. 100.2014.238U, Seite 7 Besuchsrecht gegenüber seiner, unter der elterlichen Sorge der Mutter stehenden, Tochter angesprochen ist – die Verhältnismässigkeit der Haft nicht in Frage zu stellen vermögen, wurde bereits im Haftgenehmigungsverfahren ausgeführt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts kann verwiesen werden (vgl. VGE 2014/188, E. 6.1; BGer 2C_664/2014, E. 2.2). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist weiterhin von der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal dieser seine Gesundheit als «super gut» bezeichnet hat (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die Haftbedingungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würden. Genauso wenig sind andere Umstände erkennbar, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten. 4.4 Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch erkennbar (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG; vgl. E. 3.3 hiervor). Es ist davon auszugehen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien in absehbarer Zeit möglich sein wird, zumal das BFM beim algerischen Generalkonsulat bereits am 10. April 2014 – und damit noch vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers – ein Identifikationsgesuch gestellt sowie ein «Laissez-passer» beantragt hat und diesem Gesuch eine Passkopie des Beschwerdeführers beilegen konnte (act. 4A; vgl. zu den Voraussetzungen für ein «Laissez-passer» Art. 1 des Abkommen vom 3. Juni 2006 zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Personenverkehr [SR 0.142.111.279]). Darauf hat das BFM bisher von den algerischen Behörden noch keine Antwort erhalten, was das MIP mit Eingabe vom 27. August 2014 nochmals bestätigt hat. Im Übrigen steht den schweizerischen Behörden ein gewisser Ermessensspielraum zu, was die Wahl des Vorgehens und den Zeitpunkt der Nachfrage bei der ausländischen Behörde betrifft (BGer 2A.489/1999 vom 7.10.1999, E. 2, bestätigt u.a. im Urteil 2A.87/2003 vom 17.3.2003, E. 3.2.3 ebenfalls betreffend das algerische Generalkonsulat, 2C_9/2008 vom 24.1.2008, E. 2.3.1; Thomas Hugi Yar, a.a.O. N. 10.102 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Schliesslich bestehen auch sonst keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2014, Nr. 100.2014.238U, Seite 8 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern - dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht - dem Bundesamt für Migration und mitzuteilen: - dem Regionalgefängnis Burgdorf Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2014, Nr. 100.2014.238U, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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