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Bern Verwaltungsgericht 26.02.2015 100 2014 225

26. Februar 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,863 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei-und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. Juni 2014 - BD 259/13) | Ausländerrecht

Volltext

100.2014.225U MUT/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Februar 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei-und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. Juni 2014; BD 259/13)

Sachverhalt: A. Der am … 1961 geborene A.________, Staatsbürger der Türkei, reiste am 29. Juni 1981 in die Schweiz ein und heiratete am 2. August 1981 seine hier niederlassungsberechtigte Landsfrau B.________. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen (geboren 1982 und 1984). Wegen mehrerer strafrechtlichen Verurteilungen und seiner betreibungsrechtlichen Situation verwarnte ihn das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), am 13. Dezember 2006. Mit Urteil vom 1. Februar 2013 verurteilte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt A.________ wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Mit Verfügung vom 30. September 2013 widerrief das MIP die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 6. November 2013 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 26. Juni 2014 wies diese das Rechtsmittel ab und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 8. August 2014. C. Hiergegen hat A.________ am 4. August 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 14. August 2014 die Abweisung der Beschwerde; betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie auf einen Antrag verzichtet.

Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Gebots der Verfahrensfairness und der korrekten Aktenführung, weil die Vorinstanz den Antrag abgelehnt hat, die Strafanzeige der Stadt Solothurn vom 19. August 2010 aus den Akten zu weisen. Diese Anzeige erwecke einen falschen Eindruck, da sie zahlreiche Delikte enthalte, die er nicht begangen habe (Beschwerde S. 8). 2.1 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) garantiert einen allgemeinen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in allen Verfahren. Aus dieser verfahrensrechtlichen Grundnorm leitet die Rechtsprechung auch das Gebot eines fairen Verfahrens ab (BGE 133 I 1 E. 5.3.1). Aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt weiter die Pflicht zur vollständigen Aktenführung in hängigen Verfahren. In den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Aktenführungspflicht ist als Teilgehalt von Art. 23 Abs. 1 VRPG auch gesetzlich verankert (BVR 2012 S. 109 E. 2.3.1, S. 252 E. 3.3.5, je mit Hinweisen; vgl. auch BVR 2013 S. 407 E. 3.2). 2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, gehört vorliegend auch die strafrechtliche Vorgeschichte zum entscheidrelevanten Sachverhalt (E. 7a). Es ist nicht aussergewöhnlich, dass eine beschuldigte Person wegen mehrerer Straftatbeständen angezeigt bzw. eine Untersuchung gegen sie eröffnet wird und das Verfahren in der Folge eingestellt wird oder gar ein Freispruch erfolgt; dies liegt in der Natur des Strafverfahrens. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Anspruch auf ein faires Verfahren und die Aktenführungspflicht verletzt haben soll, indem sie die Strafanzeige in den Akten belassen hat, zumal sie bei der Interessenabwägung

nachweislich auf das rechtskräftige Urteil vom 1. Februar 2013 ‒ und nicht auf die Strafanzeige ‒ abgestellt hat (Entscheid E. 2a und 3a). Dem Beschwerdeführer erwächst aus der Belassung der Strafanzeige in den Akten kein Nachteil. Aufgrund des Gesagten wird der Antrag, wonach die Strafanzeige aus den Akten zu weisen sei, abgewiesen. 3. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 3.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). Der Bewilligungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn sich die ausländische Person länger als 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). ‒ Mit Urteil vom 1. Februar 2013 verurteilte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt den Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren (Akten MIDI pag. 195 ff.). Damit hat er unbestrittenermassen den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt. Hingegen erachtet der Beschwerdeführer die Entfernungsmassnahme als unverhältnismässig. 3.2 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des

inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 31 E. 2.3.3, 16 E. 2.2.2, je auch mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). 4. Aufgrund der Akten ist von folgendem unbestrittenem Sachverhalt auszugehen: 4.1 Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer, geboren am … 1961, reiste am 29. Juni 1981 in die Schweiz ein und heiratete am 2. August desselben Jahres eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Aus dieser Ehe sind zwei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen. Die Eheleute lebten während rund zehn Jahren getrennt; sie nahmen die eheliche Beziehung erst während des Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers wieder auf (Akten MIDI pag. 225). Seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 25. Februar 2013 lebt der Beschwerdeführer wieder mit seiner Ehefrau zusammen. Er arbeitete während mehrerer Jahre für verschiedene Unternehmen, bis er sich in den neunziger Jahren erstmals selbständig machte und … verkaufte (Akten MIDI pag. 225). In der Folge eröffnete er einen Billard- Club, musste aber wegen finanzieller Schwierigkeiten Konkurs anmelden. Nachdem der Beschwerdeführer für kurze Zeit in Deutschland gearbeitet hatte, eröffnete er Anfang 2005 in der Schweiz erneut einen Billard-Club (Akten MIDI pag. 225). Per 28. Februar 2014 ist er im Betreibungsregister Emmental-Oberaargau mit einer offenen Betreibung in der Höhe von Fr. 530.-- und 35 offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 58ʹ174.50 registriert (Vorakten POM pag. 37). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau werden gegenwärtig vollumfänglich durch die Sozialhilfe unterstützt (Akten POM pag. 29 f., inkl. dazugehörige Beilagen 3 und 4; Beschwerde S. 9). 4.2 Seit dem Jahr 2003 hat sich der Beschwerdeführer wie folgt strafbar gemacht (Akten MIDI pag. 193 f. sowie 311 f.): – Urteil des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom 26. März 2003 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz: Busse von Fr. 200.--, bedingt vollziehbar; ‒ Urteil des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom 21. März 2005 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und einfacher Körperverletzung (mit Gift/Waffe/gefährlichem Gegenstand): Busse von Fr. 1ʹ500.--, bedingt vollziehbar; ‒ Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. November 2005 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz: Busse von Fr. 200.--;

‒ Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. August 2006 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und das Waffengesetz, unrechtmässiger Aneignung und Sachbeschädigung: vier Monate Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren (Untersuchungshaft 21 Tage); ‒ Strafmandat des Untersuchungsrichteramts Freiburg vom 24. September 2007 wegen Hehlerei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz: Geldstrafe von 15 Tagessätzen und Busse von Fr. 500.-- (Untersuchungshaft 11 Tage); ‒ Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Februar 2013 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen in der Zeit von 1.1.2005 bis 19.1.2009): Freiheitsstrafe von sechs Jahren (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22.8.2006; unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 1ʹ474 Tage). Am 19. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen; am 23. September 2011 trat er in den vorzeitigen Strafvollzug ein. Bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde er am 25. Februar 2013; die Probezeit endete am 17. Januar 2015 (Akten MIDI pag. 241 ff.). 4.3 Bereits am 13. Dezember 2006 verwarnte das MIP den Beschwerdeführer wegen seiner strafrechtlichen Verfehlungen sowie seiner Verschuldung. Gleichzeitig stellte es ihm die Prüfung fremdenpolizeilicher Massnahmen in Aussicht, sollte er erneut straffällig werden und seine Schulden nicht in den Griff bekommen (Akten MIDI pag. 37 f.). 5. Für die Beurteilung des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungsbewilligung sind die Schwere des Verschuldens, das Verhalten der ausländischen Person gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen sowie die Rückfallgefahr zu berücksichtigen. 5.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24

Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4 zur vorliegend infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgebend; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). ‒ Die Vorinstanz ist aufgrund der hohen Freiheitsstrafe von sechs Jahren von einem sehr schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen (Entscheid E. 3a, auch zum Folgenden). Das ist nicht zu beanstanden, zumal sich dieser nicht näher dazu äussert. Es ist nichts ersichtlich, das die Würdigung der Vorinstanz in Frage stellen könnte. Namentlich handelte der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Motiven, ohne sich in einer Notlage befunden zu haben. Zudem bezogen sich seine Widerhandlungen auf fast zwei Kilogramm reines Kokain, das er während einer langen Dauer von vier Jahren unter die Leute brachte. Damit hat er die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet (Akten MIDI pag. 224). 5.2 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). ‒ Wie dargelegt (vgl. E. 4.2), ist der Beschwerdeführer bereits vor der Verurteilung vom 1. Februar 2013 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Straferkenntnisse wegen Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fallen dabei besonders ins Gewicht; doch sind auch die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nicht zu bagatellisieren. Es zeugt von einer erheblichen Uneinsichtigkeit und einer inakzeptablen Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung, dass sich der Beschwerdeführer weder durch die Verurteilungen und zweimalige Untersuchungshaft noch durch die förmliche Verwarnung des MIP im Dezember 2006 hat beeindrucken lassen, sondern im Gegenteil weiter delinquierte und sein deliktisches Verhalten durch die schweren Betäubungsmitteldelikte sogar noch erheblich steigerte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf ein erhöhtes sicherheitspolizeiliches Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Massnahme geschlossen (Entscheid E. 3b). Der Beschwerdeführer rügt diese Würdigung denn auch nicht als rechtsfehlerhaft. 5.3 Mit Blick auf die Zukunft ist im Weiteren die Rückfallgefahr zu beurteilen: 5.3.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Drogendelikten aus rein finanziellen

Motiven, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 31 E. 2.3.2). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung Rechnung zu tragen, die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). 5.3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, es bestehe ein nicht unerhebliches, nicht hinzunehmendes Rückfallrisiko, vor allem weil der Beschwerdeführer trotz einschlägiger Vorstrafen mit den deliktischen Tätigkeiten im Betäubungsmittelbereich über lange Zeit und in schwerem Masse fortfuhr und er sich auch durch die förmliche Verwarnung vom 13. Dezember 2006 nicht davon abhalten liess (E. 3c). Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Abklärungen des Departements des Inneren des Kantons Solothurn, welches eine Rückfallgefahr verneine, ausser Acht lasse und seine positive Entwicklung nicht berücksichtige (Beschwerde S. 6). ‒ Es ist unbestritten, dass der Vollzug beim Beschwerdeführer positiv verlief und dieser am 25. Februar 2013 nach Verbüssen von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen wurde (Akten MIDI pag. 241 ff.). Die Vorinstanz stellt aber zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer aus seinem Verhalten im Strafvollzug und in der Probezeit nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten kann. Ein Wohlverhalten wird vielmehr erwartet und besitzt deshalb kaum Aussagekraft bezüglich des Verhaltens nach Ablauf dieser Zeitspanne (BGE 137 II 233 E. 5.2.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1). Auch aus dem Umstand, dass er seit der bedingten Entlassung nicht rückfällig geworden ist, kann der Beschwerdeführer nichts Weitergehendes ableiten, zumal seither nur rund ein Jahr vergangen und die Probezeit erst kürzlich, am 17. Januar 2015, abgelaufen ist. Gemäss Strafurteil (Akten MIDI pag. 227) und entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6) ist sodann von Reue und Einsicht nicht viel zu spüren. Vielmehr gebe sich der Beschwerdeführer selbstmitleidig und beschuldige andere Personen, ihn in die ganze Sache hineingezogen zu haben. Ansätze von Selbstreflexion seien nicht auszumachen. Das Departement des Inneren des Kantons Solothurn teilte diese Einschätzung in seiner Verfügung vom 21. Februar 2013 betreffend die bedingte Entlassung (Akten MIDI pag. 244). Die trotz mehrfacher Verurteilung im einschlägigen Bereich fehlende Reue, Einsicht und Selbstreflexion sowie der Umstand, dass ihn nicht einmal eine förmliche Verwarnung vor weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte, führen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass ein nicht unerhebliches Risiko weiterer Straffälligkeit besteht, welches nicht hingenommen werden muss. 5.4 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts des sehr schweren Verschuldens, der wiederholten Straffälligkeit und der

nicht unerheblichen Rückfallgefahr ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angenommen hat. 6. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit, die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 6.1 Je länger sich eine ausländische Person in der Schweiz aufgehalten hat, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Die Aufenthaltsdauer ist aber insofern zu relativieren, als die Jahre, welche die ausländische Person in Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung hier verbracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 31 E. 2.3.1). Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die als Jugendliche oder ‒ wie der Beschwerdeführer ‒ erst als Erwachsene in die Schweiz gelangt sind. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (BVR 2013 S. 543 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_888/2012 vom 14.3.2013, E. 4.3.1). 6.2 Der heute 54-jährige Beschwerdeführer ist 1981 als 20-Jähriger in die Schweiz eingereist. Seine bisherige Aufenthaltsdauer von über 33 Jahren fällt damit ‒ was auch die Vorinstanz nicht verkannt hat ‒ vergleichsweise lang aus und begründet ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz, wiewohl ein Widerruf auch in solchen Fällen durch ein genügendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein kann (BVR 2013 S. 543 E. 5.2). Zu Recht führt die Vorinstanz aber aus, dass die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung grundlegender Aspekt jeglicher Integration ist (E. 4a; vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Der Beschwerdeführer ging in der Vergangenheit verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach und machte sich zwischenzeitlich erfolglos selbständig. Zurzeit wird er vollumfänglich

von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. vorne E. 4.1); gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz bezog er bereits in früheren Jahren Sozialhilfeleistungen (Entscheid E. 4a). Hinzu kommt eine Verschuldenssituation mit offenen Verlustscheinen in erheblicher Höhe (vgl. vorne E. 4.1). Mit der Vorinstanz ist damit auch eine gelungene wirtschaftlich-berufliche Integration des Beschwerdeführers klar zu verneinen. Abgesehen von seinen familiären Beziehungen hat der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben zu seinem sozialen Umfeld und Freundeskreis gemacht. Er begnügt sich mit der allgemein gehaltenen Behauptung, dass er sich in der Schweiz einen Freundeskreis aufgebaut habe (Beschwerde S. 5), um kurz darauf auszuführen, dass seine Ehefrau, seine Kinder und seine Enkeltochter die einzigen Personen seien, die ihm Halt geben und zu denen er Kontakte pflege (Beschwerde S. 8; vgl. auch Akten MIDI pag. 226). Die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer auch in sozialer Hinsicht nur bescheiden bzw. nicht genügend integriert ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 6.3 Zu würdigen sind weiter Nachteile, die der Beschwerdeführer und seine Angehörigen durch die ausländerrechtliche Massnahme zu gewärtigen haben. 6.3.1 Hinsichtlich der Reintegration in der Türkei hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer die ersten 20 Jahre seines Lebens dort verbracht hat (E. 4d). Es ist davon auszugehen, dass er mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlands nach wie vor vertraut ist. Dafür spricht, dass er seit vielen Jahren mit einer Landsfrau verheiratet ist und auch in der Schweiz ‒ zumindest in der Vergangenheit ‒ viele Kontakte zu Landsleuten pflegt(e) (Akten MIDI pag. 224 f.). Aktenkundig ist auch, dass er sich sowohl im April 2013 (Akten MIDI pag. 307) als auch im Juli 2014 (Akten POM pag. 61) um ein Rückreisevisum bemüht hat, um seine Familie zu besuchen. Daraus kann gefolgert werden, dass er Kontakte zu Familienangehörigen in der Türkei hat und diese Beziehungen aktiv pflegt. Dies wäre ihm bei einer Wiedereingliederung von Nutzen. Die Eingliederung in den Arbeitsmarkt dürfte zwar mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein; seine Deutschkenntnisse und seine in der Schweiz gesammelten Berufserfahrungen begünstigen jedoch den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz. Im Übrigen besteht in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht auch die Möglichkeit, dass ihn seine Angehörigen von der Schweiz aus finanziell und moralisch unterstützen. Eine Rückkehr in die Heimat ist nach einem faktisch 33-jährigen Aufenthalt in der Schweiz gewiss nicht einfach, eine soziale und wirtschaftliche Reintegration erscheint jedoch möglich. 6.3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, eine Rückkehr in die Türkei sei ihm aufgrund seines Gesundheitszustands nicht zumutbar (Beschwerde S. 5). Eine medizinische Notlage steht der Wegweisung nur dann entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die

Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hinweisen). ‒ Der Beschwerdeführer leidet an rezidivierend auftretenden depressiven Störungen sowie vermutlich an einer Angststörung; er befindet sich – mit teilweise längeren Unterbrüchen – seit 2002 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (Akten MIDI pag. 335). Laut dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe «Türkei: Pflegebetreuung und psychiatrische Behandlung» vom 28. November 2013 (nachfolgend SFH-Bericht 2013, einsehbar unter: <http://www.fluechtlingshilfe.ch>) bieten staatliche und private Institutionen psychotherapeutische Behandlungen an, wobei die Kosten von der allgemeinen Krankenversicherung übernommen werden, wenn die Behandlung in einer staatlichen Institution erfolgt. Dies gilt ebenfalls für die Konsultationen durch eine psychiatrische Fachperson. Auch der Grossteil der Medikamentenkosten wird durch die allgemeine Krankenversicherung abgedeckt (vgl. SFH-Bericht 2013, S. 13 ff.; vgl. auch BVGer D- 7058/2014 vom 15.12.2014, E. 10.3.2, sowie C-1600/2010 vom 18.12.2013, E. 8.3.2.2). Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers auch in seinem Heimatland gewährleistet ist. Dass sie wohl nicht dem schweizerischen Standard entspricht, ist nicht massgebend. 6.3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Entfernungsmassnahme verletze sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK, weil sie zur Trennung von seiner in der Schweiz lebenden Familie führen würde (Beschwerde S. 7). ‒ Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wieder eine intakte eheliche Beziehung mit seiner Ehefrau führt (Entscheid E. 4b). Ob, wie er vorbringt (Beschwerde S. 8), seiner seit 34 Jahren hier lebenden Ehefrau eine Ausreise nicht zumutbar ist, kann offenbleiben, denn ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts ist zulässig, wenn er sich insgesamt als verhältnismässig erweist (BGE 137 I 247 E. 4.1). Das Verwaltungsgericht anerkennt mit der Vorinstanz die Beeinträchtigung der Beziehung, wenn der Beschwerdeführer die Schweiz allein verlassen würde, da sie nur noch in eingeschränktem Mass gepflegt werden könnte. Den Eheleuten ist jedoch entgegenzuhalten, dass sie bereits vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Januar 2009 seit mehreren Jahren getrennt gelebt hatten (vgl. vorne E. 4.1), während des langjährigen Strafvollzugs ebenfalls eine räumliche Trennung bestand und sie bei Wiederaufnahme des Ehelebens nicht darauf vertrauen konnten, dieses in der Schweiz führen zu können. Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an

seinem Verbleib in der Schweiz ist vor diesem Hintergrund stark zu relativieren. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, fallen sodann die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen beiden in der Schweiz lebenden erwachsenen Kindern und deren Familien nicht in den konventions- bzw. verfassungsmässigen Schutzbereich des Ehe- und Familienlebens (vgl. Entscheid E. 4b). Diese Angehörigen zählen nicht zur sogenannten Kernfamilie des Beschwerdeführers, und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich (statt vieler BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Ungeachtet dessen anerkennt das Verwaltungsgericht, dass die örtliche Trennung für Vater, Kinder und Enkelkind wohl nicht einfach wäre. Immerhin würden die Beziehungen aber mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel und im Rahmen von Besuchen gepflegt werden können. 6.4 Insgesamt sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer sowie der familiären Beziehungen ‒ selbst wenn deren Bedeutung wie gesehen zu relativieren ist ‒ von einigem Gewicht. Demgegenüber kann nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz gesprochen werden und es stehen auch der Rückkehr und Wiedereingliederung in sein Heimatland keine wesentlichen Hindernisse entgegen. 7. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: 7.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrjähriger Delinquenz im Betäubungsmittelbereich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, was ein schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Im Verbund mit der wiederholten Straffälligkeit sowie der Rückfallgefahr begründet sie ein sehr gewichtiges Interesse an seiner Fernhaltung. Trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz hat sich der Beschwerdeführer weder in sozialer noch wirtschaftlicher Hinsicht erfolgreich zu integrieren vermocht. Bedeutende Hindernisse stehen seiner Rückkehr in die Türkei nicht entgegen. Hinsichtlich der ihm und seiner Frau drohenden Nachteile muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er mit seinem Verhalten die Beeinträchtigung der familiären Beziehung in Kauf genommen und die Beziehung ‒ nach langjähriger Trennung ‒ zu einem Zeitpunkt wieder aufgenommen hat, als er nicht mehr damit rechnen konnte, diese in der Schweiz leben zu können. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz klar.

7.2 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Urteil 12020/09 des EGMR vom 16. April 2013 i.S. Udeh gegen Schweiz (Beschwerde S. 7), in welchem der EGMR die Wegweisung des betroffenen Beschwerdeführers aus der Schweiz als Verstoss gegen das Recht auf Familienleben gewertet hat. Dieses Urteil ist kein Grundsatzentscheid, sondern erscheint vielmehr als spezifischer Anwendungsfall der bisherigen Praxis des EGMR (BGE 139 I 325 E. 2.4 [Pra 103/2014 Nr. 22]; BGer 2C_366/2014 vom 6.6.2014, E. 2.3.2; VGE 2013/346 vom 28.8.2014, E. 6.2 [noch nicht rechtskräftig]). Im Übrigen unterscheidet sich der dem Urteil Udeh zugrunde liegende Sachverhalt vom hier zu beurteilenden: So hat der Beschwerdeführer keine minderjährigen Kinder, und seine strafrechtlichen Verfehlungen übertreffen jene des Beschwerdeführers Udeh deutlich. Auch der Vergleich mit dem Urteil 52166/09 des EGMR vom 11. Juni 2013 i.S. Hasanbasic gegen Schweiz (Beschwerde S. 8) hilft nicht. Der Beschwerdeführer Hasanbasic wurde zwar ebenfalls wiederholt straffällig, die höchste Strafe ging aber nicht über eine 17tägige Freiheitsstrafe hinaus. Diese Konstellation lässt sich mit vorliegendem Sachverhalt in keiner Weise vergleichen. Im Übrigen dürfte auch das Urteil Hasanbasic nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein. 7.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesagten als verhältnismässig. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen und dem Beschwerdeführer ist eine neue Ausreisefrist anzusetzen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. 8.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber

Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 475 E. 2.2; BVR 2008 S. 97 E. 5.2). 8.2 Die Vorinstanz hat gestützt auf die detaillierte Wiedergabe der massgebenden Praxis und auf zutreffender sachverhaltlicher Grundlage die involvierten Interessen sorgfältig gegeneinander abgewogen. Vor diesem Hintergrund waren aufgrund der schweren Delinquenz im Bereich der Betäubungsmittel und des Umstands, dass der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nichts Substantielles anführt bzw. anführen kann, das das öffentliche Interesse an der ausländerrechtlichen Massnahme nur annähernd aufzuwiegen vermöchte, die Gewinnaussichten der Beschwerde von Beginn weg beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Die Beschwerde ist aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre. 8.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben. Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 14. April 2015. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2014 225 — Bern Verwaltungsgericht 26.02.2015 100 2014 225 — Swissrulings