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Bern Verwaltungsgericht 05.01.2015 100 2014 207

5. Januar 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,855 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 20. Juni 2014 - BD 154/13) | Ausländerrecht

Volltext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 1. September 2015 abgewiesen (2C_129/2015). 100.2014.207U MUT/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Januar 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Keller und Müller Gerichtsschreiberin Marti A.________ zzt. Regionalgefängnis Burgdorf, Dunantstrasse 9, 3400 Burgdorf vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 20. Juni 2014; BD 154/13)

Sachverhalt: A. A.________, geboren am … 1990, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, reiste am 8. August 1994 mit seiner Mutter und seiner Schwester in die Schweiz ein. Am 10. August 2005 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. A.________ begann bereits in seiner frühen Jugend zu delinquieren und wurde u.a. mit Urteil des Jugendgerichts Emmental-Oberaargau vom 9. August 2007 zu einem Freiheitsentzug von 12 Monaten verurteilt. Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI) die Niederlassungsbewilligung von A.________, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und bestimmte die Ausreise auf den 30. Juni 2013 bzw. auf den Tag der Haftentlassung. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 21. Juni 2013 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Am 3. April 2014 verurteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben. Mit Entscheid vom 20. Juni 2014 wies die POM die Beschwerde ab und gewährte A.________ die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. C. Dagegen hat A.________ am 22. Juli 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei zu verwarnen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2014 beantragt die POM die Abweisung der Beschwerde; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags. Mit Eingaben vom 19. August und 14. November 2014 hat der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten gereicht.

Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). Der Bewilligungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer länger als 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). – Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte den Beschwerdeführer am 3. April 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Akten POM pag. 69). Er hat damit unbestrittenermassen den Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG gesetzt. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, die Entfernungsmassnahme sei unverhältnismässig und halte vor Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) nicht stand (Beschwerde S. 7). 2.2 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. im Einzelnen BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.1, 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1).

3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1 Der Beschwerdeführer wurde am … 1990 in Bosnien geboren. Er gelangte mit seiner Mutter und der zwei Jahre älteren Schwester nach zweijähriger Flucht am 8. August 1994 in die Schweiz, wo die Familie nach Abweisung der Asylgesuche vorläufig aufgenommen wurde. Seine Mutter heiratete am 28. Juli 2000 einen Schweizer Bürger, worauf dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde; die Niederlassungsbewilligung erhielt er am 10. August 2005 (Akten MIDI pag. 333). Der Beschwerdeführer durchlief eine schwierige Kindheit und Jugendzeit; wegen verschiedener Diebstähle und Verhaltensauffälligkeiten sowie dissozialer Verhaltensweisen wurde er im Alter von neun Jahren in einem Kinderheim untergebracht und später zur stationären Beobachtung und Begutachtung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie Neuhaus in Ittigen eingewiesen. Bis ins Jahr 2007 hielt er sich in verschiedenen Jugendheimen sowie auf einem Bauernhof in Frankreich auf; anschliessend folgten kürzere und längere Aufenthalte in Strafanstalten sowie in psychiatrischen Kliniken (vgl. Akten MIDI pag. 185, 337 f., 406 f., 411 f.; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 7b). Von Ende 2009 bis Februar 2013 verfügte der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz, lebte auf der Strasse und kam gelegentlich bei Bekannten oder bei seiner Mutter unter. Seit 1. September 2009 bezieht er wirtschaftliche Hilfe der Stadt B.________ (vgl. Akten MIDI pag. 326 und 329). 3.2 Die strafrechtlichen Verfehlungen ziehen sich wie ein roter Faden durch das Leben des Beschwerdeführers in der Schweiz: Zur ersten jugendgerichtlichen Untersuchung kam es bereits im Alter von neun Jahren (Akten MIDI pag. 31). Im Alter von elf Jahren wurde er u.a. wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln (Akten MIDI pag. 11 f.) sowie wegen Mitfahrens in einem zum Gebrauch entwendeten Personenwagen verurteilt (Akten MIDI pag. 7 ff.). Da ihn das Jugendgericht Emmental-Oberaargau am 8. März 2001 in ein Erziehungsheim eingewiesen hatte, sah es von Strafen oder (weiteren) Massnahmen ab (Akten MIDI pag. 7, 9 und 12). In den folgenden Jahren wurde der Beschwerdeführer in verschiedenen Einrichtungen platziert, aus denen er immer wieder entwich und erneut delinquierte (vgl. dazu Akten MIDI pag. 170 ff.). Am 9. August 2007 verurteilte das Jugendgericht Emmental-Oberaargau den damals 16-jährigen Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Tätlichkeiten, falschen Alarms, Gefährdung des Lebens, mehrfachen Diebstahls und Versuchs dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts, Drohung, Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, versuchten Schreckens der Bevölkerung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Vergehens gegen das Waffengesetz und Übertretung gegen die Transportgesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Akten MIDI pag. 201 ff.). Die erwähnten Taten hatte er von Mitte 2005 bis Mitte 2007 verübt. Weiter hat er sich wie folgt strafbar gemacht (vgl. Strafregisterauszug vom 9.1.2013, Akten MIDI pag. 334 f.):

– Urteil ohne Hauptverhandlung des Jugendgerichts Emmental-Oberaargau vom 18. November 2008: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (begangen am 19.9.2008) und Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (begangen am 30.11.2008): Busse von Fr. 400.-- unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 9 Monaten mit Begleitperson (Akten MIDI pag. 224); – Urteil des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 5. Mai 2009 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (begangen am 29.11. und 24.10.2008), einfacher Körperverletzung (begangen am 23.10.2008), Beschimpfung (begangen am 24.10.2008): Gemeinnützige Arbeit von 104 Stunden (Akten MIDI pag. 335; vgl. dazu auch Akten MIDI pag. 226-232); – Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 6. Mai 2009 wegen Trunkenheit und unanständigen Benehmens (begangen am 25.1.2009): Busse von Fr. 100.-- (Akten MIDI pag. 248); – Strafmandat des Untersuchungsrichteramts II Emmental-Oberaargau, Fraubrunnen vom 8. Februar 2010 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (begangen am 14.6.2009), Übertretung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121; begangen am 18.11.2009), Sachbeschädigung (begangen am 1.10.2009): Gemeinnützige Arbeit von 312 Stunden (Akten MIDI pag. 335); – Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 2. Mai 2011 wegen einfacher Körperverletzung (begangen am 8.7.2010): Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Akten MIDI pag. 335); – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 10. Februar 2012 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (begangen am 31.8. und 2.11.2011), Hinderung einer Amtshandlung (begangen am 31.8. und 2.11.2011), Übertretung gegen das BetmG (begangen am 31.8. und 2.11.2011), unanständigen Benehmens, Übertretung gegen das Eisenbahngesetz (begangen am 2.11.2011): Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.-- und Busse von Fr. 300.-- (Akten MIDI pag. 286); – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 1. Mai 2013 wegen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis (begangen am 31.1.2013): Busse von Fr. 60.-- (Akten POM pag. 24); – Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 3. April 2014 wegen versuchter schweren Körperverletzung (begangen am 17.11.2012), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach begangen am 15.9. und 3.11.2012, 22.4.2013), Beschimpfung (mehrfach begangen am 3.11.2012 und 22.4.2013), einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (begangen am 24.3.2013), Widerhandlungen gegen das BetmG (durch mehrfachen Kauf, Besitz und Verkauf von Marihuana, begangen in der Zeit von ca. 1.1.2009 bis 1.4.2013, sowie mehrfachen Kauf, Besitz und Konsum von Marihuana und Kokain, begangen in der Zeit von

3.11.2011 bis 27.4.2013): Freiheitsstrafe von 36 Monaten; der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben (Akten POM pag. 71-67). 3.3 Aufgrund verschiedener Vorfälle und um Abklärungen bezüglich einer möglichen Massnahme zu treffen, verfügte die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 27. April 2013 die Festnahme des Beschwerdeführers (Akten MIDI pag. 350). Anschliessend ordnete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental am 29. April 2013 die Einweisung zur stationären psychiatrischen Begutachtung ins Regionalgefängnis Burgdorf an (Akten POM, Beschwerdebeilage [BB] 4). Das von der KESB eingeholte Gutachten vom 17. Mai 2013 enthält folgende Diagnosen: Schwergradige kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit Anteilen einer paranoiden, dissozialen, impulsiven und unreifen Persönlichkeitsstörung. Daneben liegt ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), Cannabis (ICD-10 F12.1) und von Kokain (ICD-10 F14.1) sowie aktenanamnestisch ein pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0) vor (Akten MIDI pag. 417). Im Rahmen der am 6. Juni 2013 angeordneten fürsorgerischen Unterbringung wurde der Beschwerdeführer im Regionalgefängnis Burgdorf, in den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) sowie im Massnahmenzentrum Arxhof untergebracht (Akten POM pag. 26, 36, 38, 46 f.). Im Gutachten vom 8. Oktober 2013 stellte der Forensisch-Psychiatrische Dienst (FPD) der Medizinischen Fakultät der Universität Bern folgende Diagnosen (Gutachten FPD [BB 2] S. 33): Persönlichkeitsstörung mit primär dissozialen Zügen (ICD-10 F60.2), schädlicher Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain, unter geschützten Bedingungen abstinent (ICD-10 F10.1, 12.1 und 14.1); in den Tatzeiträumen Intoxikationen, insbesondere mit Alkohol (ICD-10 F10.1) sowie pathologisches Spielen (ICD-10 F63.0). Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2. April 2014 im Regionalgefängnis Burgdorf (Akten POM pag. 64 f.), wobei die Aufnahme in das Massnahmenzentrum Uitikon geprüft wird (vgl. Aufnahmegesuch vom 10.11.2014 [act. 7A]). 4. Die Vorinstanz beurteilt das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Wegweisung als wesentlich (angefochtener Entscheid E. 6e), was der Beschwerdeführer bestreitet. 4.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4 zur vorliegend wegen der langen Aufenthaltsdauer

zwar nicht anwendbaren «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, dass bereits das Strafmass von 36 Monaten auf ein schweres Verschulden schliessen lasse. Hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung vom 17. November 2012 sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer das bereits am Boden liegende Opfer mittels Fusstritts gegen den Kopf attackiert habe. Auch sei der Beschwerdeführer immer wieder durch sein aggressives, drohendes und unberechenbares Verhalten aufgefallen. Ernste Hinweise auf Einsicht oder Reue seien bei ihm nicht erkennbar. Es sei deshalb von einem erheblichen Verschulden auszugehen. – Zunächst ist festzuhalten, dass der Schuldspruch zu 36 Monaten Freiheitsstrafe im abgekürzten Verfahren erging; der Beschwerdeführer hat somit der Anklageschrift zugestimmt und die ihm zur Last gelegten Taten anerkannt (vgl. Art. 360 f. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Sein Einwand (Beschwerde S. 3), wonach er nach dem Vorfall zum Opfer zurückgekehrt sei und sich bei diesem entschuldigt habe, vermag die Schwere des Verschuldens nicht zu mindern. Diesbezüglich kann er auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass er an einer Persönlichkeitsstörung leidet. Gemäss Gutachten des FPD vom 8. Oktober 2013 war die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Taten jederzeit gegeben. In Bezug auf den Vorfall vom 17. November 2012 wurde die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, als leicht bis mittel vermindert erachtet (Gutachten FPD [BB 2] S. 45). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers angenommen hat. 4.3 Zu berücksichtigen ist weiter das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig straffällig geworden sind, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Nach Auffassung der Vorinstanz verstärkt die mehrfache Delinquenz das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Dabei hat die Vorinstanz gewürdigt, dass der Beschwerdeführer seit seinem 10. Altersjahr Straftaten begeht und diese in ihrer Gesamtheit, namentlich angesichts ihrer Häufigkeit sowie der verletzten Rechtsgüter, relativ schwer wiegen. Sodann seien mit Blick auf die versuchte schwere Körperverletzung klare Aggravierungstendenzen feststellbar (angefochtener Entscheid E. 6c). An dieser Einschätzung ist nichts auszusetzen. Weder die zahlreichen Verurteilungen noch die Aufenthalte in Unfreiheit oder die ausländerrechtliche Verwarnung vom 27. September 2007 vermochten den Beschwerdeführer nachhaltig zu beeindrucken (vgl. dazu BGer 2C_739/2011 vom 18.10.2012, E. 4.2.1). Zudem hat er zahlreiche Bussen (vorne E. 3.2) nicht beglichen, weshalb vier Ersatzfreiheitsstrafen von gesamthaft 84 Tagen angeordnet werden mussten (Akten MIDI pag. 288 f.). Das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen verleiht dem sicherheitspolitischen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung zusätzliches Gewicht.

4.4 Mit Blick in die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). 4.4.1 Die Vorinstanz hat unter Würdigung der Gesamtumstände festgehalten, dass vom Beschwerdeführer auch in Zukunft ein gewisses Restrisiko für die öffentliche Sicherheit ausgeht, und ihm daher eine ungünstige Legalprognose gestellt (angefochtener Entscheid E. 6d). Dabei hat sie das Gutachten vom 17. Mai 2013 (vgl. vorne E. 3.3) berücksichtigt, wonach beim Beschwerdeführer unter Alkohol- und Drogeneinfluss eine deutlich verstärkte, ausgeprägte Drittgefährdung besteht (vgl. Akten MIDI pag. 418). Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, dass die Erfolgsaussichten einer Therapie völlig offen seien und angesichts seines bisherigen Verhaltens fraglich erscheine, ob er überhaupt therapiefähig bzw. therapiewillig sei. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Vergangenheit ähnliche Beteuerungen nicht in Taten umsetzen können. Weitere Straftaten seien auch deswegen nicht auszuschliessen, weil er beruflich nicht integriert und vollumfänglich von der Sozialhilfe abhängig sei. Die Vorinstanz ist daher zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer bei einem Scheitern der therapeutischen Bemühungen nach der Entlassung nicht fähig sein werde, ein suchtmittel- und deliktfreies Leben zu führen. 4.4.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die Rückfallgefahr sei im heutigen Zeitpunkt als «neutral bis günstig» zu beurteilen. Sodann sei er nach Einschätzung von Fachpersonen therapiebereit und die Chancen auf eine positive Entwicklung seien durchaus intakt. Zudem soll er im Verlauf der ambulanten Massnahme die nötige Unterstützung im beruflichen Bereich erhalten, womit ihm eine wirtschaftliche Perspektive eröffnet würde (Beschwerde S. 4 f.). Sodann attestiert der Therapiebericht des FPD vom 5. November 2014 dem Beschwerdeführer «beginnend eine erhöhte Einsicht und Verantwortungsübernahme für die Delikte, eine verbesserte Therapiemotivation sowie Veränderungsbereitschaft» (Therapiebericht FPD [act. 7B] S. 5). Weiter habe er den Willen geäussert, keinerlei Alkohol und Drogen mehr zu konsumieren und die Spielsucht mit professioneller Hilfe zu bearbeiten. Er wolle in Zukunft delinquente Kollegen konsequent meiden sowie eine Ausbildung beginnen, um seinen Unterhalt verdienen zu können. Aufgrund der drohenden Ausweisung komme es jedoch «immer wieder zu Ambivalenz, verzweifelt-impulsivem Verhalten und Motivationsminderung» (Therapiebericht FPD [act. 7B] S. 3). 4.4.3 Dem Beschwerdeführer kann darin gefolgt werden, dass das Gutachten des FPD vom 8. Oktober 2013 die allgemeinen Therapiemöglichkeiten als neutral bis günstig, die realen Therapiemöglichkeiten als günstig und die Therapiebereitschaft als neutral bis eher günstig beurteilt (vgl. Gutachten FPD [BB 2] S. 43). Allerdings blendet der Beschwerdeführer dabei aus, dass in demselben Gutachten die Gefahr, dass er erneut Straftaten begehen wird, als hoch eingeschätzt wird (Gutachten FPD [BB 2] S. 46). Die Therapiebereitschaft sowie die bisher erlangten Fortschritte sind zwar anzuerkennen. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Ausbildung beginnt und diese durchsteht, ist derzeit jedoch völlig offen, zumal noch vor einem Jahr

sein Arbeitswille, seine Motivation und Ausdauer als eher gering eingestuft wurden (Bericht Arxhof vom 22.11.2013, Akten POM pag. 42). Jedenfalls kann im heutigen Zeitpunkt nicht von wesentlich veränderten Lebensumständen ausgegangen werden, welche die Rückfallgefahr als gering erscheinen liessen. Zudem hat der Beschwerdeführer mit seiner notorischen Delinquenz gezeigt, dass er über einen längeren Zeitraum nicht willens oder nicht fähig war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz ein gewisses Rückfallrisiko annehmen. Schliesslich hat sie auch zu Recht darauf hingewiesen, dass im Anwendungsbereich des AuG die Feststellung einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung für die Anordnung einer Entfernungsmassnahme ist (angefochtener Entscheid E. 6d); generalpräventive Überlegungen dürfen vielmehr mitberücksichtigt werden (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 4.5 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts des erheblichen Verschuldens, der wiederholten Straffälligkeit und der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr ein wesentliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angenommen hat. 5. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit (E. 5.1), die Integration in der Schweiz (E. 5.2) sowie die dem Beschwerdeführer (E. 5.3) und seinen Angehörigen drohenden Nachteile (E. 5.4) zu berücksichtigen. 5.1 Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 31 E. 2.3.1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (BVR 2013 S. 543 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_888/2012 vom 14.3.2013, E. 4.3.1; VGE 2013/214 vom 29.4.2014, E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014]). – Der heute 24-jährige Beschwerdeführer ist mit knapp vier Jahren in die Schweiz gekommen und daher als Ausländer «zweiter Generation» zu behandeln. Es ist unbestritten, dass er in der Schweiz die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Jugend verbrachte und ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz hat. 5.2 Hinsichtlich seiner Integration ergibt sich was folgt:

Die frühe Delinquenz, die zahlreichen Platzierungen in Erziehungs- und Jugendheimen sowie die Aufenthalte in der Psychiatrie und in Strafanstalten legen nahe, dass der Beschwerdeführer eine schwierige Kindheit und Jugendzeit durchlief (vgl. vorne E. 3.1). Nach eigenen Angaben hat er die obligatorische Schule nur bis zur vierten Klasse besucht; eine Ausbildung hat er nicht absolviert. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist es dem Beschwerdeführer nie gelungen, während einer gewissen Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; aktenkundig sind bloss wenige Monate dauernde Arbeitseinsätze im Rahmen von Arbeitsintegrationsprogrammen (vgl. Akten MIDI pag. 242, 347, 329). Seit 1. September 2009 bezieht er Sozialhilfeleistungen (Akten MIDI pag. 329). Zur finanziellen Situation ergibt sich weiter, dass gegen den Beschwerdeführer Betreibungen im Umfang von Fr. 10ʹ788.90 sowie offene Verlustscheine von insgesamt Fr. 6ʹ018.90 bestehen (vgl. Akten MIDI pag. 328). Nicht kritisiert hat der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung seiner sozialen Integration und des Umstands, dass er den geltend gemachten Kollegenkreis nicht näher konkretisiert hat. Ohnehin ist nicht erkennbar, inwiefern es sich bei diesen Kontakten um vertiefte soziale Bindungen handeln soll, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz (E. 7b), dass von einer stark beschränkten sozialen und von einer gänzlich fehlenden wirtschaftlichen Integration auszugehen ist, gibt somit zu keinen Beanstandungen Anlass. 5.3 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile bei einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina. 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er kenne sein Herkunftsland nicht, da er es, abgesehen von ein paar Tagen Ferien, nie besucht habe. Seine Muttersprache Bosnisch habe er nie richtig gelernt, weshalb er über nur minimale mündliche und keine schriftlichen Kenntnisse verfüge. In Bosnien bestehen – ausser zu seiner Grossmutter – keine Beziehungen zu Verwandten und Bekannten; seine fünf Tanten und sein Onkel würden in der Schweiz wohnen. Die auf dem Land lebende Grossmutter werde ihm weder bei der sozialen noch bei der wirtschaftlichen Integration zur Seite stehen können. Letzteres erscheine angesichts der Wirtschaftslage schwierig bis unmöglich (Beschwerde S. 5 f.). – Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Rückkehr nach 20-jähriger Landesabwesenheit für den Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Jedoch ist er bis zum 10. Altersjahr in einer bosnischen Familie aufgewachsen, welche ihm die Bräuche und die Muttersprache – zumindest mündlich – vermitteln konnte. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer trotz rudimentärer Schulbildung offenbar über ein gutes Lesevermögen und -verstehen verfügt (vgl. Therapiebericht FPD S. 3 und 7), ist es nicht ausgeschlossen, dass er gewisse sprachliche Defizite mit entsprechenden Bemühungen aufholen kann (vgl. dazu BGer 2C_864/2011 vom 11.4.2012, E. 3.2; VGE 2012/227 vom 19.6.2013, E. 5.3.2). Jedenfalls liegen keine Hinweise vor, wonach er nicht fähig wäre, sich in seinem Herkunftsland zu verständigen. Als schwierig erweisen dürfte sich seine berufliche Integration; doch der Umstand, dass die wirtschaftliche Eingliederung bisher gescheitert ist (vorne E. 5.2), lässt nicht zwingend darauf schliessen, ihm würde diese auch in Bosnien nicht gelingen. Seine Deutschkenntnisse und die wenn auch bescheidenen Arbeitserfahrungen können die berufliche Integration möglicherweise begünstigen (vgl. VGE 2013/58 vom 15.8.2013, E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_841/2013 vom 18.11.2013]). Die hohe Arbeitslosigkeit und die allgemein schlechteren

Lebensverhältnisse in Bosnien-Herzegowina stellen freilich keine spezifischen persönlichen Umstände dar, die einer Ausreise entgegenstehen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern vielmehr die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. BGer 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.6; VGE 2013/214 vom 29.4.2014, E. 5.4.1 [bestätigt durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014]). Gemäss eigenen Angaben lebt in Bosnien noch die Grossmutter des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6), sodass er bei anfänglichen Schwierigkeiten nicht gänzlich auf sich allein gestellt wäre (vgl. BGer 2C_739/2011 vom 18.10.2012, E. 4.2.2; VGE 2012/227 vom 19.6.2013, E. 5.3.2). Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass ihn seine Mutter und seine Verwandten von der Schweiz aus zumindest in der Anfangsphase mit Rat und Tat unterstützen. 5.3.2 In Bezug auf seine gesundheitliche Situation wendet der Beschwerdeführer ein, er bedürfe zur Behandlung seiner Krankheit und seiner persönlichen Entwicklung einer fortgesetzten Therapie und eines stabilen Umfelds. Im geschützten Rahmen lebe er ohne Probleme abstinent. Das in der Therapie aufgebaute Vertrauen würde ihm mit einer Ausreise entzogen. Es sei davon auszugehen, dass er auch nach seiner Entlassung eine therapeutische Begleitung benötige (Beschwerde S. 6). – Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme kann nur dann auf die Unzumutbarkeit der Rückkehr geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland fehlt und aus diesem Grund mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person gerechnet werden müsste. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BGer 2C_1113/2013 vom 23.6.2014, E. 2.4.2, 2D_3/2012 vom 2.8.2012, E. 3.5; BVGE 2009/2 E. 9.3.2; VGE 2012/414 vom 11.7.2013, E. 5.2.3 [bestätigt durch BGer 2C_815/2013 vom 26.5.2014]). Es wird nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer in Bosnien-Herzegowina nicht auf dieselben therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten wie in der Schweiz zurückgreifen kann. Jedoch verfügt Bosnien-Herzegowina über ein Gesundheitssystem, und bei psychischen Erkrankungen ist eine medizinische Versorgung – wenn auch auf niedrigem Niveau – grundsätzlich vorhanden (vgl. BVGer E-4943/2008 vom 19.3.2012, E. 6.4.6; vgl. auch International Organisation for Migration [IOM], Länderinformationsblatt, Bosnien und Herzegowina, Oktober 2013, einsehbar unter <www.bamf.de>, Rubriken «Rückkehrförderung», «Länderinformationen», «Informationsblätter», «Bosnien und Herzegowina», S. 11 ff.). Dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre, wird weder geltend gemacht, noch geht solches aus den eingereichten Berichten hervor. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt hat (E. 7c), verstärken allfällige gesundheitliche Probleme zwar sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz; indes ist der Gesundheitszustand einer Person im Verfahren betreffend den Widerruf der Aufenthaltsberechtigung nur ein Element von mehreren und kann deshalb die Interessenabwägung nur beschränkt beeinflussen (BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 8.4.6; VGE 2012/454 vom 7.8.2014, E. 6.4.2 [nicht rechtskräftig]; vgl. auch VGE 2012/414 vom 11.7.2013, E. 5.2.6 [bestätigt durch BGer 2C_815/2013 vom 26.5.2014]). http://www.bamf.de/

5.4 Zu würdigen sind schliesslich die der Familie des Beschwerdeführers durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile. 5.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, eine Wegweisung halte auch nicht vor Art. 8 EMRK stand (Beschwerde S. 7). Zwar begründet er nicht näher, inwieweit sein Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens verletzt werden könnte, macht jedoch geltend, dass seine Mutter eine wichtige Bezugsperson für ihn sei und sich seit 2009 eine stabile und tragfähige Beziehung zu ihr entwickelt habe. Er verstehe sich auch sehr gut mit seiner jüngeren Schwester. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz erwogen (E. 7d), dass die Entfernungsmassnahme vor allem die Mutter nicht unerheblich treffen würde. Ein Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers sei zur weiteren Pflege dieser nicht besonders engen Beziehung jedoch nicht zwingend erforderlich. 5.4.2 Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Ausweisung den Beschwerdeführer und dessen Familie wesentlich treffen würde, zumal sich in der Zwischenzeit die familiären Kontakte intensiviert und verbessert haben (vgl. dazu Therapiebericht FPD [act. 7B] S. 4). Da die betroffenen Familienmitglieder jedoch nicht zur Kernfamilie des längst volljährigen Beschwerdeführers zählen und zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht, fallen diese weder durch Art. 8 EMRK noch Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Beziehungen nicht wesentlich ins Gewicht (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2 mit Hinweis; BGer 2C_864/2011 vom 11.4.2012, E. 4, 2C_839/2011 vom 28.2.2012, E. 3.3; VGE 2013/214 vom 29.4.2014, E. 5.4.2 [bestätigt durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014], 2013/309 vom 19.12.2013, E. 4.3.2, 2012/58 vom 15.8.2013, E. 5.4.2 [bestätigt durch BGer 2C_841/2013 vom 18.11.2013]). Die Kontakte können im Übrigen anhand von Besuchsaufenthalten oder mittels der modernen Kommunikationsmittel in einem gewissen Rahmen auch vom Ausland aus gepflegt werden (BVR 2013 S. 543 E. 5.4). 5.5 Zusammenfassend erscheinen – übereinstimmend mit der Beurteilung der POM – die privaten Interessen des Beschwerdeführers von einigem Gewicht. Zwar trifft den Beschwerdeführer die Wegweisung hart, zumal ihm der Verlust des familiären Beziehungsnetzes sowie schlechtere Therapiemöglichkeiten drohen. Indes kann seine Integration in keiner Hinsicht als gelungen bezeichnet werden. Die Wiedereingliederung in Bosnien-Herzegowina dürfte dem Beschwerdeführer eher schwer fallen, jedoch stehen der Rückkehr keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. 6. 6.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat sowohl als Jugendlicher als auch als Erwachsener wiederholt gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Er wurde unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Bereits mit diesen Taten hat er eine erhebliche Schuld auf sich geladen

(vorne E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat über lange Zeit hinweg Straftaten begangen, und seine heutigen Lebensumstände stellen sich nicht wesentlich günstiger dar als in Zeiten der Deliktsbegehung. Ein gewisses Risiko, dass er erneut straffällig wird, kann deshalb nicht ausgeschlossen werden (vorne E. 4.4). Auch seine soziale und wirtschaftliche Integration muss als gescheitert betrachtet werden. Damit besteht ein ganz wesentliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung. Zwar erscheinen auch die privaten Interessen des Beschwerdeführers von einigem Gewicht. Er verbrachte nahezu sein gesamtes Leben in der Schweiz, und die Wiedereingliederung in Bosnien- Herzegowina dürfte ihm schwer fallen, zumal er nicht auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Dies und der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus dem Massnahmenvollzug voraussichtlich weiterer therapeutischen Begleitung bedarf, steht einer Ausreise jedoch nicht entgegen, denn Bosnien-Herzegowina verfügt grundsätzlich über ein Gesundheitssystem mit Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen (vorne E. 5.3.2). Damit überwiegen die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich somit als verhältnismässig und der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. 6.2 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei dieser Sachlage fällt die vom Beschwerdeführer beantragte Verwarnung unter (blosser) Androhung des Bewilligungswiderrufs (vgl. Art. 96 Abs. 2 AuG; vgl. vorne Bst. C) ausser Betracht. Eine solche würde den öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht gerecht (vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 6.2). 6.3 Der MIDI bestimmte die Ausreise auf den 30. Juni 2013 bzw. auf den Tag der Haftentlassung (vorne Bst. A). Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit im Regionalgefängnis Burgdorf (vgl. act. 7A). Unter diesen Voraussetzungen verzichtet das Verwaltungsgericht darauf, eine bestimmte Ausreisefrist festzulegen (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 8; VGE 2012/454 vom 7.8.2014, E. 6.4.2 [nicht rechtskräftig], 2010/84 vom 23.8.2012, E. 6). Es wird Sache der Ausländerbehörde sein, eine solche Frist anzusetzen, wenn aus Sicht der zuständigen Straf- bzw. Massnahmenvollzugsbehörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Er hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 7.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2, 129 I 129 E. 2.3.1). 7.2 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Der Beschwerdeführer befindet sich im Massnahmenvollzug und wird von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. vorne E. 3.1 und E. 3.3). Demnach ist ohne weiteres von seiner Prozessbedürftigkeit auszugehen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sodann mit Blick auf die vorliegend auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint hinsichtlich der sich stellenden Fragen als sachlich geboten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 7.3 Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). In Bezug auf die Parteikosten gibt die Kostennote des Rechtsanwalts vom 1. Dezember 2014 (act. 9) im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu folgenden Bemerkungen Anlass: Der Rechtsvertreter macht ein Honorar von Fr. 3'646.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 147.80 und Fr. 303.50 MWSt geltend. Das beantragte Honorar erscheint mit Blick auf die massgeblichen Kriterien als überhöht; auszugehen ist von einem gebotenen Aufwand von 10 Stunden. Entsprechend ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 2'500.--, zuzüglich Fr. 147.80 Auslagen und Fr. 211.80 MWSt (8 % von Fr. 2ʹ647.80), insgesamt Fr. 2'859.60, festzusetzen. Die amtliche Entschädigung ist gestützt auf Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 2ʹ000.-- zuzüglich Fr. 147.80 Auslagen und Fr. 171.80 MWSt (8 % von Fr. 2ʹ147.80), insgesamt Fr. 2ʹ319.60, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt … als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'859.60 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2ʹ319.60 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Migration und mitzuteilen: - dem Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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