100.2014.2U HER/SIL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. November 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterinnen Herzog und Steinmann Gerichtsschreiber Sieber A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Beschlagnahme von Waffen (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. November 2013; BD 146/13)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2014, Nr. 100.2014.2U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 4. April 2012 erstattete A.________ Strafanzeige gegen seine Schwester, B.________, wegen unerlaubten Betretens seines Hauses sowie wegen Diebstahls einer Pistole AMT Hartballer (Nr. …) und eines Sturmgewehrs SIG 57 (Nr. …). Auf entsprechende Aufforderung hin händigte B.________ die Waffen am 27. Juni 2012 der Kantonspolizei Bern aus. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs beschlagnahmte die Kantonspolizei die Waffen mit Verfügung vom 7. Mai 2013 und ordnete deren Einlagerung an. Gleichzeitig stellte sie in Aussicht, über die definitive Einziehung oder die Rückgabe der Waffen im Jahr 2016 oder auf Gesuch hin zu entscheiden. B. Die von A.________ hiergegen am 12. Juni 2013 erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 29. November 2013 ab. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 3. Januar 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Waffen seien ihm herauszugeben. Eventuell sei die POM anzuweisen, die Waffen der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übergeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A.________ die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2014 schliesst die POM auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2014, Nr. 100.2014.2U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Kantonspolizei habe die Beschlagnahme unzuständigerweise verfügt. 2.1 Er bringt vor, aufgrund der Anzeige gegen seine Schwester sei ein Strafverfahren wegen Diebstahls der hier interessierenden Waffen hängig. Es liege damit allein in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft, über deren Beschlagnahme zu entscheiden (vgl. Beschwerde, S. 3 f.). Die Vorinstanz führt aus, es gehe aus den Akten der Kantonspolizei nicht hervor, wie mit der Strafanzeige des Beschwerdeführers verfahren und ob sie überhaupt an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sei. Dies sei für die waffenrechtliche Beschlagnahme allerdings ohne Belang; nach der Waffengesetzgebung sei die Kantonspolizei zur strittigen Beschlagnahme allemal zuständig (vgl. Vernehmlassung, S. 1). 2.2 Das Verhältnis zwischen der Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) und derjenigen nach Art. 263 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) für den Fall, dass die Anwendungsbereiche der Bestimmungen sich überschneiden, scheint noch wenig geklärt. In der Literatur findet sich die Ansicht, es sei die zeitliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2014, Nr. 100.2014.2U, Seite 4 Priorität massgebend (vgl. Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 44). Andernorts wird festgehalten, die Verwaltungs(justiz)behörden seien zur Beschlagnahme ausserhalb eines Strafverfahrens zuständig sowie im Fall, dass sie durch die Strafbehörden damit beauftragt worden seien (vgl. Amsler/Calderari, La réglementation des armes à feu par la loi fédéral sur les armes, in AJP 2014 S. 309 ff., 323). Demnach wird die Zuständigkeit der Kantonspolizei zur Beschlagnahme nach Waffengesetz – sie ist grundsätzlich gegeben (vgl. Art. 31 WG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2004 über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts [Kantonale Waffenverordnung, KWV; BSG 943.511.1]) – durch die Vorschriften der Strafprozessordnung vorliegend nicht automatisch ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer selber gibt weiter an, es sei noch keine Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft eröffnet worden, insbesondere auch nicht durch Anordnung einer Zwangsmassnahme (vgl. Art. 309 Abs. 1 StPO). Dies wäre indessen grundsätzlich Voraussetzung für eine strafprozessuale Beschlagnahme (vgl. Bommer/Goldschmid, in Basler Kommentar, 2011, Art. 263 StPO N. 11 f. und 35). Die blosse Möglichkeit einer Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft für den Fall, dass dereinst gegebenenfalls eine Untersuchung eröffnet würde, vermag die Beschlagnahme nach Waffengesetz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen. Soweit dieser im Übrigen mit der (Nicht-)Behandlung seiner Strafanzeige durch die Polizei nicht einverstanden ist, hat er sich auf strafprozessualem Weg zur Wehr zu setzen. Unter diesen Umständen besteht auch kein Raum für die Übergabe der Waffen an die Staatsanwaltschaft entsprechend dem Eventualbegehren. 3. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Beschlagnahme auch als waffenrechtliche Massnahme rechtswidrig. Insoweit rügt er zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Kantonspolizei verneint. 3.1 Der Beschwerdeführer sieht sein rechtliches Gehör (vgl. Art. 21 ff. VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) durch die Kantonspolizei dadurch verletzt, dass diese ihm nicht vorgängig mitgeteilt hat, die Waffen voraussichtlich ohne Einholung eines (neuen) ärztlichen Attests zu beschlagnahmen (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). – Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2014, Nr. 100.2014.2U, Seite 5 Kantonspolizei forderte den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auf, zu bestimmten Fragen ein ärztliches Attest vorzulegen (Schreiben vom 23.4.2013). Am 6. Mai 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dieser Aufforderung nur nachzukommen, wenn sie «rechtskräftig verfügt» sei und feststehe, «dass danach nicht noch weitere Abklärungen erfolgen sollen». In der Folge erliess die Kantonspolizei die Beschlagnahmeverfügung, ohne weitere verfahrensleitende Anordnungen (z.B. Beweisanordnungen) zu treffen (vgl. Akten Kantonspolizei [nachfolgend Kapo], pag. 54 ff.). Inwieweit der Anspruch auf rechtliches Gehör durch dieses Vorgehen verletzt worden sein sollte, ist nicht ersichtlich. Zum einen lag mit dem Schreiben vom 23. April 2013 für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erkennbar eine verfahrensleitende Verfügung vor (vgl. auch hinten E. 4.5). Zum anderen hat der Beschwerdeführer nicht um Einholung eines Arztberichts ersucht, sodass sein Recht nicht verletzt ist, mit erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (vgl. hierzu BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 139 II 7 E. 4.3 [Pra 102/2013 Nr. 82], 137 III 324 E. 3.2.2). Im Übrigen war das Vorgehen der Kantonspolizei auch hinsichtlich ihrer Pflicht zur Ermittlung des entscheiderheblichen Sachverhalts rechtens (vgl. hinten E. 4.5). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Kantonspolizei auf «unzutreffende Gerüchte aus dem Umfeld der Gegenpartei» abgestellt und «veraltete und überholte» Berichte verwertet habe. Hiermit habe er nicht rechnen müssen (vgl. Beschwerde, S. 5). – Die Kantonspolizei hat dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2012 anlässlich der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und am 14. August 2012 aus Anlass der Gewährung der Akteneinsicht mitgeteilt, welche Dokumente ihr vorliegen. Hierbei erwähnte sie insbesondere auch die Briefe seiner Schwester, den Brief von C.________, das Gutachten … vom 6. Januar 2010 sowie den Entscheid des Gerichtskreises … vom 13. Oktober 2010. Bei den dem Beschwerdeführer zur Einsicht zugestellten Akten lag auch der Informationsbericht von D.________, Stationierte Polizei …, vom 9. Juli 2012 (vgl. Akten Kapo, pag. 22 f. und 44). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es den Beschwerdeführer hätte überraschen können, dass die Kantonspolizei ihre Verfügung auf diese Unterlagen gestützt hat. Auch insoweit liegt somit keine Gehörsverletzung vor, auch nicht in der Form der Verletzung des Akteneinsichts- oder Äusserungsrechts (vgl. Art. 21 und 23 VRPG; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1, 2008 S. 97 E. 2.1; vgl. auch BGE 135 I 187 E. 2.2, 132 II 485 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2014, Nr. 100.2014.2U, Seite 6 3.3 Aus den dargelegten Gründen ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz eine Gehörsverletzung durch die Kantonspolizei verneint hat (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 f.). 4. In der Sache ist strittig, ob aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts die Waffen zulässigerweise beschlagnahmt worden sind. 4.1 Bei der Pistole und dem Sturmgewehr des Beschwerdeführers handelt es sich unbestritten um Waffen im Sinn des Waffengesetzes (Feuerwaffen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG). – Die zuständige Behörde beschlagnahmt Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG). Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten nach Art. 8 Abs. 2 WG unter anderem Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Bst. c). Die Beschlagnahme beschränkt sich auf die Wegnahme des Besitzes an der Waffe und ist eine sofortige polizeiliche Sicherungsmassnahme (vgl. Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 187). Sie ist vorab präventiver Natur und hat im Fall einer späteren Herausgabe der Waffe an den Eigentümer oder die Eigentümerin vorübergehenden Charakter (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1), weshalb an die Gefahren, die von der Besitzerin oder dem Besitzer ausgehen, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGer 2A.546/2004 vom 4.2.2005, E. 3.2.2; Philippe Weissenberger, Die Bestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], in AJP 2000 S. 153 ff., 163). 4.2 Nach Ansicht der Vorinstanz liegen hinreichende Indizien vor, welche beim Beschwerdeführer auf eine Selbst- oder Drittgefährdung schliessen lassen (insbesondere Alkoholmissbrauch und angeschlagene psychische Gesundheit). Sie stützt sich hierbei auf das Gutachten … vom 6. Januar 2010 (Akten Kapo, pag. 28 ff.), den Polizeirapport vom 12. März 2012 (Akten Kapo, pag. 9 f.), den Bericht von D.________, Stationierte Polizei …, vom 9. Juli 2012 (Akten Kapo, pag. 17 f.) sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2014, Nr. 100.2014.2U, Seite 7 verschiedene Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers und eines Dritten (Akten Kapo, pag. 4 f., 13 f. und 40). Ein aktuelles ärztliches Attest wäre im Hinblick auf eine allfällige Rückgabe der Waffen unerlässlich. Weil der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Beibringung eines solchen verweigert habe, bestünden die vorhandenen Verdachtsmomente weiter, weshalb die Waffenbeschlagnahme rechtens sei (angefochtener Entscheid, S. 5 ff.; Vernehmlassung, S. 2). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sinngemäss die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, weil sie «gestützt auf die vorliegenden zeitlich veralteten und inhaltlich aus dem Kontext gerissenen „Berichte“ eine Selbstund Fremdgefährdung […] behauptet» (Beschwerde, S. 6). 4.3 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind daher gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären (vgl. BVR 2013 S. 311 E. 5.4, 2012 S. 252 E. 3.3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 1 und 6). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Pflicht der Parteien relativiert, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (sog. Mitwirkungspflicht; Art. 20 Abs. 1 VRPG). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; entscheidend ist, ob die Mitwirkung der betroffenen Person möglich und zumutbar ist. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Sie besteht selbst dann, wenn sie sich zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2009 S. 415 E. 2.2, S. 225 E. 3.1; Clémence Grisel, L'obligation de collaborer des parties en procédure administrative, Diss. Freiburg 2007, S. 125 ff.). Wenn ein Sachumstand von einer Partei aufgehellt werden könnte, diese aber die ihr obliegende Mitwirkung unterlässt, ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3, 2008 S. 163 E. 6.4.4). Sie darf die Mitwirkungspflichtverletzung auch im Rahmen der Beweiswürdigung zu Ungunsten der nicht kooperativen Partei berücksichtigen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 20 N. 3; VGE 21596 vom 7.5.2014, E. 6.6.5). Kann die Behörde den Sachverhalt nach Massgabe dieser Grundsätze nicht mit genügender Klarheit erstellen, kommt die allgemeine Beweislastregel zum Zug, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2014, Nr. 100.2014.2U, Seite 8 gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; BVR 2013 S. 311 E. 5.4, S. 497 E. 4.6 mit Hinweisen). 4.4 Gemäss dem im Zusammenhang mit der Regelung der Obhut über die Kinder des Beschwerdeführers erstellten Gutachten … vom 6. Januar 2010 war der Beschwerdeführer jedenfalls in der Vergangenheit durch gesundheitliche und familiäre Probleme stark belastet. Im Gutachten wird unter anderem ausgeführt: «Auf diese Belastungen reagiert [er] mit wiederkehrenden depressiven Verstimmungen und phasenweise übermässigem Alkoholkonsum. Dies führt dazu, dass seine Stimmung in Belastungssituationen rasch von herzlich, humorvoll, umgänglich zu aggressiv, aufbrausend, klagend kippen kann» (Akten Kapo, pag. 28 f.). Im Verbund mit den weiteren aktenkundigen Vorfällen und Angaben – insbesondere soll der Beschwerdeführer gemäss seiner Schwester gesagt haben, im Falle eines Suizids «nehme er die ganze Familie mit», und wurde er am 26. Februar 2012 mit einem Blutalkoholgehalt von 2,26 Gewichtspromillen aufgegriffen (Akten Kapo, pag. 5, 9 und 14) – ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz jedenfalls für die Zeit vor dem Jahr 2012 auf das Vorliegen von Hinweisen auf eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG geschlossen hat (vgl. BGer 2C_469/2010 vom 11.10.2010, E. 3.6; Hans Wüst, a.a.O., S. 189). Das Gutachten … ist mittlerweile beinahe fünf Jahre alt und daher, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, für die Beurteilung seines aktuellen Gesundheitszustands nicht geeignet. Ob von ihm derzeit eine die Beschlagnahme rechtfertigende Gefährdung ausgeht, ist aber vorab aufgrund einer fachärztlichen Prüfung zu entscheiden (vgl. BGE 135 IV 56 E. 5.2). Die weiteren in den Akten enthaltenen Elemente, insbesondere die kaum überprüfbaren Wahrnehmungen von Drittpersonen, ersetzen eine solche nicht. Ein aktuelles Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist daher notwendig, um über die Beschlagnahme befinden zu können. Die Vorinstanz hat von der Einholung eines neuen ärztlichen Berichts abgesehen, welcher die nach ihrem Dafürhalten aufgrund der übrigen Unterlagen erstellte Selbst- oder Drittgefährdung widerlegen könnte; der Beschwerdeführer habe die Folgen der insoweit unterlassenen Mitwirkung selbst zu tragen (vgl. E. 4.2 hiervor). 4.5 Für das Verfahren vor der Kantonspolizei ist die Annahme einer Mitwirkungspflichtverletzung nicht zu beanstanden: Die Kantonspolizei hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. April 2013 aufgefordert, ein ärztliches Attest
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2014, Nr. 100.2014.2U, Seite 9 einzureichen, welches sich zu seiner psychischen Verfassung und eventuellen Süchten äussert (Akten Kapo, pag. 54 f.; vgl. auch vorne E. 3.1). Sie ist somit im Rahmen ihrer Pflicht zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts davon ausgegangen, dass die Beschlagnahme eine aktuelle fachkundige Einschätzung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfordert. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mitgeteilt, er werde auf das Ansinnen der Polizei erst eingehen, «wenn dies rechtskräftig verfügt ist und wenn feststeht, dass danach nicht noch weitere Abklärungen erfolgen sollen» (Akten Kapo, pag. 56). Auch wenn das Schreiben vom 23. April 2013 nicht alle formellen Verfügungsmerkmale enthält (vgl. Art. 52 Abs. 1 VRPG), ist es als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren, welche den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Arztzeugnisses verpflichtete (vgl. BVR 2000 S. 537 E. 2c; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 9 und Art. 69 N. 7). Dies musste für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erkennbar sein. Die Polizei konnte sodann Art und Umfang der Sachverhaltsabklärungen bestimmen; ihr stand bei der Erhebung und Abnahme der Beweismittel ein weiter Ermessenspielraum zu (vgl. Art. 18 Abs. 2 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8). Selbst wenn andere Vorgehensmöglichkeiten denkbar gewesen wären, war es ihr daher unbenommen, den Beschwerdeführer zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses anzuhalten. Weshalb dieses Vorgehen zur Abklärung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers nicht geeignet oder diesem unzumutbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Den Beschwerdeführer seinerseits traf eine Mitwirkungspflicht nach Art. 20 VRPG, da es der Polizei ohne sein Mitwirken nicht möglich war, seinen aktuellen Gesundheitszustand festzustellen. Diese Pflicht hat er durch seine Weigerung verletzt, das einverlangte ärztliche Attest einzureichen. 4.6 Die Vorinstanz durfte von vornherein nur dann von weiteren Sachverhaltsabklärungen absehen und zu Ungunsten des Beschwerdeführers vom (Weiter-)Bestehen einer Selbst- oder Drittgefährdung ausgehen, wenn er die Mitwirkung auch im Beschwerdeverfahren verweigerte. Andernfalls wäre dem Beschwerdeführer nur eine verspätete Mitwirkung vorzuwerfen, welche aber zu Kostenfolgen führen kann (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 20 N. 6; vgl. auch BVR 2004 S. 133 E. 3.1; für das Verfahren vor Bundesbehörden vgl. Christoph Auer, in Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 13 N. 30; Clémence Grisel, a.a.O., S. 295). – Dazu ergibt sich Folgendes: Auch im Beschwerdeverfahren vor der POM hat der Beschwerdeführer das im Verwaltungsverfahren einverlangte ärztliche Attest nicht von sich aus beigebracht. In den Schlussbemerkungen vom 7. Oktober 2013 führte er aus,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2014, Nr. 100.2014.2U, Seite 10 er biete «hiermit nochmals an, ein […] Attest auf Aufforderung der Beschwerdeinstanz einzureichen» (Akten POM, pag. 18). Zwar ist nicht ohne weiteres verständlich, weshalb der Beschwerdeführer ein sachdienliches ärztliches Attest bloss angeboten und nicht ohne Verzug beigebracht hat. Er hat aber seine Mitwirkungsbereitschaft für den Fall, dass ein Attest erforderlich wäre, mit seinem Anerbieten hinreichend bekundet. Die Vorinstanz selber ist von einem «sinngemässen» Beweisantrag ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8). Wenn sie bei diesen Gegebenheiten die Beibringung des ärztlichen Zeugnisses nicht (erneut) angeordnet hat, hat sie die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht überdehnt und ist sie ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung nicht genügend nachgekommen. Es erscheint auch widersprüchlich, einerseits eine Mitwirkungsverletzung anzunehmen, den (noch) rechtzeitig angebotenen rechtserheblichen Beweis aber nicht abzunehmen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8; BGE 137 V 394 E. 7.1; BVR 2011 S. 564 E. 4.2.2; zum Ganzen Clémence Grisel, a.a.O., S. 140 ff.). An diesem Ergebnis ändert der Hinweis nichts, der Beschwerdeführer könne unter Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses bei der Kantonspolizei um Waffenrückgabe ersuchen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8). Abgesehen davon, dass die Zulässigkeit der Beschlagnahme grundsätzlich aufgrund des Sachverhalts im Entscheidzeitpunkt – hier aufgrund einer aktuellen fachärztlichen Beurteilung (vgl. vorne E. 4.4) – zu befinden ist (vgl. Art. 25 VRPG), erschiene dieses Vorgehen unter prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht sinnvoll, würde der Beschwerdeführer doch ohne Not gezwungen, ein weiteres Verfahren einzuleiten. 4.7 Es ergibt sich, dass die Vorinstanz die verspätete Mitwirkung des Beschwerdeführers zwar im Kostenpunkt hätte berücksichtigen können; ein Absehen von der Abklärung des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers war dagegen nicht zulässig. Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt in Verletzung von Art. 18 VRPG unvollständig festgestellt. Ihr Entscheid erweist sich als rechtswidrig (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 5. 5.1 Mangels vollständiger Sachverhaltsfeststellung lässt sich nicht schlüssig beurteilen, ob der Beschwerdeführer den Beschlagnahmegrund der Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG erfüllt (vgl. vorne E. 4.4). Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, unter Vervollständigung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2014, Nr. 100.2014.2U, Seite 11 Sachverhalts die vom Beschwerdeführer heute ausgehende Selbst- oder Drittgefährdung erstmals zu prüfen (vgl. BVR 2008 S. 372 E. 5.3). Die Beschwerde ist damit dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer gehalten ist, im weiteren Verfahren anstandslos mitzuwirken, andernfalls zu seinen Ungunsten entschieden werden darf (vgl. vorne E. 4.3 und 4.5). 5.2 Nach dem soeben Erwogenen erübrigen sich weitere Sachverhaltsabklärung durch das Verwaltungsgericht. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Einholung eines «Gutachtens über Alkoholmissbrauch und andere Hinderungsgründe» (Beschwerde, S. 5) wird daher abgewiesen. Ebenso kann auf die beantragte öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verzichtet werden: Zum einen ist eine solche nicht notwendig, da der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht insoweit obsiegt, als der angefochtene Entscheid aufgrund der ungenügenden Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz aufzuheben ist (vgl. für den Sozialversicherungsprozess BGE 136 I 279 E. 1 am Schluss). Zum andern wird über die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme erst zu befinden sein (vgl. E. 5.1 hiervor). Zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht mit Blick auf diese Frage zum jetzigen Zeitpunkt daher kein Anlass. Der entsprechende Antrag wird folglich abgewiesen, ohne dass geklärt zu werden braucht, ob überhaupt eine in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK fallende Streitsache vorliegt (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Garantie auf vorläufige Massnahmen EGMR 12.1.2012 i.S. Pekárny a cukrárny Klatovy A.S. gegen Tschechische Republik, Ziff. 64 ff., 29.3.2011 i.S. RTBF gegen Belgien, Ziff. 64; ferner bezüglich der strafprozessualen Beschlagnahme Bommer/Goldschmid, a.a.O., vor Art. 263-268 StPO N. 16; Stefan Heimgartner, a.a.O., S. 30). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer zur Hälfte. Er hat deshalb die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Dem Kanton Bern können gemäss Art. 108 Abs. 2 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden; die übrigen Kosten sind daher nicht zu erheben. Weiter hat der Kanton Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2014, Nr. 100.2014.2U, Seite 12 dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der geltend gemachte Parteikostenersatz gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden mit dem neuen Entscheid der POM zu verlegen sein. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. November 2013 aufgehoben wird und die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Polizei- und Militärdirektion zurückgewiesen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'500.--, auferlegt. 3. Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 2'191.30 (inkl. Auslagen und MWSt), zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'095.65, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2014, Nr. 100.2014.2U, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden