Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 25. April 2016 abgewiesen (BGer 1C_436/2015) 100.2014.198U STE/KOM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. August 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiber Kocher 1. A.________ 2. Ehepaar B.________ 3. Ehepaar C.________ 4. D.________ 5. Ehepaar E.________ 6. Ehepaar F.________ 7. Ehepaar G.________ 8. H.________ 9. Ehepaar I.________ 10. J.________ 11. Ehepaar K.________ 12. Ehepaar L.________ 13. Ehepaar M.________ 14. N.________ 15. Ehepaar O.________ 16. Ehepaar P.________ alle p.A. … Beschwerdeführende gegen Q.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2015, Nr. 100.2014.198U, Einwohnergemeinde Utzenstorf Baubewilligungsbehörde, Hauptstrasse 28, Postfach 139, 3427 Utzenstorf Beschwerdegegnerin 2 und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baubewilligung für drei Mehrfamilienhäuser und Einstellhalle (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 17. Juni 2014; RA Nr. 110/2013/384) Sachverhalt: A. Am 8. Dezember 2011 ersuchte die Q.________ AG bei der Einwohnergemeinde (EG) Utzenstorf um eine Bewilligung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern und einer Einstellhalle auf der in der Wohnzone W2 im Gewässerschutzbereich AU liegenden Parzelle Utzenstorf Gbbl. Nr. 1________. Dagegen erhoben namentlich A.________, Ehepaar B.________, Ehepaar C.________, D.________, Ehepaar E.________, Ehepaar F.________, Ehepaar G.________, H.________, Ehepaar I.________, J.________, Ehepaar K.________, Ehepaar L.________, Ehepaar M.________, N.________, Ehepaar O.________ sowie Ehepaar P.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 10. April 2012 erteilte das Regierungsstatthalteramt (RSA) Emmental die Baubewilligung. Auf Beschwerde hin hob die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) diese am 28. August 2012 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Bauvorhaben sei hinsichtlich Grundwasser, Erschliessung, Verkehrssicherheit und Ästhetik unzureichend abgeklärt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2015, Nr. 100.2014.198U, worden und es fehlten die allenfalls erforderlichen gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen sowie die Bewilligung für den Strassenanschluss. Im Verfahren vor dem RSA beantragte die Q.________ AG eine Ausnahmebewilligung für Bauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel und nahm im Januar und Mai 2013 Projektänderungen vor, gegen die nebst anderen die genannten Personen Einsprache erhoben. Mit Gesamtentscheid vom 12. September 2013 erteilte das RSA Emmental dem Vorhaben die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab. B. Gegen diesen Entscheid erhoben namentlich die in Bst. A Genannten am 10. bzw. 11. Oktober 2013 Beschwerde bei der BVE. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2013 reichte die Q.________ AG eine weitere Projektänderung betreffend die Verlegung der vorgesehenen Versickerungsmulden und die Vergrösserung des Kinderspielplatzes ein. Am 13. März 2014 folgte eine erneute Projektänderung betreffend die Regenwasserversickerung (Verzicht auf eine Versickerungsmulde und Neugestaltung der verbleibenden Versickerungsmulde). Mit Entscheid vom 17. Juni 2014 wies die BVE die Beschwerden ab. Sie bewilligte die Projektänderung vom 14. (richtig: 13.) März 2014 und bestätigte im Übrigen den Gesamtentscheid des RSA Emmental. Im Umfang von einem Fünftel verzichtete die BVE auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Den Rest auferlegte sie je hälftig der Q.________ AG und den Beschwerdeführenden. Letzteren auferlegte die BVE zudem die Hälfte der angefallenen Parteikosten der Q.________ AG. C. Dagegen haben die in Bst. A Genannten am 17. Juli 2014 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2014 beantragt die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2015, Nr. 100.2014.198U, Q.________ AG die Abweisung der Beschwerde. Die BVE und die EG Utzenstorf schliessen mit Vernehmlassung vom 7. August 2014 bzw. Stellungnahme vom 15. August 2014 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Auf Anordnung der Instruktionsrichterin hat das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) am 21. April 2015 einen ergänzenden Fachbericht zur Versickerungsanlage erstattet. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die Beschwerdeführenden haben davon Gebrauch gemacht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Ob sie alle in einer genügend nahen Beziehung zum umstrittenen Vorhaben stehen und folglich rechtsmittelbefugt sind, hat die BVE offen gelassen. Jedenfalls die Liegenschaften der Beschwerdeführenden 7-13 grenzen direkt an das Baugrundstück, jene der Beschwerdeführer 1 und 6 sind durch eine Quartierstrasse (…strasse bzw. …-Weg) von der Bauparzelle getrennt und das Grundstück der Beschwerdeführenden 2- 5 liegt vis-à-vis der Kreuzung …strasse/…-Weg (vgl. Situationsplan mit Eintrag der Parzellen der Beschwerdeführenden, Beilage 3 zur Beschwerde, act. 1C). Sie sind damit als Nachbarinnen und Nachbarn des umstrittenen Vorhabens nach ständiger Praxis des Bundes- und Verwaltungsgerichts durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2015, Nr. 100.2014.198U, oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2011 S. 498 E. 2.4 mit Hinweisen). Wie es sich mit den übrigen Beschwerdeführenden verhält, kann deshalb auch vor Verwaltungsgericht offen bleiben, zumal sich das Nichtprüfen der Prozessvoraussetzungen in der vorliegenden Konstellation nicht auf die Kostenverlegung auswirkt (vgl. VGE 2010/442 vom 21.6.2011, E. 2.5). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Es auferlegt sich eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2014 S. 451 E. 1.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 9). 2. In der Sache machen die Beschwerdeführenden geltend, die geplante Versickerungsanlage entspreche nicht den Vorschriften. Insbesondere sei der Abstand der Muldensohle zum zehnjährigen Grundwasserhöchststand nicht eingehalten. 2.1 Nach Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ist nicht verschmutztes Abwasser nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen, sofern die örtlichen Verhältnisse dies erlauben. Gemäss Art. 3 Abs. 3 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) gilt von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser, wenn es von Dachflächen stammt (Bst. a) oder von Strassen, Wegen und Plätzen, auf denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet und gelagert werden, und wenn es bei der Versickerung im Boden ausreichend gereinigt wird (Bst. b). Entsprechend sieht die Kantonale Gewässerschutzverord-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2015, Nr. 100.2014.198U, nung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1) vor, dass namentlich nicht verschmutztes Regenabwasser von Dächern, Zufahrten, privaten und öffentlichen Verkehrsflächen, Parkplätzen und ähnlichen Flächen grundsätzlich versickern zu lassen ist (Art. 17 Abs. 1 Bst. a KGV; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 Bst. b des Abwasserentsorgungsreglements der EG Utzenstorf vom 23. Oktober 2007 [nachfolgend: AER). Wie eine Versickerungsanlage im Einzelnen auszuführen ist, bestimmt sich nach der kommunalen Entwässerungsplanung, den kantonalen Vollzugshilfen sowie den Normen des Fachverbands (Art. 18 Abs. 1 AER). 2.2 Die BVE zog in Erwägung, dass die Versickerung aus Sicht des Grundwasserschutzes dann zulässig sei, wenn von der Unterkante der Versickerungsanlage (Aushubkote) bis zum zehnjährigen Höchstgrundwasserspiegel ein bestimmter Abstand bestehe (sog. «trockener Minimalabstand»). Gemäss den einschlägigen kantonalen Richtlinien müsse dieser Abstand zwar 1 m betragen (vgl. Richtlinien über das Versickern von Regen- und Reinabwasser des damaligen Amtes für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft [GSA; heute: AWA], von 1999 [nachfolgend: GSA-Richtlinien]). Laut der Richtlinie «Regenwasserentsorgung» des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA 2002; Update 2008) seien bei Versickerungsanlagen über die bewachsene Humusschicht aber auch trockene Minimalabstände von 0,5 m zulässig. Das AWA toleriere solche Minimalabstände, wenn die Dimensionierung der Versickerungsanlagen und die Bestimmung der zehnjährigen Höchstgrundwasserspiegel durch eine hydrogeologisch kompetente Fachperson erstellt würden (angefochtener Entscheid, E. 5c). Für diese Beurteilung stützte sich die BVE auf die Ausführungen des AWA, das sich in seiner Funktion als kantonale Fachstelle für Gewässerschutz (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 [KGSchG; BSG 821.0] i.V.m. Art. 1 KGV) zur geplanten Versickerungsanlage geäussert (Bericht vom 16.1.2014, Akten BVE, pag. 83 ff.) und der Projektänderung vom 13. März 2014 zugestimmt hatte (vgl. vorne Bst. B; Bericht vom 21.3.2014, Akten BVE, pag. 110). 2.3 Die geplante Versickerungsmulde soll südlich des Hauses Nr. 8 an die Parzellengrenze zu liegen kommen. Die Muldensohle ist auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2015, Nr. 100.2014.198U, 473,60 m.ü.M. vorgesehen, darunter befindet sich eine 30 cm dicke Humusschicht (Plan «Kanalisation» vom 8.12.2011 [rev. 10.3.2014], act. 3C). Die Unterkante der Versickerungsmulde liegt damit auf 473,30 m.ü.M. Gemäss den Berechnungen der für die Projektierung der Versickerungsanlage beigezogenen R.________ AG, Ingenieure und Umweltfachleute, liegt der zehnjährige Grundwasserhöchststand bei 472,75 m.ü.M., d.h. 55 cm tiefer als die Aushubkote (vgl. «Dimensionierung Versickerungsmulde Häuser 4, 6 und 8» vom 5.3.2014, Beilage zu Projektänderung vom 13.3.2014, Akten BVE, pag. 103 f., act. 3C, bzw. «Dimensionierung Versickerungsmulde Haus 6 und Haus 8» vom 8.11.2013, Beilage 2 zur Beschwerdeantwort vom 14.11.2013, Akten BVE, pag. 66 ff.). Damit würde der trockene Minimalabstand von 50 cm eingehalten (vgl. E. 2.2 hiervor). Das AWA hat diese Berechnungen geprüft und als plausibel bezeichnet (Berichte vom 21.3.2014 bzw. vom 16.1.2014, Akten BVE, pag. 110 bzw. 83 ff.). Die BVE ist zum Schluss gekommen, dass es keine Gründe gebe, an den Angaben des fachlich ausgewiesenen Ingenieurbüros und der Beurteilung des AWA zu zweifeln (angefochtener Entscheid, E. 4f und 5d). 2.4 Zunächst fällt auf, dass der zehnjährige Grundwasserhöchststand gemäss Plan «Kanalisation» vom 8.12.2011 (rev. 10.3.2014) im Bereich der Versickerungsmulde auf 472,80 und nicht auf 472,75 m.ü.M. liegt. Diese Differenz ist wohl darauf zurückzuführen, dass die Versickerungsmulde mit der Projektänderung vom 13. März 2014 etwas weiter in südliche Richtung verschoben worden ist. Am Ergebnis ändert dies nichts, wird ein trockener Minimalabstand von 50 cm doch auch so eingehalten. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden ist der zehnjährige Grundwasserhöchststand jedoch gestützt auf nicht repräsentative Daten ermittelt worden. 2.5 Das Geoportal des Kantons Bern weist für das Gemeindegebiet von Utzenstorf vier aktive Langzeitmessstationen aus (G131, G153, G170 und G186), welche die Grundwasserstände permanent aufzeichnen. Ebenfalls auf dem Gemeindegebiet liegen die Messstationen G169 und G177 (vgl. Grundwasserkarte, einsehbar unter: <http://www.be.ch/geoportal>, Rubrik «Karten»). Erstere ist nicht mehr in Betrieb und Letztere wird nicht mehr vom Kanton, sondern seit dem Jahr 1995 von der R.________ AG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2015, Nr. 100.2014.198U, betrieben (Stellungnahme R.________ AG vom 15.8.2014, Beilage zur Beschwerdeantwort, act. 5A). Daneben bestehen noch andere Beobachtungsstellen, bei welchen periodisch und mit Einzelmessungen die Grundwasserstände erhoben werden. Den Akten kann entnommen werden, dass sich einige solcher Messstellen in der näheren Umgebung der Bauparzelle befinden (UTP11, UTP12, UTP22 und UTP23; vgl. Beilage 1 zum Bericht der R.________ AG vom 15.11.2012, Baugesuchsakten RSA, pag. 13). Die R.________ AG hat eine Korrelationsberechnung zwischen den von 1994 bis 2014 durchgeführten Einzelmessungen der nächstgelegenen Messstelle UTP11 (rund 110 Einzelmessungen während der letzten 20 Jahren), welche 1991 zur Überwachung einer Grundwasserabsenkung erstellt wurde, und den Langzeitmessungen der von ihr betriebenen Messstation G177 vorgenommen. Den auf diese Art für den Standort UTP11 berechneten zehnjährigen Höchstgrundwasserspiegel hat sie auf den rund 70 m südlich liegenden Muldenstandort südlich von Haus Nr. 8 übertragen (vgl. Stellungnahme R.________ AG vom 15.8.2014, Beilage zur Beschwerdeantwort, act. 5A, insb. Beilage 2). Bei einem unbestrittenen Gefälle des Grundwassers von ungefähr 0,6 % in nördlicher Richtung müsste der Grundwasserspiegel zwischen diesen beiden Punkten etwa 40 cm auseinanderliegen, was mit der Messung vom 9. Januar 2014 sowohl beim Messrohr im Bereich des geplanten Muldenstandorts (M3) als auch bei der Messstelle UTP11 bestätigt werden konnte (Differenz von 43 cm; Stellungnahme R.________ AG vom 15.8.2014, Beilage zur Beschwerdeantwort, act. 5A, Beilage 2). 2.6 Die vorgenommene Korrelationsberechnung zwischen den Aufzeichnungen einer weiter entfernten langjährigen Messstation und jenen einer näher gelegenen Einzelmessstation ist vom AWA als fachgerecht beurteilt worden (Bericht vom 16.1.2014, Akten BVE, pag. 84; vgl. auch GSA-Richtlinien, S. 16). Dass und inwiefern Einzelmessungen auf der Bauparzelle eine aussagekräftigere Datengrundlage für die Ermittlung des langjährigen mittleren und des zehnjährigen Höchstgrundwasserspiegels hätten hervorbringen können, ist nicht ersichtlich. Zwar sind auf dem Grundstück unbestrittenermassen seit September 2012 Messrohre vorhanden und auch Messungen möglich, doch ist zu berücksichtigen, dass damit lediglich Messungen über einen vergleichsweise kurzen Zeitraum möglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2015, Nr. 100.2014.198U, gewesen wären und für eine Korrelationsberechnung viel weniger Messdaten zur Verfügung gestanden hätten. Ob die Messrohre auf der Bauparzelle zur Überwachung der Grundwasserstände während der Bauphase erstellt worden sind, ist dafür unerheblich. Weiter erschliesst sich aus der Begründung der Beschwerdeführenden nicht, inwiefern sich die verwendeten Daten der Messstation G177 nicht zur Korrelation eignen sollen (vgl. Eingaben vom 11.9.2014 und 11.5.2015, act. 7, S.4 und act. 14). Hingegen leuchten die Ausführungen der R.________ AG ein, wonach die weiter entfernte Station G186 eher nicht in Betracht kommt und die Station G170 mit ihrer Lage im Exfiltrationsgebiet und einer geringen Amplitude weniger geeignet ist. Auch die Aussage, dass sich die Messstation G177 aufgrund der stärkeren Ausprägung des linearen Zusammenhangs besser für eine Korrelation mit der Messstelle UTP11 eigne als die Messstation G153, ist nachvollziehbar und wird durch den Einwand der Beschwerdeführenden, wonach das Ingenieurbüro für ein anderes Bauvorhaben in Utzenstorf auf die Korrelation zwischen anderen Messpunkten abgestellt habe, nicht in Zweifel gezogen (vgl. Korrelationsdiagramm, Stellungnahme R.________ AG vom 15.8.2014, Beilage zur Beschwerdeantwort, act. 5A, Beilage 3; Eingabe der Beschwerdeführenden vom 11.5.2015, act. 14, S. 5). Nichts anderes ergibt sich gestützt auf die Messung der Beschwerdeführenden, welche sie angeblich am 18. Dezember 2012 bei einem Messrohr auf dem Baugrundstück vorgenommen haben und bei der der Grundwasserspiegel auf 472,72 m.ü.M. gelegen haben soll, zumal diese weder belegt noch dokumentiert ist (Beschwerde, Ziff. 4c); im Übrigen wäre bei diesem Wert der trockene Minimalabstand eingehalten (vgl. vorne E. 2.3). Weiter trifft es nicht zu, dass das AWA die Grundwassermessdaten betreffend «Ausbau Bahnhof Utzenstorf» und «Wohnüberbauung Lindenpark 2» für die Berechnung des hier interessierenden zehnjährigen Höchstgrundwasserstands verwendet hat (Beschwerde, Ziff. 4e f.). Es hat diese Unterlagen nur herangezogen, um die Plausibilität des berechneten langjährigen mittleren Grundwasserspiegels zu überprüfen. Weiter konnte damit aufgezeigt werden, dass die R.________ AG die lokalen Grundwasserverhältnisse aus Erfahrung kennt (vgl. Bericht AWA vom 16.1.2014 inkl. Beilagen 1 und 2, Akten BVE, pag. 83 f.). Ebenso unbehelflich ist schliesslich der Hinweis auf einen Zeitungsartikel betreffend die Entwicklung des mittleren Grundwasserstands (Beschwerde, Ziff. 4d), umso
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2015, Nr. 100.2014.198U, mehr, als ein Blick auf die Messstation G186 zeigt, dass der (langfristige) mittlere Grundwasserstand im Zeitraum 1976-2012 bei 476,46 m.ü.M. lag (Eingabe der Beschwerdeführenden vom 11.9.2014, act. 7A, Beilage 1), während er über den Zeitraum 1976-2003 noch mit 476,59 m.ü.M. ausgewiesen wurde (Bericht AWA vom 16.1.2014, Akten BVE, pag. 83 ff., Beilage 3). 2.7 Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, vermögen die Einwände der Beschwerdeführenden die Berechnungen des fachlich versierten Ingenieurbüros mit spezifischer Ortskenntnis, denen das Fachamt zustimmt, nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Die BVE war folglich nicht gehalten, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, sondern durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf das Erheben zusätzlicher Daten verzichten (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 10). Sie hat damit weder die Untersuchungsmaxime missachtet (Art. 18 Abs. 1 VRPG) noch eine Gehörsverletzung begangen (Art. 21 ff. VRPG; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Aus den gleichen Gründen besteht auch für das Verwaltungsgericht kein Anlass für weitere Beweismassnahmen. Der dahingehende Antrag der Beschwerdeführenden wird abgewiesen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 10). Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der Dimensionierung der Versickerungsmulde als unbegründet. 3. Die Beschwerdeführenden halten die Entwässerungsanlage sodann für unzureichend, weil die geplanten Regenwasserleitungen kein genügendes Gefälle aufweisen würden. 3.1 Die Gemeinde hat die gewässerschutzrechtliche Bewilligung unter anderem mit der Auflage verbunden, dass die Regenwasserableitungen mit einem Mindestgefälle von 1 % zu erstellen sind. Auf eine Prüfung der Dimensionierung und der Detailprojektierung der Abwasseranlagen hat die Gemeinde ausdrücklich verzichtet und sich darauf beschränkt, auf die ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2015, Nr. 100.2014.198U, schlägigen Richtlinien hinzuweisen (Gesamtentscheid vom 12.9.2013, Anhang, S. 4 Ziff. 4.4 und 4.17). Mit Projektänderungen im Verfahren vor der BVE sind die Entwässerungsanlagen mehrmals angepasst worden, zuletzt am 13. März 2014 (Verzicht auf eine von zwei Sickermulden und Neugestaltung der verbleibenden Sickermulde für Haus 4, 6 und 8 am bisherigen Standort, Akten BVE, pag. 103 f.; vgl. vorne Bst. B). Die BVE hat diese Projektänderung bewilligt und im Übrigen den Gesamtentscheid vom 12. September 2013 inkl. die erwähnte Auflage bestätigt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5 am Schluss). Die Beschwerdeführenden weisen zutreffend darauf hin, dass der bewilligte Plan «Kanalisation» vom 8. Dezember 2011 (rev. 10.3.2014) an verschiedenen Orten unbestrittenermassen ein Leitungsgefälle ausweist, das weniger als 1 % beträgt. Es fragt sich somit, ob die BVE die Projektänderung zu Recht bewilligt hat. 3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 AER sind für die Planung und Erstellung von Anlagen der Liegenschaftsentwässerung wie Leitungen und Versickerungsanlagen neben den gesetzlichen Vorschriften die jeweils gültigen einschlägigen Normen, Richtlinien, Wegleitungen und Weisungen massgebend, insbesondere die Norm SN 592 000 des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute und des Spenglermeister- und Installateur-Verbandes, die SIA-Norm 190 Kanalisationen und die Generelle Entwässerungsplanung. Die Norm SN 592 000 verlangt für Regenwasserleitungen ein Gefälle von mindestens 1 %. 3.3 Bei der Norm SN 592 000 handelt es sich lediglich um eine Richtlinie, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten muss. Sie darf daher nicht schematisch und unbesehen der konkreten Verhältnisse zur Anwendung gebracht werden (vgl. etwa BGer 1C_375/2011 vom 28.12.2011, E. 3.3.3; VGE 2014/254 vom 18.5.2015, E. 4.6, 23460 vom 5.1.2010, E. 5.4.2; ferner auch BVR 1993 S. 314 E. 5a). Das AWA hat auf Ersuchen der Instruktionsrichterin zum umstrittenen Leitungsgefälle Stellung genommen. Es kam zum Schluss, dass die projektierte Regenwasserableitung eine fachgerechte Entwässerung gewährleistet, obwohl das Gefälle teilweise weniger als 1 % beträgt. Die Unterschreitung des minimalen Gefälles sei nicht gravierend und könne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2015, Nr. 100.2014.198U, für Regenwasserleitungen toleriert werden. Allenfalls empfehle sich, die Reinigung der Kanalisation in kürzeren Intervallen als üblich vorzunehmen (Bericht AWA vom 21.4.2015, act. 10). Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen (Stellungnahme vom 11.5.2015, act. 14), vermag die Einschätzung der Fachbehörde nicht in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Meinung der BVE ist die Auflage damit insoweit unbeachtlich. Am Resultat ändert dies jedoch nichts. Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 4. Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Kostenverlegung. Sie machen geltend, die BVE habe ihnen mit Blick auf die Projektänderungen im vorinstanzlichen Verfahren sowie die festgestellte Gehörsverletzung zu Unrecht die Hälfte der verbleibenden Verfahrens- und gegnerischen Parteikosten auferlegt. 4.1 Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei zudem die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). In Bezug auf die Bestimmung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten auferlegt sich das Gericht praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (BVR 2004 S. 133 E. 1.3; zuletzt VGE 2014/189/190 vom 5.5.2015, E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 15, Art. 103 N. 5, Art. 104 N. 7, mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2015, Nr. 100.2014.198U, 4.2 Vor der BVE haben die Beschwerdeführenden das Bauvorhaben in verschiedener Hinsicht bemängelt. Nebst formellen Rügen hatte die BVE Einwände betreffend das Bauen im Grundwasser (angefochtener Entscheid, E. 4), die Versickerungsanlage (E. 5), die Parkplätze und den Strassenabstand (E. 6), die Erschliessung (E. 7), die Gebäudehöhe (E. 8), die Spielflächen (E. 9), das Ortsbild (E. 10) sowie die Rechtsverwahrungen zu prüfen. Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 betreffend Grösse der Spielfläche sowie Standort und Ausführung der Versickerungsmulde mit Projektänderungen den Einwänden der Beschwerdeführenden unterzog (vgl. vorne Bst. B). Die verbleibenden Rügen erachtete die BVE als unbegründet, weshalb sie die Beschwerden im Ergebnis abwies. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist es nicht zu beanstanden, wenn die BVE sie bei diesem Ausgang des Verfahrens (immerhin) als zur Hälfte obsiegend erachtet hat (angefochtener Entscheid, E. 12). 4.3 Die BVE hat sodann eine zweifache Gehörsverletzung festgestellt, weil die Unterlagen vom 18. April 2013 zum Bericht des AWA vom 24. Mai 2013 (Hydrogeologische Beurteilung, Wasserhaltungskonzept, Überwachungskonzept und Formular BiG) nicht aufgelegt waren und das RSA die Schlussbemerkungen der Beschwerdegegnerin 1 erst mit dem Entscheid zugestellt hatte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3c f.). Wie sie zutreffend ausgeführt hat, können Verletzungen des rechtlichen Gehörs vor oberer Instanz zwar geheilt werden. Die Heilung darf aber für die Betroffenen keine Nachteile zeitigen (wie z.B. Mehrkosten aus der Beschwerdeführung vor oberer Instanz), was im Rahmen der besonderen Umstände berücksichtigt werden und zu einem (teilweisen) Verzicht auf Verfahrenskosten führen kann (BVR 2004 S. 133 E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9). Die BVE trug der Gehörsverletzung insoweit Rechnung, als sie auf das Erheben von einem Fünftel der (gesamten) Verfahrenskosten verzichtete (Fr. 600.-- von Fr. 3'000.--; angefochtener Entscheid, E. 12b), was mit Blick auf den ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Jedoch hätte sie diesen Abschlag vollumfänglich den von der Gehörsverletzung betroffenen Beschwerdeführenden zugute halten und nicht entsprechend dem jeweiligen Unterliegen hälftig auf die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin 1 verteilen sollen, zumal Letzterer aus der Gehörs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2015, Nr. 100.2014.198U, verletzung keine Nachteile erwachsen sind. Trotz hälftigen Unterliegens wären den Beschwerdeführenden damit im Ergebnis (nur) Fr. 900.-- bzw. drei Zehntel der (gesamten) Verfahrenskosten aufzuerlegen gewesen (Fr. 1'500.-- hälftiger Verfahrenskostenanteil [fünf Zehntel] abzüglich Fr. 600.-- für Gehörsverletzung [ein Fünftel bzw. zwei Zehntel]), wogegen von der Beschwerdegegnerin 1 Fr. 1'500.-- bzw. die (ungekürzte) Hälfte zu erheben gewesen wären. Der angefochtene Entscheid ist dahingehend zu korrigieren. 4.4 Gleiches muss für die Verlegung der Parteikosten gelten. Bei den besonderen Umständen im Sinn von Art. 108 Abs. 3 VRPG stehen wie bei Absatz 1 behördliche Fehlleistungen im Vordergrund, die für die Parteien mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden gewesen sind (BVR 2004 S. 133 E. 3.2). Auf Seiten der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden sind keine entschädigungsfähigen Auslagen entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Parteikosten der Beschwerdegegnerin 1 hätten analog dem zuvor Ausgeführten nur zu drei Zehnteln den Beschwerdeführenden auferlegt werden dürfen, während das RSA, welches für die Gehörsverletzung verantwortlich ist, einen Fünftel zu übernehmen hat (Art. 108 Abs. 3 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 13 und 16). Der angefochtene Entscheid ist dahingehend zu korrigieren. 5. 5.1 Die Beschwerde erweist sich im Kostenpunkt somit als begründet. Der vorinstanzliche Kostenschluss ist gemäss den vorstehenden Erwägungen abzuändern. Ohne Einfluss bleibt die Tatsache, dass sich nicht mehr alle vorinstanzlichen Beschwerdeführenden am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt haben. Der auf sie entfallende Kostenanteil ist unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt worden, womit dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen und hier nicht auszuscheiden ist (vgl. VGE 2011/177 vom 3.7.2012, E. 3.2, 2010/430 vom 29.3.2012, E. 9.2). Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2015, Nr. 100.2014.198U, 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführenden zu einem Fünftel als obsiegend zu betrachten. Sie haben für das Verfahren vor Verwaltungsgericht somit vier Fünftel der Verfahrenskosten zu tragen und der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1 vier Fünftel ihrer Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 sowie Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Allerdings ist diese mehrwertsteuerpflichtig (vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: <https://www.uid.admin.ch>) und kann deshalb die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. In solchen Fällen ist der Partei kein Aufwand für die Mehrwertsteuer angefallen und deren Abgeltung käme einer Überentschädigung gleich. Deshalb ist nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen (BVR 2014 S. 484 E. 6). Bei der Gemeinde sind keine Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG); ihr kommt ohnehin kein Ersatzanspruch zu (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Die Gemeinde ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen und damit von den Verfahrenskosten befreit (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Folglich hat die Beschwerdegegnerin 1 die gesamten auf die Beschwerdegegnerschaft entfallenden Verfahrenskosten von einem Fünftel zu tragen (Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 24.3.2015). Auf Seiten der Beschwerdeführenden sind keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 2 Bst. a-c und Ziff. 3 des Entscheids der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 17. Juni 2014 werden wie folgt geändert: «2. a) Ein Verfahrenskostenanteil von Fr. 450.-- wird den Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den auf sie entfallenden Betrag.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2015, Nr. 100.2014.198U, b) Ein Verfahrenskostenanteil von Fr. 450.-- wird den Beschwerdeführenden 3 bis 38 zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den auf sie entfallenden Betrag. c) Ein Verfahrenskostenanteil von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. a) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenbeitrag in der Höhe von Fr. 1'050.-zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Die Beschwerdeführenden 3 bis 38 haben der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenbeitrag in der Höhe von Fr. 1'050.-zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 3 bis 38 haften solidarisch für den gesamten Betrag. c) Der Kanton Bern (Regierungsstatthalteramt Emmental) hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenbeitrag in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu bezahlen.» Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden zu vier Fünfteln, ausmachend Fr. 3'200.--, den Beschwerdeführenden und zu einem Fünftel, ausmachend Fr. 800.--, der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin 1 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 2'430.-- (inkl. Auslagen), zu vier Fünfteln, ausmachend Fr. 1'944.--, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Beschwerdegegnerin 1 - der Beschwerdegegnerin 2 - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern - dem Regierungsstatthalteramt Emmental Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.08.2015, Nr. 100.2014.198U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.