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Bern Verwaltungsgericht 11.02.2016 100 2014 193

11. Februar 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,063 Wörter·~30 min·1

Zusammenfassung

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 16. Juni 2014 - BD 212/12) | Kosten

Volltext

100.2014.193U publiziert in BVR 2016 S. 369 HER/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Februar 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterinnen Arn De Rosa und Herzog Verwaltungsrichter Daum und Rolli Gerichtsschreiberin Marti A.________ Aufenthaltsort dem Gericht unbekannt vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Thun Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 16. Juni 2014; BD 212/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2016, Nr. 100.2014.193U, Sachverhalt: A. Der aus Polen stammende A.________ (geb. ….1991) gelangte Anfang 2005 zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz, nachdem diese einen hier niederlassungsberechtigten polnischen Staatsangehörigen geheiratet hatte. A.________ verfügte in der Folge über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. 2009 wurde er volljährig. Da er keiner Erwerbstätigkeit nachging und Sozialhilfe bezog, verlängerte die Einwohnergemeinde (EG) Thun die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA letztmals für ein Jahr bis Februar 2012. Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 lehnte es die EG Thun ab, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ nochmals zu verlängern und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 6. August 2012 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin C.________ als amtliche Anwältin. Diese beantragte mit Eingabe vom 24. Dezember 2013, sie sei «als amtliche Anwältin zu entlassen» und A.________ sei per 1. Januar 2014 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. Mit Entscheid vom 16. Juni 2014 wies die POM die Beschwerde ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 18. Juli 2014 an (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Gleichzeitig lehnte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte A.________ Verfahrenskosten von Fr. 400.-- (Dispositiv-Ziff. 3 und 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2016, Nr. 100.2014.193U, C. Am 15. Juli 2014 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen: «1. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 16. Juni 2014 sei in Bezug auf Ziff. 3 und Ziff. 4 aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren vor der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt. 3. Eventualiter: Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 16. Juni 2014 sei in Bezug auf Ziff. 3 und 4 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.» Gleichzeitig hat er für das vorliegende Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 14. August 2014 die Abweisung der Beschwerde; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Die EG Thun hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Der vorinstanzliche Entscheid wurde, soweit er die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung des Beschwerdeführers betrifft, nicht angefochten und ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (vorne Bst. B und C; BVR 2011 S. 391 E. 2.1). Strittig ist allein die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der dagegen gerichteten Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 ff. i.V.m. Art. 112 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2016, Nr. 100.2014.193U, Anordnungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solcher über die unentgeltliche Rechtspflege, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (vgl. Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Dies gilt unabhängig davon, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorgängig oder im Rahmen des Endentscheids beurteilt wurde (VGE 2015/244 vom 20.10.2015, E. 2.2). Da sich teilweise Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, rechtfertigt sich indes die Beurteilung in Fünferbesetzung (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 Bst. a GSOG). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Der Beschwerdeführer, Staatsbürger von Polen, reiste am 25. Januar 2005 im Alter von 13 Jahren mit seiner Mutter in die Schweiz ein. Am 29. März 2007 verurteilte das Jugendgericht Berner Oberland den damals 15-Jährigen wegen Hehlerei und Gehilfenschaft zu Raub zu 15 Tagen Freiheitsentzug (Strafregisterauszug vom 3.9.2013, in Akten POM, Beilagen [act. 3A3]). Ein erster Versuch einer Berufsausbildung als Gipser scheiterte im Jahr 2009, ebenso anschliessend das Vorhaben, eine Arbeit zu finden (Akten EG Thun pag. 50). Im August 2010 nutzte der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Sozialdiensts ein Brückenangebot und trat im August 2011 erneut eine Lehrstelle an, diesmal als Automobilfachassistent (Akten EG Thun pag. 58-60, 69 f.). Dieses Lehrverhältnis wurde im Januar 2012 fristlos aufgelöst, nachdem der Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Beteiligung an einer Serie von Einbruchdiebstählen in Untersuchungshaft versetzt worden war (Akten EG Thun pag. 70-69, 131). Wegen dringenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2016, Nr. 100.2014.193U, Verdachts, einen Raub verübt zu haben, wurde er vom 13. Februar bis 11. Juni 2012 erneut in Untersuchungshaft genommen (Akten EG Thun pag. 105 und 151). Ab der Haftentlassung bis Ende August 2013 hielt sich der Beschwerdeführer in einer Institution für begleitetes Wohnen und Arbeiten auf (sog. Jugendprojekt; Abschlussbericht vom 27.9.2013, Akten POM, Beilagen). Am 9. Januar 2013 verurteilte ihn das Regionalgericht Oberland im abgekürzten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Anordnung einer Probezeit und Bewährungshilfe von drei Jahren aufgeschoben (Urteil in Akten POM pag. 26-34). Die Anfang September 2013 angetretene Arbeitsstelle als Küchengehilfe wurde fristlos gekündigt, nachdem der Beschwerdeführer im März 2014 nicht mehr an seinem Arbeitsplatz erschienen war (Akten POM pag. 85). Seither ist er offenbar für die Bewährungshilfe und für seinen Rechtsvertreter schlecht oder nicht mehr erreichbar (vgl. Akten POM pag. 83 und 86). Gegen den Beschwerdeführer liegen polizeiliche Anzeigen aus den Monaten April bis Juni 2014 wegen Konsums von Betäubungsmitteln, Drohung sowie mehrfachen Diebstahls vor (Akten POM pag. 104 ff.). In finanzieller Hinsicht ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2009 bis zum 19. September 2013 Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 187ʹ767.75 bezogen hat (Bestätigung EG Thun vom 19.9.2013, Akten POM, Beilagen; Akten EG Thun pag. 58). 3. Strittig ist zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht auf Aussichtslosigkeit der Begehren geschlossen hat. 3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2016, Nr. 100.2014.193U, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2015 S. 487 E. 7.1, 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2, 129 I 129 E. 2.3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 111 N. 12). Art. 111 VRPG konkretisiert Art. 26 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Der kantonalrechtliche Anspruch geht insoweit nicht über das in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) Gewährleistete hinaus (BVR 2015 S. 437 E. 7.1 mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich in objektivierter Weise aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wie sie sich im Zeitpunkt des Gesuchs darstellen (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2; BGE 133 III 614 E. 5 [Pra 97/2008 Nr. 140], 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweisen; BGE 139 III 475 E. 2.2, 138 III 217 E. 2.2.4 betreffend Art. 117 Bst. b ZPO; ferner BGE 140 I 521 E. 9.1 betreffend sozialversicherungsrechtliche Verfahren; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 13; Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern 2015, N. 366 ff.; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 99 ff.). 3.2 Die Vorinstanz hat die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung verweigert, die Beschwerde habe sich von vornherein als aussichtslos erwiesen. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung weder auf ein bestehendes oder konkret in Aussicht stehendes Arbeitsverhältnis noch auf ausreichende finanzielle Mittel für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit berufen können. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2016, Nr. 100.2014.193U, 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) habe nicht bestanden. Ob wichtige Gründe im Sinn von Art. 20 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten, habe bereits die EG Thun untersucht und mit dem Hinweis verneint, dass der Beschwerdeführer die in der letzten Bewilligungsverlängerung erteilten Auflagen nicht erfüllte, sondern vielmehr Aktivitäten entwickelte, welche zu längerer Untersuchungshaft führten. Angesichts der erheblichen Delinquenz im Winter 2011/12, der ergebnislosen beruflichen Integrationsbemühungen und der fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit seien die Erfolgsaussichten der Beschwerde von Beginn weg beträchtlich geringer als die Verlustgefahren gewesen (angefochtener Entscheid E. 6c; Vernehmlassung S. 1 f.). – Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der vorinstanzlich gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 20 VEP sei nicht geradezu aussichtslos gewesen. Es habe aufgrund seiner Vorgeschichte und seines damaligen Aufenthalts in der Institution des Jugendprojekts die Möglichkeit bestanden, ihm die Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen Gründen zu verlängern. Als seine Mutter nach Polen zurückgekehrt sei, habe er den Halt verloren und Anschluss in einer Gruppierung gefunden, mit welcher er die meisten Delikte verübt habe. Diese Verbindung habe mit der Teilnahme am Jugendprojekt unterbunden werden können. Zur Zeit der Gesuchseinreichung habe er sich an einem Scheideweg in seinem Leben befunden. Erst der weitere Verlauf habe gezeigt, ob er fähig sei, sein Leben in den Griff zu bekommen. Der Anfang im Jugendprojekt sei vielversprechend gewesen und habe eine positive Prognose erlaubt. Die Abwägung im Rahmen von Art. 20 VEP hätte auch zu seinen Gunsten ausfallen können (Beschwerde S. 3 f.). 3.3 Der nicht erwerbstätige Beschwerdeführer erfüllte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor der POM und des gleichzeitig gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Voraussetzungen für eine Zulassung von EU/EFTA-Angehörigen zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit unstrittig nicht. Auch machte er nicht geltend, dass ein anderer Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung oder -verlängerung in Betracht falle. In

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2016, Nr. 100.2014.193U, Frage stand deshalb nur die ermessensweise Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 20 VEP (vgl. auch Beschwerde vom 6.8.2012 S. 3 f.). Seine Rüge, die Erfolgschancen seines Rechtsmittels seien rechtsfehlerhaft beurteilt worden, bezieht sich denn auch ausschliesslich auf diesen Punkt (E. 3.2 hiervor). – Sind die freizügigkeitsrechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nicht erfüllt, können nach Art. 20 VEP Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten. Hierbei handelt es sich, was im massgebenden Zeitpunkt feststand, analog der allgemeinen Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG um einen Ermessensentscheid, der ausnahmsweise in Härtefällen greift (vgl. VGE 2011/344 vom 2.5.2012, E. 5.1 u.a. mit Hinweis auf die damaligen Weisungen des Bundesamts für Migration über die schrittweise Einführung des Personenverkehrs vom 1.5.2011, Ziff. 8.2.7, sowie Marc Spescha, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 2. Aufl. 2009, Art. 24 FZA N. 6; s. auch VGE 2014/350 vom 5.6.2015, E. 4; BGE 140 II 1 [BGer 2C_195/2014 vom 12.1.2015], nicht publ. E. 1.2; BGer 2C_243/2015 vom 2.11.2015, E. 1.2). Mithin sind insbesondere die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 AuG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben. Insbesondere begründen selbst eine langdauernde Anwesenheit und eine gute Integration sowie klagloses Verhalten für sich allein noch keinen Härtefall (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 30 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140];

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2016, Nr. 100.2014.193U, BVR 2015 S. 391 E. 8.1, 2013 S. 73 E. 3.4; VGE 2014/350 vom 5.6.2015, E. 4.1). Der Vorinstanz bzw. der Bewilligungsbehörde kommt mit Blick auf die Ermessensausübung ein grosser Spielraum zu. Sie hat das Ermessen aber pflichtgemäss auszuüben (BVR 2013 S. 73 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.4 Die summarische Prüfung der Prozessaussichten beurteilt sich namentlich gestützt auf die zur Zeit des Gesuchs vorliegenden Akten und die Vorbringen der Partei; beantragte oder andere mögliche Beweise dürfen grundsätzlich antizipiert gewürdigt werden (vorne E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 13; BGE 105 Ia 113 E. 2b; BGer 4A_189/2010 vom 10.1.2011, E. 6.1; vgl. auch Daniel Wuffli, a.a.O., N. 363 und 368). Der Umstand, dass die Gemeinde Thun im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens theoretisch jedes Gesuch um Aufenthaltsbewilligung bzw. die Vorinstanz im Rahmen ihrer vollen Kognition (Art. 66 VRPG) jede Beschwerde gutheissen kann (soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften entgegenstehen), bedeutet nicht, dass jeder Beschwerde in diesem Bereich Aussicht auf Erfolg zuerkannt werden müsste (BGE 122 I 267 E. 3c; VGE 23489 vom 2.6.2009, E. 2.4.4). – Im Gesuchszeitpunkt (6.8.2012) befand sich der Beschwerdeführer seit knapp zwei Monaten in einer über die Sozialhilfe finanzierten Anschlusslösung nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft (Akten EG Thun pag. 100, 151, 165). Er war, was die Vorinstanz berücksichtigen durfte, hinsichtlich der begangenen Straftaten geständig und musste mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe rechnen (vgl. Akten EG Thun pag. 116, 109). Zu seinem sozialen Umfeld war bekannt, dass seine Mutter nach Scheitern ihrer Beziehung im Jahr 2011 mit der damals 7-jährigen Halbschwester des Beschwerdeführers nach Polen zurückgekehrt war, worauf er zunächst kurzfristig bei einer in Thun wohnhaften Tante und in der Folge bis zur Verhaftung allein in einer vom Sozialdienst finanzierten Wohnung lebte (vgl. Akten EG Thun pag. 66, 71, 143 f., 157). Die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers konnte nicht als geglückt bezeichnet werden. Er hatte in der Vergangenheit mehrere Ausbildungs-, Integrationsund Unterstützungsmassnahmen beansprucht, welche zu Beginn positiv verliefen, letztlich aber scheiterten (vgl. Akten EG Thun pag. 50, 58, 131; vorne E. 2). Im Jahr 2010 wurde ihm in Aussicht gestellt, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht weiter verlängert werde, sollte er weiterhin Leistun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2016, Nr. 100.2014.193U, gen der Sozialhilfe oder der Arbeitslosenversicherung beziehen; die anlässlich der Bewilligungsverlängerung im Jahr 2011 gestellten Bedingungen der Gemeinde Thun (Nachweis einer Lehrstelle oder Arbeit) erfüllte er nicht (Akten EG Thun pag. 53 und 60). Dass der Beschwerdeführer sich im Jugendprojekt bemühe und regelmässig zu den Arbeitsplätzen erscheine, was die zuständige Betreuerin bestätigen könne (Beschwerde vom 4.8.2012 S. 2 ff.), durfte angesichts aller anderen Umstände in Bezug auf die Prozesschancen als nicht ausschlaggebend betrachtet werden. Dasselbe galt für sein Vorbringen, er könne nach Beendigung des Jugendprojekts möglicherweise in der Arbeitswelt Fuss fassen, sich von der Sozialhilfe lösen bzw. die erhaltenen Leistungen zurückzahlen (Beschwerde vom 4.8.2012 S. 4). Der Beschwerdeführer hielt sich im Gesuchszeitpunkt zwar seit siebeneinhalb Jahren in der Schweiz auf, beherrschte die deutsche Sprache und hatte hier einen Teil der obligatorischen Schule absolviert. Ihn verband mit seiner Heimat, in der er aufgewachsen war, aber nach wie vor Vieles. Namentlich war aktenkundig, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz in Polen Ferien verbracht hatte (Akten EG Thun pag. 145) und seine Mutter und Halbschwester wieder dort lebten. Eine Verwurzelung in Thun war zwar vorgebracht (Beschwerde vom 6.8.2012 S. 4); die angeführten Beziehungen zu Verwandten blieben aber unsubstantiiert und andere Umstände, welche auf eine Verbundenheit mit der hiesigen Gesellschaft deuten könnten, waren weder dargelegt noch aufgrund der Akten erkennbar. Gemessen an den Anforderungen an die Ermessensbewilligung nach Art. 30 AuG i.V.m. Art. 20 VEP (vgl. E. 3.3 hiervor) und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse müssen in der gebotenen objektivierten ex ante-Perspektive die Gewinnaussichten im Beschwerdeverfahren als erheblich geringer beurteilt werden als die Verlustgefahren. Wenn die POM rund ein Jahr später Instruktionsmassnahmen zur Ermittlung des aktuellen Sachverhalts aufgenommen hat (vgl. hierzu sogleich E. 4), kann daraus nicht abgeleitet werden, dass sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren im Gesuchszeitpunkt ungefähr die Waage hielten oder jene nur wenig geringer waren als diese. Es bestand demnach mangels genügender Aussicht, den Prozess zu gewinnen, kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2016, Nr. 100.2014.193U, 4. Gerügt ist allerdings auch, die Vorinstanz habe über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht rechtzeitig entschieden und damit Art. 29 Abs. 3 BV verletzt. Die unentgeltliche Rechtspflege sei daher für das vorinstanzliche Verfahren unabhängig von den Prozesschancen zu gewähren. 4.1 Der Beschwerdeführer hält es für unzulässig, die Partei mehrfach zu Rechtshandlungen aufzufordern, ohne darauf hinzuweisen, dass die Rechtsbegehren aussichtslos seien. Die POM sei damit zum Grossteil für verschiedene Anwaltskosten verursachende Bemühungen verantwortlich. Nach dem bundesgerichtlichen Urteil 1P.345/2004 vom 1. Oktober 2004 hätte sie bereits im Vorfeld über das Gesuch entscheiden müssen (Beschwerde S. 4 f.). – Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer sich von Anfang an habe bewusst sein müssen, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit hoher Wahrscheinlichkeit verweigert würde. Auf eine Vergütung der Anwaltskosten habe er nur im Fall des Obsiegens in der Sache hoffen dürfen. Der Prozesserfolg habe entscheidend davon abgehangen, ob es ihm gelingen werde, einen Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. gar eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch Bewährung als (potentieller) Arbeitnehmer zu erwerben. Die Verfahrensinstruktion sei entsprechend darauf ausgerichtet gewesen, die aktuelle Situation unter seiner Mitwirkung abzuklären. Dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Instruktionsverfügung vom 14. August 2013 an der Beschwerde festgehalten, im März 2014 dann aber durch eigenes Verhalten die fristlose Kündigung seines Lehrvertrags herbeigeführt habe, habe er selbst zu vertreten (Vernehmlassung S. 2 f.). 4.2 Art. 29 Abs. 1 BV garantiert ein gerechtes Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden und die Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. auch Art. 26 Abs. 2 KV). Dieser Anspruch bildet für sämtliche Verfahrensarten ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren. Art. 29 Abs. 1 BV ist grundlegender Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes und damit auch Auffangtatbestand für Konstellationen, die nicht spezifisch einem Teilgehalt zugeordnet werden können (Gerold Steinmann, in St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 39; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2016, Nr. 100.2014.193U, waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 67 und 169 ff., je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 5A_52/2015 vom 17.12.2015, E. 6.3). 4.3 Der allgemeine Fairnessgrundsatz schliesst eine differenzierte Beantwortung der Frage, wann über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden ist, nicht aus: 4.3.1 Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, erst zusammen mit dem Sachentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden. Das Verwaltungsgericht geht unter anderem in ausländerrechtlichen Verfahren selbst so vor (z.B. BVR 2014 S. 437 E. 7, 2015 S. 487 E. 7). Dieses Vorgehen ist dann nicht zu beanstanden, wenn – was in der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege die Regel macht – das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren Vorkehren der Rechtsvertreterin oder des Rechtsvertreters erforderlich sind. Das Risiko, für anwaltlichen Aufwand im Zusammenhang mit den Rechtsschriften eventuell nicht entschädigt zu werden, tragen diesfalls Partei und Anwältin bzw. Anwalt (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 26; BGE 120 Ia 14 E. 3f; BGer 2D_3/2011 vom 20.4.2011, E. 2.4). Hinsichtlich der Verfahrenskosten trägt die bernische Verwaltungsrechtspflegepraxis der Beurteilung des Gesuchs im Endentscheid dadurch Rechnung, dass nur eine Abschreibungsgebühr erhoben wird, wie sie auch angefallen wäre, wenn die Partei nach Abweisung des Gesuchs das Rechtsmittel zurückgezogen hätte (vgl. BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Eine Verletzung des Fairnessgebots oder Verzögerungsverbots ist in diesem Vorgehen nicht erkennbar. Davon geht auch das Bundesgericht aus (vgl. BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004, E. 4.3, 2D_3/2011 vom 20.4.2011, E. 2.4, 4A_20/2011 vom 11.4.2011, E. 7.2.2). Anders verhält es sich dann, wenn die Anwältin oder der Anwalt nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen. In diesen Fällen ist es gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV im Hinblick auf das in Art. 29 Abs. 1 BV enthaltene Fairnessgebot grundsätzlich unabdingbar, dass die Behörden über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung umgehend entscheiden, damit die Partei und ihre Rechtsvertreterin bzw. ihr Rechtsvertreter sich über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können (vgl. BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2016, Nr. 100.2014.193U, E. 4.3, bestätigt etwa in BGer 2D_3/2011 vom 20.4.2011, E. 4.2, 5A_587/2014 vom 5.9.2014, E. 2.4.3; vgl. auch BGE 101 Ia 34 E. 2 zum Problem des Zuwartens bis zum Vorliegen des Beweisergebnisses). Die dargelegten Grundsätze finden in der Prozessrechtsliteratur Zustimmung (vgl. Daniel Wuffli, a.a.O., N. 373 und N. 823; Alfred Bühler, Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 117 ZPO N. 55 f., 257 f.; Frank Emmel, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2013, Art. 119 N. 14; Martin Kayser, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 65 N. 34; Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 16 N. 118). 4.3.2 Die Pflicht der Behörde, über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter anwaltlicher Verbeiständung vorab zu entscheiden, besteht demnach dann, wenn Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller weitere Schritte unternehmen müssen, die mit erheblichen Kosten verbunden sind (vgl. BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004: Sitzung und Aufwand im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens; BGer 8C_911/2011 vom 4.7.2012, E. 6.1: Aufgebot zu einer mündlichen Verhandlung). Namentlich angemahnte oder spontane Nachbesserungen des Gesuchs selbst stellen dagegen regelmässig keine solchen Schritte dar (vgl. auch BGer 8C_996/2012 vom 28.3.2013, E. 3.2 und 4.3.3). Wer unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen will, ist gehalten, das Gesuch zu begründen; bei der Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse obliegt der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 ZPO; BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4; BGer 1C_408/2015 vom 14.10.2015, E. 2.2 [zu VGE 2015/112 vom 10.6.2015]; BGE 125 IV 161 E. 4a, 120 Ia 179 E. 3a; BGer 7.11.1997, in BVR 1998 S. 472 E. 2d; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 10; Daniel Wuffli, a.a.O., N. 680 ff.; Stefan Meichssner, a.a.O., S. 77 f.). Behördliche Instruktionsmassnahmen dienen hier allein dem Zweck, der Partei in ihrem Interesse Gelegenheit zur Verbesserung des ungenügenden Gesuchs zu geben (vgl. Art. 33 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2016, Nr. 100.2014.193U, 4.4 Vorliegend führte der das Beschwerdeverfahren instruierende Rechtsdienst der POM zunächst den Schriftenwechsel durch. Im weiteren Verlauf des Verfahrens erliess er sechs Instruktionsverfügungen, in welchen er den Beschwerdeführer um Mitwirkung anhielt (Verfügungen vom 14.8., 11.10., 22.10., 1.11. und 13.12.2013 sowie vom 14.5.2014, Akten POM pag. 39-37, 48-47, 56-54, 60-59, 63-62, 82-81). Mit der ersten Instruktionsverfügung vom 14. August 2013 – ein Jahr nach Beschwerdeund Gesuchseingang – forderte er den Beschwerdeführer auf, «im Rahmen der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts» einen umfangreichen Fragenkatalog zu beantworten und sachdienliche Unterlagen einzureichen (u.a. Berichte zum Aufenthalt im Jugendprojekt, Sozialhilfebezug seit Beschwerdeeingang, Straf- und Betreibungsregisterauszug, Angaben zu sozialen und familiären Beziehungen sowie Perspektiven bei einer Rückkehr nach Polen). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Fragen und reichte die verlangten Unterlagen ein (Akten POM pag. 44-42 und div. Beilagen [act. 3A3]). Da sein Arbeitsvertrag noch ausstehend bzw. in der Folge ein unvollständiges Exemplar eingereicht worden war, ergingen bis zum 1. November 2013 drei weitere Instruktionsverfügungen (darunter eine Fristerstreckung). Am 13. Dezember 2013 hielt der Rechtsdienst der POM den Beschwerdeführer dazu an, eine Bestätigung des Arbeitgebers zum (Weiter-)Bestand des Arbeitsverhältnisses einzureichen sowie Fragen zur aktuellen Wohnsituation und Alltagsbewältigung zu beantworten. Gleichzeitig ersuchte er ihn, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit geeigneten Beweismitteln zu seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation zu ergänzen. Die verlangten Angaben und Dokumente liess der Beschwerdeführer der POM mit Eingaben vom 30. Januar und 21. Februar 2014 zukommen (Akten POM pag. 72-71 und 76-75, Beilagen 1-7 [act. 3A2]). 4.5 Verwaltungsbehörden und Verwaltungsjustizbehörden obliegt die Verfahrensinstruktion von Amtes wegen; die instruierende Behörde muss von sich aus alles Erforderliche vorkehren (Amtsbetrieb), um das vom Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen und vom Untersuchungsgrundsatz beherrschte Verfahren der Erledigung zuzuführen (Art. 20a Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 und 2 VRPG; BVR 2012 S. 252 E. 3.3.1; vgl. auch BVR 2013 S. 311 E. 5.4). Dies gilt auch in ausländerrechtlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2016, Nr. 100.2014.193U, Verfahren (vgl. Ruth Herzog, Verfahrensgarantien im Ausländerrecht, in Jahrbuch für Migrationsrecht 2008/2009, S. 3 ff., 34 f.). Die Partei ist dabei verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG und Art. 90 AuG; vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3; BGE 138 II 229 E. 3.2.3). – Der Rechtsdienst der POM war offenbar zur Auffassung gelangt, dass je nach dem, wie sich der Beschwerdeführer im Jugendprojekt (dieses war auf ein Jahr angelegt) weiterentwickelt hatte, sich gleichwohl die Möglichkeit der Bewilligung seines Verbleibs in der Schweiz ergeben könnte (vgl. vorne E. 4.1). Entsprechend nahm er umfangreiche Beweismassnahmen vor, bei denen der Beschwerdeführer zur Mitwirkung aufgefordert war. Dem kam dieser mit Eingaben vom 7. Oktober 2013, 6. November 2013, 30. Januar 2014, 21. Februar 2014 und 2. Juni 2014 nach, was die Beschaffung etlicher Unterlagen nötig machte (vgl. E. 4.4 hiervor). Dass die Instruktionsmassnahmen mit erheblichen Kosten verbunden sein würden, lag angesichts der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers auf der Hand (vgl. auch Kostennote vom 5.6.2014, Akten POM pag. 90-87). Wenn die instruierende Behörde weitere Instruktionsmassnahmen für erforderlich hielt, hätte die prozessuale Fairness (vorne E. 4.3) es daher geboten, dass sie über das hängige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vor Einleitung der Verfahrensinstruktion ab August 2013 entscheidet. 5. Zu klären bleibt, welche Rechtsfolgen das Unterlassen der hier gebotenen Vorabentscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach sich zieht. 5.1 Das Verwaltungsgericht hatte sich hierzu soweit ersichtlich noch nie zu äussern. Aufgeworfen ist damit wie bei festgestellter Rechtsverzögerung in anderen Zusammenhängen die Frage, welches die adäquaten Folgen des pflichtwidrigen prozessualen Verhaltens der mit dem Gesuch befassten Behörde sind. Grundsätzlich sind der Kompensation von Rechtsverzögerungen Grenzen gesetzt. Rechtsfolge kann in vielen Fällen nicht der materielle Anspruch selbst sein (vgl. dazu Gerold Steinmann, a.a.O.,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2016, Nr. 100.2014.193U, Art. 29 N. 26 mit Praxisnachweisen, z.B. BGE 138 II 513 E. 6.5: kein Anspruch auf Asyl, aber Kompensation mit einer vorteilhaften Kostenregelung; BGE 129 V 411 E. 3.4: keine Zusprechung positiver Leistungen der Sozialversicherung). 5.2 Einzelnen bundesgerichtlichen Urteilen lassen sich im hier interessierenden Zusammenhang folgende Überlegungen entnehmen: Mit Urteil 5P.44/2004 vom 8. Juli 2004 wurde erwogen, dass selbst im Fall, dass das Gesuch verspätet beurteilt worden wäre (wurde offengelassen), dies nicht zu dessen Gutheissung führen würde; ein allfälliger Schaden aus der verspäteten Gesuchsbehandlung müsste in einem Staatshaftungsverfahren gegen den Kanton geltend gemacht werden (E. 2). Mit Urteil 1P.345/2004 vom 1. Oktober 2004 gewährte das Bundesgericht auf Beschwerde hin hinsichtlich eines Gesuchsverfahrens betreffend Urlaub im Strafvollzug den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung unabhängig von den übrigen Voraussetzungen (insb. sachliche Notwendigkeit) für das gesamte Verfahren (E. 5). Dem wurde mit Urteil 8C_911/2011 vom 4. Juli 2012 hinsichtlich eines Rechtsmittelverfahrens vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht gefolgt mit der Präzisierung, dass der auf eigenes Risiko erbrachte Aufwand für die mit dem Gesuch verbundene Eingabe in der Hauptsache davon ausgenommen ist (E. 6.1; in diesem Fall hatte das kantonale Gericht die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht, wenn auch zu spät, mangels Bedürftigkeit verweigert). In diesem Sinn hat auch das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil Nr. 601 2015 64 vom 24. September 2015 entschieden. 5.3 Zutreffend erscheint vor diesem Hintergrund die in Teilen der Literatur vertretene Meinung, dass die Verletzung des Rechts auf Vorausbeurteilung keinen von den materiellen Anspruchsvoraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängigen und selbständigen Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als positive Leistung des Staates begründet (Alfred Bühler, a.a.O., Art. 119 ZPO N. 56a; Daniel Wuffli, a.a.O., Rz. 826). Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, soweit er wegen der verspäteten Gesuchsbehandlung die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Anwalts nachträglich bewilligt haben will (vgl. Hauptantrag 1 und 2, vorne Bst. C). Abgeleitet aus dem allgemeinen Fairnessgrundsatz (vorne E. 4.2) kommt als Rechtsfolge der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2016, Nr. 100.2014.193U, Verletzung des Rechts auf Vorausbeurteilung, wäre die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei zeitgerechter Beurteilung wie hier zu verweigern gewesen (vorne E. 3), hingegen eine Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Betracht. Dabei erscheint sachgerecht, diese Entschädigung auf dem Beschwerdeweg losgelöst von der Voraussetzung der Notwendigkeit der Rechtsvertretung im Sinn von Art. 111 Abs. 2 VRPG gestützt auf Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BV in Form der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zuzusprechen. Es werden damit als Ausgleich der Prozessrechtsverletzung jene anwaltlichen Aufwendungen ersetzt, welche aufgrund behördlicher Instruktionsmassnahmen in der Sache verursacht worden sind, ohne dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorab beurteilt wurde. Unverständlich ist namentlich der Einwand der Vorinstanz, der Anwältin bzw. dem Anwalt habe klar sein müssen, dass die unentgeltliche Verbeiständung nicht bewilligt werden würde, auf eine Vergütung des Anwaltsaufwands habe nur bei Obsiegen in der Sache gehofft werden dürfen (vgl. vorne E. 4.1). Angesichts des hängigen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durften die Anwältin und der Anwalt bzw. die Partei vernünftigerweise davon ausgehen, dass die aufgrund der behördlichen Instruktionsmassnahmen getätigten Aufwendungen entschädigt werden. 5.4 Hinsichtlich des Umfangs der Entschädigung ist es folgerichtig, dass die unentgeltliche Verbeiständung erst ab den zusätzlichen Aufwendungen, die durch die behördlich angeordneten Verfahrenshandlungen entstanden sind, bewilligt wird (vgl. vorne E. 5.2). Würde die Verbeiständung auch für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel angeordnet, obschon im Gesuchszeitpunkt kein Anspruch bestanden hat, so würde der Beschwerdeführer (damaliger Gesuchsteller) und seine Rechtsvertretung besser gestellt als Parteien in jenen Fällen, in denen keine weiteren Verfahrenshandlungen ergehen und eine Abweisung des Gesuchs im Endentscheid zulässig ist. Insoweit gingen der Beschwerdeführer und seine damalige Anwältin – wie bei jedem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – das Risiko ein, diese nicht zu erhalten (vgl. vorne E. 4.3.1). Es ist demnach der aufgrund der Instruktion ab der verfahrensleitenden Verfügung vom 14. August 2013 entstandene Aufwand analog Art. 112 Abs. 1 VRPG nach den besonderen Bestimmungen der Anwaltsgesetzgebung zu entschädi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2016, Nr. 100.2014.193U, gen. Hierfür ist die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Vorbehalten bleibt auch in diesem Fall die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] und Art. 123 ZPO). 5.5 Der Beschwerdeführer ersucht auch um Aufhebung der Verfahrenskostenauflage von Fr. 400.-- durch die Vorinstanz. Für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen wird eine Pauschalgebühr von 200 bis 4'000 Taxpunkten erhoben, wobei der Wert eines Taxpunkts einen Franken beträgt (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]). Bei der auferlegten Gebühr handelt es sich um eine reduzierte Pauschalgebühr (vgl. angefochtener Entscheid E. 6d; Art. 21 Abs. 1 GebV). Die Vorinstanz hat demnach dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit erhielt, die Beschwerde zurückzuziehen und Kosten zu sparen (vgl. vorne E. 4.3.1). Diese Gebühr wäre demnach auch angefallen, wenn der Rechtsdienst der POM das Gesuch vorab beurteilt hätte. Die Verletzung des Rechts auf Vorausbeurteilung zeitigt in Bezug auf die Verfahrenskosten also keine Wirkung, welcher Rechnung zu tragen wäre. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 6. Nach dem Erwogenen waren die Gewinnaussichten im Beschwerdeverfahren vor der POM gering, ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bestand im massgebenden Zeitpunkt nicht. Die Vorinstanz sah allerdings davon ab, das Gesuch vorab zu beurteilen und ordnete rund ein Jahr nach Gesuchseingang unter mehreren Malen Rechtshandlungen des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertretung an. Der Beschwerdeführer oder seine Rechtsvertretung durften unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, dass die unentgeltliche Rechtspflege mit Endentscheid gewährt würde. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist daher Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, die unentgeltliche Verbeiständung für die im Anschluss an die erste Instruktionsverfügung in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2016, Nr. 100.2014.193U, Sache (14.8.2013) angefallenen Aufwendungen zu gewähren und die Sache zur Festlegung der amtlichen Entschädigungen für die beiden beizuordnenden Rechtsvertretungen (unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durch. Er ist im Umfang seines Unterliegens jedoch nicht verfahrenskostenpflichtig (Art. 112 Abs. 1 und 3 VRPG). Auch rechtfertigen hier besondere Umstände vollen Parteikostenersatz nicht nur im Umfang des Obsiegens (vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b; Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG): Besondere Umstände sind u.a. gegeben, wenn die Grundsätzlichkeit der zu beurteilenden Fragen die Beschwerdeführung trotz Unterliegens als gerechtfertigt erscheinen lässt oder das Unterliegen auf eine entscheidrelevante Änderung oder Präzisierung der Praxis zurückzuführen ist (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9 und 16; BVR 2005 S. 350 E. 6, 1994 S. 91 E. 5d). Zur Frage, welche Rechtsfolgen das Unterlassen einer gebotenen Vorabentscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach sich zieht, bestand keine klare (publizierte) Praxis. Eine anteilsmässige Kostenausscheidung rechtfertigt sich vorliegend daher nicht. Der Kanton Bern (POM) hat dem Beschwerdeführer dessen Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen. Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist somit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 8. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in der Regel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2016, Nr. 100.2014.193U, sätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden können. Da die Rückweisung an die POM jedoch nur noch der Festsetzung der amtlichen Entschädigungen der Rechtsvertretungen dient (vgl. vorne E. 6), dürfte es sich vorliegend um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG handeln (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3). Das Rechtsmittel gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege folgt grundsätzlich jenem der Hauptsache (vgl. etwa BGer 1D_4/2015 vom 18.9.2015, E. 1.2). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). Im Verfahren vor der POM war die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung strittig (vgl. vorne E. 3.3). Demnach steht vorliegend die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG offen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 3 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 16. Juni 2014 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion Rechtsanwältin C.________ (Mandat vom 6.8.2012 bis 31.12.2013), und Rechtsanwalt B.________ (Mandat ab 1.1.2014), als amtliche Anwältin bzw. amtlicher Anwalt beigeordnet. Die Sache wird zur Festsetzung der amtlichen Entschädigungen für den ab dem 14. August 2013 entstandenen Aufwand an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern zurückgewiesen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.02.2016, Nr. 100.2014.193U, 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 2ʹ472.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - Rechtsanwalt B.________ für sich und z.H. Rechtsanwältin C.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Thun Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff., 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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