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Bern Verwaltungsgericht 11.07.2014 100 2014 188

11. Juli 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,213 Wörter·~11 min·7

Zusammenfassung

Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Juli 2014 - KZM 14 963) | Zwangsmassnahmen

Volltext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 23. Juli 2014 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist (2C_664/2014). 100.2014.188U MUT/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Juli 2014 Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Kummler A.________ zzt. Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Juli 2014; KZM 14 963)

Sachverhalt: A. Der algerische Staatsangehörige A.________, geb. … 1980, reiste nach eigenen Angaben am 19. März 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte unter falschem Namen ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge wies dieses am 14. August 2002 ab; auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die zuständige Rechtsmittelbehörde am 28. Oktober 2002 nicht ein. Am 30.November 2007 heiratete A.________ eine Schweizer Bürgerin, mit welcher er eine gemeinsame Tochter hat (geb. ….2008), und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Der gemeinsame Haushalt der Eheleute wurde im Juli 2010 aufgehoben; seit anfangs 2013 ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Am 13. Januar 2012 verweigerte das Bundesamt für Migration (BFM) die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wies das Bundesverwaltungsgericht am 17. Oktober 2013 ab (BVGer C- 824-2012). Seit 17. Januar 2014 galt A.________ als untergetaucht. Am 30. Juni 2014 wurde er in Bern polizeilich angehalten und zum Verbüssen von sieben Tagen Ersatzfreiheitsstrafe in das Regionalgefängnis Bern eingewiesen. Am 4. Juli 2014 versetzte ihn das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), auf das Ende des Strafvollzugs am 7. Juli 2014 in Ausschaffungshaft. B. Mit Entscheid vom 7. Juli 2014 bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 6. Oktober 2014. C. Hiergegen hat A.________ am 7. Juli 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.

Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. An die Begründung werden praxisgemäss – und insbesondere bei Laieneingaben – keine hohen Anforderungen gestellt (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen ist auf Laieneingaben grosszügig einzutreten und der angefochtene Entscheid dahin gehend zu untersuchen, ob die Haftgenehmigung Bundesrecht verletzt (BGE 122 I 275 E. 3b). Immerhin wird verlangt, dass die betroffene ausländische Person in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sie sich wenigstens kurz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (zum Ganzen VGE 2013/2 vom 7.1.2013, E. 1.2). – Der Beschwerdeführer beanstandet zwar ausdrücklich die «gutgeheissene Ausschaffung und die Ausschaffungshaft», äussert sich aber vorab zu den Gründen, welche seiner Auffassung nach für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz bzw. gegen eine Wegweisung sprechen. Solche können jedoch im vorliegenden Haftprüfungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; sie waren Gegenstand des rechtskräftig erledigten ausländerrechtlichen Verfahrens vor dem BFM bzw. dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. vorne Bst. A und hinten E. 4). Mit dem angefochtenen Entscheid, welcher die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft bestätigt hat, setzt sich der Beschwerdeführer höchstens ganz am Rand auseinander. Ob die Beschwerde damit den geschilderten minimalen Begründungsanforderungen genügt, erscheint fraglich, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen indes offen bleiben. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 Bst. c EG AuG und AsylG). 1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2. Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und es darf kein Haftbeendigungsgrund vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. 3. Der Beschwerdeführer wurde am 30. Juni 2014 polizeilich angehalten und zum Verbüssen von sieben Tagen Ersatzfreiheitsstrafe wegen Nichtbezahlens verschiedener Bussen in das Regionalgefängnis Bern eingewiesen (vgl. Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung vom 3.7.2013 [unpag. Haftakten ZMG]). Am 4. Juli 2014 versetzte ihn der MIDI auf das Ende des Strafvollzugs am 7. Juli 2014 in Ausschaffungshaft (vgl. unpag. Haftakten ZMG). Das ZMG bestätigte die Massnahme nach der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2014 (vorne Bst. B). Die Frist zur richterlichen Überprüfung der Haftanordnung ist demnach eingehalten. 4. Am 13. Januar 2012 hat das BFM die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und den Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 17. Oktober 2013 abgewiesen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit ohne weiteres vom Vorliegen eines Wegweisungsentscheids im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG auszugehen, zumal auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach dieser Entscheid offensichtlich unzulässig bzw. geradezu willkürlich sein könnte (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2.1, 125 II 217 E. 2; BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 1.3.1). 5. Das ZMG hat die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h und Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AuG als gegeben erachtet. 5.1 Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 ABs. 1 Bst. h AuG kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). – Das ZMG weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer unter anderem wegen Diebstahls und mehrfacher Hehlerei und damit wegen Delikten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (Art. 139 und 160 StGB), rechtskräftig verurteilt worden ist (angefochtener Entscheid, S. 3; Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2.7.2014 [unpag. Haftakten ZMG]). Der erwähnte Haftgrund ist demnach gegeben. 5.2 Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG regeln den Haftgrund der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist insbesondere dann von einer Untertauchensgefahr auszugehen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, wenn sie versucht hat, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren, oder wenn sie sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1; BGer 2C_520/2013 vom 6.6.2013, E. 3.2; 2C_23/2012 vom 18.1.2012, E. 2.3, 2C_22/2011 vom 14.1.2011; BVR 2010 S. 529 E. 4.2, 2009 S. 531 E. 3.3). 5.3 Der Beschwerdeführer hat die Anordnung des BFM bzw. des Bundesverwaltungsgerichts, die Schweiz innert acht Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung (17.10.2013) zu verlassen, nicht befolgt (vgl. vorne Bst. A); vom 17. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 galt er als untergetaucht (vgl. Protokoll der

Verhandlung vor dem ZMG vom 7.7.2014 [unpag. Haftakten ZMG; nachfolgend Protokoll ZMG], S. 2; die unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid, S. 2). Er ist ausdrücklich nicht bereit, nach Algerien zurückzukehren, sondern möchte hier bei seiner Tochter bleiben (vgl. Protokoll ZMG, S. 1 ff.), für diese aufkommen und sich integrieren. Im Haftverfahren zeigte er sich denn auch keineswegs kooperativ und weigerte sich etwa, den Empfang verschiedener Dokumente unterschriftlich zu betätigen (vgl. unpag. Haftakten ZMG). Schliesslich ist der Beschwerdeführer mit insgesamt 36 im Strafregister eingetragenen Delikten erheblich straffällig geworden (Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2.7.2014 [unpag. Haftakten ZMG]); nach eigenen Angaben ist er zudem mittellos und hatte bis zu seiner Verhaftung keinen festen Aufenthaltsort (Protokoll ZMG, S. 2 f.). Bei dieser Sachlage durfte das ZMG ohne weiteres annehmen, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Ausreise in sein Heimatland zur Wehr setzen und auch versuchen könnte, erneut unterzutauchen. Es ist daher von einer konkreten Untertauchensgefahr auszugehen, wogegen im Übrigen auch der Beschwerdeführer selber nichts einwendet. Auch die Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 sind demnach erfüllt. 5.4 Das ZMG hat somit das Vorliegen der Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h und Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AuG zu Recht bejaht. 6. Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). 6.1 Der Beschwerdeführer wendet in dieser Hinsicht einzig ein, er wolle für seine Tochter aufkommen. Soweit er hiermit Gründe geltend macht, welche seiner Auffassung nach den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, können seine Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Haftverfahrens nicht berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 1.2 und 4). Dass wegen der Beziehung zu seiner Tochter, welche unter der elterlichen Sorge der Mutter steht, auch die Inhaftierung unverhältnismässig wäre, ist nicht ersichtlich. Es sind zudem auch keine anderen familiären Verhältnisse erkennbar, welche der Ausschaffungshaft entgegenstehen würden. Aufgrund der Akten ist zudem von der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen: Zwar gab er anlässlich der Verhandlung vor dem ZMG zu Protokoll, er habe die Hand und eine Rippe gebrochen (Protokoll ZMG, S. 3, auch zum Folgenden). Er räumte aber zugleich ein, dass es ihm jetzt wieder gut gehe; vor Verwaltungsgericht stehen gesundheitliche Beschwerden nicht mehr zur Diskussion.

Abgesehen davon ist fraglich, ob Verletzungen dieser Art die Verhältnismässigkeit der Haft in Frage zu stellen vermöchten. Es sind schliesslich – auch wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich die Antwort verweigert hat – keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Haftbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen würden. Weitere Umstände, welche die Inhaftierung als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 6.2 Des Weiteren überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch erkennbar (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG). Auch das BFM und das Bundesverwaltungsgericht sind im ausländerrechtlichen Verfahren ausdrücklich vom Fehlen von Vollzugshindernissen (Art. 83 Abs. 2-4 AuG) ausgegangen; der Beschwerdeführer sei gegebenenfalls gehalten, bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken (vgl. Verfügung des BFM vom 13.1.2012, S. 6; BVGer C-824-2012 vom 17.10.2013, E. 11.2). Es gibt sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird, zumal dieser immerhin im Besitz einer Passkopie ist. Schliesslich bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). 7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf das Einholen einer Stellungnahme des MIDI und des ZMG verzichtet werden.

Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern - dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht - dem Bundesamt für Migration und mitzuteilen: - dem Regionalgefängnis Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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