Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 19.9.2014 nicht eingetreten (2C_849/2014). 100.2014.187U BUR/SCA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. August 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann 1. A.________ gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.________ 2. B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde Bern Schulkommission des Schulkreises C.________ Beschwerdegegnerin und Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Ausschluss vom 10. Schuljahr; Nichteintreten (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 5. Juni 2014; 4800.600.250.01/14 [666466])
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2014, Nr. 100.2014.187U, Seite 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass A.________, geb. … 1997, mit Verfügung der Schulkommission des Schulkreises C.________ (nachfolgend Schulkommission) vom 5. April 2013 per sofort vom Unterricht (10. Schuljahr) ausgeschlossen wurde, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit «beim zuständigen Schulinspektorat», dass A.________, gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.________, am 25. März 2014 eine Beschwerde beim Regionalen Schulinspektorat Bern-Mittelland (nachfolgend Schulinspektorat) erhob und sinngemäss beantragte, die Ausschlussverfügung vom 5. April 2013 sei dahin zu ergänzen, dass die Rechtsmittelbelehrung durch genaue Bezeichnung der Beschwerdeinstanz zu vervollständigen sei, dass das Schulinspektorat mit Entscheid vom 6. Mai 2014 die Beschwerde abwies, dass die Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Mai 2014 mit Entscheid vom 5. Juni 2014 nicht eintrat, dass B.________ dagegen am 5. Juli 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat, wobei er vorab eine «Rechtsverweigerung» rügt, da die ERZ ihm gegenüber noch nicht entschieden habe, sondern nur gegenüber seinem Sohn, welcher jedoch gar nicht Beschwerde geführt habe, weshalb der Entscheid vom 5. Juni 2014 aufzuheben sei, dass Adressat der Ausschlussverfügung vom 5. April 2013 A.________ ist, er jedoch aufgrund seiner Minderjährigkeit gestützt auf Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) i.V.m. Art. 13 und Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vor den Behörden von Gesetzes wegen durch seine Eltern vertreten wird, dass bereits die Schulkommission und das Schulinspektorat aus diesem Grund richtigerweise den vom Schulausschluss direkt betroffenen A.________ als Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Eltern bzw. seinen Vater, bezeichnet haben, was von B.________ auch nicht beanstandet wurde, dass im Verfahren vor der ERZ keine Veranlassung bestand, von dieser Parteibezeichnung abzuweichen und im Übrigen auch keinerlei Gründe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2014, Nr. 100.2014.187U, Seite 3 ersichtlich oder dargetan sind, weshalb B.________ neu als Beschwerdeführer in eigenem Namen zugelassen werden sollte, zumal davon auszugehen ist, dass Vater und Sohn die gleichen Interessen verfolgen, dass ein gewillkürter Parteiwechsel nach bernischem Prozessrecht ohnehin unzulässig wäre (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 13 N. 18), dass von einer Rechtsverweigerung der ERZ demzufolge nicht die Rede sein kann, weshalb die Beschwerde insoweit als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass A.________ und sein Vater (vgl. Ziff. 3 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde) eventualiter beantragen, die Schulkommission sei anzuweisen, die Ausschlussverfügung vom 5. April 2013 sei «mit einer vollständigen Rechtsmittelverfügung zu ergänzen», dass an die Begründung der Beschwerde (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG) praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden und es ausreicht, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, wobei die Begründung zwar nicht zuzutreffen braucht, aber insofern sachbezogen sein muss, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, inwiefern dieser unrichtig sein soll (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 197), dass die ERZ im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen festhielt, A.________ lege nicht dar, worin sein aktuelles Rechtsschutzinteresse liege und mache namentlich nicht geltend, er wolle den Unterricht des 10. Schuljahrs wieder aufnehmen, weshalb nicht ersichtlich sei, worin der tatsächliche oder rechtliche Vorteil einer ergänzten Rechtsmittelbelehrung bzw. der Nutzen der Prozessführung läge, dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit keinem Wort auf diese Entscheidbegründung eingegangen wird, weshalb offensichtlich keine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung vorliegt,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2014, Nr. 100.2014.187U, Seite 4 dass bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung von Gesetzes wegen innert der Frist eingereicht sein müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG), weshalb die Behörde unklare und unvollständige Eingaben nur dann gestützt auf Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG zur Verbesserung zurückweist, wenn innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist genügend Zeit zur Verbesserung verbleibt (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 33 N. 13), was vorliegend nicht der Fall ist, dass demzufolge mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, dass im Übrigen gerichtsnotorisch ist, dass A.________ heute die Berufsschule besucht (Verfahren 100.2014.126), er mithin offensichtlich nicht danach strebt, den Unterricht des 10. Schuljahres wieder aufzunehmen, weshalb die Vorinstanz auch aus diesem Grund das aktuelle Rechtsschutzinteresse zu Recht verneint hat, dass bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Beschwerden auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]), dass die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden und keinen Anspruch auf Parteikostenersatz haben (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG), sie jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, dass die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]), dass der Eingabe der Beschwerdeführer wie ausgeführt keinerlei Erfolgsaussichten bescheinigt werden können und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demnach wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2014, Nr. 100.2014.187U, Seite 5 dass den Beschwerdeführern demnach eine (wenn auch bloss reduzierte) Pauschalgebühr aufzuerlegen ist, dass der Beschwerdegegnerin kein Parteikostenersatz zuzusprechen ist (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG), dass das Verwaltungsgericht offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung beurteilt (Art. 56 Abs. 3 GSOG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern - der Beschwerdegegnerin - der Erziehungsdirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.