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Bern Verwaltungsgericht 15.12.2014 100 2014 169

15. Dezember 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,023 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Ausschluss vom Studium - Prüfungsnote Biologie (Entscheid der Rekurskommission der Berner Fachhochschule vom 16. Mai 2014) | Prüfungen/Promotionen

Volltext

100.2014.169U MUT/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Marti A.________ Beschwerdeführerin gegen Berner Fachhochschule Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften, Länggasse 85, 3052 Zollikofen Beschwerdegegnerin und Rekurskommission der Berner Fachhochschule p.A. Dino Degiorgi, Schwanengasse 9, Postfach 5064, 3001 Bern betreffend Ausschluss vom Studium; Prüfungsnote Biologie (Entscheid der Rekurskommission der Berner Fachhochschule vom 16. Mai 2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2014, Nr. 100.2014.169U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. 1.1 A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) studiert seit dem Jahr 2011 an der Berner Fachhochschule (BFH), Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften (HAFL), im Bachelorstudiengang Lebensmitteltechnologie. Am 3. Juli 2013 legte sie das Modul Biologie «BUUb034» nach einem Misserfolg zum zweiten Mal ab. Die BFH teilte ihr am 5. August 2013 mit, sie habe die ungenügende Note 3,5 erzielt; da sie die Bedingungen für das Diplom im Studiengang Lebensmitteltechnologie nicht mehr erreichen könne, werde sie vom Studium ausgeschlossen (Vorakten pag. 104). Die dagegen erhobene Einsprache wies die BFH mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 ab und hielt am Ausschluss vom Studium fest (Vorakten pag. 103). 1.2 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. November 2013 Beschwerde bei der Rekurskommission der BFH. Sie beantragte, dass ihre Biologieprüfung «neu von einem anderen Dozenten bewertet wird, weil eine genügende Biologienote massgebend für das Weiterfahren des Studiums ist». Zur Begründung führte sie aus, dass ihr für eine genügende Bewertung zwei Punkte gefehlt hätten. Sie kritisierte die Punkteskala, nach welcher erst ab 44 von gesamthaft 80 Punkten eine genügende Note erteilt werde. Nach «allgemeinen Regeln» müsse es für das Bestehen einer Prüfung jedoch genügen, wenn mehr als 50 % der Punkte erreicht würden; sie habe an der Prüfung 41,5 Punkte und somit 52 % der Punkte erzielt. Weiter sei ein Dozent, der einen Teil der Prüfung korrigiert habe, nicht über den Stoff der Vorlesung orientiert gewesen. Zudem seien die Fragen nicht klar formuliert und es sei nie die Rede davon gewesen, dass fremdsprachige Studierende ein Sprachwörterbuch beiziehen dürfen. Ferner sei abzuklären, ob die Prüfungsdauer von 90 Minuten korrekt gewesen sei. Sodann seien Inhalte geprüft worden, die in den Vorlesungen nicht behandelt worden seien. Schliesslich sei die Dozentin nur selten oder kaum erreichbar gewesen, um offene Fragen zu beantworten (Vorakten pag. 175). 1.3 Die Rekurskommission legte die Eingabe der Beschwerdeführerin dahingehend aus, dass diese um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Neubeurteilung ihrer Leistung im Modul «BUUb034» durch eine unabhängige Fachperson sowie um Wiederzulassung zum Studium ersucht. Mit Entscheid vom 16. Mai 2014 wies die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2014, Nr. 100.2014.169U, Seite 3 Rekurskommission das Rechtsmittel ab (Vorakten pag. 1-9). Ihren Entscheid begründete sie wie folgt: Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, dass die ursprüngliche Bewertung unter rechtsfehlerhafter Ausübung des Ermessens zustande gekommen sei. Sie bringe vielmehr vor, dass die erneute Korrektur durch eine andere Person ein anderes Resultat zur Folge haben könnte. Damit stelle die Beschwerdeführerin die Angemessenheit ihrer Bewertung in Frage. Diese unterliege jedoch nicht der Überprüfung durch die Rekurskommission (Ziff. 6.1a des angefochtenen Entscheids). Hinsichtlich des Notenschlüssels hielt die Rekurskommission fest, dass dieser im Ermessen der bewertenden Person liege und einer Überprüfung nur dann zugänglich wäre, wenn er geradezu willkürlich wäre oder fehlerhaft angewandt würde (Ziff. 6.1b); für beides fänden sich keine Anzeichen. Weiter erwog die Rekurskommission, dass der Beizug eines Mitarbeiters zur Prüfungskorrektur zulässig sei, wenn – wie vorliegend – die Gesamtverantwortung von der unterrichtenden Person getragen werde (Ziff. 6.1c). Fehl gehe die Rüge der unklaren Formulierung von Prüfungsfragen, da die Beschwerdeführerin lediglich allgemeine Kritik übe und keine konkreten Beispiele aufzeige (Ziff. 6.2). Sodann seien die Unterrichtssprachen an der HAFL Deutsch und Französisch und es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich vorab zu informieren, ob der Beizug eines Sprachwörterbuchs erlaubt sei (Ziff. 6.3a). Die Rekurskommission wies darauf hin, dass sie hinsichtlich der Kritik an der Prüfungsdauer keine Angemessenheitsprüfung durchführe (Ziff. 6.4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin haben sich die Dozentin und die Mitarbeitenden des Instituts mehrfach für die Beantwortung von Fragen Zeit genommen (Ziff. 6.6). 1.4 Gegen den Entscheid der Rekurskommission hat die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie verlangt, «dass die Prüfung von einer anderen Fachperson korrigiert wird». Gleichzeitig ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Die BFH hat mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Rekurskommission hat mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2014 auf Nichteintreten und im Eventualantrag auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Mit Eingabe vom 17. August 2014 hat die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren festgehalten und weitere Bemerkungen eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2014, Nr. 100.2014.169U, Seite 4 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 60 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule [FaG; BSG 435.411]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 2.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten, welche innert der Beschwerdefrist eingereicht sein müssen (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 VRPG). An die Begründung von Laieneingaben werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein. Sie muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; vgl. zum Ganzen auch BGE 134 I 303 E. 1.3, 131 II 449 E. 1.3, 118 Ib 134 E. 2). – Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Neubeurteilung ihrer Prüfung vom 3. Juli 2013 sowie die Wiederzulassung zum Studium; dem Antragserfordernis ist Genüge getan. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sie sich allerdings nur ganz am Rand auseinander. Ob die fristgerecht eingereichte Beschwerde die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, ist deshalb zweifelhaft, kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG und Art. 60 Abs. 4 FaG). 3. 3.1 In der Sache beanstandet die Beschwerdeführerin, der Ausschluss vom Studium sei unverhältnismässig, da sie nur eine knapp ungenügende Note erhalten habe. In ihrer Eingabe vom 17. August 2014 rügt sie zudem, die «Liste mit den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2014, Nr. 100.2014.169U, Seite 5 Punkten zu den einzelnen Fragen, bei denen ich nicht einverstanden war», sei nicht beachtet worden (act. 6 S. 2; «Beispiele der Prüfung», act. 6A). Damit übersieht die Beschwerdeführerin, dass sich das Verwaltungsgericht bei strittiger Bewertung von Prüfungsleistungen darauf beschränkt zu prüfen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 4.4.3; VGE 2013/233 vom 13.12.2013, E. 1.2 und 3.3, 2012/49 vom 5.11.2012, E. 6). Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei mit einzelnen Bewertungen nicht einverstanden, ist noch nicht dargetan, dass die abweichende Beurteilung der Dozentin rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich wäre. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin in zwei Studienjahren 98 ECTS, wovon ihr allerdings 22 ECTS aus früheren Studien angerechnet worden waren, erworben hat (vgl. Vorakten pag. 97 und 105). Aus dem Umstand, dass gemäss Studienreglement ungenügende Semesterarbeiten zusätzlich durch eine andere fachkundige Person beurteilt werden, kann sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Art. 29 Abs. 4 des Studienund Prüfungsreglements für die Bachelorstudiengänge der Schweizerischen Hochschule für Landwirtschaft SHL [SPR SHL; gültig von Studienjahr 2010/2011 bis 2012/2013], abrufbar unter: <http://www.bfh.ch>, Rubriken «BFH», «Rechtliche Grundlagen», «Studienreglemente», «HAFL»). Diese Bestimmung bezieht sich auf Semesterarbeiten und lässt sich nicht auf andere (ungenügende) Leistungskontrollen übertragen. An der Sache vorbei zielt auch die Kritik der Beschwerdeführerin, dass die BFH in ihrer Beschwerdeantwort unzulässigerweise auf ihre finanzielle Situation Bezug genommen habe (vgl. act. 6 S. 2). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die insgesamt zutreffenden Erwägungen der Rekurskommission als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. 3.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Modul Biologie «BUUb034» zum zweiten Mal eine ungenügende Leistung und in der Modulgruppe 2 «Mathematik, Chemie und Biologie» somit ein gewichtetes Mittel von 3,9 erzielt hat. Da nicht bestandene Module (nur) einmal wiederholt werden können und das Bachelorstudium nur bestanden ist, wenn der gewichtete Notendurchschnitt der Modulgruppen mindestens 4,0 beträgt (vgl. Art. 28 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 10 Abs. 3 SPR SHL), hat die Rekurskommission den von der BFH verfügten Ausschluss vom Bachelorstudiengang Lebensmitteltechnologie zu Recht bestätigt (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2014, Nr. 100.2014.169U, Seite 6 auch Art. 41 Abs. 1 SPR SHL). Die Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.3 Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie hat aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die Verwaltungsjustizbehörde befreit eine Partei auf Gesuch hin von den Kostenpflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen (vgl. BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde den bereits vor der Vorinstanz gestellten Antrag auf Neubeurteilung der Prüfung wiederholt, ohne sich mit den Erwägungen der Rekurskommission auseinanderzusetzen. Dass eine solche Beschwerde aussichtslos ist, musste auch für sie als Laiin erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre. Es bleibt somit dabei, dass die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen hat. Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und sie deshalb keine Gelegenheit hatte, ihr Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben. Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2014, Nr. 100.2014.169U, Seite 7 5. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeit einer Kandidatin oder eines Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 138 II 42 E. 1.1). Art. 83 Bst. t BGG findet auch Anwendung auf Entscheide über den Ausschluss vom Studium, sofern diese auf einer Fähigkeitsbewertung im vorgenannten Sinn beruhen (vgl. etwa BGer 2D_6/2013 vom 19.6.2013, E. 1.1). Nach diesen Grundsätzen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das vorliegende Urteil ausgeschlossen; hinzuweisen ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG; vgl. auch BGer 2D_10/2010 vom 31.1.2011, E. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.12.2014, Nr. 100.2014.169U, Seite 8 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - die Beschwerdegegnerin - der Rekurskommission der Berner Fachhochschule Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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