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Bern Verwaltungsgericht 04.07.2014 100 2014 141

4. Juli 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,275 Wörter·~11 min·7

Zusammenfassung

Kündigung des Arbeitsverhältnisses - Sistierung des Beschwerdeverfahrens (Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. April 2014 - vbv 126/2013) | Auflösung Anstellung

Volltext

100.2014.141U DAM/SIL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. Juli 2014 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Sieber A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … und Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Gemeinde B.________ handelnd durch … vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Sistierung des Beschwerdeverfahrens (Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 22. April 2014; vbv 126/2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2014, Nr. 100.2014.141U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ arbeitete ab dem 1. Juni 2006 als … bei der Gemeinde B.________. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 löste die Gemeinde das Arbeitsverhältnis mit ihm auf den 31. März 2014 auf. Seit dem 1. März 2014 hat A.________ eine neue Anstellung in der kantonalen Verwaltung, wobei die Probezeit bis am 31. August 2014 dauert. B. Gegen die Kündigungsverfügung erhob A.________ am 7. November 2013 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und beantragte unter anderem die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 17. Oktober 2013, eventuell deren Aufhebung unter Weiterbeschäftigung und Leistung einer Genugtuung, subeventuell unter Leistung einer Entschädigung und Genugtuung sowie von Schadenersatz. Am 13. März 2014 ersuchte A.________ um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis 31. August 2014. Eventuell sei der Termin für die in Aussicht gestellte Instruktionsverhandlung erst ab September 2014 anzusetzen. Mit Verfügung vom 22. April 2014 wies die stellvertretende Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland beide Begehren ab. C. Hiergegen hat A.________ am 20. Mai 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Anträgen erhoben: «1. Die Verfügung vom 22. April 2014 sei aufzuheben. 2. Das Verfahren vbv 126/2013 sei bis 31. August 2014 zu sistieren. 3. Eventualiter: Es sei ein allfälliger Termin für eine Verhandlung samt Einvernahme von Zeugen erst ab September 2014 anzusetzen. 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2014, Nr. 100.2014.141U, Seite 3 Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 hat der Abteilungspräsident das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland superprovisorisch angewiesen, im Verfahren vbv 126/2013 vorläufig keine Instruktionsmassnahmen durchzuführen. In der Vernehmlassung vom 5. Juni 2014 teilt das Regierungsstatthalteramt mit, es sehe sich nicht veranlasst, auf die angefochtene Verfügung zurückzukommen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2014 schliesst die Gemeinde auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Mit der angefochtenen Verfügung hat das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland unter anderem die Anträge des Beschwerdeführers auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens und Ansetzung eines Verhandlungstermins erst ab September 2014 abgewiesen (vorne Bst. B). Das mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Rechtsbegehren lautet auf Aufhebung der Verfügung vom 22. April 2014 insgesamt, d.h. auch der weiteren prozessleitenden Anordnungen (Kenntnis von einer Eingabe der Beschwerdegegnerin und Bestätigung der Verfügung vom 6.3.2014, wonach die Ansetzung einer Instruktionsverhandlung beabsichtigt werde; Ziff. 1 und 3) einschliesslich Eröffnungsformel (Ziff. 4; vorne Bst. C). Aus der Begründung der Rechtsschrift, die für die Auslegung der Anträge beizuziehen ist (statt vieler BVR 2011 S. 391 E. 3.3 mit Hinweisen), ergibt sich aber, dass sich die Beschwerde nur gegen Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung richtet. Insbesondere begrüsst der Beschwerdeführer die Durchführung einer Instruktionsverhandlung grundsätzlich (Beschwerde, S. 5); er hat beim Regierungsstatthalter am 23. Dezember 2013 bzw. 21. Januar 2014 denn auch selber einen entsprechenden Antrag gestellt (unpag. Akten RSA). 1.2 Bei Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung über die Einstellung eines (öffentlich-rechtlichen) Kündigungsverfahrens nach Art. 61 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Dies gilt nicht nur für den ablehnenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2014, Nr. 100.2014.141U, Seite 4 Entscheid über die Sistierung selbst, sondern auch für denjenigen betreffend die spätere Ansetzung der Instruktionsverhandlung. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (angefochtene Verfügung, E. 4.4), liegt hierin in der Sache ebenfalls ein Sistierungsgesuch bzw. hätte die Gutheissung des Gesuchs faktisch ebenfalls die gewünschte Verfahrenseinstellung zur Folge. Das Verwaltungsgericht wäre zur Beurteilung einer Beschwerde in der Hauptsache als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig (vgl. auch …). Die Beurteilung des Rechtsmittels gegen die Zwischenverfügung vom 22. April 2014 fällt deshalb ebenfalls in seine Zuständigkeit (Art. 75 Bst. a VRPG im Umkehrschluss). 1.3 Zwischenverfügungen, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand und die Ablehnung betreffen, sind beim Verwaltungsgericht unter den Voraussetzungen von Art. 61 Abs. 3 VRPG selbständig anfechtbar (Art. 74 Abs. 3 VRPG). Im vorliegenden Fall steht einzig zur Diskussion, ob die Verfügung vom 22. April 2014 einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Ein solcher Nachteil liegt vor, wenn die beschwerdeführende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung hat. Dabei ist nicht ein irreparabler Schaden gemeint. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches, etwa bloss wirtschaftliches Interesse, soweit es der beschwerdeführenden Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss stets dargetan sein, d.h. auch in den exemplarisch aufgeführten Fällen von Zwischenverfügungen gemäss Art. 61 Abs. 1 VRPG (vgl. zum Ganzen BVR 2011 S. 508 E. 1.3, 2009 S. 189 E. 1.2.1). 1.4 Der Beschwerdeführer begründet sein Interesse an der sofortigen Anfechtung der das Begehren um Verfahrenseinstellung abweisenden Zwischenverfügung mit seiner neuen Anstellung und dem Ablauf der Probezeit Ende August 2014. Einerseits könne sein, dass eine anderweitige Verfahrenserledigung möglich werde, sobald er definitiv angestellt sei. Andererseits könnten gegebenenfalls Informationen aus dem hängigen Kündigungsverfahren bzw. der Instruktionsverhandlung seinem neuen Arbeitgeber zugetragen werden (vgl. Beschwerde, S. 4 ff.). Ob sich hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ergibt, erscheint zweifelhaft (vgl. auch E. 2 hiernach), braucht mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens aber nicht abschliessend geklärt zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2014, Nr. 100.2014.141U, Seite 5 werden. Unter diesem Vorbehalt ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin. Die Beurteilung von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen fällt in die einzelrichterliche Kompetenz (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vor Verwaltungsgericht ist strittig, ob die Vorinstanz das Gesuch um Einstellung des Kündigungsverfahrens zu Unrecht abgewiesen hat. 2.1 Die instruierende Behörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist (Art. 38 VRPG). Aus Gründen der Prozessökonomie lässt die Praxis auch in weiteren Fällen, die das Gesetz nicht erwähnt, die Sistierung des Verfahrens zu. Zu einem solchen Vorgehen bedarf es jedoch eines entsprechenden Antrags der betroffenen Person oder ihrer Zustimmung. Ebenso ist die Zustimmung der weiteren Beteiligten notwendig (VGE 2009/444 vom 7.7.2010, E. 2.3.2, 23055/23075 vom 29.8.2007, E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 38 N. 6). Die Behörde verfügt im Zusammenhang mit Sistierungsentscheiden über einen verhältnismässig grossen Ermessensspielraum. Sie muss diesen Handlungsspielraum aber sachgerecht und pflichtgemäss ausfüllen; mitzuberücksichtigen sind die betroffenen Interessen (BVR 2003 S. 433 E. 3 [einleitend]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 38 N. 11 mit Hinweisen). 2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch das Regierungsstatthalteramt. Zwar bestreitet er zu Recht nicht, dass es an einem gesetzlichen Einstellungsgrund fehlt und die Beschwerdegegnerin die Sistierung auch nicht befürwortet (vgl. Schreiben vom 27.3.2014 [unpag. Akten RSA], S. 2; Beschwerdeantwort, S. 7 f.). Er ist jedoch der Ansicht, die Vorinstanz habe die auf dem Spiel stehenden Interessen an der Verfahrenssistierung nicht ausreichend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2014, Nr. 100.2014.141U, Seite 6 berücksichtigt (vgl. Beschwerde, S. 9 ff.). – Im Grundsatz ist fraglich, ob eine Verfahrenseinstellung möglich ist, nachdem weder einer der in Art. 38 VRPG genannten Gründe vorliegt noch die Zustimmung der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.1 hiervor). Der ablehnende Sistierungsentscheid ist jedoch auch unbesehen dieser Frage nicht zu beanstanden, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. 2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz das Vorbringen gebührend berücksichtigt, nach Ablauf der Probezeit per Ende August 2014 sei gegebenenfalls eine anderweitige Verfahrenserledigung möglich. Insbesondere hat sie überzeugend dargelegt, dass der Bedarf weiterer Beweismassnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht davon abhängt, ob die neue Anstellung definitiv wird oder nicht (angefochtene Verfügung, E. 4.3). Der Beschwerdeführer selbst hat in seiner Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt die Befragung mehrerer Personen beantragt und um Ansetzung einer Instruktionsverhandlung ersucht (vgl. auch vorne E. 1.1). Wohl ist nicht auszuschliessen, dass ein Zuwarten mit der Verhandlung in prozessökonomischer Hinsicht Vorteile bieten könnte und auch eine andere Instruktion des Verfahrens denkbar wäre, indem etwa in einem ersten Schritt Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien mit ihren Rechtsvertretern geführt werden, ohne gleichzeitig bereits Zeugen vorzuladen. Damit kritisiert der Beschwerdeführer indes nur die Verfahrensführung des Regierungsstatthalters und zeigt nicht auf, inwiefern das der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden sein soll. 2.4 Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz weiter die Gefahr berücksichtigen müssen, dass seinem neuen Arbeitgeber im Fall der Durchführung einer Instruktionsverhandlung unwahre und aus dem Kontext herausgerissene Informationen zugespielt werden könnten. Zunächst fällt auf, dass dieser Einwand im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben wurde. Der Beschwerdeführer hat vielmehr nur allgemein auf seine «berufliche Situation» hingewiesen (Schreiben vom 23.12.2013, S. 1, und vom 21.1.2014, S. 2 [unpag. Akten RSA]); den Antrag auf Einstellung des Verfahrens hat er ausschliesslich mit prozessökonomischen Überlegungen begründet (Schreiben vom 13.3.2014, S. 1 [unpag. Akten RSA]). Der Vorinstanz kann daher nicht vorgeworfen werden, bei ihrem negativen Sistierungsentscheid wesentliche Aspekte verkannt zu haben (vgl. auch Vernehmlassung, S. 3). Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe an das Regierungsstatthalteramt vom 19. November 2013 nichts, hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2014, Nr. 100.2014.141U, Seite 7 er doch dort «aufgrund des bisherigen Verhaltens gewisser Entscheidträger der Beschwerdegegnerin» einzig auf die Möglichkeit von «persönlichkeitsverletzenden Äusserungen/Handlungen» zu seinen Lasten hingewiesen; dies aber nicht im Zusammenhang mit der Instruktionsverhandlung bzw. der beantragten Sistierung, sondern mit dem Anliegen, dass die Beschwerdegegnerin vorerst nicht über sein neues Anstellungsverhältnis zu informieren sei (unpag. Akten RSA). Abgesehen davon ist nicht erkennbar, weshalb die Verhandlung die Gefahr erhöhen sollte, dass der neue Arbeitgeber des Beschwerdeführers über die Umstände der Kündigung informiert werden könnte. Die Instruktionsverhandlung ist bloss parteiöffentlich (Art. 36 Abs. 1 VRPG). Allenfalls einzuvernehmende Zeuginnen und Zeugen geben einzig über Tatsachen Auskunft, die sie selbst unmittelbar wahrgenommen haben (Art. 19 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 169 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]); sie erhalten in diesem Zusammenhang also keine Informationen, über die sie nicht ohnehin schon verfügen. Das Gleiche gilt auch, soweit Personen nicht als Zeuginnen oder Zeugen, sondern als Auskunftsperson einvernommen werden (Art. 19 Abs. 1 Bst. c VRPG). Im Übrigen unterstehen der Regierungsstatthalter und die Protokollführerin oder der Protokollführer sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Beschwerdegegnerin dem Amtsgeheimnis. Sie sind also zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen in dienstlicher Stellung zur Kenntnis gelangen und die ihrer Natur nach oder nach besonderer Vorschrift geheim zu halten sind (vgl. Art. 58 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01] bzw. … Art. 32 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11] und Art. 58 Abs. 1 PG). Ein Rechtsfehler bei der Ausübung seines Ermessens kann dem Regierungsstatthalteramt damit auch in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden. 2.5 Die angefochtene Verfügung hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil stellt sich die Frage nach der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr (vorne Bst. C); die (superprovisorische) Anweisung an die Vorinstanz, vorläufig keine Instruktionsmassnahmen durchzuführen, fällt dahin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2014, Nr. 100.2014.141U, Seite 8 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als Gemeinde im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG hat die obsiegende Beschwerdegegnerin in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Von diesem Grundsatz kann zwar abgewichen werden, etwa wenn eine besonders komplexe Angelegenheit vorliegt oder die Gemeinde aus anderen Gründen mit der Wahrnehmung ihrer Rechte überfordert wäre, sodass sich der Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts rechtfertigt (vgl. hierzu VGE 2013/196 vom 13.5.2014, E. 7.2 mit Hinweis). Solches steht hier indes nicht zur Diskussion. Es sind folglich keine Parteikosten zu sprechen. 4. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]), steht doch in der Hauptsache ebenfalls dieses Rechtsmittel zur Verfügung; namentlich erreicht der Streitwert die Grenze von Fr. 15‘000.-- gemäss Art. 85 Abs. 1 Bst. b BGG (Grundsatz der Einheit des Verfahrens; vgl. BGE 133 III 645 E. 2.2). Da es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.07.2014, Nr. 100.2014.141U, Seite 9 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG erreicht Fr. 15'000.--.

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