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Bern Verwaltungsgericht 08.01.2015 100 2014 130

8. Januar 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,843 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2009 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 16. August 2013 - 100 12 17, 200 12 20) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Volltext

100.2014.130/131U publiziert in BVR 2015 S. 301 ARB/GSE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Januar 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterinnen Arn De Rosa und Herzog Verwaltungsrichter Häberli und Rolli Gerichtsschreiberin Gschwind A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2009; Vollmacht (Nichteintretensentscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 7. April 2014; 100 14 62, 200 14 59)

Sachverhalt: A. Mit Einspracheentscheiden vom 15. Januar 2014 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Region …, A.________ für das Jahr 2009 abweichend von seiner Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 80'700.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 89'900.-- bei der direkten Bundessteuer. Obwohl A.________ damals durch ein Treuhandbüro vertreten war, wurden die Verfügungen ihm persönlich eröffnet. B. Dagegen gelangte die Treuhänderin im Namen von A.________ mit Rekurs und Beschwerde vom 14. Februar 2014 an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese setzte der Treuhänderin unter Androhung des Nichteintretens auf die Rechtsmittel Frist bis zum 17. März 2014, um eine Vollmacht einzureichen und den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Am 3. März 2014 bezahlte A.________ den Kostenvorschuss; die Vollmacht ging am 26. März 2014 bei der StRK ein. Mit Entscheiden vom 7. April 2014 trat diese auf Rekurs und Beschwerde nicht ein mit der Begründung, die Vollmacht sei nicht innert angesetzter Frist eingereicht worden. C. In einer einzigen Rechtsschrift hat A.________ am 8. Mai 2014 sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2009 Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Er stellt in der Sache folgenden Antrag: «Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 7. April 2014 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Weisung, dass auf den Rekurs respektive die Beschwerde vom 14. Februar 2014 einzutreten und ein Sachentscheid zu fällen sei.» Am 9. Mai 2014 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2014 bzw. Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 schliessen die StRK und die Steuerverwaltung je auf Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die StRK ist auf die Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weshalb sich dessen Beschwerdebefugnis für das Verwaltungsgerichtsverfahren unmittelbar aus den negativen Prozessentscheiden ergibt (vgl. BVR 2006 S. 481 E. 1.2; zuletzt VGE 2014/164 vom 19.8.2014, E. 1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (vgl. auch E. 1.2 hiernach). 1.2 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind grundsätzlich auf den Streitgegenstand beschränkt, welcher durch den angefochtenen Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt, einerseits und die Vorbringen der beschwerdeführenden Person andererseits bestimmt wird (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1). – Die StRK hat die angefochtenen Nichteintretensentscheide vom 7. April 2014 damit begründet, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Vollmacht nicht innert der angesetzten Frist eingereicht habe. Das Verwaltungsgericht kann deshalb einzig darüber befinden, ob die Vorinstanz zu Recht aus diesem Grund auf die Rechtsmittel nicht eingetreten ist. So ist das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Beschwerdebegründung denn auch zu verstehen. Demgegenüber ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, die übrigen Prozessvoraussetzungen zu prüfen und die StRK anzuweisen, auf den Rekurs bzw. auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). – Weil vorliegend die einschlägigen Normen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4 Da sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2. 2.1 Die Vorinstanz ist auf Rekurs und Beschwerde nicht eingetreten, weil die Treuhänderin des Beschwerdeführers die sie legitimierende Vollmacht nicht fristgerecht eingereicht habe. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Vollmacht sei am 17. März 2014, mithin am letzten Tag der behördlich angesetzten Frist, der Post übergeben worden (Beschwerde S. 4). 2.2 Die StRK entscheidet in der Sache, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 11 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Steuerrekurskommission [StRKG; BSG 661.611] i.V.m. Art. 151 StG und Art. 20a Abs. 2 VRPG). Wer Rekurs bzw. Beschwerde führt, muss Rechtsbegehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen (Art. 197 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 2 Satz 1 DBG). Im Übrigen müssen die Rechtsmittel eine Begründung und eine Unterschrift enthalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). – Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Behörden vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist (Art. 160 Abs. 1 StG und Art. 117 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 VRPG). Ein gültiges Vertretungsverhältnis ist Verfahrens- bzw. Prozessvoraussetzung (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 6 und 12); es besteht jedoch kein Vertretungszwang. Im Veranlagungsverfahren und im Verfahren vor der StRK sind auch Personen ohne Anwaltspatent als vertragliche Vertreterinnen oder Vertreter zugelassen (Art. 160 Abs. 3 StG; vgl. auch Art. 117 Abs. 2 Satz 1 DBG). Die von der rechtsgültig beauftragten Vertreterin oder dem Vertreter vorgenommenen Verfahrenshandlungen sind gültig und deren Wirkungen treten bei der vertretenen Person ein (vgl. Martin Zweifel, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 117 DBG N. 2; ebenso Regina Schlup Guignard, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Art. 126 bis 293, 2011, Art. 160 N. 1). Gemäss Art. 160 Abs. 4 StG und Art. 117 Abs. 2 Satz 2 DBG haben sich vertragliche Vertreterinnen oder Vertreter auf Verlangen durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Ob die Behörde eine Vollmacht verlangen will, liegt in ihrem Ermessen (Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 7 N. 6). Sie darf sich auf eine sich aus den Umständen ergebende Ermächtigung (Anscheinsvollmacht) verlassen, muss es aber nicht. Dies ändert nichts daran, dass auf Seiten der Partei grundsätzlich eine gesetzliche Verpflichtung besteht, eine schriftliche Vollmacht einzureichen, wenn die Behörde eine solche verlangt (vgl. BGer 2C_883/2010 vom 7.4.2011, E. 2.1; VGE 22155 vom 22.2.2005, E. 3.3). Da Rechtsmittel trotz Fehlens einer schriftlichen Vollmacht aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung in Art. 160 Abs. 4 StG bzw. Art. 117 Abs. 2 Satz 2 DBG nicht mangelhaft sind, fällt eine Verbesserung innert Nachfrist bzw. die Rückzugsfiktion im Sinn von Art. 33 Abs. 2 VRPG von vornherein ausser Betracht (vgl. VGE 22035 vom 25.11.2004, E. 3.3 f., 22155 vom 22.2.2005, E. 3.3). Wird trotz Aufforderung der Steuerbehörden keine schriftliche Vollmacht eingereicht, ist davon auszugehen, dass das Vertretungsverhältnis im betreffenden Verfahren nicht besteht und die Rechtshandlungen der Vertreterin oder des Vertreters unwirksam sind (vgl. Martin Zweifel,

a.a.O., Art. 117 DBG N. 15; vgl. auch zum Folgenden Zweifel/Casanova, a.a.O., § 7 N. 6; Regina Schlup Guignard, a.a.O., Art. 160 N. 13). Auf das Rechtsmittel ist diesfalls mangels Nachweises der Befugnis zur Parteivertretung nicht einzutreten (vgl. VGE 2012/417 vom 4.10.2013, E. 3.2, 22155 vom 22.2.2005, E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 6 und 12). 2.3 Während die Behörde die Eröffnung einer Verfügung und damit den Beginn des Fristenlaufs belegen muss, trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast für die Einhaltung der Frist hinsichtlich ihrer Verfahrenshandlungen. Für das rechtzeitige Ausüben eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts muss der volle Beweis erbracht werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 42 N. 3). Wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will oder vom Gesetz als beweispflichtig bezeichnet wird, trägt die Beweislast und im Fall, dass der massgebende Sachumstand unbewiesen bleibt, die Folgen der Beweislosigkeit (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 3; vgl. BVR 2009 S. 465 E. 3). – Beweisbedürftig ist hier die rechtzeitige Einreichung der Vollmacht. Die durch die StRK angesetzte Frist ist gewahrt, wenn die Vollmacht am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Es gilt die Vermutung, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Beim Einwurf von Sendungen in den Briefkasten kann der Beweis der (rechtzeitigen) Postaufgabe mit anderen zum Beweis tauglichen Mitteln, insbesondere durch Augenzeuginnen oder -zeugen erbracht werden (statt vieler VGE 2014/113/127 vom 10.12.2014, E. 1.3, 19187 vom 24.8.1994, E. 2; BGE 127 I 133 E. 7b S. 139, 122 V 60 E. 1b, 109 Ia 183 E. 3a, 139 IV 161 [BGer 6B_142/2012] nicht publ. E. 1; BGer 5A_201/2014 vom 26.6.2014, E. 1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 42 N. 5). 2.4 Das Schreiben der Treuhänderin an die StRK mit Kopien der Vollmacht und des Empfangsscheins für den Kostenvorschuss in der Beilage trägt das Datum vom 17. März 2014; es ging am 26. März 2014 bei der StRK ein (Vorakten StRK pag. 47). Im Poststempel auf dem Briefumschlag der A-Post-Sendung sind die Ziffern «25.-3.14-23» erkennbar (Vorakten StRK pag. 44). Der Brief ist demnach am 25. März 2014 im Verteilzentrum … abgestempelt worden. Laut dem Beschwerdeführer soll die Treuhänderin die Sendung bereits am 17. März 2014 vor 18.15 Uhr in den Briefkasten am …platz in … eingeworfen haben (Beschwerde S. 4). Der Brief wäre demnach auf dem Weg vom Briefkasten zum Verteilzentrum acht Tage liegen geblieben, was wenig wahrscheinlich erscheint. Jedenfalls gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung umzustossen, dass die Postaufgabe erst am 25. März 2014 erfolgt ist, namentlich offeriert er auch keinen Zeugenbeweis. Damit bleibt er den Beweis für das fristgerechte Einreichen der Vollmacht schuldig. Nach dem Ausgeführten ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die StRK das Vertretungsverhältnis als nicht bestehend betrachtet hat und, weil es damit an einer gültigen Prozesshandlung für die beschwerdeführende Person fehlt, auf Rekurs und Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten ist. Allerdings hat der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht (persönlich) einbezahlt. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Nichteintretensentscheide der Vorinstanz bei dieser Sachlage nicht überspitzt formalistisch sind.

3. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen unter anderem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (vgl. auch Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Das Verbot des überspitzten Formalismus wird im Rahmen dieser Garantie gewährleistet (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 832 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt überspitzter Formalismus vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger oder der Bürgerin den Rechtsweg in unzulässiger Form versperrt. Prozessuale Formen sind unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung der Verfahren sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge stellt demnach eine Verfassungsverletzung dar. Überspitzter Formalismus ist aber gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (statt vieler BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 II 244 E. 2.4.2, je mit Hinweisen; BVR 2008 S. 90 E. 4.2, 2006 S. 470 E. 2.2). 3.2 Eine schriftliche Vollmacht soll der zuständigen Behörde die Überprüfung ermöglichen, dass tatsächlich ein Vertretungsverhältnis besteht und Bevollmächtigte nach dem Willen ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers handeln (VGE 2012/417 vom 4.10.2013, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 104 Ia 403 E. 4b und VGE 22155 vom 22.2.2005, E. 4.1). Im Bereich des Steuerrechts ist zudem das Steuergeheimnis zu wahren, und eine schriftliche Vollmacht soll sicherstellen, dass Steuerdaten einzig beauftragten Vertreterinnen und Vertretern bekanntgegeben werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 117 N. 10; Regina Schlup Guignard, a.a.O., Art. 160 N. 14). Fehlt es an einer klaren schriftlichen Vollmacht, so darf ein Vertretungsverhältnis aus diesen Gründen nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Willensäusserung der steuerpflichtigen Person auf Bevollmächtigung eines Dritten ergibt. Die Funktion einer Vollmacht vermag beispielsweise auch eine in der Steuererklärung enthaltene Bezeichnung einer Vertreterin oder eines Vertreters zu erfüllen. Darüber hinaus noch eine spezielle Vollmachtsurkunde zu verlangen, kann sich unter Umständen als überflüssig oder unangemessen erweisen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 117 N. 11; vgl. auch VGE 22155 vom 22.2.2005, E. 4.1). Hat eine Vertreterin oder ein Vertreter ohne Vollmacht gehandelt, sind ihre bzw. seine Rechtshandlungen dann wirksam, wenn die steuerpflichtige Person sie nachträglich ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat (Zweifel/Casanova, a.a.O., § 7 N. 6 mit Hinweis auf BGer vom 1.10.1965, in ASA 34 S. 293 E. 4b, 24.4.1964, in ASA 33 S. 215 E. b). 3.3 Die Treuhänderin hatte den Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren vertreten (Vorakten StRK pag. 23 f., pag. 11). Die Einspracheentscheide wurden jedoch dem Beschwerdeführer persönlich eröffnet (Vorakten StRK pag. 39). Dagegen erhob die Treuhänderin

am 14. Februar 2014 in seinem Namen Rekurs und Beschwerde bei der StRK (Vorakten StRK pag. 40-42). Die daraufhin erlassene Verfügung mit der Aufforderung zum Einreichen einer Vollmacht und zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses bis am 17. März 2014 unter Androhung der Nichteintretensfolge wurde nur der Treuhänderin zugestellt (Vorakten StRK pag. 43). In der Folge leitete diese den Einzahlungsschein für die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses an den Beschwerdeführer weiter, der den Betrag rechtzeitig am 3. März 2014 bei der Schweizerischen Post einbezahlte (Empfangsschein in Vorakten StRK pag. 45). Die schriftliche Vollmacht wurde am 3. bzw. 5. März unterzeichnet, ging aber erst am 26. März 2014 bei der StRK ein (vgl. vorne Bst. B, E. 2.4). 3.4 Bei Ablauf der mit Verfügung vom 17. Februar 2014 gesetzten Frist lag die schriftliche Vollmacht der StRK noch nicht vor. Mit der persönlichen und fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- hatte der Beschwerdeführer jedoch unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass tatsächlich ein Vertretungsverhältnis bestand, seine Vertreterin nach seinem Willen Rekurs und Beschwerde erhoben hatte und er daran festhalten wollte. Somit hätte bereits in diesem Zeitpunkt ohne weiteres auf ein gültiges Vertretungsverhältnis geschlossen werden können. Mit Blick auf die Zwecke der Vollmacht (vorne E. 3.2) bestand kein Bedürfnis mehr, am strikten Erfordernis des fristgerechten Einreichens einer schriftlichen Vollmacht festzuhalten (anders noch implizit VGE 22035 vom 25.11.2004, E. 2 f.). Im Übrigen ging die Vollmacht gut zehn Tage vor Erlass der vorinstanzlichen Entscheide bei der StRK ein (Vorakten StRK pag. 47). Dass die StRK dennoch mangels Einreichens der schriftlichen Vollmacht innert der ursprünglich angesetzten Frist auf die Rechtsmittel nicht eingetreten ist, erweist sich in Würdigung der gesamten Umstände als überspitzt formalistisch und verletzt Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. bereits BGer vom 1.10.1965, in ASA 34 S. 293 E. 4b, 24.4.1964, in ASA 33 S. 215 E. b). 3.5 Die Beschwerden erweisen sich somit als begründet. Die angefochtenen Entscheide sind aufzuheben und die Sache ist zur Prüfung der übrigen Eintretensvoraussetzungen und gegebenenfalls zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang der Verfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Die Kostennote seines Rechtsvertreters vom 26. September 2014 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

5. Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide. Sie können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel, hier mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, selbständig angefochten werden (statt vieler BGE 138 I 143 E. 1.2 mit Hinweisen). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 wird gutgeheissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 7. April 2014 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2009 wird gutgeheissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 7. April 2014 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Kanton Bern (Steuerverwaltung) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 2'214.75 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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