Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 10. Februar 2016 abgewiesen (BGer 2C_333/2015). 100.2014.123U MUT/KUN/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. März 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli und Müller Gerichtsschreiberin Kummler A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. März 2014; BD 031/13)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2015, Nr. 100.2014.123U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am … 1976 geborene A.________, Staatsbürger von Kosovo, reiste am 26. Juli 1995 in die Schweiz ein und stellte erfolglos ein Asylgesuch. Am 24. Juli 1996 heiratete er in Bern die Schweizerin B.________ und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung; am 19. Juli 2001 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Nachdem A.________ bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wurde er am 11. Januar 2012 wegen gewerbsmässigen Betrugs unter anderem gegenüber der IV-Stelle des Kantons Bern, des Versuchs dazu sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.-- verurteilt. Am 14. Januar 2013 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 13. Februar 2013 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 31. März 2014 wies die POM das Rechtsmittel ab und setzte A.________ eine Anreisefrist bis zum 9. Mai 2014 an. C. Hiergegen hat A.________ am 1. Mai 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen: «1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 31. März 2014 sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin, eventuell an die Vorinstanz, zurückzuweisen mit der Weisung, den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau unter Wahrung der Parteirechte zu Protokoll zu befragen, alsdann neu zu verfügen und die Kostenund Entschädigungsfolgen (betreffend das erste vorinstanzliche Verfahren) neu zu regeln.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2015, Nr. 100.2014.123U, Seite 3 2. Eventualiter: Der Entscheid der Vorinstanz vom 31. März 2014 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffend das vorinstanzliche Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.» Die EG Bern und die POM beantragen mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 bzw. Vernehmlassung vom 2. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Am 15. Dezember 2014 hat A.________ eine weitere Eingabe und Unterlagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2015, Nr. 100.2014.123U, Seite 4 mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. B AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). Der Bewilligungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn die ausländische Person sich länger als 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). 2.2 Mit Urteil vom 11. Januar 2012 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (vgl. hinten E. 3.2.1). Damit hat dieser den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, wobei – wie bereits im Verfahren vor der POM (E. 3b) – offenbleiben kann, ob zusätzlich auch der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG erfüllt ist. Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds anerkennt der Beschwerdeführer selber ausdrücklich (vgl. Beschwerde S. 10). Hingegen erachtet er die Entfernungsmassnahme als unverhältnismässig. – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 01.01) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1 und 2.1, 134 II 1 E. 2.2, 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2015, Nr. 100.2014.123U, Seite 5 3. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergibt sich was folgt: 3.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung, wobei diese «Zweijahresregel» allerdings keine feste Grenze vorgibt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur vorliegend infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja- Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 3.2 Zum Verschulden des Beschwerdeführers ergibt sich was folgt: 3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 11. Januar 2012 wegen gewerbsmässigen Betrugs gegenüber der IV-Stelle des Kantons Bern und der BVG-Stiftung C.________ AG, teilweisen Versuchs dazu (je begangen von Januar 2000 bis 31.3.2010) sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10; begangen von 2005 bis 2008) bei einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.-- verurteilt (vgl. Beilage 52 zur Beschwerde vom 13.2.2013 [Akten POM]; Akten EG Bern pag. 193 ff.; Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20.9.2011 [Akten POM, Dossier Strafakten pag. 302; nachfolgend «Anklageschrift»] S. 1 f.). Gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, die hinsichtlich der Straftatbestände, Sanktionen und weiteren Verfügungen vom Regionalgericht Bern-Mittelland auf Antrag des Beschwerdeführers
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2015, Nr. 100.2014.123U, Seite 6 im abgekürzten Verfahren zum Urteil erhoben wurde (vgl. Art. 358 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]), täuschte dieser nach einem 1998 erlittenen Arbeitsunfall bei offiziellen medizinischen Untersuchungen und arbeitsmarktlich-medizinischen Abklärungen wiederholt gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen und Beschwerden vor, so dass die begutachtenden Fachpersonen zu Unrecht eine dauerhafte volle Arbeitsunfähigkeit attestierten. Gestützt darauf wurde ihm von der IV-Stelle am 3. Juli 2007 rückwirkend ab 1. Februar 2005 eine volle Invalidenrente von rund Fr. 2'200.-- pro Monat und von der C.________ AG rückwirkend ab 1. Februar 2002 eine solche von jährlich über Fr.18'000.-- zugesprochen (vgl. Akten EG Bern pag. 267; Strafanzeige der IV-Stelle vom 2.3.2009 [Akten POM, Dossier Strafakten pag. 5; nachfolgend «Strafanzeige»] S. 1). Damit gab sich der Beschwerdeführer nicht zufrieden, sondern verlangte auf dem Beschwerdeweg die rückwirkende Ausrichtung der von der IV-Stelle zugesprochenen Rente bereits ab 1. Juli 2000 sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau; die in diesem Zusammenhang von der IV-Stelle getroffenen weiteren Abklärungen – unter anderem eine «Beweissicherung vor Ort», bei welcher der Beschwerdeführer auch ausserhalb der offiziellen Termine beobachtet wurde – führten schliesslich zur Aufdeckung des Betrugs und zur Einstellung der Renten per Ende Februar 2010 (IV-Stelle) bzw. 31. März 2010 (C.________ AG; vgl. Strafanzeige S. 3 ff.; Anklageschrift S. 1 f.). Die vom Beschwerdeführer missbräuchlich bezogenen Sozialversicherungsleistungen belaufen sich auf Fr. 134'922.-- (IV-Stelle) und Fr. 150'025.40 (C.________ AG); hinsichtlich des versuchten Betrugs beträgt der Deliktsbetrag Fr. 123'760.-- (vgl. Anklageschrift S. 2). Darüber hinaus ging der Beschwerdeführer – trotz geltend gemachter Arbeitsunfähigkeit und teilweise bereits laufendem Renten-Bezug – zwischen 2005 und 2008 einer Erwerbstätigkeit als Unterakkordant nach, bei der er insgesamt ein Einkommen von mindestens Fr. 17'000.-- erzielte; dieses verschwieg er gegenüber der Ausgleichskasse und entzog sich damit der AHV-Beitragspflicht (vgl. Anklageschrift vom 20.9.2011 S. 2). 3.2.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten (vgl. Beschwerde S. 13 f.), als das verhängte Strafmass von 15 Monaten Freiheitsstrafe die gemäss Reneja-Praxis massgebliche Grenze von 24 Monaten nicht erreicht, ab welcher in jedem Fall – unabhängig von der jeweiligen Deliktsart – von einem sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die Schweizerische Rechtsordnung auszugehen ist (vgl. E. 3.1 hiervor); zudem hat der Beschwerdeführer kein Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikt begangen, welches nach der Rechtsprechung für sich allein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2015, Nr. 100.2014.123U, Seite 7 besonders schwer wiegen würde (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 7.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 a.E.). Der missbräuchliche Bezug von Sozialversicherungsleistungen, wie ihn der Beschwerdeführer begangen hat, gehört indes zu den Anlasstaten gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. b BV (in Kraft seit 28.11.2010), die automatisch zum Verlust sämtlicher Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen sollen. Auch wenn diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist, ist der darin enthaltenen, klaren verfassungsrechtlichen Wertung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_514/2014 vom 8.12.2014, E. 2.2, 2C_551/2013 vom 24.2.2014, E. 2.3, 2C_844/2013 vom 6.3.2014, E. 5.6). Überdies ist dem Beschwerdeführer mit der POM (vgl. E. 5a/bb) der sehr hohe Deliktsbetrag von insgesamt über Fr. 400'000.-sowie die lange zeitliche Dauer des strafbaren Handelns von mehr als zehn Jahre anzulasten; namentlich die Planmässigkeit und Unverfrorenheit seines Vorgehens gegenüber seinem Gastland lassen – wie die Vorinstanz zutreffend gewürdigt hat – auf eine beträchtliche kriminelle Energie schliessen. Weiter fällt zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht von sich aus von seinem deliktischen Handeln abgelassen hat, sondern vielmehr bis zur Aufdeckung der Tat nach der Art eines Gewerbes missbräuchlich Sozialversicherungsleistungen bezogen hat. Darüber hinaus versuchte er sogar eine noch höhere Rente sowie einen früheren Rentenbeginn zu erwirken. Schliesslich zeigte sich der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen (vgl. Beschwerde S. 13) auch im Strafverfahren keineswegs kooperativ und einsichtig, hat er doch die ihm zur Last gelegten Taten anfangs trotz klarer Beweislage konsequent abgestritten (vgl. Akten EG Bern, pag. 186-192); erst nach kurzer Unterredung mit seinem Verteidiger auf dessen Wunsch hin hat er diese zugegeben (vgl. Akten EG Bern pag. 179-186.; vgl. auch Strafanzeige S. 2 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend gewürdigt hat, wiegt sein Verschulden damit allein schon vor diesem Hintergrund schwer. 3.2.3 Hinzu kommen weitere Straftaten: Nachdem der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz am 7. April 1997 wegen geringfügigen Diebstahls (begangen am 30.1.1997) zu einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt worden war (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2015, Nr. 100.2014.123U, Seite 8 Akten EG Bern pag. 109), erfolgte am 17. Dezember 2001 eine Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr und falscher Anschuldigung (je begangen am 29.11.2001) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 600.--; am 8. Januar 2004 erging überdies eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 21.6.2003) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 35 Tagen, bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'000.-- (Strafregisterauszug vom 10.3.2010 [Akten POM, Dossier Strafakten pag. 262]). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 12 und 16) hat die POM zu Recht auch diese weiteren strafrechtlichen Verurteilungen in die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Entfernungsmassnahme miteinbezogen (vgl. E. 5a/bb), auch wenn sie für sich genommen keinen Widerrufsgrund setzen würden und teilweise auch bereits längere Zeit zurückliegen. Insbesondere die vom Beschwerdeführer begangene grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn um durchschnittlich 60 km/h auf einer Messstrecke von 1'387 km (vgl. Anzeige vom 25.6.2003 [Akten POM, Dossier Strafakten pag. 164]) ist keinesfalls zu bagatellisieren; eine solch massive Geschwindigkeitsüberschreitung, mit der der Beschwerdeführer eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat, wird seit dem 1. Januar 2013 mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und bis zu vier Jahren bestraft (vgl. Art. 90 Abs. 3 und 4 Bst. c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Das ohnehin bereits bedeutende öffentliche Interesse an der strittigen Massnahme (vgl. E. 3.2.2 hiervor) erhält insoweit zusätzliches Gewicht. Mit der POM ist damit insgesamt von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. 3.3 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). – Der Beschwerdeführer hat bereits mit den der Verurteilung vom 11. Januar 2012 zugrunde liegenden Straftaten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2015, Nr. 100.2014.123U, Seite 9 mehrfach gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Der während Jahren nach der Art eines Gewerbes begangene Sozialversicherungsbetrug wiegt, wie die POM richtig erkannt hat (vgl. E. 5b), auch aus ordnungs- und sicherheitspolizeilichen Gründen besonders schwer. Hinzu kommen drei weitere Verurteilungen wegen insgesamt fünf unterschiedlichen Delikten (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Auch wenn die Straftaten teilweise bereits längere Zeit zurückliegen, ist damit eine Mehrfachdelinquenz gegeben, welche die POM richtigerweise zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt hat. Sein wiederholtes, sich teilweise über Jahre hinziehende strafbare Verhalten zeigt, dass er über eine längere Zeitspanne nicht gewillt oder fähig war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren, und lässt auf eine gewisse Uneinsichtigkeit schliessen. Dem Beschwerdeführer ist mit der Vorinstanz besonders anzulasten, dass er sich von den in den Jahren 1997, 2001 und 2004 ausgesprochenen Verurteilungen nicht hat beeindrucken lassen; er hat ihm Gegenteil seine Delinquenz durch die über mehrere Jahre hinweg begangenen, besonders schwer wiegenden Betrugsdelikte noch erheblich gesteigert. Ebenfalls fällt negativ ins Gewicht, dass er auch während laufender Probezeit delinquiert hat. Der am 17. Dezember 2001 bedingt ausgesprochene Vollzug der 10-tägigen Freiheitsstrafe musste deshalb am 8. Januar 2004 widerrufen werden (vgl. Strafregisterauszug vom 10.3.2010 [Akten POM, Dossier Strafakten pag. 262]). Ausserdem war der Beschwerdeführer während der mit Urteil vom 8. Januar 2004 angesetzten Probezeit in eine Schlägerei mit drei Landsleuten in einem Restaurant verwickelt, bei welcher er erwiesenermassen den ersten Schlag ausgeführt hat. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit und Beschimpfung sowie wegen Beteiligung an einem Raufhandel, eventuell Angriffs, wurde später aufgehoben, nachdem er sich verpflichtet hatte, die gesamten Gerichtskosten sowie Fr. 700.-- an die Anwaltskosten eines Mitbeteiligten zu bezahlen (vgl. Akten EG Bern pag. 75 und 82 ff.). Im Übrigen legte der Beschwerdeführer, wie die POM zutreffend festhält, bereits als Asylbewerber den Behörden gegenüber ein unehrliches Verhalten an den Tag, gab er sich doch als schriftenlos aus; bei einer Grenzkontrolle kamen aber Ausweispapiere zum Vorschein (vgl. Akten EG Bern pag. 35). Anders als der Beschwerdeführer offenbar meint, ist unter diesen Umständen der Schluss der POM, sein Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung verleihe dem sicherheitspolizeilichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung zusätzliches Gewicht, nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer kann abgesehen davon auch nicht darin gefolgt werden, seine Straftaten dürften nicht «mehrfach» gewichtet werden (vgl. Beschwerde S. 11 f.); es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2015, Nr. 100.2014.123U, Seite 10 ist ohne weiteres erlaubt, die begangenen Delikte unter verschiedenen Aspekten zu berücksichtigen. 3.4 Mit Blick auf die Zukunft ist des Weiteren die Rückfallgefahr zu beurteilen: 3.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, bildet zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Entfernungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen; aus der neueren Rechtsprechung etwa BGer 2C_856/2012 vom 25.3.2013, E. 6.9). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2, 125 II 105 E. 2c mit Hinweisen). 3.4.2 Der Beschwerdeführer hat sich zwischen 2000 und 2010 schwerer Betrugsdelikte schuldig gemacht (vgl. E. 3.2.1 f. hiervor); hinzu kommen mehrere weitere Straftaten (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Wie dargelegt lässt sich aus dem wiederholten, teilweise während mehrerer Jahre ausgeübten deliktischen Verhalten schliessen, dass es dem Beschwerdeführer schwer fällt, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. E. 3.3 hiervor); angesichts seiner kriminellen Vergangenheit ist denn auch eine gewisse Rückfallgefahr nicht von der Hand zu weisen. Wohl ist grundsätzlich positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer seit der Einstellung der Invalidenrenten soweit aktenkundig nicht mehr straffällig geworden ist (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Entgegen seiner Auffassung ist dieses Wohlverhalten aber, wie die POM zutreffend festgehalten hat (E. 5c), vor dem Hintergrund der erst vor kurzem abgelaufenen Probezeit sowie des drohenden ausländerrechtlichen Bewilligungswiderrufs zu relativieren. Klagloses Verhalten wird in der Probezeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2015, Nr. 100.2014.123U, Seite 11 allgemein erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährung nach Ablauf dieser Zeitspanne (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_586/2013 vom 3.12.2013, E. 3.2.1). Es ist damit auch der seit Begehen der schweren Vermögensdelikte vergangene Zeitraum nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen; ebenso vermag ihm nicht zu helfen, dass er seit August 2011 wieder regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgeht und damit wirtschaftlich auf eigenen Füssen steht (vgl. hinten E. 4.3). Die POM weist im Übrigen insoweit zu Recht darauf hin, dass angesichts der heutigen Vollzeiterwerbstätigkeit seine während Jahren vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit noch verwerflicher erscheint. Ausserdem ist er bereits vor Beginn seiner Betrugsdelinquenz einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen (vgl. hinten E. 4.3), was ihn aber nicht von seiner erheblichen Straffälligkeit abhalten konnte. Bei der vorliegenden Ausgangslage führt zudem zu keinem anderen Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer vom Strafgericht eine günstige Legalprognose gestellt worden ist (vgl. Beschwerde S. 16). Er verkennt, dass ausländerrechtlich ein strengerer Beurteilungsmassstab anzulegen ist als im Strafverfahren. Die POM hält es damit zu Recht für nicht ausgeschlossen, dass er namentlich wieder (schwere) Vermögensdelikte begeht. Dies scheint im Übrigen der Beschwerdeführer selber ähnlich zu sehen, bezeichnet er die Rückfallgefahr doch als «inexistent oder niedrig» (vgl. Beschwerde S. 16). Doch auch ein niedriges Risiko erneuter Straffälligkeit ist angesichts der Art und Schwere der begangenen Delikte (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor) nicht hinzunehmen, selbst wenn vorliegend keine Gewalt-, Sexualoder erhebliche Betäubungsmitteldelikte zur Diskussion stehen. Abgesehen davon dürfen, wie erwähnt, auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. E. 3.4.1 hiervor). 3.5 Die POM ist damit zu Recht aufgrund des erheblichen Verschuldens, der mehrfachen und über einen langen Zeitraum begangenen Delinquenz sowie der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr von einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ausgegangen. 4. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2015, Nr. 100.2014.123U, Seite 12 Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1 Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche die ausländische Person in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung verbracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, die bereits hier geboren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die erst als Kind, Jugendliche oder – wie der Beschwerdeführer – gar als Erwachsene in die Schweiz gelangt sind. So ist bei schweren Straftaten und umso mehr bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz ein wesentliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben (BGE 135 II 110 E. 2.1, 125 II 521 E. 2b; BGer 2C_1257/2012 vom 18.4.2013, E. 4.2, 2C_267/2013 vom 6.5.2013, E. 2.1; VGE 2011/170 vom 3.1.2012 [bestätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012], E. 5.1, auch zum Folgenden). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2013/214 vom 29.4.2014 [bestätigt durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014], E. 5.1). 4.2 Der heute 38-jährige Beschwerdeführer gelangte im Alter von knapp 19 Jahren in die Schweiz und ersuchte erfolglos um Asyl. Gestützt auf den Eheschluss mit einer Schweizerin am 24. Juli 1996 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Er ist damit kein Ausländer der «zweiten Generation»; die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Adoleszenz verbrachte er in Kosovo, wo er auch die obligatorische Schulzeit sowie drei Jahre Mittelschule durchlief (vgl. Akten EG Bern pag. 256 f.). Die POM hat den anrechenbaren Aufenthalt sodann zu Recht um die Zeit reduziert, welche der Beschwerdeführer als (abgewiesener) Asylbewerber (vgl. Akten EG Bern pag. 110) sowie im Strafvollzug verbracht hat oder kraft aufschiebender Wirkung der gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergriffenen Rechtsmittel hier verbringt. Es ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2015, Nr. 100.2014.123U, Seite 13 der Vorinstanz aber darin zu folgen, dass die Aufenthaltsdauer relativ lang ausfällt (vgl. E. 6a). 4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die POM eine erfolgreiche Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse zu Recht verneint (E. 6a und b): 4.3.1 Der über keine Berufsausbildung verfügende Beschwerdeführer ging ab Mai 1997 einer Vollzeiterwerbstätigkeit als Hilfsdachdecker nach; ausserdem übte er 1998 eine Nebenbeschäftigung als Reinigungskraft aus (vgl. Akten EG Bern pag 256 f., 18, 23 und 28 f.; vgl. auch Leumundsbericht vom 21.8.2003 in Akten POM, Dossier Strafakten pag. 166 ff.] S. 2). Nach einem Arbeitsunfall im Jahr 1998 wurde ihm für die Zeit von 1. Juli 1999 bis am 30. Juni 2000 eine (von vornherein befristete) volle Invalidenrente ausgerichtet (Strafanzeige S. 1). Von 1. Dezember 2004 bis 31. Juli 2007 bezog er Sozialhilfe (vgl. Akten EG Bern pag. 178); anschliessend wurden ihm, wie erwähnt, rückwirkend auf den 1. Februar 2005 bzw. 1. Februar 2002 die ertrogenen Invalidenrenten zugesprochen (vgl. vorne E. 3.2.1). Nach deren Einstellung im Jahr 2010 bezog er von 1. April 2011 bis 31. August 2011 wiederum Sozialhilfe (vgl. Akten EG Bern pag. 178; vgl. auch pag. 215). Im Betreibungsregister Bern-Mittelland ist er per 27. November 2013 mit acht Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 412'163.55 und 19 offenen Verlustscheinen in der Höhe von insgesamt Fr. 447'672.05 registriert, wobei nur ein Teil dieser Schulden aus der Rückforderung der widerrechtlich ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen resultiert (vgl. Beilage 53 zur Beschwerde vom 13.2.1013 [Akten POM]; vgl. auch Akten EG Bern pag. 261). Auch wenn der Beschwerdeführer seit August 2011 wieder erwerbstätig ist (vgl. Akten EG Bern pag. 147 f.; auch etwa pag. 141 f.) und mit einem dabei erzielten monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 5'000.-- (vgl. Beschwerde S. 18, auch zum Folgenden) finanziell auf eigenen Füssen steht, kann – auch gemessen an der langen Aufenthaltsdauer – von einer gelungenen Integration in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht keine Rede sein. Dass zuletzt keine neuen Betreibungen gegen ihn eingeleitet wurden und er im Rahmen seiner Möglichkeiten seine Schulden zurückbezahlt (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 3 und 4 [bei act. 6A]), ändert hieran ebenso wenig wie die ihm ausgestellten guten Arbeitszeugnisse sowie der Umstand, dass er angeblich auch seinen finanziellen Verpflichtungen aus dem Strafprozess nachgekommen ist und offenbar die Rechnungen jeweils pünktlich bezahlt. Im Übrigen erfolgen die Anstellungen des Beschwerdeführers seit April 2012 (mit kurzen Unterbrüchen) über ein Personalvermittlungsbüro auf Stundenlohnbasis (vgl. Beilagen 49 und 39-48 zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2015, Nr. 100.2014.123U, Seite 14 Beschwerde vom 13.2.2013 [Akten POM]). Die heutige Erwerbstätigkeit kann damit nicht als gefestigt gelten, hängt doch das Ausmass der Beschäftigung im Wesentlichen von der Auftragslage der Einsatzunternehmen ab (vgl. auch Beilage 50 zur Beschwerde vom 13.2.2013 [Akten POM]). Dass in der Baubranche unbefristete Arbeitsverträge generell selten seien und der Beschwerdeführer mangels Berufsausbildung keine andere Tätigkeit ausüben könne (vgl. Beschwerde S. 18), vermag ihm insoweit nicht zu helfen. 4.3.2 In sozialer Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer zwar die Feststellungen der POM, wonach bis auf eine Nachbarin und einen einzigen Kollegen, welcher im Zusammenhang mit seinem Sozialversicherungsbetrug eine zweifelhafte Rolle gespielt habe, keine gefestigten sozialen Kontakte und Freundschaften mit Schweizer Bürgerinnen und Bürgern erkennbar seien (E. 6a), und weist darauf hin, dass die POM hierzu weitere Abklärungen hätte treffen müssen (vgl. Beschwerde S. 22). Er äussert sich aber auch vor Verwaltungsgericht zu seiner gesellschaftlichen-sozialen Situation nicht näher; allein der Hinweis auf die familiäre Beziehung zu seinen Schwiegereltern ist insoweit ohne wesentliche Bedeutung. Entgegen seiner Auffassung ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die POM auf keine gelungene soziale Integration geschlossen hat. Es wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht an ihm selber gewesen, den in dieser Hinsicht relevanten Sachverhalt darzulegen (vgl. hinten E. 4.4.2). Soweit der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Beweisantrag auf entsprechende Abklärungen stellt, wird dieser abgewiesen. Im Übrigen gab er im Juni 2011 gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass er (hier in der Schweiz) über keine Freunde verfüge (vgl. Akten EG Bern pag. 187). Die Vorinstanz führt schliesslich zutreffend an, dass auch die mehrfache, teilweise erhebliche Delinquenz des Beschwerdeführers wesentlich gegen eine erfolgreiche Integration spricht, stellt doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration dar (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer [VIntA; SR 142.205]). Dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügen soll (vgl. Beschwerde S. 18), erscheint angesichts des Umstands, dass er anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland im Januar 2012 einen Übersetzer benötigte (vgl. Akten EG Bern pag. 196; vgl. auch pag. 191 f.), mehr als zweifelhaft. Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offenbleiben. Denn der Beschwerdeführer könnte unter den gegebenen Umständen selbst aus guten Sprachkenntnissen nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten, zumal solche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2015, Nr. 100.2014.123U, Seite 15 angesichts der mehrjährigen Aufenthaltsdauer sowie der Einreise in noch jungem Alter ohne weiteres erwartet werden dürften. 4.4 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 4.4.1 Was die Rückkehr nach Kosovo anbelangt, hat die POM zunächst zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und den grössten Teil der Jugend dort verbracht hat (vgl. vorne E. 4.2). Es ist davon auszugehen, dass die Bindung zu seinem Heimatland nach wie vor eng ist und der Beschwerdeführer mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut ist, zumal er anerkanntermassen von der Schweiz aus regelmässig Ferien in der Heimat verbracht hat (vgl. etwa Akten EG Bern pag. 181, 234, 272, 290 und 297). Es leben (mindestens) die Eltern sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers in Kosovo (Beschwerde S. 22, auch zum Folgenden; vgl. auch Strafanzeige S. 12). Selbst wenn die Eltern und einer dieser Brüder gesundheitlich angeschlagen sein sollen, besteht mit ihnen ein familiäres Beziehungsnetz, an welches der Beschwerdeführer anknüpfen kann. Entgegen dessen Auffassung hat die POM keine Veranlassung gehabt, auf die gesundheitliche Situation der Familienmitglieder einzugehen. Es sind auch in beruflicher oder wirtschaftlicher Hinsicht keine unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Heimatland ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist – wie gesehen – in der Lage, einer Vollzeiterwerbstätigkeit als Dachdecker nachzugehen (vgl. vorne E. 4.3). Als arbeitsfähiger Mann Ende dreissig, der die Landessprache spricht und in Kosovo acht Jahre Grund- sowie drei Jahre Mittelschule absolviert hat (vgl. vorne E. 4.2), kann er dort einer Arbeit nachgehen. Die in der Schweiz gewonnenen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen dürften ihm die Wiedereingliederung im Heimatland zusätzlich erleichtern. 4.4.2 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht (vgl. Beschwerde S. 22 ff.), die Rückkehr sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, ist Folgendes festzuhalten: Wohl ergab ein am 9. November 2004 durchgeführtes Schädel-MRI einen «Befund vereinbar mit einer demyelinisierenden Erkrankung [z.B. Multiple Sklerose]» (vgl. Bericht des Inselspitals vom 21.3.2005 [Beilage 10 zur Beschwerde vom 13.2.2013; Akten POM]). Wie die POM richtig gewürdigt hat (E. 6c/bb), handelt es sich hierbei aber lediglich um eine Verdachtsprognose; eine eigentliche Krankheitsdiagnose lässt sich daraus nicht ableiten. Nichts anderes ergibt sich aus den seither durchgeführten medizinischen Untersuchungen: So wird im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2015, Nr. 100.2014.123U, Seite 16 Bericht des Röntgeninstituts … vom 29. Juni 2010 eine «bekannte demyelinisierende Erkrankung bzw. Multiple Sklerose» erwähnt sowie eine «typische (wahrscheinlich) chronische demyelinisierende Plaque periventrikulär» bestätigt (Akten EG Bern pag. 152), und auch in demjenigen vom 12. Mai 2011 von Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wird lediglich auf den im November 2004 festgestellten Verdacht Bezug genommen (vgl. Akten EG Bern pag. 152 und 150 f.). Gemäss Beurteilung vom 10. November 2008 durch Dr. med. E.________, Fachärztin für allgemeine Medizin FMH des Regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle Bern, ist das Vorliegen einer demeyelinisierenden Erkrankung wie die Multiple Sklerose sogar unwahrscheinlich, da der Krankheitsverlauf diesem Leiden nicht entspreche; sollte eine solche dennoch vorliegen, haben sich bisher jedenfalls keine eindeutigen klinischen Befunde daraus ergeben, d.h. es liegt keine Pathologie auf neurologischem Gebiet vor (Strafanzeige S. 10). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hätte die POM insoweit den Sachverhalt nicht weiter abklären müssen, denn es wäre im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG; vgl. auch Art. 20 VRPG) an ihm selbst, eine solche Krankheit unter Vorlage entsprechender ärztlicher Bestätigungen nachzuweisen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Der vor Verwaltungsgericht gestellte Beweisantrag, es sei von Amtes wegen eine entsprechende ärztliche Begutachtung anzuordnen, wird abgewiesen (Beschwerde S. 23 f.). Ausserdem hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben heute zwar immer wieder Blockaden im Nacken und Lähmungserscheinungen; er habe sich mit seinen Schmerzen aber abgefunden und stehe auch nicht in ärztlicher Behandlung (vgl. Beschwerde S. 23, auch zum Folgenden). Die vorgebrachten körperlichen Beschwerden hindern ihn zudem offensichtlich nicht daran, einer Vollzeittätigkeit als Dachdecker nachzugehen (vgl. vorne E. 4.3). Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausginge, dass er an Multipler Sklerose erkrankt sei, erscheint sein Gesundheitszustand damit so stabil, dass bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung der Gesundheit zu rechnen ist, wie sie für die Unzumutbarkeit der Rückkehr aus medizinischen Gründen erforderlich wäre (vgl. BGer 2D_3/2012 vom 2.8.2012, E. 3.5; BVGE 2009/2 E. 9.3.2; VGE 2012/414 vom 11.7.2013, E. 5.2.3 [bestätigt durch BGer 2C_815/2013 vom 26.5.2014]). Dies bestreitet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht. Dass sich sein Gesundheitszustand, wie geltend gemacht, in Zukunft so drastisch verschlechtern könnte, dass er dringend auf entsprechende ärztliche und medikamentöse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2015, Nr. 100.2014.123U, Seite 17 Behandlung angewiesen sei, kann als rein hypothetischer Sachverhalt nicht ausschlaggebend berücksichtigt werden. Inwiefern in Kosovo eine Behandlung der in Frage stehenden Krankheit im Rahmen der öffentlichen Gesundheitsversorgung nicht möglich wäre oder aber – woraus der Beschwerdeführer von vornherein nichts ableiten könnte (vgl. etwa BGE 139 II 393 E. 6) – nicht dem hiesigen Standard entsprechen würde, kann damit letztlich offenbleiben; mithin erübrigt sich die Einholung eines entsprechenden Berichts (vgl. Beschwerde S. 24), womit auch dieser Beweisantrag abgewiesen wird. Es ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass die notwendige Behandlung in Kosovo unbestritten auf privater Basis für rund 10'000.-- Euro pro Jahr erhältlich wäre (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6c/bb mit Hinweis; Beschwerde S. 23 f.). Es ist denkbar, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls insoweit von seiner Ehefrau in der Schweiz finanzielle Unterstützung erhalten würde. Andere Gründe, weshalb die Rückkehr nach Kosovo unzumutbar wäre, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 4.4.3 In familiärer Hinsicht steht einzig die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Schweizer Ehefrau zur Diskussion; andere familiäre Verhältnisse sind nicht näher dargetan (vgl. auch E. 4.3 hiervor; Akten EG Bern pag. 256). – Zu den im Fall des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung den Eheleuten drohenden Nachteilen ist Folgendes festzuhalten: Der POM ist beizupflichten (E. 6d), dass der Schweizer Ehefrau eine Ausreise nach Kosovo wohl nicht ohne weiteres zumutbar wäre; die Entfernungsmassnahme wäre daher mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Ehelebens verbunden. Was den Beschwerdeführer selber angeht, hat er sich diese familiäre Konsequenz seines Handelns jedoch selber zuzuschreiben, hat ihn doch auch seine Verantwortung der Ehefrau gegenüber nicht von wiederholtem deliktischem Verhalten abhalten können; selbst eine ausdrückliche Warnung seiner Ehefrau, er solle vom IV- Betrug absehen, ansonsten er riskiere, die Schweiz verlassen zu müssen (vgl. Akten EG Bern pag. 233), liess ihn offensichtlich unbeeindruckt. Sein Interesse, nicht von seiner Ehefrau getrennt zu werden, vermag daher von vornherein nicht entscheidend zu gewichten. Wie die POM zu Recht anerkannt hat, hätte die Entfernungsmassnahme jedoch insbesondere für die Ehefrau weitreichende Folgen. Die Vorinstanz hat dieses Interesse allerdings richtigerweise in verschiedener Hinsicht relativiert: Zunächst kann das Eheleben in einem gewissen Rahmen auch über die Grenzen hinweg – etwa besuchsweise oder mittels der üblichen modernen Kommunikationsmittel – weiterhin gepflegt werden (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.4; VGE 2013/48 vom 5.11.2013, E. 5.3.2). Weiter wollte sich die Ehefrau nach ihren Aussagen in den Jahren 2009 und 2010 von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2015, Nr. 100.2014.123U, Seite 18 ihrem Ehemann scheiden lassen; die Liebe für diesen sei einfach weg und sie habe emotional schon länger mit ihm abgeschlossen. Sie habe auch Angst vor ihm, nachdem er ihr seit Jahren unter anderem mit dem Tod drohe, falls sie ihn verrate; am liebsten wäre es ihr, wenn er nicht mehr in die Schweiz kommen und sie ihn nicht mehr sehen würde (vgl. Akten EG Bern pag. 287, 291, 294 und 296). Selbst wenn die Ehe heute wieder intakt sein soll (vgl. Beschwerde S. 20), hat sich die Ehefrau, anders als der Beschwerdeführer meint (vgl. Beschwerde S. 7), diese Aussagen entgegenhalten zu lassen. Ausserdem wurde anlässlich einer Domizilkontrolle im Oktober 2012 festgestellt, dass die Eheleute in getrennten Betten schlafen; die Ehefrau gab bei dieser Gelegenheit zu erkennen, dass sie nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen sei und nur noch aus finanziellen Gründen mit ihm in der gleichen Wohnung leben würde (vgl. Akten EG Bern pag. 214). Inwiefern die Bedeutung der Ehe auch insoweit in Frage gestellt wird oder aber – wie geltend gemacht (vgl. Schreiben der Ehefrau vom 9.10.2012 [Akten EG Bern pag. 222]) – andere Gründe als Eheprobleme für das Schlafen in getrennten Betten bestehen bzw. die Aussage der Ehefrau aus «Angst und psychischer Angeschlagenheit» erfolgt ist, kann letztlich dahingestellt bleiben. Die Ehedauer von 18 ½ Jahren ist schliesslich zwar als relativ lang zu bezeichnen; die Ehe ist indes – wenn auch ungewollt (Beschwerde S. 4 und 20) – kinderlos geblieben. Weitere familiäre Beziehungen zur Schweiz sind daher mit ihr nicht verbunden. Der Beschwerdeführer kann auch nichts Wesentliches zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Ehefrau beim Eheschluss noch nicht um seine Straffälligkeit gewusst hatte (vgl. Beschwerde S. 7 und 20 f.). Ein solches Wissen wäre zwar zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen; entsprechende Unwissenheit vermag aber der Ehe für sich allein nicht ein stärkeres Gewicht zu verleihen. Der Ehe kommt zudem nicht automatisch eine erhöhte Bedeutung zu, nur weil die «Zweijahresgrenze» der verhängten Freiheitsstrafe gemäss Reneja-Praxis nicht erreicht ist (vgl. Beschwerde. S. 20); wie dargelegt ist vorliegend unabhängig vom Erreichen dieser Schwelle von einem schweren Verschulden auszugehen (vgl. vorne E. 4.1 und 4.2.2). Die POM brauchte sich damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich zu diesem Punkt zu äussern. Auch wenn die Bedeutung der Ehe demnach in verschiedener Hinsicht zu relativieren ist, ist immerhin anzuerkennen, dass diese insgesamt ein nicht unerhebliches privates Interesse an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz begründet. 4.5 Insgesamt sind die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgrund der vergleichsweisen langen Aufenthaltsdauer sowie der auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2015, Nr. 100.2014.123U, Seite 19 dem Spiel stehenden ehelichen Beziehung von gewissem Gewicht. Demgegenüber kommt der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz keine nennenswerte Bedeutung zu und es stehen auch der Rückkehr und Wiedereingliederung in sein Heimatland keine wesentlichen Hindernisse entgegen. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat durch wiederholtes Vorspielen eines falschen Gesundheitszustands bei offiziellen Begutachtungen und Untersuchungen in den Jahren 2000 bis 2010 bewirkt, dass ihm von 2005 bis 2010 (IV-Stelle) bzw. 2002 bis 2010 (C.________ AG) unrechtmässig volle Invalidenrenten ausgerichtet wurden. Darüber hinaus verlangte er von der IV-Stelle eine noch höhere Rente sowie einen früheren Rentenbeginn; ausserdem war er – bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit und teilweise bereits laufendem Rentenbezug – erwerbstätig, ohne das Einkommen der Ausgleichskasse offenzulegen. Er wurde deswegen nebst einer Geldstrafe zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, was bereits ein erhebliches Verschulden zum Ausdruck bringt. Zusätzlich fällt ausländerrechtlich die Planmässigkeit und Unverfrorenheit des Vorgehens gegenüber seinem Gastland ins Gewicht; insgesamt hat der Beschwerdeführer mit seiner schwerwiegenden Straffälligkeit eine erhebliche kriminelle Energie manifestiert. Hinzu kommen insgesamt fünf weitere Delikte, welche der Beschwerdeführer von 1997 bis 2004 teils während laufender Probezeit begangen hat; namentlich die zuletzt begangene schwere Verkehrsregelverletzung wiegt ebenfalls schwer. Es kann sodann eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden, was angesichts der schweren Delinquenz nicht hingenommen werden muss. Es besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der strittigen Massnahme. Die Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen: Zwar fällt seine Aufenthaltsdauer relativ lang aus; dessen ungeachtet hat er sich nicht integrieren können. Es ist dem Beschwerdeführer sodann die Rückkehr nach Kosovo zumutbar: Ins Gewicht fällt hier, dass er in seinem Heimatland aufgewachsen ist, mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist und mit seinen Eltern und zwei Brüdern enge Verwandte dort leben. Es spricht ausserdem nichts dagegen, dass er in Kosovo beruflich Fuss fassen kann, und in gesundheitlicher Hinsicht ist – sofern solche Aspekte in seinem Fall überhaupt eine Rolle spielen – mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2015, Nr. 100.2014.123U, Seite 20 der Rückkehr ins Heimatland keine rasche und lebensgefährdende Verschlechterung des Gesundheitszustands verbunden. Mit Blick auf die Beziehung zu seiner Schweizer Ehefrau sind mit der Entfernungsmassnahme zwar erhebliche Einschränkungen verbunden. Diese sind aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers aber hinzunehmen. Insoweit ist namentlich von Bedeutung, dass ihn auch seine Ehe nicht davon abhalten konnte, wiederholt und in schwerer Weise gegen die Rechtsordnung zu verstossen. Ausserdem kann dieser Kontakt in einem gewissen Rahmen selbst vom Ausland her aufrechterhalten werden. Die Entfernungsmassnahme erweist sich somit auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. 6. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. Es erübrigt sich bei diesem Ergebnis die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Parteiverhörs sowie einer Einvernahme der Ehefrau als Zeugin (vgl. Hauptbegehren; vorne Bst. C); der Sachverhalt ergibt sich wie gesehen hinreichend aus den Akten und die rechtliche Beurteilung hängt ausserdem nicht entscheidend vom persönlichen Eindruck ab (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 6). Die POM hat damit auch keine Gehörsverletzung begangen (vgl. Beschwerde S. 9). Soweit der Beschwerdeführer die entsprechenden Beweisanträge auch vor Verwaltungsgericht stellt (vgl. Beschwerde S. 5 und 22), werden diese abgewiesen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 8 Abs. 1 und 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.03.2015, Nr. 100.2014.123U, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine Ausreisefrist angesetzt auf den 22. April 2015. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - Dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.