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Bern Verwaltungsgericht 09.12.2014 100 2014 106

9. Dezember 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,498 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Verweigerung des Familiennachzugs der Ehefrau und Kinder wegen Rechtsmissbrauchs (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 25. März 2014 - BD 115/13) | Ausländerrecht

Volltext

100.2014.106U publiziert in BVR 2015 S. 159 MUT/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Dezember 2014 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Keller und Müller Gerichtsschreiberin Kummler 1. A.________ 2. B.________ mit den Kindern C.________, D.________, E.________ und F.________ wohnhaft in …, Ghana beide vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Verweigerung des Familiennachzugs der Ehefrau und Kinder wegen Rechtsmissbrauchs (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 25. März 2014; BD 115/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2014, Nr. 100.2014.106U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der ursprünglich aus Ghana stammende A.________, geboren am … 1964, reiste nach eigenen Angaben im Jahr 1993 in die Schweiz ein und stellte erfolglos ein Asylgesuch. Am 29. Februar 1996 heiratete er in Ghana die rund zwanzig Jahre ältere Schweizer Bürgerin G.________, worauf er 1997 erneut in die Schweiz einreiste und gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erhielt; am 19. Februar 2003 wurde er als Ehemann einer Schweizer Bürgerin erleichtert eingebürgert. Nachdem das Ehepaar im Januar 2006 den gemeinsamen Haushalt aufgelöst und A.________ im Jahr 2008 die Scheidung eingereicht hatte, wurde die kinderlos gebliebene Ehe am 16. Juni 2009 rechtskräftig geschieden. Hierauf heiratete A.________ am 14. August 2010 in Ghana die ghanaische Staatsangehörige B.________ (geb. ….1972), mit welcher er bereits während der Ehe mit G.________ die Tochter C.________ (geb. ….2001) sowie die Söhne D.________ (geb. ….2003) und E.________ (geb. ….2006) gezeugt hatte; am 15. Mai 2011 kam die weitere gemeinsame Tochter F.________ zur Welt. Nachdem A.________ bisher gegenüber den Schweizer Behörden weder die Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau noch die gemeinsamen Kinder angegeben hatte, ersuchte B.________ im November 2010 von Ghana aus zunächst für sich selber, im März bzw. Juni 2011 anschliessend für sich und die vier Kinder um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann; A.________ stellte seinerseits am 13. September 2011 ein Gesuch um Nachzug der gesamten Familie. Mit Verfügung vom 12. April 2013 wies das Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrationsdienst (MIDI), das Nachzugsgesuch ab. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 13. Mai 2013 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 25. März 2014 wies diese das Rechtsmittel ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2014, Nr. 100.2014.106U, Seite 3 C. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 22. April 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug von B.________ sowie der vier Kinder sei zu bewilligen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 5 einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Strittig ist, ob die POM den Nachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der vier gemeinsamen Kinder verweigern durfte, ohne Recht zu verletzen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist am 19. Februar 2003 gestützt auf Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) als Ehemann einer Schweizerin erleichtert eingebürgert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2014, Nr. 100.2014.106U, Seite 4 worden (vgl. Vorakten MIP 3B, pag. 83). Die gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der bis Ende Februar 2011 gültigen und damit vorliegend anwendbaren Fassung (aArt. 41 Abs. 1 BüG; AS 1952 1087; vgl. etwa BVGer C-476/2012 vom 19.7.2012, E. 4.4) vorgesehene Fünfjahresfrist zur Nichtigerklärung der Einbürgerung ist unbestrittenermassen abgelaufen und es steht auch ausser Diskussion, dass er sein Bürgerrecht gültig erworben hat (vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 2). Damit kann der Beschwerdeführer sich hinsichtlich des in Frage stehenden Familiennachzugs grundsätzlich auf Art. 42 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) berufen, wonach ausländische Eheleute und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1); Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Abs. 4). 2.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich in der Absicht, Vorschriften des AuG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt das Verbot des Rechtsmissbrauchs der Ausübung eines Anspruchs, der formal im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle Schranke. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will. Das Rechtsmissbrauchsverbot lässt scheinbares Recht weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde. Nur stossendes, zweckwidriges Verhalten – wie beispielsweise eigentliche Machenschaften, die darauf zielen, die Behörden zu täuschen bzw. eine Bewilligung zu erschleichen – erscheint rechtsmissbräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert werden. Zu denken ist dabei etwa an Lügengebäude und falsche, täuschende Angaben, aber auch an das Eingehen von Umgehensehen (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.1 f. mit Hinweisen). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten offenbart sich etwa im zeitlichen Ablauf der Ereignisse bzw. im planmässigen Vorgehen, sich in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht zu verschaffen und seiner Familie den Nachzug zu ermöglichen (vgl. etwa BGer 2C_658/2012 vom 3.12.2012, E. 3.3.2 f.). Nichts anderes ergibt sich in solchen Konstellationen aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101); auch in diesem Rahmen ist es zulässig, ausländerrechtliche Rechtsmissbräuche zu bekämpfen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2014, Nr. 100.2014.106U, Seite 5 (vgl. BGer 2C_289/2008 vom 30.9.2008, in ZBI 2009 S. 510 E. 2.5; BGer 2C_1171/2012 vom 7.12.2012, E. 3.4, 2C_757/2009 vom 6.5.2010, E. 2.3). Aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) lassen sich ebenfalls keine weitergehenden Ansprüche ableiten (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BGer 2C_1006/2013 vom 2.6.2014). 2.3 Die POM verweigerte den Nachzug der Familie des Beschwerdeführers mit der Begründung, dieser stütze sich auf ein krass missbräuchlich erlangtes Schweizer Bürgerrecht, welches einzig infolge Fristablaufs nicht mehr nichtig erklärt werden könne (E. 4d). Durch die konsequente Verheimlichung der mit der Beschwerdeführerin seit Jahren unterhaltenen ausserehelichen Parallelbeziehung habe er nicht nur seine ausländerrechtliche Mitwirkungs- und Auskunftspflicht verletzt, sondern es sei ihm insbesondere mit Blick auf die erleichterte Einbürgerung gestützt auf die Ehe mit seiner Schweizer Exfrau auch planmässiges und rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen (E. 4c und d). Auch wenn das Schweizer Bürgerrecht gültig erworben sei, sei es rechtsmissbräuchlich, gestützt darauf die Familienzusammenführung zu verlangen (E. 4d und e). – Die Beschwerdeführenden wenden dagegen sinngemäss ein, der Beschwerdeführer habe weder sein Schweizer Bürgerrecht rechtsmissbräuchlich erlangt noch sei das Familiennachzugsgesuch insoweit zu beanstanden; abgesehen davon bestehe heute eine echte eheliche Gemeinschaft, weshalb ihm selbst ein rechtsmissbräuchlich erlangter Aufenthaltstitel hinsichtlich des Nachzugs seiner Familie nicht entgegengehalten werden dürfe (vgl. Beschwerde, S. 6 und 8). Schliesslich sei die Verweigerung des Familiennachzugs auch unverhältnismässig (vgl. Beschwerde, S. 7 f.). 3. Zur Frage, ob die POM das strittige Gesuch um Familiennachzug zu Recht als rechtsmissbräuchlich betrachten durfte, ergibt sich was folgt: 3.1 Zweck des Familiennachzugs nach Art. 42 AuG ist es, Schweizerinnen und Schweizern und ihren ausländischen Eheleuten bzw. ledigen, minderjährigen Kindern das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen (vgl. vorne E. 2.1). Eine zweckwidrige Verwendung des Rechtsinstituts liegt demnach namentlich dann vor, wenn nicht die Herstellung der Familiengemeinschaft in der Schweiz beabsichtigt wird,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2014, Nr. 100.2014.106U, Seite 6 sondern (vorwiegend) andere Zwecke verfolgt werden, z.B. die Beschaffung oder Sicherung eines (selbständigen) Anwesenheitsrechts bzw. die Verschaffung besserer Zukunftsaussichten. Wie die POM richtig festgestellt hat (E. 4b/bb), kann Rechtsmissbrauch jedoch auch aus in der Vergangenheit liegendem Verhalten hervorgehen. Zu denken ist dabei namentlich an die Umstände des Erwerbs des originären Anwesenheitstitels, aus welchem später Anwesenheitsrechte für Familienangehörige abgeleitet werden (BGer 2C_360/2011 vom 18.11.2011, E. 4.1; VGE 2012/169 vom 13.3.2013, E. 4.2, 2009/383 vom 5.7.2010, E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Wie die Beschwerdeführenden offensichtlich verkennen, ergibt sich dieser Schluss auch aus dem von ihnen angeführten Entscheid BGer 2C_289/2008 vom 30. September 2008 (vgl. Beschwerde, S. 6): Danach ist es den Ausländerbehörden ausdrücklich nicht verwehrt, solche Gesichtspunkte bei der Prüfung eines Familiennachzugsgesuchs zu berücksichtigen (E. 2.5). Wohl konnte das Bundesgericht – wie die Beschwerdeführenden zutreffend bemerken – offenlassen, inwiefern die krass rechtsmissbräuchlich erlangte, infolge Fristablaufs nicht mehr nichtig erklärbare Einbürgerung des Vaters auch dem Nachzug der Ehefrau, deren Aufenthalt bereits bewilligt worden war, hätte entgegengehalten werden können. Mit Blick auf die beiden Kinder hat es aber – insbesondere unter Hinweis auf die erschlichene Einbürgerung des Vaters – den Familiennachzug als rechtsmissbräuchlich erachtet, obschon entgegen der Argumentation der Vorinstanz das (bereits fortgeschrittene) Alter der Kinder zum Gesuchszeitpunkt für eine solche Schlussfolgerung für sich allein nicht ausgereicht hätte (E. 2.4 f.). Die POM hat damit das Nachzugsgesuch grundsätzlich zu Recht in einen Zusammenhang mit der Einbürgerung des Beschwerdeführers gebracht. Es ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sein Bürgerrecht erschlichen hat. 3.2 Gemäss aArt. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Diese Voraussetzung kann unter anderem bei bewusst wahrheitswidrigen Angaben zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft im Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllt sein (BGer 1C_317/2013 vom 8.8.2013, E. 3.5.1; vgl. auch BGE 140 II 65 E. 2.2, 135 II 161 E. 2; BGer 1C_179/2014 vom 2.9.2014, E. 2.3, 1C_254/2013 vom 9.8.2013, E. 2.1 f., 1C_570/2012 vom 27.2.2013, E. 2.3, 1C_309/2011 vom 5.9.2011, E. 3.1). Nach Art. 27 Abs. 1 BüG muss der einbürgerungswillige ausländische Ehegatte insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben, seit einem Jahr hier wohnen und seit drei Jahren in ehelicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2014, Nr. 100.2014.106U, Seite 7 Gemeinschaft mit der Schweizerin leben. Für eine eheliche Gemeinschaft im Sinn dieser Bestimmung wird nach konstanter Praxis nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe vorausgesetzt, sondern es muss eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, welche Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet (BGE 135 II 161 E. 2; BGer 1C_254/2013 vom 9.8.2013, E. 2.1, 1C_309/2011 vom 5.9.2011, E. 3.1 f.). Eine solche liegt vor, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist; gegen diesen Willen spricht insbesondere eine ernsthafte, lang dauernde Parallelbeziehung (vgl. BGer 1C_254/2013 vom 9.8.2013, E. 3.1.1, 1C_390/2011 vom 22.8.2012, E. 5.1, 1C_292/2010 vom 5.8.2010, E. 4.3.2; vgl. auch BGer 1C_570/2012 vom 27.2.2013, E. 2.8, 1C_309/2011 vom 5.9.2011, E. 4.1). Die Aufnahme und Aufrechterhaltung einer Zweitbeziehung während der Ehe ist im Grundsatz mit einer stabilen, auf die Zukunft ausgerichteten Gemeinschaft nicht vereinbar und stellt ein klares Indiz dafür dar, dass die Ehe nicht (mehr) als stabil bezeichnet werden kann (vgl. auch BGer 1C_178/2010 vom 10.6.2010, E. 3.3.3), und zwar unabhängig davon, ob die eheliche Beziehung dadurch effektiv belastet wird, weil die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner darüber informiert ist (vgl. BGer 1C_570/2012 vom 27.2.2013, E. 2.8). 3.3 Der Beschwerdeführer und seine Schweizer Exfrau lernten sich im September 1994 in einer Schweizer Freikirche kennen und heirateten am 29. Februar 1996 in Ghana (vgl. Vorakten MIP 3B, pag. 63 und 69). Im Jahr 1997 oder spätestens 1998 lernte der Beschwerdeführer im Heimatland die ebenfalls aus Ghana stammende heutige Ehefrau kennen, mit welcher er sich in der Folge – angeblich zunächst nur freundschaftlich – regelmässig in Ghana oder in der Schweiz traf (vgl. Beschwerde, S. 5; Vorakten MIP 3B, pag. 64 ff., 76 f. und 79 ff.). Zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung gestützt auf die Ehe mit seiner damaligen Schweizer Frau unterhielt er mit der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bereits seit längerem eine Parallelbeziehung und hatte mit ihr zwei aussereheliche Kinder gezeugt; das ältere war im Zeitpunkt der Einbürgerung 2-jährig, die Geburt des zweiten Kindes stand unmittelbar bevor (vgl. Vorakten MIP 3C, pag. 5; Vorakten MIP 3D, pag. 5; auch zum Folgenden: vorne Bst. A). Rund drei Jahre später kam das dritte aussereheliche Kind zur Welt (Vorakten MIP 3E, pag. 5); mittlerweile hat der Beschwerdeführer, nachdem er sich aus eigener Initiative von seiner damaligen Frau hatte scheiden lassen (vgl. Vorakten MIP 3B, pag. 64 und 70 f.), seine langjährige Geliebte und Mutter seiner Kinder am 14. August 2010 geheiratet und ist ein viertes gemeinsames Kind zur Welt gekommen (Vorakten MIP 3B, pag. 6; Vorakten MIP 3F, pag. 5). Der Beschwerdeführer hatte seine ghanaische Familie von Beginn an von der Schweiz aus finanziell unterstützt und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2014, Nr. 100.2014.106U, Seite 8 mit ihr regelmässig persönlichen und telefonischen Kontakt gepflegt (vgl. Vorakten MIP 3B, pag. 64 f., 67 und 80 f.). Seine ausserehelich geborenen Kinder wurden jeweils nach der Geburt in Ghana sogleich auf seinen Namen eingetragen (vgl. Vorakten MIP 3B, pag. 81); die Herkunftsfamilien der Beschwerdeführenden kennen sich seit dem Jahr 2001 und wussten von Anfang an über die Familiengründung Bescheid (vgl. Vorakten MIP 3B, pag. 66 und 79 f.). In der Schweiz hat der Beschwerdeführer die während nahezu der gesamten Ehedauer unterhaltene Parallelbeziehung und die daraus entstandene vierfache Vaterschaft demgegenüber bis zur Einreichung des vorliegend strittigen Gesuchs verschwiegen. 3.4 Selbst wenn die damalige Schweizer Ehefrau vom Doppelleben des Beschwerdeführers keine Kenntnis hatte, besteht angesichts dessen jahrelanger Parallelbeziehung mit der Beschwerdeführerin die Vermutung, dass die Ehe im entscheidenden Zeitpunkt nicht mehr intakt war (vgl. E. 3.2 hiervor). Diese wird – anders als die Beschwerdeführenden meinen – nicht bereits durch den Umstand umgestossen, dass der Beschwerdeführer bis im Januar 2006 in der ehelichen Wohnung gewohnt und die Scheidung erst im Jahr 2008 eingereicht hat (vgl. Vorakten MIP 3B, pag 64 und 70 f.; BGer 1C_254/2013 vom 9.8.2013, E. 3.1.3, 1C_292/2010 vom 5.8.2010, E. 4.3.2); auf eine intakte eheliche Beziehung lässt sich bei der vorliegenden Sachlage auch nicht aus der blossen Behauptung schliessen, der Beschwerdeführer habe seine Exfrau aus Liebe geheiratet, zum Zeitpunkt der Einbürgerung sei durchaus noch ein intakter gemeinsamer Ehewillen vorhanden gewesen und die Ehe sei schliesslich einzig wegen einer eifersüchtigen Freundin seiner Exfrau gescheitert (vgl. Beschwerde, S. 4 f. und 6; vgl. auch Vorakten MIP 3B, pag. 63). Vielmehr führte der Beschwerdeführer bei seiner Einbürgerung bereits seit Jahren eine ernsthafte Parallelbeziehung, welche bis heute Bestand hat und aus der eine mehrköpfige Familie entstanden ist; insoweit kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr angenommen werden, dass die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war (vgl. auch BGer 1C_570/2012 vom 27.2.2013, E. 2.8), selbst wenn nach aussen hin ein entsprechender Schein gewahrt wurde, etwa indem das Ehepaar regelmässig gemeinsame Aktivitäten unternahm und der Beschwerdeführer seine Ehefrau nach deren Darstellung liebevoll behandelte (vgl. Beschwerde, S. 5; Vorakten MIP 3B, pag. 64 und 70 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine (weitere) persönliche Befragung der Exfrau, wie sie die Beschwerdeführenden verlangen (Beschwerde, S. 5), zu einem anderen Beweisergebnis führen bzw. den Entscheid beeinflussen könnte; dieser Beweisantrag wird folglich abgewiesen (vgl. statt vieler BGE 134 I 140

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2014, Nr. 100.2014.106U, Seite 9 E. 5.3 und BVR 2014 S. 118 E. 4.2.2, 2011 S. 97 E. 4.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 8 ff.). 3.5 Abgesehen davon soll der Beschwerdeführer nach der unbestritten gebliebenen Aussage seiner Exfrau, welche ihm im Übrigen nach wie vor wohlgesinnt zu sein scheint (vgl. etwa Vorakten MIP 3B, pag 73), seit 2003 – dem Zeitpunkt der Einbürgerung – jegliche sexuelle Beziehung mit ihr verweigert haben (vgl. Vorakten MIP 3B, pag. 72). Weiter hat er offenbar während der Ehe zur Unterstützung von «Projekten seiner Familie» bei seiner damaligen Frau mehrmals Darlehen in der Höhe von jeweils mehreren Tausend Franken aufgenommen (vgl. Vorakten MIP 3B, pag. 70, 72 und 65); nach ihrer Darstellung ist – wie die POM zutreffend festgestellt hat (vgl. Beschwerde, S. 4) – die Beziehung auseinandergegangen, weil der Beschwerdeführer monatelang nicht mit ihr gesprochen habe, nachdem sie die ausgerichteten Darlehen zurückverlangt habe (vgl. Vorakten MIP 3B, pag. 70 f.). Sie selber habe auf eine Rettung der Ehe gehofft und habe damals nicht verstanden, weshalb der Beschwerdeführer sich schliesslich scheiden lassen wollte (vgl. Vorakten MIP 3B, pag. 70 ff.). Es erscheint unter diesen Umständen naheliegend, dass der Beschwerdeführer die eheliche Beziehung mit der – deutlich älteren – Schweizerin nicht in erster Linie zum eigentlichen Zweck des Zusammenlebens in ehelicher Gemeinschaft, sondern vielmehr vorwiegend zu seinem eigenen finanziellen und ausländerrechtlichen Vorteil eingegangen ist bzw. aufrechterhalten hat. Diese Vermutung findet eine weitere Stütze in den Aussagen seiner heutigen Ehefrau, wonach diese über die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Exfrau zwar nicht «glücklich» gewesen sei, aber verstanden habe, was er tun müsse, um die gemeinsamen Kinder finanziell zu unterstützen (Vorakten POM, pag. 81). Ob der Beschwerdeführer mit seiner damaligen Frau bloss eine Scheinehe geführt hat, kann letztlich dahingestellt bleiben, denn eine solche ist für die rechtsmissbräuchliche Erlangung des Bürgerrechts nicht erforderlich (vgl. hierzu etwa BGer 1C_390/2011 vom 22.8.2012, E. 6.3). Insoweit spielt auch keine entscheidende Rolle, ob der Beschwerdeführer, wie die POM gestützt auf die Akten angenommen hat (vgl. E. 3 mit Hinweis auf Vorakten MIP 3B, pag. 63, 71 und 74), ursprünglich zwecks Erlangens eines Anwesenheitsrechts sein Asylgesuch unter Vorspiegelung einer falschen Nationalität gestellt hat; es erübrigen sich demnach auch Weiterungen zur Frage, ob die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt hat (vgl. hierzu Beschwerde, S. 3 f.). Zudem wird der Beweisantrag auf Edierung der amtlichen Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2014, Nr. 100.2014.106U, Seite 10 des Asylverfahrens bzw. einzelner Aktenstücke daraus (vgl. Beschwerde, S. 5 und 7) abgewiesen. 3.6 Indem der Beschwerdeführer seine Parallelbeziehung und insbesondere die daraus entstandenen Vaterschaften gegenüber den Migrations- und Einbürgerungsbehörden jahrelang, insbesondere auch im Einbürgerungsverfahren, verschwiegen hat, hat er seine Einbürgerung rechtsmissbräuchlich erschlichen. Es musste ihm auch als juristischem Laien ohne weiteres bewusst sein, dass diese Umstände für die Erteilung des Bürgerrechts gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizerin wesentlich waren und er die Behörden – gegebenenfalls auch unaufgefordert – darüber informieren müsste (vgl. betreffend nachträgliche Änderungen etwa BGE 140 II 65 E. 2.2; weiter etwa BGer 1C_292/2010 vom 5.8.2010, E. 4.3.2). Er hat sich denn auch im Rahmen einer Befragung durch den MIP dafür entschuldigt, dass die Beschwerdeführerin während der Ehe mit seiner damaligen Frau schwanger geworden ist, was darauf schliessen lässt, dass er sich der Relevanz dieser Tatsache durchaus bewusst war (vgl. Vorakten MIP 3B, pag. 65 f.; vgl. auch Beschwerde, S. 6). Der POM ist beizupflichten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers deutlich zum Ausdruck bringt, dass er wesentliche Tatsachen planmässig mit der Absicht verschwiegen hat, mit der erleichterten Einbürgerung gestützt auf seine Ehe sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu sichern. Es fällt zudem auf, dass er die Ehescheidung – und zwar auf eigene Initiative hin – im gleichen Jahr eingeleitet hat, in dem die Frist zur Nichtigerklärung seines Bürgerrechts abgelaufen ist (vgl. vorne E. 2.1 und 3.3 f.); auch dieser Umstand deutet auf ein planmässiges Vorgehen hinsichtlich der Erlangung und Beibehaltung des Schweizer Bürgerrechts hin. Bei dieser Ausgangslage zielt der Einwand ins Leere, der Beschwerdeführer hätte sich bereits früher einbürgern lassen können, weshalb unwahrscheinlich erscheine, dass es ihm bloss um die Sicherung seines Anwesenheitsrechts gegangen sei (vgl. Beschwerde, S. 5 f.). Es ist ihm diesbezüglich, wie dargelegt, jedenfalls zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbürgerung planmässiges Vorgehen vorzuhalten; inwiefern es ihm bereits früher um die Sicherung des Anwesenheitsrechts gegangen sein könnte, spielt keine entscheidende Rolle (vgl. auch E. 3.5 hiervor). Abgesehen davon erscheint angesichts der Chronologie der Ereignisse sowie der allgemeinen Dauer eines Einbürgerungsverfahrens auch fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich bereits viel früher hätte um erleichterte Einbürgerung ersuchen können (vgl. vorne E. 3.2 f. sowie Bst. A).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2014, Nr. 100.2014.106U, Seite 11 3.7 Wie die POM zutreffend erkannt hat, hat sich der Beschwerdeführer die Einbürgerung im Sinn von aArt. 41 Abs. 1 BüG erschlichen; eine Nichtigerklärung der Einbürgerung unterblieb allein deshalb, weil die massgebliche Fünfjahresfrist bei Entdeckung des Sachverhalts bereits abgelaufen war. Der POM ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden beizupflichten, dass bei der vorliegenden Ausgangslage auch der in Frage stehende Familiennachzug gestützt auf das so erlangte Schweizer Bürgerrecht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist: Es ist nicht Sinn und Zweck von Art. 42 AuG, im Rahmen des Familiennachzugs dieselbe Parallelfamilie in der Schweiz zu vereinigen, aufgrund deren jahrelanger Verheimlichung der Beschwerdeführer überhaupt erst das originäre Anwesenheitsrecht (dauerhaft) erlangen konnte. Gerade diese Familie, um deren Nachzug der Beschwerdeführer ersucht, belegt eindrücklich sein planmässiges und treuwidriges Vorgehen hinsichtlich der Einbürgerung; insoweit ist es rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Beschwerdeführer für den Familiennachzug gestützt auf sein Schweizer Bürgerrecht auf Art. 42 AuG beruft. Im Übrigen erscheint entgegen dem Einwand der Beschwerdeführenden (vgl. hierzu Beschwerde, S. 9 und auch 5) höchst wahrscheinlich, dass der in Frage stehende Nachzug der Parallelfamilie, wenn nicht schon bei Eheschluss mit der Schweizer Exfrau, so doch spätestens im Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens bereits mitbeabsichtigt war. Schliesslich ist bei der vorliegenden Sachlage entgegen dem Einwand der Beschwerdeführenden auch nicht von Bedeutung, inwiefern heute eine echte familiäre Gemeinschaft besteht; es ist damit auch nicht zu beanstanden, dass die POM diese Frage offengelassen hat (E. 4b). Weiter spielt auch keine Rolle, dass der Beschwerdeführer oder seine Familienmitglieder bislang offenbar nicht straffällig geworden sind und damit insofern kein Widerrufsgrund vorliegt (vgl. Beschwerde, S. 8). Wie die POM zutreffend erwogen hat, ist das auf Art. 42 AuG gestützte Recht auf Familiennachzug demnach nach Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG verwirkt. 4. Zur Verhältnismässigkeit der Verweigerung des Familiennachzugs im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV ergibt sich was folgt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2014, Nr. 100.2014.106U, Seite 12 4.1 Wohl trifft zu, dass mit der örtlichen Trennung eine wesentliche Beeinträchtigung des Familienlebens verbunden ist. Die Beschwerdeführenden konnten aber unter den gegebenen Umständen von Beginn weg nicht darauf vertrauen, dass zwar gegebenenfalls der Beschwerdeführer, nicht aber der Rest der Familie gestützt auf die Ehe mit seiner Schweizer Exfrau (indirekt) ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz erwerben kann. Insoweit wird ihr privates Interesse, in der Schweiz in einer ungetrennten Familiengemeinschaft zu leben, erheblich relativiert. Abgesehen davon ist es sich die Familie schon seit langem gewohnt, getrennt voneinander zu leben; inwiefern im Getrenntleben nach all den Jahren auf einmal eine besondere Härte liegen soll (vgl. Beschwerde, S. 7), ist nicht erkennbar. Es ist den Beschwerdeführenden offenbar trotz der Distanz möglich, über Besuche und die gängigen Kommunikationsmittel ein intaktes Ehe- und Familienleben zu führen (vgl. Beschwerde, S. 8; vgl. auch Vorakten MIP, pag. 67). 4.2 Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin, wie vor Verwaltungsgericht erstmals vorgebracht wird, auf sich allein gestellt mit der Betreuung ihrer vier Kinder zukünftig überfordert und auf die Unterstützung ihres Ehemanns angewiesen sein könnte (vgl. Beschwerde, S. 7). Auch insoweit haben die Beschwerdeführenden die Konsequenzen ihrer Familiengründung selber zu tragen, ist doch nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen, dass die Betreuung von vier Kindern, sollte die Beschwerdeführerin nicht in einem grösseren Familienverbund mit weiteren Angehörigen leben, mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden ist. Die Beschwerdeführenden können demnach auch nichts Wesentliches zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer schwierigen Situation offenbar an Bluthochdruck leidet (vgl. Beilage 3 zur Beschwerde vom 13.5.2013 [Vorakten POM 3A1]). Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass diese Krankheit in Ghana nicht behandelbar wäre; für andere (ernsthafte) Erkrankungen sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Im Übrigen ist auch denkbar, dass der Beschwerdeführer, welcher in der Schweiz seit jeher erwerbstätig ist (vgl. auch E. 4.3 hiernach), von hier aus für eine (bezahlte) Unterstützung seiner Ehefrau sorgt oder aber seine Ehefrau vor Ort unterstützt. Dass das Kindeswohl angesichts der aktuellen Situation ernsthaft gefährdet wäre, steht nicht zur Diskussion. 4.3 Schliesslich ist zwar anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer hier seit Beginn seines Aufenthalts bei derselben Arbeitgeberin erwerbstätig ist und seiner Darstellung nach auch in übriger Hinsicht integriert sein soll (vgl. Beschwerde, S. 5 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2014, Nr. 100.2014.106U, Seite 13 7; Beilage 4 zur Beschwerde vom 13.5.2013 [Vorakten POM 3A1]; vgl. auch Vorakten MIP 3B, pag. 23). Dieser im Übrigen bei einer eingebürgerten Person selbstverständliche Umstand lässt die in Frage stehende Bewilligungsverweigerung indes nicht als unverhältnismässig erscheinen. Ebenso wenig vermag den Beschwerdeführenden insoweit zu helfen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den beantragten Familiennachzug von sich aus bereits eine grössere Wohnung gemietet hat (vgl. Beschwerde, S. 7; Vorakten MIP 3B, pag. 42 f.). Ausserdem kommt soweit hier interessierend auch dem Argument keine entscheidende Bedeutung zu, es sei – unter anderem wegen der hohen Kosten für eine gute Ausbildung der Kinder in Ghana – ökonomisch nur ein gemeinsamer Wohnort in der Schweiz tragbar (vgl. Beschwerde, S. 7). Schliesslich steht nicht in Frage, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder über die Beziehung zum Beschwerdeführer hinaus einen besonderen Bezug zur Schweiz hätten (vgl. auch Vorakten MIP 3B, pag. 40). 4.4 Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen auch insoweit der Rechtskontrolle stand. Es kann damit offengelassen werden, ob es dem Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen regelmässig in sein ursprüngliches Heimatland zurückgekehrt ist (vgl. vorne E. 3.3; Vorakten MIP, pag. 64 f. und 71; vgl. auch Beschwerde, S. 4) und zu diesem – namentlich auch wegen seiner Familie und der dort lebenden Verwandten (vgl. Vorakten MIP 3B, pag. 64) – nach wie vor einen engen Bezug haben dürfte, trotz seines Schweizer Bürgerrechts zumutbar wäre, zu seiner Familie nach Ghana zu ziehen (vgl. hierzu Beschwerde, S. 7); diesfalls wäre ein Eingriff in das konventions- bzw. verfassungsmässig geschützte Familienleben von vornherein auszuschliessen. 5. 5.1 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die POM dem Beschwerdeführer den in Frage stehenden Familiennachzug wegen Rechtsmissbrauchs verweigert hat. Sollte im Übrigen den beiden jüngsten Kindern gestützt auf Art. 1 Abs. 1 Bst. a bzw. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a BüG seit Geburt bzw. der Anerkennung durch den Schweizer Vater das Schweizer Bürgerrecht zukommen, würde den Beschwerdeführenden, was diese beiden Kinder anbelangt, an der Beurteilung ihrer Beschwerde ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse fehlen, da

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2014, Nr. 100.2014.106U, Seite 14 sich für sie die Frage nach einer ausländerrechtlichen Bewilligung erübrigen würde, und es wäre insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.2 Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG); sie haften dafür solidarisch (Art. 106 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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