100.2014.101U ARB/SBE/LIR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 8. Juli 2014 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Streun A.___ AG/SA handelnd durch die statutarischen Organe Klägerin gegen B.___ AG handelnd durch die statutarischen Organe Beklagte betreffend Berufsbildung; Kosten für überbetriebliche Kurse
Sachverhalt: A. Die A.___ AG/SA ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220), welcher im Kanton Bern die Durchführung der zur beruflichen Grundbildung zählenden überbetrieblichen Kurse (üK) unter anderem für … übertragen ist. An einem dieser Kurse beteiligte sich vom 19. August bis 8. Oktober 2013 ein Lernender der B.___ AG, ein auf dem Gebiet des Fahrzeug-, Anhänger-, Maschinen-, Metall- und Stahlbaus tätiges Unternehmen. B. Am 18. Juni 2013 stellte die A.___ AG/SA der B.___ AG für den Kurs «üK 1 … (L2)» Fr. 5'508.-- in Rechnung (Kurskosten Fr. 4'800.--, Instruktionsmaterial Fr. 300.--, MwSt Fr. 408.--). Da die B.___ AG die Forderung nach dreimaliger Mahnung nicht beglich, leitete die A.___ AG/SA am 18. Februar 2014 die Betreibung ein. Gegen den durch das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau ausgestellten Zahlungsbefehl erhob die B.___ AG am 25. Februar 2014 Rechtsvorschlag. Das in der Folge bei der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau gestellte Schlichtungsgesuch zog die A.___ AG/SA zurück, nachdem sie darauf aufmerksam gemacht worden war, dass über die strittige Forderung nicht durch die Zivilgerichtsbarkeit zu entscheiden sei. C. Mit Klage vom 9. April 2014 gelangt die A.___ AG/SA an das Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei Fr. 5'508.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 6. August 2013 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei.» Die B.___ AG hat die Frist zur Einreichung einer Klageantwort ungenutzt verstreichen lassen.
Erwägungen: 1. 1.1 Auf Klage hin beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Recht, wenn es die Gesetzgebung vorsieht oder keine andere Verwaltungsjustizbehörde zuständig ist (Art. 87 Bst. d des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die verwaltungsrechtliche Klage ist jedoch unzulässig, wenn der behauptete Anspruch auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden kann (Art. 90 Abs. 1 VRPG; vgl. Art. 49 Abs. 1 VRPG; vgl. auch BVR 2011 S. 458 E. 1.1.2). – Zu beurteilen ist der Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Kosten für den von einem Lernenden der Beklagten besuchten überbetrieblichen Kurs im Sinn von Art. 16 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10). 1.1.1 Die Berufsbildung ist eine öffentliche Aufgabe (vgl. Art. 63 der Bundesverfassung [BV; SR 101] sowie Art. 1 Abs. 1 BBG). Das Verhältnis zwischen Lehrbetreiben und den mit der Durchführung überbetrieblicher Kurse betrauten Privaten sowie daraus resultierende Kursgeldforderungen sind daher öffentlichrechtlicher Natur (vgl. BVR 2013 S. 365 E. 2 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_768/2012 vom 29.04.2013]; vgl. auch BGer 2A.249/2002 vom 7.11.2002, E. 2.3). 1.1.2 In Bezug auf die geltend gemachte Kursgeldforderung wird der Klägerin weder durch die Bundesgesetzgebung noch durch das kantonale Recht Verfügungsbefugnis übertragen (vgl. BVR 2013 S. 365 E. 3.1 ff. mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_768/2012 vom 29.04.2013, E. 4.1 f.]; vgl. auch BGer 2C_1042/2012 vom 2.7.2013, E. 2.2 und 2.4, 2C_67/2013 vom 13.5.2013, E. 2), womit das nachträgliche Anfechtungsstreitverfahren (Beschwerdeweg) ausser Betracht fällt. 1.1.3 Eine andere Verwaltungsjustizbehörde ist zur Beurteilung der Streitsache im Klageverfahren nicht zuständig; namentlich kommt die Zuständigkeit der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters gestützt auf Art. 88 Bst. d und e VRPG nicht in Frage (vgl. BVR 2013 S. 365 E. 4.5 mit Hinweisen). Auf die Klage ist demnach einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 92 Abs. 1 VRPG). Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Vorschrift darf es nicht über die Parteibegehren hinausgehen (Art. 92 Abs. 2 VRPG). Wie im Zivilprozess ist das Gericht an die Rechtsbegehren insoweit gebunden, als es nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als die klagende Partei verlangt, und zugleich nicht weniger, als die beklagte
Partei anerkennt (vgl. Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; VGE 23197 vom 27.4.2009, E. 3.1.2 auch zum Nachfolgenden; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 87 N. 3). In der Säumnis der beklagten Partei (vgl. vorne Bst. C) ist jedoch keine Anerkennung zu erblicken (vgl. zur Abstandserklärung im Beschwerdeverfahren BVR 2007 S. 429 E. 2.2, S. 523 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 39 N. 6 f.; vgl. für das Zivilprozessrecht Frei/Willisegger, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 223 ZPO N. 19; ferner Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Kommentar zur bernischen ZPO, 5. Aufl. 2000, Art. 283 N. 4 und Art. 283a N. 1a). 1.3 Der Streitwert erreicht Fr. 20'000.-- nicht, weshalb das vorliegende Urteil in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartnerinnen und Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbietende der Berufsbildung; Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BBG). Der Vollzug der Berufsbildungsgesetzgebung obliegt den Kantonen, soweit er nicht dem Bund zugewiesen ist (Art. 66 BBG). Bund und Kantone können den Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen, wobei diesen im Fall der Übertragung einzelner Aufgaben auch die Befugnis zur Gebührenerhebung zusteht (vgl. Art. 67 BBG). Wer überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführt, kann von den Lehrbetrieben oder den Bildungsinstitutionen eine angemessene Beteiligung an den Kosten verlangen (Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BBG). Es besteht somit eine normative Verpflichtung der Lehrbetriebe, den Trägerschaften der überbetrieblichen Kurse einen Beitrag an die Kurskosten zu leisten (vgl. auch BGer 2A.249/2002 vom 7.11.2002, E. 2.3 und 3). Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen kann von Betrieben, die nicht Mitglied der durchführenden Organisation der Arbeitswelt sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangt werden (Art. 23 Abs. 4 Satz 2 BBG). Zusammen mit den Beiträgen von Bund und Kanton dürfen die Beiträge der Betriebe die Vollkosten nicht übersteigen (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung [BBV; SR 412.101] i.V.m. Art. 52 und Art. 53 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 BBG bzw. Art. 40 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG, BSG 435.11]).
2.2 Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kostenbeteiligung an einem überbetrieblichen Kurs geltend. Sie begründet ihren Anspruch damit, dass die Beklagte ihren Lernenden (...) für den obligatorischen überbetrieblichen Kurs «üK 1 … (L2)» angemeldet habe, den dieser vom 19. August bis 8. Oktober 2013 im Kurszentrum der Klägerin in … absolviert habe. Die Klägerin hat die Kursanmeldung vom 13. November 2012 (Beilage 2 [in act. 1B]), das Kursaufgebot vom 13. Juni 2013 (Beilage 7 [in act. 1B]), die Anwesenheitskontrolle vom 27. März 2014 (Beilage 9 [in act. 1B) sowie den üK-Kompetenznachweis vom 7. Oktober 2013 (Beilage 3 [in act. 1B]) eingereicht. Die Beklagte hat weder zur geltend gemachten Forderung noch zu den Beweismitteln Stellung genommen, obwohl sie dazu Gelegenheit erhalten hatte (vgl. vorne Bst. C). Die Vorbringen der Klägerin sind demnach unwidersprochen geblieben. Es besteht kein Anlass, sie in Zweifel zu ziehen, zumal eine allfällige Unrichtigkeit hinsichtlich Bestand und Höhe der Kursgeldforderung nicht ersichtlich ist (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 91 N. 5, Art. 92 N. 3). Vielmehr kann aufgrund der eingereichten Unterlagen als erstellt gelten, dass ein Lernender der Beklagten einen von der Klägerin durchgeführten überbetrieblichen Kurs besucht hat, weshalb der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenbeteiligung zusteht. Die geltend gemachten Kurskosten liegen weit unter den von der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz für die überbetrieblichen Kurse ermittelten durchschnittlichen Vollkosten (einsehbar unter <http://www.sbbk.ch>, Rubriken «Empfehlungen und Richtlinien/Überbetriebliche Kurse/Pauschalen für das Lehrjahr 2013/2014») und erscheinen nicht als übersetzt. Insgesamt liegen damit keine Anhaltspunkte vor, welche gegen die Begründetheit der Forderung sprechen würden. 2.3 Die Klägerin verlangt sodann einen Verzugszins von 5 % ab 6. August 2013. – Nach ständiger Praxis sind öffentlich-rechtliche Geldforderungen auch ohne ausdrückliche Gesetzesvorschrift zu verzinsen, wenn sich der Schuldner oder die Schuldnerin mit der Zahlung der Geldschuld in Verzug befindet (vgl. BVR 1992 S. 54 E. 9; BGer 2C_188/2010 und 2C_194/2010 vom 24.1.2011, E. 7.2, 2C_191/2007 vom 11.10.2007, E. 3.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 59 N. 15; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 756 ff.; vgl. auch Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Wo der Verzug im öffentlich-rechtlichen Bereich nicht von Gesetzes wegen zu einem bestimmten Zeitpunkt eintritt, ist hierfür erforderlich, dass die Geldforderung unmissverständlich geltend gemacht wird (vgl. BGer 2C_888/2010 vom 7.4.2011, E. 5.3, 2A.137/1998 vom 28.1.1999 E. 3a, in ASA 68 S. 518 ff. mit Hinweisen, vgl. auch Art. 102 Abs. 1 OR). Die Klägerin stützt ihre Verzugszinsforderung auf das als «Rechnung» bezeichnete Schreiben vom 18. Juni 2013, das den Vermerk «Fälligkeit: 5.8.2013» enthält (Beilage 8 [in act. 1B]). Die Beklagte wurde jedoch erst mit der «1. Mahnung» vom 22. August 2013 (Beilage 4 [in act. 1B]) unmissverständlich zur Zahlung aufgefordert (vgl. auch Wolfgang Wiegand, in Basler Kommentar, 5. Aufl.
2011, Art. 102 OR N. 5 ff.). Ab diesem Zeitpunkt ist sie in Verzug geraten und schuldet der Klägerin Verzugszinsen. 2.4 Die Klage ist demnach (teilweise) gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Fr. 5'508.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 23. August 2013 zu bezahlen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Beklagte als (vollständig) unterliegend zu betrachten. Sie hat demzufolge die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Die nicht anwaltlich vertretene Klägerin hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Fr. 5'508.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. August 2013 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Klägerin - der Beklagten Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.