100.2013.80U DAM/KOM/LIR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. November 2013 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Kocher A.________ c/o C.________ GmbH vertreten durch B.________, Beschwerdeführer gegen Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 3a, 3011 Bern betreffend superprovisorische Schliessung eines Gastgewerbebetriebs; Nichtigkeit der Verfügung (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 31. Januar 2013; A2012-014)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2013, Nr. 100.2013.80U, Sachverhalt: A. Die C.________ GmbH betrieb bis Oktober 2013 an der D.________gasse … in Bern den gastgewerblichen Betrieb «E.________» (nachfolgend: E.________). Im Sommer 2012 wurde diese Liegenschaft umgebaut. A.________ war zu dieser Zeit einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH. Bedenken bezüglich Brandschutz während der Bauarbeiten veranlassten die Gebäudeversicherung Bern (GVB), beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die sofortige Schliessung des Lokals zu beantragen. Mit superprovisorischer Verfügung vom 12. Juli 2012 schloss der Regierungsstatthalter das erste und zweite Untergeschoss des E.________ mit sofortiger Wirkung. Die Verfügung wurde B.________ am gleichen Tag vorab per E-Mail an dessen Büro-Mailadresse und am 13. Juli 2012 eingeschrieben per Post zugestellt. Am 14. Juli 2012 fand im E.________ eine Veranstaltung statt, welche nach einer Kontrolle der Gewerbepolizei abgebrochen werden musste. B.________ wandte sich mit Schreiben vom 17. Juli 2012 an den Regierungsstatthalter. Er wies ihn darauf hin, dass er zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung noch nicht offiziell die Interessen von A.________ vertreten habe, und verlangte als nunmehr offiziell mandatierter Rechtsvertreter eine erneute Zustellung der superprovisorischen Schliessungsverfügung. Am 18. Juli 2012 bestätigte der Regierungsstatthalter die superprovisorische Schliessungsverfügung und verfügte die vorläufige Schliessung des ersten und zweiten Untergeschosses des E.________. Weiter hielt er fest, dass er sich nicht zu einer erneuten Eröffnung der superprovisorischen Verfügung veranlasst sehe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2013, Nr. 100.2013.80U, B. Gegen die superprovisorische Verfügung vom 12. Juli 2012 erhob A.________ am 13. August 2012 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) und beantragte, die Verfügung sei nichtig zu erklären. Mit Entscheid vom 31. Januar 2013 wies die VOL die Beschwerde ab. C. Dagegen hat A.________ am 4. März 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der VOL sei aufzuheben und die Verfügung des Regierungsstatthalters vom 12. Juli 2012 sei nichtig zu erklären. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2013 schliesst die VOL auf Abweisung der Beschwerde. Am 11. April 2013 hat der Instruktionsrichter A.________ Gelegenheit gegeben, das schutzwürdige Interesse an seinem Feststellungsbegehren darzulegen, wovon dieser mit Stellungnahme vom 28. Mai 2013 Gebrauch gemacht hat. Die VOL hat darauf verzichtet, sich zu den Ausführungen von A.________ zu äussern. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2013, Nr. 100.2013.80U, Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen und entsprechend formell beschwert. Als Adressat ist er vom angefochtenen Entscheid auch besonders berührt. Ob er auch ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung hat, ist nachfolgend näher zu prüfen. 1.2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich – in Anlehnung an die praxisgemäss auch für das bernische Recht anwendbare Regelung von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; BVR 2009 S. 458 E. 3.3) – nicht um einen Feststellungsentscheid, sondern um einen negativen Entscheid über ein Feststellungsbegehren (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG; vgl. Markus Müller, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 5 N. 59). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung dieses Entscheids und die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung des Regierungsstatthalters vom 12. Juli 2012 (vorne Bst. C). Auf ein Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist einzutreten, wenn eine Person ein schutzwürdiges Interesse daran hat und dartun kann, bestimmte Rechtsfolgen bloss feststellen zu lassen. Dies gilt auch für ein Begehren um Feststellung der Nichtigkeit einer Verfügung (vgl. VGE 2011/463 vom 5.6.2012, E. 3.1; Yvo Hangartner, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, in AJP 2003 S. 1053 ff., 1054). Der Grundsatz der Einheit des Verfahrens verlangt, den Begriff des schutzwürdigen Interesses im gleichen Sinn zu verstehen wie bei der Beschwerdebefugnis nach Art. 65 bzw. Art. 79 VRPG (BVR 2010 S. 337 E. 3.2; Beatrice Weber-Dürler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 25 N. 10 [zum Bundesrecht], auch zum Folgenden). Erforderlich ist demnach kein rechtlich geschütztes Interesse; ein rein tatsächliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2013, Nr. 100.2013.80U, nügt. In der Regel muss es aber aktuell sein (VGE 2011/73 vom 24.2.2012, E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 21; Beatrice Weber- Dürler, a.a.O., Art. 25 N. 11 und 18 [zum Bundesrecht]). 1.2.2 Ob ein Rechtsschutzinteresse aktuell ist, zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird (BGE 136 II 281 E. 2.2, 133 II 249 E. 1.3.1, 128 II 34 E. 1b). Ein günstiger Entscheid muss für die beschwerdebefugte Person in der Regel von praktischem Nutzen sein (BGE 135 II 172 E. 2.1; BVR 2012 S. 225 E. 3.1); dieser muss ihr direkt zukommen und genügend konkret sein (BGE 130 V 196 E. 3 [Pra 94/2005 Nr. 69]). Erhofft sich die beschwerdeführende Person bloss indirekt Vorteile, genügt dies nicht (BGer 2C_672/2009 vom 21.4.2010, E. 1.2; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 65 N. 25 f. und die dortigen Hinweise). 1.2.3 Bei einem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit liegt in der Regel ein schutzwürdiges Interesse vor, den Schein einer zu befolgenden Anordnung ausdrücklich zu beseitigen (vgl. BVR 2013 S. 536 E. 3.2). Der hier zu beurteilende Fall zeichnet sich allerdings dadurch aus, dass die superprovisorische Massnahme vom 12. Juli 2012 bereits ein paar Tage später, am 18. Juli 2012, von einer ordentlichen vorsorglichen Massnahme abgelöst worden ist; seither besteht kein Schein (mehr) einer zu befolgenden Anordnung, weshalb das Rechtsschutzinteresse nicht auf der Hand liegt. 1.2.4 Der Beschwerdeführer begründet sein Feststellungsinteresse damit, dass ihm wegen Zuwiderhandlung gegen die Schliessungsverfügung eine Busse drohe. Mit einem Feststellungsurteil soll sodann ein Teil des erlittenen Imageschadens ausgeglichen werden (Stellungnahme vom 28.5.2013, act. 8, S. 3). – Mittlerweile ist mehr als ein Jahr vergangen seit der vorläufigen Schliessung des E.________. Die superprovisorische Verfügung ist von einer unangefochten gebliebenen vorläufigen Schliessungsverfügung abgelöst worden. Das E.________ hat seine Tore später wieder geöffnet und ist seit dem 12. Oktober 2013 geschlossen (Homepage des E.________, einsehbar unter: <http://www.E.________bern.ch>). Wie sich der Imageschaden konkret bemerkbar gemacht hat und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2013, Nr. 100.2013.80U, wie diesem mit einer Nichtigerklärung entgegengewirkt werden könnte, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Es fehlt ihm diesbezüglich an einem hinreichend konkreten Nutzen am anbegehrten Feststellungsurteil. Hingegen besteht die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich belangt wird (Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 9. April 2009 über das kantonale Strafrecht [KStrG; BSG 311.1] i.V.m. Art. 335 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] und Art. 49 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 39 des Gastgewerbegesetzes vom 11. November 1993 [GGG; BSG 935.11]). Ob ein Strafverfahren eröffnet worden ist oder überhaupt eröffnet wird, ist nicht bekannt; zur Zeit scheint dies nicht der Fall zu sein. Eine verbindliche Feststellung der Nichtigkeit vermöchte den Beschwerdeführer vor einer strafrechtlichen Verurteilung zu bewahren (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 18 N. 20). Indessen ist die Nichtigkeit einer Verfügung jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu berücksichtigen, also auch von einer mit der Sache befassten Strafbehörde (BGE 136 II 415 E. 1.2; BVR 2012 S. 481 E. 2.4; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 N. 14; vgl. auch Trechsel/Vest, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 292 N. 12). Ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil nach dem Gesagten ausreicht, um ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit zu bejahen, ist fraglich, kann aber letztlich mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Damit sind dazu keine weiteren Beweismassnahmen erforderlich, weshalb der Antrag auf ein Parteiverhör in diesem Zusammenhang abgewiesen wird (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 10). 1.3 Angefochten ist ein negativer Entscheid über ein Feststellungsbegehren betreffend eine superprovisorische vorsorgliche Massnahme, welche gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. g VRPG eine Zwischenverfügung darstellt. Ein Entscheid über eine Zwischenverfügung gilt seinerseits als Zwischenentscheid (VGE 2009/459 vom 17.2.2010, E. 4.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 29 N. 2, Art. 61 N. 7). Gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG sind nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand regelnde Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Der Zweck dieser Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2013, Nr. 100.2013.80U, schrift besteht darin, die Überprüfung von Verfügungen zu verhindern, die durch einen günstigen Endentscheid für die oder den Betroffenen jeden Nachteil verlieren (vgl. BVR 2011 S. 508 E. 1.3, 1993 S. 459 E. 3d). – Der geltend gemachte Nachteil in Gestalt der drohenden Strafverfolgung beruht darauf, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2012 der superprovisorischen Schliessungsverfügung zuwider gehandelt haben könnte, was nach seinem Dafürhalten auf eine mangelhafte Eröffnung zurückzuführen ist. Dieser Nachteil wäre selbst dann nicht beseitigt worden, wenn die superprovisorische Schliessung mit Verfügung vom 18. Juli 2012 nicht bestätigt, sondern ein für den Beschwerdeführer günstiger Endentscheid gefällt worden wäre. Die zusätzliche Voraussetzung für die Anfechtung von Zwischenverfügungen bzw. -entscheiden ist daher erfüllt. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Die Angelegenheit fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer erblickt die angebliche Nichtigkeit der Verfügung vom 12. Juli 2012 in deren mangelhafter Eröffnung. Er bestreitet, dass B.________ im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zur Vertretung bevollmächtigt gewesen sei, und dass dieser jemals als Vertreter in einem Verwaltungsverfahren betreffend das E.________ aufgetreten sei. Die VOL hat erwogen, dass kein Eröffnungsmangel vorliege, da der Regierungsstatthalter nach Treu und Glauben von einer bestehenden Bevollmächtigung ausgehen konnte und der Rechtsvertreter zudem nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, eine falsche Eröffnung sofort anzuzeigen, womit die Verfügung jedenfalls nicht nichtig sei. 2.2 Nach der Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Verfügung dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2013, Nr. 100.2013.80U, Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie; BVR 2012 S. 481 E. 2.4). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 138 II 501 E. 3.1, 137 I 273 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). 2.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 VRPG können sich die Parteien aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Nach Art. 44 Abs. 4 VRPG gelten für die Zustellung von Verfügungen die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) sinngemäss. Die Zustellung hat danach grundsätzlich an die Vertretung zu erfolgen, wenn eine Partei vertreten ist und die Vertretung dem Gericht bekannt ist (vgl. Art. 137 ZPO; Remo Bornatico, in Basler Kommentar, 2010, Art. 137 ZPO N. 3 f.; François Bohnet, in Code de procédure civile commenté, 2011, Art. 137 ZPO N. 4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 15 N. 3, Art. 44 N. 3). Nach Art. 44 Abs. 6 VRPG gilt der Grundsatz, dass aus mangelhafter Eröffnung niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen darf. Doch führen Form- und Eröffnungsfehler nur in schweren Fällen zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (BVR 2012 S. 481 E. 2.4; BGer 2A.61/2005 vom 22.3.2006, E. 2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 59; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 972). Die Praxis ist zurückhaltend. Bei Form- und Eröffnungsfehlern ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls jeweils zu prüfen, ob die betroffene Person dadurch tatsächlich irregeführt und benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (vgl. BGE 134 V 145 E. 5.2, 122 I 97 E. 3a; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 44 N. 27; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 641). Nichtigkeit wird bejaht, wenn die Adressatin oder der Adressat mangels Eröffnung von einer Verfügung gar keine Kenntnis hat. Es handelt sich dabei um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, hat doch die betroffene Person keine Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen (vgl. BGE 129 I 361
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2013, Nr. 100.2013.80U, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Eröffnung einer Verfügung an irgendeine Drittperson hat deshalb grundsätzlich die Nichtigkeit zur Folge. Nicht ohne weiteres auf Nichtigkeit geschlossen werden kann hingegen, wenn zwischen der Adressatin oder dem Adressaten und dem «falschen Vertreter» bzw. der «falschen Vertreterin» ein enges Verhältnis besteht oder bestand, wie das etwa bei einer früheren Rechtsvertretung der Fall ist (vgl. Uhlmann/Schwank, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 38 N. 11). 3. 3.1 Zum Hintergrund der superprovisorischen Schliessung des E.________ lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Die GVB hat im Juni 2012 zunächst einem eingeschränkten Betrieb des Lokals während der Bauarbeiten am Gebäude an der D.________gasse in Bern zugestimmt. Aufgrund von Sicherheitsbedenken beantragte sie dem Regierungsstatthalter am 5. Juli 2012 dann aber die sofortige Schliessung (Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 1). Um eine für den 7. Juli 2012 geplante Veranstaltung trotzdem durchführen zu können, fand gleichentags eine Besprechung vor Ort statt (Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 9). Nachdem alle verlangten Nachweise geliefert wurden, gab die GVB am 7. Juli 2012 um 20.53 Uhr die geplante Veranstaltung frei. Sie hielt dabei fest, dass die Freigabe ausdrücklich (nur) für den Anlass vom 7. Juli 2012 gelte und die Massnahmen für allfällige weitere Veranstaltungen an einem runden Tisch zu klären seien (Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 14). Eine Anfrage vom 11. Juli 2012 von B.________ zur Durchführung eines runden Tisches beurteilte die GVB als zu kurzfristig, so dass sie mit E-Mail vom 12. Juli 2012 die sofortige Schliessung des Lokals in Aussicht stellte. Das E-Mail ging unter anderem an den Beschwerdeführer, an B.________ und an den Regierungsstatthalter (Beschwerdebeilage 8). In Vertretung des auslandabwesenden B.________ nahm Rechtsanwalt F.________ von der Kanzlei G.________ diese Ankündigung zur Kenntnis und verzichtete vorläufig auf eine Stellungnahme. Dieses E-Mail wurde in Kopie auch dem Beschwerdeführer und dem Regierungsstatthalter zugeschickt (Beschwerdebeilage 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2013, Nr. 100.2013.80U, 3.2 Zum Verhältnis zwischen B.________ und dem Beschwerdeführer ergibt sich aus den Akten was folgt: B.________ hat den Beschwerdeführer unbestrittenermassen in mietrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Umbaumassnahmen vertreten und als Gesprächsleiter von informellen Gesprächen im Rahmen des runden Tisches agiert (Verwaltungsgerichtsbeschwerde Art. 4 S. 8 f.). Weiter trat B.________ am 11. Juli 2012 unter anderem gegenüber der GVB als Vertreter der C.________ GmbH bzw. als Vertreter des Beschwerdeführers sowie der weiteren Mitglieder der Geschäftsführung des E.________ auf, indem er mitteilte, mit der Wahrung der Interessen der C.________ GmbH beauftragt worden zu sein. In dieser Funktion wies er unter anderem darauf hin, dass ihm der E-Mail-Verkehr der vergangenen Tage bekannt sei und vorliege. Zudem bot er seine Mitarbeit an einem runden Tisch zur Erarbeitung einer Lösung im Beisein aller Beteiligten an (vgl. E-Mail mit Anlage vom 11.7.2012, 12.03 Uhr, Beschwerdebeilage 4). Dieses E-Mail erreichte über die Antwort der GVB auch den Regierungsstatthalter (vgl. Beschwerdebeilage 8). Der Beschwerdeführer weilte während der fraglichen Zeit im Juli 2012 in den USA und stand per E-Mail im Kontakt mit B.________ (Verwaltungsgerichtsbeschwerde Art. 3 S. 5; Beschwerdebeilage 3). Was den E-Mail-Verkehr gegenüber Dritten betrifft, so wurde der Beschwerdeführer von B.________ jeweils mindestens in Kopie bedient (vgl. z.B. Beschwerdebeilagen 4 und 7 sowie Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 28). Die Handlungen von B.________ blieben vom Beschwerdeführer gegen aussen hin jeweils unwidersprochen. 4. 4.1 Der dokumentierte Ablauf zeigt, dass im Vorfeld der Verfügung vom 12. Juli 2012 Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit dem Betrieb des E.________ im Raum standen. Spätestens nach der Besprechung vor Ort am 7. Juli 2012 musste den Beteiligten klar sein, dass der Regierungsstatthalter bei weiteren Sicherheitsbedenken die Schliessung des Lokals verfügen würde. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass die geplanten Gespräche im Rahmen eines «runden Tisches» nicht auf eine Verfügung hinausliefen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde Art. 4 S. 8 f.), so kann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2013, Nr. 100.2013.80U, ihm deshalb nicht gefolgt werden. Ob die GVB selber auch die Schliessung hätte verfügen können, ist unerheblich; entscheidend ist, dass die drohende Schliessung ein Thema war. Die superprovisorische Schliessungsverfügung vom 12. Juli 2012 war die direkte Folge und absehbare Konsequenz des (zunächst) gescheiterten bzw. nicht durchgeführten runden Tisches. Dass die diesbezügliche Kommunikation über das Anwaltsbüro von B.________ laufen sollte, entsprach der Absicht des Beschwerdeführers. So teilte er Rechtsanwalt F.________ am 12. Juli 2012 per E-Mail mit, dass es «konsequent und auch konform mit der Abmachung mit B.________» wäre, wenn die Kommunikation betreffend die erneute Ansetzung des runden Tisches von «Euch», d.h. der Kanzlei G.________ ausgeht (Beschwerdebeilage 11). 4.2 Zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ bestand ein Vertretungsverhältnis, welches unbestrittenermassen Bereiche mitumfasste, die in direktem Zusammenhang mit der Schliessung des Lokals standen. Wie aufgezeigt kam B.________ im Verwaltungsverfahren rund um die Schliessung des Lokals zumindest beratende Funktion zu. Eine spezifische Vollmacht für die Vertretung in Sachen Schliessung des E.________ ist gegenüber dem Regierungsstatthalter zwar nicht angezeigt worden, jedoch hat der Regierungsstatthalter B.________ über den E- Mail-Verkehr als Ansprechsperson und Vertreter des Beschwerdeführers wahrgenommen. Dass sich B.________ im Zusammenhang mit der Schliessungsverfügung stets am E-Mail-Verkehr beteiligte, wurde vom Beschwerdeführer geduldet bzw. gewünscht. So fand zwischen beiden im Zusammenhang mit der Schliessung des Lokals grundsätzlich ein steter Austausch statt, indem beispielsweise B.________ bzw. Rechtsanwalt F.________ nach der Schliessungsandrohung den Beschwerdeführer kontaktiert und das weitere Vorgehen besprochen hat (E-Mail-Verkehr vom 12.7.2012 zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt F.________; Beschwerdebeilage 11). Die Zustellung der Schliessungsverfügung vom 12. Juli 2012 erfolgte damit nicht an eine unbeteiligte Drittperson. B.________ bzw. Rechtsanwalt F.________ wussten vielmehr von den Vorgängen rund um die Schliessung des E.________ und nahmen in diesem Zusammenhang auch Aufgaben für den Beschwerdeführer wahr, insbesondere im Bereich Kommunikation.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2013, Nr. 100.2013.80U, 4.3 Indem der Beschwerdeführer die Kommunikation in der Sache weitestgehend B.________ überliess, selber in den USA weilte und dementsprechend nur zeitverschoben und per E-Mail erreichbar war (vgl. vorne E. 3.2), trug er entscheidend zum Anschein bei, er lasse sich in der Sache vertreten. Auch B.________ liess zu keinem Zeitpunkt Zweifel aufkommen, dass er für den Beschwerdeführer handeln durfte. So nahm Rechtsanwalt F.________ als Stellvertreter von B.________ die beantragte Schliessung ausdrücklich zur Kenntnis und verzichtete vorläufig auf eine Stellungnahme (vorne E. 3.1). Die Vorabzustellung der Schliessungsverfügung per E-Mail wurde kommentarlos entgegengenommen, wie auch die Eröffnung der Verfügung per Einschreiben. In der Verfügung wurde B.________ als Rechtsvertreter aufgeführt, und aus dem Dispositiv war ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht direkt mit einem Exemplar bedient worden war. Von einem nicht bevollmächtigten Rechtsvertreter hätte, insbesondere mit Blick auf die eindeutige Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses in der Verfügung selber und die zeitliche Dringlichkeit der Angelegenheit, eine umgehende Reaktion erwartet werden können. 4.4 Bei dieser Sachlage ist ein schwerer Eröffnungsmangel zu verneinen. Bei B.________ handelt es sich nicht um eine beliebige Drittperson; vielmehr bestand bereits im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung vom 12. Juli 2012 ein sehr enges Verhältnis zum Beschwerdeführer (auch) im Zusammenhang mit der drohenden Schliessung des E.________. Der Beschwerdeführer hat mit seinem eigenen Verhalten selber zu einem wesentlichen Teil dazu beigetragen, dass die Verfügung nicht ihm, sondern seinem Rechtsvertreter zugestellt worden ist. Die Verfügung vom 12. Juli 2012 ist daher jedenfalls nicht nichtig (vgl. auch vorne E. 2.3). 4.5 Daran vermögen auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern: Der Beschwerdeführer war die verantwortliche Person des E.________ im Sinn des GGG und als solche auch Verfügungsadressat. Die weiteren Mitglieder der Geschäftsführung des E.________ konnten – im Gegensatz zu B.________ – zu keinem Zeitpunkt als Vertreterinnen oder Vertreter des Beschwerdeführers wahrgenommen werden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde Art. 4 S. 8 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2013, Nr. 100.2013.80U, Auch aus dem Argument, dass der Regierungsstatthalter nach der Stellungnahme des Beschwerdeführers per E-Mail vom 12. Juli 2012 hätte wissen müssen, dass dieser ohne Vertretung handelte bzw. keine Kenntnis von der Schliessungsverfügung erlangt hatte, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten (Verwaltungsgerichtsbeschwerde Art. 4 S. 9, Art. 6 S. 12; Beschwerdebeilage 12). Einerseits kann grundsätzlich auch eine vertretene Person nach wie vor selber gültig Handlungen gegenüber der Behörde vornehmen (vgl. BGer 2C_550/2007 vom 25.2.2008, in StR 2008 S. 382 E. 5.2; Marantelli-Sonanini/Huber, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 11 N. 19). Andererseits ging das entsprechende E-Mail am 12. Juli 2012 nach dem Versand der Verfügung, aber vor deren Zustellung an B.________ beim Regierungsstatthalter ein (Mail gesendet um 21.10 Uhr Schweizer Zeit; Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 22). Obwohl es sich dabei um eine Stellungnahme zum Schliessungsantrag handelte, äusserte sich der Beschwerdeführer inhaltlich nicht zur beantragten Schliessung, sondern lediglich in allgemeiner Weise zu den – vorab mietrechtlichen – Uneinigkeiten bezüglich der Umbaumassnahmen und der Öffnung des Lokals. 4.6 Die VOL hat die Nichtigkeit der Verfügung vom 12. Juli 2012 damit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für die Beurteilung in der Sache sind in erster Linie die dokumentierten objektiven Gegebenheiten entscheidend und weniger innere Wahrnehmungen der Beteiligten. Weitere Beweismassnahmen versprechen keine anderen Erkenntnisse, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf ein Parteiverhör abgewiesen wird (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 9 f.). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.11.2013, Nr. 100.2013.80U, Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.