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Bern Verwaltungsgericht 22.01.2014 100 2013 72

22. Januar 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·7,470 Wörter·~37 min·6

Zusammenfassung

Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Januar 2013 - BD 314/11) | Ausländerrecht

Volltext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 5. November 2014 abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (BGer 2C_213/2014). 100.2013.72U VBL/BDE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Januar 2014 Verwaltungsrichter Müller, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, a.o. Verwaltungsrichterin von Büren Gerichtsschreiber Sieber 1. A.___ 2. B.___ 3. C.___ 4. D.___ und E.___ gesetzlich vertreten durch ihre Eltern A.___ und B.___ alle wohnhaft … alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Januar 2013; BD 314/11)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2014, Nr. 100.2013.72U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.___ und B.___ reisten am 8. April 1990 in die Schweiz ein und hatten seit dem 29. November 1991 Wohnsitz in der Einwohnergemeinde (EG) F.___. Die drei gemeinsamen Kinder C.___ (geb. ….1994), D.___ (geb. ….1997) und E.___ (geb. …2000) wurden in G.___ geboren. Die Familie meldete sich per 30. April 2001 bei der EG F.___ ab und lebte in der Folge während zweier Jahre in ihrem Heimatland Kosovo; die Niederlassungsbewilligungen aller Familienmitglieder blieben auf Gesuch hin bis zum 31. Mai 2003 aufrechterhalten. Im April 2003 kehrte die Familie in die Schweiz zurück und meldete sich am 22. April 2003 wiederum in der EG F.___ an. A.___ blieb jedoch im Kosovo erwerbstätig und die ganze Familie hielt sich bis Mitte 2012 mehrheitlich im Heimatland auf. Im Jahr 2006 wurde A.___ in der Schweiz eingebürgert; die Einbürgerungsgesuche der restlichen Familienmitglieder wurden sistiert. Die Kontrollfristen der Niederlassungsbewilligungen von B.___ und der drei Kinder wurden in den Jahren 2006 und 2009 um drei bzw. fünf Jahre verlängert. Am 27. Oktober 2011 stellte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), fest, dass die Niederlassungsbewilligungen von B.___ und der drei Kinder infolge langer Abwesenheit erloschen seien. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ und B.___ am 29. November 2011 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel der Eltern, der minderjährigen Kinder D.___ und E.___ sowie der volljährigen Tochter C.___ mit Entscheid vom 31. Januar 2013 ab, soweit sie darauf eintrat. C. Dagegen haben A.___, B.___ und C.___ am 4. März 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2014, Nr. 100.2013.72U, Seite 3 «1. Der Entscheid der POM vom 31. Januar 2013 resp. die Feststellung des MIP vom 27. Oktober 2011 sind aufzuheben. 2. Eventualiter sind die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen B.___ und C.___ sowie der Kinder D.___ und E.___ um vier Jahre aufrecht zu erhalten. 3. Es ist eine öffentliche Verhandlung i.S. von Art. 6 EMRK anzuordnen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –» Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 12. März 2013 die Abweisung der Beschwerde. Am 18. März 2013 stellte die Familie … beim MIP Gesuche um Familiennachzug bzw. betreffend C.___ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken. Das MIP (MIDI) hat die Gesuche sistiert und die Akten am 26. Juli 2013 sowie am 8. Januar 2014 dem Verwaltungsgericht zugestellt. Am 10. September 2013 hat die Instruktionsrichterin die Verfallsanzeige vom 2. Dezember 2005 sowie die Einbürgerungsakten betreffend A.___ zu den Akten erkannt und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äussern. Stellungnahmen dazu sind am 13. September bzw. 21. Oktober 2013 erfolgt. Am 26. November 2013 hat die Familie ... weitere Unterlagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die POM hat im Rubrum ihres Entscheids alle fünf Familienmitglieder als Beschwerdeführende aufgeführt und das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung für die volljährige Tochter C.___ sowie für die beiden minderjährigen, gesetzlich durch die Eltern vertretenen Kinder D.___ und E.___ bestätigt (angefochtener Entscheid E. 2, 6). Letztere sind zwar in der Beschwerdeschrift nicht als Beschwerdeführende aufgeführt; indes ergibt sich aus Ziffer 2 des Rechtsbegehrens, dass sich die Beschwerde auch auf sie beziehen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2014, Nr. 100.2013.72U, Seite 4 soll. Sie sind deshalb als Parteien ins verwaltungsgerichtliche Verfahren einzubeziehen (vgl. Art. 20a Abs. 1 VRPG; BVR 2012 S. 529, nicht publ. E. 1.3 [VGE 2011/386]; ferner BVR 2010 S. 129 E. 2, 2008 S. 261 E. 3.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 12 N. 4 f.; vgl. auch hinten E. 2). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.3 einzutreten. 1.3 Die Beschwerdeführenden beantragen neben der Aufhebung des Entscheids der POM vom 31. Januar 2013 auch diejenige der Verfügung des MIP vom 27. Oktober 2011. Da ihrer Beschwerde an die POM voller Devolutiveffekt zugekommen und deren Entscheid an die Stelle der erwähnten Verfügung getreten ist, ist Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht ausschliesslich der Entscheid der POM. Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Die Beschwerdeführenden machen vorab geltend, das von der POM bestätigte Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen der drei Kinder C.___, D.___ und E.___ sei bereits deshalb gesetzeswidrig, weil es im Dispositiv der Verfügung des MIP vom 27. Oktober 2011 nicht ausdrücklich angeordnet worden sei (Beschwerde, Art. 2). – Das MIP hat im Dispositiv seiner Verfügung lediglich das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Mutter, B.___, festgestellt (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 76). Im Rubrum führte es demgegenüber die Mutter sowie die drei Kinder auf und hielt am Schluss seiner Begründung fest: «Die Niederlassungsbewilligung von Frau B.___ und ihren drei Kinder ist durch die lange Abwesenheit erloschen» (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 73 und 74). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, geht damit aus der Verfügung vom 27. Oktober 2011 eindeutig hervor, dass nach Auffassung des MIP auch die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2014, Nr. 100.2013.72U, Seite 5 Niederlassungsbewilligungen der drei Kinder erloschen sind. Das Dispositiv ist insofern offensichtlich unvollständig (angefochtener Entscheid, E. 2; Vernehmlassung des MIP vom 21.12.2011 in Vorakten POM [act. 3A], pag. 18; vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 12). Der Rechtssicherheit halber ist die Berichtigung des Dispositivs der Verfügung vom 27. Oktober 2011 durch das Verwaltungsgericht urteilsmässig festzustellen (Art. 100 Abs. 1 VRPG; vgl. VGE 2011/89 vom 4.8.2011, E. 1.4.2 mit Hinweis). Niederlassungsbewilligungen erlöschen jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (Beschwerde, Art. 3 und 8) bei Vorliegen eines Erlöschensgrunds von Gesetzes wegen, d.h. automatisch, ohne dass die Behörde eine entsprechende Feststellungverfügung erlassen müsste (vgl. Silvia Hunziker in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 61 N. 3). Die verfügungsmässige Feststellung, dass die Bewilligungen von C.___, D.___ und E.___ erloschen sind, wäre somit – ein Erlöschensgrund vorausgesetzt – ebenso wenig erforderlich gewesen wie die Einziehung der Dokumente oder dergleichen. 3. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hielt sich zwischen 1982 und 1989 regelmässig als Saisonnier in der Schweiz auf. Nach der Heirat im Januar 1990 reiste das Ehepaar A.___ und B.___ im April 1990 in die Schweiz ein und lebte ab 29. November 1991 in der EG F.___ (Einbürgerungsbericht vom 22.5.2006 [act. 12A]). Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2001 eine Arbeitsstelle bei einem Schweizer Unternehmen im Kosovo angenommen hatte, meldete sich die ganze Familie per 30. April 2001 bei der EG F.___ ab; die Niederlassungsbewilligungen wurden jedoch auf Gesuch hin aufrecht erhalten (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 93, 94 f.). Im April 2003 kehrten die Beschwerdeführenden in die Schweiz zurück und meldeten sich am 22. April 2003 wiederum in der EG F.___ an. Der Beschwerdeführer behielt jedoch seine Arbeitsstelle im Kosovo und die ganze Familie hielt sich in den folgenden Jahren mehrheitlich im Heimatland auf, wo die Kinder ihre gesamte bzw. den Grossteil ihrer Schulzeit absolvierten. Während der Schulferien verbrachte die Familie jeweils zwei bis drei Monate im Sommer sowie einen Monat im Winter in F.___ (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 27, 34, 50; Vorakten POM, pag. 11, 59). Eine Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle nahmen die Beschwerdeführenden nicht vor (dazu auch hinten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2014, Nr. 100.2013.72U, Seite 6 E. 4.3). In der Schweiz verfügten sie indes über keine eigene Wohnung mehr; während ihrer Aufenthalte in F.___ wohnten sie ab 1. Oktober 2005 zur Untermiete bei einer befreundeten Familie (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 19 ff.). Gemäss eigenen Angaben standen ihnen dort zwei Schlafzimmer und das Wohnzimmer zur Verfügung (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 51). Im Kosovo lebte die Familie im Haus des Bruders des Beschwerdeführers zur Miete (Vorakten POM, pag. 60). Im Jahr 2006 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz eingebürgert; die Einbürgerungsgesuche der restlichen Familienmitglieder wurden mit der Begründung sistiert, die Familie wohne seit einiger Zeit im Kosovo, wo die Kinder die Schule besuchten, weshalb keine Integration in der Schweiz stattfinde (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 101). Das MIP verlängerte in den Jahren 2006 und 2009 die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligungen für drei bzw. fünf Jahre, nachdem die EG F.___ auf den Formularen keine Bemerkungen angebracht bzw. ausdrücklich «keine Einwände» gegen die Verlängerungen erhoben hatte (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 1 f., 4 f.; 2144511 [act. 3C], pag. 1 f., 4 f.; 3251661 [act. 3D], pag. 1 f., 4 f.; 2569808 [act. 3E], pag. 1 f., 4 f.). 3.2 Im Rahmen des noch hängigen Einbürgerungsverfahrens forderte die EG F.___ B.___ mit Schreiben vom 27. Januar 2009 zu einem persönlichen Gespräch auf, da festgestellt worden sei, dass sie sich nicht in der Schweiz aufhalte und die Kinder nicht die Schule in F.___ besuchten (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 24). Nach einem Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gemeindeschreiber der EG F.___ hielt dieser mit Notiz vom 4. Februar 2009 fest, dass «aus fremdenpolizeilicher Sicht zur Zeit kein Handlungsbedarf» bestehe (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 27). Nachdem die Gemeinde weitere Abklärungen vorgenommen hatte, teilte sie dem MIP am 2. November 2010 mit, dass sich der Wohnsitz der Beschwerdeführenden vermutlich ins Ausland verlagert habe (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 8, 22, 32 f.). Die eigenen Abklärungen des MIP führten in der Folge dazu, dass dieses das Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen von B.___ und der drei Kinder wegen langer Landesabwesenheit feststellte (Verfügung vom 27.10.2011). Am 15. Juni 2012 teilten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz mit, dass sie ihren Zweitwohnsitz im Kosovo aufgegeben hätten. Ab 1. April 2012 mietete die Familie eine Vierzimmerwohnung in F.___; per 1. Januar 2014 hat B.___ die Liegenschaft F.___ Gbbl. Nr. 1___ käuflich erworben (act. 18A und B). Der schulpflichtige E.___ besucht seit dem 5. Juni 2012 die Schule in F.___, währenddem D.___ ein berufsbegleitendes Schuljahr absolviert. C.___ hatte sich für ein Medizin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2014, Nr. 100.2013.72U, Seite 7 studium angemeldet und ist offenbar seit 12. September 2013 vollzeitig, aber befristet erwerbstätig (vgl. act. 1C/6; Einsatzverträge vom 11.9. und 12.12.2013 [act. 21A]). Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2012 erwerbslos. B.___ steht seit 1. Juni 2013 in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis (act. 7B und 7C; Vorakten POM, pag. 23 ff.). 4. Zu prüfen ist, ob die Niederlassungsbewilligungen von B.___ sowie der Kinder C.___, D.___ und E.___ wegen Landesabwesenheit erloschen sind. 4.1 Auf die vorliegende Streitigkeit ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) anwendbar; zwar hat sich der massgebliche Sachverhalt grösstenteils vor Inkrafttreten des AuG (1.1.2008) ereignet. Das MIP hat die Überprüfung des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung aber erst im Jahr 2010 eingeleitet und den Beschwerdeführenden am 26. Januar 2011 das rechtliche Gehör gewährt (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 8, 31, 42). Die Beschwerde ist deshalb nach neuem Recht zu beurteilen (BGer 2C_327/2013 vom 23.10.2013, E. 1.2 mit Hinweisen). Im Übrigen entspricht das vorher gültige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) hinsichtlich der Regelung zum Erlöschen von Niederlassungsbewilligungen dem AuG (sogleich E. 4.2). 4.2 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AuG). Der Ausweis wird zur Kontrolle für fünf Jahre ausgestellt (Art. 41 Abs. 3 AuG). Diese Kontrollfrist hat weder Einfluss auf die Rechtsbeständigkeit der Niederlassungsbewilligung noch verhindert sie deren allfälliges Erlöschen (BGer 2A.674/2006 vom 14.2.2007, E. 2.2, 2A.284/2001 vom 9.10.2001, E. 3e; Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 41 N. 12). Die Niederlassungsbewilligung erlischt unter anderem mit der Abmeldung ins Ausland (Art. 61 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn die Ausländerin oder der Ausländer, ohne sich abzumelden, die Schweiz für mehr als sechs Monate verlässt (Art. 61 Abs. 2 AuG). Die Niederlassungsbewilligung kann auf zuvor gestelltes Gesuch hin während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Art. 61 AuG entspricht dem früheren Art. 9 Abs. 3 Bst. c ANAG, weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung massgebend bleibt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2014, Nr. 100.2013.72U, Seite 8 (vgl. BGer 2C_327/2013 vom 23.10.2013, E. 2.1, 2C_1224/2012 vom 26.8.2013, E. 2.1, beide auch zum Folgenden). Danach erlischt die Niederlassungsbewilligung, wenn sich die ausländische Person während sechs aufeinanderfolgenden Monaten ununterbrochen im Ausland aufhält, wobei es weder auf die Motive für die Landesabwesenheit noch auf die Absichten der Betroffenen ankommt (BGE 120 1b 369 E. 2c; BGer 2A.376/2004 vom 1.7.2004, E. 1.1, 2A.514/2003 vom 5.11.2003, E. 3.2). Die sechsmonatige Frist nach Art. 61 Abs. 2 AuG wird durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen (Art. 79 Abs. 1 VZAE). Somit erlischt die Niederlassungsbewilligung wegen Aufenthaltsunterbruchs auch dann, wenn die ausländische, während eines grösseren Zeitraums landesabwesende Person jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Besuchszwecken tut. Bei solchen Verhältnissen bilden daher nicht etwa die (verschiedenen) Ausreisezeitpunkte, sondern vielmehr die Frage nach dem Lebensmittelpunkt das ausschlaggebende Kriterium (vgl. BGE 120 Ib 369 [Pra 84 Nr. 98] E. 2c; BGer 2C_327/2013 vom 23.10.2013, E. 2.1, 2C_471/2012 vom 18.1.2013, E. 4.1, 2C_609/2011 vom 3.4.2012, E. 3.2, 2A.31/2006 vom 8.5.2006, E. 3.2; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Bundesamts für Migration [BFM; nachfolgend: Weisungen AuG], Ziff. 3.4.4 f.; Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 61 N. 19 ff.; Zünd/Arquint Hill in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 8.9). Der Lebensmittelpunkt einer Person befindet sich dort, wo der Schwerpunkt der sozialen, familiären und privaten Beziehungen angesiedelt ist. In der Regel müssen sich Ausländerinnen und Ausländer innerhalb eines Jahres mehrheitlich (d.h. während mindestens sechs Monaten) in der Schweiz aufhalten, ansonsten die widerlegbare Vermutung besteht, dass der hiesige Lebensmittelpunkt tatsächlich aufgegeben worden ist (BGer 2C_327/2013 vom 23.10.2013, E. 2.2.2; Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 61 N. 21 f.). 4.3 Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführenden während Jahren im Kosovo befunden hat, weshalb die Niederlassungsbewilligungen von B.___ und der drei Kinder automatisch erloschen seien (angefochtener Entscheid, E. 4). Demgegenüber bestreiten die Beschwerdeführenden, ihren Lebensmittelpunkt in den Kosovo verlegt zu haben (Beschwerde, Art. 4). Sie bringen vor, Art. 61 Abs. 2 AuG sei nicht anwendbar, weil sie die Schweiz nicht «ohne Abmeldung verlassen haben». Sie seien in engem Kontakt mit der Gemeinde gestanden, die über den Sachverhalt und die Wohnsitzsituation genau

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2014, Nr. 100.2013.72U, Seite 9 orientiert gewesen sei (Beschwerde, Art. 3, 4, 8). – Eine ausländerrechtlich wirksame Abmeldung im Sinn von Art. 61 Abs. 1 Bst. a bzw. Abs. 2 AuG liegt nur dann vor, wenn aus der Erklärung, die die ausländische Person gegenüber der zuständigen Behörde abgibt, klar und eindeutig hervorgeht, dass der Aufenthalt in der Schweiz definitiv aufgegeben werden soll (vgl. BGer 2C_100/2009 vom 19.10.2009, E. 2.1, 3.2 f.; Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 61 N. 5). Eine andere Form der «Abmeldung» besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht. Insbesondere kann dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 erster Satz AuG nicht dadurch entgegengewirkt werden, dass die Behörden über den Auslandaufenthalt bloss in Kenntnis gesetzt werden; wer sich für länger als sechs Monate ins Ausland begeben will, ohne die Niederlassungsbewilligung zu verlieren, muss ausdrücklich darum ersuchen, dass diese (während vier Jahren) aufrechterhalten bleibt (Art. 61 Abs. 2 zweiter Satz AuG). – Die Beschwerdeführenden machen selber nicht geltend, gegenüber der EG F.___ erklärt zu haben, die Schweiz definitiv zu verlassen, zumal in diesem Fall die Niederlassungsbewilligungen sofort mit der Abmeldung erloschen wären. Unstrittig ist zudem, dass die Beschwerdeführenden – anders als noch im Jahr 2001 – kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen gestellt haben. Sie haben die Schweiz vielmehr verlassen, ohne sich im Sinn von Art. 61 Abs. 2 AuG abzumelden. Zu prüfen ist demnach, ob die Niederlassungsbewilligungen wegen mehr als sechsmonatigem Aufenthalt im Ausland erloschen sind. Ob der «enge Kontakt» mit den Gemeindebehörden und der Umstand, dass die Familie die Gemeinde (angeblich) über ihren Wohnsitz im Kosovo informierte, dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen entgegenstehen (vgl. Beschwerde, Art. 3), wird im Rahmen der Erwägungen zum Vertrauensschutz zu prüfen sein (hinten E. 5 und 6). 4.4 Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführenden in den Jahren 2003 bis 2012, mithin während fast zehn Jahren, mehrheitlich (acht bis zehn Monate im Jahr) im Kosovo und nur zweimal im Jahr für maximal zwei bis vier Monate in der Schweiz aufhielten. Bereits zuvor (2001-2003) lebten sie während zweier Jahre ausschliesslich in ihrem Heimatland (vorne E. 3). Angesichts dieses sehr langen Zeitraums mit überwiegenden Aufenthalten im Ausland besteht die (widerlegbare) Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführenden zwischen 2003 und Juni 2012 im Kosovo befand. Damit kann dahingestellt bleiben, ob sie tatsächlich wie behauptet jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für kurze Zeit in die Schweiz zurückkehrten; ausschlaggebend ist nach dem Gesagten, ob der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt worden ist (vgl. vorne E. 4.2). Die Vorinstanz hat aufgrund verschiedener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2014, Nr. 100.2013.72U, Seite 10 Umstände zu Recht angenommen, dass die Beschwerdeführenden ihren Lebensmittelpunkt in den Kosovo verlegt hatten (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4): So ging der bei einer schweizerischen Unternehmung angestellte Beschwerdeführer dort während zehn Jahren einer regelmässigen und seine Ehefrau zumindest teilweise einer Erwerbstätigkeit nach. Zudem besuchten die Kinder die Schule im Kosovo, wobei C.___ und D.___ die gesamte Schulzeit dort absolvierten. Dass die Kinder gemäss eigenen Angaben mit deutschen Lehrmitteln unterrichtet worden seien, fällt unter diesen Umständen nicht ins Gewicht. Da sich die ganze Familie im Kosovo aufhielt, ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit Fällen vergleichbar, in denen die Kinder nur einen Teil ihrer Schulzeit im Heimatland absolvieren und die Ferien jeweils bei ihren dauernd in der Schweiz lebenden Eltern verbringen (vgl. BGE 120 Ib 369; BGer 2C_609/2011 vom 3.4.2012, E. 3.6, 2A.66/2000 vom 26.7.2000, E. 4b). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden im Kosovo ein Haus bewohnten, währenddem sie offenbar ab Mai 2001 in der Schweiz über keine eigene Wohnung mehr verfügten; das Untermietverhältnis betreffend einzelne Räumlichkeiten in der Wohnung an der ...strasse 2___ in F.___ bestand offenbar erst seit 1. Oktober 2005, weshalb unklar ist, wo die Beschwerdeführenden in den Jahren 2003 bis 2005 während ihren Aufenthalten in der Schweiz wohnten. Im Übrigen spräche auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden als ausländische Personen noch über eine Wohnung in der Schweiz verfügen, nicht gegen eine Verlegung ihres Lebensmittelpunkts ins Ausland (vgl. BGer 2C_147/2010 vom 22.6.2010, E. 5.1, 2A.31/2006 vom 8.5.2006, E. 3.2). Die Aufrechterhaltung der schweizerischen Krankenversicherungen, die Fahrzeugimmatrikulationen, das Ausfüllen der Steuererklärungen und die Bestätigung der Kinderärztin für einzelne ambulante Konsultationen in G.___ (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 29 f., 39, 53 ff., 99) vermögen weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit einen Lebensmittelpunkt in der Schweiz glaubhaft zu machen (vgl. BGer 2C_1224/2012 vom 26.8.2013, E. 2.2, 2C_471/2012 vom 18.1.2013, E. 4.2.2). Bezüglich der Steuerpflicht ist zudem zu bemerken, dass die Beschwerdeführenden das Vorbringen der EG F.___, wonach sie in den vergangenen Jahren kein Einkommen oder Vermögen versteuert haben, nicht widerlegen konnten; die aktenkundigen Unterlagen bestätigen einzig, dass Steuererklärungen ausgefüllt wurden und keine Steuerschuld besteht, nicht aber, dass die Familie ihr Einkommen und Vermögen in der Schweiz (und nicht im Kosovo) versteuert hat (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 39, 53 ff.). Aus der bei der POM eingereichten Liste mit in der Schweiz lebenden Verwandten und Bekannten kann schliesslich nicht auf enge soziale Bindungen geschlossen werden, zumal die Beschwerdeführenden Intensität und Art dieser Kontakte nicht näher darlegen. Weitere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2014, Nr. 100.2013.72U, Seite 11 Umstände, die gegen die Verlagerung des Lebensmittelpunkts in den Kosovo sprechen, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht (vgl. Beschwerde, Art. 4). 4.5 Insgesamt ist von einer zehnjährigen Landesabwesenheit der Beschwerdeführenden unter Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland auszugehen. Die Besuchsaufenthalte in der Schweiz vermochten deshalb die sechsmonatige Frist von Art. 61 Abs. 2 AuG bzw. Art. 9 Abs. 3 Bst. c ANAG nicht zu unterbrechen. Damit hat die POM zu Recht geschlossen, die Niederlassungsbewilligungen von B.___ und der drei Kinder seien infolge längeren Auslandaufenthalts erloschen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführenden seit ihrer Rückkehr in die Schweiz Integrationsbemühungen an den Tag gelegt haben. Die vor dieser Rückkehr erloschenen Bewilligungen können dadurch nicht wieder aufleben (vgl. BGer 2C_327/2013 vom 23.10.2013, E. 2.2.4, 2C_1224/2012 vom 26.8.2013, E. 2.3, 2C_609/2011 vom 3.4.2012, E. 3.8). Ebensowenig vermag der kürzliche Liegenschaftserwerb durch B.___ (vgl. act. 18B sowie vorne E. 3.2) das ausländerrechtliche Verfahren zu beeinflussen (vgl. Art. 6 Abs. 2 VZAE). Zu prüfen bleibt, ob sich das Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen aus Gründen des Vertrauensschutzes als unrechtmässig erweist. 5. Die Beschwerdeführenden rügen, das Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV der Bundesverfassung (BV; SR 101). 5.1 Sie machen geltend, sie hätten sich in den Jahren 2003 und 2006 sowohl bei der EG F.___ als auch beim MIDI erkundigt, ob ein Zweitwohnsitz im Kosovo zulässig sei (Beschwerde, Art. 5). Daraufhin hätten sie die Auskunft erhalten, dass dies gestattet sei, sofern sie während der Ferien regelmässig in die Schweiz zurückkehren würden (Stellungnahme vom 21.10.2013 [act. 16], S. 3). Gestützt auf diese Auskünfte hätten sie gutgläubig darauf vertraut, dass ihnen die Niederlassungsbewilligungen belassen würden, auch wenn der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit im Kosovo fortsetzt. Demgegenüber vertritt die POM die Auffassung, dass sich die Beschwerdeführenden infolge offensichtlicher Unzuständigkeit der EG F.___ zur Auskunftserteilung nicht auf den Vertrauensschutz berufen könnten (angefochtener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2014, Nr. 100.2013.72U, Seite 12 Entscheid, E. 5a/cc, auch zum Folgenden). Dass Mitarbeitende des MIDI ihnen eine falsche Auskunft erteilt hätten, sei unbelegt, weshalb die Beschwerdeführenden als Folge dieser Beweislosigkeit auch insoweit nichts für sich ableiten könnten. 5.2 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Der Grundsatz verleiht einer Person den Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Auskunft für einen bestimmten Einzelfall aufgrund einer vollständigen und richtigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltslos erteilt wurde, die Amtsstelle zur Auskunftserteilung zuständig war oder gutgläubig als zuständig erachtet werden durfte, die Unrichtigkeit der Auskunft bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennbar war, im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft unwiderrufliche oder nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen wurden und die Rechtslage sich seit der Auskunftserteilung nicht geändert hat. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, scheitert die Berufung auf Treu und Glauben, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 132 II 240 E. 3.2.2, 131 II 627 E. 6.1; BVR 2013 S. 85 E. 6.1, 2008 S. 563 E. 2.3, 2005 S. 273 E. 3.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 623, 627, 665, 669, 674, 680 ff.; Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, in ZBl 2002 S. 281 ff., 288 ff.; Beatrice Weber-Dürler, Falsche Auskünfte von Behörden, in ZBl 1991 S. 1 ff., 10 ff.). 5.3 Zu würdigen ist zunächst die Rolle der Gemeinde. 5.3.1 Gestützt auf die Akten erachtet es das Verwaltungsgericht als erstellt, dass die EG F.___ und insbesondere deren damaliger Gemeindeschreiber davon Kenntnis hatte, dass die Familie … schwergewichtig im Kosovo lebte, wo insbesondere der Beschwerdeführer arbeitete und die Kinder die Schule besuchten, die Gemeinde dem MIDI diese Umstände jedoch im Hinblick auf die Verlängerung der Kontrollfristen nicht meldete (vgl. Verfallsanzeigen vom 2.12.2005 betr. A.___ [act. 11] und B.___ [Akten MIP 1303370, act. 3B pag. 1 f.]; Einbürgerungsbericht vom 22.5.2006 in Einbürgerungsakten [act. 12A]; act. 1C/4 betreffend den der Gemeinde vorgelegten Untermietvertrag vom 28.9.2005). Eine konkrete Auskunftserteilung der Gemeinde ist zwar nicht erstellt, doch ist vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde über die Lebensund Wohnsituation der Familie im Bild war, nicht auszuschliessen, dass sie den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2014, Nr. 100.2013.72U, Seite 13 Beschwerdeführenden die falsche Auskunft erteilte, die Niederlassungsbewilligungen würden ihnen auch bei einem überwiegenden Auslandaufenthalt im Kosovo belassen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen aber offen bleiben. 5.3.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die Gemeinde zur Auskunftserteilung zuständig und ob eine allfällige Unzuständigkeit für die Beschwerdeführenden erkennbar war. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes genügt es, dass Private in guten Treuen annehmen durften, die Behörde sei zur Erteilung der Auskunft befugt. Der Schutz des guten Glaubens fällt jedoch dahin, wenn die Unzuständigkeit offensichtlich, d.h. klar erkennbar war. Ob dies zutrifft, muss auf Grund objektiver und subjektiver Elemente beurteilt werden. Objektiv fallen vor allem die Natur der gegebenen Auskunft und die Rolle der sie erteilenden Auskunftsperson in Betracht; subjektiv muss einer allfälligen besonderen Stellung oder Befähigung der Betroffenen, welche diesen die Erkennbarkeit der Unzuständigkeit erleichterte, Rechnung getragen werden (vgl. BGE 129 II 361 E. 7.2; Beatrice Weber-Dürler, Falsche Auskünfte von Behörden, a.a.O., S. 13; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 675, 682 zum Folgenden). Auch die Unrichtigkeit der Auskunft darf nicht erkennbar sein. Dabei kommt es entscheidend auf die Kenntnisse und Erfahrung der Adressaten an. 5.3.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten davon ausgehen dürfen, dass der damalige Gemeindeschreiber der EG F.___ die für die Auskunftserteilung zuständige Behörde sei: Anlaufstelle jeder ausländischen Person sei die jeweilige Wohnsitzgemeinde, die gegenüber der ausländischen Person die Position der Ausländerbehörde einnehme. Die Unrichtigkeit der Auskunft sei zudem nicht erkennbar gewesen (Beschwerde, Art. 5). – In ausländerrechtlichen Angelegenheiten ist das MIP (MIDI) die zuständige Vollzugsbehörde; den Gemeinden kommt nur unterstützende Funktion zu (vgl. Art. 1 und 4 Abs. 1 der Einführungsverordnung vom 14. Oktober 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EV AuG und AsylG; BSG 122.201]; Art. 1 und 5 der Verordnung vom 19. Juli 1972 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [BAG 01-9; in Kraft bis 31.12.2009; nachfolgend: Verordnung Aufenthalt und Niederlassung]; Vortrag des Regierungsrats betreffend EG AuG und AsylG, in Tagblatt des Grossen Rates 2009, Beilage 6, S. 2, 11). Anders als die Städte Bern, Biel und Thun sind die übrigen bernischen Gemeinden (wie hier die EG F.___) nicht im Rahmen von ihnen übertragenen ausländerrechtlichen Zuständigkeiten als Verwaltungsbehörden anstelle des Kantons (MIDI) tätig (vgl. VGE 2012/218 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2014, Nr. 100.2013.72U, Seite 14 4.9.2013, E. 3.6 [Umkehrschluss]). Zu den kommunalen Aufgaben in ausländerrechtlichen Angelegenheiten gehören unter anderem die Überwachung von An- und Abmeldung ausländischer Personen, die Stellungnahme zu Verlängerungsgesuchen und die Überweisung der eingehenden Gesuche an den Migrationsdienst, unter gleichzeitiger Schilderung aller Umstände, die für den ausländerrechtlichen Entscheid massgebend sein können (Art. 4 Abs. 1 Bst. d, e und i EV AuG und AsylG; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 Verordnung Aufenthalt und Niederlassung). Der Erlass von ausländerrechtlichen Verfügungen liegt jedoch ausserhalb des kommunalen Aufgabenbereichs. – Mangels Entscheidkompetenz in Fragen der Aufenthaltsberechtigung oder – wie hier – der Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung war die EG F.___ demnach auch für die Erteilung entsprechender Auskünfte oder Zusicherungen an die Beschwerdeführenden nicht zuständig (vgl. BGE 130 II 1 E. 2.2; VGE 22559 vom 6.6.2006, E. 5.2.1, 19068 vom 15.3.1994, E. 2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 674). 5.3.4 Den Beschwerdeführenden ist insoweit zuzustimmen, als die Wohnsitzgemeinden für ausländische Personen für Fragen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt häufig die ersten Anlaufstellen bilden (vgl. Art. 4 EV AuG und AsylG; «www.pom.be.ch», Rubriken «Migration», «Einreise und Aufenthalt», «Aufenthalt»; soeben E. 5.3.3); so sind beispielsweise die Verfallsanzeigen für Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen jeweils bei der Wohnsitzgemeinde einzureichen, welche diese an die kantonale Migrationsbehörde weiterleitet. Es erscheint demnach grundsätzlich nachvollziehbar, dass ausländische Personen die Einwohnergemeinden in ausländerrechtlichen Fragen als zur Auskunftserteilung zuständig erachten (vgl. BGer 2P.245/2006 vom 6.11.2006, E. 2.3.2; vgl. auch BGE 130 II 1 E. 2.2). Dem Beschwerdeführer musste jedoch aufgrund seiner langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz (von 1982 bis 2001; vorne E. 3.1) und der damit verbundenen Erfahrung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten bekannt sein, dass für Fragen der Bewilligungserteilung – und damit auch für entsprechende Auskünfte – die kantonale Migrationsbehörde und nicht die Gemeinde zuständig ist. Diese Zuständigkeitsregelung ist bereits aus den Verfallsanzeigen ersichtlich. Zudem hatten die Beschwerdeführenden bereits im Jahr 2001 für ihren zweijährigen Auslandaufenthalt beim MIDI um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligungen ersucht (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 93). Dass die Beschwerdeführenden selber von der Zuständigkeit des MIDI ausgingen, belegt schliesslich der Umstand, dass sie sich offenbar mehrmals bei diesem erkundigten, ob eine Zweitwohnsitznahme im http://www.pom.be.ch/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2014, Nr. 100.2013.72U, Seite 15 Kosovo möglich sei (dazu hinten E. 5.4). Mit der Vorinstanz ist daher einig zu gehen, dass den Beschwerdeführenden die Unzuständigkeit der EG F.___ zur Erteilung von verbindlichen Auskünften zur Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung klar gewesen sein muss (vgl. BGE 130 II 1 E. 2.2; VGE 19068 vom 15.3.1994, E. 2). 5.3.5 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden nicht gutgläubig davon ausgehen konnten, ihr Niederlassungsrecht bliebe bei einem überwiegenden und langjährigen Aufenthalt der ganzen Familie im Kosovo bestehen, auch wenn sie jeweils zweimal pro Jahr einige Wochen in der Schweiz verbringen würden: Zunächst werden Inhaberinnen und Inhaber von Niederlassungsbewilligungen mit einem Hinweis auf ihren Niederlassungsausweisen darauf aufmerksam gemacht, dass Auslandsaufenthalte von mehr als sechs Monaten zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen führen und diese nur auf Gesuch hin um zwei bzw. vier Jahre aufrechterhalten werden können. Von dieser Möglichkeit machten die Beschwerdeführenden im Jahr 2001 ja auch Gebrauch und ersuchten das MIP für die Dauer ihres zweijährigen Aufenthalts im Heimatland um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligungen (vgl. vorne E. 3.1). Aufgrund dieser einschlägigen Erfahrung musste den Beschwerdeführenden bewusst sein, dass Niederlassungsbewilligungen bei einem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland erlöschen bzw. nur auf begründetes Gesuch beim MIP hin aufrechterhalten bleiben. Die Beschwerdeführenden hätten demnach die Unrichtigkeit der behaupteten Auskunft der EG F.___ bei gehöriger Sorgfalt erkennen können und müssen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 657, 682; Beatrice Weber-Dürler, Falsche Auskünfte von Behörden, a.a.O., S. 13). Sie geben denn auch selber an, sich bewusst gewesen zu sein, «dass es sich bei der geplanten Zweitwohnsitznahme im Kosovo um eine Besonderheit handelte» (Beschwerde, Art. 6). 5.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, auch der MIDI habe ihnen in den Jahren 2003 und 2006 die Auskunft erteilt, dass es ihnen «erlaubt sei, einen Zweitwohnsitz im Kosovo zu nehmen», sofern die Familie mindestens alle sechs Monate für eine gewisse Zeit in die Schweiz zurückkehre (Beschwerde Art. 5 und 6; angefochtener Entscheid, E. 5a/bb). Die Darstellung der Beschwerdeführenden, sie hätten sich beim MIDI nach der Rechtslage erkundigt, erscheint angesichts der geschilderten Erfahrungen des Beschwerdeführers mit ausländerrechtlichen Bewilligungsfragen zwar nicht aus der Luft gegriffen. Aus einer Zusicherung seitens des MIDI können die Beschwerdeführenden jedoch nur dann etwas zu ihren Gunsten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2014, Nr. 100.2013.72U, Seite 16 ableiten, wenn sie den Sachverhalt (beabsichtigter langfristiger und schwergewichtiger Aufenthalt der ganzen Familie im Kosovo, Schulbesuch der Kinder, nur kürzere Aufenthalte in der Schweiz) vollständig und richtig dargestellt haben und der MIDI ihnen gestützt auf diese konkrete Anfrage eine vorbehaltlose Auskunft erteilt hat, dass die Niederlassungsbewilligungen unter diesen Umständen nicht erlöschen. Wie die POM zutreffend erwogen hat, tragen die Beschwerdeführenden hierfür die Beweislast (vgl. BVR 2009 S. 415 E. 2.3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 6, 19 N. 3; Tamara Nüssle, Tragweite der Informationspflicht der Behörden gemäss Art. 56 AuG am Beispiel der Fristen für den Familiennachzug, in AJP 2010, S. 887 ff., S. 892). Im heutigen Zeitpunkt und aufgrund der Akten ist nicht erstellt, ob und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer mit Mitarbeitenden des MIDI Kontakt aufnahm und ob ihm eine konkrete, vertrauensbegründende Auskunft erteilt worden ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Frühjahr 2013 auf telefonische Anfrage hin (erneut) eine (falsche) Auskunft von einer Mitarbeiterin des MIDI erhalten habe (Beschwerde, Art. 6); auch bezüglich dieser Auskunft ist weder deren Inhalt noch die konkret unterbreitete Frage erstellt. Nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Email des MIDI vom Juni 2012 betreffend die neuerliche (unproblematische) Wohnsitznahme der Familie in F.___ (act. 1C/3) eine allfällige Auskunft aus den Jahren 2003 bzw. 2006 zu belegen vermöchte (vgl. Beschwerde, Art. 6). Mangels Beweises – blosse überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt hier nicht (Beschwerde, Art. 7; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 6 f.) – fehlt es somit an einer bestimmten und vorbehaltlosen Zusicherung des MIDI und damit an einer tauglichen Vertrauensgrundlage. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es vorliegend an einer konkreten und vorbehaltlos erteilten Auskunft durch die zuständige Behörde fehlt. Die Beschwerdeführenden durften nicht davon ausgehen, dass die EG F.___ zur Auskunftserteilung zuständig war und sie hätten die Unrichtigkeit der behaupteten Auskunft bei gehöriger Sorgfalt erkennen müssen. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind demnach nicht erfüllt. 6. Zu prüfen bleibt, ob sich der MIDI widersprüchlich verhalten hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2014, Nr. 100.2013.72U, Seite 17 6.1 Die Beschwerdeführenden werfen dem MIDI sinngemäss widersprüchliches und treuwidriges Verhalten vor, indem dieser in Kenntnis der Sachlage ihre Niederlassungsbewilligungen [richtig: die Kontrollfrist] zweimal (2006 und 2009) verlängert habe. – In seiner Bedeutung als Verbot widersprüchlichen Verhaltens untersagt der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 bzw. 9 BV den Verwaltungsbehörden, sich gegenüber anderen Behörden oder Gemeinwesen und gegenüber Privaten widersprüchlich zu verhalten. Behörden dürfen insbesondere nicht einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 22 N. 21 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 707 ff.). 6.2 Die blosse Verlängerung der Kontrollfrist einer Niederlassungsbewilligung verhindert weder ein allfälliges Erlöschen der Bewilligung noch begründet dieser administrative Vorgang für sich allein ein schutzwürdiges Vertrauen. Der rein administrative Vorgang beruht nicht auf einer materiellen Kontrolle und bezweckt nur, festzustellen, ob sich die Person noch in der Schweiz befindet (BGer 2A.674/2006 vom 14.2.2007, E. 2.2 auch zum Folgenden, 2A.449/2002 vom 13.11.2002, E. 7, 2A.284/2001 vom 9.10.2001, E. 3e; Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 41 N. 12; Silvia Hunziker/Beat König, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 34 N. 6). Eine vertrauensbegründende behördliche Zusage lässt sich darin nicht erblicken. Dazu kommt, dass dem MIDI bei der Verlängerung der Kontrollfristen sowie im Zusammenhang mit der Einbürgerung des Beschwerdeführers nicht sämtliche rechtserheblichen Umstände bekannt waren; die POM hat überzeugend dargelegt, dass der MIDI in den Jahren 2006 und 2009 keine Kenntnis vom überwiegenden Auslandsaufenthalt und der Wohnsitznahme der Beschwerdeführenden im Kosovo hatte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5b/cc). Gemäss den Akten erfuhr der MIDI erstmals mit Schreiben der EG F.___ vom 2. November 2010 (Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 8) von den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführenden. Aus dem unbestrittenen Umstand, dass es die EG F.___ (pflichtwidrig) unterlassen hat, dem MIDI die tatsächlichen Lebensumstände der Familie zu melden (vgl. vorne E. 5.3.3), kann diese nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde, Art. 8): Die Gemeinde handelte nicht anstelle des MIDI, weshalb ihr Wissen diesem nicht angerechnet werden kann und allfällige, durch die Gemeinde erfolgte Zusicherungen den MIDI nicht binden. Dass der Beschwerdeführer auf seiner letzten Verfallsanzeige vom Dezember 2005 «Erwerbstätigkeit im Ausland» angekreuzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2014, Nr. 100.2013.72U, Seite 18 hatte (vgl. act. 11), ändert daran nichts; der MIDI musste daraus nicht schliessen, dass die gesamte Familie ihren Lebensmittelpunkt in den Kosovo verlegt hatte. Die Beschwerdeführenden haben sich in diesem Zusammenhang zudem entgegenhalten zu lassen, dass sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 Bst. a AuG) von sich aus auf den Verfallsanzeigen ihren überwiegenden Aufenthalt im Kosovo und den dortigen Schulbesuch der Kinder hätten angeben müssen, denn es war auch ihnen bewusst, dass es sich bei der «Besonderheit» der Wohnsitznahme im Kosovo um aufenthaltsrechtlich wesentliche Tatsachen handelte (Beschwerde, Art. 6). 6.3 Soweit sie sodann geltend machen, der MIDI habe spätestens im Jahr 2006, anlässlich der Einbürgerung des Beschwerdeführers, Kenntnis davon nehmen können, dass sie einen Teil ihres Lebens im Kosovo verbringen (Beschwerde, Art. 3, 5 und 6; Stellungnahme vom 21.10.2013, S. 2 f.), zielen ihre Vorbringen ins Leere: Wohl geht aus dem Einbürgerungsbericht vom 22. Mai 2006 (in act. 12A) hervor, dass der Beschwerdeführer im Kosovo arbeitet und sich die Familie hauptsächlich dort aufhält (die trotzdem erfolgte Einbürgerung des Beschwerdeführers wirft daher gewisse Fragen auf). Zudem ist aufgrund der bei Änderungen des Bürgerrechts bestehenden Meldepflicht davon auszugehen, dass die Gemeinde dem MIDI die Einbürgerung des Beschwerdeführers meldete (Art. 4 Abs. 1 Bst. g EV AuG und AsylG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 Ziff. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Dabei handelte es sich aber um eine schlichte Einbürgerungsmeldung ohne Schilderung der konkreten Umstände und ohne Zustellung der kommunalen Einbürgerungsakten. Der MIDI konnte somit von der im Einbürgerungsbericht geschilderten Lebenssituation der Beschwerdeführenden keine Kenntnis erlangen und musste aufgrund der Einbürgerung des Beschwerdeführers erst Recht nicht annehmen, dass die ganze Familie im Kosovo lebt. Die von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegte Email einer Mitarbeiterin des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst (ZBD) vom 21. September 2011 (act. 1C/2) belegt deshalb bloss, dass der ZBD im Rahmen der Erteilung des Kantonsbürgerrechts im Jahr 2006 Einsicht in alle Unterlagen und insofern von den konkreten Umständen Kenntnis nehmen konnte (vgl. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung vom 1. März 2006 über das Einbürgerungsverfahren [EbüV; BSG 121.111]). Das Wissen des ZBD kann jedoch nicht dem MIDI zugerechnet werden; es handelt sich um zwei verschiedene Dienste mit unterschiedlichen Aufgaben, zwischen denen keine Meldepflicht und kein zwingender Informationsaustausch besteht (vgl. Art. 97 Abs. 2 AuG; Art. 82 VZAE; Art. 8 f. Verordnung Aufenthalt und Niederlassung).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2014, Nr. 100.2013.72U, Seite 19 6.4 Nach dem Gesagten erlangte der MIDI weder im Rahmen der Verlängerungen der Kontrollfristen, noch im Zug der Einbürgerungsmeldung Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführenden längerfristig im Kosovo lebten. Nachdem er erstmals vom überwiegenden Auslandaufenthalt der Beschwerdeführenden erfahren hatte, nahm er umgehend weitere verfahrensrechtliche Schritte vor (vgl. Akten MIP 1303370 [act. 3B], pag. 31 und 42). Widersprüchliches Verhalten ist ihm folglich nicht vorzuwerfen. Ohnehin ist vorliegend davon auszugehen, dass die Niederlassungsbewilligungen im Zeitpunkt der Kontrollfristverlängerungen bzw. der Einbürgerung des Beschwerdeführers zufolge mehr als sechsmonatiger Landesabwesenheit gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG bereits erloschen waren (vorne E. 2 und 4). 7. Hinzu kommt, dass das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung selbst einem allfälligen schutzwürdigen Vertrauen der Beschwerdeführenden in das Fortbestehen der Niederlassungsbewilligungen entgegenstehen würde: 7.1 Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die ausländerrechtlichen Bestimmungen betreffend Zulassung, Aufenthalt und Integration von ausländischen Personen richtig und gleichmässig angewendet werden: Ein Aufenthaltsrecht besteht grundsätzlich nur, wenn und solange es durch die persönliche Anwesenheit ausgeübt wird (vgl. Weisungen AuG, Ziff. 3.4.4). Dies gilt auch für niederlassungsberechtigte Personen, deren tatsächliche Anwesenheit in der Schweiz mittels der Kontrollfrist regelmässig geprüft wird (Art. 41 Abs. 3 AuG). Die Niederlassungsbewilligung soll der ausländischen Person ermöglichen, dauerhaft in der Schweiz zu leben und sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren. Sie bezweckt indessen nicht, der ausländischen Person eine Anwesenheitsberechtigung und Arbeitserlaubnis einzuräumen, auf die sie sich falls nötig eines Tages berufen kann (BGer 2C_609/2011 vom 3.4.2012, E. 3.4). Die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ist denn auch auf höchstens vier Jahre beschränkt; damit soll den ausländischen Personen ermöglicht werden, sich für vorübergehende Aufenthalte (z.B. Absolvierung des Militärdienstes, Weiterbildung oder Ausübung einer befristeten Tätigkeit im Auftrag des schweizerischen Arbeitgebers) ins Ausland zu begeben oder die Integrations- bzw. Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland abzuklären (vgl. Weisungen AuG, Ziff. 3.4.4). Mit dem Zweck der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2014, Nr. 100.2013.72U, Seite 20 Niederlassungsbewilligung nicht vereinbar ist jedoch eine mehrjährige Landesabwesenheit unter Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland. 7.2 Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden sind wie folgt zu beurteilen: Sind die Niederlassungsbewilligungen erloschen, verfügen B.___ und die drei Kinder über keinen Aufenthaltstitel mehr. Gemäss Art. 42 AuG hat der eingebürgerte Beschwerdeführer jedoch grundsätzlich Anspruch auf Nachzug seiner Ehefrau und der beiden minderjährigen Kinder D.___ und E.___ (vgl. act. 7B sowie vorne Bst. C zum am 11.3.2013 angehobenen Familiennachzugsverfahren). Die inzwischen volljährige C.___ kann nicht mehr in das Familiennachzugsgesuch einbezogen werden. Auch wenn es für sie schwieriger sein wird, (wieder) einen Aufenthaltstitel für die Schweiz zu erlangen, steht ihr die Möglichkeit offen, im derzeit hängigen Verfahren eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 27 AuG (oder allenfalls Art. 30 AuG) zu erlangen (vorne Bst. C). Ihr Interesse, als junge Erwachsene (mit ihren Geschwistern und Eltern) in der Schweiz niederlassungsberechtigt zu sein, ist zwar anzuerkennen, doch fällt unter Integrationsaspekten negativ ins Gewicht, dass sie den überwiegenden Teil der prägenden Kindheit und Jugend sowie die gesamte Schulausbildung im Kosovo verbracht hat (vgl. vorne E. 2 und 4.4). Sie ist sowohl mit der Sprache wie auch mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes bestens vertraut, währenddem eine Integration in der Schweiz deutlich weniger weit gediehen ist. Dies gilt auch für D.___ und E.___, die ebenfalls die gesamte Schulzeit oder mehrere Jahre davon im Kosovo absolvierten und die Schweiz – abgesehen von den ersten Lebensjahren als (Klein-)Kinder – nur aus den Ferien kennen. Die Mutter lebte zwar gut zehn Jahre in der Schweiz, aber auch sie muss sich entgegenhalten lassen, dass sie seit zehn Jahren nicht mehr in der Schweiz lebt. Nach dem Gesagten sind deshalb die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an der Beibehaltung ihrer Niederlassungsberechtigung wesentlich zu relativieren. 7.3 Das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt vorliegend die gegenläufigen privaten Interessen: Die Beschwerdeführenden hielten sich während zehn Jahren mehrheitlich im Kosovo auf; von einem bloss vorübergehenden Auslandaufenthalt kann nicht gesprochen werden (vgl. vorne E. 4.4). Die Integration, insbesondere der drei Kinder, fand im Wesentlichen nicht in der Schweiz, sondern im Kosovo statt. Sinn und Zweck der Niederlassungsbewilligung wurden dadurch gerade nicht erreicht. Die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen widerspräche damit den Grundsätzen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2014, Nr. 100.2013.72U, Seite 21 schweizerischen Ausländerpolitik in einem nicht hinzunehmenden Mass und führte zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber anderen ausländischen Personen, die mehr als sechs Monate im Ausland lebten und deren Niederlassungsbewilligung erlosch bzw. nicht aufrecht erhalten wurde. Der Beibehaltung der Niederlassungsberechtigung stehen somit überwiegende öffentliche Interessen entgegen. 8. 8.1 Zusammenfassend stehen dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen von B.___ und der drei Kinder C.___, D.___ und E.___ weder der Vertrauensschutz noch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegen. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig. Das Eventualbegehren der Beschwerdeführenden, die Niederlassungsbewilligungen von B.___ und der drei Kinder seien um vier Jahre aufrechtzuerhalten, da sie die Schweiz nicht im Sinn von Art. 61 Abs. 2 AuG dieser Bestimmung unangemeldet verlassen hätten und für sie daher keine Pflicht bestehe, «das Gesuch um Verlängerung der Niederlassungsbewilligungen innert einem halben Jahr einzureichen» (Beschwerde, Art. 8), erweist sich ebenfalls als unbegründet: Wie dargelegt haben die Beschwerdeführenden die Schweiz ohne Abmeldung verlassen, so dass ihre Niederlassungsbewilligungen von Gesetzes wegen nach sechs Monaten erloschen sind; besondere Umstände, die dem entgegenstehen würden, liegen wie dargetan nicht vor (vgl. BGer 2A.514/2003, E. 3.2; vorne E. 5 und 6). Der (nicht begründete) Antrag der Beschwerdeführenden auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 101.1; vorne Bst. C Rechtsbegehren 3) wird ebenfalls abgewiesen, zumal diese Bestimmung auf ausländerrechtliche Verfahren nicht anwendbar ist (BGer 2C_185/2011 vom 24.11.2011, E. 3.2.2, 2C_344/2011 vom 21.9.2011, E. 3). Weitere Sachverhaltsabklärungen würden schliesslich zu keinem anderen Ergebnis führen und können daher unterbleiben (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 9); der von den Beschwerdeführenden gestellte Beweisantrag auf Durchführung eines Parteiverhörs wird abgewiesen. 8.2 Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2014, Nr. 100.2013.72U, Seite 22 Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind nicht zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Ziffer 1 der Verfügung des Amts für Migration und Personenstand, Migrationsdienst, vom 27. Oktober 2011 wird wie folgt berichtigt: «1. Die Niederlassungsbewilligungen von Frau B.___ und ihren drei Kindern C.___, D.___ und E.___ sind nach Art. 61 AuG erloschen.» 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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