100.2013.62U publiziert in BVR 2014 S. 417 BUC/BAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. April 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident a.o. Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Baldegger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Appellant gegen Kanton Bern handelnd durch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, Tiefbauamt, Oberingenieurkreis II, Schermenweg 11, Postfach, 3001 Bern vertreten durch Fürsprecher … Appellat und Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern Weltpoststrasse 5, Postfach 208, 3000 Bern 15 betreffend formelle Teilenteignung; Enteignungsentschädigung, Realersatz (Teilentscheid der Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern vom 17. Januar 2013; 2011 17)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2014, Nr. 100.2013.62U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 15. Juni 2010 genehmigte die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) den Strassenplan «Schulwegsicherung …» für die Kantonsstrasse Nr. … (B.___strasse). Dieser sieht als Teil des Schulwegsicherungsprojekts für die Strecke … die etappenweise Schaffung von Velo- oder Fusswegen entlang des östlichen bzw. südöstlichen Rands der B.___strasse vor. Teil der Etappe … bildet ein mittlerweile bereits realisierter neuer Fuss- bzw. Radweg ab dem Ortsrand F.________ in Richtung G.________ bis ungefähr zum nördlichen Ende der D.___siedlung. Von dort bis zur Postautohaltestelle E.___ ist – in Fortführung dieses neuen Fuss- bzw. Radwegs – ein 1 m breiter Wanderweg ohne Radverkehr geplant, der eine Länge von gut 130 m aufweist und auf einer Distanz von etwa 95 m auf der östlich an die B.___strasse angrenzenden und im Eigentum von A.________ stehenden Parzelle H.________ Gbbl. Nr. 1____ erstellt werden soll, weshalb der Strassenplan die dauernde Enteignung von ca. 95 m2 und die vorübergehende Beanspruchung von ca. 260 m2 Land ab dieser Parzelle vorsieht. Zur Verbreiterung der Einmündung D.___- /B.___strasse ist sodann die dauernde Enteignung von ca. 55 m2 und die vorübergehende Beanspruchung von ca. 115 m2 Land ab dem ebenfalls im Eigentum von A.________ stehenden Grundstück H.________ Gbbl. Nr. 2____ erforderlich. B. Am 31. August 2011 ersuchte der Kanton Bern gestützt auf den rechtskräftigen Strassenplan die Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern (ESchK) um Festlegung der Entschädigungen für die Teilenteignung und die vorübergehende Beanspruchung der Grundstücke 1____ und 2____ sowie um vorzeitige Besitzeinweisung in die betroffenen Flächen. Am 19. Oktober 2011 führte die ESchK einen Augenschein mit Einigungsverhandlung durch, die aber zu keiner Einigung führte. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 wies die ESchK den Kanton Bern vorzeitig ab dem 1. November 2011 in den Besitz der betroffenen Teilflächen der Grundstücke 1____ und 2____ ein. Dagegen appellierte A.________ am 28. November 2011 beim Verwaltungsgericht, welches mit Urteil vom 29. Juni 2012 (VGE 2011/462) das Gesuch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2014, Nr. 100.2013.62U, Seite 3 um vorzeitige Besitzeinweisung betreffend die Teilfläche auf Parzelle 1____ abwies und hinsichtlich derjenigen auf Parzelle 2____ guthiess. C. Mit «Teil-Entscheid» vom 17. Januar 2013 urteilte die ESchK wie folgt: «1. Die Entschädigung für die Enteignung von ungefähr 95 m2 der Parzelle H.________-Gbbl. Nr. 1____ zum Bau eines Wanderweges wird festgelegt auf Fr. 1ꞌ900.--. 2. Die Entschädigung für die Enteignung von ungefähr 55 m2 der Parzelle H.________-Gbbl. Nr. 2____ zum Bau einer Einmündung wird festgelegt auf Fr. 550.--. 3. Die Entschädigung für die vorübergehende Beanspruchung von insgesamt 375 m2 der Parzellen H.________-Gbbl. Nr. 1____ und 2____ wird später festgelegt. 4. Das Verfahren vor der Enteignungsschätzungskommission wird […] sistiert. Der Gesuchsteller hat die nach der Erstellung des Bauwerks in Auftrag gegebene Messurkunde (oder eine Kopie davon) und das ebenfalls in Ziffer 6 der Erwägungen erwähnte Dokument über die Dauer der vorübergehenden Beanspruchung unverzüglich der Enteignungsschätzungskommission zuzustellen. 5. [Verfahrenskosten] 6. [Parteikosten] …» D. Dagegen hat A.________ am 20. Februar 2013 beim Verwaltungsgericht appelliert und folgende Anträge gestellt: «1. Ziffer 1 des Teilentscheids der [ESchK] vom 17. Januar 2013 […] sei aufzuheben und der Kanton Bern sei anzuweisen, dem Appellanten den zehnfachen Realersatz zu leisten für das enteignete Land auf der Parzelle H.________ Gbbl.- Nr. 1____. 2. Eventuell: Der Teilentscheid der [ESchK] vom 17. Januar 2013 […] sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» Die ESchK und der Kanton Bern beantragen am 11. bzw. 25. März 2013 die Abweisung der Rechtsbegehren. Am 17. Dezember 2013 hat der (damalige) Instruktionsrichter das Verfahren gestützt auf den Antrag des Appellanten zwecks
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2014, Nr. 100.2013.62U, Seite 4 Durchführung von aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen sistiert. Aufgrund der Eingabe des Appellanten vom 30. Januar 2014, wonach die Vergleichsverhandlungen gescheitert seien, ist das Verfahren am 31. Januar 2014 wieder aufgenommen worden. Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) können im Klageverfahren ergangene Urteile unterer Verwaltungsjustizbehörden mit Appellation vor das Verwaltungsgericht gebracht werden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht. Der Entscheid der ESchK vom 17. Januar 2013 stellt ein solches Urteil dar (Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung [EntG; BSG 711.0]), zumal es sich dabei – jedenfalls soweit hier angefochten (vgl. E. 1.2 hiernach) – um einen Teilentscheid im Sinn von Art. 91 Bst. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) handelt (statt vieler BGE 139 V 42 E. 2.3), der (auch) in der kantonalen Verwaltungsrechtspflege wie ein Endentscheid anfechtbar ist (BVR 2010 S. 411 E. 1.2.2 ff.; vgl. neuerdings etwa VGE 2013/92 vom 12.2.2014, E. 3.1). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Appellation ist einzutreten (Art. 36 EntG i.V.m. Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). 1.2 Der Überprüfung unterliegt das gesamte Verfahren der Vorinstanz mit Einschluss der Angemessenheit der Schätzung, soweit es nach dem Willen der klagenden bzw. appellierenden Partei Gegenstand des Appellationsverfahrens bildet (vgl. Art. 93 Abs. 2 VRPG und Art. 54 Abs. 1 EntG; BVR 2000 S. 22 E. 1; VGE 2013/170 vom 11.2.2014, E. 1.2.1, 2009/225 vom 10.5.2010, E. 2; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 220, 223). Das Verwaltungsgericht ist allerdings bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung an die Begehren der Parteien nicht gebunden (vgl. Art. 54 Abs. 2 EntG). – Der Appellant beantragt zwar eventualiter uneingeschränkte Aufhebung des «Teil-Entscheids» und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die ESchK (vorne Bst. D). Aus der Begründung der Appellation ergibt sich jedoch, dass dieser Antrag – wie das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2014, Nr. 100.2013.62U, Seite 5 Hauptbegehren – auf Ziff. 1 und die damit zusammenhängenden Verfahrens- und Parteikostenregelung in den Ziff. 5 und 6 des angefochtenen Entscheids beschränkt ist. Da Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind (vgl. etwa BGE 137 II 313 E. 1.3; VGE 2013/170 vom 11.2.2014, E. 1.2.3), ist somit davon auszugehen, dass der Eventualantrag allein die Ziff. 1, 5 und 6 des angefochtenen Entscheids betrifft bzw. die Appellation auf diese Punkte beschränkt ist. Die übrigen Anordnungen im Entscheid der ESchK bilden nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und sind in Rechtskraft erwachsen, was aus Gründen der Rechtssicherheit im vorliegenden Urteil festzustellen ist. 1.3 Es ist unklar, ob die vorliegende Angelegenheit den Streitwert von Fr. 20ꞌ000.-erreicht (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Diese Frage kann aber offen bleiben, da die Verhältnisse ohnehin eine Beurteilung in Dreierbesetzung rechtfertigen (Art. 57 Abs. 1 und 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Der Appellant führt gemeinsam mit seinem Sohn einen Landwirtschafsbetrieb mit knapp 14 Hektaren Land (rund 5,25 ha Eigen- und 8,5 ha Pachtland). Haupterwerbszweig bildet die Zucht und Haltung von Freilandschweinen. Nach seinen Angaben werden auf dem Betrieb ein Eber, ca. 88 Mutterschweine und 30 Zuchtremonten (total 44 Grossvieheinheiten) gehalten. Die Schweinezucht wird auf der Parzelle 1____ betrieben. Diese besteht aus einem nördlichen, zwischen der B.___strasse und dem C.___weg gelegenen Teil mit einer Fläche von knapp 9ꞌ800 m2, und einem südlichen ca. 14ꞌ000 m2 grossen Teil, dazwischen liegt der Hof (Orthofoto, Beilage Appellation [BA] 5; Totalfläche der Parzelle inkl. Hofbereich: 31ꞌ116 m2). Im Rahmen der Fruchtfolge werden jeweils auf einer dieser beiden Flächen die Schweine gehalten, während auf der anderen Ackerbau betrieben wird (vgl. etwa Protokoll Augenscheins-/Einigungsverhandlung vom 24.10.2011 [unpag. Vorakten ESchK, act. 3A; nachfolgend: Augenscheinprotokoll], S. 2 [Aussagen Appellant]). 2.2 Enteignungsgrund bzw. -titel bildet vorliegend der rechtskräftige Strassenplan Nr. … betreffend das Strassenbauprojekt zur Sicherung des Schulwegs … [act. 4B1; nachfolgend: Strassenplan]): Darin ist als erster Abschnitt ab der Bushaltestelle
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2014, Nr. 100.2013.62U, Seite 6 I.________ bis ungefähr zur Einmündung der Quartierstrasse D.___ in die B.___strasse (Kantonsstrasse) an deren südöstlichem Rand ein durch einen Grünstreifen abgetrennter, 1,5 m breiter Fussweg vorgesehen, der auch als Radweg dient. Dieses Wegstück ist bereits realisiert. Die Teilenteignung von 55 m2 ab Parzelle 2____, welche in der nördlichen Ecke der Kreuzung D.___-/B.___strasse liegt, dient der Fahrbahnverbreiterung im Bereich der Einmündung der D.___- in die B.___strasse und liegt nicht im Streit (vgl. vorne E. 1.2; Bericht zum Strassenbauprojekt Schulwegsicherung … [act. 4B8; nachfolgend: Technischer Bericht], insb. Ziff. 1.2, 3.2 f., 5.2, je auch zum Folgenden). Streitbetroffen ist hingegen der zweite Abschnitt des Teilstücks B der Schulwegsicherung … ab dem nördlichen Ende des D.___quartiers bis E.___. Für diesen ist – in Verlängerung des vorerwähnten Fuss- bzw. Radwegs – am östlichen bzw. südöstlichen Rand der B.___strasse bis zum C.___weg ein durch einen rund 0,9 m breiten Grünstreifen von der Fahrbahn der B.___strasse abgetrennter, 1 m breiter Wanderweg ohne Deckbelag vorgesehen. Während dabei der Grünstreifen zur Strassenparzelle gehört, führt der Wanderweg auf einer Teilstrecke von rund 95 m über den nördlichen Teil der Parzelle 1____ des Appellanten und bedingt die strittige Teilenteignung von 95 m2 (vgl. Strassenplan; Gesamtkonzept Schulwegsicherung … [act. 4B2; nachfolgend: Gesamtkonzept]; Querprofile Schulwegsicherung … [act. 4B7]). 2.3 Mit dem bereits gebauten Fuss- bzw. Radweg ab der Bushaltestelle I.________ bis zur Einmündung der D.___- in die B.___strasse ist eine neue Fusswegverbindung geschaffen und zugleich eine wichtige Massnahme für die Sicherheit des Radverkehrs realisiert worden. Das anschliessende Wanderwegstück D.___-E.___, das über die Parzellen 2103 und 1____ führt, schliesst keine eigentliche Netzlücke der Fusswegverbindung F.________-E.___, da bereits heute ein Trampelpfad besteht, der aber auf der gegenüberliegenden Seite der B.___strasse entlang bzw. über das im Eigentum der Burgerkooperation H.________ stehende, vom Appellanten gepachtete Grundstück H.________ Gbbl. Nr. 3____ führt und auf Wegrechten basiert (vgl. Gesamtkonzept; erstes Foto Augenscheinprotokoll). Nicht zuletzt aufgrund dieses Trampelpfads wird im Technischen Bericht (a.a.O., Ziff. 3.2 f.) der Handlungsbedarf für die Verbesserung der Schulwegsicherheit für das Stück D.___-E.___ «nicht als dringlich» eingestuft. Allerdings steigert (auch) dieses Wanderwegstück die Verkehrssicherheit insbesondere für Schülerinnen und Schüler und bezweckt konkret eine verbesserte Fusswegerschliessung der Bushaltestelle E.___ namentlich für die Bewohnerinnen und Bewohner des D.___quartiers, das gut 400 m vom nordöstlichen Dorfausgang F.________ entfernt liegt und knapp 20 Wohnhäuser umfasst (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2014, Nr. 100.2013.62U, Seite 7 Schreiben Einwohnergemeinde [EG] H._______ vom 2.2.2012 [unpag. Vorakten ESchK]). Die Haltestelle E.___ befindet sich gut 150 m vom nordöstlichen Ende des D.___quartiers entfernt (Richtung G.________) am südöstlichen Fahrbahnrand der B.___strasse und nordöstlich des C.___wegs. Neben der Haltestelle E.___ verfügt F.________ über die beiden Stationen «F.________» und «I.________», welche sich eingangs und ausgangs von F.________ an der B.___strasse befinden. Bei diesen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die Haltestelle E.___ hauptsächlich von den Bewohnern des D.___quartiers genutzt wird. Für die übrigen Einwohner von F.________ liegen die Haltestellen F._______ und I.________ deutlich näher (vgl. VGE 2011/462 vom 29.6.2012, E. 4.2). 2.4 Es ist unbestritten, dass der Kanton mit dem rechtskräftigen Strassenplan (vgl. vorne Bst. A, E. 2.2) über einen rechtsgenüglichen Enteignungstitel verfügt. Die ESchK hat am 19. Oktober 2011 einen Augenschein mit Einigungsverhandlung durchgeführt (vgl. vorne Bst. B). Umstritten sind die vermögensrechtlichen Folgen der durch den Bau des Wanderwegs nötig gewordenen Teilenteignung des 95 m2 ausmachenden Landstreifens auf der Parzelle 1____ entlang der B.___strasse. Der Appellant rügt diesbezüglich verschiedene Verfahrensfehler (vgl. E. 3 hiernach). In der Sache fordert er eine Enteignungsentschädigung nicht in Geld, sondern in Form von zehnfachem Realersatz (hinten E. 4). Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die ESchK zur neuen Festlegung der Enteignungsentschädigung (hinten E. 5). 3. Der Appellant rügt die fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts sowie die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ESchK. 3.1 Er wirft der ESchK zunächst vor, nicht geprüft zu haben, ob die Voraussetzungen für einen Realersatz nach Art. 15 EntG gegeben seien. Weiter rügt er, die ESchK habe weder seine konkrete Betriebssituation noch die Auswirkungen des Wanderwegs auf sein Gewerbe gewürdigt und dabei das eingereichte Schreiben des Schweinegesundheitsdiensts nicht berücksichtigt. Auch seine Schlussbemerkungen vom 24. August 2012 seien im angefochtenen Entscheid vollständig unerwähnt geblieben. 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich in erster Linie nach Art. 21 ff.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2014, Nr. 100.2013.62U, Seite 8 VRPG, subsidiär nach den Mindestgarantien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV, BSG 101.1; vgl. BGE 134 I 159 E. 2.1.1). Er verpflichtet die Behörden unter anderem, die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen effektiv zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VRPG). Folge dieser Prüfungspflicht und zugleich Bedingung einer wirksamen Selbstkontrolle ist die behördliche Begründungspflicht (vgl. auch Art. 92 Abs. 4 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.2; BVR 2013 S. 407 E. 3.2, 2012 S. 326 E. 4.1, S. 109, E. 2.3.3). 3.1.2 Der Entscheid der ESchK nimmt zwar nicht ausdrücklich auf Art. 15 EntG Bezug, obschon eben diese Bestimmung den vom Appellanten geltend gemachten Realersatz regelt. Ihm ist aber zu entnehmen, dass die ESchK davon ausgeht, die Gefahr einer Übertragung von Krankheitserregern von Menschen und Hunden auf die Schweine bestehe bereits heute und werde durch den geplanten Wanderweg höchstens geringfügig zunehmen. Die ESchK hat dieser Gefährdungszunahme mit der Verdoppelung des Landwerts für den zu enteignenden Teil der Parzelle 1____ Rechnung getragen. Indem sie überdies ausführt, der Appellant werde entgegen seinen Vorbringen mangels einer erheblichen Zunahme der Gefährdung auch weiterhin ohne finanzielle Einbussen die Schweinezucht betreiben können, verneint die ESchK, dass sein landwirtschaftliches Gewerbe wegen der Teilenteignung von 95 m2 ab Parzelle 1____ die Wirtschaftlichkeit einbüssen wird (E. 9 f.). Damit sind dem Appellanten die Überlegungen bekannt, welche die ESchK zur Verweigerung des anbegehrten Realersatzes veranlasst haben. Eine Verletzung der behördlichen Pflicht, die Parteivorbringen zu prüfen und den Entscheid zu begründen, liegt nicht vor, zumal die behördliche Begründungspflicht nicht bedeutet, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich vielmehr auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Ob die vorinstanzlichen Erwägungen richtig sind und namentlich auf einer vollständigen und zutreffenden Sachverhaltswürdigung basieren, ist nicht unter dem Gesichtswinkel der genügenden Entscheidbegründung, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2014, Nr. 100.2013.62U, Seite 9 (dazu hinten E. 4 f.). 3.2 Der Appellant wirft der ESchK sodann in verschiedener Hinsicht eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor und rügt überdies, sie habe seine Anträge, es seien eine Expertise betreffend Schweinekrankheiten bzw. Seuchenhygiene sowie eine solche zu den sich im Zusammenhang mit Art. 15 EntG stellenden Fragen einzuholen, übergangen und auch dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3.2.1 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest, wobei die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet sind (vgl. Art. 18 Abs. 1 und Art. 20 VRPG). Weiter sind sie sowohl aufgrund dieser Untersuchungsmaxime als auch gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Ergibt sich, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflussen, dürfen sie von der Beweisabnahme absehen und den Beweisantrag ablehnen (vgl. statt vieler BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, 2011 S. 97 E. 4.2.1; BGE 136 I 229 E. 5.3). 3.2.2 Zur gerügten Verletzung des Beweisanspruchs ist vorwegzuschicken, dass die Gesundheitsgefährdung, welcher die Freilandschweine durch die Gegenwart von Personen, die sich im Bereich der nordwestlichen bzw. -östlichen Begrenzung der Parzelle 1____ aufhalten, grundsätzlich bereits heute besteht. Dass sich die Verwirklichung dieser Gefahr finanziell auf das landwirtschaftliche Gewerbe des Appellanten auswirken kann, ist unbestritten. Streitig ist einzig, ob diese Gefahr durch die (die Teilenteignung erfordernde) Erstellung des Wanderwegs bei gleichzeitiger Aufhebung des auf der gegenüberliegenden Seite der B.___strasse liegenden Trampelpfads – unter Berücksichtigung der vom C.___weg ausgehenden Gefahr – in einem Ausmass zunimmt, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Appellanten in seiner Existenz gefährdet würde (vgl. hinten E. 4.3.1 ff.). Dabei stellen sich Fragen, die nicht spezifisches Fachwissen in den Bereichen Schweinehaltung und -krankheiten und damit keinen Sachverständigenbeweis, sondern vielmehr Prognosen insbesondere darüber erfordern, inwieweit aufgrund der Teilenteignung bzw. des neuen Wanderwegstücks im Ergebnis mit einem im Vergleich zu heute gesteigerten Fussgängerverkehrsaufkommen im hier interessierenden Grenzbereich der Schweineweide zu rechnen ist. Diese Fragen können gestützt auf die vorhandenen Akten ohne weiteres geklärt werden. Demgegenüber lassen die beantragten Gutachten diesbezüglich keine rechtlich relevanten Erkenntnisse erwarten und sind nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2014, Nr. 100.2013.62U, Seite 10 geeignet, das Beweisergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflussen. Deshalb kann der ESchK nicht vorgeworfen werden, sie habe das rechtliche Gehör des Appellanten und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, wenn sie auf das Einholen der beantragten Expertisen verzichtet hat (vgl. Verfügung vom 5.8.2012 [unpag. Vorakten ESchK]). Entsprechend erübrigen sich solche Beweismassnahmen auch im Appellationsverfahren, weshalb die Beweisanträge abgewiesen werden. 3.2.3 Dem Appellanten kann zwar beigepflichtet werden und die ESchK räumt selber ein, dass im angefochtenen Entscheid teils zu Unrecht vom Neubau eines Fuss- und Velowegs entlang der Parzelle 1____ die Rede ist, obschon das neue Wegstück ausschliesslich als Wanderweg dienen soll. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird denn auch nicht dargetan, inwiefern dies dem Appellanten hätte zum Nachteil gereichen können, ist doch die angeblich hauptsächlich auf den geplanten Wanderweg zurückzuführende Gefahr für die Gesundheit der Schweine in die Entscheidfindung eingeflossen und nicht unter von vornherein falschen Prämissen gewürdigt worden. Selbst wenn die ESchK – was sie in Abrede stellt – zu Unrecht auch die von einem Veloweg ausgehende Gefährdung mitberücksichtigt hätte, hätte dies im Übrigen zur Annahme einer höheren Gefährdung geführt und sich damit zugunsten des Appellanten ausgewirkt. Nicht rechtserheblich ist überdies, dass der angefochtene Entscheid in E. 11 unrichtige Angaben zur Fläche des vorübergehend beanspruchten Landes enthält. Denn in Ziff. 3 des Dispositivs sind die korrekten, d.h. mit dem Strassenplan (act. 4B1) übereinstimmenden Quadratmeterzahlen eingesetzt, was zeigt, dass der Entscheid zwar ungenau redigiert, die ESchK aber letztlich nicht von falschen Zahlen ausgegangen ist. Anders als der Appellant behauptet, verkennt die Vorinstanz auch nicht, dass der Trampelpfad als heutige Fusswegverbindung zwischen dem D.___quartier und der Bushaltestelle E.___ nicht über die Parzelle 1____ führt, sondern auf der gegenüberliegenden Seite der B.___strasse liegt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1, 9 f.). Weiter beanstandet der Appellant, dass die ESchK zwar zutreffend davon ausgehe, dass der C.___weg den Oberstufenschülern als Schulweg nach J.________ diene, aber insoweit verkenne, dass diese mit dem Velo und nicht zu Fuss unterwegs seien. Die ESchK stützt ihre Ausführungen auf Angaben des Appellanten (Eingabe vom 9.10.2011, S. 1 [unpag. Vorakten ESchK]). Präzisierungen zur Art der Fortbewegung bringt der Appellant erstmals in der Appellation vor (S. 7). Selbst wenn die ESchK entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten der Auffassung gewesen sein sollte, dass jedenfalls ein Teil der Oberstufenschülerinnen und -schüler den Weg nach J._________ zu Fuss zurücklegt, dürfte dies an ihrer Einschätzung, dass die von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2014, Nr. 100.2013.62U, Seite 11 Benützern des neuen Wanderwegs ausgehende Gefahr nicht erheblich zunimmt, nichts ändern und begründet ebenfalls keine Gehörsverletzung. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt weder unrichtig noch unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Appellanten auch sonst nicht verletzt hat. 4. In der Sache ist im Wesentlichen streitig, ob der Kanton dem Appellanten als Entschädigung für die Teilenteignung Realersatz zu leisten hat. 4.1 Der Appellant bringt vor, der neue Wanderweg gefährde die Wirtschaftlichkeit und im Extremfall die Existenz seines Landwirtschaftsbetriebs, weil Spaziergängerinnen und Spaziergänger eine Gefahr für die Tiergesundheit darstellten. Es sei in der Fachwelt anerkannt, dass Krankheitserreger (Schweinepest, Zoonosen, Grippeviren) von Menschen auch ohne Berührung auf Schweine übertragen werden könnten, etwa über weggeworfene Speisereste oder durch Husten oder Niessen. Durch unbedachte Handlungen von Passanten bestehe demnach eine reale Gefahr, dass einzelne Tiere erkrankten oder sich gar eine Seuche ausbreiten könnte, was den gesamten Tierbestand gefährde. Das wirke sich auf den Betriebserlös aus und könne weitere Folgen nach sich ziehen wie zum Beispiel einen Vertrauensverlust bei den Konsumentinnen und Abnehmern. Es müsse sogar mit einer Verweigerung der Abnahme von Schweinen gerechnet werden. Die Gesundheits- und Seuchengefahr lasse sich nur durch das Errichten einer 15 Meter breiten Pufferzone zwischen Wanderweg und Weide vermeiden, wie dies eine Fachstelle für Schweinegesundheit empfohlen habe. Ein solcher Puffer nehme jedoch zusammen mit dem Wanderweg rund 1ꞌ400 m2 in Anspruch, was mehr als 14 % des nördlichen Teils der Parzelle 1____ (9ꞌ800 m2) ausmache und damit eine wesentliche Verkleinerung der Weide bedeute (vgl. Stellungnahme vom 28.11.2011, S. 2, 4 f. [unpag. Vorakten ESchK]). Die Parzelle 1____ grenze unmittelbar an die Ställe und sei deshalb für die Schweinezucht unabdingbar. Aus diesen Gründen sei ihm für die dauernd enteignete Fläche von 95 m2 nicht eine Entschädigung in Geld auszurichten, sondern zehnfacher Realersatz zuzusprechen. – Der Kanton und die ESchK halten diesen Vorbringen entgegen, die Gesundheitsgefährdung sei vorbestehend und steige durch den neuen Wanderweg
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2014, Nr. 100.2013.62U, Seite 12 höchstens unwesentlich. Bereits heute könnten Personen auf der Südseite der B.___strasse an der Schweineweide entlang spazieren. Zudem könnten Abfälle aus vorbeifahrenden Autos auf die Weide geworfen werden. Eine mit dem Wanderweg vergleichbare Gefahr gehe überdies von Benützern des C.___wegs aus. Der Appellant müsse die bestehende Ansteckungsgefahr durch eigene Massnahmen vermindern. Die Empfehlung eines Pufferstreifens stamme von einer privaten Organisation und stelle keine amtliche Auflage dar. Wegen der vorbestehenden Gesundheitsgefährdung müsste der Pufferstreifen – soweit dieser wirklich zwingend sei – auch ohne kantonales Schulwegprojekt errichtet werden. Die Enteignung von 95 m2 könne für den Betrieb des Appellanten keinen existenzgefährdenden Einkommensrückgang bewirken, weshalb die Voraussetzungen für das Gewähren von Realersatz nicht gegeben seien. 4.2 Bei Enteignungen ist volle Entschädigung zu leisten (Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 24 Abs. 2 KV; Art. 10 EntG; BVR 2002 S. 381 nicht publ. E. 2a, 2000 S. 22 E. 2a; VGE 2013/170 vom 11.2.2014, E. 4.3; Ludwig/Stalder, in Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 537 ff., 548 ff., auch zum Folgenden). Diese soll die mit dem Rechtsverlust in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehenden vermögensrechtlichen Nachteile des Eingriffs ausgleichen und so beschaffen sein, dass der oder die Enteignete weder Schaden erleidet noch durch die Enteignung einen Vermögenszuwachs erfährt. Für die Bemessung der Entschädigung ist dabei in der Regel der rechtliche und tatsächliche Zustand im Zeitpunkt des Entscheids der ESchK massgebend (vgl. Art. 21 Abs. 1 EntG). Anspruch auf Entschädigung hat, wer durch die Enteignung einen Vermögensschaden erleidet (Art. 11 Abs. 2 EntG). Die Entschädigung ist in der Regel in Geld zu leisten, und zwar in einem einmaligen Betrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 EntG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 EntG kann der Enteigner aber auch zur Leistung von Realersatz verpflichtet werden, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe seine Wirtschaftlichkeit einbüssen würde oder wenn der Enteignete auf ein Grundstück in einer bestimmten Lage für seine Berufsausübung unbedingt angewiesen ist. Das Verwaltungsgericht hat sich bislang soweit ersichtlich nicht zu den Voraussetzungen geäussert, unter denen der Enteigner nach Art. 15 EntG (gegen seinen Willen) im Einzelfall zur Leistung von Realersatz verpflichtet werden kann. 4.2.1 Eine mit Art. 15 Abs. 1 EntG vergleichbare Regelung enthält Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (eidg. EntG; SR 711). Danach kann an Stelle der Geldleistung ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, wenn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2014, Nr. 100.2013.62U, Seite 13 infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann. Inhaltlich sind die beiden Vorschriften, soweit hier interessierend, weitgehend vergleichbar, da das Einbüssen der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 15 Abs. 1 EntG einen Fall darstellt, in dem ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss dem Bundesrecht nicht mehr fortgeführt werden kann. Zudem handelt es sich bei beiden Normen um Kann-Vorschriften, d.h. um Bestimmungen, die den rechtsanwendenden Behörden einen Spielraum vermitteln (vgl. BGE 128 II 368 E. 4.1 mit Hinweisen; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, 1986, Art. 18 N. 7 ff.; Rudolf Merker, Der Grundsatz der «vollen Entschädigung» im Enteignungsrecht, Diss. 1975, S. 124 ff.; Beat Rauss, Der Realersatz im schweizerischen Enteignungsrecht, Diss. 1980, S. 42 ff., 110 f., auch zum Folgenden). Vor diesem Hintergrund können Lehre und Rechtsprechung zu Art. 18 Abs. 1 eidg. EntG Anhaltspunkte für die Auslegung und Anwendung von Art. 15 Abs. 1 EntG vermitteln. 4.2.2 Nicht eindeutig geklärt ist, ob die enteignete Person einen eigentlichen Rechtsanspruch auf Leistung von Realersatz hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen an sich erfüllt sind, oder ob selbst in diesem Fall der Entscheid über die Realersatzleistung im Ermessen der zuständigen Behörden steht (offen gelassen in BGE 128 II 368 E. 4.1, 105 Ib 88 E. 2 und 3, je mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Selbst wenn von einem Rechtsanspruch auszugehen wäre, besteht dieser aber nicht unbedingt und absolut. Vielmehr erfordert die Beurteilung, ob Realersatz zu gewähren ist, eine Abwägung zwischen den Interessen des Enteigners und der enteigneten Person, wobei in die Bewertung der Letzteren nur diejenigen Beeinträchtigungen einfliessen, die in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der (Teil-)Enteignung stehen (vgl. Art. 15 Abs. 1 EntG bzw. Art. 18 Abs. 1 eidg. EntG, wonach vorausgesetzt ist, dass «infolge» der Enteignung das betroffene landwirtschaftliche Gewerbe seine Wirtschaftlichkeit einbüsst; vgl. hiervor E. 4.2.1; für das aargauische Recht vgl. etwa VGer AG 18.8.1998, in AGVE 1998 S. 504 E. 5.1, 17.12.1984, in ZBl 1986 S. 278 E. 1b und 2, 25.7.1974, in AGVE 1974 S. 177 E. IV./1.). Wie aus den Materialien zum EntG hervorgeht, war sich der Gesetzgeber bewusst, dass eine Verurteilung des enteignenden Gemeinwesens zur Leistung von Realersatz mit erheblichen Problemen verbunden sein kann (insb. weitere Streitfälle, Kettenreaktion), weshalb diese Anordnung auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (Vortrag der Justizdirektion an den Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates betreffend das Gesetz über die Enteignung, in Tagblatt des Grossen Rates 1965, Beilage 3,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2014, Nr. 100.2013.62U, Seite 14 Kommentierung zu Art. 15 und 5 Bst. c; vgl. auch Wagner/Gebhardt, Enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche beim Bau der Nordtangente – aus der Praxis der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 7, in BJM 2000 S. 1 ff., 25 f., wonach Realersatz nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn dadurch ein Härtesituation vermieden werden und ein geeignetes Grundstück angeboten werden kann und die öffentlichen Interessen gewahrt bleiben; ferner die Hinweise vorne in E. 4.2.1). 4.3 Zunächst ist also auf die Interessen des Appellanten einzugehen und zu prüfen, ob die Teilenteignung einen Verlust der Wirtschaftlichkeit seines landwirtschaftlichen Betriebs oder eines für seine Berufsausübung unbedingt erforderlichen Grundstücks bewirkt. 4.3.1 Dass Menschen, die sich an der westlichen bzw. nordwestlichen Begrenzung (B.___strasse) oder am nordöstlichen Rand (C.___weg) der Schweineweide auf der Parzelle 1____ aufhalten, durch Berührungen, Niessen, Husten oder Zuführen menschlicher Speisereste (z.B. Rohwurstreste) oder anderer Abfälle gewisse Infektionskrankheiten auf die Freilandschweine übertragen können, ist unbestritten. Diese Gefährdung besteht grundsätzlich bereits heute, zumal der Appellant bislang keine Abzäunung erstellt oder andere Massnahmen zur Eindämmung der Gefahr ergriffen hat und im Übrigen eine vollständige seuchenhygienische Abschirmung praktisch unmöglich wäre (vgl. Kerstin Thies, Tiergesundheit und seuchenhygienische Aspekte bei extensiver Schweinefreilandhaltung im Rahmen der Landschaftspflege, Diss. 2003, S. 143 [Schlussfolgerungen; in BA 15]; Merkblatt Zoonosen, Richtlinie Nr. 3.11 «Schweine-Influenza» sowie Schreiben «Pufferstreifen zwischen Geh- /Radweg und Schweineweide» vom 14.11.2011, alles von SUISAG, Aktiengesellschaft für Dienstleistungen in der Schweineproduktion [BA 16-18]; Bild in K.______-Zeitung vom … [BA 20]; Fotos Augenscheinprotokoll). Die Verwirklichung dieser Gefahr kann sich namentlich dann finanziell auf den Betrieb des Appellanten auswirken, wenn sich die Schweine gegenseitig anstecken. – Der Kanton und die ESchK stellen eine Ansteckungsgefahr mit entsprechenden finanziellen Folgen für den Betrieb des Appellanten nicht grundsätzlich in Frage, sind aber entgegen dem Appellanten der Meinung, dass die Gefahr infolge der Teilenteignung nicht erheblich, sondern höchstens geringfügig zunimmt. 4.3.2 In Bezug auf das Ausmass der Gesundheitsgefährdung, der die Freilandschweine durch die Gegenwart von Personen, die sich im Bereich der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2014, Nr. 100.2013.62U, Seite 15 nordwestlichen bzw. -östlichen Begrenzung der Parzelle 1____ aufhalten, bereits heute – d.h. ohne Teilenteignung der ca. 95 m2 bzw. ohne das neue Wanderwegstück – ausgesetzt sind, ergibt sich was folgt: Die B.___strasse ist auch im hier interessierenden Streckenteil eine vergleichsweise schwach benutzte Kantonsstrasse (vgl. Technischer Bericht, Ziff. 2.3; vgl. auch etwa Appellation, S. 7). Die wenigen Fussgängerinnen und Fussgänger, die sich dort entlang der B.___strasse bewegen, gehen zumindest dann in der Regel auf dem heutigen Trampelpfad und passieren damit nicht direkt die Schweineweide, wenn sie aus dem D.___quartier kommen und Richtung Norden bzw. Nordosten z.B. zur Haltestelle E.___ unterwegs sind. Gemäss den Ausführungen des Appellanten benutzt allerdings «nur eine sehr geringe Zahl von Personen den [bestehenden] ꞌTrampelpfadꞌ» (Appellation vom 28.11.2011, S. 6 [unpag. Vorakten ESchK]). Dies gilt namentlich auch für Schülerinnen und Schüler: Diejenigen, welche im D.___quartier wohnen und die Oberstufenschule in J.________ besuchen, wählen als Schulweg zwar häufig die B.___strasse und anschliessend den C.___weg, sind dabei aber gemäss den glaubhaften Angaben des Appellanten in aller Regel nicht zu Fuss, sondern mit dem Velo unterwegs. Und von denjenigen, welche die Schule in G.________ besuchen (im Schuljahr 2011/2012: insgesamt 17 Kinder sowie einige Musikschülerinnen und -schüler; vgl. Schreiben Einwohnergemeinde [EG] H.________ vom 2.2.2012 [unpag. Vorakten ESchK]), besteigen nur wenige das Postauto bei der Haltestelle E.___, da wiederum ein massgeblicher Teil mit dem Velo fährt, bereits früher in den Bus einsteigt (z.B. an den Haltestellen I._______ oder F.________) oder mit dem Auto gefahren wird (vgl. VGE 2011/462 vom 29.6.2012, E. 4.2, auch zum Folgenden; Stellungnahme Appellant vom 12.3.2012, Ziff. 5 [unpag. Vorakten ESchK]). Weiter ist davon auszugehen, dass jedenfalls jene Personen, welche von F._________ kommen und den neuen und bereits realisierten Fuss- bzw. Radweg ab der Bushaltestelle I.________ bis zur Einmündung D.___-/B.___strasse benutzen, nicht in jedem Fall (zweimal) die Seite der B.___strasse wechseln, um auf dem Trampelpfad zu benützen, sondern vielmehr naheliegenderweise die verbleibenden ca. 95 m bis zum C.___weg auf der gleichen Strassenseite zurücklegen und damit unmittelbar entlang der nordwestlichen Seite der Weide weitergehen (vgl. etwa Bild in K.________- Zeitung vom … [BA 20]; vorne E. 2.2). Aus den Akten ergibt sich sodann, dass auch auf dem C.___weg ein geringes Verkehrsaufkommen herrscht, wobei der Rad- und Fussverkehr dominiert (vgl. etwa Appellation, S. 7). Die Bushaltestelle C.___weg liegt auf der gegenüberliegenden Seite der Schweineweide an der B.___strasse, wird vor allem von Bewohnern des D.___quartiers benutzt und ist insgesamt «nur sehr schwach frequentiert» (Appellation, S. 13; vgl. VGE 2011/462 vom 29.6.2012, E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2014, Nr. 100.2013.62U, Seite 16 4.3.3 Aus dem soeben Ausgeführten folgt, dass sich bereits heute Fussgängerinnen und Fussgänger (zumindest) vereinzelt direkt an der nordwestlichen bzw. -östlichen Begrenzung der Schweineweide aufhalten, zumal die Schweine Zuschauerinnen und Zuschauer anlocken können (vgl. etwa Schreiben SUISAG vom 14.11.2011 [BA 18]). Diese stellen, wie dargelegt, insofern eine Gefahr für die Schweine dar, als sie die Letzteren mit Viren oder anderen Krankheitserregern anstecken können. Hinzu kommt die Gefährdung, die vom vorbeifahrenden Verkehr auf der B.___strasse bzw. auf dem C.___weg ausgeht, können doch etwa Abfälle und Speisereste nicht nur von Fussgängern, sondern auch von Velofahrerinnen und Velofahrern sowie aus vorbeifahrenden Autos auf die Schweineweide geraten. Ferner ist es ohne weiteres möglich, dass Velofahrer auf der B.___strasse oder dem C.___weg anhalten, um die Schweine zu beobachten. Dabei erscheint unwahrscheinlich, dass vom Hof des Appellanten aus konsequent verhindert werden kann, dass Personen auf dem C.___weg oder von der Postautohaltestelle her oder allenfalls auch Velofahrerinnen und Velofahrer auf dem C.___weg an der Weide stehenbleiben und die Schweine gefährden (in diese Richtung gehend aber noch die Eingabe vom 9.10.2011, S. 2 [unpag. Vorakten ESchK]; vgl. aber Appellation, S. 7, wo lediglich noch ausgeführt wird, dass vom Hof aus ein «gewisser Einfluss» genommen werden könne, wenn Personen vom C.___weg aus die Schweine betrachten). In diesem Sinn sind die Freilandschweine, wenn sie sich auf dem nördlichen Teil der Parzelle 1____ aufhalten, bereits heute einem gewissen Gesundheitsgefährdungsrisiko ausgesetzt. Dieses könnte nur signifikant verringert werden, wenn (mindestens) gegen die B.___strasse und den C.___weg hin eine Pufferzone abgezäunt würde, was der Appellant bislang jedoch nicht getan hat. Namentlich hat er keine Massnahmen der empfohlenen Art ergriffen, sondern vielmehr ausgeführt, ein Zaun sei «wegen des Vorgewendes», das für die Ackerbewirtschaftung benötigt werde, «unmöglich» (vgl. vorne E. 4.3.1; Eingabe vom 9.10.2011 und Stellungnahme vom 28.11.2011, S. 2 f. [unpag. Vorakten ESchK], auch zum Folgenden; Bild K.________-Zeitung vom … [BA 20]; Fotos Augenscheinprotokoll). Der Appellant bringt zwar vor, es gebe bereits heute «Probleme, dass viele Leute mit Kindern oder auch mit Hunden [die] Schweineweide bei der C.________strasse betreten», er nennt jedoch keine konkreten Vorfälle auf seinem Betrieb, sondern wies im Verfahren vor der ESchK bloss darauf hin, dass sich laut Schweinegesundheitsdienst im Winter 2010/2011 Fälle ereignet hätten, «in welchen das Grippevirus von Menschen auf Schweine übertragen» worden sei. 4.3.4 Mit dem über die Parzelle 1___ führenden neuen Wegstück wird die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2014, Nr. 100.2013.62U, Seite 17 Fusswegverbindung zwischen H.________ und E.___ insofern verbessert, als auf der Ost- bzw. Südostseite der B.___strasse nunmehr ein durchgehender Fussweg verlaufen wird. Allerdings ist der im Strassenplan vorgesehene Weg bis zur Einmündung D.___-/B.___strasse bereits realisiert und es ist davon auszugehen, dass jedenfalls jene Personen, die sich auf diesem Weg Richtung E.___ bewegen, auch die verbleibenden ca. 95 m bis zum C.___weg auf der gleichen Strassenseite zurücklegen, d.h. unmittelbar entlang der nordwestlichen Seite der Weide eben dort weitergehen, wo das strittige Wanderwegstück gebaut werden soll (vgl. vorne E. 4.3.2). Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Realisierung des über die Parzelle 1___ führenden Wanderwegstücks zu einer Zunahme von Personen führt, welche die Schweineweide unmittelbar an deren westlichen bzw. nordwestlichen Begrenzung passieren. Dementsprechend ist es möglich, dass in diesem Bereich der Parzellengrenze die von Fussgängerinnen und Fussgängern ausgehende Ansteckungsgefahr infolge der Teilenteignung tendenziell steigt, zumal der neue Wanderweg auch mehr dazu verleiten könnte, langsamer zu gehen oder anzuhalten, um die Schweine zu beobachten, wie der Appellant insoweit plausibel vorbringt. Insgesamt ist aber, wie der Kanton und die ESchK zutreffend ausführen, aufgrund der Teilenteignung bzw. des neuen Wanderwegstücks dennoch im Ergebnis mit einer gegenüber der heutigen Situation höchstens geringfügigen Zunahme der Gefährdung zu rechnen: Zum einen ist nach dem vorne Ausgeführten (E. 4.3.2 f.) nicht zu erwarten und wird vom Appellanten denn auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass allein wegen des neuen Wanderwegstücks von 95 m auf diesem Abschnitt eine erhebliche Zunahme des Fussgängerverkehrs zu erwarten ist, womit die Gefahr entlang des neuen Wanderwegstücks höchstens leicht steigen dürfte. Zum anderen erfährt das vorbestehende, auf den motorisierten Verkehr auf der B.___strasse und auf den Veloverkehr und die Fussgängerpräsenz auf dem C.___weg zurückzuführende Gefährdungspotenzial durch die Teilenteignung keine Veränderung. Die mit den Fahrzeugen auf der B.___strasse zusammenhängende Ansteckungsgefahr (Wegwerfen von Abfall) wird möglicherweise sogar (leicht) abnehmen, da der Grünstreifen zusammen mit dem Wanderweg einen natürlichen Pufferstreifen bildet. Gemessen am vorbestehenden Krankheitsübertragungspotenzial erweist sich die infolge der Teilenteignung bzw. des neuen Wanderwegstücks möglicherweise (aber keineswegs zwingend) zu erwartende Zunahme der Gefahr durch Fussgängerinnen und Fussgänger an der nordwestlichen Grenze der Schweineweide als vernachlässigbar. Die Gefährdung bewegt sich vielmehr insgesamt in einem mit der heutigen Situation vergleichbaren Rahmen und erfährt wegen der Teilenteignung höchstens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2014, Nr. 100.2013.62U, Seite 18 eine geringfügige Zunahme. 4.3.5 Unter diesen Umständen kann die Teilenteignung nicht bewirken, dass der landwirtschaftliche Betrieb deswegen seine Wirtschaftlichkeit einbüssen würde: Zwar erscheint nach den glaubhaften Angaben des Appellanten plausibel, dass die Freilandschweinehaltung auf der Parzelle 1____ für seinen Betrieb eine grosse Bedeutung hat und eine möglichst grosse Fläche das Halten einer entsprechend grösseren Zahl von Schweinen ermöglicht, was sich entsprechend positiv auf den Betriebsertrag auswirkt. Insofern ist nicht zu verkennen, dass auf der fraglichen Parzelle «jeder Quadratmeter […] wichtig» ist (Appellation, S. 4). Dass aber die Teilenteignung im Umfang von 95 m2 im Ergebnis die Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Gewerbes gefährdet, ist nicht zuletzt in Anbetracht der verhältnismässig kleinen Fläche des enteigneten Landes ausgeschlossen. Der Appellant bringt dies denn auch nicht vor, sondern macht geltend, wegen der vom neuen Wanderweg ausgehenden grossen Gefahr für die weidenden Zuchtschweine müsse zwischen diesem und der Schweineweide ein 15 Meter breiter Pufferstreifen errichtet werden, was die Fläche für die Schweineweide «empfindlich» verkleinere und die Wirtschaftlichkeit seines Betriebs gefährde (Appellation, S. 8). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Gefährdung der Schweine nach der Realisierung des Wanderwegstücks in einem mit der heutigen Situation vergleichbaren Rahmen bewegen bzw. infolge der Teilenteignung höchstens eine geringfügige Zunahme erfahren wird. Bereits aus diesem Grund ist ausgeschlossen, dass als Folge der Teilenteignung ein 15 Meter breiter Pufferstreifen abgezäunt werden muss, um der mit dem neuen Wanderweg einhergehenden Gefahrenzunahme Rechnung zu tragen. Daran ändert das vom Appellanten vorgelegte Schreiben der SUISAG vom 14. November 2011 (BA 18) bereits deshalb nichts, weil darin – gestützt auf die (erheblich zu relativierenden) Angaben des Appellanten zur Gefährdungszunahme – das Errichten eines «Pufferstreifens von 15 Meter zwischen dem vorgesehenen Gehweg / Radweg [richtig: Wanderweg] und [der] Schweineweide» des Appellanten lediglich «befürwortet», aber nicht zwingend gefordert wird. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der gesamten räumlichen und betrieblichen Verhältnisse ist vielmehr davon auszugehen, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Appellanten infolge der Teilenteignung auch im Ergebnis, d.h. unter Berücksichtigung der zum Schutz der Tiergesundheit erforderlichen Massnahmen, seine Wirtschaftlichkeit nicht einbüssen wird (vgl. auch hinten E. 5). Soweit aufgrund der im Jahr 2012 erfolgten Anpassung des Betriebs an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2014, Nr. 100.2013.62U, Seite 19 die Richtlinien der Bio Suisse die hygienischen Anforderungen an die Betreuung und Fütterung der Schweine – und damit auch die Investitions- und Betriebskosten – gestiegen sind, kann der Appellant aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten, durfte er doch gemäss Art. 31 Abs. 1 EntG ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einleitung des Enteignungsverfahrens (vgl. vorne Bst. B) ohne Zustimmung des Kantons keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen treffen, wie der Kanton zu Recht anmerkt. 4.3.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Teilenteignung von 95 m2 ab der Parzelle 1____ weder unmittelbar noch im Ergebnis – d.h. unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Wanderwegstücks auf die Tiergesundheit – bewirken wird, dass der landwirtschaftliche Betrieb seine Wirtschaftlichkeit einbüsst oder der Appellant deswegen das insgesamt rund 31ꞌ116 m2 bzw. 24ꞌ000 m2 (mit bzw. ohne Hofbereich) grosse Grundstück faktisch verliert, auf das er für seine Berufsausübung angewiesen ist. Seine Interessen an einer Entschädigungsleistung in Form von Realersatz sind daher sehr gering. 4.4 Den Interessen des Appellanten sind diejenigen des Kantons im Fall einer Verpflichtung zur Leistung einer Enteignungsentschädigung in Form von Realersatz gegenüberzustellen (vgl. vorne E. 4.2.2). 4.4.1 Eine Verpflichtung des Appellaten zur Leistung von Realersatz setzt grundsätzlich voraus, dass dieser über geeignetes Ersatzland im Umfang von mindestens 95 m2 – bzw. laut dem Antrag des Appellanten von 950 m2 – verfügt oder solches verfügbar machen und an den Appellanten abtreten könnte. Das Ersatzland müsste sich dabei gestützt auf die Ausführungen des Appellanten in unmittelbarer Nähe zum Hof befinden, damit es sich für die Schweinehaltung eignet. Folglich fällt namentlich Land ausser Betracht, das die Tiere nur durch Überqueren der B.___strasse erreichen (Appellation, S. 4; vgl. allerdings Stellungnahme vom 28.11.2011, S. 5 [unpag. Vorakten ESchK], in welcher der Appellant noch – als «Alternative zu einem Realersatz» – den Bau eines Tunnels unter der B.___strasse hindurch anregte, damit seine Schweine direkt auf die Grundstücke 2____ und 3____ gelangen könnten). Damit kommen für einen Realersatz praktisch nur die Grundstücke 2103 und 2104 in Frage, welche west- bzw. ostseitig an die Parzelle 1____ angrenzen, zumal die Parzelle 1____ südlich an Wald grenzt. Über die Grundstücke 2103 und 2104 können jedoch weder der Kanton noch die EG H.________ verfügen, da sie im Privateigentum stehen (vgl. Stellungnahme des Appellanten vom 28.11.2011, S. 5, sowie Gesuch um
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2014, Nr. 100.2013.62U, Seite 20 Durchführung des Enteignungsverfahrens vom 31.8.2011, S. 7 [unpag. Vorakten ESchK]). Es liegen keinerlei konkrete Hinweise vor, dass der betroffene Eigentümer tatsächlich Hand bieten würde zu einer entsprechenden Lösung. Eine Verpflichtung des Appellaten zur Leistung von Realersatz führte damit zu weiteren Enteignungen. Dies ist zwar mit Blick auf Art. 5 Bst. c EntG nicht grundsätzlich ausgeschlossen, könnte aber weitere Streitigkeiten und weitere Realersatzforderungen und letztlich eine Kettenreaktion auslösen. 4.4.2 Demnach fehlt es an einem geeigneten Ersatzgrundstück, das dem Kanton zur Leistung des geforderten Realersatzes zur Verfügung steht bzw. er sich zu diesem Zweck ohne weiteres beschaffen könnte. Seine Interessen, die Entschädigung für die Teilenteignung nicht durch Realersatz, sondern in Geld zu leisten, sind folglich gewichtig. 4.5 Zusammenfassend stehen infolge der Enteignung von 95 m2 – und damit eines verhältnismässig kleinen Teils ab der 31ꞌ116 m2 bzw. 24ꞌ000 m2 grossen Parzelle – keine wesentlichen, für den Betrieb des Appellanten existenziellen Interessen auf dem Spiel, deren Befriedigung nur durch Realersatz sichergestellt werden könnten. Seine Interessen an einer Entschädigung in Form von Realersatz sind als sehr gering zu bewerten. Ihnen stehen die allein wegen Fehlens eines verfügbaren und geeigneten Ersatzgrundstücks als gewichtig einzustufenden Interessen des Kantons gegenüber, die Teilenteignung mit Geld zu entschädigen. Bei dieser Interessenlage kann der ESchK nicht vorgeworfen werden, sie habe den Realersatz nach Art. 15 Abs. 1 EntG zu Unrecht verweigert. 5. Der Appellant beantragt eventualiter, es sei Ziff. 1 des Entscheids der ESchK aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vorne Bst. D, E. 1.2). – In Bezug auf die geforderte Realersatzleistung besteht von vornherein kein Anlass zur Rückweisung (vgl. hiervor E. 4). Für diesen Fall beantragt der Appellant, es sei «die Frage nach der Höhe der Entschädigung neu aufzunehmen», wobei es darum gehe, «die Differenz der Werte des Besitzstandes vor und nach der Enteignung, unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer vermögenswerter Nachteile auszugleichen» (Appellation, S. 15 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2014, Nr. 100.2013.62U, Seite 21 5.1 Die Entschädigung soll die mit dem Rechtsverlust in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehenden vermögensrechtlichen Nachteile des Eingriffs ausgleichen (vgl. vorne E. 4.2). Dabei bemisst sich bei einer Teilenteignung die Entschädigung in Geld für das Landstück selber nach der Differenz der Werte des Besitzstandes vor und nach der Enteignung, sofern nicht Gründe für eine andere Berechnungsart dargetan sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 EntG), wobei der Verkehrswert des von der Enteignung betroffenen Grundstücks die massgebende Ausgangsgrösse bildet (BVR 2002 S. 381, nicht publ. E. 2c, 2000 S. 197 E. 2, 1994 S. 258 E. 2b, 1992 S. 459 E. 3b; BGE 122 II 246 E. 4; VGE 2013/170 vom 11.2.2014, E. 4.3). Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 EntG sind dem oder der Enteigneten sodann nebst einem allfälligen Minderwert des verbleibenden Grundstücks oder Grundstückteils der möglicherweise eintretende weitere Schaden im Sinn von Art. 13 EntG zu ersetzen (sog. Inkonvenienzentschädigung; vgl. Ludwig/Stalder, a.a.O., S. 549 f.; zu diesen drei Bestandteilen der Enteignungsentschädigung vgl. auch Art. 19 eidg. EntG). Auch wenn sich damit bei einer Teilenteignung die Entschädigung in Geld aus drei Teilen zusammensetzen kann, so bildet sie doch eine Einheit und ist als Ganzes festzusetzen bzw. zu überprüfen (vgl. BVR 1984 S. 262 E. 3; BGE 129 II 420 E. 3.2.1; Ludwig/Stalder, a.a.O., S. 551). 5.2 Die ESchK hat angesichts der Lage, Qualität und Beschaffenheit des Grundstücks und gestützt auf einen Vergleich mit anderen landwirtschaftlichen Parzellen die Entschädigung für das Land auf Fr. 10.-- pro Quadratmeter festgesetzt. Der höchstens geringfügigen Zunahme des Gesundheitsrisikos für die Schweine im Bereich des neuen Wanderwegs hat sie mit einer Verdoppelung der Entschädigung von Fr. 10.-- auf Fr. 20.-- pro Quadratmeter Rechnung getragen; damit könne der Appellant ohne finanzielle Einbusse eine kleine Pufferzone entlang des Wanderwegs errichten und so die Weide etwas absetzen (angefochtener Entscheid, E. 8, 10). Bei dieser Verdoppelung des Landpreises bzw. dem damit von der ESchK – zusätzlich zur Entschädigung für das Land – zugesprochenen Betrag von Fr. 950.-- handelt es sich nach dem in E. 5.1 Ausgeführten um eine Inkonvenienzentschädigung im Sinn von Art. 13 EntG. – Der Appellant macht nicht geltend, der von der ESchK auf Fr. 10.-- pro Quadratmeter festgesetzte Landpreis sei zu tief ausgefallen oder der Verkehrswert des nach der Enteignung von 95 m2 verbleibenden Teils der Parzelle 1____, die heute eine Gesamtfläche von 31ꞌ116 m2 aufweist (inkl. Hofbereich; ohne diesen ca. 24ꞌ000 m2; vgl. vorne E. 2.1), sei vermindert. Er bringt jedoch vor, die von der ESchK zugesprochene Enteignungsentschädigung von total Fr. 1ꞌ900.-- stehe in keinem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2014, Nr. 100.2013.62U, Seite 22 Verhältnis zu den möglichen Schäden, die aus dem Bau und Betrieb des Wanderwegs entstehen könnten. Ein einziger Schadensfall, zum Beispiel durch eine unbedachte «Fütterung» durch einen Wanderer, könne enorm kostspielige Bestandssanierungen wegen Seuchenausbruch erfordern. Hinzu kämen nicht bezifferbare Verluste durch die Imageschäden, die durch tote Tiere oder einen Seuchenausbruch entstehen könnten. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die gesamten sich für den Betrieb des Appellanten ergebenden vermögenswerten Nachteile durch einen Experten schätzen zu lassen (Appellation, S. 11, 15 f.). Damit kritisiert er im Wesentlichen die Höhe der von der ESchK auf Fr. 950.-- festgelegten Inkonvenienzentschädigung. 5.3 Mit der Inkonvenienzentschädigung nach Art. 13 EntG sind alle weiteren vermögenswerten Nachteile zu ersetzen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung mit der Teilenteignung verbunden und nicht in der Entschädigung für den Landverlust inbegriffen sind (vgl. Ludwig/Stalder, a.a.O., S. 549 f.). Für die Ersatzfähigkeit solcher Nachteile wird damit ein bestimmtes Mass an Gewissheit, ein erhöhter Grad an Wahrscheinlichkeit verlangt; die blosse Befürchtung, dass einmal ein Schaden eintreten könnte, genügt nicht (vgl. Hess/Weibel, a.a.O., Art. 19 N. 197, mit Hinweisen auch zum Folgenden). Der Enteignete muss zudem nach allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts das ihm Zumutbare vorkehren, um den Schaden soweit möglich begrenzt zu halten (BGE 119 Ib 348 E. 6c/cc; VGE 17855 vom 14.1.2002, E. 7b/aa; Ludwig/Stalder, a.a.O., S. 551). 5.4 Wie dargelegt, führt das streitbetroffene Wanderwegstück zu keinem Verlust der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs des Appellanten, da die Gesundheitsgefährdung bereits heute besteht und aufgrund der Teilenteignung höchstens eine geringfügige Zunahme erfahren wird. Allerdings ist im Bereich der neuen Wegführung unmittelbar entlang des Grundstücks des Appellanten von einer leichten Zunahme des Gefährdungspotentials auszugehen (vgl. vorne E. 4.3.3 ff.) und damit nicht von der Hand zu weisen, dass aufgrund dieser neuen Situation kleinere Massnahmen wie namentlich das von der ESchK angeführte Absetzen der Weide vom Wanderweg oder ein Abzäunen erforderlich werden könnten. Damit hat die ESchK grundsätzlich zu Recht eine Entschädigung für Inkonvenienzen gesprochen. Dabei erweist es sich als angemessen, diese mit der ESchK auf Fr. 950.-- festzusetzen: Die Verdoppelung des Landpreises vermöchte sogar die dauerhafte Enteignung der doppelten Landmenge (190 m2 statt der effektiv enteigneten 95 m2) abzugelten, d.h. faktisch eines ca. 2 Meter anstelle des 1 Meter breiten Landstreifens zur B.___strasse.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2014, Nr. 100.2013.62U, Seite 23 Folglich erleidet der Appellant bei dieser Ausgangslage keinen finanziellen Schaden, wenn er – was ihm freisteht – dauerhaft oder jedes zweite Jahr, wenn die Schweine auf dem nördlichen Teil des Grundstücks 1____ weiden, zum Wanderweg hin einen 1 m breiten Pufferstreifen abzäunt. Damit lässt sich nicht nur die Gefahr einer direkten Berührung oder Fütterung der Schweine durch Spaziergängerinnen und Spaziergänger oder ein allfälliger Kontakt mit mitgeführten Hunden, sondern auch eine Übertragung von Krankheiten durch die Luft auf ein Ausmass reduzieren, das nicht oder nur unwesentlich über dem heute in diesem Grenzbereich bestehenden Risiko liegt. Zudem sinkt so auch die Wahrscheinlichkeit, dass Speisereste auf die Weide gelangen. Soweit dem Appellanten aufgrund der im Jahr 2012 erfolgten Anpassung des Betriebs an die Richtlinien der Bio Suisse im Zusammenhang mit dem Wanderwegstück weitere Nachteile erwachsen sollten, rechtfertigen diese nach dem in E. 4.3.5 und E. 5.3 hiervor Ausgeführten von vornherein keine Erhöhung der Inkonvenienzentschädigung. Weshalb die von der ESchK zugesprochene Entschädigung von Fr. 950.-- für die Abzäunung eines solchen Pufferstreifens nicht ausreichen soll, um die mit dem Bau des Wanderwegstücks einhergehende leichte Zunahme des Ansteckungsrisikos zu neutralisieren, legt der Appellant denn auch nicht dar; seine Ausführungen insbesondere zur Seuchenansteckung und -ausbreitung erschöpfen sich vielmehr in Befürchtungen, die aber keine Entschädigung rechtfertigen. 5.5 Aus dem Gesagten folgt, dass mit einer Gesamtentschädigung von Fr. 1ꞌ900.--, bestehend aus einer Entschädigung von Fr. 950.-- für den Verlust des Landwirtschaftslands (95 m2 x Fr. 10.--) sowie einer Inkonvenienzentschädigung von Fr. 950.--, sämtliche nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit der Teilenteignung verbundenen vermögenswerten Nachteile abgegolten sind. Damit erweist sich das Eventualbegehren des Appellanten als unbegründet und eine Schätzung der vermögenswerten Nachteile durch einen Experten (auch insoweit) als entbehrlich, weshalb der Beweisantrag abgewiesen wird (vgl. vorne E. 3.2.1 f.). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind, um den Kanton gestützt auf Art. 15 Abs. 1 EntG zu verpflichten, dem Appellanten Realersatz zu leisten. Der Kanton ist jedoch in Übereinstimmung mit dem angefochtenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2014, Nr. 100.2013.62U, Seite 24 Entscheid zu verurteilen, infolge der dauerhaften Enteignung von 95 m2 Land ab Parzelle 1____ innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Entschädigung bzw. Wertdifferenz von Fr. 950.-- (95 m2 x Fr. 10.--) sowie eine Inkonvenienzentschädigung von Fr. 950.-- zu bezahlen. Da das Gesuch um vorläufige Besitzeseinweisung rechtskräftig abgewiesen wurde (vgl. vorne Bst. B), scheidet eine Verzinsung auf diesen Zeitpunkt hin aus (vgl. Art. 22 Abs. 5 und Art. 32 EntG). Die Entschädigung für die Enteignung ist zu Handen des Appellanten an das Grundbuchamt Bern-Mittelland zu zahlen, die Inkonvenienzentschädigungen direkt an diesen (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 EntG). 7. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Appellant die Verfahrenskosten zu tragen und dem Kanton die Parteikosten zu ersetzen (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters des Kantons gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Es wird festgestellt, dass die Ziffern 2 bis 4 des Entscheids der Enteignungsschätzungskommission vom 17. Januar 2013 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. a)Der Kanton Bern wird verpflichtet, dem Grundbuchamt Bern-Mittelland zuhanden des Appellanten für die Enteignung von 95 m2 Land ab dessen Grundstück H.________ Gbbl. Nr. 1____ innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils den Betrag von Fr. 950.-- zu bezahlen. b) Der Kanton Bern wird verpflichtet, dem Appellanten aufgrund der Enteignung von 95 m2 Land ab dessen Grundstück H._________ Gbbl. Nr. 1____ innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils eine Inkonvenienzentschädigung von Fr. 950.-- zu bezahlen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Enteignungsschätzungskommission, bestimmt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.04.2014, Nr. 100.2013.62U, Seite 25 auf eine Pauschalgebühr von Fr. 350.--, werden dem Kanton Bern auferlegt. 4. Der Kanton Bern hat dem Appellanten die Parteikosten für das Verfahren vor der Enteignungsschätzungskommission, bestimmt auf Fr. 6'270.90 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 5. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ꞌ000.--, werden dem Appellanten auferlegt. 6. Der Appellant hat dem Kanton Bern die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 4'850.30 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 7. Zu eröffnen: - dem Appellanten - dem Appellaten - der Enteignungsschätzungskommission des Kantons Bern und mitzuteilen: - dem Grundbuchamt Bern-Mittelland Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.