Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 23.12.2014 100 2013 443

23. Dezember 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,010 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. November 2013 - BD 199/13) | Ausländerrecht

Volltext

100.2013.443U DAM/SCA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. November 2013; BD 199/13)

Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), mit Verfügung vom 26. Juli 2013 die Aufenthaltsbewilligung von A.________ (Beschwerdeführer) nicht verlängerte, da dieser seit Juni 2012 von seiner damaligen, in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau getrennt lebte, dass der Beschwerdeführer dagegen bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) Beschwerde führte, wobei er geltend machte, er lebe nunmehr mit einer anderen in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau zusammen, mit welcher er verlobt sei und die er bald heiraten wolle, was ihm gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vermittle, dass die POM die Beschwerde mit Entscheid vom 29. November 2013 abwies, da sie die Voraussetzungen für eine Bewilligungsverlängerung weder gestützt auf Art. 8 EMRK noch ermessensweise aus Billigkeitsgründen als erstellt erachtete, dass der Beschwerdeführer dagegen am 24. Dezember 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. der MIDI sei anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen, dass die POM mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2014 zunächst die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Instruktionsverfahrens Belege zu seiner sich verändernden Familien- und Wohnsituation eingereicht hat (Schwangerschaft der Verlobten, religiöse Trauung, gemeinsame Wohnung, Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens, Geburt und Anerkennung des gemeinsamen Kindes, gemeinsame elterliche Sorge [vgl. Eingaben vom 23.1., 6.6., 1.7. und 10.10.2014; act. 4, 7, 9 und 15, je mit Beilagen]), dass die POM zunächst am angefochtenen Entscheid bzw. ihrem Antrag festgehalten (Eingabe vom 8.8.2014 [act. 12]), mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 dem Verwaltungsgericht aber mitgeteilt hat, der MIDI sei «wegen des Kindesverhältnisses bereit […], den Fall für eine Härtefallbewilligung dem Bundesamt für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten», weshalb sie beantrage, «die Akten dem MIDI zwecks Unterbreitung an das Bundesamt für Migration zu übermitteln» (act. 17),

dass der MIDI im Übrigen bereit ist, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) zu erteilen, sobald die Heirat stattgefunden hat (Schreiben vom 22.10.2014 [act. 17A]), dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer am 4. November 2014 nochmals aufgefordert hat, das Verwaltungsgericht über den Stand des Ehevorbereitungsverfahrens zu informieren bzw. gegebenenfalls Unterlagen über den Eheschluss einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2014 (act. 19) festhält, die zivilrechtliche Trauung habe noch nicht vollzogen werden können, was auf Probleme im Zusammenhang mit der Berichtigung der Geburtsurkunde der Verlobten zurückzuführen sei, dass daher nicht mit einem «raschen Eheschluss» gerechnet werden könne und er folglich dem Antrag der POM, es sei vor dem MIP bzw. dem BFM ein Verfahren auf Erteilung einer Härtefallbewilligung durchzuführen, zustimme, dass demzufolge übereinstimmende Anträge vorliegen (Durchführung eines Verfahrens um Erteilung einer Härtefallbewilligung) und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb diesen nicht stattzugeben wäre, dass die Beschwerde demnach insoweit gutzuheissen ist, als die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids (Abweisung der Beschwerde und Ausreisefrist) aufzuheben sind und die Sache an das MIP bzw. den MIDI zurückzuweisen ist zur Durchführung des Verfahrens auf Erteilung einer Härtefallbewilligung, dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens lediglich als zur Hälfte obsiegend gelten kann (Durchführung eines Härtefallverfahrens statt, wie ursprünglich beantragt, Verlängerung bzw. «Ausstellung» der Aufenthaltsbewilligung, was entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 10.12.2014 [act. 21] ein Abrücken von den ursprünglich gestellten Anträgen bedeutet), dass ihm daher im Umfang seines Unterliegens die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), dass der POM keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG), sie dem Beschwerdeführer jedoch für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht die Hälfte der pauschal festzusetzenden Parteikosten zu ersetzen hat (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG), dass es sich ferner nicht rechtfertigt, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen (Dispositiv-Ziffer 3), da der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Beurteilung durch die POM und mit Blick auf die sich damals präsentierende Sachlage (keine hinreichend gefestigte Konkubinatsbeziehung, kein gemeinsames Kind) nicht zu beanstanden ist (es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden), dass der vorinstanzliche Kostenschluss mithin trotz teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht unverändert bleibt (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2), dass Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend die Gutheissung beantragen, in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. November 2013 aufgehoben werden und die Sache an das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, zurückgewiesen wird, damit dieses das Verfahren auf Erteilung einer Härtefallbewilligung durchführe. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'250.--, auferlegt. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben. 3. Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, festgesetzt auf pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'500.--, zu ersetzen.

4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Migration Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

100 2013 443 — Bern Verwaltungsgericht 23.12.2014 100 2013 443 — Swissrulings