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Bern Verwaltungsgericht 04.07.2014 100 2013 395

4. Juli 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,951 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 15. Oktober 2013 - BD 088/13) | Ausländerrecht

Volltext

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 9. September 2014 nicht eingetreten (2C_700/2014). 100.2013.395U MUT/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Juli 2014 Verwaltungsrichter Müller, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Marti A.________ Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Biel Dienststelle Bevölkerung, Bereich Ausland, Neuengasse 28, 2502 Biel/Bienne betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 15. Oktober 2013; BD 088/13)

Sachverhalt: A. Der am … 1971 geborene nigerianische Staatsangehörige A.________ reiste am 27. Juli 2001 (alias …, Staatsbürger von Sierra Leone) in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 5. Oktober 2002 heiratete er unter Offenlegung seiner wahren Identität in Nigeria die Schweizerin B.________. Gestützt auf die Ehe erhielt er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und reiste am 8. März 2003 im Familiennachzug in die Schweiz ein; am 20. März 2008 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Ehe … wurde, nachdem die Ehegatten bereits am 1. September 2006 den gemeinsamen Haushalt aufgehoben hatten, mit Urteil vom 4. Januar 2012 geschieden und die gemeinsamen Zwillingstöchter C.________ und D.________ (geb. … .2005) unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Am 21. Juni 2012 verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren wegen mengenmässig qualifizierter sowie gewerbsmässig begangener Betäubungsmitteldelikten (begangen ab 1.12.2001 bis 27.8.2008). A.________ befand sich ab 27. August 2008 in Untersuchungshaft und anschliessend im Strafvollzug, aus welchem er per 26. April 2013 entlassen wurde. Mit Verfügung vom 25. März 2013 widerrief die Einwohnergemeinde Biel die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn auf den Tag der Haftentlassung aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 15. Oktober 2013 ab. C. Am 14. November 2013 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen: «1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Es sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. 3. Der angefochtene Entscheid sei durch eine Wegweisungsandrohung zu ersetzen. 4. Eventualiter sei die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers in eine Aufenthaltsbewilligung mit Auflagen umzuwandeln bzw. zurückzustufen.»

Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 beantragt die POM die Abweisung der Beschwerde. Die EG Biel hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei an die Begründung von Laienbeschwerden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen; sie muss aber sachbezogen sein. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11, 15). – In seiner Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer wortgetreu jene Ausführungen, die er bereits im Verfahren vor der POM gemacht hat, und setzt sich nur ganz am Rand mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Ob seine Ausführungen den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen ist deshalb fraglich, kann aber mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.

2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1, 16 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). 2.2 Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwerdeführer am 21. Juni 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren (Akten EG Biel pag. 295). Der Beschwerdeführer hat damit unbestrittenermassen den Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG gesetzt. Er macht geltend, seine privaten Interessen würden das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung überwiegen (Beschwerde Ziff. 3 und 10). 2.3 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall (vgl. im Einzelnen BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.1, 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4). In diese Prüfung sind ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) zu berücksichtigenden Interessen der beiden Töchter des Beschwerdeführers einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat angesichts der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren (siehe hinten E. 4) das öffentliche Interesse am Widerruf

der Niederlassungsbewilligung als sehr gewichtig erachtet und ist mit dem Obergericht des Kantons Solothurn von einem beträchtlichen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 4f). Der Beschwerdeführer habe aus rein materiellen Interessen in der Zeit zwischen Dezember 2001 und August 2008 insgesamt 8ʹ562 Gramm Kokaingemisch schwergewichtig direkt an Konsumenten verkauft und dabei die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet. Zudem habe er auch in Bezug auf den Umsatz (mehr als Fr. 513ʹ720.--) und Gewinn (ca. Fr. 85ʹ620.--) die Grenze zu einem schweren Fall um ein Vielfaches überschritten (E. 4b und c; vgl. Urteilsbegründung des Obergerichts, Akten EG Biel pag. 255-250, 248). Ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse an seiner Wegweisung erblickt die Vorinstanz sodann im Verhalten gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Beschwerdeführer sei bereits am 15. Januar 2003 wegen Verkaufs und Konsums von Betäubungsmitteln unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren zu drei Tagen Gefängnis bedingt verurteilt worden und habe sich weitere strafrechtliche Verfehlungen zuschulden kommen lassen (vgl. Akten EG Biel pag. 111- 112, 172, 200-194). Dies zeige, dass er in verschiedener Hinsicht nicht bereit sei, sich an die hiesigen Gesetze und Regeln zu halten (E. 4d). Obschon sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug mehrheitlich angepasst und korrekt verhalten habe, lasse sich mit Blick auf das bisherige deliktische Verhalten und die sehr ungünstige finanzielle Lage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschliessen, dass er erneut straffällig werde (E. 5e). 3.2 Hinsichtlich der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz hat die Vorinstanz erwogen, dass sowohl die sozial-gesellschaftliche als auch die beruflich-wirtschaftliche Eingliederung deutlich unter dem zu erwartenden Mass geblieben seien (E. 5d). Obschon sich der Beschwerdeführer relativ gut auf Deutsch verständigen könne, sei es ihm nicht gelungen, eine stabile berufliche Situation zu schaffen und habe er ab Juli 2004 bis zu seiner Verhaftung im August 2008 Sozialhilfe im Umfang von Fr. 52ʹ220.-- bezogen. Angesichts der massiven strafrechtlichen Verfehlungen könne jedoch schon zum Vornherein nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden (E. 5c und 5d; vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). In Bezug auf das Familienleben bezweifelte die POM, dass die Kontakte des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern in ihrer Intensität, Regelmässigkeit und Dauer ausreichen, um von einer in affektiver Hinsicht engen Beziehung auszugehen. Doch selbst wenn eine hinreichende emotionale Beziehung angenommen werde, fehle es sowohl am kumulativ erforderlichen tadellosen Verhalten des Beschwerdeführers als auch an der engen wirtschaftlichen Beziehung, zumal dieser seit der Entlassung aus dem Strafvollzug keine Unterhaltsbeiträge leiste (E. 7c). Die Rückkehr nach Nigeria hat die Vorinstanz als zumutbar beurteilt und insbesondere darauf hingewiesen, dass es mit Blick auf die im Rahmen der strafrechtlichen

Ermittlungen registrierten Verbindungen zu Nigeria äusserst unglaubwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer heute über keinerlei soziale Beziehungen zu seiner Heimat mehr verfügen will. Doch selbst wenn seine Eltern in der Zwischenzeit verstorben seien und die Rückkehr naturgemäss mit gewissen Hürden verbunden sei, dürfte es dem gesunden Beschwerdeführer ohne weiteres möglich sein, in Nigeria wieder Fuss zu fassen (E. 6b). 3.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen überzeugenden Erwägungen kaum auseinander. Er äussert sich weder zur Würdigung des Verschuldens, der Integration, des Familienlebens noch zur Wiedereingliederung; vielmehr beschränkt er sich darauf, seine bisherigen Einwendungen wörtlich zu wiederholen (vgl. vorne E. 1.2; Beschwerde Ziff. 4, 7, 8 und 9). In Bezug auf die Rückfallgefahr bringt er immerhin ergänzend vor, er habe nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug eine Wohnmöglichkeit in … gefunden. Weiter habe er aus seinen Fehlern gelernt und werde «in Zukunft sicher nicht mehr riskieren, aufgrund von Straffälligkeit, den Kontakt zu seinen Kindern zu verlieren» (Beschwerde Ziff. 5). Dieser Einwand überzeugt nicht, zumal der Beschwerdeführer ab Dezember 2001 bis zu seiner Verhaftung im August 2008 mit Betäubungsmitteln handelte. Offenkundig konnten ihn weder die erste strafrechtliche Verurteilung bzw. die im Januar 2003 auferlegte Probezeit (vorne E. 3.1), die im März 2003 erteilte Aufenthaltsbewilligung noch die Geburt seiner Zwillingstöchter im … 2005 davon abhalten, (erneut) straffällig zu werden (vgl. BGE 139 I 325 unpubl. E. 2.5 [Pra 103/2014 Nr. 22]; BGer 2C_179/2014 vom 21.2.2014, E. 3.3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3; VGE 2012/252 vom 2.7.2013, E. 4.2.2 [bestätigt durch BGer 2C_667/2013 vom 11.8.2013]). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bis zum Ende des Strafvollzugs keine Bereitschaft zeigte, sich mit der Tat auseinanderzusetzen und Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen (vgl. Akten EG Biel pag. 364). Die Vorinstanz hat damit zu Recht ein gewisses Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird, angenommen. Dieses Risiko ist angesichts der Schwere der verübten Delikte nicht hinzunehmen. Ohnehin gibt die Prognose über künftiges Wohlverhalten bei der Interessenabwägung, wie sie im Rahmen ausländerrechtlicher Nichtverlängerungs- oder Widerrufsverfahren geboten ist, nicht den Ausschlag; vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 3.4 Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, einen Grossteil seiner bisherigen Anwesenheit im Strafvollzug verbracht zu haben. Es gelte dennoch festzuhalten, «dass er sich dort stets an die Regeln gehalten» habe (Beschwerde Ziff. 6). Da die Aufenthaltsdauer lediglich ein Indiz für die Integration in die schweizerischen Verhältnissen darstellt, ist es den Behörden unbenommen, sie nach sachlichen Kriterien qualitativ zu gewichten und «nichtintegrationswirksame» Aufenthaltsphasen nicht oder nicht voll anzurechnen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3,

134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 5.1, 2011 S. 193 E. 6.2.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Wohlverhalten im Strafvollzug keine besondere Bedeutung zugemessen und die Aufenthaltsdauer mit Blick auf die in Illegalität und in Unfreiheit verbrachte Zeit erheblich relativiert hat (angefochtener Entscheid E. 5c). 3.5 In Bezug auf das Familienleben anerkennt das Verwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer regelmässig Kontakte zu C.________ und D.________ pflegt und ein gewisses Interesse daran hat, die Vater-Töchter-Beziehung weiterhin in der Schweiz zu leben (vgl. Beschwerde Ziff. 8; Schreiben von B.________ vom 18.11.2013 [act. 3A]). Die Feststellung der Vorinstanz, dass er seit der Entlassung aus dem Strafvollzug zum Unterhalt seiner Kinder nichts beitrage, bestreitet er nicht. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Eltern den gemeinsamen Haushalt bereits 16 Monate nach der Geburt der Zwillinge aufgehoben haben; die wichtigste Bezugsperson von C.________ und D.________ ist seither die vom Beschwerdeführer geschiedene B.________. Folglich können die Zwillinge in ihrem bekannten und vertrauten Umfeld verbleiben (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.4; VGE 2012/386 vom 18.6.2013, E. 5.3.4 [bestätigt durch BGer 2C_640/2013 vom 25.11.2013, E. 3.4]). Daher verstösst die Entfernungsmassnahme auch nicht gegen das Kindeswohl (Art. 3 KRK; vgl. hierzu BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hinweis). Die Vorinstanz bemerkt zu Recht, dass der Kontakt vom Ausland her im Rahmen von Besuchsaufenthalten oder mittels der modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann (angefochtener Entscheid E. 7d). Der Beschwerdeführer hat sich zudem entgegenhalten zu lassen, dass er mit seinem deliktischen Handeln die Beeinträchtigung seiner familiären Beziehung in Kauf genommen hat. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ist insofern zu relativieren (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1; VGE 2013/356 vom 21.5.2014, E. 4.3.2 f. [noch nicht rechtskräftig]). Zusätzliche Beweismassnahmen können im vorliegenden Verfahren unterbleiben, da sie zu keinem anderen Ergebnis führen würden (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 9). Die Beweisanträge des Beschwerdeführers (Parteibefragung, Zeugeneinvernahmen von C.________ und D.________) werden daher abgewiesen. 3.6 Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. April 2013 i.S. Udeh gegen Schweiz, Ziff. 50, kann der Beschwerdeführer nichts Weitergehendes zu seinen Gunsten ableiten. Dieses Urteil ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Grundsatzentscheid. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Anwendungsfall der Boultif-Praxis des EGMR ohne weitergehende grundsätzliche Bedeutung (vgl. BGE 139 I 325 E. 2.4 [Pra 103/2014 Nr. 22]; BGer 2C_710/2013 vom 10.2.2014, E. 2.4, 2C_640/2013 vom 25.11.2013, E. 3.6).

3.7 Der Beschwerdeführer erachtet die Rückkehr nach Nigeria «auf keinen Fall zumutbar» und nennt Gründe, die er bereits im Rahmen des Asylgesuchs unter Angabe einer Alias-Identität vorgebracht hat (vgl. vorne Bst. A; Akten EG Biel pag. 74, 34). Allerdings unterscheiden sich diese Vorbringen stark von den eigenen Aussagen im Strafverfahren, wonach er zu seinen Angehörigen in Nigeria eine «herzliche Beziehung» habe und ihnen helfe, wenn er könne. Weiter gab er zu Protokoll, dass er in seiner Heimat ein Haus habe, welches er renovieren lasse (Akten Strafverfahren [act. 7D] pag. 118-120). Sodann ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer mehrmals von der Schweiz aus in seine Heimat gereist ist und dorthin Geld überwiesen hat (vgl. vorne Bst. A; Akten EG Biel pag. 17; Akten Strafverfahren [act. 7D] pag. 131, 319). Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass die Reintegrations- und Rückkehrmöglichkeiten des Beschwerdeführers intakt sind (angefochtener Entscheid E. 6b). 4. Der Beschwerdeführer wurde wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts besteht ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Die damit verbundene Beeinträchtigung der familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Töchtern ist zwar nicht als unwesentlich zu bezeichnen, aber unter den gegebenen Umständen hinzunehmen. Sie lässt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht als unverhältnismässig erscheinen, zumal die beiden Töchter in ihrem vertrauten Umfeld verbleiben können. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer die Trennung von seinen Töchtern selbst zuzuschreiben, da ihn die Verantwortung als Vater nicht davon abhalten konnte, über Jahre hinweg und in erheblichem Masse straffällig zu werden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich somit auch mit Blick auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig. Anders als der Beschwerdeführer meint, fällt die Erteilung einer humanitären Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG angesichts seiner schweren Delinquenz ausser Betracht (vgl. angefochtener Entscheid E. 8; Härtefallkriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die beantragte Androhung des Bewilligungswiderrufs (Rechtsbegehren 3; vgl. Art. 96 Abs. 2 AuG) eignet sich nicht, um den sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers gerecht zu werden (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 6.2). Ebenfalls unbegründet ist der Antrag, die

Niederlassungsbewilligung sei «in eine Aufenthaltsbewilligung mit Auflagen umzuwandeln bzw. zurückzustufen» (Rechtsbegehren 4). Damit hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AuG). Das Verwaltungsgericht beurteilt offensichtlich unbegründete Beschwerden in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 15. August 2014. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Biel - dem Bundesamt für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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