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Bern Verwaltungsgericht 21.05.2014 100 2013 356

21. Mai 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,710 Wörter·~24 min·6

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit und Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 19. September 2013 - BD 025/13) | Ausländerrecht

Volltext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 5. Mai 2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (2C_614/2014). 100.2013.356U HER/MAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Mai 2014 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Keller und Müller Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit und Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 19. September 2013; BD 025/13)

Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1972), Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 1. April 2003 unter falscher Identität in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Die ihm per 5. September 2003 angesetzte Ausreisefrist liess er unbenutzt verstreichen. Am 13. Oktober 2006 heiratete er die Schweizerin B.________ (geb. 1972). Gestützt auf die Ehe erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis zum 29. Juni 2011 verlängert wurde. Am … 2008 wurde die gemeinsame Tochter C.________ geboren. Seit dem 8. April 2011 leben die Eheleute ... getrennt. C.________ befindet sich unter der Obhut der Mutter. A.________ steht ein Besuchsund Ferienrecht zu. Seit seiner Einreise trat A.________ mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. So wurde er zwischen dem 9. September 2003 und dem 20. Dezember 2005 fünf Mal wegen Widerhandlungen gegen die Transportgesetzgebung zu Bussen und am 30. November 2005 wegen Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt. Am 23. November 2011 wurde er vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen Verbrechen und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, davon 25 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren. A.________ war ab dem 8. April 2011 in Untersuchungshaft und ab dem 21. Juni 2011 im vorzeitigen Strafvollzug, aus welchem er am 7. November 2011 entlassen wurde. Am 8. Januar 2013 verfügte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI) den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und setzte die Ausreisefrist bis zum 30. April 2013 fest. B. Dagegen erhob A.________ am 1. Februar 2013 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. September 2013 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist an. Sie gewährte ihm zudem die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.

C. Am 17. Oktober 2013 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt: «1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. September 2013 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung durch die Beschwerdeinstanz zu erteilen; 2. Die Ausreisefrist sei angemessen, mindestens jedoch bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz zu erstrecken und dem Beschwerdeführer für diese Zeit vorsorglich die formelle Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; 3. Eventualiter: Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. September 2013 sei aufzuheben und die Akten zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt; - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -» Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 hat der Abteilungspräsident festgestellt, dass der Beschwerde vom 17. Oktober 2013 von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des verwaltungsrechtlichen Verfahrens hat er abgelehnt, soweit es durch diese Feststellung nicht gegenstandslos geworden war. Am 1. November 2013 hat A.________ weitere Unterlagen eingereicht. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2013 beantragt die POM die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt sie keinen Antrag. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen (und umgekehrt) einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Dieser Anspruch besteht nach Auflösung der Ehe oder der Ehegemeinschaft unter den Voraussetzungen von Art. 50 AuG verselbständigt weiter, erlischt aber in jedem Fall dann, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 63 AuG). Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Bst. b AuG). Als «längerfristig» gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet, und zwar unabhängig davon, ob sie bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). – Der Beschwerdeführer wurde am 23. November 2011 vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 20.3.2012, in Vorakten MIDI pag. 288). Damit hat er den Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Bst. b AuG gesetzt, was er zu Recht nicht bestreitet (Beschwerde S. 6 Ziff. 13). Der Beschwerdeführer erachtet hingegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung als unverhältnismässig. 2.2 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur dann zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im

Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 16 E. 2.2.2, je mit Hinweisen auf die EGMR-Praxis, 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 5.3). In diese Beurteilung sind ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) zu berücksichtigenden Interessen der Tochter des Beschwerdeführers einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 3. Die Vorinstanz erachtet das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers als sehr gewichtig (E. 5d des angefochtenen Entscheids). Er selbst macht bloss geringe öffentliche Interessen aus (Beschwerde S. 9 Ziff. 20). 3.1 Mit Blick auf das Verschulden bringt der Beschwerdeführer vor, dieses wiege «höchstens leicht bis mittel», da die Schwere des Verschuldens unter Berücksichtigung des Strafrahmens zu beurteilen sei (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 16). Schliesslich bewege sich die verhängte Freiheitsstrafe «im untersten Bereich des Strafrahmens», sehe doch Art. 19 Abs. 2 BetmG eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und eine Maximalstrafe von 20 Jahren vor (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 14). Die Vorinstanz schloss auf ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers (angefochtener Entscheid E. 5a). – Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Der Beschwerdeführer wurde wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt (vgl. vorne E. 2.1 a.E.). Aus der Tatsache, dass sich das ausgefällte Strafmass näher am unteren Rand des gesetzlichen Strafrahmens befindet, kann der Beschwerdeführer von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet danach eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten oder mehr in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, beide zur vorliegend infolge nicht mehr nur kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens sind diese Erwägungen aber dennoch

massgeblich). Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz das Interesse an der Fernhaltung von Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – einer schweren Betäubungsmitteldelinquenz schuldig gemacht haben, als erheblich erachtet (angefochtener Entscheid E. 5a). Das Bundesgericht verfolgt denn auch bei der ausländerrechtlichen Wegweisung mit Blick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die mit diesem zusammenhängende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR eine strenge Praxis (BGE 139 I 145 E. 2.5, 125 II 521 E. 4a/aa; BGer 2C_360/2013 vom 21.10.2013, E. 2.3). Dass der Beschwerdeführer aus einer besonderen Notlage oder zur Deckung seines Eigenbedarfs delinquiert hätte, ist nicht ersichtlich und macht er auch nicht geltend. Im Gegenteil gab er anlässlich der Einvernahme vom 5. Mai 2011 bei der Kantonspolizei Zürich an, keine Drogen zu konsumieren (Vorakten MIDI pag. 207). Dass er gemäss Strafregisterauszug einmal wegen Drogenkonsums, begangen am 8. April 2011, verurteilt wurde (Vorakten MIDI pag. 288), ändert hieran nichts. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die POM von einem schweren Verschulden ausgegangen ist. 3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine wiederholte und regelmässige Delinquenz geschlossen. Insbesondere gehe es nicht an, aus den Widerhandlungen gegen die Transportgesetzgebung ein schweres Verschulden abzuleiten (Beschwerde S. 7 Ziff. 15). – Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten fünf Mal wegen Widerhandlungen gegen die Transportgesetzgebung zu Bussen und einmal wegen Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt (vgl. Vorakten MIDI pag. 52, 79, 83, 100, 102 und 104). Hierbei handelt es sich nicht um schwerwiegende Delikte, weshalb ihnen nicht entscheidendes Gewicht zukommt. Immerhin zeugen sie aber von einer gewissen Einsichtslosigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen Geringschätzung der Rechtsordnung. Insofern sind sie nicht vollständig ausser Acht zu lassen (vgl. nachfolgende E. 3.3). 3.3 Mit Blick in die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. Mit seinem Vorbringen, die Verwaltungsbehörden seien an die Beurteilung der Rückfallgefahr durch das Strafgericht gebunden (Beschwerde S. 8 Ziff. 17 f.), übersieht der Beschwerdeführer, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während ersterem u.a. ein resozialisierender Gedanke zu Grunde liegt, steht bei letzterem das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Im Anwendungsbereich des AuG dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (BGE 136 II 5 E. 4.2; BGer 2C_1065/2012 vom 2.7.2013, E. 2.3; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1 je mit Hinweisen). Gerade im sehr heiklen Bereich der Betäubungsmitteldelikte muss deshalb gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 145 E. 2.5 mit Hinweisen, 31 E. 2.3.2, 136 II 5 E. 4.2). Dass die Vorinstanz nicht die strafrechtliche Beurteilung des Regionalgerichts Bern- Mittelland übernommen hat, ist somit nicht rechtsfehlerhaft. Es ist dem Beschwerdeführer zwar positiv anzurechnen, dass er sich seit der Verurteilung im November 2011 wohl verhalten hat. Gutes Verhalten wird jedoch, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 5c), in der Probezeit allgemein erwartet und erlaubt wenig Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf dieser Zeitspanne (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_768/2011 vom 4.5.2012, E. 4.3). Vor diesem Hintergrund ist das Wohlverhalten des Beschwerdeführers zu relativieren; es wird ihm, entgegen seiner Behauptung (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 19), jedoch nicht negativ angelastet. Hinsichtlich der Rückfallgefahr darf zudem berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Dass er insgesamt fünf Mal wegen Widerhandlungen gegen die Transportgesetzgebung verurteilt worden ist, lässt nicht – wie er glauben machen will (Beschwerde S. 9 Ziff. 19) – lediglich auf «Unachtsamkeit beim Lösen von Fahrscheinen» schliessen. Seine Bagatellisierung dieses Verhaltens geht zu weit; es lässt durchaus auf eine gewisse Einsichtslosigkeit und Unbelehrbarkeit schliessen (vgl. E. 3.2 hiervor). Weiter hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass seine Tochter, seine zum Deliktszeitpunkt intakte Familie und die Verantwortung, die er für sie trägt, ihn nicht davon abzuhalten vermochten, eine schwere Straftat zu begehen und über einen längeren Zeitraum von immerhin sechs Monaten mit Drogen zu handeln (vgl. angefochtener Entscheid E. 5c). Die Lebensumstände des Beschwerdeführers stellen sich heute sogar ungünstiger dar; namentlich geht er zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von seiner Ehefrau getrennt. Nach dem Gesagten ist ein gewisses, allerdings nicht hinnehmbares Restrisiko, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird, nicht von der Hand zu weisen. Die Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Rückfallgefahr ist somit nicht zu beanstanden. 3.4 Somit ist der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten, wonach ein sehr gewichtiges Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz besteht. 4. Diesem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung sind die privaten Interessen gegenüberzustellen, wobei die Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers und seine Integration in der Schweiz sowie die seiner Familie und ihm drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch die Zeit im Strafvollzug an die Aufenthaltsdauer anzurechnen sei (Beschwerde S. 9 Ziff. 21). Die Vorinstanz hat die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz insofern relativiert, als sie die Jahre, welche er in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund der vorläufigen Duldung in der Schweiz verbrachte, als nicht ausschlaggebend erachtet hat (angefochtener Entscheid E. 6a). – Da die Aufenthaltsdauer lediglich ein Indiz für die Integration in die schweizerischen Verhältnisse darstellt, ist es den Behörden unbenommen, sie nach sachlichen Kriterien qualitativ zu gewichten und «nichtintegrationswirksame» Aufenthaltsphasen nicht oder nicht voll anzurechnen (BVR 2011 S. 193 E. 6.2.2). Mit der Vorinstanz ist somit darin einig zu gehen, dass die Zeit, die der Beschwerdeführer in Illegalität und im Strafvollzug verbracht hat, nicht integrationswirksam und deshalb nicht anzurechnen ist (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3; BGer 2C_270/2013 vom 30.5.2013, E. 3.3). In der Interessenabwägung massgebend ist folglich lediglich sein Aufenthalt seit der Heirat am 13. Oktober 2006, wobei die sieben Monate, die er in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug verbracht hat, nicht zu berücksichtigen sind (vgl. vorne Bst. A). Die daraus resultierende Aufenthaltsdauer von sieben Jahren ist zwar nicht mehr kurz, fällt aber auch nicht als besonders lang entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe sich abgesehen von der strafrechtlichen Verurteilung erfolgreich in der Schweiz integriert. Er beruft sich vorab auf seine Anstrengungen in beruflicher Hinsicht (Beschwerde S. 10 Ziff. 22 f). – Dem Beschwerdeführer ist seine regelmässige Erwerbstätigkeit bis zu seiner Verhaftung zugutezuhalten. So war er im Jahr 2007 bei der D.___ AG, ab März 2008 bis März 2011 bei der E.___ AG sowie ab dem 16. Juli 2012 während dreier Monate bei der F.___ AG angestellt (vgl. die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid E. 6a). Dass er während der Zeit in Untersuchungshaft und während des vorzeitigen Strafvollzugs nicht arbeiten konnte, versteht sich von selbst. Zur darauf folgenden Zeitspanne, in welcher er keiner bzw. keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nachging, macht er geltend, er habe mangels «formeller Aufenthaltsbewilligung» nicht arbeiten können (Beschwerde S. 10 Ziff. 23). Immerhin verfügte er über das Schreiben des MIDI vom 26. November 2012, welches bestätigt, dass er während der Dauer des Verfahrens arbeiten darf (Vorakten MIDI pag. 334). Auch wenn dem Beschwerdeführer anzurechnen ist, dass er sich offenbar um eine Arbeitsstelle bemüht und sich weitergebildet hat (Beschwerde S. 10 Ziff. 23), reicht dies allein nicht aus, um eine erfolgreiche berufliche Integration zu begründen. Zur sozialen Integration hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine in besonderem Mass gefestigten sozialen Kontakte zur einheimischen Bevölkerung pflegt (angefochtener Entscheid E. 6a). Solche macht er denn auch nicht geltend. Ferner ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer zeitweise auf Sozialhilfe angewiesen war und

es auch heute ist, dass er gemäss Betreibungsregisterauszug vom 8. August 2013 (Beilage zur Eingabe vom 23.8.2013, Vorakten POM) Schulden in der Höhe von Fr. 14ʹ600.-- hat und zeitweise die Kinderunterhaltsbeiträge nicht rechtzeitig bezahlt hat, weshalb sie bevorschusst werden mussten (angefochtener Entscheid E. 6a). Schliesslich hat die Vorinstanz bezüglich der Integration in sprachlicher Hinsicht anerkannt, dass sich der Beschwerdeführer mündlich gut in Deutsch verständigen kann und auch über schriftliche Grundkenntnisse verfügt (angefochtener Entscheid E. 6a). Das ist ihm zugutezuhalten. Nach dem Gesagten ist es aber nicht rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz die Integration des Beschwerdeführers gesamthaft als bescheiden bzw. nicht gelungen betrachtet hat. 4.3 Zu würdigen sind weiter die der Familie des Beschwerdeführers drohenden Nachteile. Das Ehepaar ... lebt seit November 2011 getrennt. Anzeichen dafür, dass die Ehegemeinschaft wieder aufgenommen worden wäre, gibt es keine und werden auch nicht vorgebracht. Jedoch leitet der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seiner Tochter C.________ unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein gewichtiges Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz ab (Beschwerde S. 11 f. Ziff. 25 f.; vgl. E. 2.2 hiervor). Insbesondere könne im Licht dieser Bestimmungen nicht davon ausgegangen werden, es genüge, die Beziehung zu seiner Tochter durch Telefonate aufrechtzuerhalten. 4.3.1 Die Vorinstanz hat anerkannt, dass die dauerhafte Trennung sowohl den Beschwerdeführer als auch C.________ mit einer gewissen Härte treffen würde. Sie mass dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht in Zukunft von Nigeria aus nur beschränkt und mit Schwierigkeiten verbunden würde ausüben können, keine entscheidende Bedeutung bei, da Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV Genüge getan sei, wenn der Kontakt zur Tochter im Rahmen von Kurzaufenthalten oder vom Ausland her mittels der üblichen Kommunikationsmittel gepflegt werden könne (angefochtener Entscheid E. 6b). 4.3.2 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum

Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des ausländischen Elternteils praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 139 I 315 E. 2.2; BGer 2C_710/2013 vom 10.2.2014, E. 2.1 mit Hinweisen). Bei bereits in der Schweiz ansässigen besuchsberechtigten Elternteilen ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung nach neuster bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5; BGer 2C_710/2013 vom 10.2.2014, E. 2.1). An den übrigen Voraussetzungen wird weiterhin festgehalten (BGE 139 I 315 E. 2.5 a.E.). Aus der Kinderrechtskonvention ergeben sich keine über Art. 8 EMRK hinausgehende Ansprüche (vgl. vorne E. 2.2; ferner VGE 2012/24 vom 18.4.2012, E. 2.3.4 mit Hinweisen; zum Ganzen auch VGE 2013/79 vom 23.4.2014, E. 2.2). 4.3.3 Gemäss der Trennungsvereinbarung vom 30. August/1. September 2011 steht dem Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung vorerst ein beschränktes Besuchsrecht zu, wonach er seine Tochter jedes zweite Wochenende am Sonntag für vier Stunden zu sich auf Besuch nehmen darf. Sobald C.________ den Kindergarten besucht, ist er berechtigt, sie jedes zweite Wochenende von Samstagmittag, 12.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr zu sich auf Besuch sowie jedes Jahr für drei Wochen in die Ferien zu nehmen (Vorakten MIDI pag. 276 f.). Die Vorinstanz hat anerkannt, dass der Beschwerdeführer Kontakte mit der Tochter pflegt; sie hat festgehalten, dass er laut eigenen Angaben seine Tochter nebst weiteren situativen Kontakten jedes zweite Wochenende für vier Stunden auf Besuch nehme (angefochtener Entscheid E. 6b S. 10). Dass diese Sachverhaltsfeststellung unzutreffend sei, rügt der Beschwerdeführer nicht. Er legt weder Art noch Umfang der Kontakte zu seiner Tochter dar; aus den eingereichten Fotos ist namentlich nicht ersichtlich, ob er aktuell – C.________ ist heute 6-jährig (vgl. vorne Bst. A) – das vorgesehene übliche Besuchsrecht ausübt. Vor diesem Hintergrund erscheint der Vorwurf haltlos, die Vorinstanz hätte aufgrund der ihr obliegenden Untersuchungsmaxime weitere Abklärungen treffen müssen (Beschwerde S. 11 Ziff. 25). Solche hat angesichts der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 90 AuG) auch das Verwaltungsgericht nicht vorzunehmen; der Beschwerdeführer beantragt dies denn auch nicht. Es ist unter diesen Umständen den angeführten Verfassungs- und Konventionsbestimmungen Genüge getan, wenn das Besuchsrecht vom Ausland her ausgeübt werden kann. Ein weitergehender Anspruch fällt denn auch mangels tadellosen Verhaltens des Beschwerdeführers von vornherein ausser Betracht (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Der Kontakt zu C.________ würde durch die Entfernungsmassnahme zwar erschwert, kann aber – wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat – unabhängig davon, ob es sich um die eigenen Kinder oder Stiefkinder handelt, mittels der modernen Kommunikationsmittel weitergepflegt werden (vgl. VGE 2012/386 vom 18.6.2013, E. 5.3.3 und 5.3.4 [bestätigt

durch BGer 2C_640/2013 vom 25.11.2013]). Mit der Vorinstanz ist auch darin einig zu gehen, dass die dauerhafte örtliche Trennung von C.________ den Beschwerdeführer und C.________ mit einer gewissen Härte treffen würde. Der Beschwerdeführer muss sich aber entgegenhalten lassen, dass ihn die Verantwortung gegenüber C.________ nicht von schwerwiegender Delinquenz abgehalten hat (VGE 2011/43 vom 25.8.2011, E. 4.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_814/2011 vom 16.12.2011]). Er musste letztlich damit rechnen, die Vater-Tochter-Beziehung aufgrund fremdenpolizeilicher Massnahmen nicht in der Schweiz leben zu können. Somit vermag die Vaterschaft des Beschwerdeführers insgesamt kein besonderes gewichtiges Interesse zu begründen. 4.3.4 Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. April 2013 i.S. Udeh gegen Schweiz, Ziff. 50, kann der Beschwerdeführer nichts Weitergehendes zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerde S. 12 Ziff. 27). Dieses Urteil ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Grundsatzentscheid. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Anwendungsfall der Boultif-Praxis des EGMR ohne weitergehende grundsätzliche Bedeutung (vgl. BGE 139 I 325 E. 2.4 [Pra 103/2014 Nr. 22]; BGer 2C_710/2013 vom 10.2.2014, E. 2.4, 2C_640/2013 vom 25.11.2013, E. 3.6). Der EGMR selbst misst dem Entscheid offenbar kein besonderes Gewicht zu, hat er ihn doch in seinem jüngsten die Schweiz betreffenden Urteil nicht erwähnt und die Interessenabwägung mit Verweis auf die bisherige ständige Rechtsprechung vorgenommen (EGMR 25.3.2014 i.S. Palanci gegen Schweiz, Ziff. 51, mit Hinweis auf EGMR 18.10.2006 i.S. Üner gegen Niederlande, 2.8.2001 Boultif gegen Schweiz). 4.4 Schliesslich sind keine dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile bei einer Rückkehr nach Nigeria ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer wuchs in Nigeria auf, besuchte dort die Schulen und verbrachte den grössten Teil seines Lebens dort. Seine Eltern und Geschwister leben in Nigeria (vgl. angefochtener Entscheid E. 6c). Zu diesen hat er offenbar Kontakt, denn zumindest zeitweise bezahlte er das Schulgeld für seine drei jüngeren Schwestern (Vorakten MIDI pag. 208). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht auf intakte Reintegrationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers geschlossen. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt (vgl. vorne Bst. A), womit er die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht und sich somit ein schweres Verschulden aufgeladen hat (vorne E. 3.1). Verbunden mit der nicht hinzunehmenden Rückfallgefahr begründet dies ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung

des Beschwerdeführers aus der Schweiz (vgl. vorne E. 3.3 und 3.4). Die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Tochter C.________ vermögen dieses Verschulden nicht zu überwiegen (vorne E. 4). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3, 125 II 265 E. 4b, 124 I 304 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 12). 6.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, dass das Verschulden relativ am Strafrahmen zu messen sei (vgl. vorne E. 3.1), dass die Vorinstanz an die Beurteilung der Rückfallgefahr durch das Strafrichtgericht gebunden sei (vgl. vorne E. 3.3) und dass die Aufenthaltsdauer nicht relativiert werden dürfe (vgl. vorne E. 4.1). Diese Vorbringen sind nach der konstanten und publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht geeignet, die Beurteilung der Vorinstanz zu entkräften. Auch aus der Beziehung zu seiner Tochter kann der Beschwerdeführer

nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat er doch nicht einmal dargelegt, zumindest ein Besuchsrecht im üblichen Umfang auszuüben (vgl. E. 4.3.3). Schliesslich ist unbehelflich, wenn er sich auf den Entscheid EGMR 16.4.2013 i.S. Udeh gegen Schweiz beruft. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung konnte er angesichts des Urteils des Bundesgerichts vom 30. August 2013 (BGE 139 I 325 E. 2.4 [Pra 103/2014 Nr. 22]) und früherer Urteile, welche dem angeführten Entscheid Grundsatzcharakter abgesprochen haben (vgl. die Hinweise in BGE 139 I 325 E. 2.4 S. 328 oben), nicht davon ausgehen, dass dieser zu einer in seinem Fall relevanten Änderung der Rechtsprechung führen würde. Die Gewinnaussichten der Beschwerde waren daher von Beginn weg beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Die Beschwerde ist demnach aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Da über das Gesuch erst im Zeitpunkt des Urteils entschieden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel zurückzuziehen und Verfahrenskosten zu sparen, sind praxisgemäss Gebühren nur im Umfang zu erheben, wie sie im Falle der Abschreibung des Verfahrens geschuldet wären. Die angefallenen Parteikosten hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 7. Juli 2014. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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