Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 10. November 2014 abgewiesen (BGer 2C_259/2014). 100.2013.350U publiziert in BVR 2015 S. 129 BUC/SAD/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Februar 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident a.o. Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiber Schurter Rechtsanwalt A.________ Beschwerdeführer gegen Anwaltsaufsichtsbehörde Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern betreffend Anwaltsaufsicht; Anwaltswerbung (Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 9. September 2013; AA 12 168)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2014, Nr. 100.2013.350U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist selbständiger Rechtsanwalt in B.________. Während der Heimspiele der NLA-Eishockeymannschaft des C.________ in der Saison 2012/2013 machte er Werbung für seine Anwaltskanzlei, indem der Stadionsprecher die Spielerstrafen jeweils mit dem Satz «Strafe - Pénalité presented by» ankündigte, worauf ein kurzer Werbe-Flash von A.________ auf den elektronischen Anzeigetafeln (LED-Screens) im Stadion erschien. Am 26. März 2013 eröffnete die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ein Disziplinarverfahren gegen A.________ wegen möglicher Verletzung von Berufsregeln. Mit Verfügung vom 9. September 2013 erteilte sie ihm eine Verwarnung, weil er mit dem Werbe-Flash gegen die Berufsregel über die Anwaltswerbung verstossen habe. B. Dagegen hat A.________ am 16. Oktober 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Es sei festzustellen, dass durch die während der Heimspiele des C.________ in der Saison 2012/2013 ausgestrahlte Werbung des Beschwerdeführers Art. 12 lit. d BGFA nicht verletzt wurde und der Entscheid vom 9. September 2013 der Anwaltsaufsichtsbehörde sei deshalb aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» Die Anwaltsaufsichtsbehörde schliesst mit Vernehmlassung vom 7. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat am 3. Dezember 2013 weitere Bemerkungen eingereicht, zu denen die Anwaltsaufsichtsbehörde mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 Stellung genommen hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2014, Nr. 100.2013.350U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist allerdings auf die vom Beschwerdeführer beantragte Feststellung, dass er nicht gegen Berufspflichten verstossen habe. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungsund Gestaltungsbegehren subsidiär (vgl. statt vieler BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2010 S. 337 E. 3.2). Ein besonderes Feststellungsinteresse ist hier weder geltend gemacht noch ersichtlich, kann doch dem schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vollständig Rechnung getragen werden (vgl. spezifisch zum Disziplinarverfahren gegen eine Rechtsanwältin BGer 2P.156/2006 und 2A.355/2006 vom 8.11.2006, E. 2.2). 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, es stelle sich die Frage, ob die ihm von der Vorinstanz zugestellten amtlichen Akten vollständig gewesen seien, da aus diesen weder die Urheberschaft, das Aufnahmedatum der sich in den Akten befindenden Fotografien seines Werbe-Flashs noch der «Anzeiger bzw. Melder» hervorgingen. Soweit er damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und des daraus fliessenden Akteneinsichtsrechts rügt, ergibt sich was folgt: Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2014, Nr. 100.2013.350U, Seite 4 Interessen deren Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 23 Abs. 1 VRPG). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage der Verfügung bzw. des Entscheids zu bilden (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.4; BGE 125 II 473 E. 4c/cc, 121 I 225 E. 2a; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 23 N. 1). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, es seien ihm nicht sämtliche amtlichen Akten zugestellt worden, sondern beruft sich auf Art. 32 KAG, wonach ein Disziplinarverfahren entweder auf Anzeige einer Privatperson (Abs. 1), auf Meldung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde (Abs. 3; vgl. auch Art. 15 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]) oder von Amtes wegen (Abs. 4) eingeleitet werden kann. Gemäss Art. 32 Abs. 2 KAG hat die anzeigende Person im Disziplinarverfahren allerdings keine Parteistellung, sondern kann (bloss) verlangen, dass ihr Auskunft über die Art der Erledigung der Anzeige erteilt wird. Wer nicht Partei ist, kann sich am Verfahren nicht beteiligen und auch keine Anträge stellen (vgl. etwa VGE 2014/3 vom 13.1.2014, S. 3, 23036 vom 20.7.2007, E. 3.2.2 mit Hinweis auf den Vortrag des Regierungsrates betreffend das KAG, in Tagblatt des Grossen Rates 2006, Beilage 4, S. 11 f.). Ob und durch wen allenfalls eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde eingereicht wurde, dürfte demnach kaum eine eigenständige, vom zu beurteilenden Sachverhalt losgelöste Bedeutung haben. Im Übrigen hat die Vorinstanz das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ohnehin nicht auf Anzeige hin, sondern von Amtes wegen eingeleitet (Vernehmlassung vom 7.11.2013). Sie führte sodann aus, den fraglichen Fotos sei zu entnehmen, dass diese an einem Heimspiel des C.________ gegen die D.________ aufgenommen worden seien, das gemäss der Hockeystatistik der Saison 2012/2013 (abrufbar unter <http://www.hockeyfans.ch>) am … 2012 stattgefunden habe (Stellungnahme vom 23.12.2013). Der Sachverhalt, der sich aus diesen Fotografien ergibt, wird vorliegend nicht bestritten, sondern vom Beschwerdeführer vielmehr ausdrücklich bestätigt. Die Frage nach der Urheberschaft der Fotografien war somit nicht geeignet, sich auf die angefochtene Verfügung auszuwirken. Dem Beschwerdeführer wurden folglich keine entscheidwesentlichen Akten oder sonstigen Informationen vorenthalten, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern im vorinstanzlichen Verfahren sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein könnte. Soweit seine Ausführungen als Beweisantrag im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu verstehen sind, wird dieser aus den gleichen Gründen abgewiesen (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 2 VRPG sowie Art. 34 KAG; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 1 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2014, Nr. 100.2013.350U, Seite 5 3. In der Sache ist umstritten, ob der Beschwerdeführer durch die Werbung für seine Anwaltskanzlei während der Heimspiele des C.________ gegen eine Berufsregel verstossen hat. 3.1 Art. 12 Bst. d BGFA schreibt als Berufsregel vor, dass Anwältinnen und Anwälte Werbung machen können, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Das Bundesgericht hat sich in einem Urteil vom 25. Januar 2013 mit der Tragweite dieser relativ offen gehaltenen Bestimmung eingehend auseinandergesetzt und dabei zunächst den Werbebegriff geklärt: Unter «Werbung» im Sinn von Art. 12 Bst. d BGFA ist insbesondere all jene Kommunikation zu verstehen, die nach der Verkehrsauffassung planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die von einer Anwältin oder einem Anwalt bzw. einer Anwaltskanzlei angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (BGE 139 II 173 E. 3.1; ebenso die Lehre: Bohnet/Martenet, Droit de la profession d’avocat, 2009, N. 1485 ff.; Walter Fellmann, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011 [nachfolgend: Kommentar BGFA], Art. 12 N. 113). Weiter hat das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der Stellung von Art. 12 Bst. d BGFA in der Rechtsordnung die Bedeutung und Tragweite der Kriterien «objektiv» und «Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit» konkretisiert und zusammenfassend festgehalten, dass die grundsätzliche Zulässigkeit der Anwaltswerbung ein Gebot der Werbefreiheit als Teilgehalt der Wirtschaftsfreiheit ist (Art. 27 Abs. 1 BV). Nicht die Werbung, sondern deren Einschränkung ist gemäss verfassungsrechtlich vorgezeichneter und gesetzlich konkretisierter Wertung rechtfertigungsbedürftig (Art. 27 i.V.m. Art. 94, Art. 95 BV; Art. 12 Bst. d BGFA; weiterführend BGE 139 II 173 E. 4, 5 und 6.1 mit Hinweisen). Gesetzliche Einschränkungen dieser somit grundrechtlich geschützten Werbefreiheit erfolgen aus dem verfassungsrechtlich anerkannten und gesetzlich verankerten öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemässen und qualitativ hochstehenden Ausübung der Anwaltstätigkeit (vgl. Art. 95 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 12 Bst. a BGFA). Die gesetzlichen Kriterien der «Objektivität» und des «Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit» knüpfen an die Bundesgerichtspraxis vor Erlass des BGFA an, weshalb diese auch unter Geltung des BGFA von Bedeutung bleibt (BGE 139 II 173 E. 6.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2014, Nr. 100.2013.350U, Seite 6 3.2 Damit soll nach der neuen bundesgerichtlichen Praxis Anwaltswerbung (auch unter Geltung des BGFA) primär Werbung informativer Art sein und – über die lauterkeitsrechtlichen Grenzen hinaus – auf reisserische, aufdringliche und marktschreierische Methoden verzichten (offengelassen noch in BGer 2A.98/2006 vom 24.7.2006, E. 4; vgl. etwa BGE 125 I 417 E. 5b, 123 I 12 E. 2c/aa, auch zum Folgenden). Dagegen entspricht zurückhaltende und sachlich zutreffende Werbung dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und ist grundsätzlich zulässig. Die gebotene Zurückhaltung bezieht sich sowohl auf den Inhalt als auch auf die Formen und Methoden der Anwaltswerbung (BGE 123 I 201 E. 5b). So sind etwa bei Aussenwerbung (Kanzleischilder, Hinweistafeln usw.) nicht nur der Inhalt, sondern auch Gestaltung, Grösse und Anbringung zu prüfen (zum Ganzen BGE 139 II 173 E. 6.2.2). Im Schrifttum wird diese Auffassung weitgehend geteilt (vgl. etwa Christof Bernhart, Die professionellen Standards des Rechtsanwalts, 2. Aufl. 2011, S. 149 f. und 154; Bohnet/Martenet, a.a.O., N. 1494; zum erwähnten Bundesgerichtsurteil etwa Andreas Lienhard, in Walter Kälin et al., Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2012 und 2013, in ZBJV 2013 S. 773 ff., S. 827; Martin Sterchi, Keine Leuchtreklame für Anwaltskanzleien, in Jusletter vom 24.6.2013, Rz. 13). Als unzulässig werden im Schrifttum insbesondere Werbekonzepte bezeichnet, die auf der Basis der «Massenpsychologie und Massenbeeinflussung» beruhen und für eine an den Prinzipien der Propaganda orientierte Strategie stehen, mit stupiden Wiederholungen und massiven, meist aufdringlichen Beeinflussungsversuchen das Publikum für sich zu gewinnen (Walter Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 115b, vgl. auch ebd. Art. 12 N. 115a mit Verweis auf die teilweise strengere Rechtsprechung, welche «emotionale Elemente und manipulative Techniken» verbiete; ders., Anwaltsrecht, 2010 [nachfolgend: Anwaltsrecht], Rz. 373; Christof Bernhart, a.a.O., S. 156; für weitere Beispiele Bohnet/Martenet, a.a.O., N. 1526 ff.). 3.3 Im Einzelfall bleibt die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Werbung allerdings schwierig zu ziehen. Die Unbestimmtheit der gesetzlichen Kriterien wird in der Literatur ebenso kritisiert wie der Umstand, dass das Gesetz in sich widersprüchlich sei, da sich Werbung weder durch Zurückhaltung noch durch Objektivität auszeichne (auch zum Folgenden: BGE 139 II 173 E. 6.3.1 mit Hinweis auf Andrea Schütz, Anwaltswerbung in der Schweiz, Diss. Zürich 2010, S. 99 ff.). Das Bundesgericht hat diese Vorwürfe als unberechtigt qualifiziert: Zum einen sind pauschalisierende Lösungen mit Blick auf die Vielgestaltigkeit möglicher Werbemassnahmen nicht unproblematisch. Zum andern sind die berufsrechtlichen Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2014, Nr. 100.2013.350U, Seite 7 schränkungen zulässiger Anwaltswerbung gesetzlicher Ausdruck davon, dass bei der Werbung hochrangige Rechtsgüter – die Wirtschaftsfreiheit der Anwaltschaft und das Vertrauen des Publikums in diese – gegeneinander abzuwägen und im konkreten Fall einer sachgerechten Lösung zuzuführen sind. Die Offenheit der gesetzlichen Kriterien bezweckt einzelfallgerechte Lösungen; sie ermöglicht mit anderen Worten eine Rechtsverwirklichung, die sich den jeweiligen örtlichen und sachlichen Gegebenheiten situationsgerecht anpassen lässt und dabei auch die im Lauf der Zeit gewandelten Anschauungen aufnehmen kann (vgl. BGE 123 I 12 E. 2c/aa). Entsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts den kantonalen Behörden bei der Auslegung und Anwendung der in Art. 12 Bst. d BGFA enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe ein Beurteilungsspielraum einzuräumen, soweit die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt worden sind (zum Ganzen BGE 139 II 173 E. 6.3.2). 3.4 Die Aufsichtsbehörde kann bei einer Verletzung von Berufsregeln Disziplinarmassnahmen anordnen (Art. 17 Abs. 1 BGFA). Voraussetzung für eine Disziplinierung ist insbesondere, dass die Anwältin oder der Anwalt die Pflichtwidrigkeit erkannt hat oder hätte erkennen müssen und in der Lage gewesen wäre, sich pflichtgemäss zu verhalten. Eine fahrlässige Berufspflichtverletzung begeht, wer die durchschnittliche Sorgfalt hat vermissen lassen, die von jeder Anwältin und jedem Anwalt in guten Treuen verlangt werden darf und muss (BVR 2011 S. 306 E. 2.3; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 629 ff.). 4. Zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der dargestellten Grundsätze gegen das Gebot zurückhaltender und sachlich zutreffender Werbung verstiess. 4.1 Der Disziplinierung des Beschwerdeführers liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei den Heimspielen der NLA-Eishockeymannschaft des C.________ in der Saison 2012/2013 kündigte der Stadionsprecher die Spielerstrafen jeweils mit dem Satz «Strafe - Pénalité presented by» an. Dieser Ansage folgte ein Werbe-Flash des Beschwerdeführers, der auf den mehreren Quadratmetern grossen elektronischen Anzeigetafeln (LED-Screens) im Eisstadion ausgestrahlt wurde. Der Werbe-Flash beinhaltete einerseits den Vor- und Nachnamen des Beschwerdeführers mit der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2014, Nr. 100.2013.350U, Seite 8 rufsbezeichnung in drei Sprachen (Rechtsanwalt, Avocat, Attorney) und das Logo seiner Anwaltskanzlei. Daneben wurde anderseits zuerst der Slogan «aues was Rächt isch – tout ce qui est droit» eingeblendet, anschliessend die beiden Domainnamen des Beschwerdeführers «www….ch» und «www…..ch» mit einem Pfeil als stilistischem Element. Der Werbe-Flash dauerte rund 8 Sekunden und wurde durchschnittlich 7 bis 8 Mal pro Spiel ausgestrahlt. 4.2 Dass es sich bei den Werbe-Flashs um Werbung nach Art. 12 Bst. d BGFA handelt, bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht (vgl. auch BGE 139 II 173 E. 3.3). Die Vorinstanz hat das «Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit» über die Tätigkeit eines Anwalts an einem Eishockeyspiel verneint. Sie hat im Wesentlichen erwogen, der Werbe-Flash richte sich an eine unbestimmte und uneinheitliche Gruppe von Adressaten (bis zu 7'500 Zuschauerinnen und Zuschauer pro Spiel). Für den grössten Teil der Zuschauerinnen und Zuschauer eines Eishockeyspiels könne davon ausgegangen werden, dass in diesem freizeitlichen Rahmen kein Informationsbedürfnis über die Tätigkeit einer Anwältin oder eines Anwalts bestehe (angefochtene Verfügung, Rz. 21). Der Werbe-Flash lasse sodann in seiner Ausgestaltung deutliche Ansätze einer kommerziellen Werbemethode erkennen. Durch das wiederholte Abspielen anlässlich der Verhängung einer Spielerstrafe durch den Schiedsrichter werde versucht, beim Publikum eine Marke bzw. einen Namen einzuprägen. Eine solche Werbeform erscheine tendenziell marktschreierisch und aufdringlich. Hinzu komme, dass bei der Verhängung von Strafen bei Eishockeyspielen die Zuschaueratmosphäre in der Regel je nach Anhänger- bzw. Gegnerschaft stark «aufgeheizt» sei. In solchen Phasen des Spiels sei sachliche Information weder gefragt noch vermittelbar. Der auf mehreren Quadratmetern grossen Bildschirmen ausgestrahlte Flash könne in seiner Form per se nicht als zurückhaltend bezeichnet werden. Dass die zusammengerechnete Werbepräsenz «nur» rund 64 Sekunden pro Spiel betrage, ändere daran nichts, zumal gerade das wiederholte Ausstrahlen problematisch sei (angefochtene Verfügung, Rz. 22). Offen liess die Vorinstanz die Frage, ob der Werbeslogan «aues was Rächt isch – tout ce qui est droit» täuschend oder gar irreführend (und damit nicht objektiv) sei, da er als Hinweis auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Generalist zu verstehen sei, obschon dieser in Wirklichkeit nicht alle Rechtsgebiete abdecke (angefochtene Verfügung, Rz. 19). 4.3 Der Beschwerdeführer bringt unter Berufung auf einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 26. April 2010 vor, das in Art. 12 Bst. d BGFA
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2014, Nr. 100.2013.350U, Seite 9 genannte Kriterium des «Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit» sei, als Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit, einschränkend (gemeint wohl: grosszügig) auszulegen. Die Mehrheit der Bevölkerung halte anwaltliche Werbung für informativ und ethisch vertretbar. Zudem sei im Entwurf zu einem neuen Schweizerischen Anwaltsgesetz Art. 12 Bst. d BGFA gänzlich aufgehoben worden. Die Vorinstanz habe den Wandel zu einer vollständigen Liberalisierung der Anwaltswerbung – unter Beachtung der Grundsätze des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) – bei der Anwendung von Art. 12 Bst. d BGFA nicht bzw. zu wenig berücksichtigt (Beschwerde Art. 4-8). – Es mag zutreffen, dass die Frage, ob und in welcher Form Anwaltswerbung zulässig ist, einem Wandel unterliegt (vgl. vorne E. 3.2) und in einem Entwurf des Schweizerischen Anwaltsverbands zu einem neuen Schweizerischen Anwaltsgesetz sogar vollständig auf Einschränkungen im Bereich von Anwaltswerbung verzichtet wurde (vgl. Ernst Staehelin, Der Entwurf zum neuen Schweizerischen Anwaltsgesetz, in Anwaltsrevue 2012 S. 68 ff.; Martin Sterchi, a.a.O., Rz. 15). Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch nach dem zum Zeitpunkt seiner Verwirklichung geltenden Recht zu beurteilen (vgl. etwa Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 24 N. 9 mit Hinweis). Dieses ermöglicht durch die relativ offene Formulierung von Art. 12 Bst. d BGFA, die im Lauf der Zeit gewandelten Anschauungen aufzunehmen (vorne E. 3.3). Im Übrigen hat das Bundesgericht kürzlich festgehalten, dass Art. 12 Bst. d BGFA – entgegen gewisser Lehrmeinungen (vgl. etwa Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, N. 1617; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 372; ders., Kommentar BGFA, Art. 12 N. 115) – insbesondere in Bezug auf das Kriterium der «Objektivität» weitergehende Einschränkungen beinhaltet als die lauterkeitsrechtliche Regelung des UWG (vgl. vorne E. 3.2; zustimmend Christof Bernhart, a.a.O., S. 150 f.). Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die daraus abgeleiteten Grundsätze zulässiger Anwaltswerbung zutreffend wiedergegeben und den Sachverhalt entsprechend gewürdigt. Ob ihre Würdigung der Rechtskontrolle standhält, ist nachfolgend zu prüfen. 4.4 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, Ort, Grösse und Häufigkeit der Einblendung des Werbe-Flashs seien grundsätzlich nicht zu beurteilen, da das BGFA eine klare Trennung zwischen Standes- und Berufsrecht herbeigeführt habe (Beschwerde Art. 11). Was er aus der Unterscheidung von Standesrecht und anwaltlichen Berufsregeln ableiten will, bleibt allerdings unklar (vgl. auch BGE 139 II 173 E. 4.1). Die gebotene Zurückhaltung bei der Werbegestaltung bezieht sich nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2014, Nr. 100.2013.350U, Seite 10 der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowohl auf den Inhalt als auch auf Form und Methoden der Anwaltswerbung (vorne E. 3.2). Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. etwa Bohnet/Martenet, a.a.O., Rz. 1493, 1523). Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung der Vorinstanz mit Blick auf den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht zu beanstanden: Zu beachten ist zunächst, dass sich die Werbung des Beschwerdeführers nicht auf rein sachliche Tatsachen bzw. Informationen beschränkte, sondern den Slogan «aues was Rächt isch – tout ce qui est droit» beinhaltete. In diesem Zusammenhang kann es zwar nicht darauf ankommen, welche Rechtsgebiete der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit abdeckt, dürfte doch der fragliche Slogan von den Zuschauerinnen und Zuschauern eines Eishockeyspiels in der Regel nicht als Hinweis auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als «Generalist» oder Experte für Straf- oder Sportrecht verstanden worden sein. Mit dem Slogan wurde jedoch versucht, einen Zusammenhang zwischen dem vermeintlich rechtlichen Aspekt der Verhängung von Spielerstrafen und der Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers herzustellen. Dies während Spielunterbrüchen, bei denen sich die Aufmerksamkeit der Zuschauerinnen und Zuschauer erfahrungsgemäss auf die Grossbildschirme richtete, zumal der Werbe- Flash des Beschwerdeführers jeweils mittels Lautsprecherdurchsagen angekündigt wurde. Das wiederholte Abspielen in der jeweils gleichen Spielsituation (bei der Verhängung von Spielerstrafen), verstärkte den Effekt auf die Zuschauerinnen und Zuschauer zusätzlich. Hinzu kommt, dass bei der Verhängung von Spielerstrafen an einem Eishockeyspiel die Stimmung in der Regel emotional aufgeladen ist, wie die Vorinstanz überzeugend ausführt. In solchen Situationen besteht für die meisten Besucherinnen und Besucher kein Informationsbedürfnis über die Tätigkeit eines Anwalts und sind die Zuschauerinnen und Zuschauer sachlichen Informationen tendenziell wenig zugänglich. Die an einen unbestimmten und uneinheitlich zusammengesetzten Personenkreis gerichtete Form von Werbung anlässlich eines Eishockeyspiels und die damit verbundenen Beeinflussungsversuche widersprechen der gebotenen Zurückhaltung anwaltlicher Werbung klar. Auf die Gesamtdauer der Werbe-Flashs von rund 56 bis 64 Sekunden pro Spiel kann es dabei ebensowenig ankommen wie auf die Tatsache, dass die Werbe-Flashs nur während der Spiele der NLA-Mannschaft ausgestrahlt wurden und keine zusätzliche, permanente Werbepräsenz (etwa in Form von Banden- oder Plakatwerbung) bestand (vgl. Beschwerde Art. 2). Vergeblich beruft sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 26. April 2010 (BR.2009.4). Dort ging es um eine Werbetafel auf einem Golfplatz sowie eine Klebefolie auf der Rückseite eines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2014, Nr. 100.2013.350U, Seite 11 Postautos, womit sich die zu beurteilenden Sachverhalte wesentlich voneinander unterscheiden. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Werbung bestimmungsgemäss den Zweck verfolge, eine Marke bekannt zu machen, Menschen zu beeinflussen bzw. neue Kunden für sich zu gewinnen und kommerzielle Vorteile zu erzielen, vermögen an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zu Recht anmerkt, hat sich Werbung durch Anwältinnen und Anwälte stets innerhalb der Schranken von Art. 12 Bst. d BGFA zu bewegen. 4.5 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe den Werbevertrag vor Bekanntwerden des Bundesgerichtsurteils vom 25. Januar 2013 (BGE 139 II 173) unterschrieben und damit aufgrund des Entwurfs zum neuen Anwaltsgesetz, welcher keine Einschränkungen in Bezug auf Anwaltswerbung enthalte, und des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 26. April 2010 davon ausgehen dürfen, dass sein Werbe-Flash mit Art. 12 Bst. d BGFA vereinbar sei (Beschwerde Art. 13). – Diese Argumentation verfängt schon deshalb nicht, weil die gesetzliche Regelung im Verbund mit der einschlägigen Literatur und früheren Urteilen des Bundesgerichts ohne weiteres erkennen liess, dass bei Werbung von Anwältinnen und Anwälten Zurückhaltung geboten ist. Dass das Bundesgerichtsurteil vom 25. Januar 2013 (BGE 139 II 173) erst nach Abschluss des Werbevertrags gefällt wurde, ist unbeachtlich, zumal das Bundesgericht darin letztlich eine konstante, schon vor Inkrafttreten des BGFA bestehende Praxis bestätigte. Auch wenn Art. 12 Bst. d BGFA relativ offen formuliert ist und bei der Unterscheidung von zulässigen und unzulässigen Werbeformen deshalb ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht, ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer bei diesen Gegebenheiten in guten Treuen von der Vereinbarkeit seines Werbe-Flashs mit Art. 12 Bst. d BGFA hätte ausgehen dürfen. Vielmehr hat er zumindest die durchschnittliche Sorgfalt vermissen lassen, die von einem Anwalt verlangt werden darf. 4.6 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die streitbetroffene Werbung bei einer Gesamtbetrachtung in ihrer Form und Ausgestaltung – auch im Vergleich mit anderen Fällen – die erforderliche Zurückhaltung vermissen lässt und nicht dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 23). Der Beschwerdeführer hat damit seine Berufspflicht gemäss Art. 12 Bst. d BGFA verletzt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2014, Nr. 100.2013.350U, Seite 12 5. Die möglichen Disziplinarmassnahmen bei einer Verletzung von Berufsregeln reichen gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA von einer Verwarnung als mildeste Sanktion (Bst. a) bis hin zu einem dauernden Berufsausübungsverbot als schärfste Massnahme (Bst. e). Die Bemessung der Sanktion hat sich nach der Schwere des Verstosses gegen die Berufspflichten, nach dem Verschulden sowie dem beruflichen Vorleben der Anwältin oder des Anwalts zu richten, wobei insbesondere Art und Anzahl allfälliger früherer Verstösse zu berücksichtigen sind (Tomas Poledna, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 17 N. 27). – Die Vorinstanz hat unter Beachtung des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers sowie seines beruflichen Vorlebens eine Verwarnung als mildeste Sanktionsmöglichkeit als angemessen erachtet. Zu Recht bringt der Beschwerdeführer nicht vor, diese Massnahme sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz hat folglich kein Recht verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer wegen Verletzung seiner Berufspflicht nach Art. 12 Bst. d BGFA eine Verwarnung erteilt hat. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.02.2014, Nr. 100.2013.350U, Seite 13 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.