Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 22.09.2014 100 2013 343

22. September 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,416 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft - Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. September 2013 - BD 083/1 | Ausländerrecht

Volltext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 2. Juni 2015 abgewiesen (2C_980/2014). 100.2013.343U DAM/HLO/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. September 2014 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Hostettler A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft; Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. September 2013; BD 083/13)

Sachverhalt: A. Die thailändische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1973, heiratete am 8. Juni 2007 in Thailand den Schweizer Bürger B.________, geboren am … 1951. Am 16. September 2007 reiste sie in die Schweiz ein, wo ihr gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Ihre drei Kinder aus früheren Beziehungen verblieben in Thailand. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung jeweils verlängert und war zuletzt bis zum 15. September 2012 gültig. Mit Verfügung vom 20. März 2013 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ infolge Auflösung der Ehegemeinschaft, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist auf den 15. Mai 2013 an. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 9. September 2013 ab. Sie verweigerte A.________ mangels Prozessbedürftigkeit auch die unentgeltliche Rechtspflege. C. Hiergegen hat A.________ am 8. Oktober 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen erhoben: «1. Der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. September 2013 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 2. Der Beschwerdeführerin sei sowohl für das vorinstanzliche Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnete Anwältin als amtliche Anwältin beizuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines förmlichen Antrags.

Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Mit dem angefochtenen Entscheid wird die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert und diese aus der Schweiz weggewiesen. Sie hat damit namentlich auch ein aktuelles Interesse an der Beschwerdeführung, und zwar – anders als die POM mit ihrem Eventualbegehren zum Ausdruck bringt (vorne Bst. C; angefochtener Entscheid, E. 1c; Vernehmlassung, S. 2) – unabhängig davon, wo sich ihr Lebensmittelpunkt befindet. Diese Frage betrifft nicht das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin (Eintreten), sondern ist Gegenstand der materiellen Prüfung, ob die Vorinstanzen einen Verfahrensfehler begangen haben (vgl. E. 2 hiernach). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Die Vorinstanz wirft die Frage nach der Zuständigkeit des Kantons Bern zur Bewilligungserteilung auf, da die Beschwerdeführerin zwar immer noch im Kanton Bern gemeldet sei, ihren Lebensmittelpunkt aber in der Zwischenzeit in den Kanton Genf verlegt habe (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Ausländerrechtliche Bewilligungen, die gestützt auf das AuG erteilt werden, gelten grundsätzlich nur für das Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat. Wird der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton verlegt, liegt ein bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor und die betreffende Person benötigt eine neue Anwesenheitsbewilligung (vgl. Art. 37 Abs. 1 AuG; Art. 66 und 67 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Im Fall eines Gesuchs um Kantonswechsel kann der zukünftige Wohnsitzkanton das Verfahren sistieren, solange im bisherigen Wohnsitzkanton ein

Verfahren über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Demnach bleibt der bisherige Kanton für den Bewilligungsentscheid und gegebenenfalls die Wegweisung zuständig (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Bundesamts für Migration, Version Oktober 2013 [aktualisiert am 4.7.2014], Rz. 3.1.8.2.1, einsehbar unter: <http://www.bfm.admin.ch>, Rubriken «Dokumentation/Rechtliche Grundlagen/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»). Da der Kanton Genf das Gesuchsverfahren betreffend Kantonswechsel offenbar eingestellt hat (vgl. Beschwerde, S. 3), ist der Kanton Bern nach wie vor für die Beurteilung des Anwesenheitsrechts der Beschwerdeführerin in der Schweiz zuständig. 3. Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten folgender Sachverhalt: 3.1 Die Beschwerdeführerin heiratete am 8. Juni 2007 in Thailand den schweizerischen Staatsangehörigen B.________ (Vorakten MIDI, pag. 36). Am 16. September 2007 reiste sie in die Schweiz ein. Gestützt auf ihre Ehe wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung erteilt und letztmals bis zum 15. September 2012 verlängert (Vorakten MIDI, pag. 43 und 95 f.). Am 13. August 2009 ging bei der Einwohnergemeinde (EG) C.________ ein anonymer Hinweis ein, wonach die Beschwerdeführerin und B.________ eine Scheinehe führten (Vorakten MIDI, pag. 56). Die Kantonspolizei, Regionalpolizei Seeland-Berner Jura, leitete daraufhin ein polizeiliches Ermittlungsverfahren ein, konnte aber einzig B.________ zum Vorwurf befragen. Die Beschwerdeführerin weilte wegen eines Unfalls ihres Sohnes in Thailand und hielt sich im Jahr 2009 nur einen Monat (Juni) in der Schweiz auf (Vorakten MIDI, pag. 61). Die Polizei gelangte aufgrund der Befragung von B.________ zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe vorlägen und teilte dies dem MIDI mit (Vorakten MIDI, pag. 58 f.), woraufhin die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin verlängert wurde (Vorakten MIDI, pag. 68 f.). Am 3. Mai 2010 liess sich die Beschwerdeführerin als Prostituierte in D.________ registrieren. Eine Kopie der Anmeldung ging am 9. Juni 2010 beim MIDI ein (Vorakten MIDI, pag. 64 ff.). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 ersuchte die EG C.________ den MIDI um Prüfung der Ausweisverlängerung (Vorakten MIDI, pag. 74 f.). Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2010 vom MIDI mit Hilfe einer Dolmetscherin eingehend befragt. Gemäss eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin damals in D.________ Thaimasseurin und arbeitete zudem im Erotikbereich. Da ihr Ehemann nur von der Arbeit als Thaimasseurin wusste, bat sie um Verschwiegenheit ihm gegenüber

(Vorakten MIDI, pag. 80). Die Beschwerdeführerin erklärte, sie arbeite in diesem Bereich, weil B.________ in finanziellen Schwierigkeiten sei. Das erzielte Einkommen verwendete sie ausschliesslich für sich selbst sowie ihre Familie in Thailand. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie zweimal im Monat zu ihrem Ehemann nach C.________ zurückkehre (Vorakten MIDI, pag. 81). Diese Angaben wurden von B.________ bestätigt (Vorakten MIDI, pag. 86). Daraufhin verlängerte der MIDI die Aufenthaltsbewilligung (Vorakten MIDI, pag. 88). Über den Jahreswechsel 2011/2012 verbrachten die Beschwerdeführerin und B.________ gemeinsame Ferien in Thailand (Beilage 3 zur Beschwerde an die POM). Nach einem Schlaganfall von B.________ im Frühjahr 2012 nahm der Kontakt zwischen ihm und der Beschwerdeführerin kontinuierlich ab, bis er vollständig versiegte (Beschwerde, S. 11). 3.2 Mit Schreiben vom 6. August 2012 ersuchte die EG C.________ den MIDI neuerlich um Prüfung der Bewilligungsverlängerung (Vorakten MIDI, pag. 93 f.). Die daraufhin angesetzte Befragung der Beschwerdeführerin vom 9. November 2012 musste wegen Verständigungsschwierigkeiten abgebrochen werden und konnte erst am 18. Dezember 2012 mit Hilfe einer Dolmetscherin fortgesetzt werden (Vorakten MIDI, pag. 100). Nach ihren Angaben in der Befragung war die Beschwerdeführerin seit Juni 2010 nur noch tageweise – im Jahr 2012 fünf Tage – in C.________ und wohnt seit Herbst 2012 fest bei E.________ in D.________ (Vorakten MIDI, pag. 101 ff.). Dieser war bereits damals der neue Lebenspartner der Beschwerdeführerin und kommt für alle ihre Auslagen auf, da die Beschwerdeführerin keiner Arbeit nachgeht (Vorakten POM, pag. 9 und 13; Beilage 5 zur Beschwerde an die POM; Beschwerde, S. 12). 4. 4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG i.V.m. Art. 76 VZAE). Der Anspruch nach Art. 42 AuG gilt gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nach Auflösung der Ehe verselbständigt weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und (kumulativ) eine erfolgreiche Integration besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Abzustellen ist dabei im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft sowie auf die Willenserklärung der Eheleute (vgl. BGE 138 II 229

E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2; VGE 2012/82 vom 9.8.2012, E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013]). Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). – Es ist unbestritten, dass heute zwischen den Eheleuten keine Ehegemeinschaft mehr besteht (Trennungsvereinbarung vom 21.5.2013, Beilage 6 zur Beschwerde). Die Beschwerdeführerin beruft sich daher zu Recht nicht mehr auf den Anspruch nach Art. 42 AuG. Strittig ist jedoch, ob ihre Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zu verlängern ist. 4.2 Die POM ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe spätestens im Mai 2010 ihren Lebensmittelpunkt in den Kanton Genf verlegt, weshalb die eheliche Gemeinschaft nicht drei Jahre gedauert habe (angefochtener Entscheid, E. 3b). Die Beschwerdeführerin führt dagegen aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt und die Eheleute hätten zumindest bis in die erste Jahreshälfte 2012 eine intakte Ehe geführt. Demnach sei die Frist von drei Jahren gewahrt (Beschwerde, S. 9). – Unbestrittenermassen führten die Eheleute vom 16. September 2007 bis am 3. Mai 2010 grundsätzlich einen gemeinsamen Haushalt. Selbst unter Berücksichtigung der elf Monate, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 in Thailand verbrachte, entspricht dies indes nur einer Dauer der Ehegemeinschaft von knapp 32 Monaten. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass die Eheleute ab Mai 2010 nicht mehr zusammen wohnten. Sie hielt sich wie dargelegt nur mehr sporadisch im ehelichen Haushalt in C.________ auf (vgl. E. 3 hiervor). Die erforderliche Dauer von drei Jahren ist somit nur erreicht, wenn für die Zeit ab dem 3. Mai 2010 wichtige Gründe für das Getrenntleben im Sinn von Art. 49 AuG bestanden und die eheliche Gemeinschaft wie von der Beschwerdeführerin behauptet weiter andauerte. 4.3 Das AuG geht vom Grundsatz des Zusammenwohnens der Eheleute aus. Art. 49 AuG regelt eine Ausnahmesituation und soll ihnen nicht ein längerfristiges Getrenntleben in der Schweiz ermöglichen. Ein solches ist einzig zulässig bei Vorliegen von wichtigen und nachvollziehbaren beruflichen oder familiären Gründen (vgl. Botschaft des Bundesrats zum AuG, in BBl 2002 S. 3709 ff., 3795). Dementsprechend ist nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund. Vielmehr müssen die Gründe objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen, was grundsätzlich von der ausländischen Person darzutun ist (Art. 90 AuG; BGer 2C_505/2013 vom 4.10.2013, E. 4.2 mit Hinweisen). Je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen, desto eher kann ein wichtiger Grund angenommen werden (BGer 2C_703/2013 vom 22.8.2013, E. 2.1; VGE 2013/390 vom 10.4.2014, E. 3.1). – Die Beschwerdeführerin macht geltend, finanzielle Gründe hätten

sie veranlasst, in D.________ zu arbeiten. Eine Tätigkeit in der Nähe von C.________ wäre von der Familie ihres Ehemanns nicht geschätzt worden (Vorakten MIDI, pag. 101). Im Übrigen sei ihre Ehe auch nach Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit effektiv gelebt worden. Ihr Herz sei stets bei ihrem Ehemann gewesen und nur wegen ihrer Schwägerin habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm gepflegt (Vorakten MIDI, pag. 103). Die gemeinsamen Ferien über den Jahreswechsel 2011/2012 sowie ihre Rückkehr nach C.________ während jeweils zwei Tagen im Monat bewiesen ihre gelebte Beziehung (Beschwerde, S. 6 und 9). 4.4 Wie die Vorinstanz überzeugend ausgeführt hat, ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in D.________ kein wichtiger Grund für ein Getrenntleben im Sinn von Art. 49 AuG (angefochtener Entscheid, E. 3c). Ihre Dienste hätte sie durchaus im Grossraum … anbieten und dann von der ehelichen Wohnung aus zu ihrer Arbeitsstelle pendeln können. Da das «Nichtschätzen der Tätigkeit» durch die Schwiegerfamilie keine allzu grosse Belastung darstellt, wäre der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer Arbeit in der Region auch zumutbar gewesen. Neben dem wichtigen Grund fehlt es überdies am Weiterbestand der Familiengemeinschaft, wie dies Art. 49 AuG fordert (vgl. E. 4.1 hiervor). Maximal ein bis zwei gemeinsam verbrachte Tage im Monat ab Mai 2010 sowie gemeinsame Ferien von rund einem Monat über den Jahreswechsel 2011/2012 genügen für die Annahme einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft nicht (vgl. E. 3 hiervor). Die Beschwerdeführerin hätte den Kontakt zu ihrem Ehemann durchaus stärker pflegen können, wenn sie dies gewollt hätte; weshalb ihr dies nicht möglich gewesen sein soll, legt sie jedenfalls nicht näher dar. Von einem effektiven Zusammenleben und einem gemeinsamen Ehewillen bis ins Jahr 2012 kann daher nicht gesprochen werden. Demzufolge hat die eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und B.________ seit Mai 2010 nicht mehr bestanden und keine drei Jahre gedauert. – Soweit in den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur unterlassenen Befragung von B.________ ein Beweisantrag zu sehen ist (vgl. Beschwerde, S. 10), wird dieser abgewiesen, da er, wie andere zusätzliche Beweismassnahmen, keine weiteren entscheiderheblichen Erkenntnisse verspricht (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 9). 4.5 Selbst wenn die Ehegemeinschaft tatsächlich bis ins Frühjahr 2012 gelebt worden wäre und die Beschwerdeführerin die Frist von drei Jahren erfüllt hätte, bestünde im Übrigen kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG verlangt nicht nur eine gelebte Ehegemeinschaft von mindestens drei Jahren, sondern gleichermassen eine erfolgreiche Integration in der Schweiz. Von einer solchen kann bei der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden. Ihre Befragungen waren jeweils nur mit Hilfe einer Dolmetscherin möglich (vgl. E. 3 hiervor). Ende 2012, im Zeitpunkt der zweiten Befragung und damit über fünf

Jahre nach Einreise in die Schweiz, sind mehr als rudimentäre Kenntnisse einer Landessprache zu erwarten. Insoweit hilft der Beschwerdeführerin nicht, dass sie zwischenzeitlich einen Anfängerkurs in Französisch abgeschlossen hat. Überdies fehlt es entgegen ihrer Ansicht auch an einer gelungenen wirtschaftlichen und sozialen Integration in die hiesigen Verhältnisse. Mit ihrer Tätigkeit als (Thai-)Masseurin bei wechselnden Arbeitgebern hat sie sich kein stabiles berufliches Umfeld aufbauen können (Vorakten MIDI, pag. 102). Zudem ist sie zurzeit arbeitslos (hiervor E. 3.2). Aus den Akten sind neben der Beziehung zu E.________ keine weiteren Kontakte zur einheimischen Bevölkerung ersichtlich, die eine soziale Integration belegen würden. Solche macht die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren denn auch nicht substantiiert geltend (Beschwerde, S. 12 f.). 4.6 Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG verneint hat. 5. 5.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Treu und Glauben gemäss Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) durch die Vorinstanz geltend. Der MIDI habe in den Jahren 2010 und 2011 jeweils vorbehaltlos und in voller Kenntnis der Sachlage ihre Aufenthaltsbewilligung verlängert und dadurch einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG für das Getrenntleben anerkannt. Die Behörden seien auf dieser Einschätzung zu behaften und könnten nicht darauf zurückkommen (Beschwerde, S. 8 f.). 5.2 Das in Art. 9 BV verankerte Gebot von Treu und Glauben kann nur in engen Grenzen ein Recht auf Erteilung einer Bewilligung verleihen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die ausländische Person auf falsche Auskünfte der zuständigen Behörde vertraut und gestützt darauf unumkehrbare Vorkehrungen trifft (vgl. BGer 2C_1032/2013 vom 25.3.2014, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Hingegen begründet die blosse Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung für sich allein noch kein schutzwürdiges Vertrauen auf weitere Verlängerungen derselben (vgl. BGE 126 II 377 E. 3b; BGer 2C_137/2013 vom 23.7.2013, E. 2.9). 5.3 Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung allein schafft somit keine Vertrauensgrundlage, auch wenn sie vorbehaltlos erfolgt ist. Weiter legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie gestützt auf die Bewilligungsverlängerung unumkehrbare Vorkehrungen getroffen haben soll. Im Übrigen erfolgte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2010 gestützt auf die Ehegemeinschaft, die inzwischen aufgelöst ist. Damit liegt eine Änderung des

relevanten Sachverhalts vor, weshalb Art. 9 BV ohnehin nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 692). Der angefochtene Entscheid ist daher auch insoweit nicht zu beanstanden. 6. Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin vor, es bestünden wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. 6.1 Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG besteht auch weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Diese Bestimmung bezweckt die Vermeidung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (zur Alternativität dieser Gründe vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE). Als Richtlinie bleibt indes zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nachehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Lebenssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., 77 ff.). 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Opfer psychischer Gewalt geworden. Ihre Schwägerin habe die Ehe von Anfang an kontrolliert und mit wahrheitswidrigen Denunziationen versucht, diese zu unterhöhlen (Beschwerde, S. 13). Zudem habe sie sich in die intimen und persönlichen Angelegenheiten des Ehepaars wie z.B. den Kinderwunsch eingemischt, was eine konstante Belastung bedeutet habe (Beschwerde, S. 11). Nach dem Schlaganfall von B.________ habe die

Schwägerin die Trennung herbeigeführt, indem sie diesen mehr und mehr von ihr abgeschottet habe. Da die Schwägerin im gleichen Haus wohnte, habe sie so starken psychischen Druck auf sie ausgeübt, dass dieser für sie von ähnlicher Intensität gewesen sei wie physische Angriffe (Beschwerde, S. 13). 6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Indessen vermag nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung einen Härtefall zu begründen. Vielmehr liegt ein solcher erst vor, wenn die anhaltende, erniedrigende Behandlung derart schwer wiegt, dass von der betroffenen Person vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechtzuerhalten und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung zu verharren (vgl. BGE 2C_873/2013 vom 25.3.2014, E. 4.4, 138 II 229 E. 3.2.2 mit Hinweisen; VGE 2012/193 vom 26.2.2013, E. 4.4.1 [bestätigt durch BGer 2C_317/2013 vom 14.1.2014]; Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 84 ff.). 6.4 Bei der Feststellung des Sachverhalts trifft die ausländische Person eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG). Sie hat die psychische Oppression in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Dabei genügen allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen nicht. Vielmehr muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. BGE 2C_873/2013 vom 25.3.2014, E. 4.4, 138 II 229 E. 3.2.3; Thomas Hugi Yar, a.a.O., S. 85; vgl. Art. 77 Abs. 5 und 6 VZAE). – Eine psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in der geforderten Intensität ist weder hinreichend dargetan noch objektiv erstellt. Die Einmischungen ins Privatleben oder die allfällige Fernhaltung ihres Ehemanns durch die Schwägerin mögen zwar subjektiv als verletzend oder störend empfunden worden sein; eine anhaltende, erniedrigende Behandlung oder eine schwerwiegende psychische Druckausübung, wie sie zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls vorliegen müssten, werden damit indes nicht aufgezeigt. Zwar wohnte die Beschwerdeführerin im selben Haus wie ihre Schwägerin, jedoch nicht in der gleichen Wohnung. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihr Ehemann während der Dauer der tatsächlich gelebten Ehe zur Beschwerdeführerin gestanden hat, ist nicht ersichtlich, weshalb es dieser nicht möglich gewesen sein soll, sich von der Schwägerin abzugrenzen.

6.5 Das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe und entsprechend ein Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG sind somit zu verneinen. 7. Strittig ist schliesslich, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert hat. 7.1 Die Verwaltungsjustizbehörde befreit eine Partei von den Kostenpflichten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 7.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Prüfung der Prozessaussichten mangels Prozessbedürftigkeit abgewiesen. Zur Begründung hat sie erwogen, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, ihre Mittellosigkeit zu belegen und geeignete Beweismittel einzureichen (angefochtener Entscheid, E. 6c). Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie habe die von der Vorinstanz eingeforderten Dokumente unverschuldet nicht vorlegen können. Zudem habe sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren nachweislich kein Einkommen erzielt, was auch durch das Schreiben ihres Lebenspartners belegt werde, wonach er für ihren Grundbedarf aufkomme. Sie habe damit ihre Bedürftigkeit genügend nachgewiesen (Beschwerde, S. 15 ff.). – Das Verwaltungsgericht wendet das Recht innerhalb des Streitgegenstands von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Es ist nicht an die Rechtsauffassung der Vorinstanz gebunden und kann deren Begründung durch seine eigene ersetzen, wenn es zum gleichen Ergebnis wie diese gelangt (sog. Substitution der Motive; vgl. statt vieler BVR 2013 S. 521 E. 2.4 mit Hinweisen). Dem Verwaltungsgericht ist es damit unbenommen, die unentgeltliche Rechtspflege aus anderen Gründen als die Vorinstanz zu verweigern. 7.3 Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen. Das heisst, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen

können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2, 129 I 129 E. 2.3.1). 7.4 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur nach Massgabe von Art. 50 AuG. Die bundes- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den entsprechenden Voraussetzungen ist umfangreich und konstant. Die Umstände der Beschwerdeführerin stellen gemessen an dieser Praxis bei weitem keinen Grenzfall dar, weshalb die Erfolgschancen von Anfang an als gering einzustufen waren. Der MIDI hat die Beschwerdeführerin persönlich befragt, weshalb der für einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG massgebliche Sachverhalt bekannt war und im Wesentlichen zutreffend in der Verfügung vom 20. März 2013 wiedergegeben wird (Vorakten POM, pag. 7). Auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG hat sich die Beschwerdeführerin zwar berufen; ihre Ausführungen blieben jedoch unsubstantiiert. Des Weiteren hatte auch die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine Aussicht auf Erfolg. Angesichts der Aussichtslosigkeit kann somit offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin als prozessbedürftig anzusehen war. Im Ergebnis ist der Entscheid der Vorinstanz, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, nicht zu beanstanden. 8. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, indem sie die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die vom MIDI angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzusetzen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig und ihr ist kein Parteikostenersatz zuzusprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie hat indes im Verfahren vor Verwaltungsgericht ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 9.2 Hinsichtlich der Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann auf das in E. 7.4 Gesagte verwiesen werden. Die dortigen Ausführungen haben gleichermassen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Geltung. Die Beschwerdeführerin hat mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde bloss die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung

kritisiert. Dazu hat sie hauptsächlich die bisherigen Argumente wiederholt und nichts wesentlich Neues vorgebracht. Einzig ihre Ausführungen zu Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG hat sie ergänzt. Das dies zu keiner anderen Beurteilung führen kann, musste auch für die Beschwerdeführerin erkennbar sein (E. 6.4 hiervor). Mit Blick darauf und auf den im Übrigen zutreffend begründeten Entscheid der Vorinstanz muss die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Prozessbedürftigkeit zu prüfen wäre. 9.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und die Beschwerdeführerin deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (VGE 2013/214 vom 29.4.2014, E. 7.9 [zur Publikation in der BVR bestimmt]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 6. November 2014. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2013 343 — Bern Verwaltungsgericht 22.09.2014 100 2013 343 — Swissrulings