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Bern Verwaltungsgericht 09.01.2014 100 2013 307

9. Januar 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,703 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung - Härtefall - Nichteintreten (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Juli 2013 - BD 096/13) | Ausländerrecht

Volltext

100.2013.307U VBL/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 9. Januar 2014 a.o. Verwaltungsrichterin von Büren Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Härtefall; Nichteintreten (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Juli 2013; BD 096/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2014, Nr. 100.2013.307U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________, geboren am … 1968, Staatsangehöriger von Sri Lanka ersuchte am 11. Juli 2006 unter der falschen Identität «B.___» erstmals um Asyl. Das Gesuch wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2010 letztinstanzlich abgewiesen (BVGer D-6808/2007 vom 16.7.2010). Am 14. Oktober 2010 stellte A.________ erneut ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Migration (BFM) am 16. Juni 2011 ablehnte. Eine hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (BVGer D-4161/2011 vom 17.12.2012). In der Folge setzte das BFM A.________ eine Ausreisefrist bis 25. Januar 2013 an. Am 14. Januar 2013 stellte A.________ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter Berufung auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Mit Verfügung vom 26. März 2013 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI) das Gesuch ab. B. Hiergegen erhob A.________ am 26. April 2013 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese trat darauf mit Entscheid vom 31. Juli 2013 nicht ein. C. Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat A.________ am 9. September 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er verlangt, der Beschwerdeentscheid der POM sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 25. September 2013 beantragt die POM die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Am 17. Dezember 2013 beantragt der Beschwerdeführer, die Sache sei der POM und dem MIP zur Vernehmlassung zu unterbreiten und Letzterem sei Gelegenheit zu geben, die Verfügung vom 26. März 2013 in Wiedererwägung zu ziehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2014, Nr. 100.2013.307U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die POM ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil sie dem Beschwerdeführer die Parteistellung im Verfahren abgesprochen hat. Deshalb ergibt sich dessen Beschwerdebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid (vgl. BVR 2006 S. 481 E. 1.2; VGE 2013/278 vom 10.10.2013, E. 1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, der MIDI sei anzuweisen, «Daten offenzulegen, aus denen sich ergibt, in welchen Fällen ein Härtefallgesuch dem Bundesamt für Migration unterbreitet wird und in welchen nicht» (Beschwerde, S. 11). – Strittig ist vorliegend einzig der mangels Parteistellung des Beschwerdeführers gefällte Nichteintretensentscheid der POM (vgl. hinten E. 2.1). Der Antrag des Beschwerdeführers, über den Einzelfall hinaus «Daten» zur Härtefallpraxis des MIDI zu erlangen, weitet diesen Streitgegenstand unzulässig aus (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.4 Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011], nicht publ. E. 1.3 mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2014, Nr. 100.2013.307U, Seite 4 2. 2.1 Ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so kann Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschliesslich die Frage bilden, ob zu Recht ein Nichteintretensentscheid gefällt worden ist. Mithin kann das Verwaltungsgericht vorliegend nur die Rechtmässigkeit des Nichteintretens der POM auf die Beschwerde vom 26. April 2013 und nicht auch die Verweigerung der Härtefallbewilligung durch das MIP (Verfügung vom 26.3.2013) überprüfen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Nichterteilung der Härtefallbewilligung liege eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Beschwerde, S. 4) sowie eine fehlerhafte Rechtsanwendung (Art. 8, 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) bzw. Ermessensausübung durch das MIP zugrunde (Beschwerde, S. 3, 9 ff.), ist auf die Vorbringen nicht weiter einzugehen. 2.2 Ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des Bundesamts einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des Bundesamts Parteistellung (Art. 14 Abs. 4 AsylG; VGE 2010/407 vom 18.2.2011, E. 2.1). 2.3 Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig ab- und weggewiesener Asylbewerber. Das MIP hat sein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG abgewiesen (vorne Bst. A). Die POM ist auf die dagegen eingereichte Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, gemäss Art. 14 Abs. 4 AsylG komme dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zu. Der Beschwerdeführer rügt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2014, Nr. 100.2013.307U, Seite 5 die POM verletze mit diesem Entscheid Art. 6, 8 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Beschwerde, S. 4 ff.). 2.4 Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können allerdings den Zugang zu einem Gericht durch Gesetz ausschliessen. Das schliesst eine darüber hinausgehende Anerkennung eines generellen Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz und eine Umschreibung der Ausnahmen durch die Rechtsprechung aus (BGE 130 I 388 E. 4; VGE 2010/407 vom 18.2.2011, E. 4.2; vgl. auch BGE 137 I 128 E. 4.2 [Pra 100/2011 Nr. 72]). Nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Damit kann Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden (BGE 136 I 65 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat erkannt, dass das Fehlen eines gerichtlichen Rechtsmittels gegen die kantonale Verfügung, welche die Eröffnung des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert, der verfassungsmässigen Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV widerspricht. Dessen ungeachtet sei die Bestimmung von Art. 14 Abs. 4 AsylG anzuwenden (BGE 137 I 128 E. 4.3 [Pra 100/2011 Nr. 72]; BGer 2C_39/2012 vom 20.1.2012, E. 2.2.1; VGE 2010/407 vom 18.2.2011, E. 4.2). Entscheide im Zusammenhang mit dem Aufenthalt und der Wegweisung einer ausländischen Person würden zudem weder eine Zivil-, noch eine Strafrechtssache im Sinn von Art. 6 EMRK betreffen, auch nicht mit Blick auf eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit (E. 4.4.2). Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall massgebend. 2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Wie die POM gestützt auf die erwähnte Bundesgerichtspraxis richtig ausgeführt hat, betrifft der Entscheid über den Aufenthalt einer ausländischen Person oder deren Wegweisung weder einen zivilrechtlichen Anspruch noch eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 EMRK, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 7) auch nicht mit Blick auf dessen Erwerbstätigkeit bzw. wirtschaftliche Existenz (BGE 137 I 128 E. 4.4.2 [Pra 100/2011 Nr. 72]; VGE 2010/407 vom 18.2.2011, E. 4.2 auch zum Folgenden). Ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK mangels eines zivilrechtlichen Charakters des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2014, Nr. 100.2013.307U, Seite 6 Bewilligungsverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht anwendbar, ergibt sich für den Beschwerdeführer aus der Rechtsweggarantie folglich kein Recht auf Teilnahme am Verfahren. Weiter sieht der Beschwerdeführer durch die fehlende Parteistellung im Bewilligungsverfahren gemäss Art. 14 Abs. 4 AsylG sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK verletzt (entspricht Art. 13 BV). Sein besonders enger Bezug zur Schweiz zeichne sich dadurch aus, dass er überdurchschnittlich viele soziale Beziehungen habe und etliche davon eine familienähnliche Qualität aufweisen würden. Sodann hätten sich über 300 Personen in Kenntnis seiner Situation für ihn eingesetzt. Die Vorinstanz hat eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu Recht verneint: Ohne Familienbezug kann nur unter besonderen Umständen ein Recht auf Verbleib im Aufenthaltsstaat abgeleitet werden; eine lange Anwesenheit und die normale Integration genügen hierfür nicht. Vielmehr bedarf es für den Schutz des Rechts auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGer 2C_39/2012 vom 20.1.2012, E. 2.3.2; BVR 2012 S. 145 E. 3.4.2). Obschon der Beschwerdeführer durchaus vielseitige Kontakte zu Einheimischen pflegt und einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kann darin keine überdurchschnittliche oder aussergewöhnliche Verbundenheit mit den hiesigen Verhältnissen erblickt werden. Zwar sind ein gewisses soziales Engagement des Beschwerdeführers sowie einige Bekanntschaften dargetan, die mehr als bloss gelegentlichen Charakter haben. Von einer tiefgreifenden sozialen Verwurzelung in der Schweiz kann angesichts der nicht sehr langen Anwesenheitsdauer von sieben Jahren und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mindestens 36 Jahre in Sri Lanka lebte, wo sich auch seine Ehefrau und seine beiden Kinder befinden (Vorakten POM, pag. 3), jedoch nicht gesprochen werden. Demnach liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens erkennen lassen. Auch Art. 8 EMRK vermag dem Beschwerdeführer somit keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsweg zu eröffnen. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf sein Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) beruft, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung einzig im Zusammenhang mit einer materiellen Konventionsvorschrift angerufen werden kann. Die tatsächliche Verletzung eines Anspruchs wird dabei nicht vorausgesetzt, jedoch muss sie in vertretbarer Weise behauptet werden (vgl. Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2009, Art. 13 N. 2 ff.; BGE 137 I 128 E. 4.4.3 [Pra 100/2011 Nr. 72]; VGE 2011/103 vom 8.9.2011, E. 3.5.1). Da der Beschwerdeführer eine Missachtung einer EMRK-Garantie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2014, Nr. 100.2013.307U, Seite 7 nicht plausibel und nachvollziehbar darzulegen vermag, kann er hinsichtlich seines Rechts auf Teilnahme am Verfahren auch aus Art. 13 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.6 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich Verletzungen des rechtlichen Gehörs und verlangt deswegen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid. Er habe für den Fall, dass die POM «gemäss der früheren Praxis» einen Nichteintretensentscheid erlässt, ausdrücklich um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer ausführlichen Stellungnahme ersucht (Beschwerde, S. 4 f.; Vorakten POM, pag. 17). Zudem habe die POM ihren Entscheid ungenügend begründet (Beschwerde, S. 7) und sich nicht mit der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt (Beschwerde, S. 5). – Besteht kein Recht auf Teilnahme am Verfahren, kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Verletzung seiner Verfahrensrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 VRPG), berufen (BGE 137 I 128 E. 3.1.2; VGE 2010/407 vom 18.2.2011, E. 4.5). Die Vorwürfe erweisen sich auch als unbegründet: 2.6.1 Der Gehörsanspruch beinhaltet das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu den Sachumständen zu äussern (BGE 134 I 140 E. 5.3; BVR 1993 S. 341 E. 2c/bb; vgl. auch BVR 2010 S. 157 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 6, N. 8 zum Folgenden). Da die Behörden das Recht von Amtes wegen anwenden (Art. 20a Abs. 1 VRPG), besteht im Allgemeinen kein Anspruch der Parteien, sich zur rechtlichen Beurteilung der Sachfragen noch besonders äussern zu können, es sei denn die Behörde gedenkt, ihren Entscheid auf eine völlig neue rechtliche Basis zu stützen (BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1; BGer 2C_657/2010 vom 11.4.2011, E. 2.2; VGE 2012/4 vom 30.11.2012, E. 2.2). – Die Vorinstanz hat den Verzicht auf die Einholung einer Stellungnahme damit begründet, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsprechung zur fehlenden Parteistellung bestens bekannt sei und er vernünftigerweise damit habe rechnen müssen, dass die Parteistellung Zweifeln unterworfen sein würde. Dessen ungeachtet hätte er auch nach Ablauf der Beschwerdefrist die rechtliche Argumentation von sich aus ergänzen können (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1c). Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden; der Beschwerdeführer war sich darüber im Klaren, dass die Parteistellung strittig ist und aufgrund der ihm bekannten Praxis ein Nichteintreten auf der Hand liegt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2014, Nr. 100.2013.307U, Seite 8 Sachverhalt in seiner Beschwerde umfassend vorgebracht. Er hätte im Rahmen der Schlussbemerkungen (vgl. Vorakten POM, pag. 40) bzw. bis zum Abschluss des Schriftenwechsels jederzeit neue Tatsachen oder Beweismittel beibringen können, sofern dies für die Parteistellung von Bedeutung gewesen wäre. 2.6.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die POM auch ihre Begründungspflicht nicht verletzt (zum Gehalt der Begründungspflicht BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 133 I 270 E. 3.1; BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3, 2004 S. 133 E. 4.4.1): Zunächst war für den Beschwerdeführer aus den Ausführungen der POM ersichtlich, weshalb diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) vorliegend verneint hat (angefochtener Entscheid, E. 2c/bb). Es war ihm denn auch möglich, den Entscheid in diesem Punkt sachgerecht anzufechten. Auch indem sich die Vorinstanz nicht mit der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt hat, liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor: Wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt (Vernehmlassung vom 25.9.2013, S. 2), hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer rechtskräftig weggewiesen und allfällige Vollzugshindernisse geprüft (BVGer D-4161/2011 vom 17.12.2012, Akten MIP, pag. 241). Streitgegenstand im Verfahren vor dem MIP war somit nicht die Wegweisung bzw. der Vollzug derselben, sondern einzig die Erteilung einer Härtefallbewilligung. Bei dieser Ausgangslage bestand für das MIP und die Vorinstanz kein Anlass, die vorläufige Aufnahme zu prüfen. 3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Parteistellung des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Der Nichteintretensentscheid hält der Rechtskontrolle stand; die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.2). Der Antrag des Beschwerdeführers, vor dem Hintergrund, dass das BFM am 23. August 2013 die vorläufige Sistierung der Rückführungen nach Sri Lanka beschlossen habe und deshalb nicht mit einer Rückkehr in absehbarer Zeit zu rechnen sei, sei dem MIP Gelegenheit zur Wiedererwägung der Verfügung einzuräumen (vorne Bst. C), ist abzuweisen; ob aufgrund der aktuellen Gefährdungslage in Sri Lanka Hindernisse beim Vollzug der Wegweisung vorliegen, ist weder für die Frage der Parteistellung noch für den Härtefall relevant; wenn das MIP die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG derzeit als nicht erfüllt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2014, Nr. 100.2013.307U, Seite 9 erachtet – was der Beschwerdeführer mangels Parteistellung nicht überprüfen kann – bleibt kein Raum für eine Bewilligungserteilung wegen Gefährdung im Herkunftsland. Die diesbezüglich möglicherweise veränderten Umstände sind allenfalls im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu berücksichtigen, welche nur von den kantonalen Behörden beantragt werden kann und vom BFM verfügt wird (vgl. Art. 83 Abs. 1 AuG; BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2012/86 vom 9.1.2013, E. 7.1 [bestätigt durch BGer 2C_136/2013 vom 30.10.2013]; zur aktuellen Aussetzung der Rückführungen nach Sri Lanka Medienmitteilung des BFM vom 3.10.2013, einsehbar unter <http://www.bfm.admin.ch>). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern […] - dem Bundesamt für Migration Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2014, Nr. 100.2013.307U, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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