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Bern Verwaltungsgericht 17.09.2015 100 2013 285

17. September 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·7,447 Wörter·~37 min·1

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft bzw. Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 4. Juli 2013 - BD 189/12) | Ausländerrecht

Volltext

100.2013.285U HER/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. September 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Kummler A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft bzw. Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 4. Juli 2013; BD 189/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2013.285U, Sachverhalt: A. Der am … 1958 geborene A.________, tunesischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1980 erstmals in die Schweiz ein, um hier ein Hotelfachpraktikum zu absolvieren. Kurz nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes B.________ († 2001) heiratete er am 28. September 1981 die Schweizerin C.________ und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem diese Ehe am 17. Mai 1984 geschieden worden war, heiratete er am 17. Juli 1987 die damals hier niederlassungsberechtigte algerische Staatsangehörige D.________. Am 13. Mai 1992 wurde auch diese Ehe geschieden, wobei die gemeinsame Tochter E.________ (geb. ….1988) unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt wurde. Im August 1992 wurde A.________ die Niederlassungsbewilligung erteilt und am … 1994 kam aus der (fortgeführten) Beziehung mit der zweiten Exfrau sein weiterer Sohn F.________ zur Welt. Weil seine Niederlassungsbewilligung infolge eines mehr als sechsmonatigen Aufenthalts in Tunesien erloschen war und ihm wegen verschiedener strafrechtlicher Verurteilungen die erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert worden war, wurde er am 22. April 1998 aus der Schweiz weggewiesen. Am 25. Februar 1999 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zofingen wegen versuchten Raubes sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte unter Anordnung einer unbedingten Landesverweisung von fünf Jahren zu einer Zuchthausstrafe von 20 Monaten; das gegen die Landesverweisung eingelegte Rechtsmittel wies das Obergericht des Kantons Aargau ab. Am 18. Juli 1999 wurde A.________ unter Anordnung einer zeitlich unbefristeten Einreisesperre nach Tunesien ausgeschafft. Am 20. November 2004 reiste A.________ wiederum in die Schweiz ein und heiratete am 26. November 2004 zum zweiten Mal die mittlerweile hier eingebürgerte D.________. Gestützt auf die Ehe wurde ihm der Aufenthalt erneut bewilligt. Die Niederlassungsbewilligung wurde ihm im Februar 2008 verweigert. Spätestens anfangs 2009 hob das Ehepaar den gemeinsamen Haushalt auf und am 12. September 2011 wurde die Ehe wiederum geschieden, wobei der Sohn F.________ unter die elterliche Sorge des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2013.285U, Vaters gestellt wurde. Nach einer vorübergehenden Sistierung des Verfahrens im Hinblick auf eine gegen ihn eröffnete Strafuntersuchung unter anderem wegen Vergewaltigung verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), am 31. Mai 2012 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg im Wesentlichen mit der Begründung, ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz nach gescheiterter Ehe bestehe nicht. B. Hiergegen erhob A.________ am 2. Juli 2012 Beschwerde bei der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Während hängigem Rechtsmittelverfahren wurde er am 29. Mai 2013 vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wogegen er beim Obergericht des Kantons Bern Berufung einlegte. Mit Entscheid vom 4. Juli 2013 wies die POM seine Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, ohne auf das (nicht rechtskräftige) Strafurteil abzustellen, und setzte A.________ eine Ausreisefrist bis zum 16. August 2013 an. C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 12. August 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen: «1. Der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 4. Juli 2013 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 4. Juli 2013 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung B zu verlängern. 3. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 5. April 2013 [richtig: 4. Juli 2013] im Punkt 2 [Ansetzung Ausreisefrist] aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Migrationsdienst des Kantons Bern sei anzuweisen, dem Bundesamt für Migration [heute Staatssekretariat für Migration; SEM] die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2013.285U, den [richtig: des Beschwerdeführers] in der Schweiz zu beantragen.» Die POM hat mit Vernehmlassung vom 11. September 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Instruktionsrichterin hat in der Folge u.a. die schriftliche Urteilsbegründung des Regionalgerichts Bern-Mittelland betreffend die Verurteilung von A.________ wegen Vergewaltigung (vgl. vorne Bst. B) zu den Akten erkannt und das Verfahren sistiert. Mit Urteil vom 1. Dezember 2014 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern den Schuldspruch wegen Vergewaltigung und verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Aufschub des Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. Nachdem das Urteil schriftlich begründet und unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, nahm die Instruktionsrichterin das Verfahren am 12. März 2015 wieder auf unter Edition der betreffenden Strafakten, welche sie am 20. März 2015 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens nahm. A.________ hat von der Gelegenheit, sich im Licht des aktuellen Sachverhalts und der ergänzten Akten zu äussern, mit Eingabe vom 20. April 2015 Gebrauch gemacht. Er hält an seiner Beschwerde und den dort gestellten Rechtsbegehren 1 und 2 fest. Sein Rechtsbegehren 3 modifiziert er dahingehend, dass er es nurmehr auf die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bezieht; am Antrag, es sei zumindest die vorläufige Aufnahme anzuordnen, hält er fest. Gleichzeitig hat er weitere Unterlagen eingereicht. Die POM hält mit Stellungnahme vom 15. Mai 2015 am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2013.285U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist mangels Antragsrechts betreffend die vorläufige Aufnahme auf das Rechtsbegehren 3, eingeschlossen das Feststellungsbegehren (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 7.1 mit Hinweisen; VGE 2013/160 vom 24.7.2014, E. 1.2, bestätigt durch BGer 2C_740/2014 vom 27.4.2015). Auf diese Rechtsprechung, die auch zum Nichteintreten auf den entsprechenden Antrag im vorinstanzlichen Verfahren geführt hat, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zurückzukommen (vgl. Beschwerde S. 12 f.; Eingabe vom 20.4.2015 S. 5). 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Im Streit liegt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Dem Beschwerdeführer wurde nach fünfjährigem Landesverweis der Aufenthalt gestützt auf die am 26. November 2004 geschlossene Ehe mit seiner in jenem Zeitpunkt eingebürgerten (zweiten) Exfrau erneut gestattet (vorne Bst. A; vgl. Akten MIDI pag. 22, 501 f., 504 und 506 f.). Spätestens seit 1. Januar 2009 ist der gemeinsame Haushalt aufgelöst und die Ehe wurde am 12. September 2011 geschieden (vgl. vorne Bst. A;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2013.285U, Akten MIDI pag. 605 ff., 649 und 656 f.; vgl. auch etwa pag. 568); eine Wiederaufnahme der Beziehung steht nicht zur Diskussion. Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach gescheiterter Ehe unter anderem verselbständigt weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Bst. a). Der Beschwerdeführer macht einen solchen nachehelichen Anspruch geltend; ausserdem beruft er sich aufgrund seiner Vaterschaft auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. den deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101). 2.2 Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch gestützt auf Art. 50 AuG, da die Ehe des Beschwerdeführers (spätestens) am 1. Januar 2009 definitiv gescheitert und ein allfälliger nachehelicher Anspruch daher mangels «unmittelbar vorausgehender Anspruchskonstellation» bereits untergegangen sei; abgesehen davon sei auch das Kriterium der erfolgreichen Integration nicht erfüllt (E. 4a). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung letztmals bis am 25. November 2009 verlängert (vgl. Akten MIDI pag. 575 und 627). Die letzte Bewilligungsverlängerung erfolgte damit noch gestützt auf die Ehe, will man deren Scheitern mit der POM auf (spätestens) 1. Januar 2009 festlegen; andernfalls ist jedenfalls unklar, auf welche Rechtsgrundlage sich die Bewilligungsverlängerung stützte. Unter diesen Umständen steht für das Verwaltungsgericht nicht ohne weiteres fest, dass ein nachehelicher Anspruch von vornherein ausser Betracht fällt (die in BVR 2013 S. 73 beurteilte Konstellation ist mit vorliegender nicht vergleichbar: ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung während mehrerer Jahre nach erfolgter Eheschliessung). Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen – insoweit ist der Vorinstanz beizupflichten – dürfte jedoch für einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG die materielle Voraussetzung der erfolgreichen Integration nicht erfüllt sein (vgl. hinten E. 4.3). Auch ergibt sich aus der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen zwei erwachsenen Kindern kein Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. hinten E. 4.4.3). Die strittige Massnahme kann im Übrigen selbst bei Bestehen eines gesetzlichen oder konventions- bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2013.285U, verfassungsrechtlichen Anspruchs zulässig sein, sofern sie sich im Rahmen der Rechtskontrolle als verhältnismässig erweist, da entsprechende Ansprüche diesfalls erlöschen (vgl. E. 2.3 hiernach; BVR 2011 S. 289 E. 4). 2.3 Ein allfälliger Anspruch nach Art. 50 AuG erlöscht unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG). Auch ein Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Privat- und Familienleben durch Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ist statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund und damit ein – unter Vorbehalt der Prüfung der Verhältnismässigkeit (vgl. hinten E. 3 ff.) – gerechtfertigter Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt insbesondere dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (vgl. Art. 62 Bst. b AuG), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1, 16 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). 2.4 Der Beschwerdeführer wurde am 1. Dezember 2014 vom Obergericht des Kantons Bern zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen Vergewaltigung verurteilt (vgl. hinten E. 3.2). Er hat dagegen kein Rechtsmittel eingelegt; das Strafurteil ist mithin rechtskräftig. Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Bst. b AuG gesetzt, was im vorliegenden Verfahren unbestrittenermassen zu berücksichtigen ist (Art. 20a Abs. 1 und Art. 25 VRPG; BVR 2011 S. 107 E. 4.3.2; zur Substitution der Motive statt vieler BVR 2015 S. 66 E. 2.3). Der Beschwerdeführer rügt allerdings die Unverhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme. – Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Anordnung der Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 62 AuG nur dann zulässig,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2013.285U, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen bzw. das Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 31 E. 2.3.3, 16 E. 2.2.2, je mit Hinweisen auf die EGMR-Praxis, 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 5.3). 3. Zum öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist Folgendes festzuhalten: 3.1 Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremden-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2013.285U, polizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4 zur vorliegend wegen der nicht mehr kurzen Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 1. Dezember 2014 vom Obergericht in zweiter Instanz wegen Vergewaltigung bei einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (vgl. act. 20A). Wie der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestreitet, spricht damit bereits das Strafmass im Licht der massgeblichen Rechtsprechung ohne weiteres für ein schweres Verschulden. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die konkreten Tatumstände: Der Beschwerdeführer stiess am 12. Juni 2009 nach Feierabend im Restaurant seiner damaligen Schwiegereltern, seinem Arbeitsort, eine Arbeitskollegin, welche sich zuvor gegen einen Kussversuch von ihm gewehrt hatte, in die Damentoilette und drückte sie dort gegen die Wand, zog ihr die Hose samt Unterhose hinunter und drang von hinten mit erigiertem Penis kurz vaginal in sie ein, bis es ihr gelang, sich umzudrehen, ihn wegzustossen und wegzugehen (vgl. Begründung Obergericht vom 22.1.2015 [act. 22B; nachfolgend «Begründung Obergericht»] S. 28 und 30). Nach Ausführungen des Strafgerichts hatte der Vorfall für das Vergewaltigungsopfer schwere Folgen, fiel dieses doch angesichts der dadurch hervorgerufenen schweren Belastung in ein tiefes Loch, glitt in eine schwere Alkoholabhängigkeit ab und begab sich in psychiatrische Behandlung; der allgemein schlechte Gesundheitszustand der Betroffenen führte schliesslich auch zum Verlust ihrer Arbeitsstelle. Dem Beschwerdeführer ist besonders vorzuhalten, dass er den Übergriff am gemeinsamen Arbeitsplatz überfallartig beging und dabei den Überraschungsmoment der «völlig überrumpelten» Arbeitskollegin ausnutzte; ausserdem vollzog er den Beischlaf ungeschützt (Begründung Obergericht S. 32). Er handelte insgesamt direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen (Begründung Obergericht S. 33). Der Beschwerdeführer kann sich nicht damit entlasten, er sei unschuldig, im Strafverfahren sei eine ungeschickte Verteidigungsstrategie gewählt worden und er habe das Urteil des Obergerichts nur aus finanziellen Gründen sowie mit Blick auf den Um-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2013.285U, stand nicht weitergezogen, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgrund der Reduktion des Strafmasses auf 24 Monate nunmehr vollständig aufgeschoben werden konnte (vgl. Eingabe vom 20.4.2015 S. 1 f.): Sowohl das Regionalgericht wie auch das Obergericht haben sich im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung unter anderem gestützt auf den vom Beschwerdeführer in den Einvernahmen gewonnenen persönlichen Eindruck mit dessen Unschuldsbehauptung auseinandergesetzt und hielten diese für unbegründet (vgl. Urteilsbegründung des Regionalgerichts [act. 7A] S. 8 ff. und 60; Begründung Obergericht S. 6, 22 und 27 f.; Strafakten Obergericht SK 2013 274 [act. 24A] pag. 962 f.; Strafakten Regionalgericht Nr. 13 44 Bd. 3 [act. 24D] pag. 654 ff.). Das (rechtskräftige) kantonale Straferkenntnis (implizit) als Fehlurteil zu bezeichnen, ist daher haltlos. Im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren ist vielmehr ohne weiteres auf die Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Würdigung des Obergerichts abzustellen, zumal der Beschwerdeführer zwar weiterhin seine Unschuld beteuert, die strafgerichtliche Beweiswürdigung aber nicht substantiiert in Frage stellt (vgl. etwa BGer 2C_717/2013 vom 5.9.2013, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c). Namentlich legt er nicht ansatzweise dar, inwiefern eine andere Verteidigungsstrategie (anstelle der «Verschwörungstheorie») bzw. «die Darlegung des selbst wahrgenommenen Ablaufs [des] Ereignisses» zu einer abweichenden Einschätzung der Strafgerichte (vgl. dazu Begründung Obergericht S. 13 und 18, 24 und 27) hätte führen können. 3.3 Weiter auferlegte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern dem Beschwerdeführer am 6. September 2013 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) durch Kauf und Konsum von Marihuana sowie Besitz von 1 Minigrip mit ca. 8,72 Gramm Marihuana (begangen am 29.5.2013) eine Busse von Fr. 100.-- (act. 5A). Für die Zeit vor seiner Ausschaffung aus der Schweiz im Jahr 1999 (vgl. vorne Bst. A und hinten E. 4.2) sind sodann folgende Verurteilungen aktenkundig: – Urteil vom 25. Februar 1999 (Bezirksgericht Zofingen) bzw. 28. Juni 1999 (Obergericht des Kantons Aargau) wegen versuchten Raubes so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2013.285U, wie Gewalt und Drohung gegen Beamte (begangen 1998): Zuchthausstrafe von 20 Monaten und unbedingte Landesverweisung von fünf Jahren (Akten MIDI pag. 50 ff., 69 ff. und 661); – Urteil vom 7. Oktober 1996 wegen mehrfacher Verbotsübertretungen, verspäteter Angabe des Wohnungswechsels, Parkierens auf Halteverbotslinie vor Fussgängerstreifen, Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand, grober Verletzung der Verkehrsregeln durch den örtlichen Verhältnissen nicht angepasstes Fahren, Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit, Nichtmitführens des Führerausweises (begangen 1995/1996): unbedingte Gefängnisstrafe von drei Monaten und Busse von Fr. 400.-- (Akten MIDI pag. 176); – Urteil vom 24. September 1993 wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand, Missachtens der Abgaswartungspflicht nach zwölf Monaten und Beteiligung an einem Raufhandel (begangen 1989- 1991): Gefängnisstrafe von sieben Monaten bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren (Akten MIDI pag. 177); – Urteil vom 23. Februar 1984 wegen Führens eines Personenwagens trotz entzogenen Lernfahrausweises, unanständigen Benehmens, Nichtbefolgens einer Weisung des Wirtes (begangen 1982/1983): bedingte Haftstrafe von 15 Tagen und Busse von Fr. 300.-- (Akten MIDI pag. 345); – Urteil vom 15. April 1987 wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz, Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung der Fremdenpolizei (begangen 1987): Busse von Fr. 450.-- (Akten MIDI pag. 249); – Urteil vom 11. August 1981 wegen Beteiligung an einem Raufhandel (begangen 1981): bedingte Gefängnisstrafe von zwei Monaten (widerrufen am 16.10.1984; Akten MIDI pag. 281 und 285). 3.4 Der Beschwerdeführer hat damit auch jüngst – während laufendem Verfahren u.a. wegen Vergewaltigung – gegen die Rechtsordnung verstossen. Ausserdem ist für die Zeit seines früheren Aufenthalts in der Schweiz eine massive Delinquenz zu verzeichnen. Auch wenn die in E. 3.3 hiervor angeführten Verurteilungen zum grössten Teil bereits längere Zeit zurück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2013.285U, liegen und die mit der Zuchthausstrafe aus dem Jahr 1999 angeordnete unbedingte Landesverweisung vollzogen worden ist, ist die in diesem Deliktskatalog zum Ausdruck kommende Missachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer in die vorliegende Interessenabwägung miteinzubeziehen. Die Liste umfasst insbesondere auch ein schweres Gewaltdelikt, welches bereits einmal zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe geführt hat; insgesamt resultierten allein aus den Verfehlungen in den Jahren vor 1999 Freiheitsstrafen von mehr als 30 Monaten. Zwar verliert ein öffentliches Fernhalte- oder Entfernungsinteresse mit zunehmendem Zeitablauf an Bedeutung (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.3.1). Allerdings kann sich nicht entscheidend hierauf berufen, wer sich in der Folgezeit nicht wohl verhalten hat (vgl. auch BVR 2015 S. 391, bestätigt durch BGer 2C_714/2014 vom 15.5.2015, insb. E. 4.5). Der Beschwerdeführer musste wegen seiner früheren Delinquenz im Jahr 1999 die Schweiz verlassen. Der Landesverweis führte ihm die möglichen Konsequenzen strafrechtlich relevanten Verhaltens vor Augen. Im Jahr 2004 wurde er wieder in die Schweiz zugelassen, nachdem er sich mit seiner in jenem Zeitpunkt eingebürgerten (zweiten) Exfrau wiederverheiratet hatte (vgl. vorne Bst. A und E. 2.1). Indem er im Jahr 2009 erneut in einem äusserst sensiblen Bereich (sexuelle Integrität) delinquiert hat, hat er gezeigt, dass er keine Lehren aus der Landesverweisung gezogen hat und weiterhin nicht willens oder fähig ist, die durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter Dritter zu respektieren (vgl. E. 3.5 hiernach). Sein früheres schweres Verschulden bleibt insofern auch für die aktuelle Einschätzung des öffentlichen Interesses an der strittigen Entfernungsmassnahme von Belang. Das Bundesgericht verfolgt bei schweren Straftaten, darunter namentlich Gewalt- und Sexualdelikte, ausländerrechtlich eine strenge Praxis. Das Interesse an der Fernhaltung von Ausländern, die sich einer schweren Sexualstraftat schuldig gemacht haben, wird als bedeutend eingestuft (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 7.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 a.E.). Insbesondere mit Blick auf die frühere Gewaltdelinquenz des Beschwerdeführers erhält dieses Interesse noch zusätzliches Gewicht. Es ist damit insgesamt von einem sehr schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Vergewaltigungen gehören im Übrigen zu den Anlasstaten, die gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV (in Kraft seit 28.11.2010) zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2013.285U, Auch wenn diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist, ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_551/2013 vom 24.2.2014, E. 2.3, 2C_844/2013 vom 6.3.2014, E. 5.6). 3.5 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer wurde in der Zeit von 1981 bis 1999 insgesamt sechs Mal wegen grösstenteils je mehreren voneinander unabhängigen Delikten, darunter ein schweres Gewaltdelikt, strafrechtlich verurteilt. Gut vier Jahre nach erneuter Zulassung in die Schweiz wurde er im Jahr 2009 mit der Begehung einer Vergewaltigung erneut schwer straffällig; ein weiterer, wenn auch deutlich weniger schwerer Rechtsverstoss folgte im Jahr 2013 (vgl. vorne E. 3.2 f.). Auch wenn es, soweit aktenkundig, in der Schweiz während mehrerer Jahre zu keinen weiteren Verurteilungen gekommen ist (vgl. aber hinten E. 3.7), liegt damit eine Mehrfachdelinquenz vor, welche ohne weiteres auf seine Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Der Beschwerdeführer hat sich insbesondere weder durch die zahlreichen Verurteilungen, noch durch den Vollzug einer kürzeren unbedingten Freiheitsstrafe oder schliesslich durch die wegen ungünstiger Prognose unbedingt angeordnete Landesverweisung (vgl. Akten MIDI pag. 62) von erneuter Delinquenz abhalten lassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bekräftigt ein sicherheitspolizeiliches Interesse an der strittigen Massnahme. 3.6 Mit Blick auf die Zukunft ist des Weiteren die Rückfallgefahr zu beurteilen. Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2013.285U, weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 16 E. 2.2.1, 137 II 233 E. 5.2.2). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2). Vielmehr dürfen generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (BGE 136 II 5 E. 4.2 im Umkehrschluss; zum Ganzen auch BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). – Die Vergewaltigung im Jahr 2009 lässt vor dem deliktischen Hintergrund der Zeit bis 1999 auf beträchtliche Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit schliessen (vorne E. 3.4 f.). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Straffälligkeit bereits vor seiner Ausschaffung gezeigt, dass es ihm schwerfällt, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten; diese Einschätzung hat sich nach einer soweit ersichtlich straffreien Episode von rund viereinhalb Jahren in Anbetracht des schweren Rückfalls im Jahr 2009 bestätigt. Wohl ist grundsätzlich positiv zu werten, dass seit Begehen der Vergewaltigung keine vergleichbar gravierenden Delikte mehr aktenkundig geworden sind (vgl. immerhin jüngste Verurteilung vom 6.9.2013, vorne E. 3.2). Auch ein tadelloses Verhalten seit diesem Delikt wäre aber angesichts des bis Ende 2014 hängigen Strafverfahrens, der noch laufenden 2-jährigen Probezeit, bei deren Nichtbestehen der Vollzug der 24-monatigen Freiheitsstrafe droht, sowie des vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahrens zu relativieren. Gutes Verhalten wird in der Probezeit und ähnlichen Situationen allgemein erwartet und erlaubt wenig Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf der entsprechenden Zeitspannen (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_768/2011 vom 4.5.2012, E. 4.3; vgl. auch BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGer 2C_466/2009 vom 13.1.2010, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 114 Ib 1 E. 3b; BGer 2A.605/2005 vom 28.2.2006, E. 2.5.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Es ist damit von einer nicht unerheblichen Gefahr auszugehen, dass der Beschwerdeführer erneut (schwere) Straftaten begeht; dieses Risiko ist angesichts der Mehrfachdelinquenz in verschiedenen äusserst sensiblen Bereichen nicht hinzunehmen. Dies widerspräche auch generalpräventiven Gesichtspunkten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2013.285U, 3.7 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht damit insgesamt ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme. Ob zusätzlich die in den Akten enthaltenen Strafanzeigen (unter anderem betreffend häusliche Gewalt) und sonstigen Anhaltspunkte für weitere Delinquenz in der Zeit ab 2009 zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt werden dürfen, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben (vgl. hierzu insb. Akten MIDI pag. 532 ff., 548 ff., 628 f., 631 f., 650 und 662; vgl. auch pag. 175 und 235 f.). 4. Hinsichtlich der privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1 An die Gründe für die Wegweisung aus der Schweiz sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer hier gelebt hat. Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche Betroffene in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung verbracht haben, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Eine Entfernungsmassnahme ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2009/315 vom 13.10.2010, E. 5.1, bestätigt durch BGer 2C_893/2010 vom 24.3.2011). 4.2 Der heute 57-jährige Beschwerdeführer gelangte erstmals 1980 im Alter von 22 Jahren in die Schweiz (vgl. angefochtener Entscheid S. 2; Beschwerde S. 3; Begründung Obergericht S. 33 f.). Nachdem er bereits 1997/98 von sich aus – unter Verlust der Niederlassungsbewilligung – für rund ein Jahr nach Tunesien zurückgekehrt war (Akten MIDI pag. 135 und 140; vgl. auch pag. 6), wurde er 1999 zwecks Vollzugs der 5-jährigen Lan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2013.285U, desverweisung in sein Heimatland ausgeschafft (vgl. Akten MIDI pag. 19 und 22). Ende 2004 kehrte er in die Schweiz zurück, und ihm wurde gestützt auf die (erneute) Ehe mit seiner zweiten Exfrau wiederum eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis November 2009 verlängert wurde (vgl. vorne E. 2.1). Sein zweiter Aufenthalt in der Schweiz belief sich damit auf bloss viereinhalb Jahre, als er seine Arbeitskollegin vergewaltigte. Die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Adoleszenz verbrachte er in Tunesien, wo er auch vier Jahre Primar- und sechs Jahre Sekundarschule absolvierte (Begründung Obergericht S. 33). Ausserdem lebte er auch als nicht mehr junger Erwachsener wiederholt, insgesamt während rund sechs Jahren, im Heimatland. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher umso eher zulässig. Im Übrigen ist die Aufenthaltsdauer insbesondere auch mit Blick auf die Zeit zu relativieren, welche der Beschwerdeführer kraft aufschiebender Wirkung der gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Mai 2012) ergriffenen Rechtsmittel und des infolge des Strafverfahrens über mehrere Monate sistierten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hier verbringt (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (vgl. E. 6b), ist die Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse nicht gelungen: 4.3.1 Der Beschwerdeführer – nach eigener Darstellung von Beruf Kellner (vgl. Akten MIDI pag. 158 und 472) – ging während seines Aufenthalts in der Schweiz bis zu seiner Ausreise im Jahr 1999 verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach, darunter hauptsächlich Anstellungen im Gastgewerbe (vgl. etwa Akten MIDI pag. 186, 192, 294 ff., 309, 327, 372 f. und 414). Dazwischen war er immer wieder (längere Zeit) arbeitslos und bezog Arbeitslosentaggelder (vgl. etwa Akten MIDI pag. 6, 140, 158, 164 und 322; vgl. auch pag. 351). Nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 war er im Restaurant … als Kellner tätig, bis er per August 2009 sofort freigestellt und Ende September 2009 entlassen wurde, weil er angeblich wiederholt in heftige verbale Auseinandersetzungen mit den Vorgesetzten und auch Gästen verwickelt gewesen war (vgl. Akten MIDI pag. 483 und 556). Hierauf bezog er erneut Arbeitslosentaggelder; zudem wurde er im Rahmen der Sozialhilfe unterstützt (Akten MIDI pag. 651 und 720 f.; Beschwerde S. 7). Seit Juni 2012 ist er für ein Lebens-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2013.285U, mittelspezialitätengeschäft im Verkauf und als Chauffeur tätig. Mit dem hierbei erzielten Nettoerwerbseinkommen von maximal Fr. 3'783.70 pro Monat kann er finanziell wieder auf eigenen Füssen stehen (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 15.5.2013 [Akten POM]; Begründung Obergericht S. 34 [Bruttoerwerbseinkommen Fr. 4'000.--]); das Einkommen ist aber offenbar starken saisonalen Schwankungen von bis Fr. 1'740.-- pro Monat unterworfen (vgl. Eingabe vom 15.5.2013 inkl. Beilagen [Akten POM]) und er selbst beurteilt seine finanzielle Situation insgesamt als «knapp» (Strafakten Obergericht [act. 24A] pag. 962). Per 29. April 2013 ist er im Betreibungsregister des Betreibungsamts Bern-Mittelland mit einer Betreibung von Fr. 1'800.-- sowie 13 offenen Verlustscheinen von total Fr. 62'690.45 registriert (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 15.5.2013 [Akten POM]). Aktenkundig sind sodann aufgelaufene Unterhaltszahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 98'122.-- (Zeitperiode 1.11.1997-30.11.2004; vgl. Akten MIDI pag. 643) – davon sind Fr. 27'257.-- offenbar bereits in den erwähnten Verlustscheinen erfasst (vgl. Akten MIDI pag. 586 und 595; vgl. auch pag. 641 f.). Mit Strafurteil vom 1. Dezember 2014 verurteilte ihn das Obergericht zudem u.a. zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 13'000.-- zuzüglich Zins an das Opfer, eine Schuld, von der er nicht vorbringt, er habe sie zwischenzeitlich bezahlt. Selbst wenn der Beschwerdeführer seit 4. März 2005 die bevorschussten Unterhaltsbeiträge ratenweise zurückbezahlt und sich die Rückzahlung per April 2013 auf Fr. 23'119.-- belaufen hat (vgl. Schreiben Soziale Dienste G.________ vom 10.7.2012 [Beilagen zur Eingabe vom 29.8.2012] und 29.4.2013 [Beilagen zur Eingabe vom 15.5.2013; je Akten POM]), ist vor diesem Hintergrund eine gelungene beruflich-wirtschaftliche Integration insgesamt zu verneinen (vgl. E. 6b/aa f.). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht allein mit dem Hinweis entlasten, er habe während seiner Arbeitslosigkeit zahlreiche Bewerbungen getätigt, welche ausschliesslich wegen seines unklaren ausländerrechtlichen Status gescheitert seien. Die Vorinstanz hätte damit insoweit auch keine weiteren Abklärungen tätigen müssen (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Entsprechend wird der Beweisantrag auf Aktenedition bei der Arbeitslosenkasse auch vor Verwaltungsgericht abgewiesen, sollte der Beschwerdeführer sinngemäss an diesem Begehren festhalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2013.285U, 4.3.2 In sozialer Hinsicht macht der Beschwerdeführer zwar unter Hinweis auf eine nicht näher spezifizierte Nachbarin, das Arbeitsumfeld (Klientinnen und Klienten sowie Arbeitskollegen), langjährige Bekannte am ehemaligen Wohnort sowie rund «zehn engere Freunde» ein «breites soziales Netz» und «beste Integration» geltend (Beschwerde S. 8 mit Verweis auf Eingabe vom 15.5.2013 S. 2 f. [Akten POM]). Es sind jedoch keine konkreten gefestigten sozialen Kontakte und Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung dokumentiert, deren Abbruch ihn bei einer Rückkehr ins Heimatland hart treffen würde. Es wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG; vgl. auch Art. 20 VRPG) insoweit an ihm, den relevanten Sachverhalt konkret darzulegen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Die POM hat damit zu Recht auch eine gelungene sozial-gesellschaftliche Eingliederung verneint (E. 6b/cc). Schliesslich spricht insbesondere auch die erhebliche Delinquenz des Beschwerdeführers wesentlich gegen eine erfolgreiche Integration, stellt doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration dar (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer [VIntA; SR 142.205]). Dass der Beschwerdeführer offenbar nebst «perfekten Französischkenntnissen», welche er sich noch im Heimatland angeeignet habe, sehr gut Berndeutsch spricht und auch über schriftliche Hochdeutschkenntnisse verfügt (vgl. Beschwerde S. 7; Eingabe vom 20.5.2013 S. 4 [Akten POM]), ist zwar grundsätzlich positiv zu werten; unter den gegebenen Umständen kann er daraus aber nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten, zumal gute Kenntnisse der Landessprache angesichts der mehrjährigen Aufenthaltsdauer auch ohne weiteres erwartet werden dürfen. 4.3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss damit insgesamt seine Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse als mangelhaft angesehen werden. 4.4 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2013.285U, 4.4.1 Was seine Rückkehr nach Tunesien anbelangt, hat die POM zutreffend erwogen (E. 5c), dass der heute 57-jährige Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und Adoleszenz in seinem Heimatland verbracht hat und dort sozialisiert worden ist. Auch als Erwachsener hat er – teilweise aus freien Stücken und trotz gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz – während längerer Zeit in der Heimat gelebt (vorne E. 4.2). Für die Jahre 2014 und 2015 sind weiter gleich drei (teils auch längere) Reisen nach Tunesien aktenkundig (act. 16A, 19A und 30A2). Es ist bei dieser Sachlage ohne weiteres davon auszugehen, dass die Bindung zu seinem Heimatland nach wie vor sehr eng ist und der Beschwerdeführer nebst der Sprache auch mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten bestens vertraut ist. Es leben in Tunesien nach seinen Angaben seine Mutter, der Bruder und dessen drei Kinder; der Beschwerdeführer kann damit bei einer Rückkehr ins Heimatland auch an eine enge familiäre Verbundenheit anknüpfen. Im Übrigen erscheint entgegen seinem Vorbringen durchaus realistisch, dass er in seiner Heimat über weitere soziale Kontakte verfügt, hat er doch noch bis Ende 2004 während mehrerer Jahre dort gelebt (vgl. Eingabe vom 20.4.2015 S. 4). 4.4.2 In wirtschaftlicher Hinsicht ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass für ihn auch angesichts seines Alters eine Wiedereingliederung in der Heimat nicht einfach sein dürfte. Solche Schwierigkeiten hängen aber, wie er selbst einräumt (Eingabe vom 20.4.2015 S. 5), nicht spezifisch mit seinem Heimatland zusammen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern er diesbezüglich im Vergleich zur übrigen in Tunesien wohnhaften Bevölkerung in ähnlicher Situation wesentlich schlechter gestellt wäre; die im Rahmen seines Aufenthalts in der Schweiz gemachten Erfahrungen im Gastgewerbe und an seiner aktuellen Arbeitsstelle (vorne E. 4.3.1) sowie sein Spracherwerb dürften ihm im Gegenteil den (Wieder-)Einstieg ins Berufsleben vergleichsweise erleichtern. Der Beschwerdeführer gibt selbst zu erkennen, dass angesichts seiner Sprachkenntnisse und den in der Hotellerie gesammelten Berufserfahrungen immerhin ein Job in der Tourismusbranche denkbar sei (vgl. Eingabe vom 20.4.2015 S. 4 f.). Dass dieser Wirtschaftszweig derzeit aufgrund der terroristischen Anschläge vom 18. März und 26. Juni 2015 mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben soll, spielt unter den gegebenen Umständen keine entscheidende Rolle; abge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2013.285U, sehen davon kann sich die Situation auch wieder beruhigen. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seine Stellensuche auf seinen Heimatort ... sollte beschränken müssen. Wohl trifft zu, dass die Sicherheits- und Wirtschaftslage in der Schweiz allgemein besser ist als in seiner Heimat. Darin liegen freilich keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern die gesamte in Tunesien lebende Bevölkerung betroffen ist (vgl. BGer 2C_801/2014 vom 23.9.2014, E. 3.2 [Tunesien], 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.6 [Kosovo]). Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland gegebenenfalls mit seinen Angehörigen in drei kleinen Zimmern zusammenleben muss (vgl. Eingabe vom 20.4.2015 S. 4), hat er sich selbst zuzuschreiben; jedenfalls droht damit oder aus der wirtschaftlichen Situation insgesamt keine konkrete Gefahr im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV («real risk»; vgl. Beschwerde S. 12 f.; ferner Eingabe vom 20.4.2015 S. 5, s. dazu hinten E. 6). Der Rückkehr stehen mithin in beruflicher oder wirtschaftlicher Hinsicht keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. In Tunesien herrscht schliesslich weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeht (vgl. etwa BVGer E-2684/2015 vom 7.5.2015, E. 3.3). 4.4.3 In familiärer Hinsicht steht ausschliesslich die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen etwa 27- und 21-jährigen Kindern mit Schweizer Bürgerrecht in Frage, von denen nicht anzunehmen ist, dass sie mit dem Vater nach Tunesien ausreisen würden. Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV schützen die Beziehungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern nur, wenn zwischen ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (namentlich Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten; vgl. etwa BGE 129 II 11 E. 2, 120 Ib 257 E. 1d f.; BGer 2C_332/2009 vom 16.11.2009, E. 3.1; BVR 2003 S. 289 E. 2b). Ein solches ist hinsichtlich der Tochter, welche in der Westschweiz lebt (vgl. Strafakten Regionalgericht pag. 656, Strafakten Obergericht pag. 933), weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Sohn war bereits volljährig, als der MIDI die strittige Masshttp://links.weblaw.ch/BVGer-E-2684/2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2013.285U, nahme verfügte. Zuvor war der Beschwerdeführer Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Akten MIDI pag. 605). Aktenkundig ist, dass der Sohn mittlerweile seine Lehre als Informatiker abgeschlossen hat und eine Berufsmaturitätsausbildung absolviert (vgl. Strafakten Obergericht pag. 962, Begründung Obergericht S. 34; Akten MIDI pag. 784). Das mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachte Argument, er sei wegen psychischer Probleme ohne die engmaschige Unterstützung seines Vaters nicht zum Abschluss der Lehre in der Lage (vgl. S. 4 und 7 f.), ist damit überholt; der Beschwerdeführer bringt denn auch in seiner jüngsten Eingabe selbst nichts Derartiges mehr vor. Ein eigentliches «Abhängigkeitsverhältnis» ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar, auch wenn zutreffen mag, dass der Sohn derzeit aufgrund der Wohngemeinschaft mit dem Vater Kosten sparen kann. Es dürfte angesichts seines Lehrabschlusses als Informatiker (voraussichtlich mit Berufsmaturität) bloss eine Frage der Zeit sein, dass er selbständig ein kostendeckendes Erwerbseinkommen erzielt; ausserdem erscheint es wahrscheinlich, dass ihm bereits heute gewisse Erwerbsmöglichkeiten offenstehen, und ist es ihm unbenommen und zumutbar, in einer anderen Wohngemeinschaft zu leben. Selbst eine (vorübergehende) Sozialhilfeabhängigkeit des Sohnes (vgl. Beschwerde S. 7 und 8) könnte schliesslich weder ein bedeutendes privates noch öffentliches Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz begründen (vgl. etwa VGE 2013/210 vom 22.8.2014, E. 5.3.3, bestätigt durch BGer 2C_898/2014 vom 6.3.2015, E. 4.2.4). Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer von Tunesien aus der Gemeinde kaum mehr weiterhin Alimentenschulden würde zurückzahlen können (vgl. vorne E. 4.3.1; Beschwerde S. 8). 4.4.4 Der Beschwerdeführer hat die ursprünglich geltend gemachten Gründe für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses – namentlich angebliche psychische Probleme des Sohnes – bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren in keiner Weise belegt, obschon es auch insoweit im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht an ihm gewesen wäre, sein Vorbringen zu substantiieren, zumal die eingereichten Zeugnisblätter der Schule gute Leistungen dokumentierten und keinerlei Anzeichen für ein mögliches Scheitern in der Lehre vorlagen. Er hat diesbezüglich einzig die Einvernahme seines Sohnes verlangt (vgl. Beschwerde S. 3, 6 f. [Akten POM]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2013.285U, Diese Beweismassnahme wäre jedoch für sich allein nicht geeignet gewesen, den in Frage stehenden Sachverhalt zu belegen. Die Vorinstanz durfte bei dieser Sachlage von der Einvernahme absehen und hat den entscheiderheblichen Sachverhalt insoweit nicht unvollständig festgestellt. Die vor Verwaltungsgericht erneut beantragte Einvernahme des Sohnes (Beschwerde S. 5) ist ebenfalls abzuweisen, besonders mit Blick auf die aktenkundigen Entwicklungen (vgl. E. 4.4.3 hiervor). 4.4.5 Der Beziehung zu seinen beiden erwachsenen Kindern ist nach dem Erwogenen in der Interessenabwägung keine wesentliche Bedeutung beizumessen. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer aus der Vater- Sohn-Beziehung selbst bei Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten: Er müsste sich diesfalls namentlich entgegenhalten lassen, dass ihn gerade auch seine Verantwortung als Vater nicht von erneuter erheblicher Delinquenz abhalten konnte; ausserdem stünde dem in der Schweiz verbleibenden Sohn bei allfälligen psychischen Problemen professionelle Hilfe zur Verfügung und kann die Vater-Sohn-Beziehung auch vom Ausland her mittels der herkömmlichen Kommunikationsmittel sowie durch gegenseitige Besuche weiterhin gepflegt werden. 4.5 Mit Blick auf die privaten Interessen ist festzuhalten, dass die Zeit, während der sich der Beschwerdeführer insgesamt in der Schweiz aufgehalten hat, zwar trotz der zweimaligen Unterbrechungen relativ lang ausfällt, seine Integration aber insgesamt nicht gelungen ist. Es stehen der Rückkehr nach Tunesien zudem keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen, und den auf dem Spiel stehenden familiären Beziehungen kommt keine massgebende Bedeutung zu. 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat sich im Jahr 2009 mit der Vergewaltigung einer Arbeitskollegin eines schweren Sexualdelikts schuldig gemacht. Er wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2013.285U, urteilt, was für sich allein ein schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Diese Straftat zeigt angesichts der früheren schweren Mehrfachdelinquenz und der damit verbundenen strafrechtlichen Sanktionen eine inakzeptable Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern Dritter und dem Gaststaat, welcher dem Beschwerdeführer durch Wiederzulassung im Jahr 2004 ausländerrechtlich eine zweite Chance bot, sich zu bewähren. Unter den gegebenen Umständen kann eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden. Es besteht somit ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der strittigen Massnahme. Dieses wird durch die vorgebrachten gegenläufigen (finanziellen) öffentlichen Interessen (vgl. vorne E. 4.4.3) nicht relativiert. Die privaten Interessen des nur über eine Aufenthaltsbewilligung und damit den schwächsten ausländerrechtlichen Status verfügenden Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz haben vor diesem Hintergrund zurückzustehen, zumal bei den vorliegenden Gegebenheiten ausserordentliche Umstände vorliegen müssten, um die Beendigung des Aufenthalts als unverhältnismässig erscheinen zu lassen: Zwar erscheint die Zeit, welche der Beschwerdeführer insgesamt in der Schweiz verbracht hat, trotz zweimaliger Unterbrechungen insgesamt relativ lang; er konnte sich aber hierzulande nicht integrieren. Es ist dem Beschwerdeführer sodann die Rückkehr nach Tunesien zumutbar, wo er nicht nur aufgewachsen und sozialisiert worden ist, sondern auch als Erwachsener gelebt hat, teils sogar freiwillig trotz gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Die hier gewonnenen beruflichen Erfahrungen und Sprachkenntnisse dürften ihm den (Wieder-)Einstieg erleichtern; jedenfalls ist er insoweit der einheimischen Bevölkerung gegenüber nicht wesentlich schlechter gestellt. Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten, liegen keine vor. In familiärer Hinsicht steht keine konventions- oder verfassungsmässig geschützte Beziehung zur Diskussion. Die zwei Kinder des Beschwerdeführers sind volljährig, der Sohn hat zudem entgegen früherer väterlicher Bedenken eine Berufsausbildung abgeschlossen. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer die familiären Konsequenzen seines Verhaltens selbst zuzuschreiben und kann die Beziehung zu seinen erwachsenen Kindern auch vom Ausland her weiterhin gepflegt werden. Die Entfernungsmassnahme erweist sich damit auch im Licht eines allfälligen gesetzlichen oder konventions- bzw. verfassungsrechtlichen Bleiberechts als verhältnismässig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2013.285U, Unter diesen Umständen scheidet angesichts des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Bst. b AuG die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AuG (vgl. Beschwerde S. 12) von vornherein aus (vgl. BVR 2011 S. 289 E. 6; s. auch BVR 2013 S. 73). Die Beschwerde erweist sich damit sowohl im Haupt- als auch im Eventualpunkt als unbegründet. Sie ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.1). 6. Unter den gegebenen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung auch nicht unzulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. dazu BVR 2013 S. 543 E. 7.1 f.). Die erschwerten Lebensbedingungen und die schwierige Wirtschaftslage im Heimatland, welche teilweise auch durch Anschläge verursacht ist, lassen weder für sich allein noch mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (vgl. Eingabe vom 20.4.2015, S. 2 ff.) auf eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und damit eine Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung schliessen (vgl. auch vorne E. 4.4.2). Andere Vollzugshindernisse sind weder vorgebracht noch erkennbar. Eine vorläufige Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer verfahrenskostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.09.2015, Nr. 100.2013.285U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 2. November 2015. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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