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Bern Verwaltungsgericht 05.02.2014 100 2013 275

5. Februar 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,387 Wörter·~22 min·6

Zusammenfassung

Baupolizei - Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 3. Juli 2013 - RA Nr. 110/2013/285) | Baubewilligung/Baupolizei

Volltext

100.2013.275U DAM/COZ/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Februar 2014 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Conrad A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Baubewilligungsbehörde Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baupolizei; Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 3. Juli 2013; RA Nr. 110/2013/285)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2014, Nr. 100.2013.275U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümerin des Grundstücks B.________ Gbbl. Nr. 1________, das in der Landwirtschaftszone liegt. Zusammen mit ihrem Ehemann, C.________, liess sie auf ihrer Parzelle eine Pergola, Fensterschiebewände für das Gartenhaus, einen Holzschopf, zwei Gartenhäuschen, eine Materialkiste, eine Holzdiele, ein Jacuzzi, zwei Aussentreppen und einen Fussweg zum …see errichten. Nach Aufforderung der Einwohnergemeinde (EG) B.________ reichte das Ehepaar am 1. Dezember 2010 mit Ergänzung vom 5. August 2011 für diese Objekte ein nachträgliches Baugesuch ein. Am 31. August 2012 verstarb C.________. Mit Verfügung vom 30. November 2012 erteilte die EG B.________ eine Teilbaubewilligung für die Holzdiele und die Verglasung des Gartenhauses; für die übrigen baulichen Massnahmen verweigerte sie die nachträgliche Baubewilligung und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. B. Am 30. April 2013 reichte A.________ ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und eine Baubeschwerde gegen die Verfügung der Gemeinde vom 30. November 2012 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Diese verneinte die Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung und trat auf die Beschwerde nicht ein. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 2. August 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, der Entscheid der BVE sei aufzuheben. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen die Verfügung der EG B.________ vom 30. November 2012 sei wiederherzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Baubeschwerde vom 30. April 2013 einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Beurteilung der Wiederherstellung der Beschwerdefrist an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2014, Nr. 100.2013.275U, Seite 3 Die EG B.________ verweist in der Beschwerdeantwort vom 15. August 2013 auf ihre Ausführungen in den vorinstanzlichen Verfahren, ohne einen Antrag zu stellen. Die BVE schliesst mit Vernehmlassung vom gleichen Tag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 9. September 2013 hat A.________ ein weiteres Beweismittel eingereicht, das den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt worden ist. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Das gilt auch dann, wenn die Vorinstanz wie hier einen negativen Prozessentscheid gefällt hat (vgl. BVR 2006 S. 481 E. 1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 74 N. 2). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch BVR 2006 S. 481 E. 1.2). 1.2 Die BVE bemängelt, die Beschwerdeführerin lege erst in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde etwas konkreter dar, weshalb sie ihre Baubeschwerde erst im April 2013 habe einreichen können. Die ergänzte Begründung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist sei verspätet und könne nicht mehr berücksichtigt werden. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 33 Abs. 3 VRPG, wonach Antrag und Begründung bei fristgebundenen Eingaben innert der Frist eingereicht sein müssen. Darauf stützt sie offenbar ihren Antrag auf (teilweises) Nichteintreten. – Dieser Einwand überzeugt nicht. Die BVE übersieht, dass für die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur die Begründung der Beschwerde – und nicht des im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Gesuchs um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2014, Nr. 100.2013.275U, Seite 4 Fristwiederherstellung – massgebend ist. Das Rechtsmittel gegen den Nichteintretensentscheid der BVE erfüllt die Begründungsanforderungen ohne weiteres (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin greift auch nicht Themen auf, die ausserhalb des Streitgegenstands liegen (vgl. zum Begriff statt vieler BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6). Zudem ist es grundsätzlich zulässig, neue Tatsachen und Beweismittel in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzubringen (Art. 25 VRPG; vgl. hinten E. 4.1). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdefrist gegen die Verfügung der Gemeinde vom 30. November 2012 abgelaufen war, als sich die Beschwerdeführerin mit Baubeschwerde vom 30. April 2013 an die BVE wendete. Streitig ist hingegen, ob die BVE zu Recht die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist verneint hat. Die Beschwerdeführerin bringt wie schon vor der BVE vor, die Fristversäumnis sei auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen. 2.2 Ist eine Partei oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 43 Abs. 2 VRPG). Diese in der vorliegenden Fassung seit dem 1. Januar 2009 in Kraft stehende Bestimmung entspricht Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110; für den Wortlaut von Art. 43 Abs. 2 VRPG in der ursprünglichen Fassung vgl. GS 1989 S. 287, wonach «entschuldbare Gründe» für die Wiederherstellung der Frist vorausgesetzt waren).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2014, Nr. 100.2013.275U, Seite 5 Ungeachtet des neuen Wortlauts kann heute an die bisherige kantonale Praxis angeknüpft und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 BGG berücksichtigt werden (vgl. Herzog/Daum, Die Umsetzung der Rechtsweggarantie im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, in BVR 2009 S. 1 ff., 25). 2.3 Hinderungsgründe im Sinn von Art. 43 Abs. 2 VRPG liegen vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Arbeitsüberlastung oder Ferien rechtfertigen keine Wiedereinsetzung, wohl aber eine schwere Erkrankung oder der unerwartete Tod naher Angehöriger (BVR 2003 S. 553 E. 2.1; VGE 2012/299 vom 3.10.2013 [zur Publ. in der BVR bestimmt], E. 3.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 43 N. 9; Amstutz/Arnold, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, Art. 50 BGG N. 3 ff.). Eine Krankheit, worunter die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung fällt, kann ein unverschuldetes Hindernis bilden, wenn sie jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln, mithin auch die Bestellung einer Vertreterin bzw. eines Vertreters, verunmöglicht (vgl. Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 BGG N. 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dass es sich so verhält, ist mit einschlägigen Arztzeugnissen zu belegen. Arztzeugnisse unterliegen der freien Beweiswürdigung (Nina J. Frei, in Berner Kommentar, 2012, Art. 148 ZPO N. 12; vgl. auch Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 61). Bestätigt ein Arztzeugnis bloss einen Krankheitszustand oder äussert es sich über den Gesundheitszustand nur in allgemeiner Weise, vermag dies den Anforderungen von Art. 43 Abs. 2 VRPG nicht zu genügen. Vielmehr ist erforderlich, dass im Zeugnis dargelegt wird, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch nicht jemand anderen damit betrauen konnte (BVR 2005 S. 281 E. 2.3; VGE 2012/2 vom 22.5.2012, E. 3.2). Ein Hindernis vermag die Untätigkeit nur solange zu rechtfertigen, als es andauert (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 43 N. 13). Es gilt als weggefallen, sobald es für die verhinderte Person objektiv und subjektiv zumutbar wird, selber tätig zu werden oder die Interessenwahrung an eine Drittperson zu übertragen (BVR 2005 S. 281 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 43 N. 14). 2.4 Die BVE hat erwogen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, mittels der eingereichten Arztzeugnisse zu beweisen, dass sie unverschuldet daran

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2014, Nr. 100.2013.275U, Seite 6 gehindert war, im massgebenden Zeitraum vom Dezember 2012 (Beginn der Rechtsmittelfrist) bis zum behaupteten Wegfall des Hinderungsgrunds am 31. März 2013 ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der Gemeinde vom 30. November 2012 einzureichen oder eine Drittperson damit zu beauftragen. Die Unmöglichkeit zu handeln müsse ununterbrochen bis zum Wegfall des Hinderungsgrunds vorliegen. Dabei könne offenbleiben, ob es der Beschwerdeführerin während der Beschwerdefrist unmöglich war, fristgerecht zu handeln, da sie den Beweis für die ganze Zeitspanne nicht habe erbringen können. Ihre Vorbringen, die fast wörtlich den Arztzeugnissen entsprechen würden, seien knapp und allgemein gehalten. Es seien keine Gründe und Anhaltspunkte dafür ersichtlich, wie sich ihre Krankheit aufgrund der Trauerreaktion auf den Tod ihres Ehemanns konkret ausgewirkt habe, inwiefern sie dadurch beeinträchtigt und an jeglichem fristgerechten Handeln gehindert war. Anhaltspunkte für die Verhinderung seien beispielsweise eine kognitive Störung, eine Trübung des Bewusstseins oder ein Realitätsverlust, worüber die Arztzeugnisse keine Auskunft geben würden. Nicht nachvollziehbar sei daher, weshalb es der Beschwerdeführerin noch drei Monate nach dem Ableben ihres Ehemanns unmöglich war zu handeln oder einen Anwalt zu beauftragen, zumal sie in anderer Angelegenheit durch Rechtsanwalt D.________ vertreten war. Weiter hat die BVE erwogen, dass zwei der vier in ihrem Verfahren eingereichten Arztzeugnisse für ein Strafverfahren erstellt worden seien und sich daher einzig zur Teilnahme an diesem Verfahren äusserten. Das Strafverfahren sei aber mit dem vorliegenden, lange andauernden baurechtlichen Verfahren nicht vergleichbar (angefochtener Entscheid, E. 1g-j). 2.5 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Arztzeugnisse seien nicht auf das Strafverfahren beschränkt, sondern nähmen auf sämtliche juristischen Verfahren im massgebenden Zeitraum Bezug. Die BVE habe den Sachverhalt insoweit unvollständig und fehlerhaft festgestellt. Aus den Arztzeugnissen gehe hervor, dass der Hinderungsgrund medizinischer Natur war (schwere Trauerreaktion). Diese Beeinträchtigung habe vom 1. November 2012 bis 31. März 2013 gedauert und der Beschwerdeführerin verunmöglicht, sich mit dem Teilbauabschlag und der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu befassen, einen Willen für oder gegen die Baubeschwerde zu fassen und einen Anwalt zu beauftragen. Die Störung sei nach dem Tod ihres Ehemanns aufgetreten, weshalb der Hinderungsgrund unverschuldet sei. Allein diese Umstände seien wesentlich. Es könne nicht darauf ankommen, dass die Ärzte in ihren Zeugnissen keine medizinischen Fachbegriffe verwendeten. Zudem sei nicht generell, sondern im konkreten Fall mit Bezug auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2014, Nr. 100.2013.275U, Seite 7 Erhebung der Baubeschwerde zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin nicht im Stand war, Entscheidungen zu treffen. Im hier interessierenden Verfahren sei eine anwaltliche Vertretung nicht in Betracht gekommen. Rechtsanwalt D.________, zu dem eine freundschaftliche Beziehung bestehe, habe sie und ihren Ehemann einzig in zwei anderen Beschwerdeverfahren betreffend Uferschutz und Strafverfahren wegen Bauens ohne Baubewilligung vertreten. Die von Rechtsanwalt D.________ im Oktober 2012 eingereichte Beschwerde in Sachen ... sei in Eigenregie erhoben worden. Für das Beschwerdeverfahren vor der BVE gegen den Teilbauabschlag und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hätte sie ihn ebenso wie einen anderen Rechtsvertreter instruieren müssen, wozu sie nicht in der Lage gewesen sei. Die Beschwerdeführerin reicht vor dem Verwaltungsgericht zwei weitere Arztzeugnisse ein, die den Hinderungsgrund bestätigen sollen (Beschwerdebeilage 2, act. 1C; act. 7A). 3. 3.1 Dr. med. E.________, der Hausarzt der Beschwerdeführerin, bestätigt zunächst im Zeugnis vom 5. April 2013, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen vom 1. November 2012 bis 31. März 2013 nicht in der Lage gewesen sei, am laufenden Gerichtsverfahren teilzunehmen, Entscheide betreffend die hängigen juristischen Verfahren zu treffen und sich mit den entsprechenden Dossiers zu befassen (Vorakten BVE, Beilage 3 zum Wiederherstellungsgesuch). Seine Aussagen werden durch das Arztzeugnis vom 18. April 2013 von Prof. Dr. med. F.________ und Prof. Dr. phil. G.________ bestätigt, die am ...spital tätig sind (Vorakten BVE, Beilage 5 zum Wiederherstellungsgesuch). Zudem halten die Ärzte fest, dass die Beschwerdeführerin durch den Tod ihres Ehemanns besonders hart und traumatisch getroffen worden sei und eine sehr schwierige Zeit durchlebt habe. Am 29. April 2013 präzisiert Dr. med. E.________, dass die Unmöglichkeit, sich mit juristischen Angelegenheiten zu befassen, auf die sehr schwere Trauerreaktion, in welche die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemanns am 31. August 2012 gefallen sei, zurückzuführen sei. Es sei ihr unmöglich gewesen, im Zeitraum vom 1. November 2012 bis 31. März 2013 Entscheide betreffend die hängigen juristischen Verfahren zu treffen und sich insbesondere mit der Angelegenheit des Teilbauabschlags zu befassen. Sie habe auch keinen Willen für das Einreichen einer Beschwerde bilden oder einen Anwalt beauftragen können (Vorakten BVE, Beilage 4 zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2014, Nr. 100.2013.275U, Seite 8 Wiederherstellungsgesuch). Mit ihrem Zeugnis vom 13. Juni 2013 bestätigen Prof. Dr. med. F.________ und Prof. Dr. phil. G.________ ein weiteres persönliches Ereignis im November 2012 im Zusammenhang mit dem Tod des Ehemanns, welches die Beschwerdeführerin emotional erschüttert habe. Daraufhin sei sie nicht in der Lage gewesen, sich mit juristischen Angelegenheiten zu befassen (Vorakten BVE, Beilage 19 zum Wiederherstellungsgesuch, nach pag. 38). 3.2 Aus den vor der BVE eingereichten Arztzeugnissen vom 5., 18. und 29. April 2013 lässt sich zwar schliessen, dass die Beschwerdeführerin durch den Tod ihres Ehemanns psychisch stark belastet war. Für die Frage der Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist aber entscheidend, ob, weshalb und inwiefern die Beschwerdeführerin die fristwahrenden Handlungen im Zusammenhang mit der Anfechtung der Verfügung der Gemeinde vom 30. November 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig vornehmen und auch nicht jemand anderen damit betrauen konnte (vorne E. 2.3). Darauf geben die Arztzeugnisse keine konkrete Antwort. Weder die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands noch das Nennen der Ursache (Trauerreaktion) für diesen Zustand genügt, um einen Wiederherstellungsgrund zu belegen, denn daraus lässt sich noch nicht ableiten, inwiefern die Krankheit zur Unmöglichkeit geführt haben soll, sich in irgendeiner Weise mit juristischen Verfahren zu befassen oder eine Vertretung beauftragen zu können. Nicht erforderlich ist, dass die Arztzeugnisse medizinische Fachausdrücke verwenden. Doch kann die Diagnose beispielsweise einer kognitiven Störung, einer Trübung des Bewusstseins oder eines Realitätsverlusts eine Folge der Trauerreaktion und gleichzeitig ein nachvollziehbarer Grund für die Unmöglichkeit sein, fristgerecht zu handeln. Eine solche oder ähnliche Präzisierung ist den vor der BVE eingereichten Arztzeugnissen aber nicht zu entnehmen. Insbesondere ist aus den Zeugnissen nicht ersichtlich, inwiefern es der Beschwerdeführerin unmöglich war, eine Vertretung zu bestellen. Im Arztzeugnis vom 29. April 2013 wird pauschal erwähnt, die Beschwerdeführerin habe keinen Willen bilden können, einen Anwalt zu beauftragen. Weshalb dies seit dem Tod des Ehemanns am 31. August 2012 bis zum Wegfall des Hinderungsgrunds am 31. März 2013 – mithin während über einem halben Jahr – nicht möglich war, wird in den Arztzeugnissen nicht näher ausgeführt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Arztzeugnis vom 13. Juni 2013. Es wird nicht konkret benannt, weshalb die emotionale Erschütterung vom November 2012 zur Unmöglichkeit geführt haben soll, sich mit juristischen Angelegenheiten zu befassen und insbesondere eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2014, Nr. 100.2013.275U, Seite 9 Vertretung beauftragen zu können. Ebenso wenig lässt das Arztzeugnis darauf schliessen, wie sich der Hinderungsgrund zeitlich ausgewirkt hat. 3.3 Nach dem Gesagten hat die BVE den Wiederherstellungsgrund aufgrund der ihr vorliegenden Arztzeugnisse zu Recht verneint. 4. 4.1 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin zwei weitere Arztzeugnisse eingereicht. Gemäss Art. 25 VRPG dürfen die Parteien solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist. Demnach sind die beiden Zeugnisse von Dr. med. E.________ vom 28. Juli 2013 (Hausarzt; Beschwerdebeilage 2, act. 1C) sowie von Prof. Dr. med. F.________, Dr. med. H.________ und Prof. Dr. phil. G.________ vom 19. August 2013 (Ärzte ...spital; act. 7A) als neue Beweismittel vor Verwaltungsgericht zu berücksichtigen. 4.2 Dr. med. E.________ führt in seinem Zeugnis vom 28. Juli 2013 aus, die Beschwerdeführerin sei zusätzlich durch eine lange verborgene Krankheit bzw. einen medizinischen Befund ihres Ehemanns und jahrelange Stalking-Vorfälle psychisch stark belastet worden. Sie habe sich nach dem Tod ihres Ehemanns alleinverantwortlich um drei mehrjährige juristische Verfahren kümmern müssen. Aufgrund des psychischen Ausnahmezustands sei sie in eine pathologische Trauerreaktion mit langdauernder Apraxie (Blockade der exekutiven Funktionen) und transienter (vorübergehender), aber einige Monate andauernder kognitiver Einschränkung geraten, welche dem Krankheitsbild einer akuten posttraumatischen Stressstörung entsprechen. In diesem Zustand könne zwar der Alltag bewältigt werden; es sei aber unmöglich, neu auftretende und insbesondere kognitiv anspruchsvolle Probleme zu analysieren und zu lösen. Daher habe sie keine Entscheide betreffend die hängigen, komplexen juristischen Verfahren treffen und sich vom 1. November 2012 bis 31. März 2013 nicht an laufenden Gerichtsverfahren beteiligen können. Erst im Verlauf des Monats März 2013 sei eine langsame medizinische Besserung eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe daher die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2014, Nr. 100.2013.275U, Seite 10 kognitiven Fähigkeiten zur Inangriffnahme der hier interessierenden Streitsache Anfang April 2013 wiedererlangt. Prof. Dr. med. F.________, Dr. med. H.________ und Prof. Dr. phil. G.________ halten sodann in ihrem Zeugnis vom 19. August 2013 fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin unter klinisch dramatischen Umständen verstarb, die sie direkt miterlebte. Sie habe aufgrund ihrer erschwerten Trauerarbeit ärztlich weiterbetreut werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei während der ersten beiden Monate nach dem Ableben ihres Ehemanns in der Lage gewesen, die mit dem Todesfall verbundenen administrativen Angelegenheiten anzugehen. Im November 2012 sei sie mit einem für sie belastenden Hinweis über ihren Ehemann konfrontiert worden, der auf unerwartete Weise neue Fragen zur gemeinsam gelebten Partnerschaft zur Folge hatte. Dies habe zu einer erneuten emotionalen Erschütterung und zunehmenden physischen und psychischen Erschöpfung beigetragen. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage gefühlt, sich belastenden Anforderungen und Aufgaben zu stellen. Im April 2013 habe sie sich aktiv im Sinn einer Neuorientierung mit ihrer Lebenssituation auseinanderzusetzen begonnen. 4.3 Bei näherer Betrachtung fällt auf, dass die nunmehr insgesamt sechs Arztzeugnisse sowohl zueinander als auch in sich widersprüchlich sind. So bestätigt Dr. med. E.________ einerseits, die Beschwerdeführerin sei nach dem Tod ihres Ehemanns in eine schwere Trauerreaktion geraten und aufgrund des daraus resultierenden Krankheitsbilds – vor Verwaltungsgericht erstmals konkretisiert als eine posttraumatische Stressstörung mit langdauernder Blockade der exekutiven Funktionen und einige Monate andauernder kognitiver Einschränkung – nicht mehr in der Lage gewesen, Entscheide betreffend die hängigen juristischen Verfahren zu treffen (Arztzeugnisse vom 29.4. und 28.7.2013). Andererseits soll es ihr aber möglich gewesen sein, während der ersten beiden Monate nach dem Ableben ihres Ehemanns nicht nur die mit dem Todesfall verbundenen administrativen Angelegenheiten zu erledigen (Arztzeugnis vom 19.8.2013), sondern sich auch alleinverantwortlich um drei juristische Verfahren zu kümmern (Arztzeugnis vom 28.7.2013); dies obschon ihr im selben Arztzeugnis die Fähigkeit abgesprochen wird, neu auftretende, kognitiv anspruchsvolle Probleme zu lösen und ihr das entsprechende Arztzeugnis lediglich die Fähigkeit attestiert, den automatisierten Alltag oft nur unbewusst bewältigen zu können. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben bleibt unklar, wie sich die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2014, Nr. 100.2013.275U, Seite 11 Trauerreaktion der Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit zu firstgerechtem Handeln ausgewirkt hat. 4.4 Weiteres kommt hinzu: Mit ihrem Arztzeugnis vom 18. April 2013 bestätigen die Ärzte des ...spitals das Zeugnis des Hausarzts vom 5. April 2013 «ohne Einschränkungen»; damit übereinstimmend nennen sie als Grund, den die Beschwerdeführerin am fristgerechten Handeln gehindert haben soll, die Trauerreaktion auf den Tod des Ehemanns. Sowohl im Arztzeugnis vom 13. Juni 2013 als auch in jenem vom 19. August 2013 halten sie hingegen fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer emotionalen Erschütterung nicht in der Lage gewesen, sich mit juristischen Angelegenheiten zu befassen bzw. sich belastenden Anforderungen und Aufgaben zu stellen. Diese emotionale Erschütterung sei im November 2012 – das genaue Datum wird nicht genannt – eingetreten, nachdem die Beschwerdeführerin von einem belastenden Hinweis betreffend den Gesundheitszustand ihres verstorbenen Ehemanns erfahren habe. Die Ärzte des ...spitals attestieren der Beschwerdeführerin somit, durch den Tod ihres Ehemanns psychisch schwer getroffen gewesen zu sein; entscheidend für die Unmöglichkeit zu handeln scheint aber letztlich die emotionale Erschütterung aufgrund des im November 2012 erhaltenen Hinweises über ihren Ehemann gewesen zu sein. Der Eintritt des Hinderungsgrunds wird dementsprechend auf den 1. November 2012 datiert und nicht auf den Zeitpunkt Anfang September 2012 unmittelbar nach dem Tod des Ehemanns. Dr. med. E.________ erwähnt den zusätzlichen medizinischen Befund in seinem Arztzeugnis vom 28. Juli 2013 zwar ebenfalls. Im Unterschied zu den Ärzten des ...spitals wird die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin aber in der Folge mit der Trauerreaktion auf den Tod des Ehemanns begründet; von der emotionalen Erschütterung im November 2012 ist nicht mehr die Rede. Im Zeugnis vom 29. April 2013 hatte der Hausarzt denn auch einzig die Trauerreaktion als Ursache aufgeführt. Auch die Beschwerdeführerin selbst hält vor Verwaltungsgericht am Hinderungsgrund der Trauerreaktion fest und führt aus, dieser sei durch den neu entdeckten, zusätzlichen medizinischen Befund des Ehemanns lediglich verstärkt worden (Beschwerde, Rz. 31). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben in den Arztzeugnissen bleibt aber offen, wie sich die beiden genannten Ursachen für die psychischen Probleme – die Trauerreaktion nach dem Ableben des Ehemannes am 31. August 2012 und die zusätzliche emotionale Erschütterung im November 2012 – zueinander verhalten und wie sie die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zu handeln beeinflusst haben, namentlich auch in zeitlicher Hinsicht. Unklar bleiben auch die Auswirkungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2014, Nr. 100.2013.275U, Seite 12 der angeblich jahrelangen Stalking-Vorfälle, die erstmals und nur im Zeugnis des Hausarzts vom 28. Juli 2013 erwähnt werden; in den Zeugnissen der Ärzte des ...spitals wird diese Ursache überhaupt nicht angesprochen. 4.5 Im Übrigen wird in keinem der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereichten Arztzeugnisse näher ausgeführt, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zumindest möglich gewesen sein soll, eine Vertretung in der vorliegenden Angelegenheit zu bestellen. Dafür hätte sie nicht kognitiv anspruchsvolle Probleme analysieren und lösen müssen (vgl. Arztzeugnis vom 28.7.2013); vielmehr hätte es ausgereicht, den Rechtsvertreter mit den Unterlagen des Baubewilligungs- und Wiederherstellungsverfahrens zu bedienen und ihm allenfalls ein paar zusätzliche Auskünfte zu geben. Die juristische Problemlösung wäre dann Sache des Rechtsvertreters gewesen. Die pauschale Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keinen Anwalt beauftragen konnte (Arztzeugnisse vom 28.7.2013 und 29.4.2013), genügt jedenfalls nicht (vgl. vorne E. 3.2). 4.6 Zusammenfassend vermögen auch die vor Verwaltungsgericht eingereichten Arztzeugnisse den Hinderungsgrund im Sinn von Art. 43 Abs. 2 VRPG nicht schlüssig zu belegen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin stellt vor Verwaltungsgericht weitere Beweisanträge. Erscheint die Sachlage hinreichend abgeklärt und versprechen zusätzliche Erhebungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so brauchen keine weiteren Untersuchungen angestellt zu werden, selbst wenn noch nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft worden sind. Ergibt eine vorweggenommene Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht dazu geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen, so kann auch unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs von der Beweisabnahme abgesehen werden (BVR 2012 S. 52 E. 3.3.3, 2011 S. 97 E. 4.2.1; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8 ff.). 5.2 Die Beschwerdeführerin stellt zunächst den Antrag, Dr. med. E.________, Prof. Dr. phil. G.________ und Prof. Dr. med. F.________ seien als Zeugen einzuvernehmen. Die Ärzte haben sich bereits mit ihren Arztzeugnissen, die sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2014, Nr. 100.2013.275U, Seite 13 mehrmals ergänzten und präzisierten, zum Krankheitszustand der Beschwerdeführerin geäussert. Eine Zeugeneinvernahme ist nicht angezeigt, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Ärzte entscheidwesentliche Auskünfte erteilen könnten, die sie nicht schon schriftlich in den Zeugnissen haben anbringen können. Allfällige weitere Äusserungen zum Befund über den Krankheitszustand des Ehemanns sind insofern nicht relevant, da sie die Widersprüchlichkeit der Arztzeugnisse bezüglich der geltend gemachten Hinderungsgründe nicht zu beseitigen vermöchten. Daher erübrigt sich die Befragung der Ärzte unter Ausschluss der Parteien. Dasselbe gilt für den Beweisantrag, bei den genannten Ärzten seien auf dem schriftlichen Weg zusätzliche Auskünfte einzuholen. 5.3 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt D.________ sei als Zeuge einzuvernehmen. Rechtsanwalt D.________ war mit dem hier interessierenden Verfahren aber nicht betraut; seinen Aussagen kann deshalb von vornherein nur ein beschränkter Beweiswert zukommen. Weiter widerspricht der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe ihm im Verfahren ... keine Instruktionen erteilen können und er habe im Oktober 2012 in Eigenregie Beschwerde erhoben (Beschwerde, Rz. 24), der Beurteilung der Ärzte. Danach war es der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt sehr wohl möglich, die mit dem Todesfall verbundenen administrativen Angelegenheiten zu erledigen und sich auch um die weiteren juristischen Verfahren zu kümmern (vorne E. 4.3). Hinzu kommt, dass die Beschwerdefrist, die wiederhergestellt werden soll, erst mit der Zustellung der Verfügung der Gemeinde vom 30. November 2012 zu laufen begann. Für diesen Zeitraum sind die näheren Umstände der Mandatierung von Rechtsanwalt D.________ im Verfahren ... im Oktober 2012 nicht von Belang. Die Zeugeneinvernahme ist daher nicht geeignet, das Beweisergebnis zu verändern. 5.4 Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ein ärztliches Gutachten anzuordnen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern mit einem Gutachten zum heutigen Zeitpunkt über den damaligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Beweis geführt werden könnte. 5.5 Insgesamt sind von den beantragten Beweismitteln keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt. Die Beweisanträge werden daher abgewiesen. Bei dieser Ausgangslage durfte auch die BVE die gleich lautenden Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abweisen. Die Vorinstanz hat sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht widersprüchlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2014, Nr. 100.2013.275U, Seite 14 verhalten, indem sie die genannten Beweisanträge abgewiesen und gleichzeitig die Knappheit der Arztzeugnisse bemängelt hat. Wie erwähnt war es den Ärzten bereits damals möglich, in den Arztzeugnissen den Krankheitszustand und dessen Auswirkungen als Hinderungsgrund genügend konkret zu umschreiben. Dies war wie dargelegt nicht der Fall. 6. 6.1 Zusammenfassend ist nicht nachgewiesen, dass es der Beschwerdeführerin objektiv oder subjektiv unmöglich war, vor dem 30. April 2013 zu handeln bzw. eine Drittperson mit ihrer Interessenwahrung zu beauftragen. Die BVE hat Art. 43 Abs. 2 VRPG demnach nicht verletzt, indem sie die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung der Gemeinde vom 30. November 2012 verneint hat. Folgerichtig ist sie auf die Baubeschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten. 6.2 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 bzw. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.02.2014, Nr. 100.2013.275U, Seite 15 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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