100.2013.261/262U ARB/GSE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 17. Juni 2015 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Gschwind A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2006 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons vom 18. Juni 2013; 100 11 255, 100 11 256, 200 11 203, 200 11 204)
Sachverhalt: A. A.________ war im Jahr 2006 als Geschäftsführer der B.________ AG (heute: C.________ AG) tätig und hielt alle 250 Aktien des Unternehmens in seinem Privatvermögen. Das deklarierte (steuerbare) Vermögen betrug im Steuerjahr 2006 nach Abzug von Schulden in der Höhe von Fr. 558'660.-- und unter Berücksichtigung der Aktien der B.________ AG zu einem Wert von insgesamt Fr. 247'000.-- minus Fr. 258'593.--. Am 17. Februar 2010 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Region …, A.________ für das Steuerjahr 2006 in Abweichung von dessen Selbstdeklaration ermessensweise auf ein höheres steuerbares Einkommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie bei der direkten Bundessteuer. Das (steuerbare) Vermögen setzte sie auf minus Fr. 209'245.-- fest, wobei sie den Steuerwert der Aktien der B.________ AG um Fr. 3'000.-- auf Fr. 250'000.-- erhöhte. Mit Einspracheentscheiden vom 9. März 2011 wies die Steuerverwaltung die dagegen erhobenen Einsprachen von A.________ soweit vorliegend interessierend ab. Sie erhöhte das steuerbare Einkommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie bei der direkten Bundessteuer nochmals und setzte das (steuerbare) Vermögen für das Jahr 2006 auf minus Fr. 199'369.-- fest, wobei sie den Steuerwert der B.________ AG-Aktien unverändert liess. B. Hiergegen gelangte A.________ am 11. April 2011 mit einer als Rekurs bezeichneten Rechtsschrift an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Eingabe als Rekurs und Beschwerde entgegennahm. Unter Vornahme einer reformatio in peius erhöhte die StRK die Einkommens- und Vermögensaufrechnungen für das Steuerjahr 2006, wobei sie den Wert der Aktien der B.________ AG auf Fr. 975'000.-- festlegte. Mit Entscheiden vom 18. Juni 2013 wies sie die beiden Rechtsmittel ab und traf soweit hier streitig (vgl. dazu hinten E. 1.2) in der Sache folgende Anordnungen: «1. Der Rekurs betreffend die Einkommenssteuern 2006 und 2007 wird abgewiesen. Die Akten gehen zurück an die Steuerverwaltung zur Vornahme der Veranlagung im Sinn der Erwägungen. 2. Die Beschwerde betreffend die Einkommenssteuern 2006 und 2007 wird abgewiesen. Die Akten gehen zurück an die Steuerverwaltung zur Vornahme der Veranlagung im Sinn der Erwägungen. 3. Der Rekurs betreffend die Vermögenssteuer 2006 wird abgewiesen. Die Akten gehen zurück an die Steuerverwaltung zur Vornahme der Veranlagung im Sinn der Erwägungen. […]»
C. Am 22. Juli 2013 hat A.________ gegen die Entscheide der StRK in einer einzigen Rechtsschrift Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben und in der Sache folgende Anträge gestellt: «1. Die Ziffern 1-3 des Entscheid[s] der Steuerrekurskommission vom 20. Juni 2013 seien aufzuheben. 2. Die kantonalen Steuern sowie die direkten Bundessteuern für das Jahr 2006 seien herabzusetzen.» Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 hat der Abteilungspräsident i.V. die Verfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 7. August 2013 bzw. Beschwerdeantwort vom 5. September 2013 je die Abweisung der Beschwerden. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Bei den angefochtenen Rückweisungsentscheiden handelt es sich um Endentscheide, verbleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rückweisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (vgl. statt vieler BGE 134 II 124 E. 1.3; für das kantonale Verfahren auch BVR 2012 S. 558, nicht publ. E. 1.2 [VGE 2011/324 vom 16.5.2012]). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden müssen daher nicht erfüllt sein. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die grundsätzlich form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach und E. 6 – einzutreten. 1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid (Anfechtungsobjekt) einerseits und die Anträge der beschwerdeführenden Person andererseits bestimmt (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 14 und
Art. 72 N. 6 f.). – Der Beschwerdeführer beantragt in seinen Rechtsbegehren, die Ziff. 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und die kantonalen Steuern sowie die direkte Bundessteuer für das Jahr 2006 seien herabzusetzen (vorne Bst. C). Daraus und aus dem Titel der Verwaltungsgerichtsbeschwerden («kantonale und direkte Bundessteuer für das Jahr 2006») ergibt sich, dass die vor den Vorinstanzen noch strittige Veranlagung der Einkommensund Vermögenssteuern für das Steuerjahr 2007 vom Beschwerdeführer nicht angefochten wird und somit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens bildet. Im Streit liegt damit vor Verwaltungsgericht einzig die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern des Beschwerdeführers für das Jahr 2006 (vgl. hinten E. 6). 1.3 Aus den Rechtsbegehren geht nicht hervor, in welchem Umfang der Beschwerdeführer eine Korrektur der Veranlagung beantragt, weshalb der genaue Streitwert nicht ermittelt werden kann. Eine Gutheissung der Beschwerden hätte allerdings für den Beschwerdeführer in jedem Fall eine Ersparnis von unter Fr. 20'000.-- zur Folge, weshalb die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen nach Massgabe der Art. 46 ff. StG. Wertschriften ohne regelmässige Kursnotierung, die sich im Privatvermögen natürlicher Personen befinden, werden nach dem inneren Wert bewertet (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 StG). 2.2 Die Berechnung des inneren Werts nicht börsenkotierter Aktien erfolgt praxisgemäss in Anwendung des Kreisschreibens Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz «Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» (in der hier massgebenden Ausgabe vom 21.8.2006 [nachfolgend: Kreisschreiben], zusammen mit der neuen Fassung vom 28.8.2008 abrufbar unter <www.steuerkonferenz.ch>, Rubriken «Dokumente/Kreisschreiben»; vgl. auch VGE 22829 vom 15.11.2007, E. 2.2.2), wobei dieses inhaltlich weitgehend der Ausgabe 1995 der (damaligen) Konferenz staatlicher Steuerbeamter und der Eidgenössischen Steuerverwaltung entspricht (nachfolgend: Wegleitung; publ. in ASA 65 S. 872 ff.). Das Kreisschreiben stellt weder Bundesrecht dar noch zählt es zum interkantonalen Recht; es handelt sich vielmehr um eine Verwaltungsverordnung, die sich darauf beschränkt, Regeln für das Vorgehen der kantonalen Steuerverwaltungen aufzustellen. Im Einzelfall vermag es weder Rechte noch Pflichten zu begründen (BGer 2C_800/2008 vom 12.6.2009, E. 5.1). Das im Kreisschreiben beschriebene Vorgehen gilt jedoch nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswerts, da es auf jenen Überlegungen basiert, welche für die Preisbildung bei nichtkotierten Aktien massgebend sind (vgl. BGer vom 8.10.1996, in StE 1997 B 22.2 Nr. 13 E. 3, sowie BGer 2C_504/2009 vom 15.4.2010, E. 3.3). Auch das Verwaltungsgericht anerkennt das Kreisschreiben als Grundlage für Schätzungen, solange nicht
eine bessere Erkenntnis des Verkehrswerts oder besondere Umstände im Einzelfall ein Abweichen von den Bewertungsgrundsätzen des Kreisschreibens gebieten (vgl. BVR 2012 S. 58 E. 3.3.1, 1997 S. 481 E. 4a, 1995 S. 19 E. 2; VGE 22829 vom 15.11.2007, E. 2.2.2, 21341 vom 12.9.2002, E. 2b, 19621 vom 18.9.1996, in NStP 1996 S. 183 E. 2). 3. Umstritten ist die Höhe des Unternehmenssteuerwerts der nicht börsenkotierten B.________ AG- Aktien für das Steuerjahr 2006. 3.1 Nach Rz. 2 Abs. 4 des Kreisschreibens wird der Wert von nichtkotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, wie folgt bestimmt: Hat eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, so gilt der Kaufpreis als Verkehrswert, falls sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft seither nicht wesentlich verändert hat. Ist es zu keiner solchen Handänderung unter unabhängigen Dritten gekommen, bemisst sich der Verkehrswert nach den Bewertungsregeln des Kreisschreibens, wobei zunächst der Unternehmenswert (Rz. 7-59) und anschliessend der Wert der einzelnen Wertpapiere (Rz. 60-79) zu bestimmen ist. Bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich der Unternehmenswert aus der zweimaligen Gewichtung des Ertragswerts und der einmaligen Gewichtung des Substanzwerts zu Fortführungswerten (Rz. 41; sog. Praktikermethode). 3.2 Grundsätzlich ist gemäss Kreisschreiben für die Vermögenssteuer der per Ende der Steuerperiode (Ende des Jahres «n») berechnete Verkehrs- bzw. innere Wert (Art. 49 Abs. 2 StG) massgebend (Kreisschreiben, Rz. 1 Abs. 4 und Rz. 2 Abs. 4). Da aber im Zeitpunkt der Veranlagung natürlicher Personen die Jahresrechnung der zu bewertenden Gesellschaft für die Steuerperiode («n») meistens noch ausstehend ist, kann von dieser Regel abgewichen und auf den berechneten Verkehrswert im Vorjahr («n-1») abgestellt werden (Kreisschreiben, Rz. 4; vgl. auch Mitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom April 2003 über die Bewertung von nicht kotierten Wertpapieren im System der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung, NStP 2003 S. 25 f.). Damit soll verhindert werden, dass das Veranlagungsverfahren verzögert wird. Voraussetzung für diese Vorgehensweise ist, dass die Gesellschaft im Geschäftsjahr («n») keine wesentlichen Veränderungen erfahren hat (Kreisschreiben, Rz. 4). Dies entspricht denn auch dem in Art. 72 Abs. 1 StG festgehaltenen Grundsatz, wonach das steuerbare Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht zu bemessen ist (vgl. auch Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). 3.3 Die Steuerverwaltung nahm die Bewertung der B.________ AG nach den Regeln der Wegleitung bzw. des Kreisschreibens vor. Ihre Berechnungen ergaben bei doppelter Gewichtung des Ertragswerts und der einfachen Gewichtung des Substanzwerts Unternehmenssteuerwerte von Fr. 250'000.-- per 31. Dezember 2005, von Fr. 975'000.-- per 31. Dezember 2006 und von Fr. 125'000.-- per 31. Dezember 2007 (vgl. Vorakten StRK, pag. 100 f.; Vorakten Steuerverwaltung
[in act. 3A], pag. 195, 228 ff., 234 ff., 240). Zur Festsetzung der Vermögenswerte stellte sie auf den Vorjahreswert ab und legte den Steuerwert für das Steuerjahr 2006 auf Fr. 250'000.-- fest. Im vorinstanzlichen Verfahren bestätigte die StRK die durch die Steuerverwaltung berechneten Unternehmenswerte. Allerdings ging sie von einer massgeblichen Veränderung des Werts der B.________ AG im Jahr 2006 gemäss Rz. 4 des Kreisschreibens aus. Für die Festsetzung des Steuerwerts stellte sie deshalb auf das Ende der zu veranlagenden Steuerperiode ab, was per 31. Dezember 2006 einen Unternehmenswert von Fr. 975'000.-- für das Steuerjahr 2006 ergab (vgl. angefochtene Entscheide, S. 23 f.). – Der Beschwerdeführer beanstandet weder die angewandte Berechnungsmethode noch den durch die Vorinstanz berücksichtigten Stichtag vom 31. Dezember 2006. Er macht einzig Umstände geltend, die nach seinem Dafürhalten grundsätzlich für eine tiefere Einschätzung des Steuervermögenswerts der B.________ AG sprechen (vgl. dazu sogleich E. 4 und 5). 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die StRK habe bei der Festsetzung des Unternehmenswerts der B.________ AG für das Steuerjahr 2006 (ungedeckte) Schäden und Ertragseinbussen aus einem Brandfall vom 5. März 2006 zu Unrecht nicht berücksichtigt (Beschwerde, S. 4 f.). 4.1 Gestützt auf das Kreisschreiben wird für die Bestimmung des Ertragswerts auf den (um steuerrechtlich bedingte Aufrechnungen und Abzüge korrigierten) Jahresabschluss der Steuerperiode (zu zwei Dritteln) und den (korrigierten) Jahresabschluss des Vorjahrs (zu einem Drittel) abgestellt. Der dadurch ermittelte durchschnittliche Reingewinn wird sodann kapitalisiert, woraus sich der Ertragswert ergibt (Rz. 7 ff., 42). Grundlage für die Bestimmung des Substanzwerts ist die letzte vor dem massgebenden Bewertungsstichtag abgeschlossene Jahresrechnung, wobei die Aktiven und Passiven vollständig zu erfassen sind (Rz. 17 f.). 4.2 Zur Berechnung des Unternehmenswerts per 31. Dezember 2006 stellte die Steuerverwaltung auf die eingereichten Jahresrechnungen 2005 und 2006 der B.________ AG ab und nahm die durch die Wegleitung bzw. das Kreisschreiben vorgeschriebenen Korrekturen vor. Der errechnete Reingewinn von Fr. 144'965.-- ergab sich dabei aus dem deklarierten Jahresergebnis von Fr. 14'567.-- und aus zusätzlichen Fr. 130'398.-- für betriebsfremden Erfolg. Das anrechenbare Jahresergebnis wurde nach Abzug eines Unternehmensrisikos von 30 % mit einem Zins von 6 % kapitalisiert, was zu einem Ertragswert von Fr. 1'201'530.-- führte. Unter Berücksichtigung des gestützt auf die Bilanz per 31. Dezember 2006 ermittelten Substanzwerts von Fr. 545'950.-- ergab dies einen Unternehmenswert von Fr. 983'003.-- bzw. (abgerundet) Fr. 975'000.-- (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3A], pag. 234 ff.). Den angefochtenen Entscheiden legte die StRK diese Zahlen zugrunde (vorne E. 3.3). 4.3 Die Buchführung eines Unternehmens hat den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Gemäss der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung [AS 1992 S. 733, 749] des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ist die Jahresrechnung einer Aktiengesellschaft
nach den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung so aufzustellen, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann (aArt. 662a Abs. 1 OR). Die ordnungsgemässe Rechnungslegung hat insbesondere nach den Grundsätzen der Vollständigkeit der Jahresrechnung, Klarheit und Wesentlichkeit der Angaben und der Vorsicht zu erfolgen (aArt. 662a Abs. 2 Ziff. 1-3; zu den Grundsätzen der Buchführung nach neuem Rechnungslegungsrecht vgl. Art. 957a Abs. 1 und 2 OR). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass die B.________ AG den Brand vom 5. März 2006 und dessen finanzielle Auswirkungen in die von ihr erstellte Jahresrechnung 2006 (ordnungsgemäss) hat einfliessen lassen. Jedenfalls bringt der Beschwerdeführer weder Gegenteiliges vor noch ist solches anderweitig ersichtlich. Auch mit den Berechnungen des Unternehmenssteuerwerts, insbesondere der erfolgten Erfolgsaufrechnung (vgl. vorne E. 4.2), setzt er sich wie bereits vor der Vorinstanz nicht auseinander. Auf diese (soweit ersichtlich) nicht zu beanstandenden Berechnungen kann daher auch im vorliegenden Verfahren abgestellt werden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der im Jahr 2008 erfolgte Verkauf der Gesellschaft sei für die Einschätzung ihres Vermögenswerts für das Steuerjahr 2006 zu berücksichtigen. Die Umstände des Kaufvertrags zeigten bereits länger bestehende finanzielle Probleme des Unternehmens auf, das «in der Not» habe verkauft werden müssen (Beschwerde, S. 3 f.). 5.2 Am 30. Oktober 2008 verkaufte der Beschwerdeführer sämtliche Aktien der B.________ AG an eine Privatperson (vgl. Vorakten StRK, pag. 15 ff.). Die Vertragsparteien vereinbarten einen Kaufpreis von insgesamt Fr. 750'000.-- (Ziff. II.2.). Die Bezahlung eines Teilbetrags von Fr. 500'000.-- stand unter dem Vorbehalt, dass «die B.________ AG bis spätestens zum Jahr 2010 in die Gewinnzone zurückgeführt werden» könne. Sollte dies nicht gelingen, reduziere sich dieser Betrag bzw. sei er nicht mehr geschuldet (Ziff. II.4.). In der Folge leistete der Käufer offenbar nur Fr. 205'000.--. Die Parteien einigten sich am 5. November 2010 auf die sofortige Bezahlung von Fr. 22'500.-- und erklärten sich mit der Leistung der insgesamt Fr. 227'500.-- als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt (vgl. Vorakten StRK, pag. 8 f.). 5.3 Der Vermögenssteuerwert des Unternehmens war in den Jahren 2005 bis 2008 starken Wertschwankungen unterworfen. Dies zeigen einerseits die errechneten Werte der Steuerverwaltung (vorne E. 3.3: Fr. 250'000.-- per 31.12.2005; Fr. 975'000.-- per 31.12.2006; Fr. 125'000.-- per 31.12.2007) und andererseits der unter Vorbehalt vereinbarte Kaufpreis von Fr. 750'000.-- (vorne E. 5.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellen solche Schwankungen von Aktienwerten nichts Aussergewöhnliches dar, werden sie doch durch die aktuellen Gewinn- oder Verlustzahlen und weitere Umstände – wie etwa die allgemeine Finanzlage – bestimmt (vgl. vorne E. 4.1). Auch erscheint angesichts des besonders tiefen Werts des Unternehmens per 31. Dezember 2007 (Fr. 125'000.--) nachvollziehbar, dass die Vertragsparteien die Entwicklung des Unternehmens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als unsicher betrachteten und deshalb die Leistung eines Teilbetrags von Fr. 500'000.-- vom zukünftigen wirtschaftlichen Erfolg abhängig machten. Unter diesen Umständen stehen der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 750'000.-- und die effektive Leistung von lediglich Fr. 227'500.-- in den Jahren 2008 und 2010 dem ermittelten Unternehmenswert der B.________ AG von Fr. 975'000.-- per 31. Dezember 2006 nicht entgegen. Es besteht kein Anlass, zur Bestimmung des Unternehmenswerts auf den Kaufpreis abzustellen, zumal sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zwischen dem Stichtag vom 31. Dezember 2006 und dem Verkauf der Gesellschaft wesentlich verändert hat (vgl. auch Kreisschreiben, Rz. 2 Abs. 4; vorne E. 3.1). 5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund, die in Übereinstimmung mit den Regeln der Wegleitung bzw. des Kreisschreibens vorgenommene Bewertung der B.________ AG per 31. Dezember 2006 zu korrigieren. 6. 6.1 Die Beschwerde richtet sich vermutlich auch gegen die Aufrechnung von Einkommen im Jahr 2006 (vgl. vorne Bst. B und C, E. 1.2). Zu dieser von der StRK im Rahmen einer reformatio in peius erfolgten ermessensweisen Festlegung des steuerbaren Einkommens findet sich in den Beschwerden unter dem Titel «5. Fazit» lediglich folgender Satz: «Aus diesem Grund sei der Rekursentscheid im Rahmen der Vermögenssteuer aufzuheben und bei der Berechnung der Einkommenssteuer zu berücksichtigen.» 6.2 Nach Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. An die Begründung werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber sachbezogen sein. Es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (BVR 2006 S. 470 E. 2.4). Werden mehrere Rechtsbegehren gestellt, muss jedes Begehren begründet werden. Auf Begehren ohne Begründung ist nicht einzutreten (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15; zum Ganzen VGE 2013/92 vom 12.2.2014, E. 1.3). 6.3 Bei der Anfechtung von Ermessensveranlagungen gelten erhöhte Begründungsanforderungen. Weil sich der betragsmässige Umfang der zu bestimmenden Steuerfaktoren nicht genau feststellen lässt, ist er zu schätzen. Die Schätzung beruht notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen und weist gewisse Ungenauigkeiten auf, weshalb die Möglichkeit, sie anzufechten, entsprechend eingeschränkt ist. Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. In der Begründung ist der Sachverhalt in substantiierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen (vgl. zum Ganzen VGE 2012/359/360 vom 4.9.2014, E. 2.4; vgl. auch BGer 2C_136/2011 vom 30.4.2012, E. 4.2.1 mit Verweis auf 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in StE 2012 B 93.5 Nr. 26
E. 3.2; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 132 N. 30 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 132 N. 54; Martin Zweifel, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 132 DBG N. 42). 6.4 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der auch vor der Vorinstanz ermessensweise vorgenommenen Festlegung des steuerbaren Einkommens mit keinem Wort auseinander. Seine Anträge auf Reduktion der Einkommenssteuer 2006 bei der direkten Bundessteuer und den Kantons- und Gemeindesteuern – soweit sie als solche verstanden werden können – sind daher offensichtlich mangelhaft begründet, weshalb auf die Beschwerden insoweit nicht einzutreten ist. 7. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2006 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2006 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.