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Bern Verwaltungsgericht 24.06.2014 100 2013 251

24. Juni 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,304 Wörter·~27 min·6

Zusammenfassung

Ausschluss vom Studium der Sportwissenschaft (Entscheid der Rekurskommission der Universität Bern vom 20. Juni 2013 - B 10/13) | Prüfungen/Promotionen

Volltext

100.2013.251U publiziert in BVR 2014 S. 445 MUT/MAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Juni 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Universität Bern handelnd durch den Rektor, Hochschulstrasse 4, 3012 Bern Beschwerdegegnerin und Rekurskommission der Universität Bern Schanzeneckstrasse 1, Postfach 8573, 3001 Bern betreffend Ausschluss vom Studium der Sportwissenschaft (Entscheid der Rekurskommission der Universität Bern vom 20. Juni 2013; B 10/13)

Sachverhalt: A. A.________, geb. … 1990, studierte seit Herbst 2011 an der Philosophischhumanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern Sportwissenschaft im Bachelorstudiengang. Am 15. Januar 2013 legte er nach einem Misserfolg die Leistungskontrolle zur Veranstaltung Sportpädagogik zum zweiten Mal ab. Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 teilte ihm die Philosophisch-humanwissenschaftliche Fakultät mit, er habe die ungenügende Note 3,5 erzielt. Aufgrund des zweimaligen Nichtbestehens schloss die Philosophisch-humanwissenschaftliche Fakultät A.________ mit Verfügung vom 25. Februar 2013 vom Studiengang «Bachelor Major in Sportwissenschaft» aus. B. Gegen die Verfügung vom 15. Februar 2013 erhob A.________ am 27. Februar 2013 Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität Bern (nachfolgend: Rekurskommission). Am 6. März 2012 erhob er auch gegen die Verfügung vom 25. Februar 2013 Beschwerde. Die Rekurskommission vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerde am 20. Juni 2013 ab. C. Dagegen hat A.________ am 19. Juli 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er hat sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Weiter hat er am 13. August 2013 um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ersucht. Die Universität Bern hat mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2013 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Rekurskommission hat mit Vernehmlassung vom 19. September 2013 denselben Antrag gestellt. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters (vgl. prozessleitende Verfügung vom 7.10.2013) hat die Universität Bern dem Verwaltungsgericht am 16. Oktober 2013 die Prüfungsunterlagen (Kopie der Prüfungsarbeit, Beurteilungsraster mit Notenskala und Korrespondenzen) und die einschlägigen Reglemente zukommen lassen. Mit Stellungnahme (Replik) vom 18. November 2013 hat der nunmehr anwaltlich vertretene A.________ folgende Rechtsbegehren gestellt:

«1. Der Entscheid der Rekurskommission der Universität Bern vom 20.6.2013 und die Verfügung der Universität Bern vom 15.2.2013 betreffend Leistungskontrolle vom 15.1.2013 seien aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die Wiederholung der Prüfung Sportpädagogik zu erlauben. 3. Der Beschwerdeführer sei zum Studium der Sportwissenschaft an der Universität Bern zuzulassen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.» Auf Aufforderung des Instruktionsrichters (vgl. prozessleitende Verfügung vom 21.11.2013) hat der für die Leistungskontrolle verantwortliche Dr. B.________ (nachfolgend auch Dozent B.________ oder B._______) am 3. Dezember 2013 verschiedene Fragen beantwortet. Von der Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen, hat die Rekurskommission am 16. Dezember 2013 Gebrauch gemacht; sie hält am gestellten Antrag fest. Auch A.________ hält mit Schlussbemerkungen vom 10. Januar 2014 an seinen Anträgen fest. Die Universität Bern beantragt mit Schlussbemerkungen vom 16. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat am 10. Februar 2014 eine weitere Eingabe und am 3. Juni 2014 Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 76 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität Bern [UniG; BSG 436.11]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich – unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach – einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 33 Abs. 3 VRPG müssen bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist

dürfen im Beschwerdeverfahren daher keine neuen, über den Streitgegenstand hinauszielende Rügen mehr erhoben werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 4, Art. 33 N. 12). Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2013 neue Rechtsbegehren stellt (vgl. vorne Bst. C), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG; vgl. auch Art. 76 Abs. 4 UniG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4). 2. 2.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund des zweiten Misserfolgs bei der Leistungskontrolle zur Veranstaltung Sportpädagogik zu Recht vom Studiengang «Bachelor Major in Sportwissenschaft» ausgeschlossen worden ist. 2.2 Zu den Rechtsgrundlagen ist vorab Folgendes festzuhalten: Das Reglement über das Studium und die Leistungskontrollen an der Philosophischhumanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern vom 1. September 2005 (Studienreglement Phil.-hum. [RSL Phil.-hum.]) wurde per 1. August 2013 teilweise revidiert (vgl. act. 13A/11 und 15). Die ursprünglichen Verfügungen ergingen am 15. bzw. 25. Februar 2013 (vgl. vorne Bst. A), weshalb grundsätzlich die bis Ende Juli 2013 geltende Fassung des Studienreglements Phil.-hum. zur Anwendung kommt (d.h. die ursprüngliche Fassung mit den Änderungen vom 28.9.2006, 5.10.2007 und 14.4.2008 [vgl. act. 13A/12-14]). – Gemäss Art. 21 Abs. 1 RSL Phil.-hum. ist das Bachelorstudium im Fach Sportwissenschaft bestanden, wenn die Bachelornote gemäss Art. 20 mindestens 4,0 beträgt (Bst. a) und keine Leistungskontrolle des

zweiten Studienabschnitts ungenügend ist (Bst. b). Im Fach Sportwissenschaft werden nur genügende Leistungskontrollen angerechnet (vgl. Art. 18 Abs. 2 RSL Phil.-hum.). Als ungenügend bewertete Leistungskontrollen können einmal wiederholt werden (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 RSL Phil.-hum.). Gleiches geht aus Art. 25 Abs. 4 des damals geltenden Studienplans für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Sportwissenschaft vom 1. September 2005 hervor (vgl. act. 13A/22). 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, ihm sei trotz mehrmaligem Nachfragen keine Kopie seiner Prüfungsarbeit ausgehändigt worden. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 21 VRPG). Er umfasst unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (vgl. auch Art. 23 VRPG), welches im Zusammenhang mit Prüfungsentscheiden gebietet, dass an der Prüfung gescheiterten Kandidatinnen und Kandidaten auf Verlangen Einsicht in ihre Prüfungsakte gegeben werden muss, ansonsten ihnen verunmöglicht wird, ein Rechtsmittel gegen den Prüfungsentscheid geeignet zu begründen bzw. darüber zu entscheiden, ob sie überhaupt ein solches erheben wollen. Im Sinn einer transparenten Prüfungsbewertung ist ihnen auf Verlangen grundsätzlich in sämtliche für den negativen Prüfungsentscheid wesentliche Akten Einsicht zu gewähren. Das Akteneinsichtsrecht umfasst neben der Befugnis, sich Notizen zu machen, auch die Möglichkeit, bei der Behörde gegen Entgelt Kopien herstellen zu lassen, soweit dies nicht einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht (BVR 2012 S. 152 E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 3.3 Der Beschwerdeführer hat vor der Rekurskommission nicht gerügt, sein Recht auf Akteneinsicht sei verletzt worden. Wurde eine Rüge betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör vor der Rechtsmittelbehörde nicht vorgebracht, so kann sie vor der nächsthöheren Instanz nicht mehr erhoben werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 18; VGE 2012/49 vom 5.11.2012, E. 3.2, VGE 2009/279 vom 4.5.2010, E. 2.2.5). Auf die Beschwerde kann somit, soweit allfällige Gehörsverletzungen im ursprünglichen Verwaltungsverfahren gerügt werden, nicht eingetreten werden. Kommt hinzu, dass die Rüge nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern erst mit Eingabe vom 18. November 2013 erhoben worden ist (vgl. vorne E. 1.3). 3.4 Zu prüfen bleibt aber, ob eine eindeutige und erhebliche Gehörsverletzung vorlag, die von der Rekurskommission auch ohne entsprechende Rüge von Amtes

wegen zu berücksichtigen gewesen wäre (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 17). – Der Beschwerdeführer nahm im Beisein von Dr. B.________ und Assistentin C.________ am 6. Februar 2013 Einsicht in seine Prüfungsakten. Mit E-Mail vom 7. Februar 2013 gelangte er mit der Frage an Dr. B.________, ob er eine «Kopie der Prüfung» haben könne (vgl. act. 13A/3). Dies hat Dr. B.________ verneint (vgl. E-Mail vom 8.2.2013; act. 13A/4; auch zum Folgenden). Stattdessen hat er ihm Gelegenheit gegeben, nochmals in die Prüfungsakten Einsicht zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer am 13. Februar 2013 Gebrauch gemacht. – Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts vermag ein erläuterndes Prüfungsgespräch, bei welchem zwar die entscheidwesentlichen Akten vorgelegt werden, die Herausgabe von Kopien aber verweigert wird, dem Anspruch auf Akteneinsicht grundsätzlich nicht zu genügen (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 2.3.2 mit Hinweis). Die Universität Bern beruft sich indes auf das Interesse der Fakultät an der Nichtherausgabe der Prüfungsfragen zwecks deren Wiederverwendbarkeit (Schlussbemerkungen vom 16.1.2014, S. 3; act. 25). Ob ein solches Interesse angesichts der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. vorne E. 3.2) auch die Verweigerung von Kopien rechtfertigen würde, erscheint fraglich. Die Universität hat denn auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (ohne Hinweis auf das Geheimhaltungsinteresse) die Prüfung samt Korrekturschema eingereicht (vgl. vorne Bst. C). Der Beschwerdeführer hat somit Gelegenheit erhalten, sich umfassend zur Sache zu äussern. Eine eindeutige und erhebliche Gehörsverletzung, die von der Rekurskommission auch ohne entsprechende Rüge von Amtes wegen zu berücksichtigen gewesen wäre, liegt jedenfalls nicht vor, war es dem Beschwerdeführer doch möglich, zweimal in seine Prüfungsakte Einsicht zu nehmen und Notizen zu machen, bevor er Beschwerde bei der Rekurskommission erhob. 4. 4.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der prüfungsverantwortliche Dozent habe das ihm zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt. Er habe zugelassen, dass sich die Assistentin zu Unrecht als ranggleiche Expertin ausgegeben habe. Insbesondere habe die Beurteilung der Leistungskontrolle in wesentlichen Teilen (insb. in Bezug auf die Fragen 3, 5 und 7) allein der Assistentin und nicht dem verantwortlichen Dozenten oblegen. Dass ein unterschiedlicher Massstab bei der Bewertung der Leistungskontrolle angesetzt worden sei, zeige sich darin, dass Dozent B.________ die Leistung mit 6,5 von 9 möglichen Punkten und Assistentin C.________ mit lediglich 2,5 von 12 möglichen Punkten bewertet habe. Überdies habe der Dozent die Korrekturarbeit der Assistentin erst nach der Prüfungseinsicht überprüft und sei die Kontrolle der Korrekturarbeit nicht für die gesamte Leistungskontrolle, sondern nur in Bezug auf die Antwort zur Frage 7 erfolgt. Auch fehle es an einem Vergleich zu den Leistungskontrollen anderer

Kandidatinnen und Kandidaten. Insgesamt erweise sich die Beurteilung der Leistungskontrolle als willkürlich und nicht mit dem Gebot der Rechtsgleichheit vereinbar. Dem Beschwerdeführer sei daher eine (weitere) Wiederholungsmöglichkeit zu gewähren. 4.2 In sachverhaltlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: 4.2.1 Aktenkundig ist, dass die Veranstaltung Sportpädagogik von den Referenten Dr. B.________, Dr. D.________ und der Assistentin C.________ gestaltet wurde (vgl. das Programm der Veranstaltung Sportpädagogik; act. 25A; auch zum Folgenden). C.________ hatte als erfahrene und kurz vor der Promotion stehende Assistentin unter dem Mentorat des verantwortlichen Dozenten B.________ dreimal als Referentin mitgewirkt (vgl. das Programm zur Veranstaltung Sportpädagogik; act. 25A). Die im Anschluss an die Veranstaltung stattfindende Leistungskontrolle erstellten die Referenten und die Assistentin im «Teamwork» (Stellungnahme von B.________ vom 3.12.2013; act. 20; auch zum Folgenden). Insbesondere erarbeiteten B.________, D.________ und Assistentin C.________ jeweils zu ihrem Lehrgebiet Prüfungsfragen und Lösungen. Die Fragen 1, 2, 5 und 6 stammen von B.________. Die Frage 4 stellte D.________. Die Assistentin C.________ erarbeitete die Fragen 3 und 7 (vgl. Schreiben von Prof. E.________ vom 19.3. und 21.5.2013 [act. 1C/3 und 8]; ferner Schlussbemerkungen der Beschwerdegegnerin, S. 5; Schlussbemerkungen der Rekurskommission, S. 3 f.). Als für die Veranstaltung und die Leistungskontrolle verantwortlicher Dozent überprüfte B.________ sodann die Fragen und den Korrekturraster und befand diesen für «angemessen und korrekt» (Stellungnahme von B.________ vom 3.12.2013; act. 20; auch zum Folgenden). Im Beurteilungsraster ist die Punktzuteilung für richtige Antwortteile ersichtlich (vgl. act. 13A/1). Insgesamt konnten 21 Punkte erzielt werden, wobei für die genügende Note 4,0 eine Punktzahl von 10 zu erreichen war (vgl. Notenmassstab; act. 13A/1). 4.2.2 Im Anschluss an die Leistungskontrolle vom 15. Januar 2013 wurden die Arbeiten unter Mitwirkung der referierenden Personen korrigiert. B.________, D.________ und die Assistentin C.________ korrigierten jeweils die Antworten zu den Fragen aus ihrem Lehrgebiet. Die Assistentin korrigierte die betreffenden Antworten – nach Darstellung des prüfungsverantwortlichen B.________ – zwar «eigenständig», aber unter Zuhilfenahme des Beurteilungsrasters (Stellungnahme von B.________ vom 3.12.2013; act. 20; auch zum Folgenden). B.________ verzichtete zunächst darauf, zu überprüfen, ob die Assistentin den Beurteilungsraster korrekt angewendet hatte. 4.2.3 Am 6. Februar 2013 nahm der Beschwerdeführer ein erstes Mal in seine Prüfungsunterlagen Einsicht. Er wurde von B.________ und dessen Assistentin umfassend über die Beurteilung seiner Leistung informiert. C.________ beantwortete

die Fragen im Zusammenhang mit dem von ihr korrigierten Teil (vgl. Stellungnahme von B.________ vom 3.12.2013; act. 20). D.________ war bei der Einsicht nicht anwesend, hatte der Beschwerdeführer doch die von ihm gestellte Frage 4 nicht beantwortet. In der ersten Einsicht vergab B.________ dem Beschwerdeführer einen zusätzlichen Punkt, indem er ihm für die Antworten zu den Fragen 1 und 6a je einen halben Punkt zusprach (vgl. E-Mail von B.________ an den Beschwerdeführer vom 11.2.2013; act. 13A/8). Im Anschluss an die Prüfungseinsicht überprüfte der Dozent, ob seine Assistentin den Beurteilungsraster korrekt angewendet hatte (vgl. Schreiben von Prof. E.________ vom 19.3. und 21.5.2013, Stellungnahme von B.________ vom 3.12.2013 sowie E-Mail vom 11.2.2013; act. 1C/3 und 8, 3A/8 und 20). Dies traf zu. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers hin lehnte es der Dozent am 11. Februar 2013 per E-Mail ab, weitere Zugeständnisse zu machen bzw. Punkte zu vergeben (vgl. act. 13A/8). Am 13. Februar 2013 fand auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin eine zweite Prüfungseinsicht statt. Der Beschwerdeführer hat bei insgesamt 21 möglichen Punkten eine Punktzahl von 9 und damit die ungenügende Note 3,5 erzielt (vgl. Notenmassstab; act. 13A/1). – Da sich der massgebliche Sachverhalt aus den Akten ergibt und insofern von einem Parteiverhör keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, wird der entsprechende Beweisantrag abgewiesen. 4.3 Gemäss Art. 38 RSL Phil.-hum. sind für die Beurteilung der Leistungskontrollen die Dozierenden nach Art. 49 der Verordnung vom 12. September 2012 (UniV; BSG 436.111.1) verantwortlich. Nicht verantwortlich sind demnach die Assistentinnen und Assistenten, die nicht zu den Dozentinnen und Dozenten gehören. Gleiches geht aus Art. 38 RSL Phil.-hum. in der bis Ende Juli 2013 geltenden Fassung hervor, der auf Art. 9 der bis Ende Dezember 2012 geltenden Fassung (BAG 08-38) der alten Verordnung vom 27. Mai 1998 über die Universität verweist (aUniV; BAG 98-34). – Dozentinnen und Dozenten sind gehalten, die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten je eigenständig, unabhängig und eigenverantwortlich zu bewerten, d.h. sie dürfen zu treffende Wertungen nicht Dritten überlassen oder Bewertungen Dritter als verbindlich hinnehmen (vgl. BVR 2011 S. 324 E. 4.3.2; VGE 2013/40 vom 17.9.2013, E. 5.4). Es ist jedoch – soweit nicht eine höchstpersönliche Bewertung vorgesehen ist – nicht ausgeschlossen, dass die prüfungsverantwortliche Person andere Personen – insbesondere Assistentinnen und Assistenten – zur Unterstützung bezieht. Die Mitwirkung in der Lehre gehört denn auch zu den gesetzlichen Aufgaben der Assistentinnen und Assistenten (vgl. Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität [Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11] und Art. 88 Abs. 1 UniV). Werden die Bewertungskriterien von der prüfungsverantwortlichen Person vorgegeben, so dass den Dritten nur ein eingeschränktes Werturteil nach den Vorgaben der prüfungsverantwortlichen Person zukommt, ist die Eigenverantwortlichkeit gewahrt (eingehend Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, N. 320 ff.).

4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Assistentin in unerlaubtem Mass auf die Notengebung eingewirkt hat: Nach dem Gesagten lag die Prüfungsverantwortung bei Dr. B.________. Dass seine Assistentin bei der Erarbeitung von Leistungskontrollen mitwirkt, ist solange nicht zu beanstanden, als die selbständige Verantwortung für die Prüfung beim Dozenten verbleibt. Davon ist hier auszugehen, weil Dr. B.________ die Fragen und den dazugehörigen Raster überprüft hat (vgl. E. 4.2.1). Auch im Rahmen der Korrektur von Leistungskontrollen ist die Mitwirkung von Assistentinnen und Assistenten nicht zu beanstanden. Entscheidend ist, dass die Dozentin oder der Dozent die Bewertung der Leistungskontrolle nicht den Assistentinnen und Assistenten überlässt, sondern eine eigene abgibt. Obschon die Assistentin die Leistungskontrollen – wie der verantwortliche Dozent ausführt – selbständig korrigiert hat, hat sie nicht ihr eigenes Werturteil abgegeben. Die Bewertungskriterien waren nämlich vom verantwortlichen Dozenten weitgehend vorgegeben (vgl. den Beurteilungsraster; act. 13A/1). Dies gilt insbesondere auch für die Fragen 3 und 7, welche die Assistentin korrigiert hat. So gehen aus dem Beurteilungsraster die erwarteten Antworten – sowohl bezüglich des Inhalts als auch bezüglich des Umfangs – und die genaue Punktvergabe hervor. Diese Vorgaben sind derart detailliert, dass für die korrigierende Assistentin von vornherein kein wesentlicher Spielraum für eine eigene Wertung geblieben ist. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei den Fragen, die von der Assistentin erarbeitet worden sind, weniger Punkte erzielte, kann nicht abgeleitet werden, sie habe eine eigene, vom Korrekturraster abweichende Wertung vorgenommen. Vielmehr ist daraus zu folgern, dass der Beschwerdeführer in diesem Lehrgebiet weniger erfolgreich war. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er vorbringt, der verantwortliche Dozent hätte «wohlwollender» bewertet (vgl. Beschwerde S. 2). 4.5 Der verantwortliche Dozent hat zunächst, d.h. noch vor der Noteneröffnung, darauf verzichtet, zu überprüfen, ob die Assistentin den Beurteilungsraster korrekt angewendet hat (vgl. E. 4.2.2). Ob er dazu verpflichtet gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, denn er hat dies im Anschluss an die erste Prüfungseinsicht und damit noch vor Beschwerdeerhebung nachgeholt (vgl. E. 4.2.2 und 4.2.3 sowie Bst. B hiervor). Die Überprüfung ergab, dass die Assistentin die Punkte gemäss den im Beurteilungsraster festgelegten Kriterien vergeben hatte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der verantwortliche Dozent die Korrekturarbeit seiner Assistentin umfassend und nicht nur mit Blick auf die Frage 7 überprüft. Solches kann dem Schreiben vom 21. Mai 2013 von Prof. Dr. E.________ nicht entnommen werden (vgl. auch E. 4.2.3 hiervor). Hat die Assistentin – wie hier – den Beurteilungsraster korrekt angewendet, ist nicht ersichtlich, weshalb der verantwortliche Dozent zusätzlich die Leistungskontrollen der anderen Studentinnen und Studenten hätte überprüfen bzw. beiziehen sollen. Somit ergibt sich, dass der

verantwortliche Dozent auch im Rahmen der Korrektur die ihm obliegende Verantwortung wahrgenommen hat. 4.6 Daraus ist zu schliessen, dass der verantwortliche Dozent eine eigenständige und unabhängige Beurteilung der Leistungskontrolle vorgenommen hat. Inwiefern die Beurteilung der Leistungskontrolle rechtsungleich und willkürlich sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht näher und ist auch nicht ersichtlich. 5. 5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine «inkohärente» Beurteilung. So habe er für seine Antwort zur Frage 3 nur einen von zwei möglichen Punkten erhalten, obwohl er alle sechs geforderten Perspektiven der Mehrperspektivität nach Kurz und den geforderten subjektiven Sinn habe erläutern können. Auch habe er in vier von sechs Perspektiven die pädagogische Bedeutung dargelegt. Die Antwort zur Frage 5 sei lediglich mit einem halben von zwei möglichen Punkten bewertet worden, obschon er beide pädagogischen Leitlinien genannt habe. 5.2 Soweit auf die Beschwerde mit Bezug auf diese Rüge, die der Beschwerdeführer erst nach der Beschwerdeeinreichung erhoben hat, überhaupt eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 1.3), ist sie unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht beschränkt sich bei strittiger Bewertung von Prüfungsleistungen darauf zu prüfen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen (vgl. vorne E. 1.4). Der Beschwerdeführer tut nicht dar, inwiefern die Beurteilung des Dozenten rechtsfehlerhaft sein soll. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Die Bewertung ist durch die erwartete Lösung mit Beurteilungsraster transparent gemacht worden. So wurde mit Blick auf Frage 3 erwartet, dass der Beschwerdeführer die sechs Perspektiven der Mehrperspektivität nach Kurz nennen und mit je zwei Sätzen den subjektiven Sinn und die pädagogische Bedeutung der verschiedenen Perspektiven erläutern soll (vgl. Beurteilungsraster; act. 13A/1). Der Beschwerdeführer vermischte nach Auffassung des verantwortlichen Dozenten die pädagogische Bedeutung der verschiedenen Aspekte, gab hinsichtlich der Perspektive der Gesundheit eine falsche Antwort und formulierte die Antworten generell zu knapp. Daher erhielt er bloss einen statt der möglichen zwei Punkte (vgl. Schlussbemerkungen der Beschwerdegegnerin, S. 7). In Bezug auf Frage 5b, die vom verantwortlichen Dozenten erarbeitet und korrigiert worden war (vgl. E. 4.2.1 hiervor), wurde erwartet, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem kindgemässen Hochleistungssport die zwei pädagogischen

Leitlinien («Konsequenzen: Kindgemässer Kinder-Hochleistungssport» und «Kinder und Jugendliche werden von Erwachsenen angeleitet und begleitet») mit je vier Unteraspekten darlegen soll (vgl. Beurteilungsraster; act. 13A/1). Der Beschwerdeführer nannte jedoch nur einen Unteraspekt. Im Übrigen machte er Ausführungen zu einer alters- und leistungsgemässen Ernährung; dies war aber nicht verlangt. Er erhielt demzufolge bloss einen halben Punkt statt deren zwei (vgl. Schlussbemerkungen der Beschwerdegegnerin, S. 7). Die Bewertung wurde folglich nachvollziehbar und sachlich begründet und die Beanstandungen des Beschwerdeführers sind unbegründet. 5.3 Der Beschwerdeführer kann auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er vorbringt, bei der Bewertung dürfe eine ganzheitliche Betrachtung nicht ausser Acht gelassen werden. Aus seinem Vorbringen geht denn auch nicht hervor, warum die vom verantwortlichen Dozenten festgelegten Beurteilungskritierien insoweit rechtsfehlerhaft sein sollen. 6. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz geschlossen hat, der Beschwerdeführer habe in der Leistungskontrolle Sportpädagogik zum zweiten Mal eine ungenügende Leistung erzielt. Da nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 RSL Phil.-hum. als ungenügend bewertete Leistungskontrollen (nur) einmal wiederholt werden können und nach Massgabe von Art. 21 Abs. 1 Bst. b RSL Phil.-hum. das Bachelorstudium im Fach Sportwissenschaft (nur) bestanden ist, wenn keine Leistungskontrolle des zweiten Studienabschnitts ungenügend ist (Bst. b), hat die Vorinstanz den von der Universität Bern verfügten Ausschluss vom Studiengang «Bachelor Major in Sportwissenschaft» zu Recht bestätigt. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indessen um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht (vgl. vorne Bst. C). 7.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

[Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 7.3 Nach der Rechtsprechung gilt eine Partei als prozessbedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Bei einem Überschuss sind Prozesskosten praxisgemäss bei weniger kostspieligen Prozessen innert Jahresfrist, bei andern innert zwei Jahren zu tilgen (Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG, Bst. E). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie andererseits die Einkommensund Vermögensverhältnisse. Zu berücksichtigen sind nicht nur die Mittel der gesuchstellenden Person, sondern auch diejenigen Dritter, die ihr gegenüber unterhaltspflichtig sind. Insbesondere gehen familienrechtliche Unterstützungspflichten der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor. Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen (Art. 276 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Umfasst ist auch der Rechtsschutz, weshalb die Eltern gehalten sind, für die Prozesskosten des Kindes aufzukommen. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB; vgl. zum Ganzen VGE 2013/214 vom 29.4.2014, E. 7.2 mit Hinweisen [zur Publ. bestimmt]). 7.4 Der Beschwerdeführer wurde vom Studiengang «Bachelor Major in Sportwissenschaft» ausgeschlossen. Im September 2013 hat er an der Universität Freiburg ein neues Studium begonnen (vgl. act. 6). Der Beschwerdeführer hat demnach noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen, weshalb die Eltern für ihren volljährigen Sohn nach wie vor unterstützungspflichtig sind. Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht, führt er doch selbst aus, dass seine Eltern für die Wohnungsmiete, die Versicherungsprämien und sonstige Auslagen aufkämen (vgl. act. 6). Zu prüfen ist, ob es den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist, auch für die Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens aufzukommen. 7.5 Den Eltern ist die Unterstützung des volljährigen Kindes nur dann wirtschaftlich zumutbar, wenn ihnen nach Abzug der Unterhaltsbeiträge ein den erweiterten familienrechtlichen Notbedarf um ungefähr 20 % übersteigendes Einkommen verbleibt.

Der familienrechtliche Notbedarf wird anhand der betreibungsrechtlichen Richtlinien ermittelt und um gewisse Beträge wie die laufende Steuerlast erweitert. Abweichungen hiervon sind im Einzelfall möglich, namentlich bei nur kurzzeitiger Unterstützung oder wenn die unterhaltspflichtige Person auf Rückstellungen für die Zukunft angewiesen ist (zum Ganzen VGE 2013/214 vom 29.4.2014, E. 7.4 mit Hinweisen [zur Publ. bestimmt]). – Aufgrund der gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 20 Abs. 1 VRPG) obliegt es dem Beschwerdeführer, die konkreten Auslagen darzutun und zu belegen. Der Beschwerdeführer hat es indes trotz ausdrücklicher Aufforderung (vgl. Verfügung vom 12.5.2014; act. 30) unterlassen, u.a. eine detaillierte Aufstellung über die regelmässigen Auslagen seiner Eltern einzureichen, und sich darauf beschränkt, verschiedene Unterlagen zu den Akten zu geben. Aus diesen geht Folgendes hervor: 7.5.1 Gemäss der Steuererklärung 2013 erzielen die Eltern des Beschwerdeführers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen von insgesamt Fr. 155ʹ255.-netto (Fr. 132ʹ272.-- zuzüglich Fr. 22ʹ983.--; act. 31A/1). Dies entspricht einem Betrag von monatlich Fr. 12ʹ937.90. Diesem steht, soweit ersichtlich, folgender erweiterter familienrechtlicher Notbedarf gegenüber: – Für die Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist von einem Grundbetrag von Fr. 1ʹ700.-- (für ein Ehepaar) auszugehen; diesem sind die Zuschläge für den Kindesunterhalt von Fr. 600.-- je Kind hinzuzurechnen (Ziff. I der Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B 1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010 [abrufbar unter <http://www.justice.be.ch>; nachfolgend Kreisschreiben]). Die Eltern haben drei minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder, für die sie sorgen (Steuererklärung 2013; act. 31A/1). Somit betragen die Zuschläge für den Kinderunterhalt Fr. 1ʹ800.--. – Da die Eltern des Beschwerdeführers eine eigene Liegenschaft bewohnen, ist der Liegenschaftsaufwand zu berücksichtigen, welcher sich aus dem Hypothekarzins, den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den durchschnittlichen Unterhaltskosen zusammensetzt (Ziff. II.1 der Beilage 1 des Kreisschreibens). Gemäss der Steuererklärung 2013 beläuft sich der Hypothekarzins auf jährlich Fr. 16ʹ875.-- (vgl. act. 31A/1). Dies entspricht einem Betrag von Fr. 1ʹ406.25 pro Monat. Die in der Steuererklärung geltend gemachten Unterhaltskosten von insgesamt Fr. 61'729.-können demgegenüber nicht als Liegenschaftsaufwand berücksichtigt werden; sie übertreffen durchschnittliche Unterhaltskosten bei Weitem. Weiter hinzuzurechnen ist der effektive Mietzins für die vom Beschwerdeführer gemietete Wohnung. Gemäss Mietvertrag vom 6. August 2010 beträgt der Mietzins Fr. 2ʹ440.-- pro Monat, wobei davon auszugehen ist, dass der Mitbewohner oder die Mitbewohnerin, die oder der für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis solidarisch haftet, die Hälfte der Mietkosten trägt (vgl. act. 24A/5 und Ziff. II.1 der Beilage des

Kreisschreibens). Als Liegenschaftsunterhalt insgesamt zu berücksichtigen sind damit Fr. 2ʹ626.25 (Fr. 1ʹ406.25 zuzüglich Fr. 1ʹ220.--). – Gemäss Ziff. II.3 der Beilage 1 des Kreisschreibens werden Krankenkassenbeiträge zum Grundbetrag hinzugerechnet, soweit es sich um Prämienaufwand für die Grundversicherung handelt. Die Krankenkassenprämien für die gesamte Familie (d.h. für das Ehepaar und drei minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kinder) belaufen sich auf gesamthaft Fr. 943.90 pro Monat (Fr. 272.90 zuzüglich Fr. 265.90 zuzüglich Fr. 259.20 zuzüglich Fr. 83.20 zuzüglich Fr. 62.70; vgl. act. 24A/8 und 31A/3). – Die Auslagen für die auswärtige Verpflegung werden zum Grundbetrag hinzugerechnet, wobei für jede Hauptmahlzeit Fr. 9.-- bis Fr. 11.-- angerechnet werden (Ziff. II.4 Bst. b der Beilage 1 des Kreisschreibens). Der Vater des Beschwerdeführers hat die Verpflegung während 60 Tagen pro Jahr auswärts einzunehmen (vgl. Steuererklärung; vgl. act. 31A/1). Folglich belaufen sich die Auslagen auf Fr. 660.-- pro Jahr und Fr. 55.-- pro Monat. Die in der Steuererklärung geltend gemachten Fahrkosten von Fr. 431.-- können demgegenüber nicht berücksichtigt werden, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dem Fahrzeug komme sog. «Kompetenzcharakter» zu (vgl. Ziff. II.4 Bst. d der Beilage 1 des Kreisschreibens). – Hinzuzurechnen sind die laufenden Steuern. Nach der Bescheinigung der Steuerbehörde der Wohnsitzgemeinde belaufen sich die Steuern für die Eltern des Beschwerdeführers auf ungefähr Fr. 12ʹ500.-- (vgl. act. 31A/7), was monatlich Fr. 1ʹ041.70 entspricht. – Schliesslich können auch besondere Auslagen für die Schulung der Kinder (öffentliche Verkehrsmittel, Schulmaterial usw.) für volljährige Kinder ohne Verdienst bis zum Abschluss der ersten Schul- oder Lehrausbildung, zur Maturität oder zum Schuldiplom berücksichtigt werden (vgl. Ziff. II.6 der Beilage 1 des Kreisschreibens). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer diese Phase längst abgeschlossen hat, können die Kosten für das Generalabonnement von Fr. 2ʹ530.-- nicht berücksichtigt werden (vgl. act. 31A/5). Ob allenfalls noch weitere Auslagen zu berücksichtigen wären, ist aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich; solche werden jedenfalls nicht dargetan (vgl. auch E. 7.5 a.E.). Unter den gegebenen Umständen ist von einem erweiterten familienrechtlichen Notbedarf von Fr. 8ʹ166.85 auszugehen. 7.5.2 Wird der Betrag von Fr. 8ʹ166.85 dem Einkommen von Fr. 12ʹ937.90 (E. 7.5.1 hiervor) gegenübergestellt, ergibt sich ein monatlicher Überschuss von Fr. 4ʹ771.05. Damit sind die Voraussetzungen zur wirtschaftlichen Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Eltern (vorne E. 7.5) erfüllt: Diesen muss nach Abzug der

Unterhaltsleistung – vorliegend Übernahme der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten – ein monatlicher Überschuss von mindestens Fr. 1'633.40 verbleiben (20 % von Fr. 8ʹ166.85). In der wirtschaftlichen Situation der Eltern wären folglich Gerichts- und Anwaltskosten bis zum Betrag von maximal Fr. 3ʹ137.65 pro Monat gedeckt (Fr. 12ʹ937.90 abzüglich Bedarf von Fr. 8ʹ166.85 und 20 %-Überschuss von Fr. 1'633.40); auf das Jahr gerechnet ergibt sich eine freie Quote von maximal Fr. 37ʹ651.80. Die Abzahlung der Prozesskosten innert Jahresfrist ist damit bei Weitem gewährleistet (vgl. vorne E. 7.3), zumal Verfahrenskosten bloss in der Höhe einer Abschreibungsgebühr zu erheben sind (vgl. E. 7.6 hiernach). Den Eltern ist es deshalb nach den gesamten Umständen ohne weiteres zumutbar, den Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens finanziell zu unterstützen. Dieser ist damit in der Lage, die Anwalts- und Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens selber zu tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen, ohne dass die Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu prüfen wäre. 7.6 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rahmen des Endentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben. 8. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeit einer Kandidatin oder eines Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur. Art. 83 Bst. t BGG findet auch Anwendung auf Entscheide über den Ausschluss vom Studium, sofern diese auf einer Fähigkeitsbewertung im vorgenannten Sinn beruhen (vgl. BGE 138 II 42 E. 1.1; VGE 2012/381 vom 17.12.2003, E. 10; je mit Hinweisen auch zum Folgenden). – Hier steht der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Studiengang «Bachelor Major in Sportwissenschaft» infolge zweimaligen Nichtbestehens der Leistungskontrolle Sportpädagogik in Frage. Soweit das Ergebnis der Leistungskontrolle strittig ist, steht somit wohl allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). Soweit

es aber um die Frage geht, ob dem Beschwerdeführer aufgrund einer unzulässigen Einwirkung auf die Notengebung der Assistentin eine (weitere) Wiederholungsmöglichkeit zu gewähren ist, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wohl zulässig (vgl. BGer 2D_29/2008 vom 13.6.2008, E. 1.1; ferner VGE 2012/381 vom 17.12.2013, E. 10 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_134/2014 vom 13.2.2014]). Es ist daher auf beide Rechtsmittel zu verweisen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - der Rekurskommission der Universität Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es das Prüfungsergebnis betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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