Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 11.04.2014 100 2013 236

11. April 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,772 Wörter·~24 min·6

Zusammenfassung

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2006 und 2007 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 18. Juni 2013 - 100 10 320 - 100 10 321, 200 10 254, 200 10 255) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Volltext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 13.04.2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (2C_427/2014, 2C_428/2014). 100.2013.236/237U VBL/ROC/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 11. April 2014 a.o. Verwaltungsrichterin von Büren Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2006 und 2007 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 18. Juni 2013; 100 10 320; 100 10 321, 200 10 254, 200 10 255)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2014, Nrn. 100.2013.236/ 237U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ ist Alleineigentümerin der Stockwerkeinheit B.________ Gbbl. Nr. 1________ (nachfolgend: Stockwerkeinheit) und hälftige Miteigentümerin der von ihr bewohnten Liegenschaft (B.________ Gbbl. Nr. 2________ [nachfolgend: Wohnhaus]). An beiden Liegenschaften sind in den Jahren 2006 und 2007 Sanierungsarbeiten durchgeführt worden. In der Stockwerkeinheit wurde namentlich die bestehende Laube saniert und teilweise umgebaut, beim Wohnhaus unter anderem das Dach saniert und drei Dachfenster eingebaut. Die gesamten in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten brachte A.________ in der Folge in den Steuererklärungen 2006 und 2007 als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug. Das dadurch bei der Miteigentümergemeinschaft resultierende (negative) Nettoeinkommen bzw. das gemeinsame Nettovermögen übertrug A.________ zu 100 % in ihre eigenen Steuererklärungen. – Mit Veranlagungsverfügungen vom 13. Mai 2009 bzw. 10. Juni 2009 anerkannte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Kreis Bern-Mittelland, abweichend von der Selbstdeklaration der Steuerpflichtigen die Unterhaltskosten betreffend die Laubensanierung (Fr. 134'751.80) nicht. Das Einkommen aus Miteigentum rechnete sie um Fr. 6'600.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 8'600.-- bei der direkten Bundesssteuer auf, weil sie zum einen die Unterhaltskosten betreffend die Dachsanierung nur teilweise anerkannte (kein Abzug für Dachfenster) und zum andern die Höhe des Eigenmietwerts nach oben korrigierte. Dagegen erhob A.________ sowohl betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer 2006 und 2007 Einsprache. B. Am 14. April 2010 hiess die Steuerverwaltung die Einsprachen teilweise gut und veranlagte A.______ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 1'200.-- bzw. Fr. 33'900.-- und auf ein steuerbares Vermögen von Fr. 103'000.-- bzw. Fr. 146'000.-- sowie für die direkte Bundessteuer 2006 und 2007 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 8'600.-- bzw. Fr. 40'300.--. Dabei anerkannte sie die zunächst nicht zum Abzug zugelassenen Sanierungskosten betreffend die Stockwerkeinheit bis auf Kosten für die Laubensanierung von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2014, Nrn. 100.2013.236/ 237U, Seite 3 Fr. 22'322.--. Beim Einkommen aus Miteigentum bestätigte sie die bereits im Veranlagungsverfahren vorgenommene Aufrechnung des Nettoeinkommens und reduzierte darüber hinaus den Anteil von A.________ am Einkommen und Vermögen der Miteigentümergemeinschaft entsprechend den Eigentumsverhältnissen gemäss Grundbuch in beiden Steuerjahren auf 50 %. C. Dagegen gelangte A.________ am 30. April 2010 mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese hiess die Rechtsmittel am 18. Juni 2013 teilweise gut und liess bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer für das Jahr 2006 um Fr. 12'386.-- höhere Liegenschaftsunterhaltskosten im Zusammenhang mit der Laubensanierung zum Abzug zu. Im Übrigen wies sie Rekurs und Beschwerde ab. D. In einer einzigen Rechtsschrift vom 10. Juli 2013 erhebt A.________ sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2006 und 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerden. Sie beantragt sinngemäss die Entscheide der StRK seien aufzuheben und der wertvermehrende Anteil bei der Laubensanierung sei auf Fr. 6'004.-- (gerundet) sowie derjenige für den Einbau der Dachfenster auf höchstens Fr. 1'200.-- (Fr. 400.-- pro Fenster) festzulegen. Zudem sei sie beim Miteigentum für 100 % und nicht nur für 50 % der Anteile zu besteuern bzw. sei ein Abzug im Umfang von 100 % der Unterhaltskosten zuzulassen; eventuell sei ihr dieser Abzug im Sinn eines «Unterstützungsbeitrags» zu gewähren. Des Weiteren stellt A.________ folgende Feststellungsbegehren: «[…] II. Es sei festzustellen, dass a. ein Miteigentumsanteil von 100 % einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht, da 100 % der Kosten getragen wurden b. die Kostenfestsetzung für den wertvermehrenden Anteil der Laubensanierung sowie für die einfachen Lüftungs-Dachfenster nach den effektiven Kosten erfolgen soll […]»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2014, Nrn. 100.2013.236/ 237U, Seite 4 Am 15. Juli 2013 hat der Abteilungspräsident i.V. die Verfahren betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Eingaben vom 14. August bzw. 17. September 2013 je die Abweisung der Beschwerden. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach – einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass «ein Miteigentumsanteil von 100 % einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit [entspreche]», und dass die Kostenfestsetzung beim Liegenschaftsunterhalt (Laube und Dachfenster) «nach den effektiven Kosten erfolgen soll» (Bst. D vorne). Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär (vgl. BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3, 2010 S. 337 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 20). Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheide und der Gewährung der beantragten (höheren) Abzüge für den Liegenschaftsunterhalt betreffend Laube und Dachfenster sowie mit der Besteuerung entsprechend 100 % und nicht nur 50 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2014, Nrn. 100.2013.236/ 237U, Seite 5 der Anteile würde den Interessen der Beschwerdeführerin vollständig Rechnung getragen. Das Bestehen eines besonderen Feststellungsinteresses wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr enthalten die Feststellungsbegehren im Wesentlichen die Begründung für die gestellten Gestaltungsanträge. Unter diesen Umständen bleibt für die Feststellungsbegehren kein Raum, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen; denn es handelt sich um zwei verschiedene Steuern, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Die beiden Entscheide können aber in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). – Vorliegend ist umstritten, ob und inwieweit höhere Liegenschaftsunterhaltskosten von den steuerbaren Einkünften abziehbar sind sowie in welchem Umfang die Beschwerdeführerin für das Einkommen und Vermögen aus Miteigentum zu besteuern ist. Da die massgeblichen Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Wesentlichen gleich lauten (vgl. E. 2 und 5 hinten), rechtfertigt sich nicht nur die Vereinigung der Verfahren (Art. 17 Abs. 1 VRPG; vgl. vorne Bst. D), sondern auch die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.5 Die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Steuerbeträge belaufen sich gemäss den von der StRK grösstenteils bestätigten Einspracheentscheiden auf Fr. 6'648.-- (2006: Fr. 364.--; 2007: Fr. 6'284.--) bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. auf rund Fr. 240.-- (2006: Fr. 0.--; 2007: Fr. 239.95) bei der direkten Bundessteuer. Eine Gutheissung der Beschwerden würde deshalb offensichtlich zu einer Steuerersparnis von weniger als Fr. 20'000.-- pro Verfahren führen, womit die Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2014, Nrn. 100.2013.236/ 237U, Seite 6 2. Streitig sind zunächst die abziehbaren Liegenschaftsunterhaltskosten betreffend die Sanierung der Laube (Stockwerkeigentum) einerseits (vgl. E. 3 hinten) und den Einbau der Dachfenster (Wohnhaus) andererseits (vgl. E. 4 hinten). 2.1 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können gemäss Art. 36 Abs. 1 StG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG u.a. die Unterhaltskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Nicht abziehbar sind demgegenüber Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 39 Bst. d StG; Art. 34 Bst. d DBG). Unterhaltskosten im engeren Sinn sind insbesondere Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die keine Wertvermehrung darstellen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 der Verordnung der ESTV vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer [ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116.2]; Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebsund Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]). Abziehbar sind nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c VUBV ausserdem die Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener Anlagen (sanitäre Einrichtungen, Kochherde, Heizeinrichtungen usw.), soweit sie keinen Mehrwert bewirken. Nicht abziehbar sind gemäss ausdrücklicher Regelung in Art. 1 Abs. 2 Bst. a VUBV wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen und Verbesserungen von Grundstücken; wertvermehrende Umbaukosten liegen vor, wenn sie entweder den Gebrauchswert der Liegenschaft erhöhen oder die jährlichen Betriebskosten senken, wobei die kantonale Steuerverwaltung Richtlinien für die Abgrenzung dieser Aufwendungen erlässt (vgl. hiernach E. 2.2). Unterhalt liegt mithin dann vor, wenn Aufwendungen dazu dienen, die Liegenschaft in ihrem Wert bzw. bisherigen Zustand zu erhalten (vgl. zum Ganzen VGE 2012/94/95 vom 21.5.2013, in StE 2013 B 25.6 Nr. 62 E. 2.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 32 N. 37; vgl. auch BGer 2C_677/2008 vom 29.5.2009, E. 3.3 f., 2C_57/2008 vom 11.12.2008, in StE 2009 B 25.6 Nr. 57 E. 2.3 ff.). 2.2 Bei Sanierungen oder beim Ersatz vorhandener Anlagen wird nicht verlangt, dass das Ersatzobjekt mit dem zu ersetzenden Gut vollkommen identisch ist. Wesentlich ist, dass beide Objekte die gleiche Funktion erfüllen. Ist das Ersatzobjekt qualitativ besser, ist indes der wertvermehrende Anteil nicht zum Abzug zuzulassen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2014, Nrn. 100.2013.236/ 237U, Seite 7 (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 32 N. 48 ff. sowie N. 79 ff. mit Hinweisen zur Kasuistik). Umfasst eine Aufwendung sowohl einen wertvermehrenden als auch einen werterhaltenden Anteil, so ist Letzterer zu schätzen und der Abzug nur in diesem Umfang zulässig (vgl. VGE 2012/94/95 vom 21.5.2013, in StE 2013 B 25.6 Nr. 62 E. 3.4 und 4.3 mit Hinweisen; BGer 2C_141/2008 vom 15.2.2008, E. 2.1; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 Bst. c VUBV; zum Schätzungsvorgang sogleich E. 2.3). Gestützt auf Art. 1 Abs. 2 Bst. a VUBV hat die Steuerverwaltung das Merkblatt 5 «Grundstückkosten» verfasst (vorliegend massgeblich in der ab 2006 bzw. 2007 gültigen Fassung, einsehbar unter <http://www.fin.be.ch>, Rubriken «Steuern/Ratgeber/Publikationen/Merkblätter/Einkommens- und Vermögenssteuern/2006 bzw. 2007» [nachfolgend: MB 5]), welches einen Ausscheidungskatalog für die Abgrenzung von abzugsfähigen Unterhaltskosten und wertvermehrenden Aufwendungen enthält. In Bezug auf Arbeiten am Gebäude lässt sich dem Katalog entnehmen, dass Reparaturen und Renovationen im Rahmen des «normalen periodischen Unterhalts» sowie in der Regel auch Isolierungsmassnahmen als Unterhaltskosten abziehbar sind soweit sie keine Grundrissveränderungen oder erstmalige bzw. neue Installationen beinhalten (vgl. Ziff. 1 und 2). 2.3 Der Erkenntnisvorgang der Schätzung gleicht demjenigen der Beweiswürdigung (vgl. BVR 2008 S. 181 E. 4.1 zum Schätzungsvorgang bei der Ermessensveranlagung). Die Schätzung beruht notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen. Die Steuerbehörden verfügen daher über einen entsprechenden Spielraum. Bei der Überprüfung dieses «Schätzungsermessens» auferlegt sich das Verwaltungsgericht Zurückhaltung. In Fragen, die besondere Fachkenntnisse und einschlägige Erfahrungen voraussetzen, weicht es nicht von der Expertenmeinung bzw. vom vorinstanzlichen Schätzungsermessen ab, soweit die Fachperson bzw. die Vorinstanz von richtigen Voraussetzungen sowie von einleuchtenden und rechtlich abgestützten Schätzungsnormen oder allgemein anerkannten Schätzungsmethoden ausgegangen ist, die Normen bzw. Methoden richtig angewendet hat und gesamthaft gesehen zu einem nicht offensichtlich unrichtigen Ergebnis gelangt ist (vgl. zum Schätzungsermessen BVR 2013 S. 331 E. 1.2 [nicht publ.], 2006 S. 551 E. 1.2 je mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2014, Nrn. 100.2013.236/ 237U, Seite 8 3. Hinsichtlich der Laube ist nicht bestritten, dass die dafür getätigten Aufwendungen teilweise wertvermehrenden Charakter haben und somit nicht vollumfänglich als Unterhaltskosten abziehbar sind. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Höhe dieser Kosten. 3.1 Die Steuerverwaltung hat festgehalten, die auf die Laube entfallenden Kosten könnten anhand der eingereichten Bauabrechnung «nicht genau eruiert» werden, weshalb sie diese gestützt auf den eingereichten Kostenvoranschlag hochgerechnet bzw. geschätzt habe (vgl. Vernehmlassung vom 28.7.2010, Vorakten StRK [in act. 4A], pag. 72 ff. [nachfolgend Vernehmlassung StV], S. 3). Die StRK hat zur (genaueren) Abklärung der auf die Laube entfallenden Unterhaltskosten ein gerichtliches Gutachten in Auftrag gegeben, auf welches sie sich in der Folge gestützt hat. Demnach sind für die Sanierung bzw. den Umbau der Laube Kosten von insgesamt Fr. 17'750.-angefallen, wobei der wertvermehrende Anteil Fr. 9'936.-- und der werterhaltende Fr. 7'814.-- ausmacht (vgl. Gutachten C.________ vom 27.12.2012, Vorakten StRK, pag. 85-91 [nachfolgend: Gutachten], S. 5). – Die Beschwerdeführerin kritisiert, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die StRK auf das Gutachten und damit auf eine Schätzung gestützt habe, seien die effektiven Kosten doch von der bauausführenden Unternehmung (D.________) ausgewiesen worden. 3.2 Die von der D.________ erstellte Bauabrechnung weist die angefallenen Kosten aufgeteilt nach Baukostenplan (BKP; Dachdecker, Elektroarbeiten, Sanitär- /Heizungsarbeiten usw.) sowie die Gesamtkosten von Fr. 134'751.80 aus, unterscheidet aber nicht zwischen den auf die Laube entfallenden und den übrigen Kosten der Sanierung (vgl. Bauabrechnung D.________ vom 27.2.2007, Vorakten StV, pag. 8; vgl. auch Gutachten, S. 3). Die Beschwerdeführerin hat zwar eine zusätzliche Kostenaufstellung eingereicht, welche die Kosten betreffend Laube separat ausweist und die wertvermehrenden Aufwendungen ausscheidet; von Kosten von insgesamt Fr. 16'785.-- (gerundet), seien demnach Fr. 6'004.-- (gerundet) als wertvermehrend und Fr. 10'780.-- (gerundet) als werterhaltend anzunehmen (vgl. Vorakten StRK, pag. 18-21 auch zum Folgenden). Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass es sich bei dieser (undatierten) Kostenaufstellung gemäss ihren eigenen Angaben um eine Offerte handelt und die aufgeführten Beträge nicht effektive Kosten, sondern lediglich «geschätzte Preise» darstellen (vgl. Stellungnahme vom 3.2.2013, Vorakten StRK, pag. 99 oben, 101). Aus der Bauabrechnung erhellt sodann, dass diese Offerte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2014, Nrn. 100.2013.236/ 237U, Seite 9 – zumindest bezüglich der Gesamtkosten – um rund 36 % (Verhältnis der offerierten Gesamtkosten von Fr. 98'992.-- zu den effektiven Kosten von Fr. 134'751.80 [vgl. Bauabrechnung D.________]) zu tief ausgefallen ist. Hinzu kommt, dass sich in den Akten eine zweite «Kostenschätzung» der D.________ vom 3. November 2005 befindet, welche die Kosten für die Laube auf Fr. 21'950.-- und damit um rund 30 % höher schätzt als die erwähnte Offerte (vgl. unpag. Vorakten StV [graues Mäppli]). Damit bestanden im vorinstanzlichen Verfahren über die Höhe der abzugsfähigen Unterhaltskosten erhebliche Unklarheiten, die sich auch durch die nachgereichte Offerte nicht ausräumen liessen. Da die Sanierung der Laube zudem sowohl einen wertvermehrenden als auch einen werterhaltenden Anteil umfasst, ist somit nicht zu beanstanden, dass die StRK zur Schätzung geschritten ist bzw. einen Sachverständigen damit beauftragt hat (vgl. vorne E. 2.2). Zu prüfen bleibt, ob diese Schätzung der Rechtskontrolle standhält. 3.3 Zur Sanierung bzw. zum Umbau der Laube sowie zum Gutachten ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Die Laube bzw. die sich darüber befindliche Lukarne bildet den eigentlichen Eingangsbereich der sich im Dachgeschoss befindlichen Wohnung der Beschwerdeführerin. Im Rahmen der Umbauarbeiten wurde die bisher auf der Flucht der Hausfassade angeordnete Wohnungstür entfernt und eine neue um neunzig Grad gedrehte Türe beim Kopf der Aufgangstreppe installiert. Die Wände und Decke der Lukarne wurden isoliert und neu verkleidet. Zudem wurden der einfache Laubenboden mit einem vollwertigen, der Wohnung entsprechenden Bodenbelag versehen und die einfachverglasten Fenster durch zeitgemässe Isolierfenster ersetzt (vgl. Gutachten S. 3; Baugesuchspläne, unpag. Vorakten StV [graues Mäppli]). Dem Gutachter standen für seine Beurteilung die Vorakten, insbesondere die Bauabrechnung D.________ (vgl. E. 3.2 hiervor), die Baugesuchspläne sowie eine Fotodokumentation über den Vorzustand (vgl. Verkehrswertschätzung «E.________» vom 4.6.2003, unpag. Vorakten StV [graues Mäppli]) zur Verfügung. Zudem nahm er einen Augenschein vor. Zu seinem Vorgehen gibt der Gutachter an, sich soweit möglich auf die Angaben der D.________ gestützt und, wo Lücken bestanden, eigene Erfahrungswerte beigezogen zu haben. Bei der Unterscheidung zwischen Mehrwert einerseits und Unterhalt andererseits habe er sich an das MB 5 gehalten (vgl. Gutachten S. 2 f.). 3.4 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Kostenschätzung des Gutachters fehlerhaft sein soll. Solches ist denn auch nicht ersichtlich: Der Gutachter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2014, Nrn. 100.2013.236/ 237U, Seite 10 hat vom Gesamtbetrag der Bauabrechnung von Fr. 134'751.80 die auf die Laube entfallenden Kosten von geschätzten Fr. 17'750.-- ausgeschieden und davon den wertvermehrenden bzw. werterhaltenden Anteil festgelegt. Sämtliche der in der Bauabrechnung ausgewiesenen BKP-Positionen finden sich in seinen Berechnungsgrundlagen wieder (vgl. die Tabelle «Aufteilung von Mehrwert / Unterhalt» im Anhang zum Gutachten). Zudem ist anhand der einzelnen Arbeits- bzw. Materialpositionen erkennbar, dass die von der D.________ gemachten Angaben soweit plausibel berücksichtigt worden sind (vgl. die Tabelle «Details Baukosten Eingangsbereich» [Anhang Gutachten] mit der Offerte [Vorakten StRK, pag. 21 ff.]). Des Weiteren hat der Gutachter seine Ausscheidung – die sich teils zugunsten teils zuungunsten der Beschwerdeführerin auswirkte – jeweils mit einer kurzen Bemerkung (z.B. «Eingangsbereich passiv beheizt», «best. Wandanteil als U»; «Ersatz», «Neue Türe, anderer Standort [Grundrissänderung]», «unverändert alt», «Neuinstallation / Anpassung») und damit in nachvollziehbarer Weise begründet (vgl. Tabellen im Anhang zum Gutachten). Dieses Vorgehen überzeugt und ist plausibel, zumal sich der Gutachter soweit ersichtlich an das MB 5 gehalten hat und im Ergebnis «auf Werte in der Grössenordnung der ausführenden Firma D.________» gekommen ist, wie die Beschwerdeführerin selber feststellt (vgl. Beschwerde S. 3). Unter diesen Umständen besteht mangels triftiger Gründe auch für das Verwaltungsgericht, das sich bei Schätzungsfragen Zurückhaltung auferlegt (vgl. vorne E. 2.3), kein Anlass vom (gerichtlichen) Gutachten und damit von den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen abzuweichen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4, 130 I 337 E. 5.4.2; BVR 2012 S. 252 E. 3.4.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 8). 3.5 Damit erweisen sich die Beschwerden bezüglich der abziehbaren Unterhaltskosten für die Sanierung der Laube als unbegründet. 4. Zu prüfen sind weiter die abziehbaren Unterhaltskosten für den Einbau der drei Dachfenster beim Wohnhaus. 4.1 Die Steuerverwaltung hat im Steuerjahr 2006 für den Einbau der drei Dachfenster Fr. 5'000.-- als wertvermehrende Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen (Fr. 6'600.-- [Kantons- und Gemeindesteuern] bzw. Fr. 8'600.-- [direkte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2014, Nrn. 100.2013.236/ 237U, Seite 11 Bundessteuer] abzüglich die korrigierten Eigenmietwerte von Fr. 1'600.-- bzw. Fr. 3'600.--; vgl. je Zusatzblatt Ziffer 2 der Einspracheentscheide 2006 [Vorakten StV, pag. 68 und 72] sowie Formular 21b [Vorakten StRK, pag. 39]; vgl. auch Vernehmlassung StV S. 2 ff.). Die StRK hat diese Aufrechnung geschützt: Die eingebauten Dachfenster stellten eine nicht als Unterhalt abziehbare Neueinrichtung dar, wodurch sich die Luft- und Tageslichtsituation im Estrich und damit auch die Qualität des Grundstücks verbessert habe. Da sich die Höhe dieser wertvermehrenden Aufwendungen gestützt auf die eingereichten Unterlagen nicht genau ermitteln lasse, habe die Steuerverwaltung den auf die drei Dachfenster entfallende Anteil schätzen müssen. Solche Schätzungen überprüfe die StRK nur mit Zurückhaltung und greife nur ein, wenn diese offensichtlich falsch seien. – Die Beschwerdeführerin wendet ein, bei den drei Dachfenstern handle es sich um einfache Glaskonstruktionen, wie sie üblicherweise in ungeheizten Dachstöcken eingebaut würden. Die ausführende Bauunternehmung «F.________» habe auf Nachfrage deren Wert mit ungefähr Fr. 400.-- pro Stück beziffert. Da die Dachfenster im Rahmen einer kompletten Dachsanierung eingebaut worden seien, seien dadurch keine zusätzlichen Kosten entstanden. Wenn dennoch ein Mehrwert angenommen werde, was sie nicht ganz nachvollziehen könne, soll auf die effektiven Kosten (d.h. insgesamt Fr. 1'200.-gemäss Angaben «F.________») und nicht auf die Schätzung der Steuerverwaltung abgestellt werden, die von wertvermehrenden Kosten von Fr. 15'000.-- ausgegangen sei. 4.2 Für die Beurteilung, ob Grundstückkosten abziehbaren Unterhalt oder nicht abziehbaren Mehrwert darstellen, kommt es grundsätzlich nicht auf deren Umfang an. Massgebend ist vielmehr deren Natur, d.h. in erster Linie, ob sie den Wert des Bestehenden erhalten oder vermehren (vgl. vorne E. 2.1). Namentlich Neueinrichtungen und Massnahmen, welche Bestehendes nicht nur zeitgemäss ersetzen, sondern darüber hinaus in ihrer Funktion deutlich erweitern und ergänzen, führen zu einem Mehrwert (vgl. vorne E. 2.2; VGE 2012/94/95 vom 21.5.2013, in StE 2013 B 25.6 Nr. 62 E. 3.5). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Dachfenster neu eingebaut wurden und sich dadurch die Luft- und Tageslichtsituation im Estrich verbessert hat. Insofern geht die Dachsanierung über eine Renovation des bereits Bestehenden hinaus, womit die StRK zu Recht von einem nicht als Unterhalt abziehbaren Mehrwert ausgegangen ist. Zu prüfen bleibt, ob sich die StRK hinsichtlich der Höhe des wertvermehrenden Anteils zu Recht auf die Schätzung der Steuerverwaltung abgestützt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2014, Nrn. 100.2013.236/ 237U, Seite 12 4.3 Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kostenzusammenstellung der «F.________» vom 20. November 2006 weist unter der Position «Dach» – bestehend aus «Dach abdecken, Ziegel und Dachlatten entsorgen, neues Unterdach liefern und verlegen, Lattung montieren, neue Ziegel liefern und versetzen, Anschlussbleche neu montieren, 3 neue Dachfenster liefern und montieren» – Kosten von insgesamt Fr. 15'000.-- aus (vgl. Vorakten StRK, pag. 38). Detaillierte Angaben zu den auf die Dachfenster entfallenden Kosten können der Zusammenstellung sowie den übrigen Akten nicht entnommen werden. Die Beschwerdeführerin hat zwar bereits im Einspracheverfahren vorgebracht, gemäss «F.________» betrage der Wert pro Dachfenster ungefähr Fr. 400.-- (vgl. Beschwerde S. 3; Stellungnahme vom 8.1.2010, unpag. Vorakten StV [blaues Mäppli]). Diese Aussage ist jedoch bis heute unbelegt geblieben; entgegen der Beschwerdeführerin sind die effektiven Kosten damit nicht ausgewiesen. Der Steuerverwaltung war es nicht möglich, den entsprechenden Kostenanteil gestützt auf die vorhandenen Unterlagen einwandfrei zu ermitteln, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass sie die entsprechenden wertvermehrenden Kosten geschätzt hat (vgl. vorne E. 2.2). 4.4 Zur Rechtmässigkeit der Schätzung ergibt sich Folgendes: Zunächst ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung für die Dachfenster einen Betrag von Fr. 5'000.-- und nicht, wie die Beschwerdeführerin offenbar meint, von Fr. 15'000.-ausgeschieden hat: Fr. 15'000.-- betragen gemäss Zusammenstellung der «F.________» die Kosten für die gesamte Dachsanierung (vgl. E. 4.3 hiervor). Gestützt darauf hat die Steuerverwaltung die Kosten für den Einbau der Dachfenster auf Fr. 5'000.--, d.h. auf einen Drittel der Gesamtkosten geschätzt (vgl. E. 4.1 hiervor). Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Schätzung fehlen und werden auch von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Wie gesehen kann auf ihre Behauptung, der «Wert» der drei Dachfenster belaufe sich auf Fr. 1'200.-- (Fr. 400.-- pro Stück), nicht abgestellt werden (E. 4.3 hiervor), zumal nebst dem Wert der Fenster, auch weitere Kosten, insbesondere für den Arbeitsaufwand anfallen. Jedenfalls kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, durch den Einbau der Dachfenster seien keine zusätzlichen Kosten angefallen. Insgesamt betrachtet ist die Schätzung der Steuerverwaltung somit nicht offensichtlich unrichtig. Die vorinstanzlichen Entscheide halten damit der Rechtskontrolle auch betreffend die abziehbaren Unterhaltskosten für den Einbau der Dachfenster stand.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2014, Nrn. 100.2013.236/ 237U, Seite 13 5. Schliesslich ist streitig, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin für das im Miteigentum stehende Wohnhaus zu besteuern ist. 5.1 Die StRK hat auf die Eigentumsverhältnisse gemäss Grundbuch abgestellt und die Beschwerdeführerin auf 50 % des Einkommens und Vermögens besteuert. Entsprechend hat sie nur 50 % der auf das Wohnhaus entfallenden Unterhaltskosten berücksichtigt. – Die Beschwerdeführerin will dagegen zu 100 % besteuert werden bzw. 100 % der geltend gemachten Unterhaltskosten zum Abzug bringen, da sämtliche Kosten von Beginn weg allein von ihr getragen worden seien. Es widerspreche dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wenn sie nicht entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen besteuert werde. Der Verweis der StRK auf die Eigentumsverhältnisse überzeuge nicht. So erfolge beispielsweise bei der Nutzniessung die Besteuerung auch nicht nach den Eigentumsverhältnissen, sondern es werde die nutzniessungsberechtigte Person besteuert, welche effektiv die Kosten trage. Es ergebe sich eine Ungleichbehandlung, wenn nicht auch sie als Miteigentümerin entsprechend den tatsächlich getragenen Kosten besteuert werde. 5.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, auf welche die StRK zutreffend verweist, sind bei Liegenschaften im gemeinschaftlichen Eigentum mehrerer Personen die Erträge und Unterhaltskosten anteilmässig im Verhältnis zu den Eigentumsquoten zu verteilen; abweichende Vereinbarungen sind steuerlich nicht anzuerkennen. Diese Anknüpfung an die sachenrechtlichen Eigentumsverhältnisse gründet im Gewinnungskostencharakter der Liegenschaftsunterhaltskosten. Nur im Umfang ihres Miteigentumsanteils ist die steuerpflichtige Person gesetzlich verpflichtet, sich an Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, zu beteiligen (Art. 649 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Wenn ihre Leistungen freiwillig bzw. aufgrund vertraglicher Vereinbarung weiter reichen, kann insoweit nicht von (für die Erzielung von steuerbarem Ertrag) notwendigem Unterhalt gesprochen werden, weshalb es dafür an einer inneren wirtschaftlichen Rechtfertigung fehlt. Diese Handhabung von Art. 36 Abs. 1 StG und Art. 32 Abs. 2 DBG entspricht zudem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss der die steuerpflichtige Person nur im Umfang ihres Miteigentumsanteils für den Eigenmietwert steuerpflichtig ist (vgl. zum Ganzen VGE 2010/280/281 vom 24.3.2011, in StE 2011 B 25.6 Nr. 59 E. 2.2 ff. und 4.2 f. mit Hinweisen; BGer 2A.508/2001 vom 26.6.2002, in StR 2002 S. 564 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2014, Nrn. 100.2013.236/ 237U, Seite 14 5.3 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen zu 50 % Miteigentümerin des Wohnhauses (vgl. Kaufvertrag vom 19.12.2001, Vorakten StRK, pag. 59). Mithin sind ihr 50 % und nicht 100 % des Miteigentums zuzurechnen. Soweit die Beschwerdeführerin mehr als 50 % der Grundstückkosten trägt, handelt es sich um freiwillige Leistungen, die nicht sie, sondern die Miteigentümerin als Liegenschaftsunterhalt abziehen kann (vgl. VGE 2010/280/281 vom 24.3.2011, in StE 2011 B 25.6 Nr. 59 E. 4.4.1). Im Gegenzug muss die Beschwerdeführerin nur 50 % des Eigenmietwerts und Vermögens versteuern (vgl. E. 5.2 hiervor; Art. 46 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 Bst. a StG i.V.m. Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Diese Aufteilung widerspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht, ist doch jede Miteigentümerin im Umfang ihres Anteils berechtigt, das Wohnhaus zu gebrauchen und zu nutzen, d.h. die entsprechenden wirtschaftlichen Vorteile daraus zu ziehen (vgl. Art. 648 Abs. 1 ZGB; Christoph Brunner/Jürg Wichtermann, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2010, Art. 648 ZGB N. 10 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin auf die Nutzniessung verweist, übersieht sie, dass der Nutzniesserin bzw. dem Nutzniesser kraft dinglicher Berechtigung der volle Genuss und damit der volle wirtschaftliche Nutzen an der fremden Sache zusteht, währenddem der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer bloss das «nackte Eigentum» verbleibt (vgl. Art. 745 Abs. 2 und 755 ff. ZGB; Hans Michael Riemer, Die beschränkten dinglichen Rechte, 2. Aufl. 2000, § 13 N. 1). Die Steuerverwaltung knüpft denn auch bei der Besteuerung der Nutzniessung vollständig an die zivilrechtlichen Regeln des ZGB an und anerkennt davon abweichende faktische Nutzniessungen steuerlich nicht (vgl. Leuch/Kästli, Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Art. 1 bis 125, 2006, Art. 11 N. 2 f.). Von einer Ungleichbehandlung kann daher keine Rede sein. Dem Begehren der Beschwerdeführerin, sie sei beim Miteigentum unbesehen der Eigentumsverhältnisse für 100 % der Anteile zu besteuern, ist somit nicht stattzugeben. 5.4 Die Beschwerdeführerin beantragt eventuell, es sei ein Abzug «im Sinne eines Unterstützungsbeitrags […] für die unentgeltliche Nutzung mindestens in der Höhe von 50 % des Miteigentumsanteils» zuzulassen (vgl. Beschwerde S. 2 unten). Was steuerbares Einkommen bildet und welche Kosten im Gegenzug zur Ermittlung des Reineinkommens abzugsfähig sind, regeln das StG und DBG abschliessend (steuerbare Einkünfte: Art. 19-28 StG bzw. Art. 16-23 DBG; Aufwendungen und allg. Abzüge: Art. 30-41 StG bzw. 26-33a DBG). Für die Anerkennung des von der Beschwerdeführerin beantragten «Unterstützungsbeitrags» fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Damit erweist sich auch der Eventualantrag als unbegründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2014, Nrn. 100.2013.236/ 237U, Seite 15 6. Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2006 und 2007 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.04.2014, Nrn. 100.2013.236/ 237U, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2013 236 — Bern Verwaltungsgericht 11.04.2014 100 2013 236 — Swissrulings