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Bern Verwaltungsgericht 12.11.2013 100 2013 222

12. November 2013·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,905 Wörter·~10 min·6

Zusammenfassung

Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 6. Juni 2013 - shbv 4/2013) | Sozialhilfe

Volltext

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 07.02.14 nicht eingetreten (BGer 8C_907/2013). 100.2013.222U BUR/LIR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. November 2013 Verwaltungsrichter Burkhard Gerichtsschreiberin Kummler A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.___ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 6. Juni 2013; shbv 4/2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.11.2013, Nr. 100.2013.222U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________, geboren am … 1949, wurde ab Juni 2007 vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde (EG) A.___ finanziell unterstützt. Mit Verfügung vom 23. August 2011 stellte die EG A.___ die wirtschaftliche Hilfe per 30. November 2011 ein. Auf Beschwerde von A.________ hin hob das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Verfügung auf und wies die Sache zur Prüfung einer Kürzung der Sozialhilfe an die EG A.___ zurück. Mit Entscheid vom 19. September 2012 hiess das Verwaltungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der EG A.___ gut, hob den angefochtenen Entscheid des Regierungsstatthalters auf und bestätigte die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per Ende November 2011. Das Verwaltungsgericht erwog, dass A.________ über Guthaben aus beruflicher Vorsorge von rund Fr. 240ʹ000.-- verfüge und deshalb für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht mehr auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen sei (BVR 2013 S. 45 [VGE 2012/22 vom 19.9.2012] E. 5.7]). Das Bundesgericht trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ nicht ein (BGer 8C_917/2012 vom 15.11.2012). B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 ordnete die EG A.___ die Rückerstattung der von Dezember 2011 bis November 2012 ausgerichteten Sozialhilfe an: «1. Frau A.___ wird verpflichtet, dem Sozialamt der Stadt A.___ Fr. 17ʹ602.60 (Fr. 17ʹ089.90 plus Zins von Fr. 512.70) zurückzuerstatten […]. 2. Ist Frau A.___ nicht in der Lage, den gesamten Betrag auf einmal zu bezahlen, ist die Rückerstattung in regelmässigen monatlichen Raten von mindestens Fr. 350.00 pro Monat, erstmals per 30. April 2013 zu leisten. Bei Ratenzahlungen wird der Gesamtbetrag fällig, sofern mehr als eine Monatsrate ausstehend ist. 3. Muss Frau A.___ wieder von der Sozialhilfe unterstützt werden, erfolgt die Rückerstattung des Restbetrages mittels Verrechnung mit dem Einkommensfreibetrag bzw. der Integrationszulage sowie 15 % des Grundbedarfs, maximal Fr. 150.00 pro Monat. 4. Die Zahlungsmodalitäten können bei veränderten Verhältnissen jederzeit von Amtes wegen oder auf ein entsprechendes Gesuch hin überprüft und angepasst werden.» Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Mit Entscheid vom 6. Juni 2013 wies der Regierungsstatthalter das Rechtsmittel ab, soweit er darauf eintrat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.11.2013, Nr. 100.2013.222U, Seite 3 C. Dagegen hat A.________ am 5. Juli 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalters sei aufzuheben. Die EG A.___ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsstatthalter hat mit Eingabe vom 10. Juli 2013 auf eine förmliche Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 (richtig: 6. August 2013) hat A.________ abschliessend Stellung genommen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der Rückerstattungsbetrag erreicht den Streitwert von Fr. 20ʹ000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Am 1. Januar 2012 ist die vom Grossen Rat am 24. Januar 2011 beschlossene Revision des SHG in Kraft getreten. Damit wurde unter anderem die Rückerstattung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.11.2013, Nr. 100.2013.222U, Seite 4 (Art. 40 ff. SHG) teilweise neu geregelt (vgl. BAG 11-104). Nach Art. 86 Abs. 2 SHG richtet sich die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen worden ist – so hier für Dezember 2011 – nach den Bestimmungen des neuen Rechts. Bisheriges Recht bleibt insoweit massgebend, als es für die rückerstattungspflichtige Person günstiger ist. Die Regelung der Rückerstattungsgründe und -voraussetzungen ist soweit hier interessierend im Vergleich mit dem bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Recht (BAG 01-84) materiell gleich geblieben, weshalb insoweit ebenfalls das ab dem 1. Januar 2012 geltende Recht anwendbar ist (vgl. VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 2, 3.2 und 8.2 mit Hinweisen). 3. Im Verfahren betreffend die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe für die Beschwerdeführerin per Ende November 2011 kam sowohl der Beschwerde an den Regierungsstatthalter als auch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen und mangels gegenteiliger behördlicher Anordnung aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 68 und Art. 82 VRPG). Die EG A.___ richtete deshalb die wirtschaftliche Hilfe in der Zeit von Dezember 2011 bis November 2012 weiterhin aus. Die verfügte Leistungseinstellung wurde erst nach dem erfolglos durchlaufenen Instanzenzug rechtskräftig. Die Wirksamkeit der Leistungseinstellung wird in diesem Fall auf den Zeitpunkt gemäss Verfügung (hier: Ende November 2011) zurückbezogen, weil der opponierenden Partei auf Grund einer unbegründeten Beschwerdeerhebung kein ungerechtfertigter Vorteil zu Lasten der obsiegenden Partei erwachsen darf (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1989, Art. 68 N. 10; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1078 mit Hinweisen; Fritz Gygi, Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen in der Verwaltungsrechtspflege, in ZBl 1976 S. 1 ff., 11 f.; ders., Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 240 ff., 245). Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde gegen die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per Ende November 2011 unterlegen ist (vgl. vorne Bst. A), gilt derjenige Betrag, welcher ihr bis zum Zeitpunkt des letztinstanzlichen Urteils im November 2012 über ihren Anspruch hinaus ausbezahlt worden ist, als unrechtmässig bezogen und damit gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG – unter Vorbehalt eines Härtefalls – samt Zins grundsätzlich als rückerstattungspflichtig (vgl. BVR 2008 S. 266 E. 3.2; VGE 22564 vom 23.1.2006, E. 3.3.1). 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.11.2013, Nr. 100.2013.222U, Seite 5 Umstritten ist das Vorliegen eines Härtefalls. 4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 2 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Diese Vorschrift lehnt sich eng an aArt. 43 Abs. 2 SHG an, welcher den Verzicht «in Härtefällen oder aus Billigkeitsgründen» vorsah (neu ist der Passus «auf Antrag»). Insbesondere geht mit der Streichung des Verzichts aus Billigkeitsgründen keine Verschärfung der Befreiungsvoraussetzungen einher. Dieser Gesetzesbegriff wurde gestrichen, weil er nicht leicht zu konkretisieren ist und alle nach der bisherigen Gerichtspraxis massgeblichen Gesichtspunkte unter dem Begriff des Härtefalls Berücksichtigung finden können. Es ist auf das seit 1. Januar 2012 geltende Recht, Art. 43 Abs. 3 i.V.m. Art. 11c der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111), abzustellen, welches unter Rückgriff auf die bisherige Gerichtspraxis zu konkretisieren ist (vgl. VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2 und vorne E. 2). Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob im Antragserfordernis eine Verschärfung gegenüber dem bisherigen Recht zu sehen ist; die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Härtefalls geprüft und verneint (vgl. sogleich E. 4.2). Nach der Gerichtspraxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückforderung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2011 S. 458 E. 7.5, 2009 S. 273 E. 4.2). 4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Beschwerdegegnerin über ein Guthaben aus der freien Vorsorge (Säule 3a), welches im April 2011 auf ein Auszahlungskonto bei der Zürich Versicherung ausbezahlt wurde (Kontostand per 31.12.2011: Fr. 51ʹ749.70), frei verfügen kann. Im Weiteren verfüge sie über ein Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der Berner Kantonalbank AG (BEKB), welches per 31. Dezember 2011 ein Guthaben von Fr. 187ʹ437.80 aufwies. Die Beschwerdegegnerin habe zum Zeitpunkt der Einstellung der Sozialhilfe das 62. Altersjahr vollendet und sie erfülle damit die Voraussetzungen für den Bezug des bei der BEKB geäufneten Guthabens und könne dieses jederzeit zu ihrer freien Verfügung herauslösen (vgl. auch [die Beschwerdeführerin betreffend] BVR 2013 S. 45 E. 4.2). Bei einem verfügbaren Vermögen von insgesamt rund Fr 240ʹ000.-- sei es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich und zumutbar, nebst der Bestreitung ihres Lebensunterhalts die unrechtmässig bezogene Sozialhilfe von Fr. 17ʹ602.60 zurückzuerstatten. – Vorliegend konnte unter den Parteien keine Vereinbarung über die Rückerstattung abgeschlossen werden (vgl. Art. 44 Abs. 3 SHG). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.11.2013, Nr. 100.2013.222U, Seite 6 Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie über die erwähnten Guthaben aus der 2. Säule und der Säule 3a verfügt. Sie wendet aber ein, dass sie seit mehreren Jahren ohne Anstellung und Erwerbseinkommen sei und ihr Vermögen für die Entwicklung von Medikamenten in der Firma C.___ GmbH verwenden wolle, die sie im Februar 2013 gegründet habe. Als Direktorin dieser Firma beziehe sie eine «Allokation» von Fr. 700.- - pro Monat. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Wie der Beschwerdeführerin aus ihrem früheren Beschwerdeverfahren bekannt ist, hat sie mit ihren Guthaben aus der beruflichen Vorsorge primär ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (Grundsatz der Subsidiarität gemäss Art. 9 Abs. 1 SHG; BVR 2013 S. 45 E. 5). Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass angesichts der Höhe des verfügbaren Vermögens die Rückerstattung der in Frage stehenden Sozialhilfe von Fr. 17ʹ602.60 für die Beschwerdeführerin ohne weiteres finanziell tragbar ist. Sollten sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit wesentlich verändert haben, was die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, wären auch Ratenzahlungen und weitere Anpassungen der Zahlungsmodalitäten möglich (vgl. Ziff. 2-4 der Verfügung der EG A.___, vorne Bst. B). Auch Billigkeitsgründe stehen der Rückforderung nicht entgegen. Der Beschwerdeführerin musste von Anfang an klar sein, dass die EG A.___ die wirtschaftliche Hilfe für die Zeit nach der verfügten Einstellung (ab Dezember 2011) aufgrund der prozessualen Regelung (Suspensiveffekt der Beschwerden) nur vorläufig bis zum definitiven Entscheid ausrichten würde. Sie musste daher mit der Rückforderung der Leistungen durch die EG A.___ rechnen. Anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, kann es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sein, mit einem Verzicht auf die Rückforderung die Tätigkeit als Forscherin zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin hat damit bisher kein substanzielles Einkommen erzielen können; im Gegenteil haben, wie sie selbst ausführt, alle angefragten Institutionen eine finanzielle Unterstützung ihres Projekts verweigert. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle ohne weiteres stand. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben (Art. 53 SHG). Parteikosten sind keine angefallen (vgl. Art. 104 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.11.2013, Nr. 100.2013.222U, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin (Beilage: Kopie der Eingabe vom 5.7.2013) - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (Beilage: Kopie der Eingabe vom 5.7.2013) Der Einzelrichter: Die Geichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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